15.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2007

zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 409)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/98/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine effektive und einheitliche Nutzung der Funkfrequenzen ist für die Entwicklung elektronischer Kommunikationsdienste wichtig und kann der Europäischen Gemeinschaft helfen, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu steigern. Der Frequenzzugang muss vereinfacht werden, um die Effizienz zu erhöhen, die Innovation zu fördern und eine größere Flexibilität für die Nutzer und eine größere Auswahl für die Verbraucher unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit zu erreichen (2).

(2)

Die Kommission fördert neue und innovative Kommunikationssysteme, welche auf beliebigen technischen Plattformen beruhen können und die Erbringung von Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten, auf regionaler oder europaweiter Ebene, ermöglichen.

(3)

In diesem Zusammenhang gelten Systeme, die fähig sind, Satellitenmobilfunkdienste (Mobile Satellite Services — MSS) zu erbringen, als eine innovative, alternative Plattform für verschiedene Arten europaweiter, vom Standort des Nutzers unabhängiger Telekommunikations-, Rundfunk- und Mehrfachübertragungsdienste, z. B. für den Hochgeschwindigkeits-Internet-/Intranetzugang, für mobile multimediale Dienste, für den Schutz der Öffentlichkeit und den Katastrophenschutz. Solche Dienste könnten die Versorgung ländlicher Gebiete in der Gemeinschaft verbessern und dadurch in geografischer Hinsicht zur Überbrückung der digitalen Kluft beitragen. Die Einführung neuer Satellitenmobilfunksysteme könnte die Entwicklung des Binnenmarktes vorantreiben und den Wettbewerb steigern, weil dadurch das Angebot an europaweiten Diensten und deren Verfügbarkeit sowie die durchgehende Direktanbindung des Endnutzers verbessert werden, aber auch Anreize für effiziente Investitionen entstehen.

(4)

Systeme, die fähig sind, Satellitenmobilfunkdienste zu erbringen, sollten über mindestens eine Raumstation verfügen und können durch zugehörige bodengestützte Komponenten (Complementary Ground Components — CGC) ergänzt werden, z. B. feste Bodenstationen, um die Verfügbarkeit der Satelliten-Mobilfunkdienste auch in Gebieten zu gewährleisten, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann.

(5)

Im Einklang mit den Entscheidungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der WARC-92 (Weltfunkverwaltungskonferenz von 1992) stehen Funkfrequenzen in den Frequenzbereichen 1 980—2 010 MHz und 2 170—2 200 MHz (2-GHz-Bänder) zur Verfügung und sind für die Nutzung durch Satellitenmobilfunkdienste vorgesehen.

(6)

Die Notwendigkeit einer harmonisierten und effizienten Nutzung der 2-GHz-Bänder durch Satellitenmobilfunksysteme auf regionaler oder europaweiter Ebene ergibt sich vor allem schon aus der Reichweite der Satellitensignale, die naturgemäß nicht vor nationalen Grenzen halt machen.

(7)

Am 6. Oktober 2005 erteilte die Kommission der CEPT gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 676/2002/EG ein Mandat (3) zur Untersuchung harmonisierter technischer Bedingungen für die Nutzung der 2-GHz-Bänder durch Satellitenmobilfunkdienste in der Gemeinschaft. Aufgrund dieses Mandats legte die CEPT ihren Bericht vor, in dem die technischen Bedingungen für die Nutzung der 2-GHz-Frequenzbänder durch solche Systeme dargelegt werden.

(8)

Die 2-GHz-Bänder sind in den meisten Mitgliedstaaten derzeit ungenutzt und sollen im Einklang mit den technischen Schlussfolgerungen der CEPT nun unverzüglich in allen Mitgliedstaaten für Satellitenmobilfunksysteme zugewiesen und verfügbar gemacht werden, um die Entwicklung solcher Systeme zu ermöglichen.

(9)

Die CEPT kam zu dem Schluss, dass es nicht möglich ist, Systeme, die fähig sind, Satellitenmobilfunkdienste zu erbringen, und Systeme, die nur terrestrische Mobilfunkdienste erbringen, auf gleichen Frequenzen in den 2-GHz-Bändern ohne funktechnische Störungen im gleichen geografischen Gebiet zu betreiben. Folglich müssen die 2-GHz-Bänder für Systeme, die fähig sind, Satellitenmobilfunkdienste zu erbringen, auf primärer Basis zugewiesen und verfügbar gemacht werden, um funktechnische Störungen dieser Dienste und eine ineffiziente Frequenznutzung zu vermeiden. Das bedeutet, dass andere Systeme, die in den 2-GHz-Bändern betrieben werden, die aber nicht fähig sind, Satellitenmobilfunkdienste zu erbringen, weder funktechnische Störungen an Satellitenmobilfunksystemen verursachen noch Schutz vor Störungen durch Satellitenmobilfunksysteme beanspruchen dürfen. Nach den Angaben der CEPT verursachen die zugehörigen Bodenstationen (CGC) keine funktechnischen Störungen, solange sie integraler Bestandteil des Satellitenmobilfunksystems sind, durch dessen Ressourcen- und Netzmanagementsystem gesteuert werden und in den gleichen Teilbereichen des Frequenzbandes wie das Satellitensegment des Systems betrieben werden. Unter diesen Bedingungen können nach Maßgabe eines geeigneten Genehmigungsverfahrens die zugehörigen Bodenstationen sogar dann genutzt werden, wenn das Satellitensegment keine Signale überträgt.

(10)

Die Ergebnisse der aufgrund des Mandats der Kommission durchgeführten Arbeiten sollten in der Gemeinschaft Anwendung finden.

(11)

Es ist angemessen, den Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste in den 2-GHz-Bändern erbringen, Vorrang einzuräumen, weil für Systeme, die nur terrestrische Mobilfunkdienste erbringen, andere Frequenzbänder zur Verfügung stehen, beispielsweise die für GSM- und UMTS/IMT-2000-Dienste zugewiesenen Frequenzen.

(12)

In Anbetracht der Marktentwicklung und der technischen Entwicklung kann es erforderlich werden, die Notwendigkeit dieser Entscheidung, ihren Anwendungsbereich und ihre Anwendung künftig, insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung seitens der Kommission und der Informationen der Mitgliedstaaten, zu überprüfen.

(13)

Die Bestimmungen dieser Entscheidung lassen die Erteilung von Genehmigungen für die Frequenznutzung in den 2-GHz-Bändern unberührt.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzbänder 1 980—2 010 MHz (Erde-Weltraum) und 2 170—2 200 MHz (Weltraum-Erde) für Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen, in der Gemeinschaft.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Entscheidung sind „Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen“ jene Systeme, die fähig sind, Funkdienste zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren Raumstationen oder zwischen mobilen Bodenstationen über eine oder mehrere Raumstationen oder zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren zugehörigen festen Bodenstationen zu erbringen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mit Wirkung vom 1. Juli 2007 die Frequenzbänder 1 980—2 010 MHz und 2 170—2 200 MHz für Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen, zugewiesen werden und zur Verfügung stehen.

Sonstige Nutzungen dieser Frequenzbänder dürfen keine funktechnischen Störungen an Satellitenmobilfunksystemen verursachen und haben keinen Anspruch auf Schutz vor Störungen, die von Satellitenmobilfunksystemen verursacht werden.

(2)   Eine zugehörige Bodenstation gilt als integraler Bestandteil des Satellitenmobilfunksystems und muss vom satellitengestützten Ressourcen- und Netzmanagementsystem gesteuert werden. Sie muss die Übertragung auf den gleichen Frequenzen und in der gleichen Signalrichtung wie das zugehörige Satellitensegment vornehmen und darf den Frequenzbedarf des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems nicht erhöhen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der betreffenden Frequenzbänder und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um gegebenenfalls eine Überprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates 15530/04 und 15533/04 vom 3.12.2004.

(3)  Mandat an die CEPT zur Untersuchung und Ermittlung der technischen Bedingungen in Bezug auf ein harmonisiertes Konzept in der Europäischen Union für Satellitenmobilfunkdienste in den 2-GHz-Bändern (1 980—2 010 MHz und 2 170—2 200 MHz).