32002R0019

Verordnung (EG) Nr. 19/2002 der Kommission vom 7. Januar 2002 zur Aussetzung des bei der Einfuhr von einblütigen (Standard) Nelken mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen zu erhebenden Präferenzzolls und Wiedereinführung des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 004 vom 08/01/2002 S. 0010 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 19/2002 der Kommission

vom 7. Januar 2002

zur Aussetzung des bei der Einfuhr von einblütigen (Standard) Nelken mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen zu erhebenden Präferenzzolls und Wiedereinführung des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, aus Westjordanland und dem Gazastreifen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 wurden die Durchführungsbestimmungen für einen Präferenzzoll festgelegt, der im Rahmen eines jährlich zu eröffnenden Zollkontingents für die Einfuhr von frischen Schnittblumen in die Gemeinschaft auf großblütige Rosen, kleinblütige Rosen, einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken zu erheben ist.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates(3) betrifft die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für verschiedene Produkte, mit Ursprung in Zypern, Ägypten, Israel, Malta, Marokko, Westjordanland, im Gazastreifen, Tunesien und der Türkei sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Kontingente.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 17/2002 der Kommission(4) wurden zur Anwendung dieser Regelung die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen festgesetzt.

(4) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97(6), wurden die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen erlassen.

(5) Gemäß den in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 4088/87 und (EWG) Nr. 700/88 getroffenen Feststellungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 für die Aussetzung des Präferenzzolls für einblütige (Standard) Nelken mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen erfuellt sind, und ist der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen.

(6) Das Kontingent der genannten Erzeugnisse ist im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 anwendbar. Die Aussetzung des Präferenzzolls und die Wiedereinführung des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs gelten deshalb bis zum Ende dieses Zeitraums.

(7) Die Kommission trifft diese Maßnahmen im Zwischenzeitraum zweier Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgesetzte, bei der Einfuhr von einblütigen (Standard) Nelken (KN-Code ex 0603 10 20 ) mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen zu erhebende Präferenzzoll wird ausgesetzt und der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder eingeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Januar 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22.

(2) ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1.

(3) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.

(4) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16.

(6) ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1.