20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/72


RICHTLINIE 2014/26/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bestehenden Unionsrichtlinien zu den Urheber- und verwandten Schutzrechten gewähren Rechtsinhabern schon jetzt ein hohes Maß an Schutz und bieten einen Regelungsrahmen, in dem die Verwertung von durch diese Rechte geschützten Inhalten stattfinden kann. Diese Richtlinien tragen zur Förderung und Bewahrung der Kreativität bei. In einem Binnenmarkt, in dem es keine Wettbewerbsverzerrungen gibt, stößt der Schutz von Innovationen und geistiger Schöpfung auch Investitionen in innovative Dienstleistungen und Produkte an.

(2)

Die Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten wie Büchern, audiovisuellen Produktionen oder Tonträgern und die Erbringung von damit zusammenhängenden Leistungen erfordern die Einräumung der Nutzungsrechte durch die Inhaber der Urheber- oder verwandten Schutzrechte, d. h. der Schöpfer der Werke, der ausübenden Künstler, der Produzenten oder der Verleger. Im Regelfall kann der Rechtsinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben — unter Einhaltung des Unionsrechts und der internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — etwas anderes bestimmt. Die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beinhaltet die Vergabe von Lizenzen an Nutzer, die Prüfung der Rechnungen der Nutzer, die Überwachung der Nutzung der Rechte, die Durchsetzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Einziehung der Einnahmen aus der Rechteverwertung und die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ermöglichen es Rechtsinhabern, Vergütungen für die Nutzung ihrer Rechte — auch auf ausländischen Märkten — zu erhalten, die sie selbst sonst nicht überwachen oder durchsetzen könnten.

(3)

Gemäß Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Union verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit der kulturellen Vielfalt Rechnung zu tragen und einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt und der gleichzeitigen Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung spielen als Förderer der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen eine wichtige Rolle, und sollten dies auch weiterhin tun, da sie kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen und im Interesse der Rechtsinhaber und der Öffentlichkeit soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen erbringen.

(4)

In der Union ansässige Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten bei der Vertretung für in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften oder ansässigen Rechtsinhabern oder bei der Vergabe von Lizenzen an in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte oder ansässige Nutzer in den Genuss der in den Verträgen verankerten Freiheiten kommen.

(5)

Die nationalen Regelungen über die Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Rechtsinhabern betrifft. Dies hat in mehreren Fällen zu Schwierigkeiten — vor allem für ausländische Rechtsinhaber, wenn diese versuchen, ihre Rechte auszuüben — und zu einer mangelhaften Verwaltung des Aufkommens geführt. Mängel in der Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung führen zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt mit nachteiligen Folgen für die Mitglieder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhaber und Nutzer.

(6)

Die Verbesserungswürdigkeit der Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wurde schon in der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission (3) erkannt. In dieser Empfehlung werden eine Reihe von Grundsätzen formuliert, wie die Möglichkeit der freien Wahl der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die Rechtsinhaber, die Gleichbehandlung gleicher Kategorien von Rechtsinhabern und die gerechte Verteilung der Lizenzeinnahmen. Außerdem werden die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgefordert, die Nutzer vor den Verhandlungen zwischen ihnen hinreichend über Tarife und Repertoire zu informieren. Ferner werden Empfehlungen zur Rechenschaftspflicht von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, zur Vertretung des Rechtsinhabers in den Entscheidungsgremien von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und zur Streitbeilegung abgegeben. Die Empfehlung wurde jedoch nicht von Allen in demselben Maße befolgt.

(7)

Zum Schutz der Interessen der Mitglieder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhabern und Dritten sollten die gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten zu Urheber- und verwandten Schutzrechten und zur Erteilung länderübergreifender Lizenzen zur Nutzung von Online-Rechten an Musikwerken koordiniert werden, damit überall in der Union dieselben Schutzbestimmungen gelten. Die vorliegende Richtlinie sollte daher Artikel 50 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage haben.

(8)

Das Ziel dieser Richtlinie ist die Koordinierung nationaler Vorschriften, die sich auf die Aufnahme der Tätigkeit einer Organisation zur kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Modalitäten ihrer internen Funktionsweise und auf ihre Beaufsichtigung beziehen, und sollte daher auch Artikel 53 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage haben. Da es hierbei außerdem um Dienstleistungen geht, die in der gesamten Union angeboten werden, sollte die Richtlinie des Weiteren Artikel 62 AEUV als Rechtsgrundlage haben.

(9)

Das Ziel dieser Richtlinie ist es, Anforderungen an Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung festzulegen, um hohe Standards für die Leitungsstrukturen, das Finanzmanagement, die Transparenz und das Berichtswesen zu gewährleisten. Dies sollte die Mitgliedstaaten gleichwohl nicht daran hindern, für die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung strengere Vorschriften als die in Titel II dieser Richtlinie beizubehalten oder festzulegen, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(10)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, dieselben oder vergleichbare Bestimmungen auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung anzuwenden, die ihren Sitz außerhalb der Union haben, aber in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig sind.

(11)

Diese Richtlinie sollte Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung in keiner Weise daran hindern, unter Einhaltung der in den Artikeln 101 und 102 des AEUV enthaltenen Wettbewerbsvorschriften mit anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Repräsentationsvereinbarungen im Bereich der Rechtewahrnehmung abzuschließen, um die Verfahren zur Lizenzvergabe an die Nutzer zu gleichen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erleichtern, auch im Hinblick auf die gemeinsame Fakturierung, zu verbessern und zu vereinfachen und um Mehrgebietslizenzen auch für Bereiche zu erteilen, die nicht zu den in Titel III dieser Richtlinie genannten Bereichen zählen.

(12)

Diese Richtlinie gilt zwar für alle Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit Ausnahme von Titel III, der nur für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gilt, die Urheberrechte an Musikwerken für die länderübergreifende Online-Nutzung wahrnehmen, lässt jedoch die Regelungen für die Wahrnehmung von Rechten in den Mitgliedstaaten, wie die individuelle Rechtewahrnehmung, die erweiterte Geltung eines Vertrags zwischen einer repräsentativen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und einem Nutzer, das heißt erweiterte kollektive Lizenzen, die verpflichtende kollektive Wahrnehmung und die gesetzlichen Vermutungen in Bezug auf die Vertretung und Übertragung von Rechten an Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, unberührt.

(13)

Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Mitgliedstaaten durch Gesetz, Verordnung oder sonstige spezielle Regelung einen angemessenen Ausgleich zugunsten der Rechtsinhaber bei Ausnahmen oder Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Vergütung zugunsten der Rechtsinhaber für Ausnahmen vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht nach der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) mit Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Bedingungen für deren Einziehung festlegen.

(14)

Die Richtlinie schreibt keine bestimmte Rechtsform für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vor. In der Praxis werden solche Organisationen in verschiedenen Rechtsformen geführt, beispielsweise als Vereine, Genossenschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von den Inhabern der Urheber- und verwandten Schutzrechte oder von Einrichtungen, die diese Rechtsinhaber vertreten, kontrolliert werden oder in deren Eigentum stehen. Jedoch existieren in einigen Ausnahmefällen aufgrund der Rechtsform der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung keine solchen Kontroll- oder Eigentumsrechte. Das ist beispielsweise der Fall bei Stiftungen, die keine Mitglieder haben. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten dennoch für solche Organisationen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten gleichermaßen geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die Pflichten nach dieser Richtlinie durch die Wahl der Rechtsform umgangen werden. Es ist anzumerken, dass es sich bei Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten und die Mitglied einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind, um andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Vereinigungen von Rechtsinhabern, Gewerkschaften oder andere Organisationen handeln kann.

(15)

Die Rechtsinhaber sollten unabhängige Verwertungseinrichtungen mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betrauen können. Bei diesen unabhängigen Verwertungseinrichtungen handelt es sich um kommerzielle Einrichtungen, die sich von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung unter anderem dadurch unterscheiden, dass sie nicht im Eigentum der Rechtsinhaber stehen oder von diesen kontrolliert werden. Diese unabhängigen Verwertungseinrichtungen sollten allerdings insoweit, als sie die gleichen Tätigkeiten wie die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausüben, verpflichtet sein, den von ihnen vertretenen Rechtsinhabern sowie Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Nutzern und der Öffentlichkeit bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen.

(16)

Produzenten von audiovisuellen Werken und Tonträgern sowie Sendeunternehmen vergeben Lizenzen an ihren eigenen Rechten, in manchen Fällen parallel zu Rechten, die ihnen beispielsweise von ausübenden Künstlern in individuellen Verträgen übertragen wurden, und handeln im eigenen Interesse. Verleger von Büchern, Musikwerken oder Zeitungen lizenzieren Rechte, die ihnen auf der Grundlage individueller Verträge übertragen wurden, und handeln im eigenen Interesse. Deshalb sollten die Produzenten von audiovisuellen Werken und Tonträgern, Sendeunternehmen sowie Verleger nicht zu den unabhängigen Verwertungseinrichtungen gezählt werden. Darüber hinaus sollten die Manager und Agenten von Urhebern und ausübenden Künstlern, die als Vermittler tätig sind und die Rechtsinhaber in ihren Beziehungen zu Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, nicht zu den unabhängigen Verwertungseinrichtungen gezählt werden, da sie nicht mit der Wahrnehmung von Rechten im Sinne der Festlegung von Tarifen, der Vergabe von Lizenzen oder der Einziehung von Vergütungen bei Nutzern befasst sind.

(17)

Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten Tochtergesellschaften oder andere, von ihnen kontrollierte Einrichtungen mit bestimmten Tätigkeiten, wie der Fakturierung oder der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten an die Rechtsinhaber, beauftragen können. In diesen Fällen sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie, die anwendbar wären, wenn die betreffende Tätigkeit direkt von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeführt würde, auf die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften oder anderen Einrichtungen anwendbar sein.

(18)

Um sicherzustellen, dass die Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten die Vorteile des Binnenmarkts auch bei kollektiver Rechtewahrnehmung uneingeschränkt nutzen können und dass die freie Ausübung ihrer Rechte nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, müssen in den Statuten von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung entsprechende Schutzklauseln aufgenommen werden. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten außerdem Rechtsinhaber, deren Rechte sie wahrnehmen, nicht direkt oder indirekt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung diskriminieren.

(19)

In Anbetracht der im AEUV verankerten Grundfreiheiten sollte die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten dazu führen, dass es einem Rechtsinhaber möglich ist, eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung frei zu wählen, die seine Rechte — seien es Wiedergabe- oder Vervielfältigungsrechte — oder Kategorien von Rechten für bestimmte Nutzungsformen, beispielsweise die Sendung, Filmvorführung oder Vervielfältigung zur Verbreitung im Internet, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die der Rechtsinhaber wählen möchte, bereits wahrgenommen werden.

Die Mitgliederhauptversammlung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte festlegen, welche Rechte oder Rechtekategorien bzw. Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenstände die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrnehmen soll, sofern dies nicht in ihren Statuten oder gesetzlich festgelegt ist. Bei der Festlegung der Rechte oder Rechtekategorien sollte das Gleichgewicht zwischen der Freiheit der Rechtsinhaber, über ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verfügen, und der Fähigkeit der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Rechte wirksam wahrzunehmen, gewahrt bleiben und insbesondere berücksichtigt werden, welche Kategorien von Rechten die Organisation wahrnimmt und in welchem Zweig der Kreativwirtschaft sie tätig ist. Unter Beachtung dieses Gleichgewichts sollten es den Rechtsinhabern leicht möglich sein, der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Rechte oder Rechtekategorien zu entziehen und sie selbst wahrzunehmen oder sie ganz oder teilweise einer anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder anderen Einrichtungen anzuvertrauen oder zu übertragen, und zwar ungeachtet der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, der anderen Einrichtung oder des Rechtsinhabers. Schreibt ein Mitgliedstaat im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten die kollektive Rechtewahrnehmung zwingend vor, so beschränkt sich das Wahlrecht der Rechtsinhaber auf andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung.

Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die Rechte an unterschiedlichen Arten von Werken (literarische, musikalische, fotografische Werke) und sonstigen Schutzgegenständen wahrnehmen, sollten den Inhabern von Rechten an unterschiedlichen Arten von Werken und Schutzgegenständen ebenfalls Flexibilität in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Rechte zugestehen. In Bezug auf nicht kommerzielle Nutzungen sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung geeignete Maßnahmen ergreifen, damit ihre Rechtsinhaber ihr Recht wahrnehmen können, solche Nutzungen zu lizenzieren. Zu diesen Maßnahmen zählt unter anderem, dass die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen Beschluss über die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts fasst und ihren Mitgliedern diese Bedingungen mitteilt. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten die Rechtsinhaber über ihre Wahlmöglichkeiten aufklären und es so einrichten, dass sie möglichst leicht davon Gebrauch machen können. Rechtsinhaber, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bereits beauftragt haben, können über die Internetseite der Organisation darüber aufgeklärt werden. Das in dem Auftrag enthaltene Erfordernis der Zustimmung der Rechtsinhaber zur Wahrnehmung eines jeden Rechts, einer jeden Rechtekategorie bzw. in Bezug auf Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen bei Erteilung des Wahrnehmungsauftrags sollte die Rechtsinhaber nicht daran hindern, spätere Vorschläge zur Änderung des Auftrags stillschweigend nach geltendem nationalem Recht anzunehmen. Diese Richtlinie schließt weder vertragliche Vereinbarungen, denen zufolge eine Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder eine Entziehung der Rechte durch die Rechtsinhaber eine unmittelbare Wirkung auf die zuvor vergebenen Lizenzen hat, noch vertragliche Vereinbarungen, denen zufolge Lizenzen für einen bestimmten Zeitraum nach einer solchen Beendigung oder Entziehung davon unberührt bleiben, aus. Solche Vereinbarungen sollten jedoch der uneingeschränkten Anwendung dieser Richtlinie nicht entgegenstehen. Diese Richtlinie sollte die Möglichkeit der Rechtsinhaber, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, unter anderem für nicht kommerzielle Zwecke, unberührt lassen.

(20)

Die Mitgliedschaft in einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen, auch in Bezug auf Verleger, die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommenen Rechten haben und diese von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einziehen dürfen. Diese Kriterien sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht dazu verpflichten, Mitglieder aufzunehmen, deren Rechte, Rechtekategorien, Arten von Werken oder anderen Schutzgegenstände nicht in ihren Tätigkeitsbereich fallen. Die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung geführten Aufzeichnungen sollten es ermöglichen, die Mitglieder und Rechtsinhaber, deren Rechte die Organisation auf der Basis der von den Rechtsinhabern erteilten Vollmachten repräsentiert, zu ermitteln und ausfindig zu machen.

(21)

Um Rechtsinhaber zu schützen, deren Rechte von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unmittelbar repräsentiert werden, die jedoch nicht die Voraussetzungen der Organisation für eine Mitgliedschaft erfüllen, sollte geregelt werden, dass bestimmte für die Mitglieder geltenden Vorschriften dieser Richtlinie ebenfalls für diese Rechtsinhaber gelten. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Rechtsinhabern zudem das Recht einräumen können, an dem Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mitzuwirken.

(22)

Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten im besten kollektiven Interesse der Rechtsinhaber handeln, die sie vertreten. Deshalb ist es wichtig, Mechanismen vorzusehen, die es den Mitgliedern von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gestatten, an den Entscheidungsprozessen der Organisation mitzuwirken und so ihre Mitgliedsrechte auszuüben. Manche Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten verschiedene Kategorien von Mitgliedern, die aus unterschiedlichen Arten von Rechtsinhabern bestehen, wie etwa Produzenten und ausübende Künstler. Diese verschiedenen Kategorien von Mitgliedern sollten bei dem Entscheidungsfindungsprozess ausgewogen und fair vertreten sein. Die Bestimmungen zur Mitgliederhauptversammlung von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wären weniger wirkungsvoll, wenn nicht auch geregelt würde, wie die Mitgliederhauptversammlung arbeiten soll. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Mitgliederhauptversammlung in regelmäßigen Abständen, wenigstens aber einmal jährlich, einberufen wird und dass die wichtigsten Entscheidungen in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung von der Mitgliederhauptversammlung getroffen werden.

(23)

Alle Mitglieder einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen dürfen und stimmberechtigt sein. Jede Beschränkung dieser Rechte sollte fair und verhältnismäßig sein. Einige Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung stellen insofern Ausnahmen dar, als sie in der Rechtsform einer Stiftung geführt werden und daher keine Mitglieder haben. In derlei Fällen sollte das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, über die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung verfügen. Haben Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglieder, beispielsweise im Fall einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Mitglieder ihrerseits Vereinigungen von Rechtsinhabern sind, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass einige oder alle Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung einer Versammlung dieser Rechtsinhaber übertragen werden. Die Mitgliederhauptversammlung sollte mindestens befugt sein, den Rahmen für die Rechtewahrnehmung festzulegen, und zwar insbesondere, was die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten durch die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung betrifft. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften, beispielsweise für Anlagen, Zusammenschlüsse oder die Kreditaufnahme, bis hin zu einem Verbot solcher Geschäfte zu erlassen. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten die aktive Teilnahme ihrer Mitglieder an der Mitgliederhauptversammlung unterstützen. Die Ausübung des Stimmrechts sollte den Mitgliedern erleichtert werden, ob sie an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen oder nicht. Es sollte den Mitgliedern offenstehen, ihre Rechte nicht nur auf elektronischem Wege auszuüben, sondern auch einen Vertreter an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen und für sie abzustimmen zu lassen. Die Möglichkeit von Vertretungen sollte nur bei Interessenkonflikten eingeschränkt werden. Dabei sollten die Mitgliedstaaten nur eine Einschränkung von Vertretungen vorsehen, wenn dadurch die angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere trägt die Möglichkeit der Bestellung von Vertretern dazu bei, dass die Mitglieder angemessen und wirksam an dem Entscheidungsfindungsprozess mitwirken, und bietet den Rechtsinhabern eine echte Gelegenheit, sich unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ansässig ist, frei für eine Organisation zu entscheiden.

(24)

Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, sich an der fortlaufenden Überwachung der Geschäftsführung von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu beteiligen. Zu diesem Zweck sollten diese Organisationen über eine ihrer Organisationsstruktur angepasste Aufsichtsfunktion verfügen und es den Mitgliedern ermöglichen, in dem Gremium vertreten zu sein, das in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Funktion ausübt. Je nach der Organisationsstruktur der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung kann die Aufsicht von einem gesonderten Gremium ausgeübt werden, beispielsweise von einem Aufsichtsrat oder von den Direktoren des Verwaltungsorgans, die nicht mit der Geschäftsführung der Organisation betraut sind. Die Anforderung einer fairen und ausgewogenen Vertretung der Mitglieder sollte die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht daran hindern, Dritte mit der Aufsicht zu betrauen, etwa Personen, die die einschlägige Fachkompetenz haben, und Rechtsinhaber, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllen oder die nicht unmittelbar von der Organisation, sondern von einer Einrichtung vertreten werden, die der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung als Mitglied angehört.

(25)

Für eine solide Geschäftsführung ist es wichtig, dass die Geschäftsführung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unabhängig ist. Mitglieder der Leitungsorgane sollten unabhängig davon, ob sie zum Direktor gewählt oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung für die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung tätig sind, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend jährlich erklären müssen, ob ihre eigenen Interessen mit denen der Rechtsinhaber, die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten werden, kollidieren. Auch die Personen, die die Aufsichtsfunktion ausüben, sollten solche jährlichen Erklärungen abgeben. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu verlangen, dass sie derlei Erklärungen veröffentlichen oder staatlichen Stellen übermitteln.

(26)

Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechtsinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und verteilen sie. Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechtsinhabern zu, die in einem direkten Rechtsverhältnis zu der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung stehen oder über eine Einrichtung, die Mitglied der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ist, oder aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung vertreten sein können. Es ist daher wichtig, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Einziehung, Verwaltung und Verteilung dieser Einnahmen äußerste Sorgfalt walten lässt. Eine korrekte Verteilung ist nur möglich, wenn die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau Buch führt. Auch Rechtsinhaber und Nutzer sollten sachdienliche, zur wirksamen Wahrnehmung der Rechte erforderliche Angaben machen, die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung überprüft werden.

(27)

Die den Rechtsinhabern zustehenden eingezogenen Beträge sollten in den Büchern getrennt von etwaigem Vermögen geführt werden, über das die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verfügt. Eine etwaige Anlage dieser Beträge sollte unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften für die Anlage der Einnahmen aus den Rechten bis hin zu einem Verbot einer solchen Anlage zu erlassen, im Einklang mit der allgemeinen Anlagepolitik und den Grundsätzen für das Risikomanagement der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erfolgen dürfen. Um die Rechte der Rechtsinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung solcher Rechte den Rechtsinhabern zufließt, sollten etwaige Anlagegeschäfte und etwaiges Anlagevermögen von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nach Grundsätzen getätigt beziehungsweise verwaltet werden, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung zu umsichtigem Handeln verpflichten und es ihr ermöglichen, sich für die sicherste und zugleich rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte Anlageformen wählen können, die in Bezug auf die genaue Art und Dauer der Risikoexposition der angelegten Einnahmen angemessen ist und durch die die den Rechtsinhabern geschuldeten Einnahmen nicht übermäßig gefährdet werden.

(28)

Da Rechtsinhaber für die Verwertung ihrer Rechte Anspruch auf eine Vergütung haben, ist es wichtig, dass die Verwaltungskosten die gerechtfertigten Kosten der Rechtewahrnehmung nicht übersteigen und dass die Entscheidung über den Abzug anderer Kosten als Verwaltungskosten, beispielsweise den Abzug für soziale, kulturelle oder Bildungszwecke, von den Mitgliedern der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung getroffen werden sollte. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte die Regeln, nach denen solche Abzüge erfolgen, gegenüber den Rechtsinhabern offenlegen. Dieselben Anforderungen sollten für alle Entscheidungen über die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten für eine kollektive Verteilung, wie etwa in Stipendien, gelten. Rechtsinhaber sollten diskriminierungsfrei Zugang zu den damit finanzierten sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen erhalten. Diese Richtlinie sollte Abzüge nach nationalem Recht unberührt lassen, beispielsweise für die Bereitstellung sozialer Leistungen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für Rechtsinhaber, soweit diese Aspekte nicht durch diese Richtlinie geregelt sind und sofern diese Abzüge mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(29)

Die Verteilung und Ausschüttung der Beträge, die einzelnen Rechtsinhabern oder gegebenenfalls Kategorien von Rechtsinhabern zustehen, sollte rechtzeitig und gemäß den allgemeinen Grundsätzen der betreffenden Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Verteilung erfolgen, auch wenn sie von einer anderen Einrichtung vorgenommen werden, die die Rechtsinhaber vertritt. Nur objektive Gründe außerhalb des Einflussbereichs einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung können eine Verzögerung bei der Verteilung und Ausschüttung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge rechtfertigen. Daher sollten Umstände wie die Tatsache, dass die Einnahmen aus den Rechten mit einer festen Laufzeit angelegt wurden, kein berechtigter Grund für eine solche Verzögerung sein. Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen werden zu entscheiden, wie die rechtzeitige Verteilung und die wirksame Suche und Ermittlung von Rechtsinhabern zu regeln ist, wenn solche objektiven Gründe auftreten. Damit die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge angemessen und wirksam verteilt werden, müssen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dem Sorgfaltsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechende, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften zu erlassen. In dem Umfang, in dem das nationale Recht es gestattet, sollten Mitglieder einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Verwendung von Beträgen, die nicht ausgeschüttet werden können, weil die Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten, entscheiden.

(30)

Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten in der Lage sein, im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen mit anderen Organisationen Rechte wahrzunehmen und die Einnahmen aus deren Verwertung einzuziehen. Um die Rechte der Mitglieder anderer Organisationen zu schützen, sollte eine Organisation keinen Unterschied machen zwischen den von ihr im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen wahrgenommenen Rechten und den Rechten, die sie unmittelbar für ihre eigenen Rechtsinhaber wahrnimmt. Ebenso wenig sollte die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung von den im Auftrag einer anderen Organisation eingezogenen Einnahmen aus den Rechten ohne die ausdrückliche Zustimmung der anderen Organisation Beträge über die Verwaltungskosten hinaus einbehalten dürfen. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten außerdem für die Verteilung und Ausschüttung von Beträgen an andere Organisationen auf der Grundlage solcher Repräsentationsvereinbarungen spätestens zu demselben Zeitpunkt sorgen, an dem sie Ausschüttung an ihre eigenen Mitglieder und sonstigen Rechtsinhaber, die sie vertreten, vornehmen. Darüber hinaus sollte die Empfängerorganisation ihrerseits unverzüglich die Beträge, die den von ihr vertretenen Rechtsinhabern zustehen, ausschütten.

(31)

Faire, diskriminierungsfreie Lizenzbedingungen sind besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Nutzer Lizenzen für Werke und andere Schutzgegenständen erwerben können, in Bezug auf die eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechte repräsentiert, und um die angemessene Vergütung der Rechtsinhaber sicherzustellen. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer sollten daher die Lizenzverhandlungen nach Treu und Glauben führen und Tarife anwenden, die anhand objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien festgelegt werden sollten. Die von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung festgelegten Lizenzgebühren oder Vergütungen sollten unter anderem in einem vernünftigen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den die Nutzung der Rechte in einem bestimmten Zusammenhang hat. Schließlich sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung unverzüglich auf Lizenzanfragen von Nutzern reagieren.

(32)

Im digitalen Zeitalter sind Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung immer wieder gefordert, ihr Repertoire zur Nutzung für völlig neue Formen der Verwertung und neue Geschäftsmodelle zu lizenzieren. In solchen Fällen sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung unbeschadet der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften über den nötigen Spielraum verfügen, um möglichst schnell auf den Einzelfall zugeschnittene Lizenzen für innovative Online-Dienste bereitstellen zu können, ohne Gefahr zu laufen, dass diese Lizenzbedingungen als Präzedenzfall für weitere Lizenzen verwendet werden könnten, auch im Hinblick auf die Förderung eines Umfelds für die Entwicklung solcher Lizenzen.

(33)

Damit die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Bestimmungen dieser Richtlinie befolgen können, sollten die Nutzer ihnen entsprechende Angaben zur Nutzung der von den Organisationen repräsentierten Rechte machen. Diese Pflicht sollte nicht für natürliche Personen gelten, die nicht für Handels-, geschäftliche, handwerkliche oder sonstige berufliche Zwecke handeln und die somit nicht als Nutzer im Sinne dieser Richtlinie gelten. Darüber hinaus sollten die von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung angeforderten Angaben auf sinnvolle, notwendige und den Nutzern zur Verfügung stehende Auskünfte beschränkt sein, die die Organisationen benötigen, um ihre Funktion erfüllen zu können, wobei die besondere Lage kleiner und mittlerer Unternehmen zu berücksichtigen ist. Diese Pflicht könnte in einem Vertrag zwischen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer festgelegt werden; nationale Rechtsvorschriften über Auskunftsansprüche werden davon nicht berührt. Die für die Einreichung der Angaben durch die Nutzer anwendbare Frist sollte so bemessen sein, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Termine für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge halten können. Diese Richtlinie sollte unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten gelten, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu verpflichten, Sammelrechnungen auszustellen.

(34)

Um das Vertrauen von Rechtsinhabern, Nutzern und anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung in die von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachte kollektive Rechtewahrnehmung zu stärken, sollte von jeder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verlangt werden, dass sie besondere Anforderungen an die Transparenz erfüllt. Jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bzw. jedes ihrer Mitglieder, das eine für die Zuteilung oder Ausschüttung von den Rechtsinhabern zustehenden Beträgen zuständige Einrichtung ist, sollte daher mindestens einmal im Jahr den einzelnen Rechtsinhabern bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, etwa über die ihnen zugeteilten oder ausgeschütteten Beträge und einbehaltenen Abzüge. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten ferner verpflichtet werden, andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf der Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen Rechte wahrnehmen, hinreichend zu informieren, wozu auch die Weitergabe von Finanzdaten gehört.

(35)

Damit Rechtsinhaber, andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer Zugang zu Informationen über den Tätigkeitsbereich der Organisation und die Werke oder sonstigen Gegenstände, die sie repräsentiert, erhalten, sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf hinreichend begründete Anfragen hin dazu Angaben machen. Ob und in welcher Höhe für solche Leistungen angemessene Gebühren verlangt werden dürfen und, sollte im nationalen Recht geregelt werden. Jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte darüber hinaus Informationen darüber veröffentlichen, wie sie organisiert ist und wie sie ihre Tätigkeit ausübt, insbesondere ihre Statuten und allgemeinen Grundsätze in Bezug auf Verwaltungskosten, Abzüge und Tarife.

(36)

Um Rechtsinhaber in die Lage zu versetzen, die Leistungen von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu überwachen und miteinander zu vergleichen, sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bezogen auf ihre spezifische Tätigkeit einen jährlichen Transparenzbericht mit vergleichbaren geprüften Finanzdaten veröffentlichen. Ferner sollten sie in einem gesonderten Jahresbericht, der Teil des jährlichen Transparenzberichts ist, öffentlich darlegen, wofür die für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen einbehaltenen Beträge verwendet wurden. Diese Richtlinie sollte es den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung überlassen, ob sie die für den jährlichen Transparenzbericht erforderlichen Angaben in einem Dokument mit anderen Berichten zusammenfassen, beispielsweise im Rahmen des Jahresabschlusses, oder in Form eines getrennten Berichts veröffentlichen.

(37)

Die Anbieter von Online-Diensten, die Musikwerke verwerten, z. B. von Online-Musikdiensten, über die Verbraucher Musik herunterladen oder ihr im Streaming-Modus zuhören können, oder von sonstigen Diensten, die Filme und Computerspiele zugänglich machen, bei denen Musik eine große Rolle spielt, müssen erst das Nutzungsrecht an diesen Werken erwerben. Die Richtlinie 2001/29/EG verlangt, dass für jedes der Rechte, die bei der Online-Verwertung von Musikwerken zum Tragen kommen, eine Lizenz erforderlich ist. Zu den Rechten des Urhebers gehört das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung und das ausschließliche Recht auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken, das das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung miteinschließt. Diese Rechte können von den Rechtsinhabern selbst, wie etwa den Urhebern oder Musikverlegern, oder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommen werden, die Leistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung erbringen. Das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe des Urhebers kann von verschiedenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommen werden. Außerdem gibt es den Fall, dass mehrere Rechtsinhaber Rechte an demselben Werk besitzen und unter Umständen verschiedene Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Vergabe von Lizenzen für ihre Anteile an dem Werk beauftragt haben. Jeder Online-Musikanbieter, der dem Endverbraucher eine große Auswahl an Musikwerken bieten möchte, muss sich somit die kombinierten Rechte an Werken von verschiedenen Rechtsinhabern und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung beschaffen.

(38)

Trotz der Grenzenlosigkeit des Internets ist der Online-Markt für Musikdienste in der Union immer noch fragmentiert und der digitale Binnenmarkt auf diesem Gebiet noch unvollendet. Die Vielschichtigkeit und das Ausmaß der Probleme im Zusammenhang mit der kollektiven Rechtewahrnehmung in Europa hat die Fragmentierung des europäischen digitalen Marktes für Online-Musikdienste in bestimmten Fällen noch befördert. Die Situation steht in krassem Widerspruch zu der schnell wachsenden Nachfrage seitens der Verbraucher nach digitalen Inhalten und den dazugehörigen innovativen Dienstleistungen auch über Ländergrenzen hinweg.

(39)

In der Empfehlung 2005/737/EG befürwortete die Kommission neue rechtliche Rahmenbedingungen, die eine optimale Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten auf Unionsebene im Hinblick auf die Erbringung legaler Online-Musikdienste ermöglichen. Im Zeitalter der Online-Verwertung von Musikwerken bräuchten kommerzielle Nutzer ein multiterritorial ausgelegtes Lizenzierungssystem, das der Allgegenwärtigkeit der Onlinewelt gerecht wird. Die Empfehlung hat jedoch nicht genügt, um der Einräumung von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zum Durchbruch zu verhelfen und die damit zusammenhängenden spezifischen Probleme anzugehen.

(40)

Im Online-Musiksektor, wo die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten auf Länderbasis nach wie vor die Norm ist, kommt es darauf an, die Voraussetzungen für möglichst effektive Lizenzierungsmethoden der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung in einem zunehmend länderübergreifenden Kontext zu schaffen. Es sollten daher einheitliche Grundregeln für die kollektive länderübergreifende Lizenzierung Urheberrechten an Musikwerken für die Online-Nutzung einschließlich der Liedtexte durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgestellt werden. Dieselben Regeln sollten für die Lizenzierung aller Musikwerke gelten und damit auch für solche, die Bestandteil audiovisuelle Werke sind. Onlinedienste, die den Zugang zu Musikwerken nur in Form von Notenblättern anbieten, sollten jedoch nicht davon erfasst werden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten Mindestanforderungen an die Qualität der von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten länderübergreifenden Leistungen enthalten, insbesondere was die Transparenz des von ihnen repräsentierten Repertoires und die Korrektheit der ein- und ausgehenden Geldbeträge in Verbindung mit der Nutzung der Rechte betrifft. Ferner sollte ein Regelungsrahmen geschaffen werden, der die freiwillige Bündelung von Musikrepertoires und Rechten erleichtert und die Zahl der von den Nutzern für einen gebietsübergreifenden Multirepertoiredienst benötigten Lizenzen verringert. Die Bestimmungen sollten es einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ermöglichen, einer anderen Organisation die gebietsübergreifende Repräsentation ihres Repertoires anzutragen, wenn sie selbst dazu nicht gewillt oder in der Lage ist. Die Organisation, die einen solchen Antrag erhält, sollte verpflichtet werden, den Auftrag der anderen Organisation anzunehmen, vorausgesetzt, sie führt bereits Repertoires zusammen und erteilt Mehrgebietslizenzen oder bietet eine solche Dienstleistung an. Mit der Entwicklung legaler Online-Musikdienste in der Union dürfte auch ein Beitrag zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet geleistet werden.

(41)

Die Verfügbarkeit von korrekten und vollständigen Informationen über Musikwerke, Rechtsinhaber und Rechte, zu deren Repräsentation eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung in einem bestimmten Gebiet berechtigt ist, sind für eine effektive und transparente Lizenzvergabe sowie für die anschließende Verarbeitung der Meldungen von Nutzern, für die Ausstellung der entsprechenden Rechnungen an die Diensteanbieter und für die Verteilung der geschuldeten Beträge von großer Bedeutung. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Musikwerke erteilen, sollten daher in der Lage sein, solche Informationen schnell und korrekt zu verarbeiten. Hierzu sind Rechte-Datenbanken erforderlich, die Auskunft darüber geben, wer Inhaber der Rechte ist, die länderübergreifend lizenziert wurden, welche Werke, Rechte und Rechtsinhaber eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentieren darf und welche Gebiete vom Auftrag erfasst sind. Änderungen dieser Angaben sollten unverzüglich erfasst werden, und die Datenbanken sollten laufend auf aktuellem Stand gehalten werden. Die Datenbanken sollten auch dabei helfen, Informationen zu Werken mit Informationen zu Tonträgern oder anderen Fixierungen zu bündeln. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass potenzielle Nutzer und Rechtsinhaber sowie die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf die Informationen zugreifen können, die sie benötigen, um herauszufinden, welches Repertoire die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentieren. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten Maßnahmen ergreifen können, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu gewährleisten, deren Weiterverwendung zu kontrollieren und sensible Geschäftsdaten zu schützen.

(42)

Damit die von ihnen verarbeiteten Daten über das Musikrepertoire so exakt wie möglich sind, sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Musikwerke vergeben, ihre Datenbanken kontinuierlich und bei Bedarf ohne Verzögerung auf den neuesten Stand bringen. Sie sollten leicht handhabbare Verfahren einführen, mit deren Hilfe Online-Diensteanbieter sowie Rechtsinhaber und andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung etwaige Fehler in den Datenbanken in Bezug auf Werke, deren Inhaber sie sind oder die sie kontrollieren, einschließlich der dazu gehörigen Rechte — ganz oder teilweise — sowie in Bezug auf die Gebiete, für die sie der betreffenden Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen Wahrnehmungsauftrag erteilt haben, melden können, ohne dass jedoch die Richtigkeit und Integrität der von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gespeicherten Daten beeinträchtigt wird. Da die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) jeder betroffenen Person das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung unvollständiger oder unrichtiger Daten einräumt, sollte diese Richtlinie außerdem sicherstellen, dass unrichtige Informationen zu Rechtsinhabern oder anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung im Zusammenhang mit Mehrgebietslizenzen umgehend berichtigt werden. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten außerdem die Möglichkeit haben, die Registrierung von Werken und Rechtewahrnehmungsaufträgen elektronisch zu verarbeiten. Wegen der Bedeutung automatisierter Informationssysteme für die rasche und effiziente Verarbeitung der Daten sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für die strukturierte Übermittlung dieser Informationen durch die Rechtsinhaber den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme vorsehen. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten so weit wie möglich sicherstellen, dass dabei freiwillige internationale oder auf EU-Ebene entwickelte branchenübliche Standards oder Verfahren beachtet werden.

(43)

Branchenstandards für Musiknutzung, Meldungen über die Inanspruchnahme der Dienste durch den Endverbraucher und die Ausstellung von Rechnungen sind wichtig, um den Datenaustausch zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzern effizienter zu machen. Bei der Überwachung der Nutzung von Lizenzen müssen die Grundrechte einschließlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleiben. Damit die Effizienzgewinne zu einer rascheren Abwicklung der finanziellen Vorgänge und damit letztlich zu früheren Ausschüttungen an die Rechtsinhaber führen, sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Diensteanbietern umgehend Rechnungen ausstellen und die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge sofort verteilen müssen. Dies setzt voraus, dass die Nutzer die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung genau und zeitnah über die Nutzung der Werke informieren. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten nicht gezwungen werden, Meldungen in nutzereigenen Formaten zu akzeptieren, wenn weithin anerkannte branchenübliche Standards existieren. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken auslagern dürfen. Die Zusammenlegung oder gemeinsame Nutzung von „Back-Office“-Kapazitäten sollte es den Organisationen ermöglichen, die Qualität ihrer Leistungen und die Wirtschaftlichkeit ihrer Investitionen in Datenverwaltungssysteme steigern.

(44)

Die Bündelung verschiedener Musikrepertoires für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen erleichtert den Lizenzierungsprozess und trägt durch die Erschließung sämtlicher Repertoires für den Zugang zum Markt für Mehrgebietslizenzen dazu bei, die kulturelle Vielfalt zu fördern und die Zahl der Geschäftsvorgänge, die ein Online-Anbieter vornehmen muss, um Dienstleistungen anzubieten, zu reduzieren. Die Bündelung von Repertoires sollte die Entstehung neuer Online-Dienste erleichtern und außerdem die Transaktionskosten, die auf den Endverbraucher umgelegt werden, senken. Deshalb sollten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die nicht willens oder in der Lage sind, selbst Mehrgebietslizenzen für ihr eigenes Musikrepertoire zu erteilen, dazu ermuntert werden, auf freiwilliger Basis andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der diskriminierungsfreien Verwaltung ihres Repertoires zu beauftragen. Exklusivabreden in Vereinbarungen über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen würden die Wahlmöglichkeiten sowohl von Nutzern, die sich eine Mehrgebietslizenz beschaffen wollen, als auch von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die länderübergreifende Verwaltungsleistungen für ihr Repertoire suchen, einschränken. Deshalb sollten alle Repräsentationsvereinbarungen zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen auf nicht-exklusiver Basis geschlossen werden.

(45)

Für die Mitglieder der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ist es besonders wichtig, dass die Bedingungen, unter denen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Online-Rechte wahrnehmen, transparent sind. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten daher ihren Mitgliedern ausreichende Informationen über die zentralen Bedingungen von Vereinbarungen zur Verfügung stellen, mit dem eine andere Organisation mit der Repräsentation ihrer Online-Musikrechte zum Zwecke der Erteilung von Mehrgebietslizenzen beauftragt wird.

(46)

Ebenso wichtig ist es, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen anbieten oder erteilen, dazu zu verpflichten, der Repräsentation des Repertoires anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die dies selbst nicht tun wollen, zuzustimmen. Damit hieraus keine unverhältnismäßige, über das erforderliche Maß hinausgehende Verpflichtung erwächst, sollte die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, der die Repräsentation angetragen wird, diese nur dann annehmen müssen, wenn sich die Anfrage auf Online-Rechte beschränkt, die sie selbst repräsentiert. Außerdem sollte die Verpflichtung ausschließlich für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gelten, die Repertoires bündeln, und sich nicht auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erstrecken, die Mehrgebietslizenzen nur für ihr eigenes Repertoire erteilen. Ebenso wenig sollte sie für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gelten, die bloß Rechte an denselben Werken bündeln, um das Recht zur Vervielfältigung und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe dieser Werke zusammen vergeben zu können. Um die Interessen der Rechtsinhaber der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, zu schützen und kleinen und weniger bekannten Repertoires in den Mitgliedstaaten den Zugang zum Binnenmarkt zu denselben Bedingungen zu ermöglichen, muss das Repertoire der Auftraggeberin zu denselben Bedingungen verwaltet werden wie das Repertoire der beauftragten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und in Angeboten, die Letztere an die Anbieter von Online-Diensten richtet, enthalten sein. Die von der beauftragten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung berechneten Verwaltungskosten sollten ihr ermöglichen, die erforderlichen und angemessenen Investitionen wieder einzubringen. Beauftragt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine oder mehrere andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertraglich mit der Erteilung von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung ihres Musikrepertoires, sollte sie dies nicht daran hindern, für das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist, weiterhin Nutzungsrechte an ihrem eigenen Repertoire und an jedem anderen Repertoire, das sie für dieses Gebiet repräsentiert, zu erteilen.

(47)

Die Vorschriften zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung könnten ihren Zweck verfehlen oder ins Leere laufen, wenn die Rechtsinhaber nicht selbst diese Rechte im Hinblick auf Mehrgebietslizenzen ausüben könnten für den Fall, dass die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, der sie ihre Rechte übertragen haben, keine Mehrgebietslizenzen erteilt oder angeboten hat und zudem keine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung damit beauftragen will. In einem solchen Fall wäre es daher wichtig, dass die Rechtsinhaber das Recht zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen, die Online-Diensteanbieter benötigen, selbst oder über einen oder mehrere Dritte ausüben und der ursprünglichen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die ihr übertragenen Rechte soweit entziehen können, wie es für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung erforderlich ist, während diese Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die für die Vergabe von Eingebietslizenzen erforderlichen Rechte behält.

(48)

Sendeunternehmen beschaffen sich für ihre Hörfunk- und Fernsehprogramme, die Musik beinhalten, im Allgemeinen eine Lizenz von einer inländischen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung. Diese Lizenz ist häufig auf reine Sendetätigkeiten beschränkt. Um die Fernseh- oder Rundfunkprogramme ins Netz stellen zu können, müssten die Online-Nutzungsrechte an den Musikwerken erworben werden. Um die Lizenzierung von Online-Rechten an Musikwerken für die gleichzeitige oder zeitversetzte Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen im Internet zu erleichtern, muss eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften vorgesehen werden, die normalerweise für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken gelten. Eine solche Ausnahmeregelung sollte nur so weit gehen wie unbedingt nötig, um den Online-Zugang zu Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie zu Material zu ermöglichen, das in einem klaren und untergeordneten Verhältnis zu der ursprünglichen Sendung steht und die Funktion einer Ergänzung, einer Vorschau oder einer Wiederholung hat. Die Ausnahmeregelung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu anderen Diensten, die Verbrauchern einen Online-Zugriff auf einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke verschaffen, oder Absprachen über die Aufteilung von Markt- oder Kundensegmenten führen, die einen Verstoß gegen die Artikel 101 und 102 des AEUV darstellen würden.

(49)

Es muss sichergestellt werden, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften auch tatsächlich durchgesetzt werden. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten ihren Mitgliedern besondere Beschwerdeverfahren an die Hand geben. Diese Verfahren sollten auch den anderen von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unmittelbar vertretenen Rechtsinhabern sowie anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnehmen, zur Verfügung stehen. Schließlich sollten es die Mitgliedstaaten einrichten können, dass Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, ihren Mitgliedern, Rechtsinhabern oder Nutzern über die Anwendung dieser Richtlinie in einem schnellen, unabhängigen und unparteiischen alternativen Streitbeilegungsverfahren geregelt werden können. Insbesondere könnte die Wirksamkeit der Vorschriften über Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte darunter leiden, wenn Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und anderen Beteiligten nicht schnell und effizient gelöst würden. Unbeschadet des Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollte daher die Möglichkeit eines leicht zugänglichen, effizienten und unparteiischen außergerichtlichen Verfahrens, etwa einer Mediation oder eines Schiedsgerichtsverfahrens, zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen vergeben, auf der einen und Online-Diensteanbietern, Rechtsinhabern oder anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der anderen Seite eingerichtet werden. Diese Richtlinie schreibt nicht vor, in welcher Form die alternative Streitbeilegung stattfinden und welche Stelle dafür zuständig sein soll, sondern nur, dass die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effizienz der zuständigen Stelle gewährleistet sein muss. Schließlich sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, unabhängige, unparteiische und wirksame Streitbeilegungsverfahren vorzusehen, die vor Stellen mit einschlägigen Kenntnissen des Rechts des geistigen Eigentums oder vor den Gerichten zu geführt werden und die geeignet sind, geschäftliche Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzern über bestehende oder vorgeschlagene Lizenzbedingungen oder über Vertragsverletzungen beizulegen.

(50)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Verfahren vorsehen, mit deren Hilfe überwacht werden kann, ob die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Richtlinie befolgen. Diese Richtlinie sollte die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der der zuständigen Behörden oder bei der Entscheidung zwischen Ex-ante- und Ex-post-Verfahren für die Kontrolle der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht einschränken, es sollte jedoch sichergestellt sein, dass diese Behörden imstande sind, alle Belange im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie wirksam und zügig zu bearbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, neue zuständige Behörden dafür einzurichten. Darüber hinaus sollten die Mitglieder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhaber, Nutzer, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und sonstige Beteiligte die Möglichkeit haben, eine zuständige Behörde von Tätigkeiten oder Umständen in Kenntnis zu setzen, die ihrer Ansicht nach einen Rechtsverstoß durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und gegebenenfalls durch Nutzer darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, wenn gegen nationale Rechtsvorschriften, die der Umsetzung dieser Richtlinie dienen, verstoßen wird. Die Richtlinie schreibt keine besonderen Arten von Sanktionen oder Maßnahmen vor, sondern nur, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Dazu können Anweisungen zur Entlassung nachlässiger Direktoren, Überprüfungen von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vor Ort oder, sollte eine Zulassung für die Tätigkeit einer Organisation erteilt worden sein, der Entzug dieser Zulassung zählen. Die vorliegende Richtlinie sollte in Bezug auf die Bedingungen der vorherigen Zulassung und Maßnahmen für die Aufsicht in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Repräsentationsgrads der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, neutral bleiben, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind und der uneingeschränkten Anwendung der Richtlinie nicht entgegenstehen.

(51)

Um sicherzugehen, dass die Vorschriften über die Erteilung von Mehrgebietslizenzen eingehalten werden, sollten besondere Vorgaben für die Überwachung festgelegt werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig durch einen Informationsaustausch zwischen ihren zuständigen Behörden unterstützen, um die Überwachung der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu erleichtern.

(52)

Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung müssen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten von Rechtsinhabern, Mitgliedern, Nutzern und sonstigen Personen, deren personenbezogene Daten sie verarbeiten, wahren. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit vorliegender Richtlinie und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG. Die Rechtsinhaber sollten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 95/46/EG angemessen über die Verarbeitung ihrer Daten, deren Empfänger, die Speicherfristen und die Art und Weise, wie sie ihr Auskunftsrecht oder ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten wahrnehmen können, informiert werden. Vor allem eindeutige Kennungen, die die indirekte Identifizierung einer Person ermöglichen, sollten als personenbezogene Daten im Sinne jener Richtlinie angesehen werden.

(53)

Etwaige Vorschriften über Durchsetzungsmaßnahmen sollten die Zuständigkeiten der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten nationalen unabhängigen öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie angenommenen nationalen Bestimmungen unberührt lassen.

(54)

Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind. Die Bestimmungen der Richtlinie zur Streitbeilegung sollten die Parteien nicht daran hindern, von ihrem in der Charta garantierten Recht auf Zugang zu den Gerichten Gebrauch zu machen.

(55)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich eine verbesserte Kontrolle der Tätigkeiten von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung durch deren Mitglieder, die Gewähr eines hinreichenden Maßes an Transparenz und verbesserte länderübergreifende Lizenzierungsmöglichkeiten von Urheberrechten an Musikwerken für die Online-Nutzung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(56)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen die Anwendung des Wettbewerbsrechts und sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften, beispielsweise der Vorschriften zur Vertraulichkeit, zu Geschäftsgeheimnissen, zur Privatsphäre und zum Zugang zu Dokumenten, des Vertragsrechts, der Kollisionsnormen und der Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit im Rahmen des internationalen Privatrechts sowie die Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern unberührt.

(57)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission (7) zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass die Übermittlung solcher Unterlagen gerechtfertigt ist.

(58)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) angehört und gab am 9. Oktober 2012 eine Stellungnahme ab —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt die Anforderungen fest, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sicherzustellen. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für Urheberrechte an Musikwerken für die Online-Nutzung.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Titel I, II, IV und V mit Ausnahme der Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 38 gelten für alle Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Sitz in der Union.

(2)   Titel III und Artikel 34 Absatz 2 sowie Artikel 38 gelten für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Sitz in der Union, die Urheberrechte an Musikwerken für die gebietsübergreifende Online-Nutzung wahrnehmen.

(3)   Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, im Eigentum einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung befinden oder direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, von einer solchen beherrscht werden, sofern diese Einrichtungen eine Tätigkeit ausüben, die, würde sie von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeführt, den Bestimmungen dieser Richtlinie unterläge.

(4)   Artikel 16 Absatz 1, Artikel 18, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und g, Artikel 36 und Artikel 42 gelten für alle unabhängigen Verwertungseinrichtungen mit Sitz in der Union.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung “ jede Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen und eine oder beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i)

sie steht im Eigentum ihrer Mitglieder oder wird von ihren Mitgliedern beherrscht;

ii)

sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet;

b)

„unabhängige Verwertungseinrichtung“ jede Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen und die

i)

weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechtsinhaber steht noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechtsinhabern beherrscht wird; und

ii)

auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist;

c)

„Rechtsinhaber“ jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Inhaber eines Urheber- oder eines verwandten Schutzrechts ist oder die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags oder gesetzlich Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hat;

d)

„Mitglied“ einen Rechtsinhaber oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschließlich anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erfüllen und von dieser aufgenommen wurden;

e)

„Statut“ die Satzung, die Gründungsbestimmungen oder die Gründungsurkunden einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung;

f)

„Mitgliederhauptversammlung“ das Gremium der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben, unabhängig von der Rechtsform der Organisation;

g)

„Direktor“

i)

ein Mitglied des Verwaltungsorgans, wenn das nationale Recht oder die Satzung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine monistische Struktur vorsieht,

ii)

ein Mitglied des Leitungs- oder des Aufsichtsorgans, wenn das nationale Recht oder die Satzung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine dualistische Struktur vorsieht;

h)

„Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Rechtsinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch;

i)

„Verwaltungskosten“ den von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen erhobenen, abgezogenen oder verrechneten Betrag;

j)

„Repräsentationsvereinbarung“ jede Vereinbarung zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit der eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beauftragt, die von ihr vertretenen Rechte wahrzunehmen, einschließlich Verträge gemäß Artikel 29 und 30;

k)

„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die nicht als Verbraucher handelt und Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis der Rechtsinhaber bedürfen und die die Zahlung einer Vergütung oder eines Ausgleichs an die Rechtsinhaber bedingen;

l)

„Repertoire“ die Werke, in Bezug auf welche eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Rechte verwaltet;

m)

„Mehrgebietslizenz“ eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstreckt;

n)

„Online-Rechte an Musikwerken“ die dem Urheber zustehenden Rechte an einem Musikwerk im Sinne der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind;

TITEL II

ORGANISATIONEN FÜR DIE KOLLEKTIVE RECHTEWAHRNEHMUNG

KAPITEL 1

Vertretung der Rechtsinhaber und Mitgliedschaft und Organisation von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung im besten Interesse der Rechtsinhaber handeln, deren Rechte sie repräsentieren, und diesen keine Pflichten auferlegen, die objektiv für den Schutz ihrer Rechte und Interessen oder für die wirksame Wahrnehmung dieser Rechte nicht notwendig sind.

Artikel 5

Rechte der Rechtsinhaber

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber die in den Absätzen 2 bis 8 niedergelegten Rechte haben und dass diese Rechte in dem Statut oder den Mitgliedschaftsbedingungen der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgeführt sind.

(2)   Die Rechtsinhaber haben das Recht, eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Gebieten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beziehungsweise des Rechtsinhabers zu beauftragen. Sofern die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Rechtewahrnehmung nicht aus objektiv nachvollziehbaren Gründen ablehnen kann, ist sie verpflichtet, Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstige Schutzgegenstände, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, wahrzunehmen.

(3)   Die Rechtsinhaber haben das Recht, Lizenzen für die nicht-kommerzielle Nutzung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl zu vergeben.

(4)   Die Rechtsinhaber haben das Recht, unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten für die Gebiete ihrer Wahl den einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß Absatz 2 erteilten Auftrag zur Wahrnehmung von Rechten zu beenden oder der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl gemäß Absatz 2 zu entziehen. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung kann beschließen, dass eine solche Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder ein solcher Rechtsentzug nur zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.

(5)   Stehen einem Rechtsinhaber Beträge aus Verwertungshandlungen zu, die erfolgt sind, bevor die Beendigung des Auftrags zur Wahrnehmung von Rechten oder der Rechtsentzug wirksam wurde, oder aus einer zuvor erteilten Lizenz, behält der Rechtsinhaber seine Rechte nach den Artikeln 12, 13, 18, 20, 28 und 33.

(6)   Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dürfen die Ausübung von Rechten gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht dadurch beschränken, dass sie als Bedingung für die Ausübung dieser Rechte verlangen, eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung derjenigen Rechte oder Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu betrauen, die entzogen wurden oder in Bezug auf die der Wahrnehmungsauftrag beendet wurde.

(7)   Beauftragt ein Rechtsinhaber eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung seiner Rechte, so erteilt er ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder jede Art von Werken und jeden sonstigen Schutzgegenstand seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte. Diese Zustimmung ist zu dokumentieren.

(8)   Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung informiert die Rechtsinhaber über die ihnen nach den Absätzen 1 bis 7 zustehenden Rechte sowie über die an das Recht nach Absatz 3 geknüpften Bedingungen, bevor sie die Zustimmung der Rechtsinhaber zur Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen einholt.

Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung informiert diejenigen Rechtsinhaber, von denen sie bereits beauftragt wurden, bis zum 10. Oktober 2016 über die ihnen nach den Absätzen 1 bis 7 zustehenden Rechte und die an das Recht nach Absatz 3 geknüpften Bedingungen.

Artikel 6

Mitgliedschaftsbedingungen von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 einhalten.

(2)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nehmen Rechtsinhaber und Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, einschließlich andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, als Mitglieder auf, wenn diese die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, die auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen. Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft werden in das Statut oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgenommen und veröffentlicht. Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, sind dem Rechtsinhaber die Gründe für diese Entscheidung verständlich zu erläutern.

(3)   In den Statuten der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sind angemessene, wirksame Verfahren für die Mitwirkung aller Mitglieder am Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vorzusehen. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern müssen beim Entscheidungsfindungsprozess fair und ausgewogen vertreten sein.

(4)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erlauben ihren Mitgliedern, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren, auch zwecks Ausübung von Mitgliedschaftsrechten.

(5)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung führen Mitgliederverzeichnisse, die regelmäßig aktualisiert werden.

Artikel 7

Rechte von Rechtsinhabern, die nicht Mitglied der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Vorschriften der Artikel 6 Absatz 4, Artikel 20, Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 33 in Bezug auf Rechtsinhaber befolgen, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu ihnen stehen, jedoch nicht ihre Mitglieder sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auf die in Absatz 1 genannten Rechtsinhaber weitere Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden.

Artikel 8

Mitgliederhauptversammlung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitgliederhauptversammlung im Einklang mit den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 abgehalten wird.

(2)   Mindestens einmal jährlich wird eine Mitgliederhauptversammlung einberufen.

(3)   Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über Änderungen an der Satzung und den Mitgliedschaftsbedingungen, soweit diese nicht in der Satzung geregelt sind.

(4)   Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung der Direktoren, überwacht deren allgemeine Aufgabenerfüllung und genehmigt deren Vergütung und sonstige Leistungen, darunter Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgungsansprüche, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen.

In einer dualistisch strukturierten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beschließt die Mitgliederhauptversammlung nicht über die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder über die Genehmigung ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen, wenn die Befugnisse zu solchen Entscheidungen dem Aufsichtsorgan übertragen wurden.

(5)   Die Mitgliederhauptversammlung beschließt im Einklang mit den Vorschriften des Titel II Kapitel 2 mindestens über:

a)

die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge;

b)

die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge;

c)

die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten und etwaige Erträge aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;

d)

die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;

e)

die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge;

f)

die Grundsätze für das Risikomanagement;

g)

die Genehmigung des Erwerbs, des Verkaufs oder der Beleihung von unbeweglichen Sachen;

h)

die Genehmigung von Zusammenschlüssen und Bündnissen, die Gründung von Tochtergesellschaften und die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen;

i)

die Genehmigung der Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie der Stellung von Darlehenssicherheiten oder -bürgschaften.

(6)   Die Mitgliederhauptversammlung kann die Befugnisse gemäß Absatz 5 Buchstaben f, g, h und i per Beschluss oder in dem Statut dem Gremium übertragen, das die Aufsicht ausübt.

(7)   Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstaben a bis d können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Mitgliederhauptversammlung detailliertere Bedingungen für die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten und den Erträgen der Anlage dieser Einnahmen festlegen muss.

(8)   Die Mitgliederhauptversammlung kontrolliert die Tätigkeit der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, indem sie mindestens die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers beschließt und den jährlichen Transparenzbericht gemäß Artikel 22 genehmigt.

Die Mitgliedstaaten können alternative Systeme oder Modalitäten für die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers zulassen, sofern die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers von den Personen sichergestellt ist, die die Geschäfte der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung führen.

(9)   Alle Mitglieder einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung berechtigt und stimmberechtigt. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten Einschränkungen des Rechts der Mitglieder der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, aufgrund mindestens eines der folgenden Kriterien zulassen:

a)

Dauer der Mitgliedschaft,

b)

Beträge, die ein Mitglied erhalten hat oder die ihm zustehen,

vorausgesetzt, diese Kriterien werden in einer fairen und verhältnismäßigen Weise festgelegt und angewendet.

Die Kriterien in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sind in das Statut oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung aufzunehmen und gemäß den Artikeln 19 und 21 zu veröffentlichen.

(10)   Jedes Mitglied einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung hat das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, der in seinem Namen an der Mitgliederhauptversammlung teilnimmt und sein Stimmrecht ausübt, sofern diese Bestellung nicht zu einem Interessenkonflikt führt, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn das Mitglied und sein Vertreter zu verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern innerhalb der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gehören.

Gleichwohl können die Mitgliedstaaten die Bestellung von Vertretern und die Ausübung der Stimmrechte der Mitglieder, die sie vertreten, einschränken, wenn dadurch die angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht beeinträchtigt wird.

Ein Vertreter wird jeweils für eine einzige Mitgliederhauptversammlung bestellt. Der Vertreter genießt bei der Mitgliederhauptversammlung dieselben Rechte wie das Mitglied, das ihn bestellt hat. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds, das ihn bestellt hat, abzustimmen.

(11)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Versammlung von Delegierten ausgeübt werden können, die mindestens alle vier Jahre von den Mitgliedern der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gewählt werden, sofern

a)

eine angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gewährleistet ist; und

b)

die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern in der Delegiertenversammlung fair und ausgewogen vertreten sind.

Die Absätze 2 bis 10 gelten entsprechend für die Delegiertenversammlung.

(12)   Die Mitgliedstaaten können für den Fall, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgrund ihrer Rechtsform keine Hauptversammlung von Mitgliedern ausrichten kann, vorsehen, dass die Befugnisse dieser Versammlung dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, übertragen werden. Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 gelten entsprechend für das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt.

(13)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, zu deren Mitgliedern Einrichtungen zählen, die Rechtsinhaber vertreten, einige oder alle Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Versammlung dieser Rechtsinhaber auszuüben sind. Die Absätze 2 bis 10 gelten entsprechend für die Versammlung der Rechtsinhaber.

Artikel 9

Aufsichtsfunktion

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über eine Aufsichtsfunktion für die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen verfügen, die die Geschäfte der Organisation führen.

(2)   In dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, ist eine faire und ausgewogene Vertretung der verschiedenen Mitgliederkategorien der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sicherzustellen.

(3)   Jede Person, die die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, gibt der Mitgliederhauptversammlung gegenüber jährlich eine individuelle Erklärung über Interessenkonflikte ab, in der die Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 enthalten sind.

(4)   Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, tritt regelmäßig zusammen und verfügt mindestens über folgende Befugnisse:

a)

die Befugnisse, einschließlich derer gemäß Artikel 8 Absatz 4 und 6, die ihm von der Mitgliederhauptversammlung übertragen werden;

b)

Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der in Artikel 10 genannten Personen, einschließlich der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung und insbesondere der in Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a bis d aufgelisteten allgemeinen Grundsätze.

(5)   Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, berichtet der Mitgliederhauptversammlung mindestens einmal im Jahr über die Ausübung seiner Befugnisse.

Artikel 10

Pflichten der die Geschäfte der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung führenden Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung alle notwendigen Vorkehrungen dafür trifft, dass die Personen, die die Geschäfte dieser Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung führen, diese Aufgabe solide, umsichtig und angemessen unter Verwendung solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrollmechanismen erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Verfahren festlegen und anwenden, um Interessenkonflikte zu vermeiden und für den Fall, dass Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen zu können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die kollektiven Interessen der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertretenen Rechtsinhaber auswirken.

Zu den Verfahren nach Unterabsatz 1 gehört die jährliche Abgabe einer individuellen Erklärung der in Absatz 1 genannten Personen gegenüber der Mitgliederhauptversammlung, die folgende Angaben enthält:

a)

Beteiligungen an der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung,

b)

von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogene Vergütungen einschließlich Versorgungszahlungen, Sachleistungen und sonstige Leistungen,

c)

in der Eigenschaft als Rechtsinhaber von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im abgelaufenen Geschäftsjahr erhaltene Beträge,

d)

eine Erklärung zu einem etwaigen tatsächlichen oder möglichen Konflikt zwischen persönlichen Interessen und den Interessen der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder zwischen Pflichten gegenüber der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und Pflichten gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person.

KAPITEL 2

Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten

Artikel 11

Einziehung und Verwendung der Einnahmen aus den Rechten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung eingehalten werden.

(2)   Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten gehen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der gebotenen Sorgfalt vor.

(3)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung führen getrennt Buch über

a)

die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen und

b)

ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus diesem Vermögen, aus den Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.

(4)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden, außer in Fällen, in denen sie gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d gefassten Beschluss die Verwaltungskosten einbehalten oder verrechnen oder die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 gefassten Beschluss verwenden dürfen.

(5)   Legt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Einnahmen aus den Rechten oder die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so geschieht dies im besten Interesse der Rechtsinhaber, deren Rechte sie repräsentiert, im Einklang mit der allgemeinen Anlagepolitik und den Grundsätzen für das Risikomanagement im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 Buchstaben c und f und im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen:

a)

Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse dieser Rechtsinhaber erfolgt.

b)

Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist.

c)

Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.

Artikel 12

Abzüge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die von einem Rechtsinhaber mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt wird, diesen über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten aufklären muss, bevor sie die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Rechtewahrnehmung einholt.

(2)   Die Abzüge müssen im Verhältnis zu den Leistungen, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gegenüber den Rechtsinhabern erbringt, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 4 genannten Leistungen, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.

(3)   Die Verwaltungskosten dürfen die gerechtfertigten und belegten Kosten, die der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten entstehen, nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Verwendung und die Transparenz bei der Verwendung der abgezogenen oder verrechneten Verwaltungskosten geltenden Bestimmungen auch für alle andere Abzüge gelten, die zur Deckung der durch die Wahrnehmung der Urheber- oder verwandten Schutzrechte entstehenden Kosten angesetzt werden.

(4)   Erbringt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus deren Anlage finanziert werden, werden solche Leistungen auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, bereitgestellt.

Artikel 13

Verteilung an die Rechtsinhaber

(1)   Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 3 und des Artikels 28 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge gemäß den in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a genannten allgemeinen Grundsätzen für die Verteilung regelmäßig, sorgfältig und korrekt verteilen und ausschütten.

Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder ihre Mitglieder, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern handelt, diese Beträge so schnell wie möglich, jedoch spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt und an die Rechtsinhaber ausschüttet, es sei denn, die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, oder gegebenenfalls das Mitglied, ist aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und andere Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber außerstande, die Frist zu wahren.

(2)   Können die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 verteilt werden, da die betreffenden Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden können und ist die in Absatz 1 genannte Ausnahme zu dieser Frist nicht anwendbar, werden diese Beträge in der Buchführung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung getrennt erfasst.

(3)   Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unternimmt alle notwendigen Schritte im Einklang mit Absatz 1, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen. Insbesondere stellt die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung folgenden Adressaten spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Angaben über Werke und sonstige Schutzgegenstände zur Verfügung, deren Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten:

a)

den von ihr vertretenen Rechtsinhabern oder den Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern, wenn solche Einrichtungen Mitglieder der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind; und

b)

allen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen sie Repräsentationsvereinbarungen geschlossen hat.

Die Angaben nach Absatz 1 umfassen, sofern verfügbar, folgendes:

a)

den Titel des Werks oder anderen Schutzgegenstands,

b)

den Namen des Rechtsinhabers,

c)

den Namen des betreffenden Verlegers oder Produzenten und

d)

alle sonstigen relevanten verfügbaren Informationen, die zur Ermittlung des Rechtsinhabers hilfreich sein könnten.

Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung überprüft zudem das in Artikel 6 Absatz 5 genannte Mitgliederverzeichnis und andere leicht verfügbare Aufzeichnungen. Bleiben die zuvor genannten Schritte ohne Erfolg, veröffentlicht die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Angaben spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist.

(4)   Können die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt werden und hat die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung alle notwendigen Maßnahmen nach Absatz 3 ergriffen, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, so gelten diese Beträge als nicht verteilbar.

(5)   Die Mitgliederhauptversammlung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beschließt über die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b, unbeschadet des Rechts der Rechtsinhaber, diese Beträge von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Verjährung von Ansprüchen geltend zu machen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können die zulässigen Verwendungen von nicht verteilbaren Beträgen einschränken oder festlegen, unter anderem durch Regelungen, denen zufolge diese Beträge gesondert und unabhängig zur Finanzierung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen zugunsten von Rechtsinhabern verwendet werden müssen.

KAPITEL 3

Rechtewahrnehmung für andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung

Artikel 14

Auf der Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrgenommene Rechte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung keinen Rechtsinhaber, dessen Rechte sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, diskriminiert, insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Tarife, Verwaltungskosten und der Bedingungen für die Einziehung der Einnahmen und die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge.

Artikel 15

Abzüge und Zahlungen bei Repräsentationsvereinbarungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung von den Einnahmen aus den Rechten, die ihnen aus einer Repräsentationsvereinbarung zufließen, oder von Erträgen aus den Anlagen dieser Einnahmen keine anderen Beträge als die Verwaltungskosten abziehen, es sei denn, die andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit der die Repräsentationsvereinbarung geschlossen wurde, hat einem solchen Abzug ausdrücklich zugestimmt.

(2)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilen regelmäßig, sorgfältig und korrekt an die anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die diesen zustehenden Beträge und schütten sie an diese aus.

(3)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nehmen die Verteilung und Ausschüttung an andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung so schnell wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und andere Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber nicht möglich, diese Frist zu wahren.

Die anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder ihre Mitglieder, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern handelt, verteilen und schütten diese Beträge so schnell wie möglich aus, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt an die Rechtsinhaber, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und andere Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber nicht möglich, diese Frist zu wahren.

KAPITEL 4

Verhältnis zu den Nutzern

Artikel 16

Lizenzvergabe

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer nach Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten verhandeln. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer stellen sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung.

(2)   Die Lizenzbedingungen sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Bei der Lizenzierung sind Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht verpflichtet, zwischen ihnen und einem Nutzer, der neuartige Online-Dienste anbietet, die seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Union zur Verfügung stehen, vereinbarte Lizenzbedingungen als Präzedenzfall für andere Online-Dienste heranzuziehen

Die Rechtsinhaber erhalten eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche stehen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zu dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung informieren die betroffenen Nutzer über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien.

(3)   Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung antworten unverzüglich auf Anfragen von Nutzern und teilen ihnen unter anderem mit, welche Angaben sie für ein Lizenzangebot benötigen.

Nach Eingang aller erforderlichen Angaben unterbreitet die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung dem Nutzer unverzüglich entweder ein Lizenzangebot oder gibt ihm gegenüber eine begründete Erklärung ab, warum sie keine Lizenz für eine bestimmte Dienstleistung vergeben gedenkt.

(4)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erlauben den Nutzern für die Kommunikation mit ihnen die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel, gegebenenfalls auch für Meldungen über den Gebrauch der Lizenz.

Artikel 17

Pflichten der Nutzer

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften um sicherzustellen, dass die Nutzer einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung innerhalb von vereinbarten oder bereits festgelegten Fristen und in vereinbarten oder bereits festgelegten Formaten die ihnen verfügbaren einschlägigen Informationen über die Nutzung der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierten Rechte zur Verfügung stellen, die für die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten und für die Verteilung und Ausschüttung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge benötigt werden. Bei der Wahl der Form für die Informationsübermittlung berücksichtigen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und die Nutzer nach Möglichkeit unverbindliche branchenübliche Standards.

KAPITEL 5

Transparenz und Berichtspflichten

Artikel 18

Informationen an Rechtsinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels sowie in Artikel 19 und in Artikel 28 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung jedem Rechtsinhaber, dem sie im Berichtszeitraum Einnahmen aus den Rechten zugewiesen oder an den sie in diesem Zeitraum solche Einnahmen ausgeschüttet hat, mindestens einmal jährlich mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung stellt:

a)

alle Kontaktdaten, die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Genehmigung des Rechtsinhabers dazu verwendet werden können, den Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen,

b)

die dem Rechtsinhaber zugewiesenen Einnahmen aus den Rechten,

c)

die an den Rechtsinhaber von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeschütteten Beträge nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsarten,

d)

den Zeitraum, in dem die Nutzungen, für die dem Rechtsinhaber Vergütungen zugewiesen und an ihn ausgeschüttet wurden, stattgefunden haben, sofern nicht objektive Gründe im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung daran hindern, diese Angaben zur Verfügung zu stellen,

e)

die für Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge,

f)

die für andere Zwecke als Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge einschließlich der durch das nationale Recht vorgeschriebenen Abzüge für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen,

g)

dem Rechtsinhaber zugewiesene noch ausstehende Einnahmen aus den Rechten, für jedweden Zeitraum,

(2)   Weist eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Einnahmen aus Rechten zu und zählen zu ihren Mitgliedern Einrichtungen, die für die Verteilung von Einnahmen aus Rechten an Rechtsinhaber verantwortlich sind, so stellt sie diesen Einrichtungen die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung, sofern sie nicht selbst darüber verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen mindestens einmal im Jahr jedem Rechtsinhaber, dem sie in dem Zeitraum, auf den sich die Informationen beziehen, Einnahmen aus Rechten zugewiesen oder ausgeschüttet haben, mindestens die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung stellen.

Artikel 19

Informationen an andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Wahrnehmung von Rechten auf der Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung für den Zeitraum Rechte wahrnehmen, auf den sich die Informationen beziehen, mindestens einmal jährlich elektronisch mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

a)

die zugewiesenen Einnahmen aus Rechten, die Beträge, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für jede Kategorie der wahrgenommenen Rechte und jede Art der Nutzung der Rechte, die sie auf der Grundlage der Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, ausgeschüttet hat, sowie sonstige zugewiesene, noch ausstehende Einnahmen aus Rechten für jedweden Zeitraum,

b)

die für Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge,

c)

für andere Zwecke als Verwaltungskosten vorgenommene Abzüge gemäß Artikel 15,

d)

die vergebenen und verweigerten Lizenzen in Bezug auf Werke und andere Schutzgegenstände, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind,

e)

Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern sie für die Wahrnehmung der unter die Repräsentationsvereinbarung fallenden Rechte maßgeblich sind.

Artikel 20

Informationen an Rechtsinhaber, andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer auf Anfrage

(1) Unbeschadet Artikel 25 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unverzüglich den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, den Rechtsinhabern und Nutzern auf deren hinreichend begründete Anfrage mindestens folgende Informationen elektronisch zur Verfügung stellt:

a)

die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die sie repräsentiert, die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrnimmt, und die umfassten Lizenzgebiete oder,

b)

wenn aufgrund des Tätigkeitsbereichs der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung derartige Werke und sonstige Schutzgegenstände nicht bestimmt werden können, die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die sie repräsentiert, die wahrgenommenen Rechte und umfassten Lizenzgebiete;

Artikel 21

Informationen für die Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mindestens folgende Informationen veröffentlicht:

a)

ihr Statut,

b)

ihre Mitgliedschaftsbedingungen und die Bedingungen für die Beendigung des Wahrnehmungsauftrags, sofern diese nicht in dem Statut enthalten sind,

c)

Standardlizenzverträge und anwendbare Standardtarife einschließlich Ermäßigungen,

d)

die Liste der in Artikel 10 genannten Personen,

e)

die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge,

f)

die allgemeinen Grundsätze für die Verwaltungskosten,

g)

die allgemeinen Grundsätze für Abzüge, die nicht Verwaltungskosten betreffen, Verwaltungskosten von den Einnahmen aus den Rechten und den Erträgen aus der Anlage der Einnahmen, einschließlich Abzügen für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen,

h)

eine Aufstellung der von ihr geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen und die Namen der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen die Verträge geschlossen wurden,

i)

die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge,

j)

die verfügbaren Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren gemäß den Artikeln 33, 34 und 35.

(2)   Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung veröffentlicht die Informationen nach Absatz 1 auf ihrer öffentlichen Website und hält diese Informationen auf dem aktuellen Stand.

Artikel 22

Jährlicher Transparenzbericht

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ungeachtet ihrer Rechtsform nach nationalem Recht für jedes Geschäftsjahr spätestens acht Monate nach dessen Ablauf einen jährlichen Transparenzbericht einschließlich des gesonderten Berichts nach Absatz 3 erstellen und veröffentlichen.

Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung veröffentlicht auf ihrer Website den jährlichen Transparenzbericht, der dort mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

(2)   Der jährliche Transparenzbericht enthält mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben.

(3)   Ein gesonderter Bericht gibt Aufschluss über die Beträge, die für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen einbehalten wurden, und enthält mindestens die im Anhang unter Nummer 3 aufgeführten Angaben.

(4)   Die im Transparenzbericht enthaltenen Rechnungslegungsinformationen werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind.

Der Bestätigungsvermerk und etwaige Beanstandungen sind im jährlichen Transparenzbericht vollständig wiederzugeben.

Im Sinne dieses Absatzes umfassen die Rechnungslegungsinformationen die Jahresabschlüsse gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs sowie sonstige Finanzinformationen gemäß Nummer 1 Buchstaben g und h und Nummer 2 des Anhangs.

TITEL III

VERGABE VON MEHRGEBIETSLIZENZEN FÜR ONLINE-RECHTE AN MUSIKWERKEN DURCH ORGANISATIONEN FÜR DIE KOLLEKTIVE RECHTEWAHRNEHMUNG

Artikel 23

Vergabe von Mehrgebietslizenzen im Binnenmarkt

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken die Bestimmungen dieses Titels beachten.

Artikel 24

Kapazitäten zur Abwicklung von Mehrgebietslizenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, über ausreichende Kapazitäten zur effizienten und transparenten elektronischen Verarbeitung der für die Verwaltung dieser Lizenzen erforderlichen Daten verfügen, darunter zur Bestimmung des Repertoires und Überwachung von dessen Nutzung, zur Ausstellung von Rechnungen, zur Einziehung von Einnahmen aus der Rechtenutzung und zur Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie müssen über die Fähigkeit zur korrekten Bestimmung der einzelnen Musikwerke — vollständig oder teilweise —, die die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentieren dürfen, verfügen;

b)

sie müssen hinsichtlich eines jeden Musikwerks oder Teils eines Musikwerks, das die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentieren darf, über die Fähigkeit verfügen, die Rechte — vollständig oder teilweise und in Bezug auf jedes Gebiet — sowie den zugehörigen Rechtsinhaber zu bestimmen;

c)

sie müssen eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinhaber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst weitgehender Berücksichtigung freiwilliger branchenüblicher Standards und Praktiken, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden;

d)

sie müssen geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten bei den Daten im Besitz anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, rasch und wirksam zu erkennen und zu beheben.

Artikel 25

Transparenz von Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, den Anbietern von Online-Diensten, den Rechtsinhabern, deren Rechte sie repräsentieren, und anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf deren hinreichend begründete Anfrage auf elektronischem Wege aktuelle Informationen übermitteln, anhand deren das Online-Musikrepertoire, das sie repräsentieren, bestimmt werden kann. Die Informationen umfassen:

a)

die repräsentierten Musikwerke,

b)

die vollständig oder teilweise repräsentierten Rechte und

c)

die umfassten Lizenzgebiete.

(2)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung können erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zum Schutz der Korrektheit und Integrität der Daten, zur Kontrolle ihrer Weiterverwendung und zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.

Artikel 26

Korrektheit der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, über Regelungen verfügen, die es den Rechtsinhabern, anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Anbietern von Online-Diensten ermöglichen, die Korrektur der Daten, auf die in der Liste der Voraussetzungen in Artikel 24 Absatz 2 Bezug genommen wird, oder der gemäß Artikel 25 vorgelegten Informationen zu beantragen, wenn diese Rechtsinhaber, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Anbieter von Online-Diensten Grund zu der Annahme haben, dass die Daten oder Informationen zu ihren Online-Nutzungsrechten an Musikwerken nicht korrekt sind. Ist die Beanstandung hinreichend begründet, sorgt die betreffende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung dafür, dass die Daten oder Informationen unverzüglich berichtigt werden.

(2)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung stellen sicher, dass die Rechtsinhaber, deren Musikwerke zu ihren Musikrepertoires gehören, und Rechtsinhaber, die ihnen die Wahrnehmung ihrer Online-Rechte an Musikwerken gemäß Artikel 31 übertragen haben, auf elektronischem Wege Informationen zu ihren Musikwerken oder zu ihren Rechten an diesen Werken und zu den Gebieten, für die die Rechtsinhaber die Organisation mit der Rechtewahrnehmung betrauen, übermitteln können. Dabei berücksichtigen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und die Rechtsinhaber so weit wie möglich freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden und die es den Rechtsinhabern ermöglichen, das Musikwerk oder Teile davon, die Online-Rechte — vollständig oder teilweise — und die Gebiete, für die die Rechtsinhaber der jeweiligen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen Wahrnehmungsauftrag erteilt haben, anzugeben.

(3)   Beauftragt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß Artikel 29 und 30 mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Rechte an Musikwerken, gilt Absatz 2 dieses Artikels ebenso für die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung in Bezug auf die Rechtsinhaber, deren Musikwerke zu dem Repertoire der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, zählen, soweit die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung keine anderslautenden Vereinbarungen treffen.

Artikel 27

Korrekte und zügige Meldung und Rechnungsstellung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Nutzung der Online-Rechte an Musikwerken, die sie vollständig oder teilweise repräsentieren, durch Anbieter von Online-Diensten, denen sie eine Mehrgebietslizenz erteilt haben, überwachen.

(2)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bieten Anbietern von Online-Diensten die Möglichkeit, die Online-Nutzung von Musikwerken auf elektronischem Wege zu melden, und die Anbieter von Online-Diensten melden korrekt die Nutzung dieser Werke. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bieten mindestens eine Meldemethode an, die auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken für den elektronischen Datenaustausch beruht. Sie können eine Meldung im Format des Anbieters von Online-Diensten ablehnen, wenn sie die Meldung nach einem branchenüblichen Standard für den elektronischen Datenaustausch zulassen.

(3)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung rechnen gegenüber den Anbietern von Online-Diensten elektronisch ab. Sie bieten mindestens ein Format an, das auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken beruht. Auf der Rechnung werden die Werke und Rechte, die vollständig oder teilweise Gegenstand der Lizenz sind, auf der Grundlage der Daten, auf die in der Liste der Bedingungen in Artikel 24 Absatz 2 Bezug genommen wird, sowie deren tatsächliche Nutzung angegeben, soweit dies auf der Grundlage der Angaben der Anbieter von Online-Diensten und des Formats dieser Angaben möglich ist. Die Anbieter von Online-Diensten können die Annahme einer Rechnung aufgrund ihres Formats nicht verweigern, wenn die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen branchenüblichen Standard verwendet.

(4)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung rechnen gegenüber den Anbietern von Online-Diensten nach Meldung der tatsächlichen Nutzung von Online-Rechten an Musikwerken unverzüglich ab, es sei denn, dies ist aus Gründen, die der Anbieter des Online-Dienstes zu verantworten hat, nicht möglich.

(5)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung verfügen zugunsten von Anbietern von Online-Diensten über geeignete Regelungen für Rechnungsbeanstandungen vonseiten der Anbieter von Online-Diensten, darunter auch für Fälle, in denen ein Anbieter von einer oder mehreren Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechnungen für dieselben Online-Nutzungsrechte an ein- und demselben Musikwerk erhält.

Artikel 28

Ordnungsgemäße und unverzügliche Ausschüttung an die Rechtsinhaber

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, die den Rechtsinhabern aus solchen Lizenzen zustehenden Beträge korrekt und unverzüglich nach Meldung der tatsächlichen Nutzung des Werkes verteilen, es sei denn, dies ist aus Gründen, die der Anbieter eines Online-Dienstes zu verantworten hat, nicht möglich.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 übermitteln die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung den Rechtsinhabern mit jeder Zahlung nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben:

a)

Zeitraum der Nutzung, für die den Rechtsinhabern eine Vergütung zusteht, sowie Gebiete, in denen die Rechte genutzt wurden;

b)

für jedes Online-Recht an einem Musikwerk, mit dessen vollständiger oder teilweiser Repräsentation der Rechtsinhaber die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beauftragt hat, die eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilten Beträge;

c)

die für die Rechtsinhaber eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilten Beträge in Bezug auf jeden Anbieter eines Online-Dienstes.

(3)   Beauftragt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß den Artikeln 29 und 30, Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zu vergeben, so verteilt die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung korrekt und unverzüglich die in Absatz 1 genannten Beträge und übermittelt der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat die in Absatz 2 genannten Informationen. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, ist für die nachfolgende Verteilung der Beträge und die Weiterleitung der Informationen an die Rechtsinhaber verantwortlich, soweit die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung keine anderslautenden Vereinbarungen treffen.

Artikel 29

Verträge zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Repräsentationsvereinbarungen zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires beauftragt, nicht-exklusiver Natur sind. Die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nimmt diese Online-Rechte diskriminierungsfrei wahr.

(2)   Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, informiert ihre Mitglieder über die zentralen Bedingungen dieser Vereinbarung, darunter die Laufzeit der Vereinbarung und die Kosten für die von der beauftragten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen.

(3)   Die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung informiert die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, über die zentralen Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen für die Online-Rechte der Letzteren, darunter über die Art der Verwertung, über sämtliche Bestimmungen, die die Vergütung betreffen oder sich darauf auswirken, die Geltungsdauer der Lizenz, die Rechnungsperioden und die Lizenzgebiete, für die sie gilt.

Artikel 30

Pflicht zur Repräsentation anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Mehrgebietslizenzierung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die keine Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires vergibt oder anbietet, den Antrag richtet, mit ihr eine Repräsentationsvereinbarung über die Repräsentation dieser Rechte zu schließen, diesen Antrag annehmen muss, wenn sie bereits Mehrgebietslizenzen für dieselbe Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vergibt oder anbietet.

(2)   Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, antwortet der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung schriftlich und unverzüglich.

(3)   Unbeschadet der Absätze 5 und 6 nimmt die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, das von der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierte Repertoire zu denselben Bedingungen wahr wie ihr eigenes Repertoire.

(4)   Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, nimmt das von der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierte Repertoire in alle Angebote auf, die sie an Anbieter von Online-Diensten richtet.

(5)   Die Verwaltungskosten, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Antrag gestellt hat, für die erbrachten Leistungen verlangt, dürfen die Kosten nicht übersteigen, die ersterer vernünftigerweise entstanden sind.

(6)   Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Antrag gestellt hat, stellt der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken erforderlichen Informationen über ihr eigenes Musikrepertoire zur Verfügung. Wenn die Informationen unzureichend sind oder in einer solchen Form vorgelegt wurden, dass die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, die Anforderungen dieses Titels nicht erfüllen kann, ist diese berechtigt, die vernünftigerweise für die Erfüllung der Anforderungen anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen oder diejenigen Werke auszuschließen, zu denen keine ausreichenden oder verwendbaren Informationen vorgelegt wurden.

Artikel 31

Zugang zur Mehrgebietslizenzierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber, die eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Repräsentation ihrer Online-Rechte an Musikwerken betraut haben, dieser die Online-Rechte an Musikwerken für Zwecke der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für alle Gebiete wieder entziehen können, ohne ihr auch die Online-Rechte an Musikwerken für die Vergabe von Eingebietslizenzen zu entziehen, um selbst, über einen bevollmächtigten Dritten oder über eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die Anforderungen dieses Titels erfüllt, entsprechende Mehrgebietslizenzen erteilen zu können, wenn bis zum 10. April 2017 die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung keine solche Mehrgebietslizenz vergibt oder anbietet und keiner anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erlaubt, diese Rechte zu repräsentieren.

Artikel 32

Ausnahme für Online-Rechte an Musikwerken für Hörfunk- und Fernsehprogramme

Dieser Titel findet auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung keine Anwendung, die auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Sendeunternehmen benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen zu können.

TITEL IV

DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN

Artikel 33

Beschwerdeverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für ihre Mitglieder und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, in deren Auftrag sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnehmen, wirksame und zügige Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden zur Verfügung stellen, insbesondere in Bezug auf den Abschluss und Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder die Entziehung von Rechten, die Mitgliedschaftsbedingungen, die Einziehung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge, die Abzüge und die Verteilung.

(2)   Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung reagieren schriftlich auf Beschwerden von Mitgliedern oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, in deren Auftrag sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnehmen. Weisen sie eine Beschwerde zurück, so begründen sie dies.

Artikel 34

Alternative Streitbeilegungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Mitgliedern der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhabern oder Nutzern über die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ein rasches, unabhängiges und unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren durchgeführt werden kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke des Titels III sicher, dass bei folgenden Streitigkeiten einer in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet, ein unabhängiges, unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren durchgeführt werden kann:

a)

Streitigkeiten mit einem tatsächlichen oder potenziellen Anbieter eines Online-Dienstes über die Anwendung der Artikel 16, 25, 26 und 27;

b)

Streitigkeiten mit einem oder mehreren Rechtsinhabern über die Anwendung der Artikel 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31;

c)

Streitigkeiten mit einer anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Anwendung der Artikel 25, 26, 27, 28, 29 und 30.

Artikel 35

Streitbeilegung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzern, insbesondere über bestehende und angebotene Lizenzbedingungen oder Vertragsverletzungen vor Gericht oder gegebenenfalls vor eine andere unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit einschlägigen Kenntnissen des Rechts des geistigen Eigentums gebracht werden können.

(2)   Die Artikel 33 und 34 sowie Absatz 1 dieses Artikels berühren nicht das Recht der Streitparteien, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen.

Artikel 36

Einhaltung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen durch die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden überwacht wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Mitgliedern einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, den Rechtsinhabern, Nutzern, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und sonstigen Beteiligten Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen sie die zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden von Tätigkeiten oder Umständen in Kenntnis setzen können, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen nach dieser Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften darstellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden befugt sind, bei Verstößen gegen nationales Recht, welches zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurde, geeignete Sanktionen zu verhängen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten geben der Kommission bis zum 10. April 2016 die in diesem Artikel und in den Artikeln 37 und 38 genannten zuständigen Behörden bekannt. Die Kommission veröffentlicht die diesbezüglichen Angaben.

Artikel 37

Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden

(1)   Um die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass ein Auskunftsersuchen einer zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der Tätigkeiten von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen gerichtet wurde, ansässig sind, unverzüglich von der zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde beantwortet wird, wenn diese Anfrage hinreichend begründet ist.

(2)   Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, jedoch in ihrem Hoheitsgebiet tätige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung möglicherweise gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats verstößt, in dem die Organisation ansässig ist, so kann die Behörde alle einschlägigen Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ansässig ist, und gegebenenfalls diese Behörde ersuchen, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die ersuchte Behörde reagiert binnen drei Monaten auf dieses Ersuchen mit einer begründeten Antwort.

(3)   Die zuständige Behörde, die das Ersuchen an die andere Behörde richtet, kann sich in den Angelegenheiten nach Absatz 2 auch an die gemäß Artikel 41 eingerichtete Sachverständigengruppe wenden.

Artikel 38

Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Mehrgebietslizenzen

(1)   Die Kommission fördert den regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen den zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Behörden und der Kommission über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen.

(2)   Die Kommission befragt Vertreter der Rechtsinhaber, der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, der Nutzer, der Verbraucher und anderer interessierter Parteien regelmäßig zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung der Bestimmungen des Titels III. Die Kommission übermittelt im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Absatz 1 den zuständigen Behörden sämtliche relevanten Informationen aus diesen Befragungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden der Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Bericht über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen in ihrem Hoheitsgebiet vorlegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur Verfügbarkeit von Mehrgebietslizenzen im jeweiligen Mitgliedstaat, zur Einhaltung der in Umsetzung von Titel III erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und eine Bewertung der Entwicklungen in Bezug auf Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch die Nutzer, Verbraucher, Rechtsinhaber und andere interessierte Parteien.

(4)   Die Kommission bewertet die Anwendung von Titel III auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 3 und der nach den Absätzen 1 und 2 gesammelten Informationen. Erforderlichenfalls und gegebenenfalls auf der Grundlage eines besonderen Berichts zieht sie Maßnahmen zur Behebung etwaiger Probleme in Erwägung. Bei der Bewertung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

die Anzahl der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die Anforderungen des Titels III erfüllen;

b)

die Anwendung der Artikel 29 und 30, einschließlich der Anzahl der von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nach diesen Artikeln geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen;

c)

der Anteil des Repertoires in den Mitgliedstaaten, für den Mehrgebietslizenzen erhältlich sind.

TITEL V

BERICHTERSTATTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Meldung der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission bis zum 10. April 2016 auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Angaben eine Aufstellung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich jegliche Änderungen dieser Aufstellung.

Die Kommission veröffentlicht diese Angaben und hält sie auf dem aktuellen Stand.

Artikel 40

Bericht

Bis zum 10. April 2021 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament sowie dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie, was länderübergreifende Dienste, die kulturelle Vielfalt, die Beziehungen zwischen den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und den Nutzern und die Tätigkeiten außerhalb der Union ansässiger Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung innerhalb der Union anbelangt, sowie erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer Überarbeitung vor. Gegebenenfalls fügt die Kommission ihrem Bericht einen Legislativvorschlag bei.

Artikel 41

Sachverständigengruppe

Hiermit wird eine Sachverständigengruppe gegründet. Sie setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. Die Sachverständigengruppe wird von einem Vertreter der Kommission geleitet und tritt entweder auf Initiative des Vorsitzes oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats zusammen. Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Prüfung der Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie auf die Arbeitsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und unabhängigen Verwertungseinrichtungen im Binnenmarkt und Aufzeigen von Schwierigkeiten,

b)

Durchführung von Konsultationen zu allen mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Fragen,

c)

Erleichterung des Informationsaustauschs über relevante Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie über relevante wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen, vor allem auf dem digitalen Markt für Werke und andere Schutzgegenstände.

Artikel 42

Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie unterliegt der Richtlinie 95/46/EG.

Artikel 43

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 10. April 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 44

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 45

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 104.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.

(3)  Empfehlung 2005/737/EG der Kommission vom 18. Mai 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 54).

(4)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(5)  Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).


ANHANG

1.

Der jährliche Transparenzbericht gemäß Artikel 22 Absatz 2 umfasst Folgendes:

a)

Jahresabschlüsse, darunter die Bilanz oder eine Vermögensübersicht, die Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres und eine Cashflow-Rechnung;

b)

einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;

c)

Angaben zur Ablehnung von Lizenzanfragen nach Artikel 116 Absatz 3;

d)

eine Beschreibung der Rechtsform und Organisationsstruktur der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung;

e)

Angaben zu etwaigen Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, im Eigentum der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung befinden oder von dieser direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, beherrscht werden;

f)

Angaben zum Gesamtbetrag der im Vorjahr an die in Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 genannten Personen gezahlten Vergütungen und zu anderen Leistungen, die sie erhalten haben;

g)

die unter Nummer 2 dieses Anhangs aufgeführten Finanzinformationen;

h)

ein gesonderter Jahresbericht über die Beträge, die für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen abgezogen wurden, der die in Punkt 3 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Informationen enthält.

2.

Der jährliche Transparenzbericht enthält folgende Finanzinformationen:

a)

Finanzinformation über die Einnahmen aus den Rechten nach Kategorie der wahrgenommenen Rechten und Art der Nutzung (z. B. Hörfunk und Fernsehen, Online-Nutzung, Aufführung), einschließlich Angaben über die Erträge aus der Anlage der Einnahmen und die Verwendung dieser Erträge (ob sie an die Rechtsinhaber oder andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilt oder anderweitig verwendet wurden).

b)

Finanzinformationen zu den Kosten der Rechteverwaltung und sonstigen Leistungen, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Rechtsinhaber erbringt, mit genauer Beschreibung mindestens der folgenden Posten:

i)

Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechten und, wenn sich die Kosten nicht direkt einem oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten;

ii)

Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, eine Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten, nur für die Rechteverwaltung, einschließlich der abgezogenen oder mit Einnahmen aus den Rechten oder Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 verrechneten Verwaltungskosten;

iii)

Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen für andere Leistungen als der Wahrnehmung von Rechten, darunter für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen;

iv)

Mittel zur Deckung der Kosten;

v)

Abzüge von Einnahmen aus Rechten aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung sowie Zweck des Abzugs, beispielsweise Aufwendungen für die Rechteverwaltung oder für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen;

vi)

Anteil der Aufwendungen in Prozent für Rechteverwaltung und sonstige Leistungen, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die vertretenen Rechtsinhaber erbracht hat, an den Einnahmen aus den Rechten im einschlägigen Geschäftsjahr für jede Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, eine Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten.

c)

Finanzinformationen zu den den Rechtsinhabern geschuldeten Beträgen mit genauer Beschreibung mindestens folgender Posten:

i)

der Gesamtsumme der den Rechtsinhaber zugewiesenen Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;

ii)

der Gesamtsumme der an die Rechtsinhaber ausgeschütteten Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;

iii)

der Periodizität der Zahlungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;

iv)

der Gesamtsumme der eingezogenen, aber noch nicht den Rechtsinhabern zugewiesenen Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingezogen wurden;

v)

der Gesamtsumme der den Rechtsinhabern zugewiesenen, aber noch nicht an sie verteilten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingezogen wurden;

vi)

der Gründe für Zahlungsverzögerungen, wenn eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Verteilung und Ausschüttung von geschuldeten Beträgen nicht innerhalb der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Frist vorgenommen hat;

vii)

der Gesamtsumme aller nicht verteilbaren Beträge mit einer Erläuterung zu ihrer Verwendung.

d)

Angaben zu den Beziehungen zu anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit einer Beschreibung mindestens der folgenden Posten:

i)

von anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erhaltene oder an sie gezahlte Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte, Art der Nutzung und Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung;

ii)

Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung geschuldeten Einnahmen aus den Rechten, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte, Art der Nutzung und Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung;

iii)

Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den von anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gezahlten Beträgen, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung;

iv)

an Rechtsinhaber direkt ausgeschüttete Beträge aus den Zahlungen anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung.

3.

Der gesonderte Bericht gemäß Artikel 22 Absatz 3 enthält Folgendes:

a)

die im Geschäftsjahr für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen abgezogenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck und für jeden einzelnen Verwendungszweck aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;

b)

eine Erläuterung der Verwendung dieser Beträge, aufgeschlüsselt nach dem Verwendungszweck, einschließlich der Kosten für die Verwaltung der Abzüge zugunsten sozialer, kultureller und Bildungsleistungen und der gesonderten Beträge, die für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen verwendet wurden.