17.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/4


BESCHLUSS (EU) 2015/435 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2014

über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 14,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) wurde ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet,

(2)

Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung hat die Kommission den absoluten Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2014 berechnet (3),

(3)

Nach Prüfung aller anderen finanziellen Möglichkeiten einer Reaktion auf unvorhersehbare Umstände, die nach der erstmalig im Februar 2013 erfolgten Festlegung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2014 eingetreten sind, erscheint es notwendig, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben zur Ergänzung der Mittel für Zahlungen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 über die Obergrenze der Mittel für Zahlungen hinaus in Anspruch zu nehmen,

(4)

Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben sollte in Erwartung einer Einigung über Zahlungen für andere Sonderinstrumente einen Betrag von 350 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen umfassen,

(5)

Angesichts der besonderen Situation, die dieses Jahr entstanden ist, ist die Bedingung des „letzten Mittels“ gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 erfüllt,

(6)

Um zu gewährleisten, dass Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 eingehalten wird, sollte die Kommission — unter gebührender Beachtung der Einigung über Zahlungen für andere Sonderinstrumente und unbeschadet der institutionellen Befugnisse der Kommission — einen Vorschlag zur Aufrechnung der entsprechenden Beiträge in den Obergrenzen des MFR für ein oder mehrere künftige Haushaltsjahre vorlegen,

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben zur Bereitstellung der Summe von 3 168 233 715 EUR an Mitteln für Zahlungen über die Obergrenze der Mittel für Zahlungen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus in Anspruch genommen.

Artikel 2

Die Summe von 2 818 233 715 EUR wird in drei Tranchen gegen die Spielräume unter den Obergrenzen der Mittel für Zahlungen für die folgenden Jahre aufgerechnet:

a)

2018: 939 411 200 EUR

b)

2019: 939 411 200 EUR

c)

2020: 939 411 315 EUR

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig einen Vorschlag über den verbleibenden Betrag von 350 Mio. EUR vorzulegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 17. Dezember 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DELLA VEDOVA


(1)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(3)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 20. Dezember 2013 mit dem Titel Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2013) 928).