32003D0016

2003/16/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/159/EG über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5565)

Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2003 S. 0091 - 0092


Entscheidung der Kommission

vom 10. Januar 2003

zur Änderung der Entscheidung 2000/159/EG über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5565)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/16/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG(1), insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von frischem Fleisch aus Drittländern(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001(3), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2000/159/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/336/EG(5), sind die Drittländer aufgeführt, die einen Plan mit den vom Drittland gebotenen Garantien hinsichtlich der Überwachung der Gruppen von Rückständen und Stoffen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt haben.

(2) Bestimmte Drittländer haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne für Produkte und Tierarten vorgelegt, die im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG nicht genannt waren. Die Bewertung dieser Überwachungspläne und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei den angegebenen Produkten oder Tierarten in diesen Drittländern.

(3) Daher sollte die Entscheidung 2000/159/EG entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/159/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Januar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(2) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(3) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(4) ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 30.

(5) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 51.

ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2000/159/EG wird wie folgt geändert:

Die Spalten, die Belize, Estland, die Falkland-Inseln, Mosambik, Namibia, Neukaledonien, Taiwan und Venezuela betreffen, werden durch die nachstehenden Spalten ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>