4.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/1


BESCHLUSS Nr. 1104/2011/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2011

über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (3) bestehen die spezifischen Ziele des Programms Galileo darin zu gewährleisten, dass die von dem durch dieses Programm eingerichteten System erzeugten Signale insbesondere dazu genutzt werden können, einen öffentlichen regulierten Dienst („Public Regulated Service“, im Folgenden „PRS“) bereitzustellen, der ausschließlich staatlich autorisierten Nutzern für sensible Anwendungen, die eine wirksame Zugangskontrolle und eine hochgradige Dienstkontinuität verlangen, vorbehalten ist.

(2)

Obwohl die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 auch für die im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten Dienste — einschließlich des PRS — gelten, ist es angesichts der Verknüpfungen zwischen dem durch das Programm Galileo eingerichteten System und dem PRS in rechtlicher, technischer, operativer, finanzieller und eigentumsrechtlicher Hinsicht eine Verknüpfung angebracht, die einschlägigen Regeln für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften für die Zwecke dieses Beschlusses erneut wiederzugeben.

(3)

Das Europäische Parlament und der Rat haben mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei dem durch das Programm Galileo eingerichteten System um ein ziviles System handelt, das unter ziviler Kontrolle steht und somit nach zivilen Standards für zivile Anforderungen aufgebaut und von den Organen der Union kontrolliert wird.

(4)

Das Galileo-Programm ist für die Unabhängigkeit der Union im Bereich der satellitengestützten Navigations-, Ortungs- und Zeitgebungsdienste von strategischer Bedeutung und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.

(5)

Unter den verschiedenen Diensten, die von den europäischen Satellitennavigationssystemen bereitgestellt werden, ist der PRS der am besten gesicherte und zugleich der sensibelste und deshalb für Dienste geeignet, bei denen Stabilität und eine völlige Verlässlichkeit gewährleistet sein müssen. Er muss für seine Teilnehmer auch in den schwersten Krisenfällen die Dienstkontinuität gewährleisten. Wird bei der Nutzung dieses Dienstes gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen, hat dies nicht nur Folgen für den betreffenden Nutzer, sondern möglicherweise auch für andere Nutzer. Bei Nutzung und Verwaltung des PRS tragen somit die Mitgliedstaaten gemeinsam die Verantwortung, für die Sicherheit der Union und ihre eigene Sicherheit zu sorgen. Demnach ist der Zugang zum PRS strikt auf bestimmte Nutzergruppen zu beschränken, die ständig überwacht werden müssen.

(6)

Daher ist es angezeigt, die Regeln für den Zugang zum PRS und für dessen Verwaltung festzulegen, wobei insbesondere die allgemeinen Grundsätze für diesen Zugang, die Funktionen der verschiedenen Verwaltungs- und Aufsichtsstellen, die Bedingungen für die Herstellung und die Sicherheit der Empfänger sowie das System für die Kontrolle der Ausfuhr zu regeln sind.

(7)

Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze für den Zugang zum PRS machen es sowohl das eigentliche Ziel des Dienstes als auch seine Merkmale erforderlich, dass die Nutzung strikt beschränkt wird, wobei den Mitgliedstaaten, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) weltweit ein unbeschränkter und kontinuierlicher Zugang zum PRS gewährt wird, den sie nach eigenem Ermessen nutzen können. Ferner muss jeder Mitgliedstaat in der Lage sein, unter Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards eigenständig zu entscheiden, welche Nutzer er für den PRS autorisiert und in welcher Weise das PRS genutzt werden darf, einschließlich seiner Anwendung im Sicherheitsbereich.

(8)

Im Sinne der Förderung der weltweiten Nutzung der europäischen Technik sollte es für bestimmte Drittstaaten und internationale Organisationen möglich sein, durch den Abschluss von gesonderten Abkommen PRS-Teilnehmer zu werden. Hinsichtlich gesicherter staatlicher Anwendungen von Satellitennavigationssystemen sollte in internationalen Abkommen festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Drittstaaten und internationale Organisationen den PRS verwenden dürfen, wobei die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen in jedem Fall verbindlich vorgeschrieben sein sollte. Im Rahmen derartiger Abkommen sollte es möglich sein, die Herstellung von PRS-Empfängern unter besonderen Bedingungen und Anforderungen zu gestatten, die den für die Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Anforderungen mindestens gleichwertig sind. Diese Abkommen sollten sich jedoch nicht auf besonders sicherheitssensible Fragen wie die Herstellung von Sicherheitsmodulen erstrecken.

(9)

Bei der Aushandlung von Abkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen sollten der Achtung der Grundsätze der Demokratie, dem Rechtsstaatsprinzip, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der Menschenwürde, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Grundsatz der Solidarität sowie den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts umfassend Rechnung getragen werden.

(10)

Die Sicherheitsvorschriften der Europäischen Weltraumorganisation sollten ein Schutzniveau bieten, das mindestens dem Niveau entspricht, das durch die Sicherheitsvorschriften im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (4) der Kommission sowie durch den Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (5) vorgeschrieben ist.

(11)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten müssen alles unternehmen, um die Sicherheit des durch das Programm Galileo eingerichteten Systems und der PRS-Technik und -Geräte zu gewährleisten, damit die für den PRS bestimmten Signale nicht von nicht autorisierten natürlichen oder juristischen Personen genutzt werden können und um eine gegen sie gerichtete feindliche Nutzung des PRS zu verhindern.

(12)

Hierbei ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die Pflichten aufgrund dieses Beschlusses festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(13)

In der Frage der Verwaltungs- und Aufsichtsstellen scheint die Lösung, die darin besteht, dass PRS-Teilnehmer eine „zuständige PRS-Behörde“ benennen, die die Nutzer verwaltet und beaufsichtigt, am besten dazu geeignet, eine effiziente Verwaltung der PRS-Nutzung zu gewährleisten, indem sie die Beziehungen zwischen den verschiedenen für die Sicherheit zuständigen Akteuren erleichtert und zudem eine ständige Aufsicht über die Nutzer, insbesondere der nationalen Nutzer, unter Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards sicherstellt. Jedoch sollte durch eine gewisse Flexibilität den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, die Zuständigkeiten effizient zu regeln.

(14)

Bei der Umsetzung dieses Beschlusses sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (7) erfolgen.

(15)

Eine der Aufgaben der Galileo-Sicherheitszentrale (im Folgenden „GSMC“ für „Galileo Security Monitoring Centre“) nach Artikel 16 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 sollte es sein, als operative Schnittstelle zwischen den verschiedenen für die Sicherheit des PRS zuständigen Akteuren zu fungieren.

(16)

Auch dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollten Aufgaben bei der Verwaltung des PRS zufallen, was sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren (8), ergibt. Ferner sollte der Rat den internationalen Abkommen zustimmen, mit denen ein Drittstaat oder eine internationale Organisation autorisiert wird, den PRS zu nutzen.

(17)

Was die Herstellung und Sicherheit der Empfänger angeht, kann diese Aufgabe aufgrund der Sicherheitserfordernisse nur an einen Mitgliedstaat, der eine zuständige PRS-Behörde benannt hat, oder an Unternehmen übertragen werden, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine zuständige PRS-Behörde benannt hat, niedergelassen sind. Ferner muss der Hersteller von Empfängern von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Gremium für die Sicherheitsakkreditierung für die Europäischen GNSS-Systeme (im Folgenden „Gremium für die Sicherheitsakkreditierung“) ordnungsgemäß genehmigt worden sein und dessen Entscheidungen befolgen. Die zuständigen PRS-Behörden haben die Aufgabe, ständig die Einhaltung sowohl dieses Genehmigungserfordernisses und dieser Entscheidungen als auch der besonderen technischen Anforderungen, die sich aus den gemeinsamen Mindeststandards ergeben, zu überwachen.

(18)

Ein Mitgliedstaat, der keine zuständige PRS-Behörde benannt hat, sollte in jedem Fall eine Kontaktstelle für die Bewältigung festgestellter schädlicher elektromagnetischer Störungen, die den PRS beeinträchtigen, benennen. Bei dieser Kontaktstelle sollte es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln, die mit der Funktion einer Meldestelle betraut wurde, oder um eine Adresse, an die sich die Kommission im Fall potenziell schädlicher elektromagnetischer Störungen wenden kann, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

(19)

Hinsichtlich der Ausfuhrbeschränkungen sollten die Ausfuhren von Geräten, Technik und Software für die Nutzung, die Entwicklung und die Herstellung des PRS aus der Union auf jene Drittstaaten beschränkt werden, die gemäß einem mit der Union geschlossenen internationalen Abkommen eine ordnungsgemäße Autorisierung für den Zugang zum PRS erhalten haben, und zwar unabhängig davon, ob diese Geräte, Software oder Technik in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (10) aufgeführt sind. Ein Drittstaat kann nicht allein deshalb als PRS-Teilnehmer gelten, weil auf seinem Hoheitsgebiet eine Referenzstation eingerichtet wird, die PRS-Geräte enthält und dem durch das Programm Galileo eingerichteten System angehört.

(20)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der gemeinsamen Mindeststandards in den im Anhang genannten Bereichen zu erlassen, sowie diesen Anhang zu aktualisieren und zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um den Entwicklungen im Galileo-Programm Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(21)

Angesichts ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Sicherheit des durch das Programm Galileo eingerichteten Systems, der Union und ihrer Mitgliedstaaten — sowohl für jeden einzelnen als auch für alle gemeinsam — ist es von wesentlicher Bedeutung, dass gemeinsame Vorschriften für den Zugang zum PRS und für die Herstellung von PRS-Empfängern und Sicherheitsmodulen in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Es ist daher erforderlich, dass die Kommission ermächtigt wird, ausführliche Anforderungen, Leitlinien und sonstige Maßnahmen zu erlassen, um die gemeinsamen Mindeststandards umzusetzen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (11) ausgeübt werden.

(22)

Die Betriebsprüfungen und Inspektionen, die von der Kommission mit der Unterstützung der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, sollten, soweit angebracht, in ähnlicher Weise erfolgen, wie in Anhang III Teil VII des Beschlusses 2011/292/EU vorgesehen.

(23)

Regeln für den Zugang zum PRS, der vom durch das Programm Galileo eingerichteten System bereitgestellt wird, sind Voraussetzung für die Bereitstellung des PRS. Die Kommission sollte untersuchen, ob für den PRS — auch mit Blick auf Drittstaaten und internationale Organisationen — eine Gebührenregelung eingeführt werden sollte, und das Europäische Parlament und den Rat über das Ergebnis dieser Untersuchung unterrichten.

(24)

Da das Ziel des vorliegenden Beschlusses, die Regeln für den Zugang der Mitgliedstaaten, des Rates, der Kommission, des EAD, der Agenturen der Union sowie von Drittstaaten und von internationalen Organisationen zum PRS festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(25)

Sobald der PRS für betriebsbereit erklärt wird, sollte ein Mechanismus für die Berichterstattung und die Überprüfung eingerichtet werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Regeln für den Zugang der Mitgliedstaaten, des Rates, der Kommission, des EAD, der Agenturen der Union, von Drittstaaten und von internationalen Organisationen zum öffentlichen regulierten Dienst („Public Regulated Service“, im Folgenden „PRS“) festgelegt, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„PRS-Teilnehmer“ die Mitgliedstaaten, den Rat, die Kommission und den EAD sowie die Agenturen der Union, Drittstaaten und internationale Organisationen, sofern diese Agenturen, Drittstaaten und Organisationen ordnungsgemäß autorisiert worden sind;

b)

„PRS-Nutzer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die von einem PRS-Teilnehmer ordnungsgemäß zum Eigentum an oder zur Nutzung eines PRS-Empfängers autorisiert worden sind;

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze für den Zugang zum PRS

(1)   Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD haben Anspruch auf weltweit unbeschränkten und kontinuierlichen Zugang zum PRS.

(2)   Jeder einzelne Mitgliedstaat, der Rat, die Kommission und der EAD entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Nutzung des PRS.

(3)   Jeder Mitgliedstaat, der den PRS nutzt, entscheidet unabhängig im Einklang mit Artikel 8 und Nummer 1 Ziffern i und ii des Anhangs, welche Gruppen von natürlichen Personen, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind oder in seinem Namen im Ausland amtliche Pflichten erfüllen, und welche Gruppen der auf seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen zur Nutzung des PRS autorisiert werden und welcher Art diese Nutzung ist. Diese Nutzung kann auch die Nutzung im Sicherheitsbereich umfassen.

Der Rat, die Kommission und der EAD entscheiden im Einklang mit Artikel 8 und Nummer 1 Ziffern i und ii des Anhangs, welche Gruppen ihrer Bediensteten als PRS-Nutzer autorisiert werden.

(4)   Eine Agentur der Union kann nur insoweit PRS-Teilnehmer werden, wie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und nur unter den Bedingungen, die in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und der betreffenden Agentur festgelegt sind.

(5)   Ein Drittstaat oder eine internationale Organisation kann nur dann PRS-Teilnehmer werden, wenn dieser Drittstaat oder diese internationale Organisation im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die beiden folgenden Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation geschlossen hat:

a)

ein Geheimschutzabkommen über den Rahmen für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen, das ein dem Schutzniveau der Mitgliedstaaten mindestens gleichwertiges Schutzniveau bietet;

b)

eine Übereinkunft, in der die Bedingungen und Regeln für den Zugang des Drittstaats oder der internationalen Organisation zum PRS festgelegt sind; diese Übereinkunft könnte auch die Herstellung — unter besonderen Bedingungen — von PRS-Empfängern umfassen, wobei die Sicherheitsmodule ausgeschlossen sind.

Artikel 4

Anwendung der Sicherheitsvorschriften

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationalen Sicherheitsvorschriften ein Schutzniveau für Verschlusssachen bieten, das dem Schutzniveau mindestens gleichwertig ist, das in den Sicherheitsvorschriften im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom sowie im Beschluss 2011/292/EU vorgesehen ist, und dass diese nationalen Sicherheitsvorschriften auf seine PRS-Nutzer, alle in seinem Hoheitsgebiet ansässigen natürlichen Personen und in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen, die mit EU-Verschlusssachen betreffend den PRS in Berührung kommen, Anwendung finden.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Annahme von in Absatz 1 genannten nationalen Sicherheitsvorschriften.

(3)   Wenn es sich herausstellt, dass EU-Verschlusssachen über das PRS an unbefugte Dritte weitergegeben wurden, unternimmt die Kommission in umfassender Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat Folgendes:

a)

Sie unterrichtet den Urheber der PRS-Verschlusssache über den Vorfall;

b)

sie schätzt den potenziellen Schaden für die Interessen der Union oder der Mitgliedstaaten ab;

c)

sie setzt die betreffenden Stellen über die Ergebnisse dieser Abschätzung in Kenntnis und unterbreitet dabei Empfehlungen zu Abhilfemaßnahmen, wobei die betreffenden Stellen die Kommission unverzüglich über die Maßnahmen, die sie zu treffen gedenken oder bereits getroffen haben — einschließlich Maßnahmen, die verhindern sollen, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt — und über die Ergebnisse der Maßnahmen unterrichten;

d)

sie setzt das Parlament und den Rat über diese Ergebnisse in Kenntnis.

Artikel 5

Zuständige PRS-Behörde

(1)   Eine zuständige PRS-Behörde wird benannt

a)

von jedem Mitgliedstaat, der den PRS nutzt, und von jedem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Einrichtungen niedergelassen ist; in diesen Fällen ist die zuständige PRS-Behörde im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen; dieser notifiziert die Benennung unverzüglich der Kommission;

b)

vom Rat, von der Kommission und vom EAD, sofern sie den PRS nutzen; in diesem Fall kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 errichtete Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden „Europäische GNSS-Agentur“) im Einklang mit entsprechenden Vereinbarungen als zuständige PRS-Behörde benannt werden;

c)

von den Agenturen der Union und von internationalen Organisationen im Einklang mit den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Vereinbarungen, Abkommen oder Übereinkünften; in diesen Fällen kann die Europäische GNSS-Agentur als zuständige PRS-Behörde benannt werden;

d)

von Drittstaaten im Einklang mit den in Artikel 3 Absatz 5 genannten Vereinbarungen, Abkommen oder Übereinkünften.

(2)   Die Betriebskosten einer zuständigen PRS-Behörde werden von dem PRS-Teilnehmer getragen, der sie benannt hat.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der nicht nach Absatz 1 Buchstabe a eine zuständige PRS-Behörde benannt hat, benennt in jedem Fall eine Kontaktstelle, die erforderlichenfalls bei der Meldung festgestellter potenziell schädlicher elektromagnetischer Störungen, die den PRS beeinträchtigen, Unterstützung leisten kann. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die entsprechende Benennung unverzüglich der Kommission.

(4)   Eine zuständige PRS-Behörde sorgt dafür, dass die Nutzung des PRS im Einklang mit Artikel 8 und Nummer 1 des Anhangs erfolgt und dass

a)

die PRS-Nutzer für die Verwaltung des PRS hinsichtlich der GSMC in Gruppen zusammengefasst werden;

b)

die PRS-Zugangsrechte für jede Gruppe oder jeden Nutzer festgelegt und verwaltet werden;

c)

die PRS-Schlüssel und andere damit zusammenhängende Verschlusssachen bei der GSMC beschafft werden;

d)

die PRS-Schlüssel und andere damit zusammenhängende Verschlusssachen an die Nutzer weitergegeben werden;

e)

das Sicherheitsmanagement für die Empfänger und damit zusammenhängende Technik sowie für Informationen, die Verschlusssachen sind, gewährleistet ist und eine Bewertung der Risiken vorgenommen wird;

f)

eine Kontaktstelle eingerichtet wird, die erforderlichenfalls bei der Meldung festgestellter potenziell schädlicher elektromagnetischer Störungen, die den PRS beeinträchtigen, Unterstützung leisten kann.

(5)   Die zuständige PRS-Behörde eines Mitgliedstaats sorgt dafür, dass eine Einrichtung, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist, nur dann PRS-Empfänger oder Sicherheitsmodule entwickeln oder herstellen darf, wenn sie

a)

ordnungsgemäß vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 genehmigt worden ist und

b)

den Entscheidungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung nachkommt und Artikel 8 und Nummer 2 des Anhangs hinsichtlich der Entwicklung und Herstellung von PRS-Empfängern oder Sicherheitsmodulen einhält, soweit sie seine Tätigkeit betreffen.

Jede Genehmigung für die Herstellung von Geräten nach diesem Absatz ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(6)   Bei der Entwicklung oder Herstellung nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels oder bei Ausfuhren in Staaten außerhalb der Union handelt die zuständige PRS-Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als Schnittstelle zu den Stellen, die für Ausfuhrbeschränkungen für einschlägige Geräte, Technik und Software hinsichtlich der Nutzung und Entwicklung des PRS und der Herstellung für den PRS zuständig sind, um zu gewährleisten, dass Artikel 9 eingehalten wird.

(7)   Eine zuständige PRS-Behörde wird nach Artikel 8 und Nummer 4 des Anhangs mit der GSMC verbunden.

(8)   Die Absätze 4 und 7 berühren nicht die für die Mitgliedstaaten bestehende Möglichkeit, bestimmte spezifische Aufgaben ihrer jeweiligen zuständigen PRS-Behörde im gegenseitigen Einvernehmen einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, wobei jedoch alle Aufgaben, die die Ausübung ihrer Souveränität über ihr jeweiliges Hoheitsgebiet betreffen, ausgenommen sind. Die in den Absätzen 4 und 7 genannten Aufgaben sowie die Aufgaben nach Absatz 5 können von Mitgliedstaaten gemeinsam wahrgenommen werden. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die entsprechenden Maßnahmen unverzüglich der Kommission.

(9)   Eine zuständige PRS-Behörde kann für die Erledigung ihrer Aufgaben im Rahmen spezifischer Vereinbarungen die Europäische GNSS-Agentur um technische Hilfe ersuchen. Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert die entsprechenden Vereinbarungen unverzüglich der Kommission.

(10)   Alle drei Jahre erstatten die zuständigen PRS-Behörden der Kommission und der Europäischen GNSS-Agentur über die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards Bericht.

(11)   Alle drei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mit Unterstützung der Europäischen GNSS-Agentur über die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards durch die zuständigen PRS-Behörden sowie über etwaige schwerwiegende Verstöße gegen diese Standards Bericht.

(12)   Hält eine zuständige PRS-Behörde die in Artikel 8 festgelegten gemeinsamen Mindeststandards nicht ein, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat sowie bei Bedarf nach Einholung weiterer konkreter Informationen eine Empfehlung unterbreiten. Binnen drei Monaten nach Unterbreitung der Empfehlung folgt die zuständige PRS-Behörde entweder der Empfehlung der Kommission oder ersucht um Änderungen oder schlägt Änderungen vor, um die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards sicherzustellen und diese in Übereinkunft mit der Kommission umzusetzen.

Wenn die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards von der betreffenden zuständigen PRS-Behörde auch nach Ablauf der dreimonatigen Frist nicht sichergestellt wird, setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis und schlägt geeignete Maßnahmen vor.

Artikel 6

Aufgabe der GSMC

Die GSMC fungiert als operative Schnittstelle zwischen den zuständigen PRS-Behörden, dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP tätig wird, sowie den Kontrollzentren. Sie unterrichtet die Kommission über jedes Ereignis, das das reibungslose Funktionieren des PRS beeinträchtigen könnte.

Artikel 7

Herstellung der Empfänger und Sicherheitsmodule und ihre Sicherheit

(1)   Ein Mitgliedstaat kann vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 5 Absatz 5 die Aufgabe der Herstellung der PRS-Empfänger oder der dazugehörigen Sicherheitsmodule Einrichtungen übertragen, die in seinem Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassen sind. Der Rat, die Kommission oder der EAD können die Herstellung der für die eigene Verwendung bestimmten PRS-Empfänger oder dazugehörigen Sicherheitsmodule Einrichtungen übertragen, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates niedergelassen sind.

(2)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung kann jederzeit die von ihr einer in Absatz 1 genannten Einrichtung erteilte Autorisierung zur Herstellung der PRS-Empfänger oder der dazugehörigen Sicherheitsmodule entziehen, wenn die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b nicht eingehalten wurden.

Artikel 8

Gemeinsame Mindeststandards

(1)   Die gemeinsamen Mindeststandards, die die zuständigen PRS-Behörden nach Artikel 5 einhalten müssen, gelten für die im Anhang festgelegten Bereiche.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 in Bezug auf die Annahme gemeinsamer Mindeststandards für die im Anhang festgelegten Bereiche sowie erforderlichenfalls in Bezug auf Aktualisierungen des Anhangs, die den Entwicklungen des Galileo-Programms — insbesondere hinsichtlich der Technik und geänderter Sicherheitserfordernisse — Rechnung tragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(3)   Ausgehend von den gemeinsamen Mindeststandards nach Absatz 2 dieses Artikels kann die Kommission die notwendigen technischen Anforderungen, Leitlinien und sonstige Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass die erforderlichen Schritte zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen unternommen werden und dass Anforderungen, die die Sicherheit des PRS und seiner Nutzer sowie der dazugehörigen Technik betreffen, eingehalten werden; sie trägt dabei Expertenempfehlungen umfassend Rechnung.

(5)   Zur Unterstützung der Einhaltung dieses Artikels ermöglicht die Kommission mindestens einmal jährlich eine Zusammenkunft aller zuständigen PRS-Behörden.

(6)   Die Kommission überwacht mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Europäischen GNSS-Agentur die Einhaltung der gemeinsamen Mindeststandards durch die zuständigen PRS-Behörden, indem sie insbesondere Betriebsprüfungen oder Inspektionen vornimmt.

Artikel 9

Ausfuhrbeschränkungen

Die Ausfuhr von Geräten, Technik und Software mit Bezug zur Nutzung und Entwicklung des PRS sowie Herstellung für den PRS in Nicht-Unionsstaaten ist nur im Einklang mit Artikel 8 und Nummer 3 des Anhangs und im Rahmen der Abkommen nach Artikel 3 Absatz 5 oder von Abkommen über nähere Bestimmungen für Ansiedlung und Betrieb der Referenzstationen zulässig.

Artikel 10

Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP

Dieser Beschluss ist unbeschadet der gemäß der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP erlassenen Maßnahmen anzuwenden.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. November 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 13

Überprüfung und Berichterstattung

Spätestens zwei Jahre, nachdem der PRS für betriebsbereit erklärt worden ist, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über das angemessene Funktionieren und die Angemessenheit der für den Zugang zum PRS festgelegten Regeln Bericht und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen zu diesem Beschluss vor.

Artikel 14

Besondere Vorschriften für die Durchführung des Programms Galileo

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des durch das Programm Galileo eingerichteten Systems werden die folgenden Akteure ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Beschlusses und unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 8 und im Anhang festgelegten Grundsätze eingehalten werden, für den Zugang zur PRS-Technik sowie für das Eigentum an oder die Nutzung der PRS-Empfänger autorisiert:

a)

die Kommission in ihrer Funktion als Verwalterin des Programms Galileo;

b)

die Betreiber des durch das Programm Galileo eingerichteten Systems, ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben, nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung mit der Kommission;

c)

die Europäische GNSS-Agentur, damit sie die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung mit der Kommission;

d)

die Europäische Weltraumorganisation, ausschließlich für die Zwecke von Forschung, Entwicklung und der Errichtung der Infrastruktur, nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung mit der Kommission.

Artikel 15

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieses Beschlusses zu verhängen sind. Diese Sanktionen sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.

Artikel 16

Inkrafttreten und Anwendungsbeginn

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 5 spätestens am 6. November 2013 an.

Artikel 17

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 36.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2011.

(3)  ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(8)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30.

(9)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.

(10)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(11)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


ANHANG

Gemeinsame Mindeststandards

1.

Hinsichtlich Artikel 5 Absatz 4 betreffen die gemeinsamen Mindeststandards für die Nutzung des PRS die folgenden Bereiche:

i)

Organisation der PRS-Nutzergruppen;

ii)

Festlegung und Verwaltung der Zugangsrechte der PRS-Nutzer und -Nutzergruppen der PRS-Teilnehmer;

iii)

Weitergabe von PRS-Schlüsseln und damit zusammenhängenden Verschlusssachen zwischen der GSMC und den zuständigen PRS-Behörden;

iv)

Weitergabe von PRS-Schlüsseln und damit zusammenhängenden Verschlusssachen an die Nutzer;

v)

Sicherheitsmanagement — einschließlich Sicherheitsvorfällen — und Risikobewertung für PRS-Empfänger sowie für damit zusammenhängende Technik und Informationen, die Verschlusssachen sind;

vi)

Meldung festgestellter potenziell schädlicher elektromagnetischer Störungen, die den PRS beeinträchtigen;

vii)

Betriebskonzepte und -verfahren für PRS-Empfänger.

2.

Hinsichtlich Artikel 5 Absatz 5 betreffen die gemeinsamen Mindeststandards für die Entwicklung und Herstellung von PRS-Empfängern oder Sicherheitsmodulen die folgenden Bereiche:

i)

Genehmigung von PRS-Nutzersegmenten;

ii)

Sicherheit von PRS-Empfängern und PRS-Technik in der Forschungs-, Entwicklungs- und Herstellungsphase;

iii)

Integration von PRS-Empfängern und PRS-Technik;

iv)

Schutzprofil für PRS-Empfänger, Sicherheitsmodule und Material, bei dem PRS-Technik zum Einsatz kommt.

3.

Hinsichtlich Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 9 betreffen die gemeinsamen Mindeststandards für Ausfuhrbeschränkungen die folgenden Bereiche:

i)

autorisierte PRS-Teilnehmer;

ii)

Ausfuhr von Material und Technik, die mit dem PRS zusammenhängen.

4.

Hinsichtlich Artikel 5 Absatz 7 betreffen die gemeinsamen Mindeststandards für die Verbindungen zwischen der GSMC und den zuständigen PRS-Behörden Daten- und Sprachverbindungen.