32000R1334

Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck

Amtsblatt Nr. L 159 vom 30/06/2000 S. 0001 - 0215


Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates

vom 22. Juni 2000

über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) sollten bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden.

(2) Ein wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist erforderlich, um sicherzustellen, daß die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung, und die der Europäischen Union eingehalten werden.

(3) Das Bestehen eines gemeinsamen Kontrollsystems und harmonisierter Konzepte für die Durchführung und Überwachung in allen Mitgliedstaaten ist eine Voraussetzung für den freien Verkehr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Gemeinschaft.

(4) Die geltende Ausfuhrkontrollregelung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die durch die Verordnung (EG) Nr. 3381/94(2) sowie den Beschluß 94/942/GASP(3) geschaffen wurde, muß weiter harmonisiert werden, um weiterhin die wirksame Anwendung der Kontrollen zu gewährleisten.

(5) Gemeinsame Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, von Bestimmungszielen und Leitlinien sind wesentliche Bestandteile eines wirksamen Ausfuhrkontrollsystems. Diese Listen, die mit dem Beschluß 94/942/GASP und nachfolgenden Änderungen aufgestellt wurden, sollten in diese Verordnung aufgenommen werden.

(6) Für Entscheidungen über Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen sind die nationalen Behörden zuständig. Einzelstaatliche Vorschriften und Beschlüsse, die Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, müssen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung(4) erlassen werden.

(7) Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck müssen voll und ganz im Einklang mit den Auflagen und Verpflichtungen stehen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat.

(8) Die Übertragung von Software und Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax und Telefon nach Bestimmungszielen außerhalb der Gemeinschaft sollte ebenfalls kontrolliert werden.

(9) Der Wiederausfuhr und der Endverwendung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

(10) Am 22. September 1998 haben Vertreter der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission Zusatzprotokolle zu den jeweiligen Übereinkünften über Sicherungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation unterzeichnet, in denen die Mitgliedstaaten unter anderem verpflichtet werden, Informationen in bezug auf genau festgelegte Ausrüstung und nichtnukleares Material bereitzustellen.

(11) Die Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(6) zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein Regelwerk mit Zollvorschriften angenommen, die unter anderem Bestimmungen über die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren enthalten. Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungsbestimmungen in keiner Weise eingeschränkt.

(12) Gemäß Artikel 30 des Vertrags behalten die Mitgliedstaaten bis zu einer weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch diesen Artikel gesetzten Grenzen das Recht, die Verbringung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Diese Kontrollen werden, soweit sie mit der Wirksamkeit der Kontrollen von Ausfuhren aus der Gemeinschaft im Zusammenhang stehen, vom Rat regelmäßig überprüft.

(13) Um sicherzustellen, daß diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollte jeder Mitgliedstaat Maßnahmen treffen, um den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einzuräumen.

(14) Jeder Mitgliedstaat sollte festlegen, welche Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind.

(15) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 13. April 1999(7) Seine Auffassung zum Ausdruck gebracht.

(16) Die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 sollte dementsprechend aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;

b) "Ausfuhr"

i) ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 des Zollkodex der Gemeinschaften,

ii) eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 182 des Zollkodex der Gemeinschaften,

iii) die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft; für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon gilt dies nur insofern, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, daß im wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird;

c) "Ausführer" jede natürliche oder juristische Person, für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt. Wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt.

Als "Ausführer" gilt auch jede natürliche oder juristische Person, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft zu übertragen.

Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei;

d) "Ausfuhranmeldung" die Rechtshandlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu einem Ausfuhrverfahren anzumelden.

KAPITEL II

Anwendungsbereich

Artikel 3

(1) Die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.

(2) Gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 kann auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Weitergabe von Technologie, wenn diese Erbringung oder Übertragung mit einem Grenzübertritt natürlicher Personen verbunden ist.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die durch das Gebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder die lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfaßt werden müssen.

Artikel 4

(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, daß diese Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen.

(2) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde und wenn der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, daß diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können. Als "militärische Endverwendung" im Sinne dieses Absatzes gilt

a) der Einbau in militärische Güter, die in der Militärliste der Mitgliedstaaten aufgeführt sind;

b) die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der obengenannten Liste aufgeführt sind;

c) die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der obengenannten Liste aufgeführt sind.

(3) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, daß diese Güter ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern bestimmt sind oder bestimmt sein können, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden.

(4) Ist einem Ausführer bekannt, daß Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte und die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 bestimmt sind, so hat er die in Absatz 1 genannten Behörden davon zu unterrichten; diese entscheiden, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.

(5) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, in denen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, daß diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(6) Ein Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 1 bis 5 für die Ausfuhr eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies, soweit angebracht, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Die anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Information gebührend und unterrichten soweit möglich ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden.

(7) Artikel 9 Absätze 2 und 3 gelten für Fälle im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

(8) Diese Verordnung läßt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 zu ergreifen.

Artikel 5

(1) Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich nach deren Erlaß über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen und geben dabei die genauen Gründe für diese Maßnahmen an.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen.

(4) Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

KAPITEL III

Ausfuhrgenehmigung

Artikel 6

(1) Mit dieser Verordnung wird für bestimmte Ausfuhren eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft gemäß Anhang II geschaffen.

(2) Für alle anderen nach dieser Verordnung genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Vorbehaltlich der Einschränkung des Absatzes 3 kann diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung, einer Globalgenehmigung oder einer Allgemeingenehmigung erteilt werden.

Die Genehmigung ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Die Genehmigung kann gegebenenfalls von bestimmten Voraussetzungen und Nebenbestimmungen abhängig gemacht werden, beispielsweise von der Verpflichtung zur Vorlage einer Endverbleibserklärung.

(3) Die in Anhang II, Teil 2, aufgeführten Güter dürfen nicht in eine Allgemeingenehmigung aufgenommen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten geben in den Allgemeingenehmigungen an, daß diese nicht verwendet werden dürfen, wenn der Ausführer von seinen Behörden davon unterrichtet worden ist, daß die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absätze 1, 2 und 3 bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, daß die Güter für die obengenannten Verwendungszwecke bestimmt sind.

(5) Die Mitgliedstaaten müssen nationale Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, wonach einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eine Globalgenehmigung erteilt werden kann, die für die Ausfuhren in ein oder mehrere genau festgelegte Länder gültig sein kann.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Behörden, die für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zuständig sind.

Die Kommission veröffentlicht die List dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Artikel 7

(1) Wenn sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine Einzelausfuhrgenehmigung beantragt wird, für ein in Anhang II nicht aufgeführtes Bestimmungsziel oder - im Fall der im Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck - für alle Bestimmungsziele in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem oder denjenigen, in dem bzw. denen der Antrag gestellt wurde, befinden oder befinden werden, ist dies in dem Antrag anzugeben. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten unter Übermittlung der sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, binden.

Wenn innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände eingehen, so wird davon ausgegangen, daß der bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben.

In Ausnahmefällen kann jeder konsultierte Mitgliedstaat die Verlängerung der Zehntagesfrist beantragen. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.

(2) Wenn eine Ausfuhr den wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats schaden könnte, kann dieser einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, keine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen oder, wenn eine derartige Genehmigung bereits erteilt worden ist, im deren Ungültigkeitserklärung, Aussetzung, Abänderung, Rücknahme oder Widerruf ersuchen. Der Mitgliedstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird, nimmt mit den ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unverbindliche Konsultationen auf, die innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein müssen.

Artikel 8

Bei der Entscheidung, ob eine Ausfuhrgenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, und zwar unter anderem folgende Punkte:

a) die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat;

b) ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrats verhängt wurden;

c) Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die vom Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren erfaßt werden;

d) Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung.

Artikel 9

(1) Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.

(2) Die zuständigen Behörden können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen. Im Fall der Verweigerung, der Ungültigkeitserklärung, der Aussetzung, der wesentlichen Einschränkung, der Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung unterrichten sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend und tauschen die sachdienlichen Informationen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aus; dabei ist die Vertraulichkeit dieser Angaben gemäß Artikel 15 Absatz 3 zu wahren.

(3) Bevor ein Mitgliedstaat eine Ausfuhrgenehmigung erteilt, die von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten für einen im wesentlichen identischen Vorgang innerhalb der letzten drei Jahre verweigert wurde, konsultiert er zunächst den bzw. die Mitgliedstaaten, die den bzw. die abschlägigen Bescheide erteilt haben. Beschließt der Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen dennoch, eine Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und macht dabei alle einschlägigen Angaben zur Begründung der Entscheidung.

Artikel 10

(1) Für die Ausstellung aller Einzelgenehmigungen und Globalgenehmigungen ist ein Formblatt zu verwenden, das mit dem Muster in Anhang IIIa im Einklang steht.

(2) Auf Antrag des Ausführers werden Globalgenehmigungen, die mengenmäßige Beschränkungen enthalten, aufgeteilt.

(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 erteilte Allgemeingenehmigungen werden entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten veröffentlicht. Sie werden gemäß den Angaben in Anhang IIIb ausgestellt.

KAPITEL IV

Aktualisierung der Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Artikel 11

Die Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I und Anhang IV werden im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen aktualisiert, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat.

KAPITEL V

Zollverfahren

Artikel 12

(1) Bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, daß die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt worden ist.

(2) Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller Belege in eine Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird.

(3) Ein Mitgliedstaat kann außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihm in Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften übertragen wurden, während eines Zeitraums, der die in Absatz 4 genannten Zeiträume nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder erforderlichenfalls auf andere Weise verhindern, daß in Anhang I aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt, die Gemeinschaft von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn er Grund zu der Annahme hat, daß

a) bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht berücksichtigt wurden oder

b) die Lage sich seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert hat.

(4) In dem in Absatz 3 genannten Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, unverzüglich zu konsultieren, damit sie Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 treffen können. Wenn diese zuständigen Behörden beschließen, die Genehmigung aufrechtzuerhalten, ergeht ihre Antwort innerhalb von zehn Arbeitstagen, wobei diese Frist auf ihren Antrag hin unter außergewöhnlichen Umständen auf 30 Arbeitstage verlängert werden kann. Wird die Genehmigung aufrechterhalten oder ist innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so werden die Güter mit doppeltem Verwendungszweck unverzüglich freigegeben. Der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaten können vorsehen, daß die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können.

(2) Nehmen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Artikel 14

Die Bestimmungen der Artikel 463 bis 470 und des Artikels 843 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für Beschränkungen der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und des Verlassens des Zollgebiets von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig ist.

TITEL VI

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaten treffen in Verbindung mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um auf diese Weise insbesondere die Gefahr auszuschließen, daß eine etwaige unterschiedliche Anwendung der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu Handelsverlagerungen und so zu Schwierigkeiten für einen oder mehrere Mitgliedstaaten führen kann.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden über Endverwender, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, damit die von dieser Verordnung betroffenen Ausführer einheitliche Leitlinien erhalten.

(3) Unbeschadet des Artikels 18 findet die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung(8) entsprechende Anwendung, insbesondere was die Vertraulichkeit der Angaben betrifft.

KAPITEL VII

Kontrollmaßnahmen

Artikel 16

(1) Die Ausführer entsprechend den geltenden Verwaltungspraktiken des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Register oder Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren zu führen. Diese Register oder Aufzeichnungen müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, anhand deren folgendes festgestellt werden kann:

a) die Bezeichnung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck,

b) die Menge dieser Güter,

c) Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,

d) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

(2) Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach Absatz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, vorzulegen.

Artikel 17

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit seine zuständige Behörden

a) Auskünfte über jede Bestellung oder jedes Geschäft im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck einholen können und

b) die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an Ausfuhrgeschäften beteiligten Personen zu verschaffen.

KAPITEL VIII

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 18

(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in die Koordinierungsgruppe.

Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden, und unter anderem folgende Punkte:

a) die Maßnahmen, die von die Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten, um die Ausführer über ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung zu unterrichten;

b) Leitlinien für Formblätter für Ausfuhrgenehmigungen.

(2) Die Koordinierungsgruppe kann Organisationen, die von dieser Verordnung betroffene Ausführer vertreten, konsultieren, wann immer sie dies für erforderlich hält.

Artikel 19

Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung aller Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 20

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er zur Durchführung dieser Verordnung erläßt, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 19. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.

Artikel 21

(1) Die innergemeinschaftliche Verbringung der in Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig. Für die in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Güter darf keine Allgemeingenehmigung erteilt werden.

(2) a) Ein Mitgliedstaat kann für die Verbringung von anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus seinem Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat in den Fällen eine Genehmigungspflicht vorschreiben, in denen zum Zeitpunkt der Verbringung

- dem Verbringer bekannt ist, daß das endgültige Bestimmungsziel der betreffenden Güter außerhalb der Gemeinschaft liegt;

- die Ausfuhr dieser Güter nach diesem endgültigen Bestimmungsziel einer Genehmigungspflicht gemäß Artikel 3, 4 oder 5 in dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, unterliegt und für eine derartige Ausfuhr unmittelbar von seinem Hoheitsgebiet aus keine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt;

- die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, keiner Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 24 des Zollkodex der Gemeinschaften unterzogen werden sollen.

b) Der Antrag auf Genehmigung der Verbringung ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, aus dem die Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbracht werden sollen.

c) In den Fällen, in denen die nachfolgende Ausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen der Konsultationsverfahren gemäß Artikel 7 von dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen; bereits befürwortet wurde, wird die Genehmigung für die Verbringung dem Verbringer unverzüglich ausgestellt, es sei denn, die Umstände haben sich wesentlich geändert.

d) Ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschiften erläßt, in denen ein derartige Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm getroffenen Maßnahmen. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

(3) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen keine Durchführung von Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft beinhalten, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kontrollverfahren in nichtdiskriminierender Weise im gesamten Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(4) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 darf auf keinen Fall dazu führen, daß die Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat strengeren Bedingungen unterliegt als die Ausfuhren der gleichen Güter nach Drittstaaten.

(5) Die Papiere und Aufzeichnungen zur innergemeinschaftlichen Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung stattgefunden hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem diese Güter verbracht wurden, auf Verlangen vorzulegen.

(6) Ein Mitgliedstaat kann in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, daß bei einer aus diesem Mitgliedstaat erfolgenden innergemeinschaftlichen Verbringung von Gütern, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV aufgeführt sind, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zusätzliche Angaben zu diesen Gütern vorzulegen sind.

(7) In den einschlägigen Geschäftspapieren in bezug auf die innergemeinschaftliche Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist ausdrücklich zu vermerken, daß diese Güter bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegen. Zu diesen einschlägigen Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen.

Artikel 22

Diese Verordnung berührt nicht

- die Anwendung von Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

- die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Artikel 23

Die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 wird aufgehoben.

Für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellt wurden, gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3381/94.

Artikel 24

Diese Verordnung tritt am 90. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2000.

In Namen des Rates

Der Präsident

J. Sócrates

(1) ABl. C 399 vom 21.12.1998, S. 1.

(2) ABl. L 367 vom 31.12.1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 837/95 (ABl. L 90 vom 21.4.1995, S. 1).

(3) ABl. L 367 vom 31.12.1994, S. 8. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 2000/243/GASP (ABl. L 82 vom 1.4.2000, S. 1).

(4) ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3918/91 (ABl. L 372 vom 31.12.1991, S. 31).

(5) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1).

(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25).

(7) ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 34.

(8) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

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