17.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken

(2014/221/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem 22. Januar 2011 ist die Union in der Folge des Beschlusses 2010/48/EG (1) an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gebunden, dessen Bestimmungen inzwischen fester Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind.

(2)

Am 26. November 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum ein internationales Abkommen über einen besseren Zugang von lesebehinderten Personen zu Büchern auszuhandeln.

(3)

Die Verhandlungen wurden auf der Diplomatischen Konferenz vom 17. bis 28. Juni 2013 in Marrakesch erfolgreich abgeschlossen, und der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (im Folgenden „Vertrag von Marrakesch“) wurde am 27. Juni 2013 verabschiedet.

(4)

Der Vertrag von Marrakesch enthält eine Reihe internationaler Regeln, die sicherstellen, dass für das Urheberrecht auf nationaler Ebene Einschränkungen oder Ausnahmen zugunsten von blinden, sehbehinderten oder anderweitig lesebehinderten Personen bestehen und dass Kopien veröffentlichter Werke in einem zugänglichen Format, die aufgrund der Einschränkungen oder Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht angefertigt wurden, grenzüberschreitend ausgetauscht werden können.

(5)

Der Vertrag von Marrakesch liegt ein Jahr lang nach seiner Annahme für jede berechtigte Partei zur Unterzeichnung auf. Er sollte, soweit er Angelegenheiten betrifft, die in die Zuständigkeit der Union fallen, im Namen der Union unterzeichnet werden, vorbehaltlich seines späteren Abschlusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (2) wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), den Vertrag von Marrakesch im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  Beschluss des Rates 2010/48/EG vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).

(2)  Der Wortlaut des Vertrags von Marrakesch wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.