29.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2462 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2015

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 58, 60, 101, 103, 104, 104a, 105, 106, 107, 108, 110, 111, 112, 113, 115, 116, 117, 118, 119, 124, 131, 138, 139, 190, 191, 204 und 209,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurde zwecks Angleichung an die geänderte Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe (2) und die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe (3) und zur Stärkung des Mechanismus zum Schutz des Haushalts der Union mit der Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert. Es ist daher erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (5) zu aktualisieren.

(2)

Nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) kann der Kommission in Gesetzgebungsakten die Befugnis, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zu erlassen, nur zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes übertragen werden.

(3)

Der Inhalt der Übertragungsvereinbarung mit den Einrichtungen, die mit dem Haushaltsvollzug im Wege der indirekten Mittelverwaltung betraut sind, muss an die mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingeführten erweiterten Verpflichtungen zur Unterrichtung und zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen gegen Wirtschaftsteilnehmer bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug angeglichen werden.

(4)

Die Gleichstellung gemeinnütziger Organisationen mit internationalen Organisationen, die die Anwendung der betreffenden besonderen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung ermöglicht, sollte begrenzt sein und Bedingungen unterliegen. Es ist daher angezeigt, die einzuhaltenden Verfahren und die Kriterien für eine solche Gleichstellung festzulegen.

(5)

Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit müssen neue Begriffsbestimmungen aufgenommen und technische Klarstellungen vorgenommen werden, damit die Terminologie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/23/EU soweit wie möglich entspricht.

(6)

Es ist angebracht, Vergabeverfahren im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, damit die Angaben zur Bekanntmachung von Aufträgen gemäß der Richtlinie 2014/24/EU mitverfolgt werden können, und diese Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Da diese Bekanntmachungen in allen EU-Sprachen veröffentlicht werden müssen, muss die Frist für den Eingang von Angeboten angepasst werden, indem die Frist zwischen Absendung und Bekanntmachung auf Unionsebene über die in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Frist hinaus verlängert wird.

(7)

Es ist angezeigt, die Bekanntmachung von Auftragsvergaben außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2014/24/EU zu vereinfachen; solche Veröffentlichungen sollten in erster Linie auf der Website des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers erfolgen anstatt im Amtsblatt der Europäischen Union, wie es bei vorherigen Bekanntmachungen der Fall ist.

(8)

Das Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation) sollte als Standardverfahren gelten und das frühere Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung ersetzen. Es ist daher angezeigt, die jährliche Berichterstattung über außerordentliche Verfahren auf das Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung zu beschränken.

(9)

Es muss gewährleistet sein, dass die Innovationspartnerschaft nur dann zur Anwendung kommt, wenn die gewünschte Ware auf dem Markt nicht erhältlich ist. Es ist daher angebracht, vor der Nutzung einer Innovationspartnerschaft die Durchführung einer Marktanalyse vorzuschreiben.

(10)

Es sind Vorkehrungen für alle möglichen Beschaffungen notwendig, auch für diejenigen außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2014/24/EU. Für diese Beschaffungen sollte daher das Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung angewandt werden; dies schließt bestimmte Rechtsdienstleistungen, bestimmte Kategorien von Finanzdienstleistungen, Darlehen sowie öffentliche Kommunikationsnetze ein.

(11)

Internationale Organisationen können Dienste als Wirtschaftsteilnehmer anbieten; daher ist es angezeigt, ihnen die Teilnahme an Vergabeverfahren zu ermöglichen. Zudem muss bei einigen internationalen Organisationen, die gemäß ihrer Satzung nicht an Ausschreibungen im offenen Wettbewerb teilnehmen dürfen, das Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung angewandt werden können. Die sich hieraus ergebenden Aufträge sollten im Hinblick auf das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit angepasst werden.

(12)

Im Sinne der Harmonisierung und Vereinfachung sollten die Standardverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge einschließlich des Verhandlungsverfahrens (competitive procedure with negotiation) auch bei der Konzessionsvergabe angewandt werden. Dies entspricht den Anforderungen der Richtlinie 2014/23/EU über Konzessionen, die Verpflichtungen zur vorherigen und nachträglichen Bekanntmachung vorsieht. Deshalb sollte der Schwellenwert für Dienstleistungskonzessionen an den Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge angeglichen werden.

(13)

Im Sinne der Harmonisierung und Vereinfachung sollten die Standardverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge einschließlich des Verhandlungsverfahrens (competitive procedure with negotiation) auch bei Beschaffungen nach der Sonderregelung gemäß der Richtlinie 2014/24/EU angewandt werden. Deshalb sollte der Schwellenwert für Beschaffungen nach der Sonderregelung an den Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge angeglichen werden.

(14)

Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung sollten die Dauer einer Aufforderung zur Interessenbekundung und die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge an die des dynamischen Beschaffungssystems angeglichen werden, da beide Systeme in allen anderen Punkten sehr ähnlich sind.

(15)

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und zur Förderung der Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen sind Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) für Aufträge von mittlerem Wert angebracht.

(16)

Gewisse Bestimmungen sollten angepasst werden, um die Nutzung elektronischer Vergabeverfahren einschließlich der elektronischen Übermittlung von Angeboten zu ermöglichen. Insbesondere sollten die Auftragsunterlagen einschließlich der vollständigen Spezifikationen, von begründeten Ausnahmen abgesehen, von Beginn des Verfahrens an elektronisch verfügbar sein (auch im zweistufigen Verfahren). Außerdem sollte das Ergebnis eines Verfahrens elektronisch mitgeteilt werden, und Bieter und Bewerber sollten bei der Einreichung ihrer Angebote bzw. Teilnahmeanträge diesem Weg der Übermittlung zustimmen und eine gültige E-Mail-Adresse angeben.

(17)

Es sollte verlangt werden, dass Auftragnehmer sämtliche umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen.

(18)

Der öffentliche Auftraggeber sollte die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß der Richtlinie 2014/24/EU für Ausschluss- und Eignungskriterien als standardisiertes Dokument akzeptieren, wann immer dies möglich ist, und ansonsten eine ehrenwörtliche Erklärung annehmen. Er sollte ausschließlich von den erfolgreichen Bietern zusätzliche Unterlagen anfordern oder, in bestimmten Fällen, von allen Bietern oder Bewerbern.

(19)

Damit die Datenbank für das Früherkennungs- und Ausschlusssystem ordnungsgemäß genutzt wird, müssen Regelungen für den Zugang zu den dort enthaltenen Angaben und deren Übermittlung festgelegt werden.

(20)

Im Interesse der Vereinfachung und des Abbaus des Verwaltungsaufwands ist es angebracht, das bestehende automatisierte Informationssystem der Kommission zur Meldung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Einklang mit sektorspezifischen Bestimmungen für das Früherkennungs- und Ausschlusssystem zu nutzen.

(21)

Es müssen genaue Regelungen für die Organisation und Besetzung des Gremiums festgelegt werden, das sicherstellen soll, dass das System zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen wirksam und einheitlich angewandt wird.

(22)

Die Eignungskriterien in den Auftragsunterlagen müssen sowohl für einzelne Wirtschaftsteilnehmer als auch für Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern festgelegt werden, wobei Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung zu wahren sind.

(23)

Im Interesse der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass die Eignungskriterien streng an die Bewertung der Bewerber oder Bieter und die Zuschlagskriterien streng an die Bewertung der Angebote geknüpft sind. Insbesondere sollten die Qualifikation und die Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals nur als Eignungskriterium und nicht als Zuschlagskriterium herangezogen werden, da ansonsten das Risiko einer Überschneidung und doppelten Bewertung desselben Faktors bestünde. Außerdem wären bei jedem Wechsel des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, selbst wenn durch Krankheit oder einen Wechsel des Postens begründet, die Voraussetzungen der Auftragsvergabe in Frage gestellt, was zu Rechtsunsicherheit führen würde.

(24)

Im Sinne der Vereinfachung ist es angebracht, die Anforderungen für Eröffnungs- und Bewertungsausschüsse an das Ausmaß des Risikos gemäß der vom Anweisungsbefugten vorgenommenen Analyse zu knüpfen.

(25)

Es ist angezeigt, dass Bewerber und Bieter bei der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens die Grundlage der Entscheidung erfahren und eine detaillierte Begründung auf der Grundlage des Bewertungsberichts erhalten.

(26)

Es muss die Möglichkeit einer Erfüllungsgarantie im Hinblick auf Bauleistungen, Lieferungen und komplexe Dienstleistungen vorgesehen werden, um die Einhaltung wesentlicher vertraglicher Pflichten und die ordnungsgemäße Erfüllung während der gesamten Laufzeit des Auftrags sicherzustellen. Außerdem ist entsprechend der üblichen Praxis in den betreffenden Branchen ein Gewährleistungseinbehalt für den vertraglichen Haftungszeitraum erforderlich.

(27)

Bestimmte Verwaltungseinrichtungen sollten als zentrale Beschaffungsstellen für umfassende oder zentrale Beschaffungen fungieren können.

(28)

Die Anwendung der Änderung der Frist zwischen Absendung und Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union muss verschoben werden, damit das Verfahren zur Übersetzung von Bekanntmachungen angepasst werden kann.

(29)

Die Anwendung der Bestimmung, nach der die im automatisierten Informationssystem der Kommission (Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten) enthaltenen Informationen über Betrug und Unregelmäßigkeiten auch in der Datenbank für das Früherkennungs- und Ausschlusssystem verfügbar sind, muss verschoben werden, bis diese Informationen in die Datenbank aufgenommen werden können.

(30)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit sie ab Beginn des Haushaltsjahres anwendbar ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der einleitende Halbsatz durch folgenden ersetzt:

„Handlungen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 57 Absatz 2 der Haushaltsordnung darstellen, sind unbeschadet ihrer Einstufung als rechtswidrige Handlungen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe d insbesondere“

(2)

Der Titel von Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Vereinbarung über die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an Einrichtungen und Personen

(Artikel 60 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 3 der Haushaltsordnung)“

(3)

In Artikel 40 erhält Buchstabe f folgende Fassung:

„f)

Bestimmungen, die es der Einrichtung oder Person erlauben, Wirtschaftsteilnehmer, die sich in einer der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben d und f und in Artikel 107 Buchstabe b der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden, von der Teilnahme an Vergabeverfahren, Finanzhilfeverfahren oder Wettbewerben oder von der Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen oder Preisgeldern auszuschließen, und Bestimmungen, die es der Einrichtung oder Person erlauben, eine finanzielle Sanktion gegen diese Wirtschaftsteilnehmer zu verhängen;“

(4)

In Artikel 40 erhält Buchstabe h Ziffer i folgende Fassung:

„h)

Vorkehrungen für die

i)

Verpflichtung der betrauten Einrichtung, die Kommission unverzüglich über Betrug oder Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben d und f der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Union und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;“

(5)

In Artikel 40 werden die folgenden Absätze angefügt:

„Im Fall von Absatz 1 Buchstabe f wird es für die Zwecke des Artikels 106 Absatz 5 der Haushaltsordnung einem Drittland als Untätigkeit ausgelegt, wenn unter anderem nach seinen nationalen Rechtsvorschriften keine Möglichkeit zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von allen von der EU finanzierten Vergabeverfahren im Sinne von Artikel 106 der Haushaltsordnung besteht. In den Übertragungsvereinbarungen ist festgelegt, in welchen Fällen einem Drittland Untätigkeit zugeschrieben wird.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i legen diese Vorkehrungen im Fall von Drittländern und internationalen Organisationen fest, in welchen Fällen das Drittland oder die internationale Organisation Unregelmäßigkeiten und Betrug gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorbeugen, aufdecken, korrigieren und melden.“

(6)

Artikel 43 erhält folgende Fassung:

„Artikel 43

Besondere Bestimmungen für die indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen

(Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 188 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei den internationalen Organisationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung handelt es sich um internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen.

Die im ersten Unterabsatz genannten Abkommen werden dem Anweisungsbefugten übermittelt, der für die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 39 zuständig ist, bevor die Kommission Haushaltsvollzugsaufgaben überträgt.

(2)   Folgende Organisationen werden internationalen Organisationen gleichgestellt:

a)

das Internationale Komitee vom Roten Kreuz;

b)

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

(3)   Die Kommission kann mit einem hinreichend begründeten Beschluss eine gemeinnützige Organisation mit einer internationalen Organisation gleichstellen, wenn die gemeinnützige Organisation folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

sie verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und selbständige Leitungsgremien;

b)

sie wurde gegründet, um bestimmte Aufgaben allgemeinen internationalen Interesses durchzuführen;

c)

mindestens sechs Mitgliedstaaten sind Mitglieder der gemeinnützigen Organisation;

d)

sie bietet ausreichende finanzielle Garantien;

e)

sie arbeitet auf der Grundlage ständiger Strukturen und im Einklang mit Systemen, Vorschriften und Verfahren, die im Einklang mit Artikel 61 Absatz 1 der Haushaltsordnung bewertet werden können.

(4)   Führt die Kommission den Haushalt nach dem Prinzip der indirekten Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen aus, finden die mit den betreffenden internationalen Organisationen geschlossenen Überprüfungsvereinbarungen Anwendung.“

(7)

Artikel 53 erhält folgende Fassung:

„Artikel 53

Bericht über Verhandlungsverfahren (negotiated procedure)

(Artikel 66 der Haushaltsordnung)

Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfassen für jedes Haushaltsjahr die im Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 266 der vorliegenden Verordnung vergebenen Aufträge. Nimmt der Anteil der Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) an der Zahl der von demselben bevollmächtigten Anweisungsbefugten vergebenen Aufträge gegenüber den früheren Haushaltsjahren beträchtlich zu oder ist dieser Anteil erheblich höher als der bei seinem Organ verzeichnete Durchschnitt, erstattet der zuständige Anweisungsbefugte dem Organ Bericht und erläutert gegebenenfalls die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Tendenz entgegenzuwirken. Jedes Organ übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verhandlungsverfahren (negotiated procedure). Die Kommission fügt diesen Bericht der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 66 Absatz 9 der Haushaltsordnung bei.“

(8)

Die Überschrift von Teil 1 Titel V erhält folgende Fassung:

„TITEL V

VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE UND KONZESSIONEN“

(9)

In Teil 1 Titel V Kapitel 1 erhalten die Abschnitte 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze

Artikel 121

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(Artikel 101 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Immobilientransaktionen umfassen Kauf, Erbpacht, Nießbrauch, Leasing, Miete oder Ratenkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien.

(2)   Lieferaufträge umfassen Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption. Ein Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen.

(3)   Bauaufträge sind Aufträge über entweder nur die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Tätigkeiten, oder aber über die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen.

Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

(4)   Gegenstand von Dienstleistungsaufträgen können alle geistigen und nichtgeistigen Leistungen sein, mit Ausnahme von Lieferungen, Bauleistungen und Immobilientransaktionen.

(5)   Bei Aufträgen über Lieferungen und Dienstleistungen gilt die Leistungsart mit dem höheren Wert als Hauptgegenstand des Auftrags.

Ein Auftrag über eine einzige Beschaffungsart (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen) und Konzessionen (Bauleistungen oder Dienstleistungen) werden nach den Bestimmungen vergeben, die für den jeweiligen öffentlichen Auftrag gelten.

(6)   Für öffentliche Aufträge gilt als Referenznomenklatur das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

(7)   Der öffentliche Auftraggeber verlangt nicht, dass eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreicht, eine bestimmte Rechtsform haben muss; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist.

(8)   Die Kommunikation mit den Auftragnehmern, einschließlich des Abschlusses von Verträgen und der Vereinbarung von Vertragsänderungen, kann über ein vom öffentlichen Auftraggeber eingerichtetes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.

(9)   Die elektronischen Kommunikationssysteme müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

lediglich ermächtigte Personen haben Zugang zum System und den damit übermittelten Dokumenten;

b)

lediglich ermächtigte Personen dürfen ein Dokument elektronisch unterzeichnen oder durch das System übermitteln;

c)

ermächtigte Personen müssen anhand festgelegter Methoden durch das System authentifiziert werden;

d)

Datum und Uhrzeit der elektronischen Transaktion müssen genau bestimmbar sein;

e)

die Unversehrtheit der Dokumente muss gewährleistet sein;

f)

die Verfügbarkeit der Dokumente muss gewährleistet sein;

g)

erforderlichenfalls muss die Vertraulichkeit der Dokumente gewährleistet sein;

h)

der Schutz personenbezogener Daten muss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.

(10)   Für die mit einem solchen System versandten Daten gilt eine rechtliche Vermutung der Unversehrtheit der abgesendeten oder empfangenen Daten und der Korrektheit der vom System angegebenen Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Daten.

Ein mit einem solchen System übermitteltes oder zugestelltes Dokument gilt als einem Dokument in Papierform gleichwertig, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig und gilt als Original; für das Dokument gilt die rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit, sofern es keine dynamischen Elemente enthält, die seine automatische Änderung bewirken können.

Die elektronischen Unterschriften nach Absatz 9 Buchstabe b haben die gleiche Rechtswirkung wie handschriftliche Unterschriften.

Artikel 122

Rahmenverträge und Einzelaufträge

(Artikel 101 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Laufzeit des Rahmenvertrags darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand des Rahmenvertrags begründeten Sonderfällen.

Einzelaufträge, die auf einem Rahmenvertrag beruhen, werden nach den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen vergeben.

Bei der Vergabe der Einzelaufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen des Rahmenvertrags vornehmen.

(2)   Wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags vergeben.

In wohlbegründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich konsultieren und gegebenenfalls auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.

(3)   Wird ein Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern (im Folgenden ‚Mehrfach-Rahmenvertrag‘) geschlossen, kann er in Form von Einzelverträgen mit jedem der Auftragnehmer zu gleich lautenden Bedingungen geschlossen werden.

Einzelaufträge, die auf einem mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Rahmenvertrag beruhen, werden auf einem der folgenden Wege vergeben:

a)

gemäß den Bedingungen des Rahmenvertrags: ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, sofern alle Bedingungen zur Erbringung der betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen und die objektiven Voraussetzungen, nach denen bestimmt wird, welcher der Auftragnehmer sie ausführt, in ihm festgelegt sind;

b)

wenn nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen im Rahmenvertrag festgelegt sind: durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern im Einklang mit Absatz 4 und auf der Grundlage entweder

i)

derselben und erforderlichenfalls präziser formulierter Bedingungen oder

ii)

weiterer Bedingungen, die in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag genannt werden;

c)

teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß Buchstabe a und teilweise mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern gemäß Buchstabe b, sofern diese Möglichkeit vom öffentlichen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag vorgesehen worden ist.

In den in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Auftragsunterlagen ist außerdem festgelegt, welche Bedingungen einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können.

(4)   Ein Mehrfach-Rahmenvertrag mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb wird mit mindestens drei Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, vorausgesetzt es gibt ausreichend zulässige Angebote gemäß Artikel 158 Absatz 4.

Bei der Vergabe eines Einzelauftrags durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern wendet sich der öffentliche Auftraggeber schriftlich an die Auftragnehmer und legt eine ausreichend lange Frist für die Einreichung der spezifischen Angebote fest. Spezifische Angebote sind schriftlich einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelaufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste spezifische Angebot vorgelegt hat.

(5)   In Bereichen, in denen sich die Preise und die Technik rasch entwickeln, enthalten Rahmenverträge, die keinen erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, eine Bestimmung, nach der entweder eine Halbzeitprüfung oder ein Benchmarking vorgenommen wird. Ergibt die Halbzeitprüfung, dass die ursprünglichen Bedingungen nicht mehr der Preis- oder Technikentwicklung angepasst sind, greift der öffentliche Auftraggeber nicht mehr auf den Rahmenvertrag zurück, sondern trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihn zu kündigen.

(6)   Auf Rahmenverträgen beruhende Einzelaufträge sind Gegenstand einer vorherigen Mittelbindung.

Abschnitt 2

Bekanntmachung

Artikel 123

Veröffentlichung von Verfahren, bei denen die Schwellenwerte gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung erreicht oder überschritten werden, und Aufträgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen

(Artikel 103 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten alle Informationen gemäß den entsprechenden, in der Richtlinie 2014/24/EU genannten Standardformularen, damit ein transparentes Verfahren gewährleistet ist.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber kann seine geplanten Auftragsvergaben für das jeweilige Haushaltsjahr mittels der Veröffentlichung einer Vorinformation bekannt geben. Diese erstreckt sich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten oder weniger ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen übermittelt wird.

Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorinformation entweder im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf seinem Beschafferprofil veröffentlichen. Im letzteren Fall wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben, dass die Vorinformation auf dem Beschafferprofil veröffentlicht wurde.

(3)   Mit der Bekanntmachung werden Verfahren eingeleitet, deren geschätzter Wert die in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, es sei denn, das Verfahren gemäß Artikel 134 der vorliegenden Verordnung kommt zur Anwendung.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber übermittelt dem Amt für Veröffentlichungen spätestens 30 Tage nach der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags, dessen Wert die in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Verfahrens.

Bei der Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems können die Bekanntmachungen jedoch quartalsweise zusammengefasst werden. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt in diesem Fall die Bekanntmachung spätestens 30 Tage nach dem jeweiligen Quartalsende.

Für auf Rahmenverträgen beruhende Einzelaufträge werden keine Vergabebekanntmachungen veröffentlicht.

(5)   Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht eine Vergabebekanntmachung:

a)

vor der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags gemäß dem Verfahren nach Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, dessen Wert die in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet;

b)

nach der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags gemäß den Verfahren nach Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben a sowie c bis f der vorliegenden Verordnung, dessen Wert die in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

(6)   Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union in den Fällen gemäß Artikel 114a Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung eine Bekanntmachung einer Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit, wenn der Wert der Änderung die in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

(7)   Bei einem interinstitutionellen Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber, der für das Verfahren zuständig ist, auch für die vorzunehmenden Bekanntmachungsmaßnahmen zuständig.

Artikel 124

Veröffentlichung von Verfahren, bei denen die Schwellenwerte gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung nicht erreicht werden oder die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen

(Artikel 103 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Verfahren mit einem geschätzten Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden auf geeignete Weise veröffentlicht. Solche Veröffentlichungen schließen eine geeignete vorherige Bekanntmachung im Internet, eine Auftragsbekanntmachung oder — bei Aufträgen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 136 der vorliegenden Verordnung vergeben werden — eine Bekanntmachung einer Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union ein. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Verfahren gemäß Artikel 134 der vorliegenden Verordnung und das Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) für Aufträge von sehr geringem Wert gemäß Artikel 137 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Im Hinblick auf Aufträge, die gemäß Artikel 134 Buchstaben g und i der vorliegenden Verordnung vergeben werden, übermittelt der öffentliche Auftraggeber spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Verzeichnis der Aufträge an das Europäische Parlament und den Rat. Die Kommission fügt ihr Verzeichnis der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 66 Absatz 9 der Haushaltsordnung bei.

(3)   Informationen über die Vergabe von Aufträgen enthalten den Namen des Auftraggebers sowie den Wert und den Gegenstand des Auftrags, und bei direkten und Einzelaufträgen sind sie mit Artikel 21 Absatz 3 vereinbar.

Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht auf seiner Website spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Verzeichnis mit folgenden Angaben:

a)

Aufträge unterhalb der Schwellenwerte in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung;

b)

Aufträge, die gemäß Artikel 134 Buchstaben h und j bis m der vorliegenden Verordnung vergeben werden;

c)

Auftragsänderungen gemäß Artikel 114a Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung;

d)

Auftragsänderungen gemäß Artikel 114a Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung, wenn der Wert der Änderung unter den Schwellenwerten gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung liegt;

e)

Einzelaufträge innerhalb eines Rahmenvertrags.

Was Unterabsatz 2 Buchstabe e betrifft, können die Informationen für einen Auftragnehmer und denselben Gegenstand gesammelt veröffentlicht werden.

(4)   Bei interinstitutionellen Rahmenverträgen ist jeder öffentliche Auftraggeber für die Veröffentlichung seiner Einzelaufträge und der Änderungen daran gemäß den in Absatz 3 genannten Bedingungen zuständig.

Artikel 125

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

(Artikel 103 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber erstellt die Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 123 und 124 und übermittelt sie auf elektronischem Wege an das Amt für Veröffentlichungen.

(2)   Die Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 123 und 124 werden vom Amt für Veröffentlichungen innerhalb folgender Zeiträume im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:

a)

wenn der öffentliche Auftraggeber das elektronische System zum Ausfüllen der in Artikel 123 Absatz 1 genannten Standardformulare nutzt und dabei höchstens 500 Wörter frei gestalteten Text verwendet, spätestens sieben Tage nach ihrer Übermittlung;

b)

in allen anderen Fällen zwölf Tage nach ihrer Übermittlung.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

Artikel 126

Sonstige Formen der Veröffentlichung

(Artikel 103 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Über die Veröffentlichung gemäß den Artikeln 123 und 124 hinaus können Vergabeverfahren auf jede andere Weise, insbesondere in elektronischer Form, bekannt gemacht werden. Eine solche Veröffentlichung bezieht sich auf die im Amtsblatt der Europäischen Union erschienene Bekanntmachung — sofern eine solche erfolgt ist —, der sie nicht vorausgehen darf und die allein verbindlich ist.

Die Veröffentlichung darf zu keiner Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern führen und keine anderen Angaben als in der vorgenannten Bekanntmachung — sofern eine solche erfolgt ist — enthalten.

Abschnitt 3

Vergabeverfahren

Artikel 128

Mindestzahl der Bewerber und Modalitäten für Verhandlungen

(Artikel 104 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1)   Beim nicht offenen Verfahren und in den Verfahren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 136a muss die Zahl der Bewerber mindestens fünf betragen.

(2)   Beim Verhandlungsverfahren, beim wettbewerblichen Dialog, bei der Innovationspartnerschaft, bei der Erkundung des lokalen Marktes gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe g und beim Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) für Aufträge von geringem Wert gemäß Artikel 137 Absatz 1 muss die Zahl der Bewerber mindestens drei betragen.

(3)   In folgenden Fällen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung:

a)

Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) bei Aufträgen von sehr geringem Wert gemäß Artikel 137 Absatz 2;

b)

Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Artikel 134 mit Ausnahme von Wettbewerben gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe d und der Erkundung des lokalen Marktes gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe g.

(4)   Sofern die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, unter der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber zur Teilnahme auffordert, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch andere Wirtschaftsteilnehmer, die ursprünglich weder eine Teilnahme beantragt haben noch zur Teilnahme aufgefordert worden sind, nicht miteinbeziehen.

(5)   Während einer Verhandlung sorgt der öffentliche Auftraggeber dafür, dass alle Bieter gleich behandelt werden.

Eine Verhandlung kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, ob er auf diese Möglichkeit zurückgreift.

(6)   Bei den Verfahren gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben d und g, Artikel 136a und Artikel 137 fordert der öffentliche Auftraggeber zumindest alle Wirtschaftsteilnehmer zur Beteiligung auf, die nach vorheriger Bekanntmachung gemäß Artikel 124 Absatz 1, nach Erkundung des lokalen Marktes oder nach einem Wettbewerb ihr Interesse bekundet haben.

Artikel 129

Innovationspartnerschaften

(Artikel 104 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer innovativen Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Partnern vereinbart worden sind.

Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgenden Phasen strukturiert und kann die Fertigstellung der Bauleistung, die Herstellung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistungen umfassen. Bei der Innovationspartnerschaft werden die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele festgelegt.

Auf der Grundlage dieser Zwischenziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder — im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern — die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.

(2)   Vor der Einleitung einer Innovationspartnerschaft führt der öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation gemäß Artikel 137a durch, um sicherzustellen, dass die Bauleistung, Lieferung bzw. Dienstleistung nicht schon auf dem Markt oder in Form einer kurz vor der Marktreife stehenden Entwicklung vorhanden ist.

Die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Haushaltsordnung und Artikel 128 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung sind dabei zu befolgen.

Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen den Bedarf an innovativen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen angeben, der nicht durch die Beschaffung von bereits auf dem Markt verfügbaren Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen befriedigt werden kann. Ferner gibt er an, welche Elemente dieser Beschreibung die Mindestanforderungen darstellen. Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.

Der öffentliche Auftraggeber kann beschließen, die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden.

Die Aufträge werden einzig und allein auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Haushaltsordnung vergeben.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen.

Im Rahmen der Innovationspartnerschaft legt der öffentliche Auftraggeber vorgeschlagene Lösungen oder sonstige vertrauliche, von einem Partner mitgeteilten Informationen nicht ohne dessen Zustimmung gegenüber anderen Partnern offen.

Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht unverhältnismäßig sein.

Artikel 130

Wettbewerb

(Artikel 104 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Für Wettbewerbe gelten die Vorschriften zu Veröffentlichungen gemäß Artikel 123; sie können die Vergabe von Preisen umfassen.

Sind Wettbewerbe auf eine begrenzte Bewerberzahl beschränkt, so legt der öffentliche Auftraggeber klare und nichtdiskriminierende Eignungskriterien fest.

Die Zahl der zur Teilnahme aufgeforderten Bewerber muss für einen echten Wettbewerb ausreichen.

(2)   Das Preisgericht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt. Es setzt sich ausschließlich aus natürlichen Personen zusammen, die von den Bewerbern unabhängig sind. Wird von den Bewerbern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Mitglieder des Preisgerichts über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Das Preisgericht ist in seinen Stellungnahmen unabhängig. Es beurteilt Projekte, die ihm von den Bewerbern anonym vorgelegt werden, und stützt sich dabei ausschließlich auf die in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Kriterien.

(3)   Das Preisgericht nimmt seine Vorschläge, die sich auf die Stärken eines jeden Projekts stützen, seine Rangfolge und seine Bemerkungen in ein von seinen Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll auf.

Die Anonymität der Bewerber bleibt bis zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt.

Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den sich daraus ergebenden Dialog wird ein umfassendes Protokoll erstellt.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber nennt sodann in einem Beschluss Name und Anschrift des ausgewählten Bewerbers und die Gründe für diese Wahl unter Berücksichtigung der in der Wettbewerbsbekanntmachung zuvor angekündigten Kriterien, insbesondere wenn er von den Vorschlägen in der Stellungnahme des Preisgerichts abweicht.

Artikel 131

Dynamisches Beschaffungssystem

(Artikel 104 Absatz 6 der Haushaltsordnung)

(1)   Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung marktüblicher Lieferungen beziehungsweise Leistungen, das während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, der die Eignungskriterien erfüllt. Es kann in Kategorien von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die anhand von Merkmalen der vorgesehenen Vergabe in der betreffenden Kategorie objektiv definiert werden. In diesem Fall sind für jede Kategorie Eignungskriterien zu definieren.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Art und die Menge der in Betracht gezogenen Anschaffungen sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung, die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung an.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber räumt während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System zu beantragen. Er schließt die Bewertung solcher Anträge innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang ab. Diese Frist kann in begründeten Fällen auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Der öffentliche Auftraggeber kann die Bewertungsphase jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.

Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet den betreffenden Bewerber zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber fordert sodann alle in der betreffenden Kategorie zur Teilnahme am System zugelassenen Bewerber auf, binnen einer hinlänglichen Frist ihre Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber vergibt den Auftrag an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Auftragsbekanntmachung aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden.

(5)   Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems an.

Außer in hinlänglich begründeten Sonderfällen darf die Gültigkeitsdauer eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre nicht überschreiten.

Der öffentliche Auftraggeber darf dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht würde.

Artikel 132

Wettbewerblicher Dialog

(Artikel 104 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber gibt seinen Bedarf und seine Anforderungen, die Zuschlagskriterien und einen voraussichtlichen Zeitplan in der Auftragsbekanntmachung oder in einer Beschreibung an.

Er vergibt den Auftrag an den Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den nach Maßgabe der Eignungskriterien ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen sein Bedarf am besten erfüllt werden kann, zu ermitteln und festzulegen. In diesem Dialog kann er mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern; er kann jedoch nicht seinen Bedarf, seine Anforderungen und seine Zuschlagskriterien gemäß Absatz 1 ändern.

Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter im Verlauf des Dialogs gleich behandelt werden und dass von einem Bieter mitgeteilte Lösungsvorschläge oder sonstige vertrauliche Informationen nicht ohne dessen Zustimmung offengelegt werden.

Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu verringern, sofern in der Auftragsbekanntmachung oder der Beschreibung die Inanspruchnahme einer solchen Möglichkeit vorgesehen ist.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen sein Bedarf erfüllt werden kann.

Nachdem der öffentliche Auftraggeber die verbleibenden Bieter vom Abschluss des Dialogs in Kenntnis gesetzt hat, fordert er jeden von ihnen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen sein endgültiges Angebot abzugeben. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.

Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers können diese endgültigen Angebote klargestellt, konkretisiert und verbessert werden, sofern dabei keine wesentlichen Änderungen am Angebot oder an den Auftragsunterlagen vorgenommen werden.

Der öffentliche Auftraggeber darf mit dem Bieter, dessen Angebot das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist, verhandeln, damit im Angebot enthaltene Zusagen bestätigt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber kann Zahlungen an die ausgewählten Bewerber, die am Dialog teilnehmen, vorsehen.

Artikel 133

Interinstitutionelle Verfahren

(Artikel 104a Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Ein interinstitutionelles Verfahren und der daraus resultierende direkte Auftrag oder Rahmenvertrag werden von einem der öffentlichen Auftraggeber in seinem Namen und im Namen der anderen betreffenden öffentlichen Auftraggeber verwaltet.

In der Auftragsbekanntmachung werden die am Vergabeverfahren beteiligten öffentlichen Auftraggeber nach Artikel 104a Absatz 1 der Haushaltsordnung, das für das Verfahren zuständige Organ sowie das Gesamtvolumen der Aufträge all dieser öffentlichen Auftraggeber angegeben.

Artikel 134

Anwendung des Verhandlungsverfahrens (negotiated procedure) ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung

(Artikel 104 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

(1)   Wenn der öffentliche Auftraggeber auf das Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung zurückgreift, befolgt er die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Haushaltsordnung und Artikel 128 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung.

In folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber ungeachtet des geschätzten Auftragswerts Aufträge im Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) vergeben:

a)

wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge gemäß Absatz 2 abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden;

b)

wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nach den in Absatz 3 genannten Bedingungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können:

i)

Ziel der Beschaffung ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;

ii)

nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;

iii)

der Schutz von ausschließlichen Rechten einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums ist sicherzustellen;

c)

soweit dies unbedingt erforderlich ist, da dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die Fristen gemäß den Artikeln 152, 154 und 275 einzuhalten, und die Rechtfertigung einer solchen äußersten Dringlichkeit nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben ist;

d)

wenn ein Dienstleistungsauftrag an einen Wettbewerb anschließt und an den Gewinner oder einen der Gewinner zu vergeben ist; im letzteren Fall müssen alle Gewinner zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden;

e)

unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen bei neuen Dienst- oder Bauleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Dienst- oder Bauleistungen bestehen, die von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern diese Dienst- oder Bauleistungen einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einer Auftragsbekanntmachung vergeben wurde;

f)

bei Lieferaufträgen:

i)

bei zusätzlichen Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder von Einrichtungen oder zur Erweiterung bestehender Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, sofern ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Waren anderer technischer Beschaffenheit liefern lassen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; bei Aufträgen, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben, darf die Laufzeit drei Jahre nicht überschreiten;

ii)

wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden; allerdings gilt dies nicht für Aufträge, die die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit eines Produkts oder zur Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten umfassen;

iii)

bei auf einer Warenbörse notierten und bezogenen Lieferungen;

iv)

wenn Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen entweder von Wirtschaftsteilnehmern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder von Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens beschafft werden;

g)

bei Immobilientransaktionen nach vorheriger Erkundung des lokalen Marktes;

h)

bei folgenden Aufträgen:

i)

Vertretung und Verteidigung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates (8) in Schiedsgerichts-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren;

ii)

Rechtsberatung zur Vorbereitung der obengenannten Verfahren oder Rechtsberatung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG erfolgt;

iii)

Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen;

iv)

Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;

i)

bei Aufträgen, die für geheim erklärt worden sind oder deren Ausführung nach den geltenden Verwaltungsvorschriften oder zum Schutz wesentlicher Interessen der Union besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, sofern die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch andere Maßnahmen gewahrt werden können; bei diesen Maßnahmen kann es sich um Anforderungen handeln, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen bezwecken, die der öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren zur Verfügung stellt;

j)

bei Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführten Transaktionen;

k)

Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder nicht;

l)

bei der Beschaffung öffentlicher Kommunikationsnetze und elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

m)

bei Dienstleistungen, die von einer internationalen Organisation erbracht werden, die sich gemäß ihrer Satzung oder Gründungsakte nicht an Wettbewerbsverfahren beteiligen darf.

(2)   Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn kein Bezug zum Gegenstand des Auftrags vorhanden ist; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung auszuschließen ist oder die Eignungskriterien nicht erfüllt.

(3)   Die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht die Folge einer künstlichen Einengung der Auftragsvergabeparameter ist.

(4)   In den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen sind im Grundprojekt der Umfang möglicher neuer Dienst- oder Bauleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens (negotiated procedure) wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das Grundprojekt angegeben; bei der Anwendung der in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung bzw. — in Bezug auf die Maßnahmen im Außenbereich — in Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Schwellenwerte wird der für die Fortführung der Dienst- oder Bauleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert berücksichtigt. Wenn die Organe Aufträge auf eigene Rechnung vergeben, darf dieses Verfahren nur während der Ausführung des ursprünglichen Auftrags und bis höchstens drei Jahre nach Vertragsunterzeichnung angewandt werden.

Artikel 135

Anwendung des Verhandlungsverfahrens (competitive procedure with negotiation) oder des wettbewerblichen Dialogs

(Artikel 104 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

(1)   Wenn der öffentliche Auftraggeber auf das Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation) oder den wettbewerblichen Dialog zurückgreift, befolgt er die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Haushaltsordnung und Artikel 128 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung. In folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber diese Verfahren ungeachtet des geschätzten Auftragswerts anwenden:

a)

wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens ausschließlich nicht ordnungsgemäße oder unannehmbare Angebote gemäß den Absätzen 2 und 3 abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden; von der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung kann dabei unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen abgesehen werden;

b)

bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, bei denen mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

i)

der Bedarf des öffentlichen Auftraggebers kann nicht ohne die Anpassung einer bereits verfügbaren Lösung erfüllt werden;

ii)

die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen konzeptionelle oder innovative Lösungen;

iii)

der Auftrag kann aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen und finanziellen Rahmen des Auftrags oder den mit dem Gegenstand des Auftrags einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden;

iv)

die technischen Spezifikationen können von dem öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm gemäß Artikel 139 Absatz 3 erstellt werden;

c)

bei Konzessionsvergaben;

d)

bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU;

e)

bei Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die nicht unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, es sei denn, die Ergebnisse kommen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit zugute oder die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet;

f)

bei Dienstleistungsaufträgen über Kauf, Entwicklung, Produktion und Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkdienste gemäß der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) bestimmt ist, sowie Aufträgen über die Ausstrahlung oder Bereitstellung von Sendungen.

(2)   In folgenden Fällen gilt ein Angebot als nicht ordnungsgemäß:

a)

wenn es die in den Auftragsunterlagen angeführten Mindestanforderungen nicht erfüllt;

b)

wenn es die Anforderungen an die Angebotsabgabe gemäß Artikel 111 Absatz 4 der Haushaltsordnung nicht erfüllt;

c)

wenn der Bieter gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Haushaltsordnung auszuschließen ist;

d)

wenn der öffentliche Auftraggeber das Angebot für ungewöhnlich niedrig erklärt hat.

(3)   In folgenden Fällen gilt ein Angebot als unannehmbar:

a)

wenn der Preis des Angebots das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und dokumentierte maximale Budget des öffentlichen Auftraggebers übersteigt;

b)

wenn das Angebot die Qualitätsmindeststandards der Zuschlagskriterien nicht erfüllt.

(4)   In den Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen, wenn er in das betreffende Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation) alle Bieter einbezieht, die den Ausschluss- und Eignungskriterien genügen und kein ungewöhnlich niedriges Angebot abgegeben haben.

Artikel 136

Verfahren nach Aufforderung zur Interessenbekundung

(Artikel 104 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei Aufträgen, deren Wert unter dem jeweiligen Schwellenwert gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung oder in Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung liegt, und unbeschadet der Artikel 134 und 135 der vorliegenden Verordnung kann der öffentliche Auftraggeber auf eine Aufforderung zur Interessenbekundung zurückgreifen, um entweder

a)

eine Vorauswahl der Bewerber vorzunehmen, die im Rahmen künftiger nicht offener Vergabeverfahren zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen, oder

b)

ein Verzeichnis derjenigen Anbieter zu erstellen, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen.

(2)   Das auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis gilt höchstens vier Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung gemäß Artikel 124 Absatz 1 veröffentlicht wurde.

Das Verzeichnis nach Unterabsatz 1 kann Unterverzeichnisse umfassen.

Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle Wirtschaftsteilnehmer ihr Interesse bekunden.

(3)   Soll ein Auftrag vergeben werden, so fordert der öffentliche Auftraggeber alle in dem betreffenden Verzeichnis oder Unterverzeichnis genannten Bewerber oder Anbieter auf:

a)

in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ein Angebot abzugeben oder

b)

in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b Folgendes zu übermitteln:

i)

entweder Angebote, einschließlich Belegen, die sich auf Ausschluss- und Eignungskriterien beziehen,

ii)

oder Belege, die sich auf Ausschluss- und Eignungskriterien beziehen, sowie anschließend, für diejenigen Bewerber oder Anbieter, die diese Kriterien erfüllen, deren Angebote.

Artikel 136a

Aufträge von mittlerem Wert

(Artikel 104 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Aufträge von mittlerem Wert unter dem Schwellenwert gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung können entsprechend den Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Haushaltsordnung und Artikel 128 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung im Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) vergeben werden. Für solche Verfahren gelten Artikel 124 Absatz 1 und Artikel 128 Absätze 1 und 4 der vorliegenden Verordnung. Ausschließlich Bewerber, die gleichzeitig und schriftlich vom öffentlichen Auftraggeber dazu aufgefordert worden sind, können ein Erstangebot übermitteln.

Artikel 137

Aufträge von geringem Wert

(Artikel 104 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Aufträge von geringem Wert (höchstens 60 000 EUR) können entsprechend den Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Haushaltsordnung und Artikel 128 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung im Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) vergeben werden. Für solche Verfahren gelten Artikel 124 Absatz 1 und Artikel 128 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung. Ausschließlich Bewerber, die gleichzeitig und schriftlich vom öffentlichen Auftraggeber dazu aufgefordert worden sind, können ein Erstangebot übermitteln.

(2)   Aufträge von sehr geringem Wert (höchstens 15 000 EUR) können entsprechend den Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Haushaltsordnung und Artikel 128 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung im Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) vergeben werden. Artikel 128 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung findet auf solche Verfahren Anwendung. Ausschließlich Bewerber, die gleichzeitig und schriftlich vom öffentlichen Auftraggeber dazu aufgefordert worden sind, können ein Erstangebot übermitteln.

(3)   Zahlungen für Ausgaben bis zu 1 000 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.

Artikel 137a

Vorherige Marktkonsultation

(Artikel 105 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Für vorherige Marktkonsultationen kann der öffentliche Auftraggeber Beratung durch unabhängige Sachverständige, Behörden oder Wirtschaftsteilnehmer einholen oder in Anspruch nehmen. Diese Beratung kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern sie nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.

(2)   Hat ein Wirtschaftsteilnehmer den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen gemäß Artikel 142, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Wirtschaftsteilnehmers nicht verzerrt wird.

Artikel 138

Auftragsunterlagen

(Artikel 105 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Auftragsunterlagen umfassen:

a)

gegebenenfalls die Auftragsbekanntmachung oder eine Veröffentlichung in anderer Form gemäß den Artikeln 123 bis 126;

b)

die Aufforderung zur Angebotsabgabe;

c)

die Spezifikationen oder bei einem wettbewerblichen Dialog die Beschreibungen; darin enthalten sind die technischen Spezifikationen und die relevanten Kriterien;

d)

den auf der Grundlage des Mustervertrags ausgearbeiteten Vertragsentwurf.

Unterabsatz 1 Buchstabe d findet in Fällen, in denen aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände der Mustervertrag nicht verwendet werden kann, keine Anwendung.

(2)   Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält:

a)

Einzelheiten betreffend die Abgabe der Angebote, insbesondere die Bedingungen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Angebote bis zur Öffnung, die Frist für den Eingang sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden oder bei der sie einzureichen sind, oder bei elektronischer Übermittlung die Internetadresse;

b)

den Hinweis, dass mit der Abgabe eines Angebots die Bedingungen gemäß den Auftragsunterlagen akzeptiert werden, und dass der Bieter, falls er den Zuschlag erhält, während der Ausführung des Auftrags durch sein Angebot gebunden ist;

c)

die Geltungsdauer der Angebote, während der der Bieter sämtliche Bedingungen seines Angebots aufrechterhalten muss;

d)

das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter während des gesamten Verfahrens, es sei denn in Ausnahmefällen unter den in Artikel 160 genannten Voraussetzungen, sowie die genauen Bedingungen für eine etwaige Besichtigung vor Ort, falls eine solche vorgesehen ist;

e)

die Angabe, auf welche Weise die Einhaltung der Frist für den Eingang der Angebote nachgewiesen werden kann;

f)

den Hinweis, dass sich die Bieter mit der Abgabe eines Angebots mit der elektronischen Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens einverstanden erklären.

(3)   Die Spezifikationen enthalten:

a)

die Ausschluss- und Eignungskriterien;

b)

die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung oder, wenn eine Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich ist, eine Rangfolgendarstellung dieser Kriterien; dies gilt auch für Varianten, falls diese in der Auftragsbekanntmachung zugelassen sind;

c)

die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 139;

d)

falls Varianten zugelassen sind: die Mindestanforderungen, die sie erfüllen müssen;

e)

die Angabe, ob das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union oder gegebenenfalls das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen anzuwenden ist;

f)

einen Nachweis des Zugangs zu Vergabeverfahren gemäß den Artikeln 172 und 263;

g)

bei dynamischen Beschaffungssystemen oder elektronischen Katalogen die verwendete elektronische Ausrüstung, die technischen Vorkehrungen und die Merkmale der Verbindung.

(4)   Der Vertragsentwurf enthält:

a)

die bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen anwendbaren Schadenersatzpauschalen;

b)

die Angaben, die Rechnungen und die dazugehörigen Belege gemäß Artikel 102 enthalten müssen;

c)

die Bestimmung, dass in den Fällen, in denen die Organe auf eigene Rechnung Aufträge vergeben, das Recht der Union, gegebenenfalls ergänzt durch nationales Recht, oder, wenn dies für Aufträge gemäß Artikel 121 Absatz 1 erforderlich ist, ausschließlich nationales Recht Anwendung findet;

d)

die Angabe des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts;

e)

die Bestimmung, dass der Auftragnehmer die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten muss, die durch Rechtsvorschriften der Union, nationales Recht, Tarifverträge oder die in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind;

f)

die Angabe, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen;

g)

die Bestimmung, dass der im Angebot angegebene Preis ein nicht zu ändernder Festpreis ist, oder die Bedingungen und Berechnungsweisen für Preisanpassungen während der Laufzeit des Vertrags.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber, wenn im Vertrag eine Preisanpassung vorgesehen ist, insbesondere:

i)

den Gegenstand des Auftrags und die Wirtschaftskonjunktur;

ii)

Art und Dauer des Vertrags und der Aufgaben;

iii)

die eigenen finanziellen Interessen.

Bei Aufträgen gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe m muss Unterabsatz 1 Buchstaben c und d nicht berücksichtigt werden.

Artikel 139

Technische Spezifikationen

(Artikel 105 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Vergabeverfahren ermöglichen und dürfen die Öffnung der Auftragsvergabe für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

In den technischen Spezifikationen werden die für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nötigen Merkmale einschließlich Mindestanforderungen genannt, damit sie den vom öffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Zweck erfüllen.

(2)   Die Anforderungen nach Absatz 1 können bei Bedarf umfassen:

a)

Qualitätsstufen;

b)

Umwelt- und Klimaleistung;

c)

bei Beschaffungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen bestimmt sind: Kriterien für den Zugang von Behinderten oder aber eine Konzeption für alle Benutzerkategorien, außer in hinreichend begründeten Fällen;

d)

Konformitätsbewertungsstufen und -verfahren;

e)

Leistung oder Nutzung der Lieferung;

f)

Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich — bei Lieferaufträgen — Verkaufsbezeichnung und Gebrauchsanleitungen, und bei allen Aufträgen Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Produktionsprozesse und -methoden;

g)

bei Bauaufträgen die Verfahren zur Qualitätssicherung sowie die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiggestellter Bauwerke und der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

(3)   Die technischen Spezifikationen werden in einer der folgenden Weisen festgelegt:

a)

in der genannten Rangfolge unter Bezugnahme auf europäische Normen, auf europäische technische Bewertungen, auf gemeinsame technische Spezifikationen, auf internationale Normen oder auf andere von europäischen Normungsgremien erarbeitete technische Bezugsgrößen oder, falls dies nicht vorhanden ist, auf gleichwertige nationale Normen; jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz ‚oder gleichwertig‘ zu versehen;

b)

in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen einschließlich Umweltmerkmalen, sofern die Parameter hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen;

c)

durch eine Kombination der beiden unter den Buchstaben a und b dargelegten Methoden.

(4)   Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, sich auf die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu beziehen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung zurückweisen, dass es diesen Spezifikationen nicht entspricht, sobald der Bieter auf eine geeignete Weise nachweist, dass die vorgeschlagene Lösung den in den technischen Spezifikationen genannten Anforderungen gleichermaßen entspricht.

(5)   Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 3 Buchstabe b Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so kann er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder technischen Bezugssystemen, die von einem europäischen Normungsgremium erarbeitet wurden, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Normen und Zulassungen die von ihm gestellten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.

Der Bieter muss auf eine geeignete Weise nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.

(6)   Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Merkmalen, so kann er in den technischen Spezifikationen ein bestimmtes Gütezeichen oder bestimmte Anforderungen eines Gütezeichens verlangen, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Gütezeichen-Anforderungen betreffen ausschließlich Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Auftrags stehen und dazu geeignet sind, die Merkmale der Beschaffung zu definieren;

b)

die Gütezeichen-Anforderungen basieren auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien;

c)

die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens eingeführt, an dem alle einschlägigen Interessenträger teilnehmen können;

d)

die Gütezeichen sind für alle interessierten Parteien zugänglich;

e)

die Gütezeichen-Anforderungen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann.

Der öffentliche Auftraggeber kann den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, als Nachweis für die Konformität mit den Auftragsunterlagen einen Testbericht oder eine Zertifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) akkreditiert ist, oder einer gleichwertigen Konformitätsbewertungsstelle vorzulegen.

(7)   Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch andere geeignete Nachweise als die in Absatz 6 genannten an, wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer aus nicht von ihm selbst zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu den Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese oder ein bestimmtes Gütezeichen innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des bestimmten Gütezeichens oder vom öffentlichen Auftraggeber angegebene spezifische Anforderungen erfüllen.

(8)   Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Waren oder Wirtschaftsteilnehmer begünstigt oder ausgeschlossen würden.

Wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, sind solche Verweise ausnahmsweise zulässig. Sie sind mit dem Zusatz ‚oder gleichwertiger Art‘ zu versehen.

Artikel 141

Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlusskriterien und entsprechende Nachweise

(Artikel 106 und 107 der Haushaltsordnung)

(1)   Für die Zwecke des Artikels 106 Absatz 10 der Haushaltsordnung erkennt der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß der Richtlinie 2014/24/EU an oder ersatzweise eine unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung, in der versichert wird, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer sich nicht in einer der in Artikel 106 Absätze 1 und 4 und Artikel 107 der Haushaltsordnung genannten Situationen befindet oder dass einer der in Artikel 106 Absatz 7 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Fälle auf ihn zutrifft.

Ein Wirtschaftsteilnehmer kann eine bereits bei einem früheren Verfahren verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern er bestätigt, dass die darin enthaltenen Informationen nach wie vor korrekt sind.

Wenn der öffentliche Auftraggeber die Anzahl der Bewerber gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Haushaltsordnung beschränkt, legen alle Bewerber die in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Nachweise vor.

Abhängig von seiner Risikobewertung kann der öffentliche Auftraggeber bei folgenden Verfahren davon absehen, eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder ehrenwörtliche Erklärung zu verlangen:

a)

Verfahren bei Aufträgen von sehr geringem Wert gemäß Artikel 137 Absatz 2;

b)

Verfahren bei Aufträgen im Bereich der Maßnahmen im Außenbereich gemäß Artikel 265 Absatz 1, Artikel 267 Absatz 1 oder Artikel 269 Absatz 1, deren Wert 20 000 EUR nicht überschreitet.

(2)   In folgenden Fällen muss der erfolgreiche Bieter binnen einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten Frist und vor der Unterzeichnung des Vertrags die Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder die ehrenwörtliche Erklärung durch die in Absatz 3 genannten Nachweise belegen:

a)

bei Aufträgen, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben und bei denen die in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden;

b)

bei Aufträgen im Bereich der Maßnahmen im Außenbereich, deren Wert die in Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass auf einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer keiner der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und f der Haushaltsordnung genannten Fälle zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Landes, in dem er niedergelassen ist, ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass auf einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer keiner der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung genannten Fälle zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates ausgestellte Bescheinigung neueren Datums.

In dem Fall, dass die Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, kann der Wirtschaftsteilnehmer eine vor einer Justizbehörde oder einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung oder ersatzweise eine vor einer Verwaltungsbehörde oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation in dem Land, in dem er niedergelassen ist, abgegebene förmliche Erklärung vorlegen.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber verzichtet auf den in Absatz 3 genannten Nachweis, wenn es sich um eine internationale Organisation handelt, wenn er in einer gebührenfreien nationalen Datenbank auf den Nachweis zugreifen kann oder wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Verfahrens vorgelegt wurde, vorausgesetzt dass die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt und der Nachweis nach wie vor gültig ist.

In diesem Fall versichert der Wirtschaftsteilnehmer in einer ehrenwörtlichen Erklärung, dass er im Rahmen eines früheren Verfahrens bereits einen solchen Nachweis vorgelegt hat, der unverändert Gültigkeit besitzt.

Artikel 142

Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

(Artikel 107 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Die Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber oder Bieter in Bezug auf einschlägige Informationen, die im Zusammenhang mit der Mitwirkung eines Bewerbers oder Bieters an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren, und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote.

Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Vor einem solchen Ausschluss wird den Bewerbern oder Bietern die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass ihre Mitwirkung bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.

Artikel 143

Funktionsweise der Datenbank für das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

(Artikel 108 Absätze 1, 2, 3, 4 und 12 der Haushaltsordnung)

Um das Funktionieren der in Artikel 108 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Datenbank sicherzustellen, benennen die in Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben c, d und e genannten Organe, Ämter, Einrichtungen, Agenturen und Einheiten befugte Personen.

Diese befugten Personen erteilen gegebenenfalls die Angaben gemäß Artikel 108 Absatz 3 der Haushaltsordnung. Ihnen wird im Einklang mit Artikel 108 Absätze 4 und 12 der Haushaltsordnung Zugang gewährt.

Befugte Personen, die von den in Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannten Einheiten bereits im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften benannt worden sind, können auch für die Zwecke des Artikels 108 Absatz 12 der Haushaltsordnung herangezogen werden.

Von den in Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannten Einheiten angeforderte Informationen werden ausschließlich über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten, also das von der Kommission eingerichtete und derzeit für die Berichterstattung von Betrug und Unregelmäßigkeiten verwendete automatische Informationssystem, im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften übermittelt.

Für die Zwecke des Artikels 108 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden die über dieses automatische Informationssystem übermittelten Informationen von der Kommission in der in Artikel 108 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Datenbank zur Verfügung gestellt.

Artikel 144

Gremium

(Artikel 108 Absatz 6 der Haushaltsordnung)

(1)   Der Vorsitzende des Gremiums wird von der Kommission ernannt. Er wird unter den ehemaligen Mitgliedern des Rechnungshofes bzw. Gerichtshofs oder unter ehemaligen Beamten ausgewählt, die zumindest den Rang eines Generaldirektors in einem anderen Organ der Europäischen Union als der Kommission innehatten. Er wird aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Eignung, seiner umfassenden Erfahrungen mit rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie seiner nachgewiesenen Kompetenz, Unabhängigkeit und Integrität ausgewählt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Der Vorsitzende wird als Sonderberater im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angestellt.

Der Vorsitzende des Gremiums leitet alle Sitzungen des Gremiums. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Er darf keinem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Vorsitzender des Gremiums und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben unterliegen.

(2)   Zwei ständige Mitglieder werden von der Kommission benannt. Ein zusätzliches Mitglied vertritt den antragstellenden öffentlichen Auftraggeber und wird nach Maßgabe seiner eigenen internen Organisation benannt.

(3)   Das ständige Sekretariat des Gremiums sorgt für Folgendes:

a)

Vorbereitung der Analyse der dem Gremium gemäß Artikel 108 Absatz 8 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorgelegten Informationen;

b)

Pflege von Kontakten zu den Wirtschaftsteilnehmern und den anderen Anweisungsbefugten für die Zwecke von Artikel 108 Absatz 8 Buchstaben b, c und f der Haushaltsordnung;

c)

Führung des Verzeichnisses der Empfehlungen des Gremiums gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Haushaltsordnung und der Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers gemäß Artikel 106 Absatz 3 der Haushaltsordnung;

d)

Gewährleistung der zentralisierten Veröffentlichung gemäß Artikel 106 Absatz 16 der Haushaltsordnung.

(4)   Jedes Mitglied des Gremiums beurteilt jeden vorgelegten Fall im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Bestimmungen und Verfahren, der Haushaltsordnung und sonstigen anwendbaren Bestimmungen der Kommission. Vor seiner Benennung und während seiner ganzen Dienstzeit hat jedes Mitglied des Gremiums die Verpflichtung, unverzüglich etwaige Handlungen offenzulegen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 57 der Haushaltsordnung und Artikel 32 der vorliegenden Verordnung darstellen. Mitglieder des Gremiums Jury ziehen sich von jedem Fall zurück, in dem für sie ein tatsächlicher Interessenkonflikt vorliegt.

(5)   Die Geschäftsordnung des Gremiums wird von der Kommission festgelegt.

Artikel 146

Eignungskriterien

(Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Eignungskriterien, die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit und den erforderlichen Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen an. Alle Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, auf welche Weise Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien unter Berücksichtigung von Absatz 6 erfüllen müssen.

Ist ein Auftrag in Lose aufgeteilt, kann der öffentliche Auftraggeber für jedes Los Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit festlegen. Er kann zusätzliche Mindestanforderungen festlegen, sofern mehrere Lose an denselben Auftragnehmer vergeben werden.

(2)   Im Hinblick auf die Befähigung zur Berufsausübung kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

er muss in einem einschlägigen Berufs- oder Handelsregister verzeichnet sein, es sei denn, es handelt sich um eine internationale Organisation;

b)

bei Dienstleistungsaufträgen muss er im Besitz einer bestimmten Berechtigung sein, durch die nachgewiesen wird, dass er zur Ausführung des Vertrags in seinem Niederlassungsland berechtigt ist, oder er muss Mitglied einer bestimmten berufsständischen Organisation sein.

(3)   Beim Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder ansonsten eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Bewerber oder Bieter die Eignungskriterien erfüllt.

Der öffentliche Auftraggeber kann Bieter und Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, eine aktualisierte Erklärung oder sämtliche oder einen Teil der zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.

Der öffentliche Auftraggeber fordert von den Bewerbern oder erfolgreichen Bietern aktuelle Unterlagen an, es sei denn, er hat sie bereits für die Zwecke eines anderen Verfahrens erhalten und die Unterlagen sind noch aktuell oder er kann in einer nationalen Datenbank kostenlos auf sie zugreifen.

(4)   In den folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer absehen:

a)

bei Verfahren für Aufträge von mittlerem oder geringem Wert, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben und bei denen die in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden;

b)

bei Verfahren für Aufträge im Zusammenhang mit Maßnahmen im Außenbereich, deren Wert die in Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerte nicht übersteigt.

Beschließt der öffentliche Auftraggeber, von dem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer abzusehen, werden keine Vorfinanzierungen vorgenommen.

(5)   Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Er muss in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.

Im Hinblick auf die technischen und beruflichen Kriterien kann ein Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen bzw. die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bieter Informationen über jeden Teil des Auftrags verlangen, den der Bieter weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie über die Identität der Unterauftragnehmer.

In Bezug auf Bau- oder Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht auszuführen bzw. zu erbringen sind, schreibt der öffentliche Auftraggeber vor, dass der Auftragnehmer ihm die Namen, die Kontaktdaten und die bevollmächtigten Vertreter von Unterauftragnehmern, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind, sowie etwaige Änderungen im Hinblick auf Unterauftragnehmer mitteilt.

(6)   Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte, und die vorgesehenen Unterauftragnehmer — sofern die Vergabe von Unteraufträgen einen wesentlichen Teil des Auftrags darstellt — die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen.

Der Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen bzw. einen Unterauftragnehmer, das bzw. der ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt, ersetzt.

(7)   Der öffentliche Auftraggeber kann im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder — wenn der Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern angehört — von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.

Artikel 147

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

(Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Um zu gewährleisten, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die notwendige wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Ausführung des Auftrags verfügen, kann der öffentliche Auftraggeber insbesondere verlangen, dass

a)

die Wirtschaftsteilnehmer einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestumsatzes in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich, nachweisen;

b)

die Wirtschaftsteilnehmer Informationen über ihre Jahresabschlüsse mit Angabe des Verhältnisses zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten bereitstellen;

c)

die Wirtschaftsteilnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe vorlegen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a darf der Mindestjahresumsatz nicht das Zweifache des geschätzten jährlichen Auftragswerts übersteigen, außer in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art der Beschaffung, die der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen erläutert.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b erläutert der öffentliche Auftraggeber die Methoden und Kriterien für derartige Verhältnisse in den Auftragsunterlagen.

(2)   Bei dynamischen Beschaffungssystemen wird der Höchstjahresumsatz auf der Basis des erwarteten Höchstumfangs konkreter Aufträge berechnet, die nach diesem System vergeben werden sollen.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit fest. Er kann insbesondere eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen:

a)

entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;

b)

Jahresabschlüsse oder Auszüge davon für einen Zeitraum, der höchstens den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren entspricht;

c)

eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Wirtschaftsteilnehmers und gegebenenfalls über den Umsatz im auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich, der während der letzten drei Geschäftsjahre, für die Abschlüsse vorliegen, erwirtschaftet wurde.

Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

Artikel 148

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

(Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob Bewerber oder Bieter die Mindesteignungskriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfüllen.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit fest. Er kann eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen:

a)

bei Bauleistungen, Lieferungen, die Verlege- oder Einbauarbeiten erfordern, oder Dienstleistungen Nachweise der Bildungsabschlüsse und der beruflichen Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und Sachkenntnisse der für die Ausführung verantwortlichen Personen;

b)

eine Liste

i)

der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen mit Angabe des Werts, der Ausführungszeitpunkte sowie der öffentlichen oder privaten Kunden, wobei auf Anfrage Erklärungen der Kunden beizufügen sind;

ii)

der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung beizufügen sind;

c)

eine Darstellung der technischen Ausrüstung, der Geräte und des Materials, die dem Wirtschaftsteilnehmer für die Ausführung eines Dienstleistungs- oder Bauauftrags zur Verfügung stehen;

d)

eine Beschreibung der technischen Ausrüstung und Mittel, die dem Wirtschaftsteilnehmer zur Qualitätssicherung zur Verfügung stehen, und eine Beschreibung der verfügbaren Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;

e)

einen Verweis auf die Techniker oder die technischen Stellen, die dem Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob sie direkt zu ihm gehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die für die Qualitätskontrolle zuständig sind;

f)

bei Lieferungen: Muster, Beschreibungen bzw. unverfälschte Fotografien oder Bescheinigungen, die von für die Qualitätskontrolle als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Erzeugnisse technischen Spezifikationen oder Normen entsprechen;

g)

bei Bauleistungen oder Dienstleistungen eine Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl und die Zahl der Führungskräfte des Wirtschaftsteilnehmers in den letzten drei Jahren;

h)

Angabe des Lieferkettenmanagement- und -überwachungssystems, das der Wirtschaftsteilnehmer während der Auftragsausführung anwenden kann;

i)

Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer während der Auftragsausführung anwenden kann.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i kann der öffentliche Auftraggeber, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Lieferungen oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii kann der öffentliche Auftraggeber, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigen wird, die mehr als fünf Jahre zurückliegen.

(3)   Sind die zu erbringenden Lieferungen oder Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, so kann der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auch im Rahmen einer Überprüfung erbracht werden, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und Produktionskapazität sowie erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Lieferanten oder Dienstleistungserbringers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

(4)   Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen — einschließlich solcher für den Zugang von Menschen mit Behinderungen — erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch andere Nachweise gleichwertiger Qualitätssicherungsmaßnahmen an, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hat oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, nicht erlangen konnte, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.

(5)   Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das System der Europäischen Union für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) anerkannte Systeme für das Umweltmanagement oder auf andere Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen konnte, erkennt der öffentliche Auftraggeber auch andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen an, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass diese Maßnahmen jenen, die gemäß dem geltenden System oder den geltenden Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.

(6)   Wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass kollidierende Interessen vorhanden sind, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können, kann er zu dem Schluss kommen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht die geforderte berufliche Leistungsfähigkeit besitzt, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.

Artikel 149

Zuschlagskriterien

(Artikel 110 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1)   Zu Qualitätskriterien können Elemente gehören wie technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, ‚Design für alle‘, soziale, ökologische und innovative Eigenschaften, der Prozess der Herstellung, der Bereitstellung und des Handels sowie jeder andere spezifische Prozess in Bezug auf jedes Lebenszyklus-Stadium, Organisation des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, Kundendienst, technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, er legt den niedrigsten Preis zugrunde. Diese Gewichtungen können mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Die Gewichtung des Preis- oder Kostenkriteriums gegenüber den anderen Kriterien darf nicht dazu führen, dass das Preis- oder Kostenkriterium seine Bedeutung verliert.

Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestqualitätsstandards vorschreiben, die ein Angebot erfüllen muss, um nicht abgelehnt zu werden.

(4)   Soweit relevant, umfasst die Berechnung der Lebensdauerkosten die folgenden Kosten während des Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ganz oder teilweise:

a)

vom öffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten wie:

i)

Anschaffungskosten;

ii)

Nutzungskosten, z. B. für den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen;

iii)

Wartungskosten;

iv)

Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingkosten);

b)

Kosten, die externen Umwelteffekten zugeschrieben werden, die mit den Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen während deren Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann.

(5)   Bewertet der öffentliche Auftraggeber die Kosten nach einem Lebensdauerkostenansatz, nennt er in den Auftragsunterlagen die von den Bietern bereitzustellenden Daten und die Methode, die er zur Bestimmung der Lebensdauerkosten auf der Grundlage dieser Daten anwenden wird.

Die Methode, die zur Bewertung der externen Umwelteffekten zugeschriebenen Kosten angewandt wird, muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien;

b)

sie ist allen interessierten Parteien zugänglich;

c)

die Wirtschaftsteilnehmer können die geforderten Daten mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.

Der öffentliche Auftraggeber zieht gegebenenfalls die vorgeschriebenen gemeinsamen Methoden zur Berechnung der Lebenszyklus-Kosten gemäß Anhang XIII der Richtlinie 2014/24/EU heran.

Artikel 150

Durchführung von elektronischen Auktionen

(Artikel 110 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber kann auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten korrigierte Preise oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.

Der öffentliche Auftraggeber gestaltet die elektronische Auktion als ein iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer vollständigen ersten Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird.

(2)   Bei der Anwendung des offenen oder nicht offenen Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens (competitive procedure with negotiation) kann der öffentliche Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Auftragsunterlagen präzise erstellt werden können.

Eine elektronische Auktion kann bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien eines Rahmenvertrags nach Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe b und bei Eröffnung des Wettbewerbs zur Vergabe von Aufträgen im Rahmen des in Artikel 131 genannten dynamischen Beschaffungssystems durchgeführt werden.

Die elektronische Auktion beruht auf einem der Zuschlagsverfahren gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Haushaltsordnung.

(3)   Wenn der öffentliche Auftraggeber die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließt, weist er in der Auftragsbekanntmachung darauf hin.

Die Auftragsunterlagen enthalten die folgenden Angaben:

a)

die Werte der Komponenten, die Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten so quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;

b)

gegebenenfalls die zulässigen Ober- bzw. Untergrenzen der Werte, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;

c)

die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;

d)

die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion, unter anderem darüber, ob sie in Phasen abläuft und wie sie gemäß Absatz 7 abgeschlossen wird;

e)

die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;

f)

die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

(4)   Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei die Verbindungen gemäß den Anweisungen zu benutzen sind. In der Aufforderung werden das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion angegeben.

Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinanderfolgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(5)   Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots beigefügt.

In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in den Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck werden allerdings etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert ausgedrückt.

Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.

(6)   Der öffentliche Auftraggeber übermittelt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Er kann zudem, sofern dies zuvor mitgeteilt wurde, weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten und die Zahl der Teilnehmer in jeder Auktionsphase bekannt geben. Er darf jedoch während keiner Phase der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offenlegen.

(7)   Der öffentliche Auftraggeber schließt die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab:

a)

am zuvor angegebenen Termin (Datum und Uhrzeit);

b)

wenn er keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhält, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern er zuvor den Zeitpunkt genannt hat, der nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss, bevor er die elektronische Auktion abschließt;

c)

wenn die zuvor genannte Zahl der Auktionsphasen durchgeführt wurde.

(8)   Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Auftrag entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

Artikel 151

Ungewöhnlich niedrige Angebote

(Artikel 110 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

(1)   Scheinen die bei einem bestimmten Auftrag im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten ungewöhnlich niedrig zu sein, so verlangt der öffentliche Auftraggeber schriftlich Aufklärung über die wesentlichen Bestandteile der Preise oder Kosten, die er für relevant hält, und gibt dem Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der öffentliche Auftraggeber kann insbesondere Stellungnahmen berücksichtigen, die Folgendes betreffen:

a)

die Wirtschaftlichkeit des Herstellungsprozesses, der Leistungserbringung oder des Bauverfahrens;

b)

die gewählten technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, die dem Bieter zur Verfügung stehen;

c)

die Originalität des Angebots;

d)

die Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch den Bieter;

e)

die Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch Unterauftragnehmer;

f)

die Möglichkeit des Bieters, gemäß den geltenden Bestimmungen staatliche Beihilfen zu erhalten.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten nicht zufriedenstellend erklären.

Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festgestellt hat, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil es den geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht genügt.

(3)   Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur ablehnen, sofern der Bieter binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 AEUV vereinbar war.

Artikel 152

Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge

(Artikel 111 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber setzt für den Eingang von Angeboten und Teilnahmeanträgen Fristen fest.

Bei der Festsetzung der Fristen berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. Die Fristen sind länger als die in diesem Artikel genannten Mindestfristen, wenn die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in die Anlagen zu den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt werden können.

In den folgenden Fällen wird die Frist um fünf Tage verlängert:

a)

der öffentliche Auftraggeber bietet keinen unentgeltlichen direkten elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an;

b)

die Auftragsbekanntmachung wird gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe b veröffentlicht.

(2)   Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

(3)   Bei nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialogen, Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation), dynamischen Beschaffungssystemen und Innovationspartnerschaften (beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 32 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

(4)   Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation) beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(5)   Bei einem dynamischen Beschaffungssystem beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 10 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(6)   Bei Verfahren im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 beträgt die Frist

a)

für den Eingang der Angebote bei Verfahren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 136 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i mindestens 10 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe;

b)

für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 10 Tage und für den Eingang der Angebote bei dem zweistufigen Verfahren gemäß Artikel 136 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii mindestens 10 Tage.

(7)   Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote bei offenen oder nicht offenen Verfahren um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

Artikel 153

Zugang zu den Auftragsunterlagen und Frist für die Nachreichung zusätzlicher Informationen

(Artikel 111 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Ab dem Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung oder, bei Verfahren ohne Auftragsbekanntmachung oder Verfahren gemäß Artikel 136, ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bietet der öffentliche Auftraggeber unentgeltlichen direkten elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an.

In begründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber die Auftragsunterlagen auf einem anderen von ihm festgelegten Weg übermitteln, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Auftragsunterlagen vertrauliche Informationen enthalten. In diesen Fällen ist Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 3 anzuwenden, außer in dringenden Fällen gemäß Artikel 154 Absatz 1.

Der öffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen bezwecken, die in Auftragsunterlagen enthalten sind. Er gibt diese Anforderungen sowie Informationen dazu bekannt, wie auf die betreffenden Auftragsunterlagen zugegriffen werden kann.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber reicht zusätzliche Informationen zu den Auftragsunterlagen schnellstmöglich, gleichzeitig und schriftlich allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern nach.

Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Anträgen auf Nachreichung zusätzlicher Informationen stattzugeben, die weniger als sechs Arbeitstage vor dem Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber verlängert die Fristen für den Eingang der Angebote, wenn

a)

er zusätzliche Informationen nicht spätestens sechs Tage vor dem Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote nachgereicht hat, obwohl der Wirtschaftsteilnehmer sie rechtzeitig angefordert hatte;

b)

er wesentliche Änderungen an den Auftragsunterlagen vornimmt.

Artikel 154

Fristen im Falle der Dringlichkeit

(Artikel 111 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   In Fällen, in denen die Dringlichkeit die Einhaltung der in Artikel 152 Absätze 2 und 3 für offene oder nicht offene Verfahren vorgesehenen Mindestfristen nachweislich unmöglich macht, können die öffentlichen Auftraggeber folgende Fristen festsetzen:

a)

für den Eingang der Teilnahmeanträge oder der Angebote in offenen Verfahren eine Frist, die mindestens 15 Tage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung;

b)

für den Eingang der Angebote in nicht offenen Verfahren eine Frist von mindestens 10 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(2)   Bei dringenden Fällen beträgt die in Artikel 153 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzte Frist vier Tage.

Artikel 155

Modalitäten für die Übermittlung der Angebote

(Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Modalitäten der Übermittlung der Angebote und der Teilnahmeanträge werden vom öffentlichen Auftraggeber bestimmt, der erforderlichenfalls eine einzige zulässige Kommunikationsform vorschreiben kann.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen gewährleisten,

a)

dass die eingereichten Angebote und Anträge alle zu ihrer Bewertung erforderlichen Informationen enthalten;

b)

dass die Unversehrtheit der Daten sichergestellt ist;

c)

dass die Vertraulichkeit der Angebote und Teilnahmeanträge gewahrt bleibt und der öffentliche Auftraggeber erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung von diesen Kenntnis nimmt;

d)

dass der Schutz personenbezogener Daten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügt.

(2)   Außer im Falle von Aufträgen, deren Wert die Schwellenwerte gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung nicht erreicht, müssen die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Angebote und Teilnahmeanträge mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass

a)

die Wirtschaftsteilnehmer eindeutig authentifiziert werden können;

b)

die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote und Teilnahmeanträge genau bestimmt werden können;

c)

es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten hat;

d)

die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;

e)

in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens nur die ermächtigten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten haben und Zugang zu diesen Daten gewähren dürfen, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;

f)

es als sicher gelten kann, dass sich ein Versuch, gegen die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis e zu verstoßen, aufdecken lässt.

(3)   Gestattet der öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung von Angeboten und Teilnahmeanträgen, so gelten die mit diesen Systemen übermittelten elektronischen Dokumente als Originale.

(4)   Bei Einreichung der Teilnahmeanträge oder Angebote per Schreiben können die Bewerber oder Bieter zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

a)

per Post oder Kurierdienst; in diesem Fall ist der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend;

b)

durch Hinterlegung bei den Dienststellen des öffentlichen Auftraggebers durch den Bieter bzw. Bewerber oder einen Vertreter; in diesem Fall ist die Empfangsbestätigung maßgebend.

(5)   Mit der Einreichung eines Teilnahmeantrags oder Angebots erklären sich die Bewerber oder Bieter mit der elektronischen Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens einverstanden.

Artikel 155a

Elektronische Kataloge

(Artikel 111 Absatz 7 der Haushaltsordnung)

(1)   Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.

(2)   Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so

a)

weist der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung darauf hin;

b)

nennt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die Spezifikationen für den Katalog.

(3)   Wurde im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge ein Mehrfach-Rahmenvertrag geschlossen, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge nach einer der folgenden Methoden auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt:

a)

der öffentliche Auftraggeber fordert die Bieter auf, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Einzelauftrags anzupassen und erneut einzureichen;

b)

der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Auftragnehmer darüber, dass er beabsichtigt, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des Einzelauftrags angepasst sind; dies setzt voraus, dass der Rückgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag angekündigt wurde.

(4)   Wendet der öffentliche Auftraggeber die Methode gemäß Absatz 3 Buchstabe b an, so teilt er den Auftragnehmern Tag und Zeitpunkt mit, an bzw. zu dem er die Informationen erheben wird, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten Einzelauftrags entsprechen, notwendig sind, und gibt den Auftragnehmern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen.

Der öffentliche Auftraggeber sieht einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.

Vor der Vergabe des Einzelauftrags legt der öffentliche Auftraggeber dem jeweiligen Auftraggeber die gesammelten Informationen vor, sodass diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine wesentlichen Fehler enthält.

Artikel 156

Bietungsgarantien

(Artikel 111 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber kann entsprechend den Bestimmungen des Artikels 163 die Hinterlegung einer Bietungsgarantie in Höhe von 1 % bis 2 % des Gesamtauftragswerts verlangen.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber nimmt die Bietungsgarantie in Anspruch, wenn das Angebot vor der Unterzeichnung des Vertrags zurückgezogen wird.

Freigegeben wird die Bietungsgarantie vom öffentlichen Auftraggeber:

a)

bei Bietern, die gemäß Artikel 159 Absatz 2 Buchstabe b oder c abgelehnt wurden, nach der Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens;

b)

bei Bietern, denen gemäß Artikel 159 Absatz 2 Buchstabe e eine Rangfolge zugewiesen wird, wenn der Vertrag unterzeichnet wird.

Artikel 157

Öffnung der Angebote und der Teilnahmeanträge

(Artikel 111 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei offenen Verfahren dürfen bevollmächtigte Vertreter der Bieter bei der Angebotsöffnung anwesend sein.

(2)   Für Aufträge, deren Wert mindestens den in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerten entspricht, setzt der Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein. Der Anweisungsbefugte kann diese Verpflichtung auf der Grundlage einer Risikoanalyse aufheben, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird oder einer der in Artikel 134 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle vorliegt, mit Ausnahme der Buchstaben d und g des Artikels.

Der Eröffnungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens zwei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des betreffenden Organs vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 57 der Haushaltsordnung.

Bei den Vertretungen und Außenstellen gemäß Artikel 72 der vorliegenden Verordnung bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, entfällt, sofern sie über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, die Anforderung, dass sie in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen dürfen.

(3)   Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Eröffnungsausschuss vom zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Organs eingesetzt.

(4)   Auf geeignete Weise überprüft der öffentliche Auftraggeber das ursprüngliche Angebot einschließlich des finanziellen Angebots sowie den in Artikel 155 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Nachweis über Datum und Uhrzeit des Eingangs des Angebots und gewährleistet deren Unversehrtheit.

(5)   In offenen Verfahren, bei denen gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Haushaltsordnung das Angebot mit dem niedrigsten Preis oder das Angebot mit den geringsten Kosten den Zuschlag erhalten, werden die in den mit den Anforderungen konformen Angeboten genannten Preise laut vorgelesen.

(6)   Das Protokoll über die Öffnung der eingegangenen Angebote wird von der/den für die Öffnung zuständigen Person/Personen oder von den Mitgliedern des Eröffnungsausschusses unterzeichnet. Darin werden die mit Artikel 155 konformen und nicht konformen Angebote und die Begründung für die Ablehnung von Angeboten gemäß Artikel 111 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannt. Die Unterzeichnung dieses Protokolls kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt.

Artikel 158

Bewertung der Angebote und der Teilnahmeanträge

(Artikel 111 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

(1)   Der zuständige Anweisungsbefugte setzt einen Bewertungsausschuss ein, der zu Aufträgen, deren Wert mindestens den in Artikel 118 Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, Stellung nimmt. Der Anweisungsbefugte kann diese Verpflichtung auf der Grundlage einer Risikoanalyse aufheben, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird oder einer der in Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe c, Buchstabe e, Buchstabe f Ziffern i und iii und Buchstabe h genannten Fälle vorliegt.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann jedoch beschließen, dass der Ausschuss nur die Zuschlagskriterien bewerten und einstufen soll, und dass die Ausschluss- und Eignungskriterien auf eine andere Weise geprüft werden, die gewährleistet, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

(2)   Der Bewertungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des Organs oder der Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Haushaltsordnung vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, wobei mindestens eine dieser Personen völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss.

Bei den Vertretungen und Außenstellen gemäß Artikel 72 bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, entfällt, sofern sie über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, die Anforderung, dass sie in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen dürfen.

Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Ausschuss unterstützen.

Der zuständige Anweisungsbefugte überzeugt sich davon, dass die an der Bewertung Beteiligten, auch externe Sachverständige, die in Artikel 57 der Haushaltsordnung genannten Verpflichtungen erfüllen.

(3)   Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Bewertungsausschuss vom jeweils zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Organs eingesetzt. Die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses trägt nach Möglichkeit dem interinstitutionellen Charakter des Vergabeverfahrens Rechnung.

(4)   Teilnahmeanträge und Angebote, die gemäß Artikel 134 Absatz 2 geeignet und weder nicht ordnungsgemäß nach Artikel 135 Absatz 2 noch unannehmbar gemäß Artikel 135 Absatz 3 sind, gelten als zulässig.

Artikel 159

Bewertungsergebnis und Vergabeentscheidung

(Artikel 113 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Das Ergebnis der Bewertung ist ein Bewertungsbericht mit dem Vorschlag für die Auftragsvergabe. Der Bewertungsbericht wird von dem/den Bewerter/n oder den Mitgliedern des Bewertungsausschusses datiert und unterzeichnet. Die Unterzeichnung dieses Berichts kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt.

Wenn der Bewertungsausschuss die Angebote nicht anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien prüfen musste, wird der Bewertungsbericht außerdem von den Personen unterzeichnet, die der zuständige Anweisungsbefugte mit dieser Aufgabe betraut hat.

(2)   Der Bewertungsbericht enthält:

a)

Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags bzw. Gegenstand und Höchstwert des Rahmenvertrags;

b)

die Namen der abgelehnten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung durch Verweis auf eine der in Artikel 107 der Haushaltsordnung genannten Fälle oder auf Eignungskriterien;

c)

die Verweise auf die abgelehnten Angebote und die Gründe für die Ablehnung, die wie folgt sein können:

i)

Nichteinhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung;

ii)

Nichterfüllung der Mindestqualitätsstandards gemäß Artikel 149 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;

iii)

Ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Artikel 151 der vorliegenden Verordnung;

d)

Namen der ausgewählten Bewerber oder Bieter und die Gründe für deren Auswahl;

e)

die Namen der in der Rangfolge aufzuführenden Bieter mit ihrer erreichten Punktzahl und deren Begründung;

f)

Namen der vorgeschlagenen Bewerber oder erfolgreichen Bieter und die Gründe für diese Wahl;

g)

falls bekannt, der Teil des Auftrags oder des Rahmenvertrags, den der vorgeschlagene Auftragnehmer an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber trifft anschließend eine Entscheidung, die eines der folgenden Elemente enthält:

a)

eine Genehmigung des Bewertungsberichts mit folgenden Informationen zusätzlich zu sämtlichen in Absatz 2 aufgeführten Angaben:

i)

Name des erfolgreichen Bieters und Begründung dieser Wahl anhand der vorher bekannt gegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, weshalb der im Bewertungsbericht abgegebenen Empfehlung nicht gefolgt wird;

ii)

bei Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung, bei wettbewerblichen Verhandlungsverfahren oder wettbewerblichen Dialogen die Umstände gemäß Artikel 134, 135 und 266, die ihre Anwendung bedingen.

b)

gegebenenfalls eine Begründung für den Verzicht des öffentlichen Auftraggebers auf die Vergabe eines bestimmten Auftrags.

(4)   In den folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte die Inhalte des Bewertungsberichts und der Vergabeentscheidung in einem Dokument zusammenführen, das er unterzeichnet:

a)

bei Verfahren, deren Wert unter den in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerten liegt, wenn nur ein Angebot eingegangen ist;

b)

wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen und kein Bewertungsausschuss eingesetzt wurde;

c)

in den Fällen gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe c, Buchstabe e, Buchstabe f Ziffern i und iii und Buchstabe h, in denen kein Bewertungsausschuss eingesetzt wurde.

(5)   Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird die Entscheidung gemäß Absatz 3 von dem öffentlichen Auftraggeber getroffen, der für das betreffende Vergabeverfahren zuständig ist.

Artikel 160

Kontakte zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bewerbern oder Bietern

(Artikel 112 der Haushaltsordnung)

(1)   Im Verlauf eines Vergabeverfahrens sind Kontakte zwischen Auftraggeber und Bewerbern oder Bietern ausschließlich unter den Bedingungen der Absätze 2 und 3 zulässig.

(2)   Vor dem Stichtag für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote kann der öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 153 Absatz 2 zusätzliche Informationen:

a)

auf Veranlassung der Bewerber oder Bieter nachreichen, sofern sie ausschließlich der näheren Erläuterung der Auftragsunterlagen dienen;

b)

auf eigene Initiative nachreichen, wenn er einen Irrtum, eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder einen sonstigen sachlichen Fehler im Wortlaut der Auftragsunterlagen feststellt.

(3)   In allen Fällen, in denen Kontakte stattgefunden haben, sowie in allen Fällen gemäß Artikel 96 der Haushaltsordnung, in denen keine Kontakte stattgefunden haben, wird in der Akte des Vergabeverfahrens ein entsprechender Hinweis angebracht.

Artikel 161

Unterrichtung der Bewerber und Bieter

(Artikel 113 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet nach jeder der folgenden Phasen alle Bewerber und Bieter schnellstmöglich und zeitgleich, aber separat auf elektronischem Wege über die Entscheidungen im Hinblick auf das Ergebnis des Verfahrens:

a)

in den in Artikel 111 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Fällen: nach der Eröffnungsphase;

b)

bei zweistufigen Vergabeverfahren: nachdem eine Entscheidung anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien getroffen wurde;

c)

nachdem eine Vergabeentscheidung getroffen wurde.

In jedem dieser Fälle gibt der öffentliche Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung des Teilnahmeantrags bzw. des Angebots sowie die Rechtsmittel an, die eingelegt werden können.

Bei der Unterrichtung des erfolgreichen Bieters weist der öffentliche Auftraggeber darauf hin, dass diese mitgeteilte Entscheidung noch keine Verpflichtung seitens des Auftraggebers begründet.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber übermittelt die in Artikel 113 Absatz 3 der Haushaltsordnung genannten Informationen so schnell wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags. Aufträge auf eigene Rechnung vergibt der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege. Der Bieter kann seinen Antrag ebenfalls elektronisch übermitteln.

(3)   Wenn der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege kommuniziert, gelten die Informationen als von den Bewerbern bzw. Bietern erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, sie an die im Teilnahmeantrag bzw. im Angebot genannte elektronische Adresse gesendet zu haben.

In einem solchen Fall gelten sie als vom Bewerber bzw. Bieter am Absendedatum empfangen.

(6)

(1)*

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(7)

(2)*

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

(8)

(3)*

Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17).

(9)

(4)*

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)

(5)*

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(11)

(6)*

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(12)

(7)*

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(13)

(8)*

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).“

(10)

Teil 1 Titel V Kapitel 1 Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 4

Ausführung des Auftrags, Sicherheitsleistungen und Korrekturmaßnahmen

Artikel 163

Sicherheitsleistungen

(Artikel 115 der Haushaltsordnung)

(1)   Wenn der öffentliche Auftraggeber entscheidet, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, kündigt er diese Absicht in den Auftragsunterlagen an.

(2)   Wird von den Auftragnehmern verlangt, dass sie eine Sicherheit leisten, so muss diese einen ausreichenden Betrag und Zeitraum für die Inanspruchnahme abdecken.

(3)   Die Sicherheit wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut gestellt, die bzw. das vom öffentlichen Auftraggeber akzeptiert wird. Der öffentliche Auftraggeber kann anstelle dieser Sicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten akzeptieren.

Die Sicherheit lautet auf Euro.

Ihr Zweck besteht darin, die Bank, das Finanzinstitut oder den Dritten unwiderruflich selbstschuldnerisch oder auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers haftbar zu machen.

Artikel 164

Sicherheitsleistungen für Vorfinanzierungen

(Artikel 115 der Haushaltsordnung)

(1)   Bevor mit dem Vergabeverfahren begonnen werden kann, bewertet der öffentliche Auftraggeber, sofern er den Bedarf für eine Vorfinanzierung festgestellt hat, die mit den entsprechenden Vorfinanzierungszahlungen verbundenen Risiken unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien:

a)

geschätzter Auftragswert;

b)

Vertragsgegenstand;

c)

Laufzeit und Ausführungsgeschwindigkeit;

d)

Beschaffenheit des Marktes.

(2)   Für Aufträge von geringem Wert im Sinne des Artikels 137 Absatz 1 wird keine Sicherheitsleistung verlangt.

Die Sicherheitsleistung wird nach Maßgabe des Vertrags im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den an den Auftragnehmer zu leistenden Zwischen- oder Restbetragszahlungen freigegeben.

Artikel 165

Erfüllungsgarantie

(Artikel 115 der Haushaltsordnung)

(1)   Um zu gewährleisten, dass der Auftragnehmer die wesentlichen vertraglichen Pflichten einhält, kann der öffentliche Auftraggeber von Fall zu Fall und nach vorheriger Risikoanalyse eine Erfüllungsgarantie verlangen.

(2)   Die Erfüllungsgarantie beläuft sich auf höchstens 10 % des Gesamtauftragswerts.

(3)   Nach erfolgter Endabnahme der Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen wird die Erfüllungsgarantie innerhalb einer vertraglich festzulegenden Frist, die den Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 1 der Haushaltsordnung unterliegt, in voller Höhe freigegeben. Wurden die Bauleistungen, Lieferungen und komplexen Dienstleistungen vorläufig abgenommen, kann sie zu einem Teil oder in voller Höhe freigegeben werden.

Artikel 165a

Gewährleistungseinbehalt

(Artikel 115 der Haushaltsordnung)

(1)   Um zu gewährleisten, dass der Auftragnehmer innerhalb des vertraglichen Haftungszeitraums Mängel behebt, kann der öffentliche Auftraggeber von Fall zu Fall und nach vorheriger Risikoanalyse einen Gewährleistungseinbehalt vornehmen.

Bei einem Auftrag, für den eine Erfüllungsgarantie verlangt und nicht freigegeben wurde, wird kein Gewährleistungseinbehalt vorgenommen.

(2)   Ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von maximal 10 % des Gesamtauftragswerts kann gebildet werden, indem nach und nach entsprechende Beträge von den Zwischenzahlungen einbehalten werden oder ein entsprechender Betrag der Abschlusszahlung einbehalten wird.

Der Auftraggeber legt den Betrag des Einbehalts entsprechend den ermittelten Vertragserfüllungsrisiken und unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstands und der handelsüblichen Bedingungen fest.

(3)   Auf Antrag des Auftragnehmers und nach Genehmigung des Auftraggebers kann der Gewährleistungseinbehalt durch eine Sicherheitsleistung im Sinne des Artikels 163 ersetzt werden.

(4)   Nach Ablauf des Haftungszeitraums gibt der öffentliche Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt innerhalb einer vertraglich festzulegenden Frist frei, die den Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 1 der Haushaltsordnung unterliegt.

Artikel 166

Aussetzung bei schwerwiegenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten

(Artikel 116 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

Wenn sich der Verdacht auf schwerwiegende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Anschluss an eine Aussetzung gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Haushaltsordnung nicht bestätigt, wird die Ausführung des Auftrags so schnell wie möglich wieder aufgenommen.“

(11)

Teil 1 Titel V Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 2

Bestimmungen für Aufträge, die die Organe der Union auf eigene Rechnung vergeben

Artikel 166a

Zentrale Beschaffungsstelle

(Artikel 117 der Haushaltsordnung)

(1)   Eine zentrale Beschaffungsstelle kann

a)

durch Ankauf, Lagerung und Weiterverkauf an andere öffentliche Auftraggeber als Großhändler für Lieferungen und Dienstleistungen handeln;

b)

durch die Vergabe von Rahmenverträgen oder den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme, die gemäß Ankündigung in der ursprünglichen Bekanntmachung von anderen öffentlichen Auftraggebern genutzt werden können, als Zwischenhändler handeln.

(2)   Die zentrale Beschaffungsstelle wickelt sämtliche Vergabeverfahren mit elektronischen Kommunikationsmitteln ab.

Artikel 167

Feststellung, ob bestimmte Auftragswerte erreicht sind

(Artikel 117 der Haushaltsordnung)

Jeder bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes einzelnen Organs beurteilt, ob die Schwellenwerte gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung erreicht sind.

Artikel 168

Lose

(Artikel 118 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1)   Aufträge werden in im selben Verfahren zu vergebende Lose aufgeteilt, wenn dies zweckmäßig, technisch möglich und kosteneffizient ist.

(2)   Wird der Auftragsgegenstand in mehrere Lose unterteilt, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muss zur Ermittlung des anwendbaren Schwellenwertes der Gesamtwert aller Lose berücksichtigt werden.

Wenn der Gesamtwert aller Lose den in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwert erreicht oder übersteigt, so gelten für jedes einzelne Los Artikel 103 Absatz 1, Artikel 104 und Artikel 104a der Haushaltsordnung.

(3)   Wird ein Auftrag in Form von getrennten Losen vergeben, werden die Angebote für jedes Los gesondert bewertet. Werden mehrere Lose an ein und denselben Bieter vergeben, kann für diese Lose ein einziger Vertrag unterzeichnet werden.

Artikel 169

Modalitäten für die Schätzung des Werts von Aufträgen

(Artikel 118 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber schätzt den Wert eines Auftrags auf Grundlage des gesamten zu zahlenden Betrags einschließlich aller Optionen und etwaiger Verlängerung.

Diese Schätzung ist spätestens zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber vorzunehmen.

(2)   Bei Rahmenverträgen oder dynamischen Beschaffungssystemen wird der maximale Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge herangezogen.

Bei Innovationspartnerschaften wird der geschätzte Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft ausgeführt werden sollen, sowie der am Ende der geplanten Partnerschaft zu erwerbenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen herangezogen.

Wenn der öffentliche Auftraggeber Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen.

(3)   Bei Dienstleistungsaufträgen werden außerdem berücksichtigt:

a)

bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Vergütungen;

b)

bei Leistungen von Banken und anderen finanziellen Dienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;

c)

bei Aufträgen, die Planungsarbeiten zum Gegenstand haben, die Honorare, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergütungen.

(4)   Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, oder bei Lieferaufträgen, die ein Leasing, eine Pacht, eine Anmietung oder einen Ratenkauf zum Gegenstand haben, gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert:

a)

bei zeitlich begrenzten Verträgen:

i)

der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags, soweit diese 48 Monate bei Dienstleistungen bzw. zwölf Monate bei Lieferungen nicht überschreitet;

ii)

der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwerts bei Lieferverträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten;

b)

bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder — bei Dienstleistungen — mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der monatliche Wert, multipliziert mit 48.

(5)   Bei regelmäßigen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängerbaren Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen dienen als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert:

a)

der tatsächliche Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Menge oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen;

b)

der geschätzte Gesamtwert entsprechender aufeinander folgender Aufträge, die im Laufe des Haushaltsjahres vergeben werden sollen.

(6)   Bei Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert der eigentlichen Bauarbeiten der geschätzte Gesamtwert der Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

(7)   Bei Konzessionsvergaben entspricht der Wert dem geschätzten Gesamtumsatz, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt.

Der Wert wird anhand einer in den Auftragsunterlagen angegebenen objektiven Methode berechnet; berücksichtigt werden dabei insbesondere:

a)

die Einkünfte aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bußgeldern, soweit diese nicht im Auftrag des öffentlichen Auftraggebers erhoben werden;

b)

der Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden;

c)

die Einkünfte aus den Verkäufen von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind;

d)

der Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der öffentliche Auftraggeber für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind;

e)

die Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

Artikel 171

Stillhaltefrist vor der Unterzeichnung des Vertrags

(Artikel 118 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Stillhaltefrist läuft ab einem der folgenden Zeitpunkte:

a)

dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Benachrichtigungen an die abgelehnten und die erfolgreichen Bieter zeitgleich elektronisch übermittelt wurden;

b)

wenn es sich um einen Vertrag oder Rahmenvertrag handelt, der gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b vergeben wird, ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Vergabebekanntmachung gemäß Artikel 123 Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Erforderlichenfalls kann der öffentliche Auftraggeber die Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten oder beschwerten Bewerbern oder Bietern übermittelten Anträge und Anmerkungen oder anderweitig innerhalb der in Artikel 118 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegten Frist erhaltene stichhaltige Informationen dies rechtfertigen. Wird die Unterzeichnung ausgesetzt, werden sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen nach der Aussetzungsentscheidung davon unterrichtet.

Kann der Vertrag oder Rahmenvertrag nicht mit dem vorgesehenen Bieter unterzeichnet werden, so kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag an den auf der Rangliste nachfolgenden Bieter vergeben.

(2)   In folgenden Fällen gilt die Frist gemäß Absatz 1 nicht:

a)

bei Verfahren, in denen nur ein Angebot eingegangen ist;

b)

bei Einzelaufträgen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags vergeben werden;

c)

bei dynamischen Beschaffungssystemen;

d)

bei den in Artikel 134 genannten Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung, es sei denn, das Verfahren gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b kommt zur Anwendung.

Artikel 172

Nachweis des Zugangs zu Vergabeverfahren

(Artikel 119 der Haushaltsordnung)

Die Auftragsunterlagen schreiben den Bewerbern oder Bietern vor, den Staat zu nennen, in dem sie niedergelassen sind, und die nach dem jeweiligen nationalen Recht geforderten diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.“

(12)

Artikel 182 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Lassen Ex-post-Kontrollen erkennen, dass der Sachverhalt, der den Anspruch auf die Finanzierung begründet, nicht besteht und der Empfänger rechtsgrundlos eine Zahlung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder als Pauschalfinanzierung erhalten hat, kann die Kommission einen Betrag bis zur Höhe der gesamten Finanzhilfe zurückfordern.“

(13)

Artikel 197 erhält folgende Fassung:

„Artikel 197

Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

(Artikel 131 der Haushaltsordnung)

Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung und vorbehaltlich des Artikels 141 Absatz 4 von den erfolgreichen Antragstellern die in Artikel 141 Absatz 3 genannten Nachweise anfordern.

Auf Verlangen des zuständigen Anweisungsbefugten müssen die erfolgreichen Antragsteller vorbehaltlich des Artikels 141 Absatz 4 die in Artikel 141 Absatz 3 genannten Nachweise vorlegen, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte erkennt an, dass dies praktisch unmöglich ist.“

(14)

Artikel 200 wird gestrichen.

(15)

Artikel 212 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In den Wettbewerbsregeln wird Folgendes festgelegt:

a)

die Teilnahmebedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:

i)

Zulassungskriterien;

ii)

unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatzes 2 Modalitäten und Frist für die Einreichung der Wettbewerbsbeiträge und, wenn erforderlich, für die vorherige Anmeldung der Teilnehmer;

iii)

Hinweis auf die Ausschlusssituationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 sowie Artikel 107 der Haushaltsordnung;

iv)

Hinweis auf die ausschließliche Haftung der Teilnehmer im Falle von Ansprüchen, die sich aus den im Rahmen des Wettbewerbs ausgeführten Tätigkeiten ergeben;

v)

Hinweis auf die in den Wettbewerbsregeln festgelegte Verpflichtung der Preisträger, ihr Einverständnis mit den Kontrollen und Prüfungen der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs und mit der nachträglichen Bekanntmachung zu erklären;

vi)

Bestimmung, dass das Recht der Union, gegebenenfalls ergänzt durch das in den Wettbewerbsregeln genannte nationale Recht, Anwendung findet;

vii)

Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts oder der zuständigen Schiedsstelle;

viii)

Hinweis auf die Möglichkeit, dass gegen Teilnehmer nach Maßgabe des Artikels 106 der Haushaltsordnung finanzielle Sanktionen verhängt oder Ausschlussentscheidungen getroffen werden können;

b)

die Vergabekriterien, anhand derer die Qualität der Wettbewerbsbeiträge im Hinblick auf die verfolgten Ziele bewertet, die erwarteten Ergebnisse eingeschätzt und die Preisträger nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können;

c)

die Höhe des Preisgeldes bzw. der Preisgelder;

d)

die Modalitäten für die auf die Preisverleihung folgende Auszahlung der Preisgelder an die Preisträger.

Soweit in den Wettbewerbsregeln nichts anderes angegeben ist, erfüllen die Empfänger von Finanzhilfen der Union die Zulassungskriterien im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i.

Für den Fall der Teilnahme internationaler Organisationen kann hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi eine abweichende Bestimmung getroffen werden.“

(16)

Artikel 221 Absatz 3 wird gestrichen.

(17)

Teil 2 Titel IV Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 3

Auftragsvergabe

Artikel 260

Anmietung von Gebäuden

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

Die einzigen Immobilientransaktionen, die aus operativen Mitteln für Maßnahmen im Außenbereich finanziert werden können, sind Anmietungen von Gebäuden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags bereits errichtet sind. Diese Transaktionen werden gemäß Artikel 124 bekannt gegeben.

Artikel 261

Dienstleistungsaufträge

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Dienstleistungsaufträge umfassen:

a)

Studienaufträge, die vom öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden und u. a. Studien zur Ermittlung und Vorbereitung von Projekten, Durchführbarkeits-, Wirtschaftlichkeits- und Marktstudien, technische Studien und sonstige Prüfungen betreffen;

b)

Aufträge für technische Hilfe, bei denen der Auftragnehmer eine beratende Funktion ausüben, ein Projekt leiten bzw. überwachen oder die im Vertrag genannten Sachverständigen bereitstellen soll.

(2)   Verfügt ein Drittland in seinen Dienststellen oder in Einrichtungen mit öffentlicher Beteiligung über qualifiziertes Verwaltungspersonal, so können die Aufträge von diesen Dienststellen oder Einrichtungen unmittelbar in Regie ausgeführt werden.

Artikel 262

Besondere Bestimmungen über die Schwellenwerte und Modalitäten der Vergabe von Aufträgen im Außenbereich

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

Artikel 123 bis 126, mit Ausnahme der Definitionen, Artikel 128, Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a und c bis f, Artikel 135 Absatz 4, Artikel 137, Artikel 137a, Artikel 139 Absätze 3 bis 7, Artikel 148 Absatz 4, Artikel 151 Absatz 3, Artikel 152, Artikel 153 Absätze 2 und 3, Artikel 154, Artikel 155, Artikel 157, Artikel 158 mit Ausnahme des Absatzes 4 und Artikel 160 der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung auf die Aufträge, die von den öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder für deren Rechnung vergeben werden.

Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Umsetzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe gemäß diesem Kapitel und regelt dabei auch, welche Kontrollen durch den zuständigen Anweisungsbefugten angemessen sind, wenn die Kommission nicht der Auftraggeber ist.

Artikel 263

Nachweis des Zugangs zu Vergabeverfahren

(Artikel 191 der Haushaltsordnung)

Die Auftragsunterlagen schreiben den Bewerbern oder Bietern vor, den Staat zu nennen, in dem sie tatsächlich niedergelassen sind, und die nach dem jeweiligen nationalen Recht geforderten diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.

Artikel 264

Bekanntmachung

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Vorabinformation für internationale Ausschreibungen ist dem Amt für Veröffentlichungen gegebenenfalls möglichst umgehend auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt die Bekanntmachung:

a)

bei internationalen Ausschreibungen zumindest im Amtsblatt der Europäischen Union;

b)

bei lokalen Ausschreibungen zumindest im Staatsanzeiger des Empfängerstaates oder in gleichwertigen Medien.

Wird die Bekanntmachung auch lokal veröffentlicht, muss sie mit der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung identisch sein und mit dieser zeitgleich veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet wird von der Kommission in die Wege geleitet. Für die lokale Veröffentlichung können die Einrichtungen gemäß Artikel 190 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung sorgen.

(3)   Die Vergabebekanntmachung wird übermittelt, sobald der Vertrag unterzeichnet wird; dies gilt nicht für Verträge, die — sofern dies nach wie vor erforderlich ist — für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Union oder des Drittlandes es gebietet, und wenn die Bekanntmachung der Vergabe als nicht zweckmäßig erachtet wird.

(4)   In den Fällen gemäß Artikel 114a Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung wird eine Bekanntmachung einer Auftragsänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, wenn der Wert der Änderung mindestens den in Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgelegten Schwellenwerten entspricht.

Artikel 265

Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionen

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Die in Artikel 190 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionen wie folgt festgesetzt:

a)

Aufträge und Konzessionen im Wert von mindestens 300 000 EUR:

i)

internationale nicht offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung;

ii)

internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung;

b)

Aufträge und Konzessionen im Wert von unter 300 000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

c)

Aufträge und Konzessionen im Wert von bis zu 20 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.

d)

Zahlungen für Ausgaben bis zu 2 500 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.

(2)   Im internationalen nicht offenen Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in der Bekanntmachung die Zahl der Bewerber anzugeben, die zur Einreichung eines Angebots aufgefordert werden. Bei Dienstleistungsaufträgen sind mindestens vier Bewerber zur Einreichung eines Angebots aufzufordern. Es muss eine ausreichende Zahl von Bewerbern zur Einreichung von Angeboten zugelassen werden, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

Das Verzeichnis der ausgewählten Bewerber wird auf der Internet-Seite der Kommission veröffentlicht.

Wenn die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien bzw. die Mindestanforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit erfüllen, geringer ist als die Mindestzahl, darf der öffentliche Auftraggeber dennoch nur jene Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern, die die Kriterien erfüllen.

(3)   Im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellt der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Bekanntmachung ein Verzeichnis mit mindestens drei Bietern seiner Wahl.

In einem solchen Verhandlungsverfahren werden die Bieter aus einem durch eine Aufforderung zur Interessenbekundung bekannt gemachten Anbieter-Verzeichnis gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe b ausgewählt.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bieter lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.

(4)   Für juristische Dienstleistungsaufträge, die nicht unter Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe h fallen, können die öffentlichen Auftraggeber unabhängig vom geschätzten Auftragswert das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren anwenden.

Artikel 266

Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens (negotiated procedure) für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber kann in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) auf der Grundlage eines einzigen Angebots in Anspruch nehmen:

a)

Die Leistungen sollen von öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Einrichtungen oder Idealvereinen erbracht werden und es handelt sich um Maßnahmen im institutionellen Bereich oder um Hilfe für Einzelne im sozialen Bereich.

b)

Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen; in diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aus dem Kreise der Bieter, die an diesem Verfahren teilgenommen hatten, einen oder mehrere Bieter für Verhandlungen auswählen, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden.

c)

Infolge der Kündigung eines bestehenden Vertrags ist ein neuer Vertrag zu schließen.

(2)   Für Zwecke des Artikels 134 Absatz 1 Buchstabe c sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen gemäß Artikel 190 Absatz 2 Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betroffenen bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(3)   Institutionelle Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a umfassen Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag der öffentlichen Einrichtung.

Artikel 267

Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Lieferaufträge

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Die in Artikel 190 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Lieferaufträge wie folgt festgesetzt:

a)

Aufträge im Wert von mindestens 300 000 EUR: internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung;

b)

Aufträge im Wert von unter 300 000 EUR:

i)

Aufträge im Wert von mindestens 100 000 EUR, aber unter 300 000 EUR: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung;

ii)

Aufträge im Wert von unter 100 000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren im Sinne des Absatzes 2;

c)

Zahlungen für Ausgaben bis zu 2 500 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.

d)

Aufträge im Wert von bis zu 20 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.

(2)   Im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erstellt der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Bekanntmachung ein Verzeichnis mit mindestens drei Lieferanten seiner Wahl.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Lieferanten lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.

Artikel 269

Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Bauaufträge und Baukonzessionen

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Die in Artikel 190 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Bauaufträge und Baukonzessionen wie folgt festgesetzt:

a)

Aufträge bzw. Konzessionen im Wert von mindestens 5 000 000 EUR:

i)

internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung oder

ii)

im Hinblick auf die Besonderheiten bestimmter Bauleistungen internationale nicht offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung;

b)

Aufträge bzw. Konzessionen im Wert von mindestens 300 000 EUR, aber unter 5 000 000 EUR: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung;

c)

Aufträge bzw. Konzessionen im Wert von unter 300 000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels;

d)

Aufträge bzw. Konzessionen im Wert von bis zu 20 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden;

e)

Zahlungen für Ausgaben bis zu 2 500 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.

(2)   Im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels erstellt der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Bekanntmachung ein Verzeichnis mit mindestens drei Auftragnehmern seiner Wahl.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Auftragnehmer lediglich ein einziges Angebot, das in administrativer und technischer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.

Artikel 273

Leistungsbeschreibung

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

Abweichend von Artikel 138 Absatz 3 können die Spezifikationen bei allen Verfahren, bei denen ein Teilnahmeantrag vorgesehen ist, entsprechend der beiden Verfahrensstufen aufgeteilt werden, wobei es möglich ist, in der ersten Stufe lediglich die in Artikel 138 Absatz 3 Buchstaben a und f genannten Angaben zu machen.

Artikel 274

Sicherheitsleistungen

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Abweichend von Artikel 163 lauten die Sicherheitsleistungen auf Euro oder die Währung des Vertrags, auf die sie sich beziehen.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber kann entsprechend den Bestimmungen des Artikels 156 eine Bietungsgarantie verlangen. Abweichend von Artikel 156 Absatz 2 gibt der öffentliche Auftraggeber die Bietungsgarantie frei, wenn der Vertrag unterzeichnet wurde.

(3)   Abweichend von Artikel 165 Absatz 1 wird bei Überschreitung folgender Schwellenwerte eine Erfüllungsgarantie verlangt:

a)

345 000 EUR bei Bauaufträgen;

b)

150 000 EUR bei Lieferaufträgen.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber kann entsprechend den Bestimmungen des Artikels 165a einen Gewährleistungseinbehalt vornehmen.

Artikel 275

Verfahrensfristen

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Angebote müssen bei der Anschrift und spätestens an dem Tag und zu der Uhrzeit, die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben sind, beim öffentlichen Auftraggeber eingehen. Die Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge, die vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzt werden, müssen so bemessen sein, dass die Interessenten über ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Einreichung ihrer Angebote bzw. Anträge verfügen.

Bei Dienstleistungsaufträgen beträgt die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem Termin für den Eingang der Angebote mindestens 50 Tage. In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

(2)   Die Bieter können bis zum Vortag des Termins für die Angebotsabgabe schriftlich Fragen vorlegen. Der Auftraggeber beantwortet diese Fragen bis zum Vortag des Termins für die Angebotsabgabe.

(3)   Bei internationalen nicht offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung. Die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem Termin für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 50 Tage. In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

(4)   Bei internationalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung

a)

für Bauaufträge mindestens 90 Tage;

b)

für Lieferaufträge mindestens 60 Tage.

In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

(5)   Bei lokalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung

a)

für Bauaufträge mindestens 60 Tage;

b)

für Lieferaufträge mindestens 30 Tage.

In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

(6)   Bei wettbewerblichen Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe c wird den Bewerbern eine Frist von mindestens 30 Tagen, gerechnet ab dem Absendetag des Schreibens mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe, eingeräumt.

Artikel 276

Bewertungsausschuss

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Alle für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem Bewertungsausschuss anhand der vorher bekannt gegebenen Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien bewertet und eingestuft. Dieser Ausschuss setzt sich aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern (mindestens drei) zusammen, die über alle für die Beurteilung der Angebote erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse verfügen. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses unterzeichnen eine Erklärung über ihre Unparteilichkeit und über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts.

(2)   Ist die Kommission nicht selbst der öffentliche Auftraggeber, so sind ihr auf Anfrage je ein Exemplar der Auftragsunterlagen, der Angebote, der Bewertung der Angebote und der unterzeichneten Verträge zu übermitteln. Die Kommission kann außerdem an der Öffnung und Bewertung der Angebote als Beobachterin teilnehmen.

(3)   Angebote, die nicht alle in den Auftragsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

Gleichwohl kann der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer von ihm festgesetzten Frist die für die Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien eingereichten Belege zu präzisieren oder durch weitere Unterlagen zu ergänzen.

(4)   Bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten gemäß Artikel 151 bittet der Ausschuss um die erforderlichen näheren Angaben zur Zusammensetzung des Angebots.

(5)   Bei Verfahren mit einem Auftragswert von bis zu 20 000 EUR, auf Grundlage einer Risikoanalyse bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb innerhalb eines Rahmenvertrags sowie im Falle von Verhandlungsverfahren (negotiated procedures) gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe c, Buchstabe e, Buchstabe f Ziffern i und iii und Buchstabe h muss der Bewertungsausschuss nicht bestellt werden.“

(18)

Artikel 287 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Während der Geltungsdauer der Aufforderung zur Interessenbekundung, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten natürlichen Personen Bewerbungen einreichen.“

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt sie ab dem 1. Januar 2016.

(2)   Die in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festgesetzte Frist gilt ab dem 1. Januar 2018.

Bis zum 31. Dezember 2017 betragen die in Artikel 152 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festgelegten Fristen mindestens 42 Tage für den Eingang der Angebote und mindestens 37 Tage für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3)   Artikel 143 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(3)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).