27.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 376/28


RICHTLINIE 2006/115/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2006

zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums

(kodifizierte Fassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Das Vermieten und Verleihen von urheberrechtlich geschützten Werken und Gegenständen der verwandten Schutzrechte spielt insbesondere für die Urheber und die ausübenden Künstler sowie für die Hersteller von Tonträgern und Filmen eine immer wichtigere Rolle. Die Piraterie stellt eine zunehmende Bedrohung dar.

(3)

Dem angemessenen Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken und Gegenständen der verwandten Schutzrechte durch Vermiet- und Verleihrechte sowie dem Schutz von Gegenständen der verwandten Schutzrechte durch das Aufzeichnungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe kommt daher eine grundlegende Bedeutung für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Gemeinschaft zu.

(4)

Der Schutz, den das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte gewähren, muss an neue wirtschaftliche Entwicklungen, wie z. B. an neue Nutzungsarten, angepasst werden.

(5)

Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden.

(6)

Diese schöpferischen, künstlerischen und unternehmerischen Tätigkeiten sind großenteils selbständige Tätigkeiten. Die Ausübung dieser Tätigkeiten sollte durch die Schaffung eines gemeinschaftsweit harmonisierten Rechtsschutzes erleichtert werden. Soweit diese Tätigkeiten hauptsächlich Dienstleistungen darstellen, sollte ihre Erbringung durch einen gemeinschaftsweit harmonisierten rechtlichen Rahmen erleichtert werden.

(7)

Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen, dass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen.

(8)

Der rechtliche Rahmen der Gemeinschaft in Bezug auf das Vermiet- und Verleihrecht und bestimmte verwandte Schutzrechte kann sich darauf beschränken festzulegen, dass die Mitgliedstaaten Rechte in Bezug auf das Vermieten und Verleihen für bestimmte Gruppen von Rechtsinhabern vorsehen und ferner die Rechte der Aufzeichnung, Verbreitung, Sendung und öffentlichen Wiedergabe festlegen, die bestimmten Gruppen von Rechtsinhabern im Bereich der verwandten Schutzrechte zustehen.

(9)

Es ist erforderlich, die Begriffe „Vermietung“ und „Verleihen“ im Sinne dieser Richtlinie zu definieren.

(10)

Der Klarheit halber ist es wünschenswert, von „Vermietung“ und „Verleihen“ im Sinne dieser Richtlinie bestimmte Formen der Überlassung, z. B. die Überlassung von Tonträgern und Filmen zur öffentlichen Vorführung oder Sendung sowie die Überlassung zu Ausstellungszwecken oder zur Einsichtnahme an Ort und Stelle auszuschließen. „Verleihen“ im Sinne dieser Richtlinie sollte nicht die Überlassung zwischen der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen umfassen.

(11)

Wird bei einem Verleihen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung ein Entgelt gezahlt, dessen Betrag das für die Deckung der Verwaltungskosten der Einrichtung erforderliche Maß nicht überschreitet, so liegt keine unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche oder kommerzielle Nutzung im Sinne dieser Richtlinie vor.

(12)

Es wird eine Regelung benötigt, durch die ein unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung für die Urheber und ausübenden Künstler gewährleistet wird, denen zugleich die Möglichkeit erhalten bleiben muss, mit der Wahrnehmung dieses Rechts an ihrer Stelle tätig werdende Verwertungsgesellschaften zu beauftragen.

(13)

Die angemessene Vergütung kann in Form einer oder mehrerer Zahlungen jederzeit bei Abschluss des Vertrages oder später entrichtet werden. Sie sollte dem Umfang des Beitrages der beteiligten Urheber und ausübenden Künstler zum Tonträger bzw. Film Rechnung tragen.

(14)

Die Rechte zumindest der Urheber müssen außerdem in Bezug auf das öffentliche Verleihwesen durch Einführung einer Sonderregelung geschützt werden. Jedoch sollten Ausnahmen vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht insbesondere mit Artikel 12 des Vertrags vereinbar sein.

(15)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie zu verwandten Schutzrechten sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Vermutungsgrundsatz hinsichtlich Einzel- oder Tarifvereinbarungen über eine Filmproduktion, die von ausübenden Künstlern mit einem Filmproduzenten abgeschlossen werden, auf diese ausschließlichen Schutzrechte auszudehnen. Darüber hinaus sollten diese Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für die in den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie genannten ausschließlichen Rechte der ausübenden Künstler eine widerlegbare Vermutung der Einwilligung in die Auswertung vorzusehen, sofern eine solche Vermutung mit dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Rom-Abkommen“ genannt) vereinbar ist.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten einen weiterreichenden Schutz für Inhaber von verwandten Schutzrechten vorsehen können, als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe vorgeschrieben ist.

(17)

Die harmonisierten Vermiet- und Verleihrechte und der harmonisierte Schutz im Bereich der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte dürfen nicht in einer Weise ausgeübt werden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt oder dem in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache „Cinéthèque gegen FNCF (4) anerkannten Grundsatz der Chronologie der Auswertung in den Medien zuwiderläuft.

(18)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

VERMIET- UND VERLEIHRECHT

Artikel 1

Regelungszweck

(1)   In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 6 das Recht vor, die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke und anderer in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneter Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Rechte werden weder durch die Veräußerung von in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Originalen und Vervielfältigungsstücken von urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Schutzgegenständen noch durch andere darauf bezogene Verbreitungshandlungen erschöpft.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Vermietung“ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen;

b)

„Verleihen“ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird;

c)

„Film“ bezeichnet vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke oder Laufbilder.

(2)   Der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks gilt als sein Urheber oder als einer seiner Urheber. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass weitere Personen als Miturheber gelten.

Artikel 3

Rechtsinhaber und Gegenstand des Vermiet- und Verleihrechts

(1)   Das ausschließliche Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten, steht folgenden Personen zu:

a)

dem Urheber in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines Werkes;

b)

dem ausübenden Künstler in Bezug auf Aufzeichnungen seiner Darbietung;

c)

dem Tonträgerhersteller in Bezug auf seine Tonträger;

d)

dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines Films.

(2)   Vermiet- und Verleihrechte an Bauwerken und Werken der angewandten Kunst fallen nicht unter diese Richtlinie.

(3)   Die in Absatz 1 bezeichneten Rechte können übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.

(4)   Schließen ausübende Künstler mit einem Filmproduzenten einen Vertrag als Einzel- oder Tarifvereinbarung über eine Filmproduktion ab, so wird unbeschadet des Absatzes 6 vermutet, dass der unter diesen Vertrag fallende ausübende Künstler, sofern in den Vertragsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sein Vermietrecht vorbehaltlich Artikel 5 abgetreten hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten können eine ähnliche Vermutung wie in Absatz 4 in Bezug auf die Urheber vorsehen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Unterzeichnung des zwischen einem ausübenden Künstler und einem Filmproduzenten geschlossenen Vertrages über eine Filmproduktion als eine Ermächtigung zur Vermietung zu betrachten ist, sofern der Vertrag eine angemessene Vergütung im Sinne von Artikel 5 vorsieht. Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass dieser Absatz sinngemäß auch für die Rechte des Kapitels II gilt.

Artikel 4

Vermietung von Computerprogrammen

Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (5) bleibt unberührt.

Artikel 5

Unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung

(1)   Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler sein Vermietrecht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen Tonträgerhersteller oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung.

(2)   Auf den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung kann der Urheber oder ausübende Künstler nicht verzichten.

(3)   Die Wahrnehmung des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung kann Verwertungsgesellschaften, die Urheber oder ausübende Künstler vertreten, übertragen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können regeln, ob und in welchem Umfang zur Auflage gemacht werden kann, dass der Anspruch auf eine angemessene Vergütung durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden muss, und gegenüber wem diese Vergütung gefordert oder eingezogen werden darf.

Artikel 6

Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht

(1)   Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.

(2)   Bringen die Mitgliedstaaten das ausschließliche Verleihrecht nach Artikel 1 in Bezug auf Tonträger, Filme und Computerprogramme nicht zur Anwendung, so führen sie eine Vergütung zumindest für die Urheber ein.

(3)   Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ausnehmen.

KAPITEL II

DEM URHEBERRECHT VERWANDTE SCHUTZRECHTE

Artikel 7

Aufzeichnungsrecht

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt.

(3)   Einem weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen, das lediglich Sendungen anderer Sendeunternehmen über Kabel weiterverbreitet, steht das Recht nach Absatz 2 jedoch nicht zu.

Artikel 8

Öffentliche Sendung und Wiedergabe

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, drahtlos übertragene Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Artikel 9

Verbreitungsrecht

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen das ausschließliche Recht, die in den Buchstaben a bis d genannten Schutzgegenstände sowie Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen (nachstehend „Verbreitungsrecht“ genannt), wie folgt vor:

a)

für ausübende Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;

b)

für Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

c)

für Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;

d)

für Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2.

(2)   Das Verbreitungsrecht in der Gemeinschaft hinsichtlich eines der in Absatz 1 genannten Gegenstände erschöpft sich nur mit dem Erstverkauf des Gegenstands in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung.

(3)   Die besonderen Bestimmungen des Kapitels I, insbesondere die des Artikels 1 Absatz 2, werden durch das Verbreitungsrecht nicht berührt.

(4)   Das Verbreitungsrecht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.

Artikel 10

Beschränkung der Rechte

(1)   Die Mitgliedstaaten können Beschränkungen der in diesem Kapitel genannten Rechte in folgenden Fällen vorsehen:

a)

für eine private Benutzung;

b)

für eine Benutzung kurzer Bruchstücke anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse;

c)

für eine ephemere Aufzeichnung, die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommen wird;

d)

für eine Benutzung, die ausschließlich Zwecken des Unterrichts oder der wissenschaftlichen Forschung dient.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat für den Schutz der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen Beschränkungen der gleichen Art vorsehen, wie sie für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen sind.

Zwangslizenzen können jedoch nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen des Rom-Abkommens vereinbar sind.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

KAPITEL III

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 11

Zeitliche Anwendbarkeit

(1)   Diese Richtlinie findet auf alle von dieser Richtlinie erfassten urheberrechtlich geschützten Werke, Darbietungen, Tonträger, Sendungen und erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen Anwendung, deren Schutz durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte am 1. Juli 1994 noch bestand oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien im Sinne dieser Richtlinie erfüllten.

(2)   Diese Richtlinie findet unbeschadet etwaiger vor dem 1. Juli 1994 erfolgter Nutzungshandlungen Anwendung.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass davon auszugehen ist, dass die Rechtsinhaber die Vermietung oder das Verleihen eines in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d bezeichneten Gegenstands gestattet haben, wenn dieser nachweislich vor dem 1. Juli 1994 Dritten zu den genannten Zwecken überlassen oder erworben worden ist.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere im Falle von Digitalaufnahmen jedoch vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung oder das Verleihen des betreffenden Gegenstands haben.

(4)   Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 2 Absatz 2 auf vor dem 1. Juli 1994 geschaffene Filmwerke und audiovisuelle Werke nicht anzuwenden.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 3 und vorbehaltlich des Absatzes 7 werden Verträge, die vor dem 19. November 1992 geschlossen worden sind, von dieser Richtlinie nicht berührt.

(6)   Vorbehaltlich des Absatzes 7 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei Rechtsinhabern, die gemäß den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften neue Rechte erwerben und vor dem 1. Juli 1994 einer Nutzung zugestimmt haben, davon ausgegangen wird, dass sie die neuen ausschließlichen Rechte abgetreten haben.

(7)   Bei vor dem 1. Juli 1994 geschlossenen Verträgen kommt das unverzichtbare Recht auf eine angemessene Vergütung gemäß Artikel 5 nur zur Anwendung, wenn die Urheber oder die ausübenden Künstler oder deren Vertreter vor dem 1. Januar 1997 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Können sich die Rechtsinhaber nicht über die Höhe der Vergütung einigen, so können die Mitgliedstaaten die Höhe der angemessenen Vergütung festsetzen.

Artikel 12

Beziehung zwischen Urheberrecht und verwandten Schutzrechten

Der Schutz von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten gemäß dieser Richtlinie lässt den Schutz der Urheberrechte unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise.

Artikel 13

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Aufhebung

Die Richtlinie 92/100/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2006.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(3)  Siehe Anhang I Teil A.

(4)  Verbundene Rechtssachen 60/84 und 61/84, Slg. 1985, 2 605.

(5)  ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42. Geändert durch die Richtlinie 93/98/EWG (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9).


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

Richtlinie 92/100/EWG des Rates

(ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61)

 

Richtlinie 93/98/EWG des Rates

(ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9)

nur Artikel 11 Absatz 2

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10)

nur Artikel 11 Absatz 1

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 14)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

92/100/EWG

1. Juli 1994

93/98/EWG

30. Juni 1995

2001/29/EG

21. Dezember 2002


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 92/100/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte und Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich Satz 1

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich Satz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5 Absätze 1 bis 3

Artikel 6 Absätze 1 bis 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1 einleitende und abschließende Worte

Artikel 9 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Satz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Satz 2

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 3 Satz 1

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 3 Satz 2

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 7

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 13 Absatz 8

Artikel 13 Absatz 9

Artikel 11 Absatz 7

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Anhang I

Anhang II