31981D0691

81/691/EWG: Beschluß des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluß des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Amtsblatt Nr. L 252 vom 05/09/1981 S. 0026 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0175
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0027
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0175


BESCHLUSS DES RATES vom 4. September 1981 über den Abschluß des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (81/691/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des unbeständigen ökologischen Gleichgewichts in der Antarktis ist eine internationale Regelung zur Bewirtschaftung und Erhaltung der dort lebenden Meeresschätze erforderlich.

Zu diesem Zweck wurde im Rahmen der im Mai 1980 in Canberra abgehaltenen diplomatischen Konferenz unter Beteiligung der Gemeinschaft das internationale Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ausgearbeitet, im folgenden "Übereinkommen" genannt.

Das Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifikationsurkunde in Kraft. Nach seinem Inkrafttreten kann die Gemeinschaft dem Übereinkommen beitreten.

Um zur Erhaltung der Meeresschätze in dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet, in dem die Fischer der Gemeinschaft ihre Fangtätigkeit ausüben, einen Beitrag zu leisten, muß die Gemeinschaft dem Übereinkommen beitreten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt die Genehmigungsurkunde nach Artikel XXVIII des Übereinkommens bei der Regierung von Australien (3).

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, am 4. September 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WALKER (1) ABl. Nr. C 317 vom 4.12.1980, S. 4. (2) ABl. Nr. C 101 vom 4.5.1981, S. 116. (3) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Gemeinschaft wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

ÜBERSETZUNG ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERHALTUNG DER LEBENDEN MEERESSCHÄTZE DER ANTARKTIS

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

IN ERKENNTNIS der Bedeutung des Umweltschutzes und der Unversehrtheit des Ökosystems der die Antarktis umgebenden Meere;

ANGESICHTS der in den antarktischen Gewässern vorhandenen Ansammlung lebender Meeresschätze und des wachsenden Interesses an den durch die Nutzung dieser Schätze als einer Proteinquelle gebotenen Möglichkeiten;

EINGEDENK der Dringlichkeit, für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis Sorge zu tragen;

IN DER ERWAEGUNG, daß eine Vertiefung der Kenntnisse des Ökosystems der antarktischen Meere und seiner Bestandteile wesentlich ist, um Entscheidungen über die Nutzung auf fundierte wissenschaftliche Informationen stützen zu können;

ÜBERZEUGT, daß die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis internationale Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung des Antarktis-Vertrags und unter aktiver Teilnahme aller an Forschung oder Nutzung in antarktischen Gewässern beteiligten Staaten erfordert;

IN ERKENNTNIS der Hauptverantwortung der Beratenden Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags für den Schutz und die Erhaltung der antarktischen Umwelt und insbesondere ihrer Verantwortung nach Artikel IX Absatz 1 Buchstabe f) des Antarktis-Vertrags für die Erhaltung und den Schutz der lebenden Schätze in der Antarktis;

EINGEDENK der bereits von den Beratenden Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags ergriffenen Maßnahmen, darunter insbesondere die vereinbarten Maßnahmen zur Erhaltung der antarktischen Fauna und Flora, sowie das Übereinkommen zur Erhaltung antarktischer Robben;

ANGESICHTS der von den Beratenden Vertragsparteien auf der Neunten Beratenden Tagung des Antarktis-Vertrags zum Ausdruck gebrachten Besorgnis über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und der Bedeutung der Empfehlung IX-2, die zur Erarbeitung dieses Übereinkommens führte;

ÜBERZEUGT, daß es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Gewässer um den antarktischen Kontinent für ausschließlich friedliche Zwecke zu erhalten und zu verhindern, daß sie zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden;

IN DER ERKENNTNIS, daß es angesichts des oben Dargelegten wünschenswert ist, ein geeignetes Instrumentarium zu schaffen, um Maßnahmen und wissenschaftliche Untersuchungen zu empfehlen, zu fördern, zu beschließen und zu koordinieren, die zur Erhaltung der lebenden Meeresorganismen der Antarktis erforderlich sind -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die lebenden Meeresschätze der Antarktis in dem Gebiet südlich von 60º südlicher Breite sowie auf die lebenden Meeresschätze der Antarktis in dem Gebiet zwischen jener Breite und der antarktischen Konvergenz, die zum antarktischen Meeresökosystem gehören.

(2) Als lebende Meeresschätze der Antarktis werden die Populationen von Fischen, Weichtieren, Krustentieren und allen anderen, südlich der antarktischen Konvergenz angetroffenen Arten lebender Organismen, einschließlich Vögeln, bezeichnet.

(3) Als Meeresökosystem der Antarktis wird die Gesamtheit der Wechselbeziehungen der lebenden Meeresschätze der Antarktis untereinander und zu ihrer natürlichen Umwelt bezeichnet.

(4) Als antarktische Konvergenz gilt eine Linie, die folgende Punkte auf den Breitenkreisen und Längenkreisen verbindet:

50º S, 0º ; 50º S, 30º O ; 45º S, 30º O ; 45º S ; 80º O ; 55º S ; 80º O ; 55º S, 150º O ; 60º S, 150º O ; 60º S, 50º W ; 50º S ; 50º W ; 50º S, 0º.

Artikel II

(1) Ziel dieses Übereinkommens ist die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Erhaltung" die rationelle Nutzung.

(3) Jede Nutzung und damit zusammenhängende Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und den folgenden Erhaltungsgrundsätzen durchgeführt: a) Es ist zu verhindern, daß der Bestand genutzter Populationen bis auf eine Menge verringert wird, die eine ausreichende Sicherung des Nachwuchses nicht mehr gewährleistet. Deshalb ist es unzulässig, daß der Bestand bis unter eine Menge abnimmt, die der nahekommt, welche den grössten jährlichen Reinzuwachs gewährleistet;

b) die ökologischen Wechselbeziehungen zwischen genutzten, abhängigen und verwandten Populationen lebender Meeresschätze der Antarktis sind aufrechtzuerhalten, und die Erholung erschöpfter Populationen bis zu den unter Buchstabe a) bezeichneten Mengen ist herbeizuführen;

c) Veränderungen im Meeresökosystem, die möglicherweise im Verlauf von zwei oder drei Jahrzehnten nicht rückgängig gemacht werden können, sind zu verhindern, und die Gefahr solcher Veränderungen ist auf ein Mindestmaß zu verringern ; hierbei ist der Stand der verfügbaren Kenntnisse über die unmittelbare und mittelbare Auswirkung der Nutzung, über die Wirkung der Einführung fremder Arten, die Wirkungen damit zusammenhängender Tätigkeiten auf das Meeresökosystem sowie über die Wirkungen von Umweltveränderungen in Betracht zu ziehen, um eine dauerhafte Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis zu ermöglichen.

Artikel III

Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags sind oder nicht, kommen überein, daß sie im Gebiet des Antarktis-Vertrags keine Tätigkeiten entgegen den Grundsätzen und Zielen jenes Vertrages aufnehmen und daß sie in ihren Beziehungen untereinander durch die Verpflichtungen der Artikel I und V des Antarktis-Vertrags gebunden sind.

Artikel IV

(1) Hinsichtlich des Gebiets des Antarktis-Vertrags sind alle Vertragsparteien, gleichviel ob sie Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags sind oder nicht, durch die Artikel IV und VI des Antarktis-Vertrags in ihren Beziehungen untereinander gebunden.

(2) Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie Handlungen oder Tätigkeiten, die während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens vorgenommen werden, a) bilden keine Grundlage für die Geltendmachung, Unterstützung oder Ablehnung eines Anspruchs auf Gebietshoheit im Gebiet des Antarktis-Vertrags und begründen dort keine Hoheitsrechte;

b) sind weder so auszulegen als stellten sie einen vollständigen oder teilweisen Verzicht einer Vertragspartei auf Rechte oder Ansprüche oder auf die Grundlage eines Anspruchs dar, im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nach dem Völkerrecht die Hoheitsgewalt eines Küstenstaats auszuüben, noch so auszulegen, als beeinträchtigten sie solche Rechte, Ansprüche oder Anspruchsgrundlagen;

c) sind nicht so auszulegen, als beeinträchtigten sie die Haltung einer Vertragspartei hinsichtlich ihrer Anerkennung oder Nichtanerkennung eines derartigen Rechts oder Anspruchs oder einer derartigen Anspruchsgrundlage;

d) berühren nicht Artikel IV Absatz 2 des Antarktis-Vertrags, wonach keine neuen Ansprüche oder Erweiterungen bestehender Ansprüche auf Gebietshoheit in der Antarktis geltend gemacht werden, solange der Antarktis-Vertrags in Kraft ist.

Artikel V

(1) Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags sind, erkennen die besonderen Verpflichtungen und Verantwortungen der Beratenden Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags für den Schutz und die Erhaltung der Umwelt des Gebiets des Antarktis-Vertrags an.

(2) Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags sind, stimmen zu, daß sie bei ihren Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags so oft und soweit erforderlich die vereinbarten Maßnahmen zur Erhaltung der antarktischen Fauna und Flora sowie alle sonstigen Maßnahmen beachten, die von den Beratenden Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags in Ausübung ihrer Verantwortung für den Schutz der antarktischen Umwelt vor allen Formen einer schädlichen Beeinträchtigung durch den Menschen empfohlen worden sind.

(3) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Beratende Vertragspartei des Antarktis-Vertrags" die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags, deren Vertreter an den Tagungen nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags teilnehmen.

Artikel VI

Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs und dem Übereinkommen zur Erhaltung antarktischer Robben.

Artikel VII

(1) Die Vertragsparteien errichten hiermit die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (im folgenden als "Kommission" bezeichnet) und vereinbaren ihre Unterhaltung.

(2) Die Kommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) Jede Vertragspartei, die an der Tagung teilnahm, auf der dieses Übereinkommen angenommen wurde, ist Mitglied der Kommission;

b) jeder Vertragsstaat, der diesem Übereinkommen nach Artikel XXIX beigetreten ist, ist berechtigt, so lange Mitglied der Kommission zu sein, wie er Forschung oder Nutzung in bezug auf die lebenden Meeresschätze betreibt, auf die das Übereinkommen Anwendung findet;

c) jede Organisation eines regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlusses, die diesem Übereinkommen nach Artikel XXIX beigetreten ist, ist berechtigt, so lange Mitglied der Kommission zu sein, wie ihre Mitgliedstaaten dazu berechtigt sind;

d) eine Vertragspartei, die an der Arbeit der Kommission nach den Buchstaben b) und c) teilzunehmen wünscht, notifiziert dem Verwahrer die Grundlage, auf der sie Mitglied der Kommission zu werden beabsichtigt, sowie ihre Bereitschaft, in Kraft befindliche Erhaltungsmaßnahmen anzuerkennen. Der Verwahrer teilt jedem Mitglied der Kommission derartige Notifikationen und ergänzende Auskünfte mit. Jedes Mitglied der Kommission kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilungen des Verwahrers eine Sondertagung der Kommission zur Prüfung der Angelegenheit beantragen. Nach Eingang des Antrags beruft der Verwahrer eine solche Tagung ein. Wird eine Tagung nicht beantragt, so wird davon ausgegangen, daß die notifizierende Vertragspartei die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Kommission erfuellt.

(3) Jedes Mitglied der Kommission stellt einen Delegierten, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein kann.

Artikel VIII

Die Kommission besitzt Rechtspersönlichkeit und genießt im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung der Zwecke dieses Übereinkommens notwendige Rechtsfähigkeit. Die der Kommission und ihrem Personal im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zu gewährenden Vorrechte und Immunitäten werden zwischen der Kommission und dem betreffenden Vertragsstaat vereinbart.

Artikel IX

(1) Aufgabe der Kommission ist es, die in Artikel II dargelegten Ziele und Grundsätze zu verwirklichen. Zu diesem Zweck a) erleichtert sie die Forschung und eingehende Untersuchungen der lebenden Meeresschätze der Antarktis sowie des antarktischen Meeresökosystems;

b) sammelt sie Daten über Zustand und Veränderungen von Populationen lebender Meeresschätze der Antarktis und über Faktoren, welche die Verteilung, die Häufigkeit und die Produktivität genutzter Arten und abhängiger oder verwandter Arten oder Populationen beeinflussen;

c) sorgt sie für die Erfassung von statistischen Angaben über Fänge genutzter Populationen und die dabei eingesetzten Mittel;

d) wertet sie die unter den Buchstaben b) und c) genannten Informationen sowie die Berichte des Wissenschaftlichen Ausschusses aus, verbreitet und veröffentlicht sie;

e) stellt sie die Erhaltungsbedürfnisse fest und bewertet die Wirksamkeit von Erhaltungsmaßnahmen;

f) erarbeitet sie Erhaltungsmaßnahmen, nimmt sie an und überprüft sie vorbehaltlich des Absatzes 5 auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse;

g) verwirklicht sie das Beobachtungs- und Inspektionssystem nach Artikel XXIV;

h) führt sie alle sonstigen, für die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens als notwendig erachteten Tätigkeiten durch.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe f) bezeichneten Erhaltungsmaßnahmen umfassen a) Festlegung der Nutzungsquoten für jede Art, die im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens genutzt werden darf;

b) Festlegung von Regionen und Unterregionen entsprechend der Verteilung von Populationen lebender Meeresschätze der Antarktis;

c) Festlegung der Nutzungsquoten für die Populationen der Regionen und Unterregionen;

d) Festlegung geschützter Arten;

e) Festlegung der Grösse, des Alters und gegebenenfalls des Geschlechts der Arten, die genutzt werden dürfen;

f) Festlegung der für die Nutzung freigegebenen Zeiten und der Schonzeiten;

g) Festlegung der Öffnung und Sperrung von Gebieten, Regionen oder Unterregionen zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchung oder der Erhaltung, einschließlich besonderer Gebiete, die Schutzzwekken und wissenschaftlichen Untersuchungen vorbehalten sind;

h) Regelung der eingesetzten Mittel und der Nutzungsmethoden, einschließlich der Fanggeräte, um unter anderem eine übermässige Konzentration der Nutzung in einer bestimmten Region oder Unterregion zu vermeiden;

i) Durchführung sonstiger Erhaltungsmaßnahmen, welche die Kommission zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens als notwendig erachtet, einschließlich Maßnahmen im Hinblick auf die Auswirkungen der Nutzung und damit zusammenhängender Tätigkeiten auf andere Bestandteile des Meeresökosystems als die genutzten Populationen.

(3) Die Kommission legt ein Verzeichnis aller in Kraft befindlichen Erhaltungsmaßnahmen an und veröffentlicht es.

(4) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 zieht die Kommission die Empfehlungen und den Rat des Wissenschaftlichen Ausschusses voll in Betracht.

(5) Die Kommission zieht alle einschlägigen Maßnahmen oder Regelungen voll in Betracht, die auf den Beratenden Tagungen nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags oder von bestehenden Fischereikommissionen vorgesehen oder empfohlen werden, die für Arten verantwortlich sind, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens eindringen können, damit zwischen den Rechten und Pflichten einer Vertragspartei im Rahmen dieser Regelungen oder Maßnahmen und den von der Kommission gegebenenfalls angenommenen Erhaltungsmaßnahmen kein Widerspruch entsteht.

(6) Die von der Kommission nach diesem Übereinkommen angenommenen Erhaltungsmaßnahmen werden vor den Mitgliedern der Kommission wie folgt durchgeführt: a) Die Kommission notifiziert die Erhaltungsmaßnahmen allen Mitgliedern der Kommission;

b) vorbehaltlich der Buchstaben c) und d) werden die Erhaltungsmaßnahmen für alle Mitglieder der Kommission 180 Tage nach der Notifikation verbindlich;

c) notifiziert ein Mitglied der Kommission innerhalb von neunzig Tagen nach der unter Buchstabe a) angegebenen Notifikation der Kommission, daß es die Erhaltungsmaßnahme ganz oder zum Teil nicht annehmen kann, so ist die Maßnahme für das betreffende Mitglied der Kommission in dem angegebenen Umfang nicht verbindlich;

d) wendet ein Mitglied der Kommission das Verfahren nach Buchstabe c) an, so tagt die Kommission auf Antrag eines Mitglieds der Kommission, um die Erhaltungsmaßnahmen zu überprüfen. Während der Tagung und innerhalb von dreissig Tagen nach der Tagung hat jedes Mitglied der Kommission das Recht, zu erklären, daß es die Erhaltungsmaßnahme nicht mehr annehmen kann ; in diesem Fall ist die Maßnahme für das betreffende Mitglied nicht mehr verbindlich.

Artikel X

(1) Die Kommission macht einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, auf alle Tätigkeiten seiner Staatsangehörigen oder Fahrzeuge aufmerksam, die nach Ansicht der Kommission der Zielsetzung dieses Übereinkommens zuwiderlaufen.

(2) Die Kommission macht alle Vertragsparteien auf Tätigkeiten aufmerksam, die nach Ansicht der Kommission der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei oder der Erfuellung der Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach diesem Übereinkommen zuwiderlaufen.

Artikel XI

Die Kommission ist darum bemüht, mit Vertragsstaaten, die in den an den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens angrenzenden Meeresgebieten Hoheitsgewalt ausüben, bei der Erhaltung einer oder mehrerer Bestände zur selben Gruppe gehörender, sowohl innerhalb dieser Gebiete als auch im Anwendungsbereich des Übereinkommens vorkommender Arten zusammenzuarbeiten, um die für diese Bestände angenommenen Erhaltungsmaßnahmen aufeinander abzustimmen.

Artikel XII

(1) Beschlüsse der Kommission über wichtige Fragen werden mit Konsens gefasst. Die Frage, ob es sich bei einer Angelegenheit um eine wichtige Frage handelt, wird wie eine wichtige Frage behandelt.

(2) Beschlüsse über andere als in Absatz 1 bezeichnete Fragen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder der Kommission gefasst.

(3) Bei Beratungen der Kommission über Fragen, die einen Beschluß erfordern, ist zu klären, ob eine Organisation eines regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlusses an der Beschlußfassung teilnehmen soll und, wenn ja, ob ihre Mitgliedstaaten ebenfalls teilnehmen. Die Anzahl der an der Beschlußfassung teilnehmenden Vertragsparteien darf die Anzahl der Mitgliedstaaten der Organisation eines regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlusses, die Mitglieder der Kommission sind, nicht überschreiten.

(4) Bei der Beschlußfassung nach diesem Artikel hat eine Organisation eines regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlusses nur eine Stimme.

Artikel XIII

(1) Die Kommission hat ihren Sitz in Hobart, Tasmanien, Australien.

(2) Die Kommission hält jährlich eine ordentliche Tagung ab. Weitere Tagungen können auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder und soweit in diesem Übereinkommen sonst vorgesehen abgehalten werden. Die erste Tagung der Kommission wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens abgehalten, sofern sich unter den Vertragsparteien mindestens zwei Staaten befinden, die im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens Nutzung betreiben. Die erste Tagung wird auf jeden Fall innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens abgehalten. Der Verwahrer konsultiert die Unterzeichnerstaaten wegen der ersten Tagung der Kommission, wobei er berücksichtigt, daß für eine wirksame Arbeit der Kommission eine grosse Anzahl dieser Staaten vertreten sein muß.

(3) Der Verwahrer beruft die erste Tagung der Kommission am Sitz der Kommission ein. Danach werden die Tagungen der Kommission an ihrem Sitz abgehalten, sofern sie nicht etwas anderes beschließt.

(4) Die Kommission wählt unter ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von je zwei Jahren ; sie können einmal wiedergewählt werden. Der erste Vorsitzende wird jedoch für eine erste Amtszeit von drei Jahren gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht Vertreter derselben Vertragspartei sein.

(5) Die Kommission gibt sich für ihre Tagungen eine Geschäftsordnung, die sie nach Bedarf ändert ; von der Geschäftsordnung ausgenommen sind Fragen nach Artikel XII.

(6) Die Kommission kann die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen nachgeordneten Gremien einsetzen.

Artikel XIV

(1) Die Vertragsparteien setzen hiermit den Wissenschaftlichen Ausschuß zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ein (im folgenden als "Wissenschaftlicher Ausschuß" bezeichnet), er ist ein beratendes Gremium der Kommission. Der Wissenschaftliche Ausschuß tagt in der Regel am Sitz der Kommission, sofern er nicht etwas anderes beschließt.

(2) Jedes Mitglied der Kommission ist Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses und ernennt einen Vertreter mit einschlägigen wissenschaftlichen Fähigkeiten, der von weiteren Sachverständigen und Beratern begleitet werden kann.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuß kann von Fall zu Fall je nach Bedarf den Rat sonstiger Wissenschaftler und Sachverständiger einholen.

Artikel XV

(1) Der Wissenschaftliche Ausschuß bildet ein Forum für Beratung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sammlung, Untersuchung und des Austausches von Informationen über die lebenden Meeresschätze, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. Er ermutigt und fördert die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, um die Kenntnisse über die lebenden Meeresschätze des Meeresökosystems der Antarktis zu erweitern.

(2) Der Wissenschaftliche Ausschuß nimmt die Tätigkeiten wahr, welche die Kommission ihm in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Übereinkommens zuweist: a) Er legt Maßstäbe und Verfahren für die Erarbeitung von Erhaltungsmaßnahmen nach Artikel IX fest;

b) er beurteilt regelmässig den Zustand und die Entwicklung von Populationen lebender Meeresschätze der Antarktis;

c) er wertet die Daten über die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Nutzung auf die Populationen lebender Meeresschätze der Antarktis aus;

d) er beurteilt die Auswirkungen beabsichtigter Änderungen der Nutzungsmethoden oder -mengen und beabsichtigter Erhaltungsmaßnahmen;

e) er übermittelt der Kommission auf Antrag oder aus eigenem Entschluß Beurteilungen, Bewertungen, Berichte und Empfehlungen über Maßnahmen und Forschungsarbeiten zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens;

f) er formuliert Vorschläge für die Durchführung internationaler und nationaler Programme zur Erforschung der lebenden Meeresschätze der Antarktis.

(3) In Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Wissenschaftliche Ausschuß die Arbeit anderer einschlägiger wissenschaftlicher und technischer Organisationen sowie wissenschaftliche Tätigkeiten, die im Rahmen des Antarktis-Vertrags durchgeführt werden.

Artikel XVI

(1) Die erste Tagung des Wissenschaftlichen Ausschusses wird innerhalb von drei Monaten nach der ersten Tagung der Kommission abgehalten. Danach tagt der Wissenschaftliche Ausschuß so oft, wie es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Wissenschaftliche Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die er nach Bedarf ändert. Die Geschäftsordnung und etwaige Änderungen bedürfen der Genehmigung der Kommission. Die Geschäftsordnung muß ein Verfahren für die Vorlage von Berichten einer Minderheit von Mitgliedern enthalten.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuß kann mit Zustimmung der Kommission die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen nachgeordneten Gremien einsetzen.

Artikel XVII

(1) Die Kommission ernennt einen Exekutivsekretär, der der Kommission und dem Wissenschaftlichen Ausschuß nach Maßgabe der von der Kommission festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen zur Verfügung steht. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre ; er kann wiederernannt werden.

(2) Die Kommission genehmigt das für das Sekretariat notwendige Personal, und der Exekutivsekretär ernennt, leitet und überwacht dieses Personal nach Maßgabe der von der Kommission festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen.

(3) Der Exekutivsekretär und das Sekretariat nehmen die Aufgaben wahr, mit denen sie von der Kommission betraut werden.

Artikel XVIII

Die Amtssprachen der Kommission und des Wissenschaftlichen Ausschusses sind Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.

Artikel XIX

(1) Auf jeder Jahrestagung nimmt die Kommission ihren Haushalt und den des Wissenschaftlichen Ausschusses im Konsens an.

(2) Der Haushaltsentwurf für die Kommission und den Wissenschaftlichen Ausschuß und alle nachgeordneten Gremien wird vom Exekutivsekretär ausgearbeitet und den Mitgliedern der Kommission spätestens sechzig Tage vor der Jahrestagung der Kommission vorgelegt.

(3) Jedes Mitglied der Kommission leistet einen Beitrag zum Haushalt. Bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens leisten die Mitglieder der Kommission gleich hohe Beiträge. Danach werden die Beiträge nach den beiden folgenden Gesichtspunktken berechnet : die Höhe der Fänge und eine gerechte Beteiligung aller Mitglieder der Kommission. Die Kommission legt im Konsens fest, zu welchem Anteil diese beiden Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

(4) Die Finanzgeschäfte der Kommission und des Wissenschaftlichen Ausschusses werden nach den von der Kommission angenommenen Finanzvorschriften geführt und unterliegen einer jährlichen Rechnungsprüfung durch aussenstehende Rechnungsprüfer, die von der Kommission ausgewählt werden.

(5) Jedes Mitglied der Kommission trägt seine eigenen Kosten, die durch seine Teilnahme an den Tagungen der Kommission und des Wissenschaftlichen Ausschusses entstehen.

(6) Hat ein Mitglied der Kommission in zwei aufeinanderfolgenden Jahren seine Beiträge nicht bezahlt, so ist es, solange es sich in Verzug befindet, nicht berechtigt, an der Beschlußfassung in der Kommission teilzunehmen.

Artikel XX

(1) Die Mitglieder der Kommission legen der Kommission und dem Wissenschaftlichen Ausschuß jährlich die von diesen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls benötigten statistischen, biologischen und sonstigen Angaben und Informationen im grösstmöglichen Umfang vor.

(2) Die Mitglieder der Kommission erteilen in der Form und innerhalb der Fristen, die vorgeschrieben werden können, Informationen über ihre Nutzung, einschließlich der Fanggebiete und Fischereifahrzeuge, damit zuverlässige Statistiken über die Fänge und die eingesetzten Mittel gesammelt werden können.

(3) Die Mitglieder der Kommission erteilen der Kommission innerhalb der Fristen, die vorgeschrieben werden können, Informationen über ihre Vorkehrungen zur Durchführung der von der Kommission angenommenen Erhaltungsmaßnahmen.

(4) Die Mitglieder der Kommission kommen überein, daß sie bei allen ihren Nutzungen die Gelegenheit wahrnehmen werden, Daten zu sammeln, die zu einer Beurteilung der Auswirkung der Nutzungen notwendig sind.

Artikel XXI

(1) Jede Vertragspartei ergreift im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieses Übereinkommens und der von der Kommission angenommenen Erhaltungsmaßnahmen zu sorgen, soweit sie für die Vertragspartei nach Artikel IX dieses Übereinkommens verbindlich sind.

(2) Jede Vertragspartei macht der Kommission Mitteilung über die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen bei Verstössen.

Artikel XXII

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen stehende Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, daß eine Tätigkeit entgegen den Zielen dieses Übereinkommens aufgenommen wird.

(2) Jede Vertragspartei unterrichtet die Kommission von derartigen Tätigkeiten, die ihr zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel XXIII

(1) Die Kommission und der Wissenschaftliche Ausschuß arbeiten mit den Beratenden Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags in den Fragen zusammen, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen.

(2) Die Kommission und der Wissenschaftliche Ausschuß arbeiten gegebenenfalls mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft sowie mit anderen Sonderorganisationen zusammen.

(3) Die Kommission und der Wissenschaftliche Ausschuß bemühen sich, gegebenenfalls mit zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die an ihrer Arbeit mitwirken könnten, Arbeitsbeziehungen herzustellen, einschließlich des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung, des Wissenschaftlichen Ausschusses für Meeresforschung und der Internationalen Walfang-Kommission.

(4) Die Kommission kann mit den in diesem Artikel bezeichneten Organisationen und gegebenenfalls mit anderen Organisationen Vereinbarungen schließen. Die Kommission und der Wissenschaftliche Ausschuß können diese Organisationen auffordern, zu ihren Tagungen und zu den Tagungen ihrer nachgeordneten Gremien Beobachter zu entsenden.

Artikel XXIV

(1) Um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien überein, ein Beobachtungs- und Inspektionssystem zu errichten.

(2) Das Beobachtungs- und Inspektionssystem wird von der Kommission auf folgende Grundsätzen aufgebaut: a) Die Vertragsparteien arbeiten miteinander zusammen, um dafür Sorge zu tragen, daß das Beobachtungs- und Inspektionssystem unter Berücksichtigung der geltenden internationalen Gepflogenheiten wirksam in Kraft gesetzt wird. Dieses System umfasst unter anderem Verfahren zum Betreten der Fahrzeuge und Inspektionen durch die von den Mitgliedern der Kommission bezeichneten Beobachter und Inspektoren sowie Verfahren für strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen gegen den Flaggenstaat anhand von Beweismaterial, das beim Betreten der Fahrzeuge und bei den Inspektionen sichergestellt worden ist. Den Informationen nach Artikel XXI ist ein Bericht über die strafrechtlichen Verfolgungen und verhängten Sanktionen beizufügen;

b) um die Einhaltung der im Rahmen dieses Übereinkommens angenommenen Maßnahmen zu überprüfen, werden Beobachtungen und Inspektionen an Bord der Fahrzeuge, die sich im Anwedungsbereich des Übereinkommens mit wissenschaftlicher Forschung oder mit der Nutzung lebender Meeresschätze befassen, von Beobachtern und Inspektoren durchgeführt, die von den Mitgliedern der Kommission bezeichnet und unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen tätig sind;

c) die bezeichneten Beobachter und Inspektoren unterstehen nur der Hoheitsgewalt der Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind. Sie erstatten dem Mitglied der Kommission Bericht, von dem sie bezeichnet worden sind und das seinerseits der Kommission Bericht erstattet.

(3) Bis zur Errichtung des Beobachtungs- und Inspektionssystems bemühen sich die Mitglieder der Kommission, einstweilige Vorkehrungen zur Bezeichnung der Beobachter und Inspektoren zu treffen ; diese bezeichneten Beobachter und Inspektoren sind berechtigt, nach den in Absatz 2 dargelegten Grundsätzen Inspektionen durchzuführen.

Artikel XXV

(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so konsultieren die betreffenden Vertragsparteien einander, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung oder sonstige friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegegen.

(2) Jede derartige Streitigkeit, die nicht auf diese Weise beigelegt werden kann, wird - jeweils mit Zustimmung aller Streitparteien - dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt oder einem Schiedsverfahren unterworfen ; wird keine Einigkeit über die Vorlage an den Internationalen Gerichtshof oder über ein Schiedsverfahren erzielt, so sind die Streitparteien nicht von der Verpflichtung befreit, sich weiterhin zu bemühen, die Streitigkeit durch eines der verschiedenen, in Absatz 1 genannten friedlichen Mittel beizulegen.

(3) Wird die Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen, so wird das Schiedsgericht nach Maßgabe der Anlage zu diesem Übereinkommen gebildet.

Artikel XXVI

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. August bis 31. Dezember 1980 für alle Teilnehmerstaaten an der vom 7. bis 20. Mai 1980 in Canberra abgehaltenen Konferenz über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis in Canberra zur Unterzeichnung auf.

(2) Die so unterzeichnenden Staaten sind die ursprünglichen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens.

Artikel XXVII

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Australien hinterlegt, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

Artikel XXVIII

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch die in Artikel XXVI Absatz 1 des Übereinkommens bezeichneten Staaten in Kraft.

(2) Für jeden Staat oder jede Organisation eines regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlusses, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt das Übereinkommen am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung in Kraft.

Artikel XXIX

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der an Erforschung oder Nutzung der lebenden Meeresschätze interessiert ist, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, zum Beitritt offen.

(2) Dieses Übereinkommen steht Organisationen eines regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlusses zum Beitritt offen, die sich aus souveränen Staaten zusammensetzen, unter deren Mitgliedern sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Kommission befinden und denen die Mitgliedstaaten der Organisation in den Bereichen, auf die sich dieses Übereinkommen bezieht, ganz oder zum Teil Zuständigkeiten übertragen haben. Der Beitritt von Organisationen eines regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlusses bedarf der Konsultation unter den Mitgliedern der Kommission.

Artikel XXX

(1) Dieses Übereinkommen kann jederzeit geändert werden.

(2) Beantragt ein Drittel der Mitglieder der Kommission eine Tagung zur Erörterung einer vorgeschlagenen Änderung, so beruft der Verwahrer diese Tagung ein.

(3) Eine Änderung tritt in Kraft, sobald der Verwahrer die diesbezuegliche Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde von allen Mitgliedern der Kommission erhalten hat.

(4) Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald deren Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung beim Verwahrer eingegangen ist. Geht von einer solchen Vertragspartei innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung keine Notifikation nach Absatz 3 ein, so gilt diese Vertragspartei als von dem Übereinkommen zurückgetreten.

Artikel XXXI

(1) Jede Vertragspartei kann am 30. Juni eines jeden Jahres durch eine bis spätestens 1. Januar desselben Jahres an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten ; nach Eingang der Notifikation teilt der Verwahrer diese sogleich den anderen Vertragsparteien mit.

(2) Jede andere Vertragspartei kann innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Abschrift einer solchen Notifikation vom Verwahrer diesem schriftlich ihren Rücktritt notifizieren ; in diesem Fall tritt das Übereinkommen für die betreffende Vertragspartei am 30. Juni desselben Jahres ausser Kraft.

(3) Der Rücktritt eines Mitglieds der Kommission von diesem Übereinkommen berührt nicht seine finanziellen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen.

Artikel XXXII

Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien folgendes: a) Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden;

b) das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und seiner etwaigen Änderungen.

Artikel XXXIII

(1) Dieses Übereinkommen, dessen englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Regierung von Australien hinterlegt ; diese übermittelt allen unterzeichnenden und beitretenden Vertragsparteien gehörig beglaubigte Abschriften.

(2) Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Canberra am 20. Mai 1980.

ANLAGE SCHIEDSGERICHT

Das in Artikel XXV Absatz 3 bezeichnete Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, die folgendermassen ernannt werden:

Die das Verfahren betreibende Partei teilt der anderen Partei den Namen eines Schiedsrichters mit ; diese teilt ihrerseits innerhalb einer Frist von vierzig Tagen nach dieser Mitteilung den Namen des zweiten Schiedsrichters mit. Die Parteien ernennen innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters den dritten Schiedsrichter, der nicht Staatsangehöriger einer der Parteien sein und nicht dieselbe Staatsangehörigkeit wie einer der beiden ersten Schiedsrichter haben darf. Der dritte Schiedsrichter ist Vorsitzender des Gerichts.

Wurde der zweite Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ernannt, oder konnten die Parteien innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser Schiedsrichter auf Antrag einer Partei vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshof aus dem Kreis von Persönlichkeiten von internationalem Ruf ernannt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

Das Schiedsgericht beschließt über seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bedarf der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen.

Jede Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, darf mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist endgültig und für alle Streitparteien und jede Vertragspartei, die dem Verfahren beitritt, bindend ; er ist unverzueglich zu befolgen. Auf Antrag einer Streitpartei oder einer beitretenden Vertragspartei legt das Schiedsgericht den Schiedsspruch aus.

Sofern das Schiedsgericht wegen besonderer Umstände des Falles nicht etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.