27.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 24. März 2014

zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

(2014/170/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 33,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung informierte die Kommission mit einem Beschluss vom 15. November 2012 (2) (im Folgenden „Beschluss vom 15. November 2012“) acht Drittländer darüber, dass sie möglicherweise als Länder eingestuft würden, die nach Auffassung der Kommission nichtkooperierende Länder sind.

(4)

In dem Beschluss vom 15. November 2012 legte die Kommission auch die wesentlichen Fakten und Erwägungen dar, die dieser Einstufung zugrunde lagen.

(5)

Ebenfalls am 15. November 2012 informierte die Kommission die acht Drittländer mit getrennten Schreiben darüber, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer eingestuft würden.

(6)

Die Kommission wies die betreffenden Drittländer in diesen Schreiben darauf hin, dass sie aufgerufen waren, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Aktionsplan zur Beseitigung der im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Mängel aufzustellen, damit sie nicht gemäß den Artikeln 31 und 33 der IUU-Verordnung für die formale Einstufung als nichtkooperierendes Drittland vorgeschlagen werden.

(7)

Infolgedessen forderte die Kommission die acht betroffenen Drittländer auf, i) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aktionen in den von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplänen umzusetzen; ii) die Umsetzung der Aktionen in den von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplänen zu bewerten; iii) der Kommission alle sechs Monate ausführliche Berichte zu übermitteln, in denen die Umsetzung der Aktionen u. a. unter dem Gesichtspunkt bewertet wird, wie wirksam jede einzelne Aktion und/oder alle Aktionen zusammen bei der Sicherstellung einer Fischereiaufsicht waren, die den Anforderungen in vollem Umfang genügt.

(8)

Die acht betroffenen Drittländer erhielten Gelegenheit, sich schriftlich zu den Punkten zu äußern, die ausdrücklich im Beschluss vom 15. November 2012 angeführt waren, sowie zu sonstigen relevanten Informationen, so dass sie die Möglichkeit hatten, Beweise zur Entkräftung oder Vervollständigung der im Beschluss vom 15. November 2012 angeführten Fakten vorzulegen oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu verabschieden. Den acht Ländern wurde das Recht zugesichert, zusätzliche Informationen anzufordern oder vorzulegen.

(9)

Am 15. November 2012 leitete die Kommission einen Dialog mit den acht Drittländern ein und unterstrich dabei, dass ihrer Auffassung nach ein Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich ausreichend sei, um eine Einigung in gegenständlichen Angelegenheit zu erzielen.

(10)

Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die infolge des Beschlusses vom 15. November 2012 eingegangenen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der acht Länder wurden geprüft und berücksichtigt. Die acht Länder wurden fortlaufend entweder mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission unterrichtet.

(11)

Mit dem Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013 (3) (im Folgenden „Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013“) hat die Kommission Belize, das Königreich Kambodscha und die Republik Guinea als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierende Drittländer eingestuft. Gemäß der IUU-Verordnung legte die Kommission die Gründe dar, weshalb sie der Auffassung ist, dass diese drei Länder ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommen.

(12)

Ein Durchführungsbeschluss des Rates, mit dem Belize, das Königreich Kambodscha und die Republik Guinea auf die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer gesetzt werden, sollte daher vor dem Hintergrund der Durchführung der IUU-Verordnung gefasst werden und ist das Ergebnis der Untersuchungen und Dialoge, die entsprechend den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der IUU-Verordnung durchgeführt wurden. Diese Untersuchungen und Dialoge, einschließlich der Schriftwechsel und der abgehaltenen Sitzungen, sowie der Beschluss vom 15. November 2012 und der Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013 bilden die Grundlage des vorliegenden Beschlusses und die ihm zugrunde liegenden Gründe sind dieselben. Dieser Beschluss, mit dem Belize, das Königreich Kambodscha und die Republik Guinea auf die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer gesetzt werden, sollte die in Artikel 38 der IUU-Verordnung aufgeführten Konsequenzen nach sich ziehen.

(13)

Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der IUU-Verordnung streicht der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ein Drittland aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, wenn das betreffende Drittland nachweist, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde. Bei einem Streichungsbeschluss wird auch berücksichtigt werden, ob die betreffenden Drittländer konkrete Maßnahmen getroffen haben, die eine dauerhafte Verbesserung dieser Situation ermöglichen.

2.   VERFAHREN GEGENÜBER BELIZE

(14)

Am 15. November 2012 teilte die Kommission Belize gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mit, dass sie Belize möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland einstufen würde, und rief Belize dazu auf, in enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen einen Aktionsplan zu erstellen, um die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Mängel zu beseitigen. Im Zeitraum von Dezember 2012 bis August 2013 legte Belize seine Standpunkte schriftlich dar und traf mit der Kommission zur Erörterung der Angelegenheit zusammen. Die Kommission stellte Belize sachdienliche Informationen schriftlich zur Verfügung. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen, die Belize infolge des Beschlusses vom 15. November 2012 vorbrachte, wurden geprüft und berücksichtigt, während Belize fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission in Kenntnis gesetzt wurde. Die Kommission kam zu der Auffassung, dass Belize die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Bedenken und Mängel nicht in ausreichendem Maße ausgeräumt hat. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der von Belize vorgelegte Aktionsplan nicht vollständig umgesetzt worden war.

3.   EINSTUFUNG BELIZES ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(15)

Im Beschluss vom 15. November 2012 werden Belizes Pflichten analysiert und bewertet, inwieweit das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 15. November 2012, der von Belize vorgelegten sachdienlichen Informationen, des vorgeschlagenen Aktionsplans sowie der ergriffenen Abhilfemaßnahmen prüfte die Kommission, inwieweit Belize seinen Verpflichtungen nachkommt.

(16)

Die wichtigsten von der Kommission in dem vorgeschlagenen Aktionsplan angeführten Mängel betrafen die unzureichende Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere das Fehlen der Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens, und das Fehlen einer angemessenen und effizienten Überwachung, einer Kontroll- und Inspektionsregelung, abschreckender Sanktionen sowie einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung. Andere festgestellte Mängel beziehen sich ganz allgemein auf die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, einschließlich der Empfehlungen und Entschließungen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) sowie der völkerrechtlichen Voraussetzungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen. Zudem wurde festgestellt, dass den Empfehlungen und Entschließungen einschlägiger Gremien, z. B. dem internationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Vereinten Nationen (IPOA-UN), nicht nachgekommen wird. Allerdings wurden Verstöße gegen nicht verbindliche Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzliche Belege und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen.

(17)

Mit dem Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013 wird Belize als nichtkooperierendes Drittland gemäß der IUU-Verordnung eingestuft.

(18)

Hinsichtlich möglicher Einschränkungen Belizes aufgrund seiner Eigenschaft als Entwicklungsland wird festgestellt, dass Belizes spezifischer Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch seinen allgemeinen Entwicklungsstand beeinträchtigt werden.

(19)

In Anbetracht des Beschlusses vom 15. November 2012 und des Durchführungsbeschlusses vom 26. November 2013 und des zwischen Belize und der Kommission geführten Dialogs sowie von dessen Ergebnissen lässt sich festhalten, dass die von Belize im Hinblick auf seine Verpflichtungen als Flaggenstaat ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um Artikel 91, 94, 117 und 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), der Artikel 18, 19 und 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände (UNFSA) sowie des Artikels II Absatz 8 des FAO-Einhaltungsübereinkommens zu genügen.

(20)

Daher hat es Belize versäumt, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nachzukommen, und sollte deshalb in die EU-Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden.

4.   VERFAHREN GEGENÜBER DEM KÖNIGREICH KAMBODSCHA

(21)

Am 15. November 2012 teilte die Kommission dem Königreich Kambodscha gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mit, dass sie Kambodscha möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland einstufen würde, und rief Kambodscha dazu auf, in enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen einen Aktionsplan zu erstellen, um die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Mängel zu beseitigen. Im Zeitraum von Dezember 2012 bis Juni 2013 legte Kambodscha seine Standpunkte schriftlich dar und traf mit der Kommission zur Erörterung der Angelegenheit zusammen. Die Kommission stellte Kambodscha sachdienliche Informationen schriftlich zur Verfügung. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen, die Kambodscha infolge des Beschlusses vom 15. November 2012 vorbrachte, wurden geprüft und berücksichtigt, während Kambodscha fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission in Kenntnis gesetzt wurde. Die Kommission kam zu der Auffassung, dass Kambodscha die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Bedenken und Mängel nicht in ausreichendem Maße ausgeräumt hat. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass auch die in dem von Kambodscha vorgeschlagenen Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt worden waren.

5.   EINSTUFUNG KAMBODSCHAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(22)

Im Beschluss vom 15. November 2012 werden Kambodschas Pflichten analysiert und bewertet, inwieweit das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 15. November 2012 sowie des vorgeschlagenen Aktionsplans, der durch die von Kambodscha vorgelegten sachdienlichen Informationen ergänzt wurde, prüfte die Kommission, inwieweit Kambodscha seinen Verpflichtungen nachkommt.

(23)

Die wichtigsten von der Kommission in dem vorgeschlagenen Aktionsplan angeführten Mängel betrafen die unzureichende Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen in mehreren Fällen, insbesondere bei der Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens sowie der Einführung einer angemessenen und effizienten Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsregelung und abschreckender Sanktionen. Andere festgestellte Mängel beziehen sich ganz allgemein auf die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen sowie der völkerrechtlichen Voraussetzungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen. Zudem wurde festgestellt, dass den Empfehlungen und Entschließungen einschlägiger Gremien, z. B. dem IPOA-UN, nicht nachgekommen wird. Allerdings wurden Verstöße gegen nicht verbindliche Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzliche Belege und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen.

(24)

Mit dem Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013 stufte die Kommission Kambodscha als nichtkooperierendes Drittland gemäß der IUU-Verordnung ein.

(25)

Hinsichtlich möglicher Einschränkungen Kambodschas aufgrund seiner Eigenschaft als Entwicklungsland wird festgestellt, dass Kambodschas spezifischer Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch seinen allgemeinen Entwicklungsstand beeinträchtigt werden.

(26)

Die von Kambodscha im Hinblick auf seine Verpflichtungen als Flaggenstaat ergriffenen Maßnahmen reichen nicht aus, um den Artikel 91 und 94 des SRÜ zu genügen. Es sei daran erinnert, dass es unwesentlich ist, ob Kambodscha das SRÜ ratifiziert hat, da die Bestimmungen des SRÜ zur Schifffahrt auf Hoher See (Artikel 86 bis 115 des SRÜ) als Völkergewohnheitsrecht anerkannt sind. Überdies sind in diesen Bestimmungen, mit denen bereits bestehende Regeln des Völkergewohnheitsrechts kodifiziert wurden, das von Kambodscha ratifizierte Übereinkommen über die Hohe See und die Konvention über das Küstenmeer und die Anschlusszone, denen Kambodscha beiden beigetreten ist und beide ratifiziert hat, nahezu wörtlich übernommen.

(27)

In Anbetracht des Beschlusses vom 15. November 2012 und des Durchführungsbeschlusses vom 26. November 2013 und des zwischen Kambodscha und der Kommission geführten Dialogs sowie von dessen Ergebnissen lässt sich festhalten, dass die von Kambodscha im Hinblick auf seine Verpflichtungen als Flaggenstaat ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Artikel 91 und 94 des SRÜ zu genügen.

(28)

Daher hat es Kambodscha versäumt, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nachzukommen, und sollte deshalb in die EU-Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden.

6.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK GUINEA

(29)

Am 15. November 2012 teilte die Kommission der Republik Guinea (Guinea) gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mit, dass sie Guinea möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland einstufen würde, und rief Guinea dazu auf, in enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen einen Aktionsplan zu erstellen, um die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Mängel zu beseitigen. Im Zeitraum von Dezember 2012 bis Juli 2013 legte Guinea seine Standpunkte schriftlich dar und traf mit der Kommission zur Erörterung der Angelegenheit zusammen. Die Kommission stellte Guinea sachdienliche Informationen schriftlich zur Verfügung. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen, die Guinea infolge des Beschlusses vom 15. November 2012 vorbrachte, wurden geprüft und berücksichtigt, während Guinea fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission in Kenntnis gesetzt wurde. Die Kommission kam zu der Auffassung, dass Guinea die im Kommissionsbeschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Bedenken und Mängel nicht in ausreichendem Maße ausgeräumt hat. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass auch die in einem von Guinea vorgelegten Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden.

7.   EINSTUFUNG GUINEAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(30)

Im Beschluss vom 15. November 2012 werden Guineas Pflichten analysiert und bewertet, inwieweit das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 15. November 2012 und dem von Guinea vorgeschlagenen Aktionsplan, der in den von Guinea vorgelegten sachdienlichen Informationen weiter ausgeführt wird, prüfte die Kommission, inwieweit Guinea seinen Verpflichtungen nachkommt.

(31)

Die wichtigsten von der Kommission in dem vorgeschlagenen Aktionsplan angeführten Mängel betrafen ausstehende Reformen, um eine angemessene und effiziente Überwachung der Fangflotte, eine wirksame Umsetzung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischerei, die Durchsetzung der Vorschriften durch Verfolgung und Sanktionierung festgestellter IUU-Tätigkeiten, die Aufstockung der Mittel für Überwachungen und Inspektionen, abschreckende Sanktionen und eine Fischereipolitik zu gewährleisten, die mit den Verwaltungskapazitäten im Bereich der Kontrolle und Überwachung im Einklang steht. Andere festgestellte Mängel beziehen sich ganz allgemein auf die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, einschließlich der Empfehlungen und Entschließungen von RFO sowie der völkerrechtlichen Voraussetzungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen. Zudem wurde festgestellt, dass den Empfehlungen und Entschließungen einschlägiger Gremien, z. B. dem IPOA-UN, nicht nachgekommen wird. Allerdings wurden Verstöße gegen nicht verbindliche Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzliche Belege und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen.

(32)

Mit dem Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013 wird Guinea als nichtkooperierendes Drittland gemäß der IUU-Verordnung eingestuft.

(33)

Hinsichtlich möglicher Einschränkungen Guineas aufgrund seiner Eigenschaft als Entwicklungsland wird festgestellt, dass der spezifische Entwicklungsstatus des Landes durch seinen Entwicklungsstand beeinträchtigt sein könnte. Allerdings kann der Entwicklungsstand des Landes angesichts der Art der festgestellten Mängel, der von der Union und den Mitgliedstaaten geleisteten Unterstützung und der zur Bereinigung der Situation ergriffenen Maßnahmen die im Bereich der Fischereiwirtschaft erbrachte Gesamtleistung Guineas als Flaggen- oder Küstenstaat und die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht erklären.

(34)

In Anbetracht des Beschlusses vom 15. November 2012 und des Durchführungsbeschlusses vom 26. November 2013 und des zwischen Guinea und der Kommission geführten Dialogs sowie von dessen Ergebnisse lässt sich festhalten, dass die von Guinea im Hinblick auf seine Verpflichtungen als Flaggen- und Küstenstaat ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Artikeln 61, 62, 94, 117 und 118 des SRÜ und den Artikeln 18, 19 und 20 des UNFSA zu genügen.

(35)

Daher hat es Guinea versäumt, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen- und Küstenstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nachzukommen, und sollte deshalb in die EU-Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden.

8.   AUFSTELLUNG EINER LISTE DER NICHTKOOPERIERENDEN DRITTLÄNDER

(36)

In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen in Bezug auf Belize, Kambodscha und Guinea sollten diese Länder in eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden, die gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung aufzustellen ist.

(37)

Die Maßnahmen, die gegenüber Belize, Kambodscha und Guinea ergriffen werden sollten sind in Artikel 38 der IUU-Verordnung aufgeführt. Das Einfuhrverbot gilt für alle Bestände und Arten im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der IUU-Verordnung, da die Einstufung nicht durch das Fehlen geeigneter Maßnahmen gegenüber der IUU-Fischerei auf einen bestimmten Bestand oder auf eine bestimmte Art begründet ist. Gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 der IUU-Verordnung bedeutet Einfuhr das Verbringen von Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich zum Umladen in Häfen in diesem Gebiet.

(38)

Es sei darauf hingewiesen, dass durch IUU-Fischerei unter anderem Bestände dezimiert, marine Lebensräume zerstört, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Meeresressourcen untergraben, der Wettbewerb verzerrt, die Ernährungssicherheit gefährdet, ehrliche Fischer unangemessen benachteiligt und Küstengemeinden geschwächt werden. Angesichts des Ausmaßes der Probleme im Zusammenhang mit IUU-Fischerei ist es für die Europäische Union erforderlich, die Maßnahmen gegenüber Belize, Kambodscha und Guinea als nichtkooperierende Drittländer zügig umzusetzen. Daher sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(39)

Weist Belize, Kambodscha oder Guinea nach, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde, so streicht der Rat gemäß Artikel 34 Absatz 1 der IUU-Verordnung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission dieses Land aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer. Bei einem Streichungsbeschluss wird auch berücksichtigt werden, ob Belize, Kambodscha oder Guinea konkrete Maßnahmen getroffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSDS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unionsliste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird (ABl. C 354 vom 17.11.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2013 zur Ermittlung der Drittländer, die die Kommission als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft (ABl. C 346 vom 27.11.2013, S. 2).


ANHANG

Liste der nichtkooperierenden Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („IUU-Fischerei“)

 

Belize

 

Königreich Kambodscha

 

Republik Guinea