20.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/30


BESCHLUSS (EU) 2015/1872 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Oktober 2015

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll es der Union ermöglichen, in Notfällen rasch, wirksam und flexibel zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Bulgarien hat wegen strenger winterlicher Witterungsverhältnisse einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(4)

Griechenland hat wegen Überschwemmungen zwei Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(5)

Die Kommission kam zu der Bewertung, dass die Anträge die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe durch den Fonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 erfüllen.

(6)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von insgesamt 16 274 765 EUR für die von Bulgarien und Griechenland eingereichten Anträge bereitzustellen.

(7)

Im zweiten Satz von Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 ist die Möglichkeit einer Mittelumschichtung vorgesehen. Die Mittel für Vorauszahlungen für das Haushaltsjahr 2015 wurden für die drei Anträge, die Gegenstand dieses Beschlusses sind und für die ein Restbetrag in Höhe von 14 647 288 EUR zu zahlen ist, nur in sehr begrenztem Umfang verwendet. Daher wird der Betrag für die Inanspruchnahme in voller Höhe durch die Umschichtung der verfügbaren Mittel für Vorauszahlungen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 finanziert, und es werden keine zusätzlichen Mittel benötigt.

(8)

Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union ein Betrag von 16 274 765 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt.

Der Betrag dieser Inanspruchnahme wird in voller Höhe durch die Mittel gedeckt, die durch den Beschluss (EU) 2015/422 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für Vorauszahlungen im Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2015 unter der Haushaltslinie 13 06 01 mobilisiert wurden. Der unter dieser Haushaltslinie für Vorauszahlungen verfügbare Betrag wird entsprechend reduziert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 6. Oktober 2015.

Geschehen zu Straßburg am 6. Oktober 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(4)  Beschluss (EU) 2015/422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 47).