15.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/76


BESCHLUSS 2007/412/JI DES RATES

vom 12. Juni 2007

zur Änderung des Beschlusses 2002/348/JI über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b und auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Initiative der Republik Österreich (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union verfolgt unter anderem das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit entwickelt.

(2)

Der Rat hat am 25. April 2002 den Beschluss 2002/348/JI (3) angenommen, dem zufolge in jedem Mitgliedstaat eine Fußballinformationsstelle einzurichten ist, die als Kontaktstelle für den Austausch von Polizeiinformationen im Zusammenhang mit solchen Fußballspielen fungiert. In jenem Beschluss wurden die Aufgaben dieser nationalen Fußballinformationsstellen und die von ihnen anzuwendenden Verfahren festgelegt.

(3)

Angesichts der Erfahrungen der letzten Jahre, etwa mit der Fußballeuropameisterschaft 2004, und der Ergebnisse, zu denen die Sachverständigen bei der Beurteilung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit während dieser Meisterschaft und der breiten polizeilichen Zusammenarbeit bei internationalen Fußballspielen und bei Vereinsspielen in Europa im Allgemeinen gelangt sind, sollte der Beschluss 2002/348/JI überarbeitet und aktualisiert werden. In den letzten Jahren hat die Zahl der Fans, die zu Fußballspielen ins Ausland reisen, ständig zugenommen. Daher ist es notwendig, dass die zuständigen Stellen ihre Zusammenarbeit ausweiten und den Informationsaustausch professioneller gestalten, um Störungen der öffentlichen Ordnung vorzubeugen und jedem Mitgliedstaat eine effiziente Risikobeurteilung zu ermöglichen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind das Ergebnis der Auswertung der Erfahrungen, die verschiedene nationale Fußballinformationsstellen bei ihrer täglichen Arbeit gesammelt haben, und sollten diesen eine strukturiertere und professionellere Zusammenarbeit ermöglichen, die einen qualitativ hochwertigen Austausch von Informationen gewährleistet.

(4)

Die Änderungen berühren weder die geltenden nationalen Bestimmungen, insbesondere was die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Behörden und Dienststellen der betroffenen Mitgliedstaaten angeht, noch die Befugnisse, die die Kommission gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ausübt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2002/348/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die nationale Fußballinformationsstelle hat im Einklang mit den diesbezüglichen nationalen und internationalen Regelungen Zugriff auf die Informationen über die personenbezogenen Daten von Risikofans.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(6)   Die nationale Fußballinformationsstelle erstellt regelmäßig allgemeine und/oder thematische Beurteilungen von Störungen der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit Fußballspielen in ihrem Land und verteilt diese Beurteilungen an die anderen nationalen Fußballinformationsstellen.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Austausch personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen und internationalen Regelungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens Nr. 108 des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten und gegebenenfalls der Empfehlung R(87)15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(4)   Der Informationsaustausch erfolgt mithilfe der entsprechenden Formulare im Anhang des Handbuchs mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen. Die nationalen Fußballinformationsstellen gewährleisten, dass die von ihnen übermittelten Informationen vollständig sind und den Vorgaben der Formulare entsprechen.“

Artikel 2

Der Rat unterzieht die Durchführung dieses Beschlusses bis 12. Juni 2010 einer Bewertung.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÄUBLE


(1)  ABl. C 164 vom 15.7.2006, S. 30.

(2)  Stellungnahme vom 22. März 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 1.