29.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 329/2007 DES RATES

vom 27. März 2007

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP des Rates vom 20. November 2006 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Oktober 2006 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1718 (2006), mit der er den Nukleartest verurteilte, den die Demokratische Volksrepublik Korea (nachstehend „Nordkorea“ genannt) am 9. Oktober 2006 durchgeführt hatte, und in der er eine eindeutige Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit feststellte und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auferlegte, eine Reihe restriktiver Maßnahmen zu treffen.

(2)

Im Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP ist die Durchführung der in der Resolution 1718 (2006) enthaltenen restriktiven Maßnahmen vorgesehen, insbesondere ein Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen oder den Programmen für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper Nordkoreas beitragen könnten, und der Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, ein Verbot der Beschaffung von Gütern und Technologien aus Nordkorea, ein Verbot der Ausfuhr von Luxuswaren nach Nordkorea sowie das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an den genannten Programmen Nordkoreas mitwirken oder sie unterstützen.

(3)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.

(4)

Die vorliegende Verordnung weicht von den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, in denen Ausfuhren nach und Einfuhren aus Drittländern allgemein geregelt sind, insbesondere von der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (2) ab; die meisten dieser Güter und Technologien sollten unter die vorliegende Verordnung fallen.

(5)

Es ist zweckmäßig, das Verfahren klarzustellen, das zur Einholung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern und Technologien und die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe eingehalten werden sollte.

(6)

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Liste der Güter und Technologien, die der Sanktionsausschuss oder der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufstellen wird, zu veröffentlichen und gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) hinzuzufügen.

(7)

Die Kommission sollte ferner ermächtigt werden, die Liste der Luxuswaren zu ändern, sofern dies notwendig ist, um Definitionen oder Leitlinien zu entsprechen, die der Sanktionsausschuss möglicherweise zur Erleichterung der Durchführung der Beschränkungen für Luxuswaren bekannt macht, wobei den von anderen Hoheitsgewalten aufgestellten Listen von Luxuswaren Rechnung zu tragen ist.

(8)

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission außerdem ermächtigt werden, die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen zu ändern, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen auf der Grundlage von Feststellungen entweder des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingefroren werden sollen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

(10)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;

2.

„Nordkorea“ die Demokratische Volksrepublik Korea;

3.

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

4.

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

a)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

b)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

c)

öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristigen Anleihen, Optionsscheinen, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen,

d)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

e)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

f)

Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden und

g)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

5.

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden;

6.

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

7.

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Form der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

8.

„Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)   Es ist untersagt,

a)

die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbotes bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Anhang I enthält die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen festgelegten Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 sind und für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten. Er enthält nicht die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU (4) enthalten sind.

(3)   Es ist untersagt, die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, gleich, ob der betreffende Gegenstand seinen Ursprung in Nordkorea hat oder nicht.

Artikel 3

(1)   Es ist untersagt,

a)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang I aufgeführten Güter zu leisten;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen;

c)

wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Nordkorea bestimmt sind.

Artikel 4

Es ist untersagt,

a)

die in Anhang III aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 5

(1)   Wird im Einzelfall eine Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 4 Buchstabe a für notwendig erachtet, so kann der betreffende Verkäufer, Lieferant, Weitergebende, Ausführer oder Dienstleistungserbringer einen entsprechenden Antrag mit ordnungsgemäßer Begründung bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind. Erscheint der Antrag dem Mitgliedstaat, bei dem er gestellt worden ist, gerechtfertigt, so beantragt er beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine Sondergenehmigung.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jeden nach Absatz 1 beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gestellten Antrag auf Genehmigung.

(3)   Hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dem Antrag auf Sondergenehmigung stattgegeben, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Leistung technischer Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen.

Artikel 6

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang IV umfasst die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Nummer 8 Buchstabe d der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

(2)   Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für die Deckung der Grundbedürfnisse der in Anhang IV aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

sofern der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben hat.

(2)   Abweichend von Artikel 6 können die Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat.

(3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines vor dem 14. Oktober 2006 von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordneten oder festgestellten Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c)

das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;

d)

die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;

e)

der Mitgliedstaat hat das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 9

(1)   Artikel 6 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Gemeinschaft nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(2)   Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

a)

Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem 14. Oktober 2006 geschlossen oder eingegangen wurden beziehungsweise entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 6 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 10

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über den betreffenden Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln;

b)

mit den zuständigen Behörden, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2)   Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

Artikel 11

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Artikel 12

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte aus.

Artikel 13

Die Kommission wird ermächtigt,

a)

Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu ändern und gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen,

b)

Anhang II entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern,

c)

Anhang III zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste entsprechend den Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, und unter Berücksichtigung der von anderen Hoheitsgewalten aufgestellten Listen zu präzisieren oder anzupassen oder um gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen,

d)

Anhang IV entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu ändern und

e)

die Anhänge I oder IV nach Maßgabe von Entscheidungen, die der Rat auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP trifft, zu ändern.

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 15

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und weisen sie in oder über die in Anhang II genannten Internetseiten aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 16

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Gemeinschaft,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,

c)

für alle Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft,

d)

für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Gemeinschaft betrieben werden.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 32.

(2)  ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2006 (ABl. L 74 vom 13.3.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 129/2007 (ABl. L 56 vom 23.2.2007, S. 1).

(4)  Die derzeitige Version der Liste ist auf Seite 58 dieses Amtsblatts veröffentlicht.


ANHANG I

Liste der in den Artikeln 2 und 3 genannten Güter und Technologien

A.

Güter

(zu gegebener Zeit zu ergänzen)

B.

Technologien

(zu gegebener Zeit zu ergänzen)


ANHANG II

Internetseiten für Informationen über die in den Artikeln 5, 7, 8, 10 und 15 genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift für Übermittlungen an die Europäische Kommission

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

(zu gegebener Zeit zu ergänzen)

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://web-visual.vm.ee/est/kat_622/

 

GRIECHENLAND

http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

 

SPANIEN

www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

IRLAND

www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/nemzetkozi_szankciok.htm

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

 

ÖSTERREICH

(zu gegebener Zeit zu ergänzen)

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

(zu gegebener Zeit zu ergänzen)

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Adresse für Übermittlungen an die Europäische Kommission:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A.2. Krisenmanagement und Konfliktvermeidung

CHAR 12/106

B-1049 Brüssel

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. (32-2) 295 55 85/299 11 76

Fax (32-2) 299 08 73


ANHANG III

Liste der in Artikel 4 genannten Luxuswaren

1.

Reinrassige Pferde

2.

Kaviar und Kaviarersatz

3.

Trüffel und Zubereitungen daraus

4.

Qualitativ hochwertige Weine (einschließlich Schaumwein), Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke

5.

Qualitativ hochwertige Zigarren und Zigarillos

6.

Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel der Luxusklasse, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten

7.

Qualitativ hochwertige Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

8.

Qualitativ hochwertige Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)

9.

Handgeknüpfte und handgewebte Teppiche und Tapisserien

10.

Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

11.

Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

12.

Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

13.

Qualitativ hochwertiges Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

14.

Qualitativ hochwertige Glaswaren aus Bleikristall

15.

Elektronische Geräte für Haushaltszwecke der oberen Preisklasse

16.

Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild der oberen Preisklasse

17.

Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg sowie Zubehör und Ersatzteile

18.

Luxusuhren und -armbanduhren sowie Teile davon

19.

Qualitativ hochwertige Musikinstrumente

20.

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

21.

Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf-, Tauch- und Wassersport

22.

Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele


ANHANG IV

Liste der in Artikel 6 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen

A.

Natürliche Personen

(zu gegebener Zeit zu ergänzen)

B.

Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

(zu gegebener Zeit zu ergänzen)