12.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 15. Oktober 2010

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden

(2010/688/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem Schreiben, das am 10. Dezember 2009 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, hat Italien die Ermächtigung für eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung beantragt, um bestimmte Steuerpflichtige weiterhin von der Mehrwertsteuer (MwSt.) zu befreien. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 11. Januar 2010 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügte.

(3)

Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten gemäß Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG zur Verfügung. Die zu verlängernde Maßnahme weicht von Artikel 285 jener Richtlinie in der Anwendung auf Italien nur insofern ab, als der in der Regelung festgelegte Höchstwert für den Jahresumsatz die Schwelle von 5 000 EUR übersteigt.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/737/EG des Rates vom 15. September 2008 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (2), wurde Italien ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR bis 31. Dezember 2010 von der Mehrwertsteuer zu befreien. Da diese höhere Schwelle die mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen erheblich eingeschränkt hat, letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale MwSt.-Regelung entscheiden können, sollte Italien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden.

(5)

Die Kommission sah in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten Bestimmungen vor, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Verlängerungsantrag Italiens ist mit diesem Vorschlag vereinbar.

(6)

Den Angaben Italiens zufolge hat die Maßnahme zu einer geschätzten Einbuße der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Mehrwertsteuereinnahmen von weniger als 0,2 % geführt.

(7)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Italien kann die Höchstschwelle anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2011 bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, unterhalb deren die Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2013, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCHOUPPE


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 249 vom 18.9.2008, S. 13.