31972R1473

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 160 vom 16/07/1972 S. 0001 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0079
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0672
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0079
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0703
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0136
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0156
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0156


VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 1473/72 DES RATES vom 30. Juni 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Gerichtshofes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1369/72 (2), legt in Artikel 2 das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und in Artikel 3 die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften fest ; es obliegt dem Rat, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit dieses Statut und diese Beschäftigungsbedingungen zu ändern.

Angesichts der Erfahrungen bei der Anwendung des genannten Statuts und der genannten Beschäftigungsbedingungen erscheint es zweckmässig, einige ihrer Vorschriften zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ÄNDERUNG DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 1

In Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird der Ausdruck "Dienstposten" durch den Ausdruck "Grundamtsbezeichnung" ersetzt.

Artikel 2

(1) Artikel 7 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz 2 ergänzt:

"Der Beamte kann beantragen, innerhalb des Organs, dem er angehört, versetzt zu werden."

(2) Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, daß unmittelbar oder mittelbar ein Beamter ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat."

Artikel 3

In Titel I wird folgender Artikel 10a eingefügt:

"Artikel 10a

Die Fristen für die Abgabe der von der Personalvertretung, dem Paritätischen Ausschuß und dem (1)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 149 vom 1.7.1972, S. 1.

Statusbeirat erbetenen Stellungnahmen werden von dem Organ festgesetzt und dürfen nicht kürzer als 15 Werktage sein. Wird innerhalb der festgesetzten Fristen keine Stellungnahme abgegeben, so fasst das Organ seinen Beschluß."

Artikel 4

Artikel 24 wird durch die beiden folgenden Absätze ergänzt:

"Sie erleichtern die berufliche Fortbildung der Beamten, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht.

Für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn ist diese Fortbildung zu berücksichtigen."

Artikel 5

Nach Artikel 24 wird folgender Artikel 24a eingefügt:

"Artikel 24a

Die Beamten haben Vereinigungsfreiheit ; sie können insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden der europäischen Beamten angehören."

Artikel 6

In Artikel 25 wird vor Absatz 1 folgender neuer Absatz eingefügt:

"Der Beamte kann sich mit Anträgen an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden."

Artikel 7

Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe gewähren ; die Verbesserung darf in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4, L/A 3 und L/A 4 72 Monate, in den anderen Besoldungsgruppen 48 Monate nicht überschreiten."

Artikel 8

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

"(1) Mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 hat jeder Beamte eine Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann. Die Probezeit beträgt 9 Monate für die Beamten der Laufbahngruppe A, der Sonderlaufbahn Sprachendienst und der Laufbahngruppe B und 6 Monate für die anderen Beamten.

(2) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben, sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung abzugeben. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Beamte auf Probe, der nicht unter Beweis gestellt hat, daß seine Fähigkeiten eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtfertigen, wird entlassen.

Wenn die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Die Anstellungsbehörde kann auf der Grundlage des Berichtes beschließen, den Beamten auf Probe vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen ; die Dienstzeit darf jedoch die normale Dauer der Probezeit nicht überschreiten.

Der Beamte auf Probe, dessen Dienstverhältnis beendet wird, erhält eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern, wenn er mindestens sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat, eine Entschädigung in Höhe von einem Monatsgrundgehalt, wenn er weniger als sechs Monate Dienstzeit abgeleistet hat ; dies gilt nicht, wenn der Beamte unverzueglich seine Tätigkeit in seiner Herkunftsverwaltung wieder aufnehmen kann.

Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Beamte auf Probe, die vor Ablauf der Probezeit ihre Entlassung beantragen."

Artikel 9

(1) Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten, der durch eine Abordnungsverfügung der Anstellungsbehörde a) im dienstlichen Interesse - beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle ausserhalb des Organs, dem er angehört, zu bekleiden, oder

- beauftragt worden ist, bei einer Person, die ein in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder im Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenes Amt innehat, oder bei einem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder einer Fraktion des Europäischen Parlaments vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen;

b) auf seinen Antrag hin einem anderen Organ der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung gestellt worden ist."

(2) Artikel 37 Absatz 2 wird am Ende wie folgt ergänzt:

"Vorbehaltlich der Vorschriften über die Versorgung in Artikel 77 Absatz 3 gelten jedoch während der Abordnung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich für den Beamten die Vorschriften, die für einen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe wie derjenigen gelten, die ihm für den Dienstposten zuerkannt wird, auf den er abgeordnet worden ist."

Artikel 10

Artikel 38 Buchstaben d) und e) erhält folgende Fassung:

" d) der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezuege aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezuege nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan sind ; er hat ferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Abordnung entstehen;

e) der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte entrichtet weiter Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung der Dienstbezuege, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan entsprechen.

"

Artikel 11

(1) Artikel 39 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) während der Dauer dieser Abordnung werden die Beiträge zur Versorgungsordnung sowie etwaige Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des Gehalts für die Tätigkeit in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan berechnet;"

(2) Artikel 39 wird durch folgenden Buchstaben e) ergänzt:

"e) Nach Beendigung der Abordnung ist der Beamte in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung bleibt er abgeordneter Beamter ohne Bezuege."

Artikel 12

Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) Nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist der Beamte in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an."

Artikel 13

Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 4 wird durch folgenden Text ersetzt:

"Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Unterabsatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezuege des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist.

Auf die Vergütung sowie die letzten Gesamtdienstbezuege nach Unterabsatz 4 wird der für den letzten Dienstort des Beamten festgesetzte Berichtigungsköffizient angewendet."

Artikel 14

Artikel 46 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Beamte erhält in seiner neuen Besoldungsgruppe das Dienstalter, das der Dienstalterszwischenstufe entspricht, die der in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichten und um den zweijährlichen Steigerungsbetrag der neuen Besoldungsgruppe erhöhten Dienstalterszwischenstufe gleichkommt oder unmittelbar über ihr liegt."

Artikel 15

Artikel 48 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Die Anstellungsbehörde kann die Entlassung verweigern, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Entlassungsantrags ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten läuft oder innerhalb der darauffolgenden dreissig Tage eingeleitet wird."

Artikel 16

In Artikel 49 Absatz 1 werden die Worte:

"wenn einer der in Artikel 13, 39, 40 und 41 Absatz 4 und 5 genannten Fälle vorliegt."

durch folgende Worte ersetzt:

"wenn einer der in den Artikeln 13, 39, 40 und 41 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Anhangs VIII genannten Fälle vorliegt."

Artikel 17

Artikel 50 Absatz 4 wird durch folgenden Text ersetzt:

"Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit während dieser Zeit werden von der in Absatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezuege des Beamten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist.

Auf die Vergütung sowie die letzten Gesamtdienstbezuege nach Absatz 4 wird der für den letzten Dienstort des Beamten festgesetzte Berichtigungsköffizient angewendet."

Artikel 18

In Artikel 55 Absatz 2 wird die Zahl "45" durch die Zahl "42" ersetzt.

Artikel 19

In Titel IV Kapitel 1 wird folgender Artikel 55a eingefügt:

"Artikel 55a

In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde auf begründeten Antrag hin einem Beamten die Genehmigung erteilen, seinen Dienst in Halbzeitbeschäftigung auszuüben, wenn sie der Auffassung ist, daß eine solche Maßnahme auch im wohlverstandenen Interesse des Organs liegt.

Die Einzelheiten der Erteilung dieser Genehmigung sind in Anhang IVa geregelt.

Der Beamte, dem die Genehmigung erteilt worden ist, seinen Dienst in Halbzeitbeschäftigung auszuüben, hat jeden Monat gemäß den Anordnungen der Anstellungsbehörde die Hälfte der regelmässigen Arbeitszeit abzuleisten."

Artikel 20

Artikel 56 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:

"Die Gesamtzahl der von einem Beamten geforderten Überstunden darf in einem Zeitraum von sechs Monaten 150 abgeleistete Stunden nicht überschreiten."

Artikel 21

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

"Unabhängig von den Beurlaubungen nach Artikel 57 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub ; der Urlaub beginnt sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet acht Wochen nach der Niederkunft, darf jedoch nicht weniger als vierzehn Wochen betragen."

Artikel 22

In Artikel 59 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 2 folgender neue Unterabsatz eingefügt:

"Bleibt ein Beamter innerhalb von 12 Monaten dem Dienst wegen Krankheit bis zu drei Tagen insgesamt mehr als 12 Tage fern, so hat er für jedes erneute Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen."

Artikel 23

Nach Artikel 59 wird folgender Artikel 59a eingefügt:

"Artikel 59a

Der Jahresurlaub des Beamten, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Halbzeitbeschäftigung erteilt worden ist, wird für die Dauer dieser Dienstausübung um die Hälfte gekürzt. Teile von abzugsfähigen Tagen werden nicht berücksichtigt."

Artikel 24

(1) Artikel 67 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die ihnen anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben ; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen."

(2) Artikel 67 wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt:

"(3) Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch beweiskräftige ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, daß das betreffende Kind wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung den Beamten mit erheblichen Ausgaben belastet."

Artikel 25

Artikel 68 erhält folgende Fassung:

"Der Anspruch auf die in Artikel 67 Absatz 1 vorgesehenen Familienzulagen bleibt erhalten, wenn der Beamte eine Vergütung nach den Artikeln 41 und 50 dieses Statuts oder nach den Artikeln 34 und 42 des früheren Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält.

Der Betreffende hat die ihm anderweitig für das gleiche Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben ; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen."

Artikel 26

Nach Artikel 68 wird folgender Artikel 68a eingefügt:

"Artikel 68a

Der Beamte, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Halbzeitbeschäftigung erteilt worden ist, hat Anspruch auf Dienstbezuege, die gemäß Anhang IVa berechnet werden."

Artikel 27

Artikel 70 erhält folgende Fassung:

"Beim Tode eines Beamten haben der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezuege des Verstorbenen.

Beim Tode eines Empfängers von Versorgungsbezuegen gilt Absatz 1 entsprechend."

Artikel 28

In Artikel 72 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Weist ein endgültig aus dem Dienst ausscheidender Beamter nach, daß er von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden kann, so kann er spätestens innerhalb des auf sein Ausscheiden aus dem Dienst folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach Absatz 1 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Absatz 1 wird nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen.

Durch eine von der Anstellungsbehörde nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes des Organs getroffenen Verfügung finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die in Unterabsatz 1 vorgesehene Begrenzung auf 6 Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder langdauernden Krankheit leidet, die er sich vor dem Ausscheiden aus dem Dienst zugezogen und die er dem Organ vor Ablauf des in Unterabsatz 1 vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch das Organ veranlassten ärztlichen Untersuchung unterzieht."

Artikel 29

(1) In Artikel 72 wird ein wie folgt lautender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Absatz 1 findet auch auf folgende Personen Anwendung, sofern sie von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden können: - den ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden ist und ein Ruhegehalt erhält,

- den Empfänger von Hinterbliebenenbezuegen infolge des Todes eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden ist.

Der Beitrag nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Ruhegehalts des ehemaligen Beamten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen.

Auf den Empfänger eines Waisengeldes findet Absatz 1 jedoch nur auf seinen Antrag hin Anwendung. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Waisengeldes berechnet."

(2) Artikel 72 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der Berechtigte hat anzugeben, auf welche Kostenerstattung er für sich oder eine von ihm mitversicherte Person gegenüber einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat.

Übersteigt der Gesamtbetrag des Kostenersatzes, den er erhalten könnte, die Summe der in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der auf Grund des Absatzes 1 zu erstatten ist, mit Ausnahme der Erstattungsbeträge, die er auf Grund einer privaten Zusatzkrankenversicherung erhalten hat, die zur Deckung des Teils der Kosten bestimmt ist, der von der Krankheitsfürsorge der Gemeinschaften nicht erstattet wird."

Artikel 30

Artikel 74 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Beamte, der eine Geburtenzulage erhält, hat die ihm oder seinem Ehegatten für dasselbe Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben ; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Zulage abgezogen. Falls beide Eltern Beamte der Gemeinschaften sind, wird die Zulage nur an den Familienvorstand gezahlt."

Artikel 31

(1) Artikel 77 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 v.H. des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, in der der Beamte mindestens ein Jahr war. Es steht dem Beamten nach 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zu, die gemäß Anhang VIII Artikel 3 berechnet werden. Bei weniger als 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren wird das Hoechstruhegehalt anteilig gekürzt."

(2) Artikel 77 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Jedoch werden bei Beamten, die bei einer Person, die ein in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder im Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenes Mandat erfuellt, bei dem gewählten Präsidenten einer Institution oder eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments tätig gewesen sind, die Ruhegehaltsansprüche für die in Ausübung der genannten Funktionen erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach dem letzten in Ausübung dieser Funktionen erhaltenen Grundgehalt berechnet, wenn dieses Grundgehalt höher ist als das gemäß Absatz 2 berücksichtigte Grundgehalt."

Artikel 32

Artikel 78 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, daß der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 v.H. des Grundgehalts des Beamten.

Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer anderen Ursache, so entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit 65 Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre.

Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit wird nach dem Grundgehalt berechnet, das der Beamte in seiner Besoldungsgruppe erhalten hätte, wenn er bei Zahlung des Ruhegehalts noch im Dienst gewesen wäre.

Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit darf 120 v.H. des Existenzminimums nicht unterschreiten.

Ist die Dienstunfähigkeit vom Beamten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, daß er lediglich ein Ruhegehalt erhält."

Artikel 33

In Artikel 79 Absatz 2 wird der Satz von "30 v.H." durch "35 v.H." ersetzt.

Artikel 34

Artikel 80 wird durch folgende Absätze ergänzt:

"Stirbt ein Beamter oder ein Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, ohne daß die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind, so haben dessen als unterhaltsberechtigt anerkannte Kinder im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII nach Maßgabe des Artikels 21 des Anhangs VIII Anspruch auf ein Waisengeld ; das Waisengeld beläuft sich jedoch auf die Hälfte des sich nach dem letztgenannten Artikel ergebenden Betrages.

Jedes im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII unterhaltsberechtigte Kind eines Beamten, dessen nicht als Beamter beschäftigte Ehegatte gestorben ist, hat Anspruch auf ein Waisengeld in Höhe des doppelten Betrages der Kinderzulage.

Artikel 35

Artikel 81 erhält folgende Fassung:

"Personen, denen ein mit sechzig Jahren oder ein in höherem Lebensalter erworbenes Ruhegehalt, ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit oder eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, haben unter den in Anhang VII festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne von Artikel 67 ; die Zulage für den Familienvorstand wird nach den Versorgungsbezuegen des Empfängers berechnet.

Die dem Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung zustehende Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b)."

Artikel 36

In Artikel 83 Absatz 2 wird der Satz von "6 v.H." durch "6,75 v.H." ersetzt.

Artikel 37

Artikel 85 erhält folgende Fassung:

"Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen."

Artikel 38

Artikel 90 erhält folgende Fassung:

"(1) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlaß einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist.

(2) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden ; dies gilt sowohl für den Fall, daß die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, daß sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muß innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes: - Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt;

- sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt ; besteht jedoch die Möglichkeit, daß eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme;

- sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht.

Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 91 zulässig ist.

(3) Der Beamte hat Anträge und Beschwerden auf dem Dienstweg einzureichen, es sei denn, sie betreffen seinen unmittelbaren Vorgesetzten ; in diesem Fall können sie unmittelbar bei dem nächsthöheren Vorgesetzten vorgebracht werden."

Artikel 39

Artikel 91 erhält folgende Fassung:

"(1) Für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmässigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.

(2) Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: - Bei der Anstellungsbehörde muß zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und

- diese Beschwerde muß ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein.

(3) Die Klage nach Absatz 2 muß innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn der Frist gilt folgendes: - Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung;

- sie beginnt an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Klage auf die Ablehnung einer nach Artikel 90 Absatz 2 eingereichten Beschwerde bezieht ; ergeht jedoch nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde, so beginnt die Frist für die Klage erneut zu laufen.

(4) In Abweichung von Absatz 2 kann jedoch nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 bei der Anstellungsbehörde unverzueglich Klage beim Gerichtshof erhoben werden, wenn der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der vorläufigen Maßnahmen beigefügt wird. In diesem Fall wird das Hauptverfahren vor dem Gerichtshof bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird.

(5) Bei Klagen im Sinne dieses Artikels wird nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften untersucht und entschieden."

Artikel 40

Die Artikel 103,104,108 und 109 werden aufgehoben.

Artikel 41

In Artikel 107 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird "dreiunddreissig" durch "fünfunddreissig" ersetzt.

Artikel 42

Artikel 110 wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt:

"Die Verwaltungen der Organe konsultieren einander regelmässig über die Anwendung des Statuts."

Artikel 43

(1) In Anhang I Teil A erhält der die Laufbahn A 4/A 5 betreffende Text folgende Fassung: >PIC FILE= "T0004429">

(2) In Anhang I Teil A erhält der die Laufbahngruppe B betreffende Text folgende Fassung: >PIC FILE= "T0004430">

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Artikel 44

In Anhang I Teil B erhält der neben der Laufbahn des Ingenieurs (Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5) in Klammern stehende Text folgende Fassung:

"(Abweichend von den Artikeln 62 und 66 des Statuts erhalten die Ingenieure der Besoldungsgruppe B 5 ihre Dienstbezuege nach der Besoldungsgruppe B 5, die um vier Dienstaltersstufen erweitert wird ; zu diesem Zweck wird von der vierten Dienstaltersstufe an jeweils der zweijährliche Steigerungsbetrag für die Dienstaltersstufen dieser Besoldungsgruppe hinzugefügt.)"

Artikel 45

In Anhang II erhält Artikel 1 folgende Fassung:

"Die Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern und gegebenenfalls stellvertretenden Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt. Das Organ kann eine kürzere Amtszeit beschließen, die allerdings nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Alle Beamten des Organs haben das aktive und passive Wahlrecht.

Das Verfahren für die Wahl der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, für die örtliche Sektion wird durch die Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. Die Wahlen sind geheim.

Ist die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt, so wird das Verfahren, nach dem für jeden Dienstort die Mitglieder der zentralen Personalvertretung bestimmt werden, von der Versammlung der Beamten des Organs festgelegt, die an dem betreffenden Dienstort tätig sind. Zu Mitgliedern der zentralen Personalvertretung können nur Mitglieder der betreffenden örtlichen Sektion bestellt werden.

Die nicht in örtliche Sektionen unterteilte Personalvertretung oder, falls die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, die örtlichen Sektionen müssen so zusammengesetzt sein, daß die Vertretung aller in Artikel 5 des Statuts genannten Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen sowie der in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften genannten Bediensteten gewährleistet ist. Die zentrale Personalvertretung einer in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung ist rechtswirksam gebildet, sobald die Mehrheit ihrer Mitglieder bestellt ist.

Die Wahl zu der nicht in örtliche Sektionen unterteilten Personalvertretung oder, wenn die Personalvertretung in örtliche Sektionen unterteilt ist, zur örtlichen Sektion ist gültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt haben. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so ist die Wahl im zweiten Durchgang gültig, falls die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilnimmt.

Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung und der Beamten, die nach Bestellung durch die Personalvertretung in einer auf Grund des Statuts oder von dem Organ geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, gilt als Teil des Dienstes, den sie bei ihrem Organ zu leisten haben. Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen."

Artikel 46

(1) In Anhang II wird Artikel 3 Absatz 4 aufgehoben.

(2) In Anhang II werden in Artikel 3 Absatz 5 nach den Worten "Die Stellungnahme" die Worte "des Ausschusses" eingefügt.

Artikel 47

In Anhang II erhält Artikel 7 folgende Fassung:

"Der Invaliditätsausschuß setzt sich aus drei Ärzten zusammen: - einem von dem Organ, dem der Beamte angehört, benannten Arzt,

- einem von dem Beamten benannten Arzt,

- einem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannten Arzt.

Hat der Beamte keinen Arzt benannt, so bestellt der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften von Amts wegen einen Arzt."

Artikel 48

(1) In Anhang III erhält Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

"Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet."

(2) In Anhang III erhält Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) die Art des Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren innerhalb des Organs, Auswahlverfahren innerhalb der Organe, allgemeines Auswahlverfahren);"

(3) In Anhang III erhält Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g) folgende Fassung:

"g) gegebenenfalls das Hoechstalter sowie das hinausgeschobene Hoechstalter für Bedienstete die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen".

Artikel 49

(1) In Anhang IV wird Absatz 1 des einzigen Artikels durch folgende Unterabsätze ergänzt:

"Die Vergütung kann jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus, aber höchstens bis zum 65. Lebensjahr gewährt werden, und zwar solange der Beamte den Anspruch auf den Hoechstsatz des Ruhegehalts noch nicht erworben hat.

Grundgehalt im Sinne dieses Artikels ist das Grundgehalt nach der Gehaltstabelle des Artikels 66, die am ersten Tag des Monats in Kraft ist, für den die Vergütung zu ermitteln ist."

(2) In Anhang IV wird in der Tabelle des Absatzes 3 des einzigen Artikels am Ende der vorletzten Spalte die Zahl "59" durch "59 bis 64 - 76,5" ersetzt.

Artikel 50

Nach Anhang IV wird folgender Anhang IVa eingefügt:

"ANHANG IVa

REGELUNG DER HALBZEITBESCHÄFTIGUNG

Artikel 1

Die Genehmigung nach Artikel 55a wird dem Beamten auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erteilt.

Die Genehmigung kann jedoch unter den gleichen Bedingungen verlängert werden. Der Beamte hat dazu einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, der mindestens einen Monat vor Ablauf des Zeitraums einzureichen ist, für den die Genehmigung erteilt worden war.

Artikel 2

Entfallen die Gründe, die für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 55a maßgebend waren, so kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden war, unter Einhaltung einer einmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen.

Die Anstellungsbehörde kann die Genehmigung auch auf Antrag des Beamten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden war, zurückziehen.

Artikel 3

Der Beamte hat während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf 50 v.H. seiner Dienstbezuege. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden jedoch weiterhin in voller Höhe ausgezahlt.

Der Beamte darf während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Die Beiträge zur Krankheitsfürsorge und zur Versorgungsordnung werden unter Zugrundelegung des gesamten Grundgehalts berechnet."

Artikel 51

(1) In Anhang VII erhält Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:

"Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch auf jeden Fall erhalten, wenn die Ehegatten ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder haben ; sind keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden, so bleibt der Anspruch nur erhalten, wenn die beruflichen Einkünfte des Ehegatten vor Abzug der Steuern 200 000 bfrs jährlich nicht überschreiten."

(2) In Anhang VII Artikel 1 Absatz 3 werden die Buchstaben b), c) und d) durch folgenden Text ersetzt:

"b) der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat;

c) auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde : der Beamte, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a) und b) zwar nicht erfuellt, jedoch tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands zu tragen hat.

"

Artikel 52

In Anhang VII erhält Artikel 3 Absatz 3 folgende Fassung:

"Der in Absatz 1 genannte Hoechstbetrag erhöht sich für einen Beamten, dem die Auslandszulage gewährt wird und dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km - von einer Europäischen Schule oder

- von einer Hochschule seines Herkunftslandes entfernt ist und unter der Bedingung, daß das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, auf 3 129 bfrs."

Artikel 53

(1) In Anhang VII wird Artikel 5 Absatz 1 durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Auf die Einrichtungsbeihilfe wird der Berichtigungsköffizient angewandt, der für den Dienstort des Beamten gilt."

(2) In Anhang VII wird Artikel 5 durch folgenden Absatz 6 ergänzt:

"(6) Der Beamte, der Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe hat, muß Beihilfen gleicher Art angeben, die er anderweitig erhält ; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfe abgezogen."

Artikel 54

(1) In Anhang VII werden in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 die Worte

"der die Einrichtungsbeihilfe erhalten hat"

durch die Worte

"der die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt."

ersetzt.

(2) In Anhang VII wird Artikel 6 Absatz 1 durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe ist der Berichtigungsköffizient anzuwenden, der am letzten Dienstort des Beamten gilt."

Artikel 55

In Anhang VII wird Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 aufgehoben.

Artikel 56

(1) In Anhang VII erhält Artikel 10 Absätze 1 bis 4 folgende Fassung:

"(1) Weist ein Beamter nach, daß er seinen Wohnsitz ändern muß, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 bestimmte Dauer Anspruch auf ein Tagegeld, das wie folgt festgesetzt wird: >PIC FILE= "T0004432">

Diese Tabelle wird bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 des Statuts überprüft.

(2) Die Dauer der Gewährung des Tagegelds wird wie folgt festgesetzt: a) für einen Beamten, der nicht Familienvorstand ist:

120 Tage;

b) für einen Beamten, der Familienvorstand ist:

180 Tage oder, falls es sich um einen Beamten auf Probe handelt, bis einen Monat nach Ablauf der Probezeit.

Das Tagegeld wird auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt, zu dem der Beamte umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen."

(2) In Anhang VII wird Absatz 5 des Artikels 10 zu Absatz 3.

Artikel 57

In Anhang VII Artikel 12 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:

"Auf Grund einer Regelung, die von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen und nach Anhörung des Statutsbeirats erlassen wird, kann bei der Laufbahngruppe A den Beamten der unter A 3 liegenden Besoldungsgruppen und bei der Sonderlaufbahn Sprachendienst den Beamten der unter L/A 3 liegenden Besoldungsgruppen die Dienstreisen unter besonders ermüdenden Bedingungen ausführen, durch Verfügung der Anstellungsbehörde gegen Vorlage der Flugkarte der Flugpreis der benutzten Klasse erstattet werden."

Artikel 58

In Anhang VIII Artikel 2 Absatz 2 wird "dreiunddreissig" durch "fünfunddreissig" ersetzt.

Artikel 59

In Anhang VIII erhält Artikel 5 Absatz 1 folgende Fassung:

"Unabhängig von der in Artikel 2 getroffenen Regelung wird einem Beamten, der im Alter von sechzig Jahren weniger als fünfunddreissig ruhegehaltsfähige Dienstjahre hat und gemäß Artikel 3 weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwirbt, für jedes Dienstjahr, das er zwischen dem sechzigsten Lebensjahr und dem Alter abgeleistet hat, von dem an ihm Ruhegehalt gezahlt wird, ein Steigerungssatz in Höhe von 5 v.H. der Ruhegehaltsansprüche gewährt, die er mit sechzig Jahren erworben hatte ; das Ruhegehalt darf jedoch 70 v.H. seines letzten Grundgehalts nach Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen."

Artikel 60

In Anhang VIII erhält Artikel 6 folgende Fassung:

"Als Existenzminimum für die Berechnung der Leistungen gilt das Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe D 4 in der ersten Dienstaltersstufe."

Artikel 61

In Anhang VIII werden in Artikel 13 Absatz 1 die Worte

"auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 60 v.H. seines letzten abzugsfähigen Grundgehalts"

durch die Worte

"auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Statuts"

ersetzt.

Artikel 62

In Anhang VIII erhält Artikel 14 Absatz 2 folgende Fassung:

"Erfuellt ein Beamter nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, so ist er in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Laufbahn entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Laufbahn entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt ; lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er von Amts wegen entlassen werden ; Artikel 16 des Anhangs VIII findet entsprechende Anwendung.

Beim Tode eines Beamten, der Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hat, erlischt der Anspruch am Ende des Kalendermonats, in dem der Beamte verstorben ist."

Artikel 63

In Anhang VIII werden in Artikel 17 Absatz 1 die Worte:

"Die Witwe eines Beamten, der verstorben ist, bevor er ein Ruhegehalt bezogen hat, erhält" durch folgende Worte ersetzt:

"Die Witwe eines Beamten, der sich bei seinem Tod in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts befand, erhält".

Artikel 64

In Anhang VIII erhält Artikel 18 Absatz 1 folgende Fassung:

"Die Witwe des ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog, hat vorbehaltlich des Artikels 22 und sofern die Ehe mit dem Beamten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr gedauert hat, Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehalts, das ihr Ehegatte am Tag seines Todes bezog. Das Witwengeld beträgt mindestens 35 v.H. des letzten Grundgehalts, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt sein, das der Ehegatte am Tage seines Todes bezog."

Artikel 65

In Anhang VIII wird nach Artikel 18 folgender Artikel 18a eingefügt:

"Artikel 18a

Die Witwe eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats aufgeschoben wird, der auf den Monat folgt, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, hat vorbehaltlich des Artikels 22 und sofern die Ehe mit dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr gedauert hat, Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehalts, das ihr Ehegatte bei Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen hätte. Das Witwengeld beträgt mindestens 35 v.H. des letzten Grundgehalts, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt sein, auf das der ehemalige Beamte bei Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch gehabt hätte.

Die Dauer der Ehe bleibt ausser Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und die Witwe für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat."

Artikel 66

In Anhang VIII wird Artikel 19 durch folgenden Text ergänzt:

"Das Witwengeld muß mindestens 35 v.H. des letzten Grundgehalts betragen, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit sein, das der Ehegatte am Tag seines Todes bezog."

Artikel 67

(1) In Anhang VIII erhält Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

"Das Waisengeld darf vorbehaltlich des Artikels 22 nicht unter dem Existenzminimum liegen."

(2) In Anhang VIII wird Artikel 21 Absatz 2 wie folgt ergänzt:

"Sind die Voraussetzungen des Anhangs VII Artikel 3 erfuellt, so hat die Waise Anspruch auf die Erziehungszulage."

Artikel 68

In Anhang VIII erhält Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:

"Wird jedoch beim Tode des Beamten oder des Empfängers von Versorgungsbezuegen die Zahlung nach Artikel 70 des Statuts geleistet, so entsteht der Anspruch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt."

Artikel 69

(1) In Anhang VIII erhält Artikel 34 Absatz 2 folgende Fassung:

"Artikel 81 des Statuts gilt nicht für Kinder, die später als dreihundert Tage nach dem Tod des Beamten geboren werden."

(2) In Anhang VIII wird Artikel 34 Absatz 3 aufgehoben.

Artikel 70

In Anhang VIII erhält Artikel 35 folgende Fassung:

"Die Gewährung eines Ruhegehalts, eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, einer Hinterbliebenenversorgung oder vorläufiger Versorgungsbezuege begründet keinen Anspruch auf die Auslandszulage."

Artikel 71

(1) In Anhang VIII erhält Artikel 40 Absatz 1 folgende Fassung:

"Die Feststellung des Ruhegehalts, des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, der Hinterbliebenenversorgung oder der vorläufigen Versorgungsbezuege obliegt dem Organ, dem der Beamte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst angehörte. Gleichzeitig mit der Verfügung, mit der diese Versorgungsbezuege zuerkannt werden, erhalten der Beamte oder seine Rechtsnachfolger und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Auszahlung der Versorgungsbezuege vorzunehmen hat, einen Feststellungsbescheid, aus dem die Berechnung im einzelnen hervorgeht."

(2) In Anhang VIII erhält Artikel 40 Absatz 2 am Anfang folgende Fassung:

"Das Ruhegehalt und das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dürfen weder"

KAPITEL II ÄNDERUNG DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN

Artikel 72

In Artikel 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

"Bei Dienstorten, die ausserhalb der Länder der Gemeinschaften liegen, kann ein Bediensteter, der zur Verrichtung anderer als der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten eingestellt wird, die im dienstlichen Interesse nicht einem Beamten oder einem Bediensteten einer anderen Laufbahngruppe übertragen werden können, ausnahmsweise für begrenzte Zeit als örtlicher Bediensteter betrachtet werden."

Artikel 73

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"Das aktive Wahlrecht hat auch ein Bediensteter, der durch Vertrag auf weniger als ein Jahr eingestellt ist, sofern er seit mindestens sechs Monaten beschäftigt wird."

Artikel 74

In Titel I wird folgender Artikel 7a eingefügt:

"Artikel 7a

Artikel 24a des Statuts gilt für Bedienstete im Sinne des Artikels 1."

Artikel 75

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

"Die Vorschriften über das Tagegeld in Anhang VII Artikel 10 des Statuts gelten entsprechend."

Artikel 76

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Ist der Bedienstete voll dienstunfähig geworden und muß er deshalb aus dem Dienst des Organs ausscheiden, so erhält er ein Ruhegehalt, dessen Höhe wie folgt festgelegt wird:

Ist die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch entstanden, daß der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 v.H. des letzten Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit.

Ist die Dienstunfähigkeit durch eine andere Ursache entstanden, so entspricht der Satz des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, das nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten auf Zeit berechnet wird, für jedes Jahr vom Zeitpunkt des Dienstantritts bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres 2 v.H. ; dieser Satz wird um 25 v.H. der Ruhegehaltsansprüche erhöht, die er mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hätte ; der Gesamtbetrag darf jedoch 70 v.H. des letzten Grundgehalts nicht überschreiten.

Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beträgt mindestens 120 v.H. des in Anhang VIII Artikel 6 des Statuts festgelegten Existenzminimums.

Ist die Dienstunfähigkeit vom Bediensteten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikel 6 Absatz 1 bestimmte Stelle verfügen, daß der Bedienstete lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 39 erhält.

Artikel 36 Absatz 2 gilt auch für den Empfänger eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit."

Artikel 77

(1) In Artikel 36 Absatz 1 wird "30 v.H." durch "35 v.H." ersetzt.

(2) Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Empfängerin einer Witwenrente hat unter den in Anhang VII des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 67 des Statuts. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts."

Artikel 78

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

"Stirbt ein Bediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Witwengeld hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikel 80 des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld.

Das gleiche gilt bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Witwengeld hat.

Stirbt ein Bediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt sind, so gilt Artikel 80 Absatz 3 des Statuts entsprechend.

Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 des Statuts."

Artikel 79

(1) Die Überschrift des Abschnitts C des Kapitels 6 erhält folgende Fassung:

"Ruhegehalt und Abgangsgeld".

(2) Artikel 39 erhält folgende Fassung:

"(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat ein Bediensteter im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) oder b) Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 13,5 v.H. der Monatsgehälter, die während der Zeit seiner Beschäftigung für die in Artikel 83 des Statuts vorgesehene Beitragserhebung als Grundlage gedient haben ; dieser Betrag erhöht sich um die Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v.H.

Dieses Abgangsgeld wird um die gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt.

(2) Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat ein Bediensteter im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) Anspruch auf ein Ruhegehalt oder ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und Anhang VIII des Statuts. Das Abgangsgeld wird um die gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt."

Artikel 80

In Artikel 42 Absatz 2 wird "12 v.H." durch "13,5 v.H." ersetzt.

Artikel 81

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

"Die Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge in Artikel 85 des Statuts gelten entsprechend."

Artikel 82

Artikel 69 erhält folgende Fassung:

"Weist eine Hilfskraft nach, daß sie nicht weiterhin an ihrem früheren Wohnsitz wohnen kann, so erhält sie für die Dauer von höchstens einem Jahr das Tagegeld gemäß Anhang VII Artikel 10 des Statuts."

Artikel 83

Artikel 72 erhält folgende Fassung:

"Die Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge in Artikel 85 des Statuts gelten entsprechend."

KAPITEL III ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 84

In der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 werden in Artikel 2 Absatz 3 die Worte "Die Artikel 93 bis 105" durch die Worte "Die Artikel 93, 95 bis 100, 102 und 103" ersetzt.

Artikel 85

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworbenen Versorgungsansprüche werden von diesem Zeitpunkt an auf Grund der Vorschriften des Statuts in der Fassung dieser Verordnung geändert. Der Satz und die Höhe der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Versorgungsansprüche dürfen jedoch nicht niedriger sein als der Satz und die Höhe, die sich aus der Anwendung der Vorschriften ergeben würden, die zu dem Zeitpunkt des Erwerbs dieser Versorgungsansprüche galten.

Artikel 86

Der Beamte, der auf Grund des Artikels 101 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl seinen Versorgungsbeitrag nach dem 1. Januar 1962 auf 7,5 v.H. seines abzugspflichtigen Gehalts belassen hat, hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Anspruch auf Rückerstattung eines Fünftels der seit dem 1. Januar 1962 als Versorgungsbeitrag von seinem Grundgehalt abgezogenen und mit den jeweiligen gemeinsamen Indices der Lebenshaltungskosten multiplizierten Beträge zuzueglich der Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v.H.

Artikel 87

Der Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften, für den am 30. Juni 1972 das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 festgelegte Statut der Beamten bzw. die in der genannten Verordnung festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten galten, behält seine Ansprüche auf laufende Zahlungen auf Grund von Vorschriften des genannten Statuts oder der genannten Beschäftigungsbedingungen, soweit diese für ihn günstiger sind als die Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Artikel 34 des in Absatz 1 genannten am 30. Juni 1972 geltenden Statuts findet auf Beamte auf Probe, die zu diesem Zeitpunkt im Dienst der Gemeinschaften standen, weiterhin Anwendung.

Die Fristen nach den Artikeln 90 und 91 des in Absatz 1 genannten am 30. Juni 1972 geltenden Statuts finden für die vor diesem Zeitpunkt eingereichten Anträge und Beschwerden weiterhin Anwendung.

Artikel 88

(1) Der Beamte, der während des Jahres 1972 endgültig aus dem Dienst ausscheidet und - vor dem 1. Juli 1969 ein Dienstalter von elf Jahren nicht erreicht hatte oder

- zwischen dem 1. Juli 1969 und dem 31. Dezember 1971 ein Dienstalter von zehn Jahren erreicht hatte,

kann endgültig auf die Geltendmachung seiner Ruhegehaltsansprüche verzichten ; in diesem Fall erhält er ein Abgangsgeld, das nach Anhang VIII Artikel 12 des Statuts festgesetzt wird.

(2) Dem Beamten, der spätestens am 31. Dezember 1973 endgültig aus dem Dienst ausscheidet und im Laufe des Jahres 1972 ein Dienstalter von zehn Jahren erreichen wird, wird die gleiche Möglichkeit geboten.

(3) Der Beamte, der die auf Grund der Absätze 1 und 2 eingeräumte Möglichkeit nicht verlieren will, muß die von ihm getroffene Entscheidung - im Fall des Absatzes 1 spätestens am 31. Dezember 1972 und

- im Fall des Absatzes 2 spätestens am 31. Dezember 1973 mitteilen.

Artikel 89

(1) In Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird "dreiunddreissig" durch "fünfunddreissig" ersetzt.

(2) In Artikel 42 letzter Absatz des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird "sechzig" durch "fünfundsechzig" ersetzt.

(3) In Artikel 50 Absatz 2 der Personalordnung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird "dreissig" durch "fünfunddreissig" ersetzt.

(4) In Artikel 108 Absatz 1 der Personalordnung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird "dreissig" durch "fünfunddreissig" ersetzt.

Artikel 90

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN