14.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/48


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Dezember 2013

über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

(2013/759/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou,

gestützt auf den Beschluss des Rates 2001/822/EG vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (2) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 10. EEF dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst.

(2)

Nach Anhang Ib Absatz 5 (Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013) des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens dürfen die Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst; ausgenommen sind die für die Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesenen Mittel, jedoch nicht die damit verbundenen Zinsvergütungen.

(3)

Nach Anhang II Aa Artikel 1 Absatz 2 des Übersee-Assoziationsbeschlusses dürfen Mittel des 10. EEF nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst.

(4)

Artikel 13 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 10. EEF sieht vor, dass das Abkommen für dieselbe Dauer wie der mehrjährige Finanzrahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens geschlossen wird und so lange in Kraft bleibt, wie dies für die vollständige Abwicklung aller im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses und des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierten Maßnahmen notwendig ist.

(5)

Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates beschrieben (3).

(6)

Das Inkrafttreten des 11. EEF könnte sich über den 1. Januar 2014 hinaus verzögern. Es ist daher angebracht, aus Restmitteln und wieder freigegebenen Mitteln des 10. EEF und vorangegangener EEF finanzierte Übergangsmaßnahmen („Überbrückungsfazilität“) vorzusehen, um zwischen Januar 2014 und dem Inkrafttreten des Internen Abkommens die Verfügbarkeit von Mitteln für die Zusammenarbeit mit den AKP-Ländern und den überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden „ÜLG“) sowie für Unterstützungsausgaben zu gewährleisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF werden Übergangsmaßnahmen in Form von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen für AKP-Partner, Finanzierungsbeschlüssen zur Unterstützung der ÜLG und besonderen Aktionsprogrammen für Unterstützungsausgaben aus einer Überbrückungsfazilität finanziert, die sich aus Restmitteln und freigegebenen Projekt- oder Programmmitteln vorangegangener EEF zusammensetzt. Wie in Anhang II Artikel 1, 2 und 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und im neuen Übersee-Assoziationsbeschluss vorgesehen, kann diese Überbrückungsfazilität auch Zuschüsse zur Finanzierung von Zinsvergütungen und projektbezogener technischer Hilfe zugunsten der Europäischen Investitionsbank abdecken. Zweck dieser Übergangsfinanzierung ist es, die Umsetzung der Programmierungsdokumente zu erleichtern und eine Reaktion auf einen etwaigen Soforthilfebedarf zu ermöglichen.

Die im Rahmen dieser Überbrückungsfazilität gebundenen Mittel werden zulasten des 11. EEF verbucht. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Internen Abkommen über den 8., 9. und den 10. EEF festgesetzten anteiligen Beiträge der Mitgliedstaaten werden nach Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF entsprechend verringert.

Artikel 2

Für die Umsetzung der Überbrückungsfazilität gelten die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates (4) und die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates (5).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(3)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1).