30.7.2002   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2002

zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/627/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/21/EG vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1), 2002/19/EG vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (2), 2002/20/EG vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (3) sowie 2002/22/EG vom 7. März 2002 über den Universaldienst und die Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (4) wurde ein neuer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geschaffen.

(2)

In allen Mitgliedstaaten wurden nationale Regulierungsbehörden eingerichtet, um die in diesen Richtlinien genannten Regulierungsaufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben sind der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Rahmenrichtlinie mitzuteilen. Nach den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden, indem sie dafür sorgen, dass diese rechtlich und funktional von allen Unternehmen unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten. Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen oder diese kontrollieren, müssen sie eine vollständige und wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

(3)

Die Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden weichen im Einzelnen voneinander ab, alle Mitgliedstaaten verfügen jedoch über mindestens eine nationale Regulierungsbehörde, der es obliegt, die Regeln — insbesondere jene zur laufenden Marktbeaufsichtigung — nach deren Umsetzung in nationales Recht anzuwenden.

(4)

Die einheitliche Anwendung der einschlägigen Regeln in allen Mitgliedstaaten ist für die erfolgreiche Entwicklung eines Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsdienste und -netze von wesentlicher Bedeutung. Der neue Rechtsrahmen setzt den Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden Ziele und bildet einen Handlungsrahmen, ermöglicht ihnen aber in bestimmten Bereichen die flexible Anwendung der Regeln entsprechend der einzelstaatlichen Gegebenheiten.

(5)

Es sollte eine Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (nachstehend als „Gruppe“ bezeichnet) gebildet werden, um die Kommission im Bereich der elektronischen Kommunikation zu beraten und zu unterstützen.

(6)

Die Gruppe sollte eine Schnittstelle zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission bilden, um so zur Entwicklung des Binnenmarktes beizutragen. Auch sollte sie eine transparente Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission ermöglichen, um sicherzustellen, dass der neue Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird.

(7)

Die Gruppe sollte als Reflexions- und Diskussionsforum sowie zur Beratung der Kommission in Fragen aus dem Bereich der elektronischen Kommunikation — einschließlich der Anwendung und Überprüfung der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte und der Erarbeitung einer Entscheidung über grenzüberschreitende Märkte — fungieren.

(8)

Die Gruppe sollte eine enge Zusammenarbeit mit dem durch die Rahmenrichtlinie eingesetzten Kommunikationsausschuss pflegen. Die Arbeit der Gruppe sollte die Arbeit des Ausschusses nicht behindern.

(9)

Es sollte eine Koordinierung gewährleistet werden mit dem durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (5) eingesetzten Funkfrequenzausschuss, der gemäß dem Beschluss der Kommission 2002/622/EG vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (6) gebildeten Gruppe für Frequenzpolitik und dem gemäß der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit eingesetzten Kontaktausschuss „Fernsehen ohne Grenzen“ —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Hiermit wird eine Beratergruppe der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden zu Fragen bezüglich elektronischer Kommunikationsdienste und -netze mit der Bezeichnung „Gruppe Europäischer Regulierungsstellen“ für elektronische Kommunikationsdienste und -netze (nachstehend als „Gruppe“ bezeichnet) eingesetzt.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet „maßgebliche nationale Regulierungsbehörde“ die gemäß der Rahmenrichtlinie in jedem Mitgliedstaat eingerichtete Behörde, deren Aufgabe die Überwachung der alltäglichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Richtlinien über elektronische Kommunikationsnetze und –dienste ist.

Artikel 3

Ziele

Die Gruppe berät und unterstützt die Kommission bei der Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste.

Die Gruppe soll eine Schnittstelle zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission bilden, um beizutragen zur Entwicklung des Binnenmarktes und zur einheitlichen Anwendung des neuen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Zusammensetzung

Die Gruppe setzt sich aus den Leitern der maßgeblichen Regulierungsstellen der einzelnen Mitgliedstaaten oder deren Stellvertretern zusammen.

Die Kommission ist angemessen vertreten und stellt das Sekretariat der Gruppe.

Artikel 5

Arbeitsweise

Aus eigener Initiative oder auf Anforderung der Kommission berät und unterstützt die Gruppe die Kommission in allen Fragen bezüglich elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste.

Die Gruppe bestimmt aus ihren Reihen eine(n) Vorsitzende(n). Die Arbeit der Gruppe kann gegebenenfalls auf Untergruppen und Sachverständigen-Arbeitsgruppen aufgeteilt werden.

Der/die Vorsitzende beruft die Gruppe im Einvernehmen mit der Kommission zu Sitzungen ein.

Die Gruppe legt ihre Geschäftsordnung — vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission — einvernehmlich oder, wenn keine Einigung zustande kommt, mit Zweidrittel-Mehrheit fest, wobei jeder Mitgliedstaat eine Stimme hat.

Die Kommission ist bei allen Sitzungen der Gruppe vertreten und darf allen Sitzungen ihrer Untergruppen und Sachverständigen-Arbeitsgruppen beiwohnen.

Sachverständige aus den EWR-Staaten und aus den Beitrittsländern zur Europäischen Union können sich als Beobachter an der Gruppe beteiligen. Die Gruppe kann weitere Sachverständige und Beobachter zu ihren Sitzungen einladen.

Artikel 6

Konsultierung

Die Gruppe zieht Marktbeteiligte, Verbraucher und Nutzer umfassend und frühzeitig in offener und transparenter Weise zu Rate.

Artikel 7

Geheimhaltungspflicht

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 287 EG-Vertrag sind Mitglieder der Gruppe sowie Beobachter und andere Personen verpflichtet, Informationen, die sie durch die Arbeiten der Gruppe, ihrer Untergruppen oder Sachverständigengruppen erhalten haben, nicht preiszugeben, wenn die Kommission sie darüber unterrichtet, dass der angeforderte Rat oder die erörterte Frage vertraulich zu behandeln ist. In solchen Fällen ist die Kommission berechtigt, nur Mitglieder der Gruppe zu den Sitzungen zuzulassen.

Artikel 8

Jahresbericht

Die Gruppe legt der Kommission einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten vor. Die Kommission übermittelt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls mit Bemerkungen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Gruppe nimmt am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses ihre Tätigkeiten auf.

Brüssel, den 29. Juli 2002

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.

(7)  ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.