31958R0001

EWG Rat: Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Amtsblatt Nr. 017 vom 06/10/1958 S. 0385 - 0386
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0014
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0014
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0059
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0059
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0014
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0008
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0008


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DER RAT VERORDNUNGEN VERORDNUNG Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

gestützt auf Artikel 217 des Vertrages, nach dem die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen wird,

in der Erwägung, daß jede der vier Sprachen, in denen der Vertrag abgefasst ist, in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Amtssprache ist,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch.

Artikel 2

Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.

Artikel 3

Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen.

Artikel 4

Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den vier Amtssprachen abgefasst.

Artikel 5

Das Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in den vier Amtssprachen.

Artikel 6

Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist.

Artikel 7

Die Sprachenfrage für das Verfahren des Gerichtshofes wird in dessen Verfahrensordnung geregelt.

Artikel 8

Hat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so bestimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses Staates nach den auf seinem Recht beruhenden allgemeinen Regeln.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. April 1958

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LAROCK