31992D0264

92/264/EWG: Entscheidung des Rates vom 11. Mai 1992 zur Einführung einer gemeinsamen Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 137 vom 20/05/1992 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 22 S. 0215
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 22 S. 0215


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 11. Mai 1992 zur Einführung einer gemeinsamen Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr in der Gemeinschaft (92/264/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Fernsprechdienst ist das wichtigste Fernmeldemedium in der Gemeinschaft; ein leicht zugänglicher internationaler Fernsprechdienst ist daher für die europäischen Bürger und Geschäftsleute von entscheidender Bedeutung.

Zur Zeit gelten in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorwahlnummern für den öffentlichen internationalen Fernsprechdienst.

Für Bürger, die beruflich oder privat in den Mitgliedstaaten unterwegs sind oder dort einer Beschäftigung nachgehen, wird dadurch die Inanspruchnahme dieses Dienstes unnötig erschwert.

Der Zugang zu den Fernsprechdiensten wird in allen Mitgliedstaaten durch gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften geregelt. Es gilt zu vermeiden, daß sich die Situation hinsichtlich des Zugangs zum internationalen Fernsprechdienst wegen unterschiedlicher Vorwahlnummern weiterhin uneinheitlich entwickelt.

Die innergemeinschaftliche Harmonisierung der Vorwahlnummern für den internationalen Fernsprechdienst würde sich positiv auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.

Die Europäische Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) hat sich in ihrer Empfehlung T/SF1 von 1976 für die Verwendung der Ziffern 00 als einheitliche Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechdienst ausgesprochen.

Diese Empfehlung wurde nur von sechs Mitgliedstaaten befolgt.

Alle Mitgliedstaaten sind in der Lage, ihre Planung auf die Bereitstellung der Nummer 00 für diesen Zweck auszurichten.

Einige Mitgliedstaaten haben bereits die Nummer 00 als Vorwahl für den internationalen Fernsprechdienst eingeführt oder könnten dies bis Ende 1992 tun.

Für andere Mitgliedstaaten könnte die Einführung dieser Vorwahlnummer grosse Schwierigkeiten mit sich bringen, da sie unvorhergesehene Änderungen vornehmen oder bereits geplante Maßnahmen vorziehen müssten. Deshalb muß der Zeitplan für die Umstellung in diesen Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bieten.

Die Einführung der Nummer 00 kann aber selbst in den Mitgliedstaaten, in denen solche Schwierigkeiten bestehen, bis 1998 abgeschlossen sein.

Diese Mitgliedstaaten sollten jedoch ihr Möglichstes tun, um die Vorwahl 00 zu einem dem Jahr 1992 möglichst nahen Zeitpunkt einzuführen.

Für Gespräche zwischen benachbarten Orten dießeits und jenseits der Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten können besondere Regelungen getroffen bzw. beibehalten werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einführung der Nummer 00 als einheitliche Vorwahl für den internationalen Fernsprechdienst in den öffentlichen Fernsprechnetzen.

Artikel 2

Vorbehaltlich der unter Artikel 3 vorgesehenen Sachlage wird die einheitliche Vorwahlnummer bis spätestens 31. Dezember 1992 eingeführt.

Artikel 3

Stösst für eine Fernmeldeorganisation in einem Mitgliedstaat die Einführung der einheitlichen Vorwahl für den internationalen Fernsprechdienst bis zu dem in Artikel 2 vorgesehenen Zeitpunkt auf besondere technische, finanzielle oder organisatorische Schwierigkeiten, so setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über diese Schwierigkeiten in Kenntnis.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung dieser Entscheidung unter Angabe von Gründen und mit angemessenen Erläuterungen einen neuen Zeitpunkt für die Einführung der einheitlichen Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechdienst mit, der jedoch nicht nach dem 31. Dezember 1998 liegen darf.

Artikel 4

(1) Für Ferngespräche zwischen benachbarten Orten dießeits und jenseits der Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten können besondere Regelungen getroffen bzw. beibehalten werden.

(2) Die Fernsprechteilnehmer in den betreffenden Orten sind umfassend über Regelungen nach Absatz 1 zu informieren.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Joao PINHEIRO

(1) ABl. Nr. C 157 vom 15. 6. 1991, S. 6. (2) ABl. Nr. C 326 vom 16. 11. 1991, S. 120, und ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992. (3) ABl. Nr. C 269 vom 14. 10. 1991, S. 33.