31993D0424

93/424/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Juli 1993 über einen Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa

Amtsblatt Nr. L 196 vom 05/08/1993 S. 0048 - 0054


BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 1993 über einen Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa

(93/424/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat mit den Beschlüssen 89/337/EWG (4) und 89/630/EWG (5) die strategische Bedeutung des hochauflösenden Fernsehens (HDTV) für die europäische Unterhaltungselektronikindustrie und die Europäische Fernseh- und Filmindustrie anerkannt und einen strategischen Rahmen für die Einführung des europäischen HDTV festgelegt.

Die Ziele der Strategie für die Einführung des HDTV in Europa sind Bestandteil der Politik der Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich. Sie müssen andere Ziele dieser Politik im Hinblick auf eine Stärkung der europäischen Leistungsfähigkeit im audiovisuellen Bereich berücksichtigen, zu denen strukturrelevante Ziele wie der Ausbau des unabhängigen Produktionssektors oder die Förderung der Produktion in Ländern oder Regionen mit geringerer Leistungsfähigkeit im audiovisuellen Bereich gehören.

Mit dem Aktionsplan soll sichergestellt werden, daß das gesamte Gebiet der Gemeinschaft in zufriedenstellender Weise mit fortgeschrittenen Fernsehdiensten versorgt wird.

Für einen schnellen Ausbau des Marktes für fortgeschrittene Fernsehdienste sind zu Beginn entsprechend der oben beschriebenen Strategie finanzielle Anreize als Beitrag zur Senkung der zusätzlichen Anlaufkosten erforderlich.

Mit dem Plan soll ausschließlich das 16: 9-Bildformat (625 oder 1 250 Zeilen) unabhängig von der verwendeten europäischen Fernsehnorm und unabhängig vom Übertragungsweg (erdgebunden, über Satellit oder durch Kabel) gefördert werden.

Mit dem Aktionsplan soll die Einbeziehung aller Technologien, einschließlich der volldigitalen Technologie, erleichtert werden.

Für die Wirkung der Gemeinschaftsfinanzierung auf den Ausbau des Marktes für fortgeschrittene Fernsehdienste in der Anlaufphase sollten Zielvorgaben festgelegt werden.

Es ist ein Programm mit einer Laufzeit von vier Jahren erforderlich.

Für die Erreichung des Ziels des Aktionsplans wird ein Betrag von 405 Millionen ECU für notwendig gehalten.

Dieser Betrag sollte aus Gemeinschaftsmitteln und aus anderen Quellen finanziert werden, wobei sich der Finanzierungsanteil der Gemeinschaft auf 228 Millionen ECU beläuft.

Denjenigen Marktteilnehmern, die den Aktionsplan mitfinanzieren, sollte im Rahmen der F& E- und Normungstätigkeiten der Gemeinschaft entsprechend den allgemeinen Regeln für die Beteiligung an diesen Tätigkeiten gebührend Rechnung getragen werden.

Im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung ist ein Betrag von 68 Millionen ECU für diejenigen Märkte zurückzustellen, die in den frühen Phasen der Durchführung des Aktionsplans nicht voll zum Zuge kommen.

Es ist angebracht, bestimmte Grundsätze für die Durchführung des Aktionsplans und Kriterien für die Projektauswahl aufzustellen.

Für die betreffende Aktion sind im Vertrag nur in Artikel 235 Befugnisse vorgesehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Für den Zeitraum, der am Tag der Annahme dieses Beschlusses beginnt und am 30. Juni 1997 endet, wird ein Aktionsplan beschlossen, durch den der rasche Ausbau des Marktes für fortgeschrittene Fernsehdienste im 16: 9-Bildformat und mit 625 oder 1 250 Zeilen gewährleistet werden soll.

Mit dem Aktionsplan sollen in dem genannten Zeitraum folgende Ziele erreicht werden:

i) eine kritische Menge von fortgeschrittenen Fernsehdiensten im 16: 9-Bildformat;

ii) eine ausreichende und zunehmende Zahl von Programmen im 16: 9-Bildformat mit hoher Bild- und Tonqualität, mit denen sich leichter möglichst hohe Einschaltquoten erzielen lassen; solche Programme sollen in den vorgenannten Diensten ausgestrahlt werden.

Die Gemeinschaftsmittel werden zusammen mit Mitteln aus anderen Quellen dafür eingesetzt, daß diese Ziele mit Hilfe von finanziellen Anreizen erreicht werden, durch die ein Teil der Mehrkosten gedeckt wird, die den Rundfunksendern und Programmproduzenten durch die Bereitstellung der obengenannten Dienste entstehen.

Die Durchführungsverfahren für den Aktionsplan sind im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Der Aktionsplan wird zur Durchdringung des Marktes mit Empfängergeräten für das 16: 9-Bildformat beitragen. Mittel zur Unterstützung der Hersteller von Empfängergeräten für Verbraucher werden jedoch nicht bereitgestellt.

Artikel 2

(1) Das Programm gilt für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bis zum 30. Juni 1997.

(2) Die für die Erreichung der Ziele des Aktionsplans für notwendig gehaltenen Mittel belaufen sich auf 405 Millionen ECU.

(3) Dieser Betrag wird aus Gemeinschaftsmitteln und Mitteln aus anderen Quellen finanziert. Die Gemeinschaftsmittel belaufen sich auf 228 Millionen ECU.

(4) Hinsichtlich der Gemeinschaftsmittel setzt die Haushaltsbehörde die für jedes Haushaltsjahr verfügbaren Mittel fest; sie wendet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften an.

(5) Innerhalb des in Absatz 3 genannten Betrags der Gemeinschaftsmittel werden 68 Millionen ECU zurückgestellt und nicht vor dem 1. Januar 1995 zugeteilt. Mit diesem Betrag wird die Durchführung der Bestimmungen unter Nummer 5.2 Ziffer ii) und Nummer 5.4 des Anhangs sichergestellt.

(6) Gemeinschaftsmittel werden erst dann für ein Projekt bereitgestellt, wenn für dieses Projekt bereits Mittel aus anderen Quellen in dem unter den Nummern 5.1 Ziffer i), 5.3 und 5.4 des Anhangs vorgeschriebenen Umfang zugesagt worden sind.

(7) Es werden Mittel bereitgestellt, um die Einbeziehung aller unter Nummer 5.1 Ziffer iv) des Anhangs genannten Technologien, einschließlich der volldigitalen Technologie, zu erleichtern.

Artikel 3

(1) Die Kommission ist für die Durchführung des Aktionsplans verantwortlich. Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(3) Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlange, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

(4) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 4

(1) Unbeschadet des Artikels 3 gilt für die Durchführung derjenigen Nummern des Anhangs, die die Aufschlüsselung der einschlägigen Haushaltsausgaben und die Bewertung der im Anhang genannten Projekte und Aktionen, deren finazielles Gesamtvolumen 1 Million ECU übersteigt, betreffen, - mit Ausnahme des unter Artikel 5 fallenden Bereichs - das nachfolgende Verfahren.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat binnen drei Monaten nach Vorlage des Vorschlags keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 5

(1) Unbeschadet der Artikel 3 und 4 gilt für die Überprüfung und etwaige Änderung der in den Teilen I und II der Nummer 4 Ziffer vi) des Anhangs enthaltenen Zahlen das nachfolgende Verfahren.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 6

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alljährlich einen Bericht über den Stand der Durchführung des Aktionsplans und der Zuteilung der Gemeinschaftsmittel.

Nach Auslaufen des Aktionsplans wird den obengenannten Organen in der gleichen Form ein Abschlußbericht vorgelegt.

Artikel 7

Da sich die Fernsehtechnologie und die Märkte rasch weiterentwickeln, wird die Kommission sich über diese Entwicklungen und damit zusammenhängende Marktveränderungen ständig einen Überblick verschaffen und, falls erforderlich, dem Rat die notwendigen Änderungen im Hinblick auf die Durchführung dieses Aktionsplans unterbreiten.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. OFFECIERS-VAN DE WIELE

(1) ABl. Nr. C 139 vom 2. 6. 1992, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 93.

(3) ABl. Nr. C 332 vom 16. 12. 1992, S. 39.

(4) ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 30.

ANHANG

DURCHFÜHRUNGSVERFAHREN FÜR DEN AKTIONSPLAN 1. ZIEL

Um zur Marktdurchdringung mit Empfängergeräten im 16:9-Bildformat beizutragen, soll der Aktionsplan für den raschen Ausbau des Marktes für fortgeschrittene Fernsehdienste in Europa sorgen, die das 16:9-Bildformat mit 625 oder 1 250 Zeilen benutzen.

2. KONZEPT

Wichtig für den raschen Ausbau des Marktes für fortgeschrittene Fernsehdienste ist, daß alle Voraussetzungen erfuellt sind, damit diese Fernsehdienste in das Wohnzimmer der Verbraucher oder Zuschauer gebracht werden können. Das Fernsehen ist ein komplexes Medium, das Technik und Kreativität auf vielfältige Weise miteinander verbindet und zu kulturellen und wirtschaftlichen Ergebnissen führt. Die einzelnen Aufgaben werden von verschiedenen Bereichen innerhalb der Audiovisions-, Telekommunikations- und Elektronikindustrie wahrgenommen, die zusammen eine Dienstleistungskette von der Programmproduktion bis zum Empfangsgerät des Fernsehteilnehmers bilden.

Das Konzept eines schnelleren Ausbaus des Marktes für fortgeschrittene Fernsehdienste muß daher auf das Leistungsangebot konzentriert werden.

3. ZIELVORGABEN

Im Rahmen des Ziels nach Nummer 1 müssen unverbindliche Zielvorgaben für die Wirkung der Gemeinschaftsmittel festgelegt werden, mit denen der Ausbau des Marktes beschleunigt werden soll. Während der Laufzeit des Aktionsplans soll folgendes erreicht werden:

i) eine kritische Menge von fortgeschrittenen Fernsehdiensten im 16:9 Bildformat;

ii) eine ausreichende und zunehmende Zahl von Programmen im 16:9 Bildformat mit hoher Bild- und Tonqualität, mit denen sich leichter möglichst hohe Einschaltquoten erzielen lassen; solche Programme sollen in den vorgenannten Diensten ausgestrahlt werden.

4. FINANZIERUNGSKONZEPT

i) Mit dem Aktionsplan wird ein Teil der Mehrkosten für die Einführung von Fernsehdiensten in Breitbildformat finanziert. Die hierfür erforderlichen Mittel kommen aus dem Haushaltsplan der Gemeinschaft und aus anderen Quellen, beispielsweise Eigenmittel, einzelstaatliche Mittel, Gerätehersteller, Satellitenbetreiber und andere an diesem Geschäftszweig Beteiligte.

Projekte können erst dann aus Gemeinschaftsmitteln bezuschusst werden, wenn sichergestellt ist, daß verbindliche Mittelzusagen aus einer oder mehreren der vorgenannten anderen Quellen vorliegen. Eine solche vorherige Mittelzusage gilt als wesentlicher Hinweis für den Wert des Projekts. Mit dem kombinierten Finanzierungssystem sollen ein am Markt ausgerichtetes Konzept und gleichzeitig die gemeinschaftliche Dimension sichergestellt werden.

ii) Die Mittel werden Rundfunksendern, die Breitbild-Fernsehdienste gemäß den Kriterien nach Nummer 5.1 anbieten, und Programmproduzenten gewährt, die Programme für diese Dienste gemäß den Kriterien unter Nummer 5.3 produzieren.

iii) Je nach Umständen können die Mehrkosten, die einem Rundfunksender durch das Anbieten eines Fernsehdienstes im 16: 9-Bildformat im Vergleich zum 4: 3-Bildformat entstehen, verschiedene Ursachen haben, beispielsweise Kapitalkosten in Verbindung mit der Umrüstung der Fernsehstudios vom 4: 3-Bildformat auf das 16: 9-Bildformat, Kapitalkosten in Verbindung mit der Ausstrahlung von Fernsehdiensten im 16: 9-Bildformat anstatt im 4: 3 Bildformat, die laufenden Kosten für die Herstellung von einzelnen Programmen im 16: 9 Bildformat anstatt von Programmen im 4: 3-Bildformat.

iv) Ungeachtet der Ursache für die den Rundfunksendern entstehenden Mehrkosten wird für die Berechnung der Zuschüsse aus Gemeinschaftsmitteln an Rundfunksender, die Breitbild-Fernsehdienste anbieten, die jährliche Stundenzahl ihrer Sendungen im 16: 9-Bildformat zugrunde gelegt.

v) Der gemeinschaftliche Zuschuß für diese Dienste auf Stundenbasis setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einer betrifft die Kosten für die Ausstrahlung und der andere die Kosten für die Programmproduktion.

Die Rundfunksender erhalten einen Pauschalzuschuß für die stuendlichen Sendkosten, die bei der Ausstrahlung von HDTV-Diensten für das 16: 9 Bildformat mit 625 Zeilen bzw. 1 250 Zeilen entstehen, gemäß Ziffer vi) Tabelle I. In bezug auf die Programmproduktion gewährt die Gemeinschaft einen weiteren Pauschalzuschuß für die durch die Programmproduktion entstehenden Kosten. Dieser Pauschalzuschuß kann je nach Programmart unterschiedlich hoch sein wie in Ziffer vi) Tabelle II festgelegt. Je nach der Quelle des jeweiligen Programms kann für die Programmproduktion sowohl Rundfunksendern als auch unabhängigen Produzenten ein Zuschuß gewährt werden.

vi) Die Zahlen in den Tabellen I und II werden für die erste Ausschreibung für Vorschläge gemäß Nummer 5 verwendet. Sie werden im Lichte der Erfahrungen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 des Beschlusses überprüft und gegebenenfalls überarbeitet, wobei auch berücksichtigt wird, ob es wünschenswert ist, Studioproduktionen von Videofilmen im 16: 9-Bildformat durch einen Beitrag zu den aufgewendeten Kapitalkosten zu finanzieren.

TABELLE I (*) Sendekosten

/* Tabellen: S. ABl. */

TABELLE II (*) Programmproduktionskosten

/* Tabellen: S. ABl. */

Ziffer vi) Tabelle II angegebenen Höhe.

viii) In bezug auf die Produktion von Programmen in der 1 250-Zeilen-Technik werden für die Zwecke der Durchführung des Aktionsplans die Einrichtungen der EWIV "Vision 1 250", in deren Rahmen in den Anfangsjahren wichtige Erfahrungen im Bereich der Unterstützung von Sendeanstalten bei 1 250/50 Produktionen gewonnen wurden, zur Verfügung gestellt. Von den Sendern und Produzenten können ausserdem auch andere derartige Einrichtungen genutzt werden.

5. DURCHFÜHRUNGSGRUNDSÄTZE UND -KRITERIEN

Die Kommission wird den Aktionsplan im Wege jährlicher Ausschreibungen durchführen, mit denen dazu aufgefordert wird, Projekte für Dienste vorzuschlagen. Diese Ausschreibungen betreffen zunächst eine kombinierte Ausschreibung für Ausstrahlung (nach den Kriterien unter den Nummern 5.1 und 5.2) und Programmproduktion (nach den Kriterien unter den Nummern 5.2 und 5.3), und im Anschluß daran werden innerhalb des Zwölfmonatszeitraums zwei weitere Ausschreibungen nur für Programmproduktion durchgeführt. Näherungsweise werden mindestens 50 % der Mittel für die Programmproduktion bereitgestellt. Diese Ausschreibungen werden nach dem Verfahren des Artikels 3 oder des Artikels 4 des Beschlusses durchgeführt und ausgewertet.

Vorrang haben dabei die Projekte, für die zu gleicher Zeit Mittel von der Wirtschaft bereitgestellt werden.

5.1. Kriterien in bezug auf die Projektqualität

Jedes Projekt muß folgenden Kriterien genügen:

i) Bevor eine Förderung aus Gemeinschaftsmitteln in Anspruch genommen werden kann, muß für das Projekt eine verbindliche Mittelzusage aus anderen Quellen in Höhe von 50 % der in den Geltungsbereich des Aktionsplans fallenden Kosten vorliegen. Mindestens 50 % der nicht von der Gemeinschaft übernommenen Finanzierung müssen von den Marktteilnehmern aufgebracht werden. Sind diese Bedingungen erfuellt, so kann für das Projekt eine Gemeinschaftsfinanzierung der verbleibenden Kosten gewährt werden;

ii) das Projekt muß von einem anerkannten Diensteanbieter, der sich im Bereich der Fernsehdienste bewährt hat und über die für das neue Unternehmen erforderliche Finanzkraft verfügt, oder aber von einer Gruppe von Organisationen, die von einem solchen Diensteanbieter geleitet wird, eingereicht werden;

iii) das Projektangebot muß mindestens 50 Programmstunden pro Jahr im 16: 9-Bildformat bei Verwendung von 625 oder 1 250 Zeilen umfassen;

iv) das Projekt muß auf Übertragungssystemen von hoher Qualität im 16: 9-Bildformat beruhen; hierzu zählen u. a. MAC/HD-MAC, Weiterentwicklungen bestehender europäischer Fernsehnormen wie PALPLUS und volldigitale Technologie in einer von den entsprechenden europäischen Normungsgremien genormten Form;

v) das Projekt muß einen Vorschlag für einen Fernsehdienst enthalten, der auf einen genügend grossen Markt ausgerichtet ist, damit es einen Beitrag zum Ausbau des umfassenderen Marktes für fortgeschrittene Fernsehdienste leistet;

vi) das Projekt muß den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln entsprechen.

Darüber hinaus würde die Erfuellung der folgenden Kriterien zwar keine grundlegende Bedeutung haben, aber von Vorteil sein:

vii) mit dem Projekt wird ein grenzueberschreitender und/oder mehrsprachiger Dienst vorgeschlagen;

viii) es lassen sich leichter möglichst hohe Einschaltquoten erzielen.

5.2. Kriterien in bezug auf Streuung und Ausgewogenheit

Das im Rahmen dieses Aktionsplans unterstützte Projektpaket muß die folgenden Kriterien erfuellen:

i) Es muß gerecht auf die verschiedenen Einrichtungen verteilt sein, damit eine unangemessene Konzentrierung oder die Bildung von Monopolen oder Kartellen verhindert wird;

ii) es muß eine breite Streuung über die Märkte der Mitgliedstaaten aufweisen, damit die Gemeinschaftsdimension sichergestellt wird, wobei der besonderen Lage der Mitgliedstaaten mit einer niedrigen Produktionskapazität oder mit einer nur begrenzt verbreiteten Sprache Rechnung zu tragen ist;

iii) an ihm müssen in angemessener Weise Programmproduzenten beteiligt sein, die von den an den Projekten teilnehmenden Rundfunksendern unabhängig sind.

5.3. Kriterien für die Programmhilfe

Die Kriterien für die Projektauswahl im Rahmen dieses Verfahrens werden jährlich nach dem Verfahren des Artikels 4 des Beschlusses überprüft.

Die Kommission unterrichtet den Ausschuß über die Projekte, die im Rahmen dieses Verfahrens ausgewählt worden sind.

Sowohl Eigenprogramme der Rundfunksender als auch Fremdprogramme fallen unter den Aktionsplan.

Die Gemeinschaftshilfe für die Programmproduktion und -umformatierung ist eng an die Dienste im 16: 9-Bildformat gebunden, kommt aber dem ganzen Bereich zugute.

Produzenten neuer Programme und Inhaber von Rechten an bestehenden Programmen, die bereits im 16: 9-Bildformat ausgestrahlt werden können, dafür aber ein neues Original in einem anderen Format brauchen, kommen für eine Gemeinschaftshilfe zu einem Einzelprogramm nur dann in Betracht, wenn sie einen Auftrag von wenigstens einem der in der Gemeinschaft niedergelassenen Rundfunksender haben, der das Programm im 16: 9-Bildformat ausstrahlt. Die technische Qualität dieser Programme muß so beschaffen sein, daß kurzfristig und auch mittelfristig Dienste im 16: 9-Bildformat in Standardnorm angeboten werden können.

Projekte können nur dann Zuschüsse aus Gemeinschaftsmitteln erhalten, wenn verbindliche Mittelzusagen aus anderen Quellen in Höhe von 50 Prozent der unter den Aktionsplan fallenden Kosten vorliegen. Mindestens 50 % der nicht von der Gemeinschaft übernommenen Finanzierung müssen von den Marktteilnehmern aufgebracht werden. Sind diese Bedingungen erfuellt, so kann für das Projekt eine Gemeinschaftsfinanzierung der verbleibenden Kosten gewährt werden.

Für die Unterstützung werden die in Tabelle II der Nummer 4 Ziffer vi) genannten Hoechstbeträge zugrunde gelegt.

i) Kriterien für die Unterstützung der technischen Umrüstung neuer auf Lager produzierter Programme

Neue Programme, die unterstützt werden, müssen von hinreichender technischer Qualität sein, und es muß ein Auftrag vorliegen, daß sie zumindest von einem der in der Gemeinschaft niedergelassenen Rundfunksender im 16: 9-Bildformat tatsächlich ausgestrahlt werden. Sie müssen europäischer Herkunft sein.

Diejenigen Programme, deren Produzenten von den Rundfunksendern unabhängig sind, haben Vorrang.

ii) Kriterien für die Unterstützung der Herstellung neuer Originale für bereits bestehende Programme

Grundbedingung ist, daß die erste Übertragung im 16: 9-Format im Rahmen eines nach dem Aktionsplan unterstützten Dienstes erfolgt. Programme europäischer Herkunft haben Vorrang.

iii) Die Kommission kann dem Ausschuß nach dem Verfahren des Artikels 3 bzw. des Artikels 4 des Beschlusses Vorschläge für eine Regelung zur gemeinsamen Herstellung neuer Originale in mehreren Sprachen unterbreiten.

5.4. Überlegungen zum zeitlichen Ablauf

Es werden ausreichende Gemeinschaftsmittel zurückgestellt, um sicherzustellen, daß die Märkte der Mitgliedstaaten, die in den ersten Phasen der Durchführung des Aktionsplans nicht voll zum Zuge kommen, gegen Ende des Durchführungszeitraums berücksichtigt werden können.

Für diese Märkte wird ein Betrag von 68 Millionen ECU zurückgestellt, der erst nach dem 1. Januar 1995 zugeteilt wird. Um die unter diese Kategorie fallenden Gemeinschaftsmittel in Anspruch nehmen zu können, müssen der Rundfunksender und der Programmproduzent eine verbindliche Mittelzusage aus anderen Quellen in Höhe von 20 % der im Rahmen des Aktionsplans zu gewährenden Unterstützung nachweisen können. Die unter den Nummern 5.1 und 5.3 aufgeführten Kriterien, wonach 50 % der nicht von der Gemeinschaft übernommenen Finanzierung von den Marktteilnehmern aufgebracht werden müssen, sind in diesem Fall nicht anzuwenden.