31973L0023

Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Amtsblatt Nr. L 077 vom 26/03/1973 S. 0029 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0167
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0058
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0167
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0182
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0182


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RICHTLINIE DES RATES

vom 19 . Februar 1973

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

( 73/23/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Verwendung elektrischer Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen beruhen auf verschiedenen Konzeptionen und haben somit Handelshemmnisse zur Folge .

In einigen Mitgliedstaaten wender der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Sicherheitszieles im Wege verbindlicher Vorschriften für einige elektrische Betriebsmittel vorbeugende und repressive Maßnahmen an .

In anderen Mitgliedstaaten verweist der Gesetzgeber zur Erreichung des gleichen Zieles auf technische Normen , die von den Normungsstellen im Rahmen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung erarbeitet wurden ; dieses System bietet - ohne die Erfordernisse der Sicherheit ausser acht zu lassen - den Vorteil einer schnellen Anpassung an den technischen Fortschritt .

Einige Mitgliedstaaten genehmigen die Normen durch Verwaltungsmaßnahmen ; diese Genehmigung berührt in keiner Weise den technischen Gehalt der Normen , noch beschränkt sie ihre Anwendung ; eine solche Genehmigung kann folglich die vom Standpunkt der Gemeinschaft aus einer harmonisierten und publizierten Norm beigemessenen Auswirkungen nicht ändern .

Auf Gemeinschaftsebene muß der freie Verkehr elektrischer Betriebsmittel erfolgen , wenn diese Betriebsmittel bestimmten , in allen Mitgliedstaaten anerkannten Anforderungen in bezug auf die Sicherheit entsprechen ; unbeschadet jedes sonstigen Nachweises kann der Nachweis dafür , daß diesen Anforderungen entsprochen worden ist , durch Verweis auf harmonisierte Normen erbracht werden , in denen sie konkret niedergelegt werden ; diese harmonisierten Normen müssen im gegenseitigen Einvernehmen von Stellen , die jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt , festgelegt werden und Gegenstand breitester Veröffentlichung sein ; eine solche Harmonisierung muß die Möglichkeit bieten , die aus Unterschieden zwischen den einzelstaatlichen Normen für den Handel entstehenden Nachteile zu beseitigen .

Unbeschadet jedes sonstigen Nachweises kann der Nachweis der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit diesen harmonisierten Normen durch Anbringung von Konformitätszeichen oder Aushändigung von Bescheinigungen durch die zuständigen Stellen oder , in Ermangelung dessen , durch eine Konformitätserklärung des Herstellers als erbracht angesehen werden ; um die Beseitigung der Handelshemmnisse zu erleichtern , müssen die Mitgliedstaaten jedoch diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen oder die genannte Erklärung als Nachweis anerkennen ; diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen müssen zu diesem Zweck vor allem durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften publiziert werden .

Für elektrische Betriebsmittel , für die noch keine harmonisierten Normen bestehen , kann der freie Verkehr übergangsweise durch die Verwendung von Normen oder Sicherheitsvorschriften erfolgen , die bereits von anderen internationalen Stellen oder von einer der Stellen , die die harmonisierten Normen festlegen , ausgearbeitet worden sind .

Es könnte vorkommen , daß elektrische Betriebsmittel in den freien Verkehr gebracht werden , obgleich sie den Anforderungen in bezug auf die Sicherheit nicht gerecht werden ; daher ist es zweckmässig , entsprechende Vorschriften zur Behebung dieser Gefahr vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche , die in Anhang II aufgeführt sind .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die elektrischen Betriebsmittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können , wenn sie - entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik - so hergestellt sind , daß sie bei einer ordnungsmässigen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsmässigen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden .

( 2 ) Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die in Absatz 1 genannten Sicherheitsziele .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit der freie Verkehr der elektrischen Betriebsmittel innerhalb der Gemeinschaft nicht aus Sicherheitsgründen behindert wird , wenn diese Betriebsmittel unter den Voraussetzungen der Artikel 5 , 6 , 7 oder 8 den Bestimmungen des Artikels 2 entsprechen .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluß an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität gegenüber den Elektrizitätsverbrauchern für die elektrischen Betriebsmittel nicht von höheren als den in Artikel 2 vorgesehenen Anforderungen in bezug auf die Sicherheit abhängig machen .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die zuständigen Verwaltungsbehörden für das Inverkehrbringen nach Artikel 2 oder den freien Verkehr nach Artikel 3 insbesondere solche elektrischen Betriebsmittel als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten , die den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen .

Als harmonisierte Normen gelten diejenigen Normen , die im gegenseitigen Einvernehmen von den Stellen , die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 mitgeteilt wurden , festgelegt und die im Rahmen der einzelstaatlichen Verfahren bekanntgegeben worden sind . Die Normen sollen entsprechend dem technologischen Fortschritt sowie der Entwicklung der Regeln der Technik im Bereich der Sicherheit auf den neuesten Stand gebracht werden .

Die Liste der harmonisierten Normen und deren Fundstellen werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 6

( 1 ) Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 festgelegt und veröffentlicht worden sind , treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder im Hinblick auf den in Artikel 3 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten , die den Sicherheitsanforderungen der International Commission on the Rules for the Approval of the Electrical Equipment ( CEE - él ) ( Internationale Kommission für die Regelung der Zulassung elektrischer Ausrüstungen ) oder der International Electrotechnical Commission ( IEC ) ( Internationale Elektrotechnische Kommission ) genügen , soweit auf diese Bestimmungen das in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Veröffentlichungsverfahren angewendet worden ist .

( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsanforderungen werden den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt , sobald diese Richtlinie in Kraft getreten ist , und danach jeweils unmittelbar nach deren Veröffentlichung . Die Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Bestimmungen sowie namentlich auf diejenigen Varianten hin , deren Veröffentlichung sie empfiehlt .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 3 Monaten ihre etwaigen Einwände gegen die ihnen übermittelten Bestimmungen mit und geben dabei die sicherheitstechnischen Gründe an , die der Annahme der einen oder anderen Bestimmung entgegenstehen .

Diejenigen Sicherheitsanforderungen , gegen die keine Einwände erhoben worden sind , werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 7

Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 oder keine gemäß Artikel 6 veröffentlichten Sicherheitsanforderungen bestehen , treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder im Hinblick auf den in Artikel 3 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel , die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen gebaut worden sind , als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten , wenn sie die gleiche Sicherheit bieten , die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet gefordert wird .

Artikel 8

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die zuständigen Verwaltungsbehörden auch das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder den in Artikel 3 genannten freien Verkehr von elektrischen Betriebsmitteln ermöglichen , die zwar nicht den harmonisierten Normen nach Artikel 5 oder den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 entsprechen , jedoch den Bestimmungen des Artikels 2 genügen .

( 2 ) Bei Beanstandungen kann der Hersteller oder Importeur einen von einer nach dem Verfahren des Artikels 11 mitgeteilten Stelle ausgearbeiteten Gutachterbericht über die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 vorlegen .

Artikel 9

( 1 ) Wenn ein Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln untersagt oder den freien Verkehr dieser Betriebsmittel behindert , setzt er die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe seiner Entscheidung hiervon unverzueglich in Kenntnis und gibt insbesondere an ,

- ob die Nichterfuellung von Artikel 2 auf die Unzulänglichkeit der harmonisierten Normen nach Artikel 5 , der Bestimmungen nach Artikel 6 oder der Normen nach Artikel 7 zurückzuführen ist ;

- ob die Nichterfuellung auf die schlechte Anwendung der genannten Normen bzw . Veröffentlichungen oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik nach Artikel 2 zurückzuführen ist .

( 2 ) Erheben andere Mitgliedstaaten Einspruch gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung , so konsultiert die Kommission unverzueglich die betreffenden Mitgliedstaaten .

( 3 ) Kommt kein Einvernehmen zustande , so holt die Kommission innerhalb von drei Monaten , vom Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen Unterrichtung an gerechnet , die Stellungnahme einer der nach Artikel 11 mitgeteilten Stellen ein , die ihren Sitz ausserhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Mitgliedstaaten haben muß und im Rahmen des Verfahrens des Artikels 8 nicht tätig geworden ist . In der Stellungnahme wird angegeben , inwieweit die Bestimmungen des Artikels 2 nicht eingehalten worden sind .

( 4 ) Die Kommission teilt die Stellungnahme der betreffenden Stelle allen Mitgliedstaaten mit ; diese können der Kommission binnen einem Monat ihre Bemerkungen mitteilen . Die Kommission nimmt gleichzeitig Kenntnis von den Bemerkungen der beteiligten Parteien zu der vorerwähnten Stellungnahme .

( 5 ) Im Anschluß daran spricht die Kommission gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen aus oder gibt entsprechende Stellungnahmen ab .

Artikel 10

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen - unbeschadet andersgearteter Nachweise - alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit ihre zuständigen Verwaltungsbehörden von der Annahme ausgehen , daß sich die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 5 , 6 und 7 aus der Anbringung eines Konformitätszeichens auf den elektrischen Betriebsmitteln oder aus der Aushändigung einer Konformitätsbescheinigung oder , in Ermangelung dessen , insbesondere bei Betriebsmitteln zur industriellen Verwendung , aus einer Konformitätserklärung des Herstellers ergibt .

( 2 ) Die Konformitätszeichen oder Bescheinigungen werden von den gemäß Artikel 11 mitgeteilten Stellen jeweils gesondert oder im gegenseitigen Einvernehmen erstellt . Die Muster für diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen werden von diesen Stellen zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 11

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission folgendes mit :

- die Liste der in Artikel 5 genannten Stellen ,

- die Liste der Stellen , die die Konformitätszeichen und Bescheinigungen gemäß Artikel 10 ausstellen ,

- die Liste der Stellen , die Gutachterberichte gemäß Artikel 8 ausarbeiten oder Stellungnahmen gemäß Artikel 9 abgeben ,

- die Fundstelle der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bekanntmachung .

Jede Änderung dieser Angaben teilt der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit .

Artikel 12

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf elektrische Betriebsmittel , die zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind .

Artikel 13

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach der Bekanntgabe nachzukommen , und teilen dies der Kommission unverzueglich mit .

Für Dänemark beträgt diese Frist fünf Jahre .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen , mitgeteilt wird .

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Februar 1973 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . LAVENS

ANHANG I

WICHTIGSTE ANGABEN ÜBER DIE SICHERHEITSZIELE FÜR ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL ZUR VERWENDUNG INNERHALB BESTIMMTER SPANNUNGSGRENZEN

1 . Allgemeine Bedingungen

a ) Die wesentlichen Merkmale , von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsmässige und gefahrlose Verwendung abhängt , sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder , falls dies nicht möglich ist , auf einem beigegebenen Hinweis angegeben .

b ) Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder , wenn dies nicht möglich ist , auf der Verpackung angebracht .

c ) Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen , daß sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können .

d ) Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen , daß bei bestimmungsmässiger Verwendung und ordnungsmässiger Unterhaltung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist .

2 . Schutz vor Gefahren , die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können

Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen , damit :

a ) Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind , die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können ;

b ) keine Temperaturen , Lichtbogen oder Strahlungen entstehen , aus denen sich Gefahren ergeben können ;

c ) Menschen , Nutztiere und Sachen angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden , die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen ;

d ) die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist .

3 . Schutz vor Gefahren , die durch äussere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können

Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen , damit die elektrischen Betriebsmittel ;

a ) den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten , daß Menschen , Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden ;

b ) unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten , daß Menschen , Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden ;

c ) bei den vorgesehenen Überlastungen Menschen , Nutziere oder Sachen in keiner Weise gefährden .

ANLAGE II

BETRIEBSMITTEL UND BEREICHE , DIE NICHT UNTER DIE RICHTLINIE FALLEN

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre ,

Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel ,

Elektrische Teile von Personen - und Lastenaufzuegen

Elektrizitätszähler ,

Haushaltssteckvorrichtungen ,

Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen ,

Funkentstörung ,

Spezielle elektrische Betriebsmittel , die zur Verwendung auf Schiffen , in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen , denen die Mitgliedstaaten angehören .