31992L0044

Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen

Amtsblatt Nr. L 165 vom 19/06/1992 S. 0027 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 23 S. 0045
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 23 S. 0045


RICHTLINIE 92/44/EWG DES RATES vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (4) sieht die Festlegung spezifischer Bedingungen für den offenen Netzzugang (ONP-Bedingungen) für Mietleitungen durch den Rat vor.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie erstreckt sich der Begriff "Mietleitung" auf das Angebot transparenter Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten als separater Dienst, jedoch nicht auf (vom Benutzer) steuerbare Vermittlungsfunktionen ( "on-demand switching") oder auf Angebote, die Teil eines öffentlichen vermittelten Dienstes sind.

(3) Gemäß der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (5) ergreifen die Mitgliedstaaten, die für die Bereitstellung und den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze besondere oder ausschließliche Rechte aufrechterhalten, die erforderlichen Maßnahmen, um die Bedingungen für den Zugang zum Netz und für dessen Nutzung objektiv und nichtdiskriminierend zu gestalten und zu veröffentlichen. Es ist deshalb eine Harmonisierung dahin gehend erforderlich, welche Spezifikationen und in welcher Form diese veröffentlicht werden sollten, um die Bereitstellung von Wettbewerbsdiensten über Mietleitungen innerhalb von und zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, insbesondere wenn diese durch Unternehmen oder natürliche Personen erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als diejenigen, für die diese Dienste bestimmt sind.

(4) Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung werden Mietleitungen auf Antrag allen Benutzern diskriminierungsfrei angeboten und zur Verfügung gestellt.

(5) Der im EWG-Vertrag verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung gilt u. a. für die Verfügbarkeit des technischen Zugangs, für Tarife, Dienstqualität, Bereitstellungszeit (Lieferfrist), gerechte Verteilung der Kapazität bei Kapazitätsmangel, Reparaturzeit sowie für die Verfügbarkeit netz- und kundenspezifischer Informationen, und zwar unbeschadet der relevanten regulatorischen Datenschutzbestimmungen.

(6) Bislang galten gewisse technische Einschränkungen, insbesondere für die Zusammenschaltung von Mietleitungen untereinander und die Zusammenschaltung von Mietleitungen und öffentlichen Telekommunikationsnetzen. Derartige Einschränkungen, die die Nutzung von Mietleitungen zur Bereitstellung von Wettbewerbsdiensten behindern, sind nicht gerechtfertigt, da sie durch weniger restriktive ordnungspolitische Maßnahmen ersetzt werden können.

(7) Nach dem Gemeinschaftsrecht darf der Zugang zu und die Nutzung von Mietleitungen nur aufgrund der in dieser Richtlinie definierten grundlegenden Anforderungen und zum Schutz ausschließlicher oder besonderer Rechte eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen müssen objektiv begründet sein, dem Grundsatz der Proportionalität entsprechen und in bezug auf das verfolgte Ziel nicht übertrieben sein. Es ist deshalb erforderlich, die Anwendung der grundlegenden Anforderungen auf Mietleitungen zu spezifizieren.

(8) Gemäß der Richtlinie 90/388/EWG, die nicht für Telex-, mobile Funktelefon-, Funkruf- und Satellitendienste gilt, heben die Mitgliedstaaten alle besonderen oder ausschließlichen Rechte für die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten auf. Hiervon ausgenommen ist der Sprach-Telefondienst, d. h. die kommerzielle Bereitstellung des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit zwischen Netzabschlusspunkten des öffentlichen vermittelten Netzes für die Öffentlichkeit, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlusspunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlusspunkt verwenden kann.

(9) Bis zu den in der Richtlinie 90/388/EWG vorgesehenen Zeitpunkten können die Mitgliedstaaten es kommerziellen Betreibern in bezug auf paket- und leitungsvermittelte Datendienste untersagen, der Öffentlichkeit Mietleitungskapazität zum einfachen Wiederverkauf anzubieten. Andere Beschränkungen sollten für die Nutzung von Mietleitungen nicht auferlegt werden, insbesondere nicht für die Übertragung von Signalen, die nicht von dem Benutzer erzeugt werden, der auf das Mietleitungsangebot abonniert ist, oder für die Übertragung von Signalen, die letztlich nicht für den Benutzer bestimmt sind, der auf das Mietleitungsangebot abonniert ist, oder für die Übertragung von Signalen, die weder von dem Benutzer, der auf das Mietleitungsangebot abonniert ist, erzeugt werden noch für ihn letztlich bestimmt sind.

(10) Gemäß der Richtlinie 90/387/EWG muß sich die gemeinschaftsweite Festlegung harmonisierter technischer Schnittstellen und Zugangsbedingungen auf die Definition gemeinsamer technischer Spezifikationen nach internationalen Normen und Spezifikationen stützen.

(11) Gemäß der Richtlinie 90/388/EWG stellen die Mitgliedstaaten, die besondere oder ausschließliche Rechte für die Bereitstellung und den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze aufrechterhalten, sicher, daß Benutzer auf Antrag innerhalb einer zumutbaren Frist Mietleitungen erhalten können.

(12) Um den Benutzern genügend Mietleitungen zur eigenen Nutzung, zur gemeinsamen Nutzung oder zum Erbringen von Diensten für Dritte zur Verfügung zu stellen, ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß in allen Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Angebot an Mietleitungen mit definierten Netzabschlusspunkten verfügbar gemacht wird, und zwar sowohl für die Kommunikation innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten. Es ist deshalb erforderlich festzulegen, welche Typen von Mietleitungen in das harmonisierte Angebot einbezogen werden und wann diese zur Verfügung stehen sollten, falls dies noch nicht der Fall ist. Wegen der dynamischen Entwicklung in diesem Bereich ist es erforderlich, ein Verfahren zur Anpassung oder Erweiterung dieses Angebots festzulegen.

(13) Über das harmonisierte Mindestangebot hinaus werden weitere Mietleitungen entsprechend der Marktnachfrage und dem Entwicklungsstand des öffentlichen Telekommunikationsnetzes bereitgestellt werden; für diese Mietleitungen gelten die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie. Es sollte jedoch sichergestellt werden, daß die Bereitstellung dieser weiteren Mietleitungen nicht die des Mindestangebots beeinträchtigt.

(14) Nach dem Grundsatz der Trennung von Regulierungs- und betrieblichen Funktionen und in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips übernehmen die nationalen Regulierungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle bei der Durchführung dieser Richtlinie.

(15) Zur Unterstützung der gemeinschaftsweiten Nutzung von Mietleitungen sind gemeinsame Auftragsverfahren sowie die Möglichkeit der Bestellung und der Rechnungserstellung bei einer Stelle ( "one-stop ordering", "one-stop billing") nötig; jegliche Zusammenarbeit der Telekommunikationsorganisationen in dieser Hinsicht unterliegt dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft. Insbesondere sollten solche Verfahren dem Grundsatz der Kostenorientierung folgen und nicht zu einer Preisbindung oder Marktaufteilung führen.

(16) Die Einrichtung von Verfahren zur Bestellung und Rechnungserstellung bei einer Stelle durch Telekommunikationsorganisationen darf Angebote anderer Diensteanbieter nicht verhindern.

(17) Gemäß der Richtlinie 90/387/EWG müssen die Tarife für Mietleitungen auf folgenden Grundsätzen basieren: Sie müssen auf objektiven Kriterien beruhen und dem Grundsatz der Kostenorientierung folgen, wobei ein angemessener Zeitraum zur Angleichung berücksichtigt wird; sie müssen transparent und ordnungsgemäß veröffentlicht sein; sie müssen gemäß den Wettbewerbsregeln des Vertrags genügend entflochten sein; sie müssen nichtdiskriminierend sein und die Gleichbehandlung garantieren. Tarife für Mietleitungen, die von einer oder mehreren Telekommunikationsorganisationen bereitgestellt werden, beruhen auf den gleichen Grundsätzen. Bevorzugt wird ein Tarif auf der Basis einer regelmässigen Pauschalmiete ( "flat-rate rental"), sofern nicht aus Kostengründen andere Tarifarten gerechtfertigt sind.

(18) Die Tarife für den Zugang zu und die Nutzung von Mietleitungen müssen den obigen Grundsätzen und den Wettbewerbsregeln des Vertrages entsprechen und ausserdem das Prinzip der gerechten Umlegung der Gesamtkosten für die genutzten Ressourcen sowie die Notwendigkeit einer angemessenen Rendite berücksichtigen, die zur Weiterentwicklung der Telekommunikationsinfrastruktur erforderlich ist.

(19) Um die Anwendung der Tarifgrundsätze, die in den beiden vorstehenden Absätzen niedergelegt sind, sicherzustellen, legen die Telekommunikationsorganisationen ein geeignetes transparentes Kostenrechnungssystem mit nachvollziehbaren Zahlen zugrunde, das durch Rechnungsprüfer überprüft werden kann. Diese Anforderung kann durch Einführung des Prinzips der Vollkostenrechnung erfuellt werden.

(20) Um der Kommission die wirksame Überwachung der Durchführung dieser Richtlinie zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche nationale Regulierungsbehörde für die Durchführung zuständig sein wird, und daß sie die relevanten Informationen bereitstellen, die von der Kommission erbeten werden.

(21) Der in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 90/387/EWG genannte Ausschuß sollte bei der Durchführung der vorliegenden Richtlinie eine tragende Rolle spielen.

(22) Streitfälle zwischen Benutzern und Telekommunikationsorganisationen über die Bereitstellung von Mietleitungen werden in der Regel zwischen diesen Parteien geregelt werden; es muß aber möglich sein, daß die Beteiligten ihren Fall einer nationalen Regulierungsbehörde und, falls dies für erforderlich gehalten wird, der Kommission vortragen können. Dies präjudiziert nicht die normale Anwendung der Verfahren nach den Artikeln 169 und 170 sowie der Wettbewerbsregeln des Vertrages.

(23) Es muß ein eigenes Verfahren festgelegt werden, um zu prüfen, ob in gerechtfertigten Fällen die in dieser Richtlinie vorgesehene Frist für die Bereitstellung eines Mindestangebots an Mietleitungen und für die Einführung eines geeigneten Kostenrechnungssystems verlängert werden kann.

(24) Diese Richtlinie gilt nicht für Mietleitungen, bei denen ein Netzabschlusspunkt ausserhalb der Gemeinschaft liegt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich Diese Richtlinie betrifft die Harmonisierung der Bedingungen für den offenen und effizienten Zugang zu und die Nutzung von Mietleitungen, die Benutzern des öffentlichen Telekommunikationsnetzes bereitgestellt werden, sowie die Bereitstellung eines gemeinschaftsweiten Mindestangebots von Mietleitungen mit harmonisierten technischen Merkmalen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen (1) Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 90/387/EWG gelten gegebenenfalls auch für die vorliegende Richtlinie.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind ferner

- "Mietleitungen": im Zusammenhang mit der Einrichtung, der Entwicklung und dem Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes bereitgestellte Telekommunikationseinrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten, jedoch keine Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching), zur Verfügung stellen;

- "ONP-Ausschuß": der in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 90/387/EWG genannte Ausschuß;

- "Benutzer": Endbenutzer und Anbieter von Diensten einschließlich der Telekommunikationsorganisationen, soweit diese Telekommunikationsorganisationen Dienste bereitstellen, die auch von anderen Diensteanbietern bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden können;

- "nationale Regulierungsbehörde": die Behörde bzw. die Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten, die von den Telekommunikationsorganisationen rechtlich getrennt und funktionell unabhängig sind und von dem betreffenden Mitgliedstaat unter anderem mit den in dieser Richtlinie angesprochenen Regulierungsfunktionen betraut wurden;

- "einfacher Wiederverkauf von Kapazität": die kommerzielle Bereitstellung von Datenübertragung über Mietleitungen für die Öffentlichkeit als besonderer Dienst, bei dem die Vermittlung, die Verarbeitung und die Speicherung von Daten oder die Protokollwandlung nur in dem Umfang enthalten ist, der zur Übertragung in Echtzeit von und zum öffentlich vermittelten Netz erforderlich ist;

- "gemeinsames Auftragsverfahren": ein An-/Auftragsverfahren für innergemeinschaftliche Mietleitungen, das für alle Telekommunikationsorganisationen die Einheitlichkeit der von Benutzern und Telekommunikationsorganisationen zu liefernden Informationen und deren Format sicherstellt;

- "Bestellung bei einer Stelle (one-stop ordering)": ein System, bei dem alle Transaktionen des Benutzers, die für die Beschaffung innergemeinschaftlicher Mietleitungen erforderlich sind, welche bei einem einzigen Benutzer von mehr als einer Telekomunikationsorganisation bereitgestellt werden, an einer Stelle zwischen diesem Benutzer und einer einzigen Telekommunikationsorganisation abgewickelt werden können;

- "Rechnungserstellung bei einer Stelle (one-stop billing)": ein System, bei dem die Rechnungserstellung und Zahlungsvorgänge für innergemeinschaftliche Mietleitungen, die einem einzigen Benutzer von mehr als einer Telekommunikationsorganisation bereitgestellt werden, an einer Stelle zwischen diesem Benutzer und einer einzigen Telekommunikationsorganisation abgewickelt werden können.

Artikel 3

Verfügbarkeit der Informationen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß für Mietleitungsangebote Informationen über technische Merkmale, Tarife, Liefer- und Nutzungsbedingungen, Lizenzierungs- und Registrierungsanforderungen und die Bedingungen für die Anschließung von Endeinrichtungen in einer mit Anhang I übereinstimmenden Form veröffentlicht werden. Änderungen bestehender Angebote werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate vor ihrer Durchführung veröffentlicht, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung der nationalen Regulierungsbehörde vor.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 werden in geeigneter Form veröffentlicht, um den Benutzern den problemlosen Zugang zu dieser Information zu ermöglichen. Im Amtsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats wird auf die Veröffentlichung dieser Informationen hingewiesen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 1993 - und, falls Änderungen eintreten, auch danach - mit, in welcher Form die Informationen verfügbar gemacht werden. Die Kommission veröffentlicht regelmässig einen entsprechenden Hinweis.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Informationen über neue Arten von Mietleitungsangeboten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate vor Einführung der Angebote veröffentlicht werden.

Artikel 4

Informationen über die Lieferbedingungen Die gemäß Artikel 3 zu veröffentlichenden Lieferbedingungen enthalten folgende Mindestangaben:

- Informationen über das Auftragsverfahren;

- typische Lieferfrist: die Zeitspanne, innerhalb deren 80 % aller Mietleitungen desselben Typs zu den Kunden durchgeschaltet worden sind; diese Frist wird von dem Zeitpunkt an berechnet, zu dem der Benutzer einen förmlichen Antrag für eine Mietleitung gestellt hat.

Diese Frist wird aufgrund der tatsächlichen Lieferfristen für Mietleitungen während eines Zeitraums von angemessener Dauer in der jüngsten Vergangenheit ermittelt. Bei der Berechnung dürfen keine Fälle berücksichtigt werden, bei denen der Kunde selbst eine längere Lieferfrist verlangt hat. Für neue Mietleitungstypen wird anstelle der typischen Lieferfrist eine Soll-Lieferfrist veröffentlicht;

- Vertragslaufzeit: sie umfasst die grundsätzlich vorgesehene Vertragsdauer und die Mindestlaufzeit, die der Benutzer akzeptieren muß;

- typische Reparaturzeit: die Zeitspanne von der Fehlermeldung an die zuständige Stelle der Telekommunikationsorganisation bis zu dem Zeitpunkt, zu dem 80 % aller Mietleitungen desselben Typs wiederhergestellt und zutreffendenfalls dem Benutzer als wieder funktionsfähig gemeldet worden sind. Für neue Mietleitungstypen wird anstelle der typischen Reparaturzeit eine Soll-Reparaturzeit veröffentlicht. Falls für ein und denselben Mietleitungstyp unterschiedliche Reparaturqualitäten angeboten werden, werden die jeweiligen typischen Reparaturzeiten veröffentlicht;

- Rückerstattungsmodalitäten jeglicher Art.

Artikel 5

Bedingungen für die Aufhebung der Angebote Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß bestehende Angebote für eine angemessene Dauer aufrechterhalten werden und daß die Aufhebung eines Angebots nur in Abstimmung mit den betroffenen Benutzern erfolgt. Unbeschadet anderer Rechtsmittel, die nach nationalem Recht bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß Benutzer den Fall der nationalen Regulierungsbehörde vortragen können, wenn sie mit dem von der Telekommunikationsorganisation vorgesehenen Datum der Aufhebung des Angebots nicht einverstanden sind.

Artikel 6

Zugangs- und Nutzungsbedingungen und grundlegende Anforderungen (1) Unbeschadet der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 90/388/EWG stellen die Mitgliedstaaten bei Beschränkungen des Zugangs zu und der Nutzung von Mietleitungen sicher, daß diese Beschränkungen nur auf Wahrung der Übereinstimmung mit den - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehenden - grundlegenden Anforderungen ausgerichtet sind und durch die nationalen Regulierungsbehörden durch regulatorische Mittel auferlegt werden.

Für die Zusammenschaltung von Mietleitungen untereinander sowie von Mietleitungen und öffentlichen Telekommunikationsnetzen werden keine technischen Beschränkungen eingeführt oder beibehalten.

(2) Soweit der Zugang zu und die Nutzung von Mietleitungen aufgrund grundlegender Anforderungen eingeschränkt ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß in den relevanten nationalen Vorschriften angegeben wird, welche der in Absatz 3 genannten grundlegenden Anforderungen diesen Beschränkungen zugrunde liegen.

(3) Die grundlegenden Anforderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/387/EWG werden auf Mietleitungen wie folgt angewendet:

a) Sicherheit des Netzbetriebs

Eine Telekommunikationsorganisation kann folgende Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Netzbetriebs für die Dauer einer Notsituation zu gewährleisten:

- Unterbrechung des Dienstes,

- Einschränkung von Dienstmerkmalen,

- Verweigerung des Dienstzugangs.

Unter Notsituation ist hier der Ausnahmefall höherer Gewalt zu verstehen, z. B. aussergewöhnliche Wetterverhältnisse, Überschwemmungen, Blitzschlag oder Feuer, Streiks oder Aussperrungen, Krieg, militärische Operationen oder öffentlicher Aufruhr.

Im Fall einer Notsituation setzt die Telekommunikationsorganisation alles daran, um die Aufrechterhaltung des Dienstes für alle Benutzer sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Telekommunikationsorganisationen die Benutzer und die nationale Regulierungsbehörde unverzueglich über Beginn und Ende der Notsituation sowie über Art und Ausmaß der vorübergehenden Diensteinschränkungen informieren.

b) Aufrechterhaltung der Netzintegrität

Der Benutzer hat das Recht, daß ihm ein mit den Spezifikationen für die Netzabschlusspunkte konformer, vollständig transparenter Dienst bereitgestellt wird, den er nach seinen Wünschen umstrukturiert nutzen kann, wobei z. B. keine bestimmten Kanalzuordnungen verboten oder vorgeschrieben sind. Beschränkungen bei der Nutzung der Mietleitungen aus Gründen der Aufrechterhaltungen der Netzintegrität werden nicht auferlegt, solange die Zugangsbedingungen, die sich auf Endeinrichtungen beziehen, erfuellt sind.

c) Interoperabilität der Dienste

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 und des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG wird die Nutzung von Mietleitungen nicht aus Gründen der Interoperabilität von Diensten eingeschränkt, wenn die Zugangsbedingungen, die sich auf Endeinrichtungen beziehen, erfuellt sind.

d) Datenschutz

Im Hinblick auf den Datenschutz dürfen die Mitgliedstaaten den Zugang zu und die Nutzung von Mietleitungen nur insoweit einschränken, als dies erforderlich ist, um die Einhaltung der relevanten Datenschutzbestimmungen einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit der übertragenen oder gespeicherten Daten sowie des Schutzes der Privatsphäre in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht sicherzustellen.

(4) Zugangsbedingungen, die sich auf Endeinrichtungen beziehen

Zugangsbedingungen, die sich auf Endeinrichtungen beziehen, gelten als erfuellt, wenn die Endeinrichtung den in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/263/EWG (6) festgelegten Zulassungsbedingungen für den Anschluß an den Netzabschlusspunkt des betreffenden Mietleitungstyps entspricht.

Falls die Endeinrichtung eines Benutzers diesen Bedingungen nicht oder nicht mehr entspricht, kann die Bereitstellung einer Mietleitung ausgesetzt werden, bis das Endgerät vom Netzabschlusspunkt getrennt wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Telekommunikationsorganisationen den Benutzer unverzueglich unter Angabe der Gründe über die Aussetzung unterrichten. Sobald der Benutzer dafür gesorgt hat, daß das vorschriftswidrige Endgerät vom Netzabschlusspunkt getrennt wurde, wird die Mietleitung wieder bereitgestellt.

Artikel 7

Bereitstellung eines Mindestangebots an Mietleitungen mit einheitlichen technischen Merkmalen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Telekommunikationsorganisationen einzeln oder gemeinsam ein Mindestangebot an Mietleitungen gemäß Anhang II bereitstellen, um ein gemeinschaftsweit harmonisiertes Angebot zu garantieren.

(2) Falls noch keine Mietleitungen gemäß den in Anhang II aufgeführten Normen zur Verfügung stehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß diese Mietleitungstypen bis zu dem sich aus der Anwendung von Artikel 15 ergebenden Zeitpunkt eingeführt werden.

(3) Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Anhangs II an neue technologische Entwicklungen und an Änderungen bei der Marktnachfrage, einschließlich der etwaigen Streichung bestimmter Mietleitungstypen im Anhang, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 90/387/EWG festgelegt, wobei dem Entwicklungstand der nationalen Netze Rechnung zu tragen ist.

(4) Die Bereitstellung anderer Mietleitungen ausserhalb des Mindestangebots von Mietleitungen, das von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden muß, darf die Bereitstellung dieses Mindestangebots nicht beeinträchtigen.

Artikel 8

Überwachung durch die nationale Regulierungsbehörde (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die nationale Regulierungsbehörde ihre Verfahren so festlegt, daß sie im Einzelfall und so schnell wie möglich entscheiden kann, ob den Telekommunikationsorganisationen bestimmte Maßnahmen - wie z. B. Ablehnung der Bereitstellung einer Mietleitung oder Einschränkung der Verfügbarkeit von Mietleitungen wegen angeblicher Nichteinhaltung der Nutzungsbedingungen - gestattet oder untersagt werden. Diese Verfahren können auch die Möglichkeit für die nationale Regulierungsbehörde vorsehen, vorab festgelegte Maßnahmen bei festgestellten Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen zu genehmigen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß diese Verfahren einen transparenten Entscheidungsprozeß vorsehen, bei dem die Rechte der Parteien in angemessener Weise gewahrt werden. Die Entscheidung wird getroffen, nachdem beiden Parteien Gelegenheit geboten wurde, ihren Fall darzulegen. Die Entscheidung muß begründet sein und den Parteien innerhalb einer Woche mitgeteilt werden; sie wird nicht von ihrer Bekanntgabe wirksam.

Das Recht der betroffenen Parteien, die Gerichte anzurufen, bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

(2) Die nationale Regulierungsbehörde stellt sicher, daß die Telekommunikationsorganisationen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten, wenn sie das öffentliche Telekommunikationsnetz für die Bereitstellung von Diensten nutzen, die auch von anderen Diensteanbietern bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden können. Wenn Telekommunikationsorganisationen Mietleitungen für die Bereitstellung von Diensten nutzen, für die keine besonderen und/oder ausschließlichen Rechte vorliegen, müssen die entsprechenden Mietleitungstypen auf Anfrage auch anderen Benutzern zu gleichen Bedingungen bereitgestellt werden.

(3) Hält es eine Telekommunikationsorganisation auf eine Einzelanfrage hin für unzumutbar, eine Mietleitung zu ihren veröffentlichten Tarifen und Lieferbedingungen bereitzustellen, so muß sie zuvor die Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde zur Änderung dieser Bedingungen in diesem Einzelfall einholen.

Artikel 9

Gemeinsame Auftrags- und Abrechnungsverfahren (1) Die Mietgliedstaaten regen an, daß bis zum 31. Dezember 1992 in Konsultation mit den Benutzern folgende mit den formellen und materiellen Wettbewerbsregeln konforme Verfahren eingeführt werden:

- ein gemeinsames Auftragsverfahren für den Bereich der Gemeinschaft;

- ein Verfahren für die Bestellung von Mietleitungen bei einer Stelle, das auf Wunsch des Benutzers angewendet wird;

- ein Verfahren für die Rechnungserstellung für Mietleitungen an einer Stelle, das auf Wunsch des Benutzers angewendet wird. Bei diesem Verfahren werden die Preiselemente, die sich ergeben aus den nationalen Mietleitungen und den entsprechenden Anteilen der internationalen Mietleitungen, die durch die beteiligten Telekommunikationsorganisationen bereitgestellt werden, in der Rechnung für den Benutzer getrennt ausgewiesen.

(2) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, über die hinsichtlich der Verfahren nach Absatz 1 erzielten Ergebnisse. Diese Ergebnisse werden durch den ONP-Ausschuß geprüft.

Artikel 10

Tarifgrundsätze und Kostenrechnung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Tarife für Mietleitungen den Grundsätzen der Kostenorientierung und Transparenz folgen und den folgenden Regeln entsprechen:

a) Die Tarife für Mietleitungen werden unabhängig vom Typ der Anwendung festgelegt, die der Benutzer der Mietleitung vorsieht.

b) Die Tarife für Mietleitungen umfassen in der Regel folgende Elemente:

- eine einmalige Anschlußgebühr,

- eine regelmässige Miete in der Form eines Pauschalsatzes (flat-rate).

Wenn andere Tarifelemente angewendet werden, müssen diese transparent sein und auf objektiven Kriterien basieren.

c) Die Tarife für Mietleitungen gelten für die Einrichtungen, die zwischen den Netzabschlusspunkten bereitgestellt werden, an denen der Benutzer Zugang zu den Mietleitungen hat.

Bei Mietleitungen, die von mehr als einer Telekommunikationsorganisation bereitgestellt werden, können "Halbleitungstarife", d. h. von einem Netzabschlusspunkt bis zu einer angenommenen Leitungsmittel, zugrunde gelegt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ihre Telekommunikationsorganisationen bis zum 31. Dezember 1993 ein zur Umsetzung des Absatzes 1 geeignetes Kostenrechnungssystem ausarbeiten und in die Praxis umsetzen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 umfasst ein solches System folgende Elemente:

a) Die Kosten für die Mietleitungen umfassen vor allem die direkten Kosten, die den Telekommunikationsorganisationen durch den Aufbau, den Betrieb von Mietleitungen sowie durch die Vermarktung von und die Abrechnung bei Mietleitungen entstehen.

b) Gemeinsame Kosten, d. h. Kosten, die sich weder unmittelbar zu Mietleitungen noch zu anderen Aktivitäten zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt:

i) Gemeinsame Kostenkategorien werden möglichst aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs umgelegt.

ii) Ist eine solche Analyse nicht möglich, so werden gemeinsame Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist. Die indirekte Verknüpfung stützt sich dabei auf vergleichbare Kostenstrukturen.

iii) Ist weder eine direkte noch eine indirekte Kostenaufschlüsselung möglich, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels umgelegt; dieser Schlüssel wird errechnet aus dem Verhältnis zwischen allen direkt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für Dienste, die unter besonderen oder ausschließlichen Rechten erbracht werden, einerseits und allen direkt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für sonstige Dienste andererseits.

Nach dem 31. Dezember 1993 dürfen andere Kostenrechnungssysteme nur angewendet werden, wenn sie zur Umsetzung des Absatzs 1 geeignet sind und die nationale Regulierungsbehörde der Anwendung bei der Telekommunikationsorganisation zugestimmt hat. Die Anwendung steht dabei unter dem Vorbehalt, daß die Kommission vor der Anwendung informiert worden ist.

(3) Die nationale Regulierungsbehörde hält hinreichend detaillierte Angaben zu dem Kostenrechnungssystem bereit, das die Telekommunikationsorganisationen im Hinblick auf Absatz 2 anwenden. Sie legt der Kommission diese Angaben auf Anfrage vor.

Artikel 11

Notifizierung und Berichtswesen (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 1993 ihre nationale Regulierungsbehörde gemäß Artikel 2 vierter Gedankenstrich mit.

(2) Die nationale Regulierungsbehörde stellt mindestens einmal pro Kalenderjahr statistische Berichte zur Verfügung, aus denen die erbrachten Leistungen in bezug auf die gemäß Artikel 3 veröffentlichten Lieferbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Lieferfristen und der Reparaturzeit, hervorgehen. Die Berichte werden der Kommission spätestens fünf Monate nach Ablauf des jährlichen Berichtszeitraums übersandt.

Die nationale Regulierungsbehörde hält die Angaben über die Fälle, bei denen der Zugang zu und die Nutzung von Mietleitungen insbesondere wegen angeblicher Verletzung besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Verbots des einfachen Wiederverkaufs von Kapazität eingeschränkt worden ist, sowie über die jeweils ergriffenen Maßnahmen einschließlich deren Begründung zur Verfügung und legt der Kommission diese Angaben auf Anfrage vor.

Artikel 12

Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten Unbeschadet

a) jeglicher Maßnahmen, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat gegebenenfalls nach dem Vertrag, insbesondere gemäß Artikel 169 oder 170 ergreift,

b) der Rechte, die der das Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 in Anspruch nehmenden Person, den betreffenden Telekommunikationsorganisationen oder einer weiteren Person nach geltendem nationalem Recht zustehen, es sei denn, sie gehen eine Vereinbarung zur Lösung ihrer Streitfragen ein,

steht den Benutzern folgendes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zur Verfügung:

1. Jeder Benutzer, der geltend macht, durch Verstösse gegen diese Richtlinie insbesondere in bezug auf innergemeinschaftliche Mietleitungen geschädigt worden zu sein oder eine Schädigung befürchten zu müssen, kann die nationale Regulierungsbehörde anrufen.

2. Ist auf nationaler Ebene keine Einigung zu erzielen, so kann die sich geschädigt fühlende Partei durch schriftliche Benachrichtigung ihrer nationalen Regulierungsbehörde und der Kommission das unter den Nummern 3 und 4 vorgesehene Verfahren in Anspruch nehmen.

3. Stellt die nationale Regulierungsbehörde oder die Kommission nach einer Notifizierung gemäß Nummer 2 fest, daß Anlaß für weitere Prüfung besteht, so kann sie den Fall an den Vorsitzenden des ONP-Ausschusses weiterleiten.

4. Im Fall der Nummer 3 leitet der Vorsitzende des ONP-Ausschusses, sofern er überzeugt ist, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte getätigt wurden, das folgende Verfahren ein:

a) Er beruft so bald wie möglich eine Arbeitsgruppe ein, der mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses, ein Vertreter der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde und er selbst oder ein anderer, von ihm benannter Beamter der Kommission angehören. Die Arbeitsgruppe tritt in der Regel innerhalb von zehn Tagen zusammen. Der Vorsitzende kann auf Vorschlag eines Mitglieds der Arbeitsgruppe beschließen, höchstens zwei weitere Personen als Sachverständige zu Rate zu ziehen.

b) Die Arbeitsgruppe gibt der Partei, die dieses Verfahren in Anspruch nimmt, den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und den betreffenden Telekommunikationsorganisationen Gelegenheit, ihre Ansichten mündlich oder schriftlich darzulegen.

c) Die Arbeitsgruppe bemüht sich, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Der Vorsitzende unterrichtet den ONP-Ausschuß über die Ergebnisse dieses Verfahrens.

5. Die Partei, die das Verfahren nach diesem Artikel in Anspruch nimmt, trägt ihre eigenen Kosten für die Teilnahme an diesem Verfahren.

Artikel 13

Aussetzung bestimmter Verpflichtungen (1) Kann ein Mitgliedstaat den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 10 Absatz 1 oder 2 nicht nachkommen oder lässt sich absehen, daß er dazu nicht in der Lage ist, so teilt er der Kommission die Gründe hierfür mit.

(2) Eine Aussetzung der Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1 oder 2 ist nur zulässig, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß die Verpflichtungen aus Artikel 7 angesichts des derzeitigen Entwicklungsstands seines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder der Nachfragebedingungen eine übermässige Belastung für die Telekommunikationsorganisation in diesem Mitgliedstaat darstellen würden.

(3) Eine Aussetzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder 2 ist nur zulässig, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, daß die Erfuellung der Anforderungen eine übermässige Belastung für die Telekommunikationsorganisation in diesem Mitgliedstaat darstellen würde.

(4) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, bis zu welchem Termin er die Anforderungen erfuellen kann und welche Maßnahmen er zur Einhaltung dieses Termins vorsieht.

(5) Geht bei der Kommission eine Mitteilung gemäß Absatz 1 ein, so informiert sie die Mitgliedstaaten, ob ihres Erachtens die besondere Situation des betreffenden Mitgliedstaats nach den in Absatz 2 oder 3 genannten Kriterien für diesen Mitgliedstaat eine Aussetzung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 10 Absatz 1 oder 2 rechtfertigt und bis zu welchem Zeitpunkt dies gerechtfertigt ist.

(6) Eine Aussetzung nach Absatz 2 kann nicht gewährt werden, wenn die Nichteinhaltung des Artikels 7 durch Aktivitäten der Telekommunikationsorganisationen des betreffenden Mitgliedstaats in Wettbewerbsbereichen im Sinne des Gemeinschaftsrechts bedingt ist.

Artikel 14

Die Kommission prüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber erstmals spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, Bericht. Als Grundlage für diesen Bericht dienen unter anderem die Informationen, die der Kommission und dem ONP-Ausschuß von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Erforderlichenfalls können in dem Bericht weitere Maßnahmen zur vollständigen Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie vorgeschlagen werden.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 5. Juni 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Joaquim FERREIRA DO AMARAL

(1) ABl. Nr. C 58 vom 7. 3. 1991, S. 10. (2) ABl. Nr. C 305 vom 25. 11. 1991, S. 61, und Beschluß vom 13. Mai 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 269 vom 14. 10. 1991, S. 30. (4) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1. (5) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10. (6) Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1).

ANHANG I

PRÄSENTATION DER INFORMATIONEN ÜBER MIETLEITUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1

Die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 sollen der nachstehenden Präsentation entsprechen:

A. Technische Merkmale

Zu den technischen Merkmalen gehören - unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (1) - die physikalischen und elektrischen Eigenschaften sowie die am Netzabschlusspunkt geltenden detaillierten technischen und Leistungsspezifikationen. Ein klarer Verweis auf die zugrunde gelegten Normen ist erforderlich.

B. Tarife

Die Tarife umfassen die einmaligen Anschlußgebühren, regelmässige Mieten und sonstige Gebühren. Bei einer abgestuften Tarifgestaltung, z. B. aufgrund unterschiedlicher Dienstqualitäten oder der Anzahl der bereitgestellten Mietleitungen (Mengenbestellung), ist dies anzugeben.

C. Lieferbedingungen

Die Lieferbedingungen umfassen mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Elemente.

D. Lizenzanforderungen

Die Informationen über Lizenzanforderungen, Lizenzverfahren und/oder Lizenzbedingungen vermitteln einen kompletten Überblick über alle Faktoren, die sich auf die Nutzungsbedingungen für Mietleitungen auswirken. Sie umfassen, soweit zutreffend, folgende Angaben:

1. eine klare Beschreibung der Dienstkategorien, für die Lizenzverfahren einzuhalten und Lizenzbedingungen vom Benutzer der Mietleitung oder seinen Kunden zu erfuellen sind;

2. Angaben zur Art der Lizenzbedingungen. Insbesondere ist anzugeben, ob die betreffende Lizenz allgemeiner Art ist und keine individuelle Registrierung und/oder Genehmigung erfordert oder ob die Lizenzbedingungen eine Registrierung und/oder Genehmigung auf individueller Basis vorschreiben;

3. klare Angabe der Laufzeit der Lizenz, gegebenenfalls mit Revisionsdatum;

4. Bedingungen, die sich aus der Anwendung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 6 ergeben;

5. sonstige Auflagen, die den Mietleitungsbenutzern von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 90/388/EWG in bezug auf paket- oder leitungsvermittelte Datendienste gemacht werden können und die dabei die Einhaltung von Bedingungen der Kontinuität, der Verfügbarkeit oder der Dienstqualität erfordern;

6. ein klarer Verweis auf Bedingungen, die auf die Durchsetzung des Verbots der Erbringung von Diensten abzielen, für die von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht besondere und/oder ausschließliche Rechte aufrechterhalten wurden;

7. ein Verzeichnis aller Dokumente mit Lizenzbedingungen, die der Mitgliedstaat den Mietleitungsbenutzern auferlegt, wenn sie diese Leitungen zur Bereitstellung von Diensten für Dritte nutzen.

E. Bedingungen für den Anschluß von Endeinrichtungen

Die Informationen über die Anschließungsbedingungen umfassen eine vollständige Übersicht der Anforderungen, die an die jeweilige Mietleitung anzuschließende Endeinrichtungen nach der Richtlinie 91/263/EWG erfuellen müssen.

(1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/230/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 128 vom 18. 5. 1990, S. 15).

ANHANG II

FESTLEGUNG EINES MINDESTANGEBOTS AN MIETLEITUNGEN MIT HARMONISIERTEN TECHNISCHEN MERKMALEN GEMÄSS ARTIKEL 7, DIE SO BALD WIE MÖGLICH UND SPÄTESTENS ZU DEM ÄUSSERSTEN TERMIN FÜR DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE BEREITGESTELLT WERDEN MÜSSEN

Typ der Mietleitung Technische Merkmale (1) Schnittstellen- spezifikationen Leistungs- spezifikationen Sprachbandbreite normaler

Qualität 2- oder 4-Draht analog CCITT M. 1040 Sprachbandbreite besonderer

Qualität 2- oder 4-Draht analog CCITT M. 1020/M. 1025 64 kbit/s digital CCITT G. 703 (2) Relevante CCITT-Empfehlungen der Reihe G. 800 2 048 kbit/s digital

unstrukturiert CCITT G. 703 Relevante CCITT-Empfehlungen der Reihe G. 800 2 048 kbit/s digital

strukturiert CCITT G. 703 und G. 704

(ausser Abschnitt 5) (3) Relevante CCITT-Empfehlungen der Reihe G. 800

Betriebsüberwachung (4)

(1) Die angeführten CCITT-Empfehlungen verweisen auf die Fassung von 1988. ETSI ist um weitere Arbeiten über die Normen für Mietleitungen ersucht worden.

(2) Die Mehrzahl der Anwendungen entwickelt sich in Richtung der G. 703-Spezifikationen. Für eine Übergangszeit können Mietleitungen auch mit anderen Schnittstellen, die auf X.21 oder X.21 (bis) anstelle von G. 703 basieren, bereitgestellt werden.

(3) Mit zyklischer Blockprüfung entsprechend CCITT G. 706.

(4) Die Betriebsüberwachung kann eine verbesserte Unterhaltung durch die Telekommunikationsorganisationen erleichtern.

Bei den obengenannten Mietleitungstypen gelten die genannten Spezifikationen gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 90/387/EWG auch für die Netzabschlusspunkte.