31995L0047

Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen

Amtsblatt Nr. L 281 vom 23/11/1995 S. 0051 - 0054


RICHTLINIE 95/47/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 sowie die Artikel 66 und 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat mit den Beschlüssen 89/337/EWG (4) und 89/630/EWG (5) des Rates die strategische Bedeutung fortgeschrittener Fernsehdienste und hochauflösender Fernsehdienste (HDTV) für die europäische Konsumelektronik und für die europäische Fernseh- und Filmindustrie anerkannt und den strategischen Rahmen für die Einführung von fortgeschrittenen Fernsehdiensten und HDTV-Diensten in Europa festgelegt.

Die Ziele der Strategie für die Einführung des HDTV in Europa sind Bestandteil der Politik der Gemeinschaft im audio-visuellen Bereich, wobei in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (6) bekräftigt werden sollte. Im Hinblick auf die Entwicklung der audio-visuellen Möglichkeiten Europas müssen auch die anderen Ziele dieser Politik, einschließlich strukturelle Ziele wie die Entwicklung der Produktion in Ländern oder Regionen mit geringeren audio-visuellen Kapazitäten, berücksichtigt werden.

Die Richtlinie 92/38/EWG des Rates vom 11. Mai 1992 über die Annahme von Normen für die Satellitenausstrahlung von Fernsehsignalen (7) hat den regulatorischen Rahmen für die Normung im Bereich der fortgeschrittenen Fernsehdienste festgelegt, wobei die Norm HD-MAC (8) als die europäische Satelliten- und Kabelübertragungsnorm für nicht volldigitales HDTV und die Norm D2-MAC (9) für andere, nicht volldigitale Satelliten- und Kabelübertragungen im Breitbildschirmformat 16:9 zugrunde gelegt wurden.

Durch den Beschluß 93/424/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über einen Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa (10) soll das Breitbildschirmformat 16:9 (625 oder 1250 Zeilen) gefördert werden, und zwar unabhängig von der verwendeten europäischen Fernsehnorm und unabhängig von der Übertragungstechnik (terrestrisches System, Satellit oder Kabel).

In Artikel 7 der Richtlinie 92/38/EWG wurde die Kommission aufgefordert, einen Bericht über die Auswirkungen der Anwendung dieser Richtlinie, über die Marktentwicklung, insbesondere über die an objektiven Kriterien gemessene Marktdurchdringung, und über die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln vorzulegen und dem Rat, falls erforderlich, Vorschläge zur Anpassung der Richtlinie an diese Entwicklungen zu unterbreiten.

Um die in den obengenannten Beschlüssen niedergelegten Ziele der Gemeinschaft zu erreichen und um in Sinne des Artikels 7a des Vertrags zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich der Übertragung von Fernsehsignalen beizutragen, müssen Schritte zur Annahme eines gemeinsamen Formats für Breitbildschirmübertragungen unternommen werden.

Das Breitbildschirmformat 16:9 wurde auf internationaler Ebene von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) (11)für das HDTV angenommen; es ist wünschenswert und möglich, den Markt für fortgeschrittene Fernsehdienste und -produkte mit dem gleichen Breitbildschirmformat 16:9 zu entwickeln.

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird an Breitbildschirm-Fernsehdienste die Mindestanforderung gestellt, daß ein Übertragungssystem verwendet wird, das genügend Informationen liefert, damit ein entsprechend ausgerüsteter Empfänger ein Vollbild mit voller vertikaler Auflösung darstellen kann; für dieselben Zwecke gilt ein Fernsehdienst, der für die Übertragung das 4:3-Letterboxformat verwendet und der die genannte Mindestanforderung nicht erfuellt, nicht als Breitbildschirm-Fernsehdienst im Sinne dieser Richtlinie.

Fernsehdienste werden derzeit durch terrestrische Systeme, Satellitensysteme und Kabelsysteme ins Haus geliefert, und es ist wichtig, daß fortgeschrittene Breitbildschirmdienste der größtmöglichen Zuschauerzahl verfügbar gemacht werden.

Kabelfernsehnetze und deren technische Fähigkeiten, wie sie von den Mitgliedstaaten definiert worden sind, bilden einen wichtigen Bestandteil der Fernsehinfrastruktur vieler Mitgliedstaaten; sie werden von entscheidender Bedeutung für die Zukunft fortgeschrittener Fernsehdienste sein.

Gemeinschaftsantennensysteme entsprechend der Definition der Mitgliedstaaten bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Es ist unerläßlich, als Voraussetzung für einen effektiven, freien Wettbewerb gemeinsame Normen für die digitale Übertragung von Fernsehsignalen über Kabel, Satellit oder terrestrische Systeme zu schaffen; dies kann am besten dadurch erreicht werden, daß eine anerkannte europäische Normungsorganisation beauftragt wird, wobei, soweit dies angebracht ist, die Ergebnisse des derzeitigen Konsensprozesses zwischen den Marktteilnehmern zu berücksichtigen sind.

Solche Normen sollten rechtzeitig vor der Markteinführung neuer, mit dem digitalen Fernsehen verbundener Dienste ausgearbeitet werden.

Für die Kunden und Anbieter von "Pay-TV"-Diensten sowie für die Inhaber der Urheberrechte von Sendungen ist die Frage der Zugangsberechtigung wichtig.

Ein breitangelegter Konsultationsprozeß, an dem die relevanten Wirtschaftsteilnehmer des europäischen Marktes beteiligt waren, hat zu Vereinbarungen über eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Zugangsberechtigung bei digitalen "Pay-TV"-Diensten geführt.

Die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung müssen die Vergütung für ihre Investitionen und für die Bereitstellung der Dienste für die Rundfunkveranstalter einfordern können und dadurch ermutigt werden, ihre Investitionstätigkeit fortzusetzen.

Um sicherzustellen, daß alle Anbieter von "Pay-TV"-Diensten grundsätzlich allen Kunden digitaler "Pay-TV"-Dienste in der Europäischen Gemeinschaft ihre Programme liefern können, sollte der Einbau des gemeinsamen europäischen Verwürfelungs-Algorithmus in entsprechende Geräte der Kunden vorgeschrieben werden.

Des weiteren ist es angebracht, Vorkehrungen für die Übergabe der Kontrollfunktion ("transcontrol") der Zugangsberechtigung an den Kopfstellen der Kabelfernsehnetze und für die Vergabe von Lizenzen für die Technologie der Zugangsberechtigung an Hersteller zu treffen.

Im digitalen audiovisuellen Umfeld in Europa werden sich die Möglichkeiten für Piraterie vergrößern, was negative Auswirkungen für die Betreiber und die Programmanbieter haben wird. Deshalb wird die Einführung und Durchsetzung wirksamer Vorschriften zur Bekämpfung des Piratentums auf europäischer Ebene immer dringlicher werden.

Angesichts dieser Markt- und Technologieentwicklungen ist die Richtlinie 92/38/EWG aufzuheben und eine neue Richtlinie zu erlassen.

Aufgrund der raschen Entwicklung der Technologien für fortgeschrittene Fernsehdienste ist ein gemeinsames Vorgehen in diesem Bereich erforderlich. Zahlreiche und voneinander unabhängige Maßnahmen der Mitgliedstaaten könnten zu einer unerwünschten Aufsplitterung des Marktes für Produkte und Dienste sowie zur Überschneidung von Maßnahmen führen. Daher können solche Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden.

In den Schlußfolgerungen der Präsidentschaft anläßlich der Konferenz der G7 zur Informationsgesellschaft, die am 25. und 26. Februar 1995 in Brüssel stattfand, wurde insbesondere auf die Notwendigkeit eines rechtlichen Rahmens hingewiesen, mit dem die Öffnung der Netze und die Einhaltung der Wettbewerbsregeln sichergestellt werden soll -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die beschleunigte Entwicklung fortgeschrittener Fernsehdienste - einschließlich Breitbildschirm-Fernsehdienste, hochauflösender Fernsehdienste und Fernsehdienste, die volldigitale Übertragungssysteme verwenden - zu fördern.

Die Mitgliedstaaten achten darauf, daß die Übertragung von bereits bestehenden Breitbildschirm-Fernsehdiensten, insbesondere gemäß der Richtlinie 92/38/EWG und dem Beschluß 93/424/EWG, auf öffentlich zugängliche digitale Übertragungssysteme erleichtert wird, wobei die Interessen der Anbieter wie auch der Fernsehzuschauer zu schützen sind, die für die Herstellung bzw. für den Empfang dieser Dienste Investitionen getätigt haben.

Artikel 2

Für alle Fernsehdienste, die über Kabel, Satellit oder terrestrische Systeme zu Fernsehzuschauern in der Gemeinschaft übertragen werden, gilt folgendes:

a) Für Dienste im Breitbildschirmformat mit 625 Zeilen, die nicht volldigital sind, wird das 16:9-D2-MAC-Übertragungssystem oder ein 16:9-Übertragungssystem verwendet, das mit PAL oder SECAM voll kompatibel ist.

Breitbildschirm-Fernsehdienste bestehen aus Programmen, die in der Absicht hergestellt und vertrieben werden, der Öffentlichkeit auf Breitbildschirmen dargestellt zu werden.

Das Format 16:9 ist das Bezugsformat der Breitbildschirm-Fernsehdienste.

b) Für hochauflösende Dienste, die nicht volldigital sind, wird das HD-MAC-Übertragungssystem verwendet.

c) Für volldigitale Dienste wird ein Übertragungssystem verwendet, das von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt worden ist. Ein Übertragungssystem umfaßt in diesem Kontext folgende Bestandteile: Erzeugung von Programmsignalen (Quellkodierung der Audio-Signale, Quellkodierung der Video-Signale, Multiplierung der Signale) sowie Anpassung an die Übertragungsmedien (Kanalkodierung, Modulation und gegebenenfalls Verteilung der Energie).

Volldigitale Übertragungssysteme, die der Öffentlichkeit für die Verteilung von Fernsehdiensten zur Verfügung stehen, müssen für die Verteilung von Breitbanddiensten geeignet sein.

Artikel 3

In der Gemeinschaft zum Verkauf oder zur Miete angebotene Fernsehgeräte mit einem integrierten Bildschirm, dessen sichtbare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen mindestens mit einer(von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormten) Anschlußbuchse für offene Schnittstellen ausgerüstet sein, die den einfachen Anschluß von Peripheriegeräten, insbesondere von zusätzlichen Dekodern und Digitalempfängern, ermöglicht.

Artikel 4

Hinsichtlich der Zugangsberechtigung der Fernsehzuschauer zu digitalen Fernsehdiensten in der Europäischen Gemeinschaft gilt, unabhängig vom Übertragungsweg, folgendes:

a) Alle Kundengeräte, die in der Europäischen Gemeinschaft verkauft, vermietet oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden und die verwürfelte digitale Fernsehsignale dekodieren können, müssen in der Lage sein,

- solche Signale entsprechend dem gemeinsamen europäischen Verwürfelungs-Algorithmus, für den eine anerkannte europäische Normenorganisation als Verwalter fungiert, zu dekodieren;

- Signale, die unverschlüsselt übertragen worden sind, wiederzugeben, vorausgesetzt, daß der Mieter bei gemieteten Geräten die einschlägige Mietvereinbarung einhält.

b) Zugangsberechtigungssysteme, die in der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt werden, müssen die erforderlichen technischen Möglichkeiten für eine kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktion an den Kopfstellen der Kabelnetze aufweisen, um den Kabelfernsehbetreibern auf lokaler oder regionaler Ebene eine vollständige Kontrolle der Dienste zu ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme verwenden.

c) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, damit die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, unabhängig vom Übertragungsweg, die Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten,

- allen Rundfunkveranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, daß deren digitale Fernsehdienste von zugangsberechtigten Zuschauern mit Hilfe von Dekodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden, und das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft respektieren, insbesondere in Fällen einer beherrschenden Wettbewerbsposition;

- in bezug auf ihre Tätigkeit als Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung eine getrennte Rechnungsführung haben.

Die Rundfunkveranstalter veröffentlichen eine Tarifliste für Fernsehzuschauer, bei der berücksichtigt wird, ob Zusatzgeräte bereitgestellt werden oder nicht.

Digitale Fernsehdienste können sich nur dann auf diese Bestimmungen berufen, wenn die angebotenen Dienste mit den geltenden europäischen Rechtsvorschriften übereinstimmen.

d) Bei der Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Kundengeräten müssen Inhaber von Industrieeigentumsrechten an Zugangsberechtigungssystemen und -produkten diese zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen vergeben. Die Vergabe von Lizenzen, bei der technische und handelsspezifische Faktoren zu berücksichtigen sind, darf von den Rechtsinhabern nicht an Bedingungen geknüpft werden, mit denen der Einbau

- entweder einer gemeinsamen Schnittstelle, die den Anschluß auch mehrerer anderer Zugangssysteme ermöglicht,

- oder von Elementen, die einem anderen Zugangssystem eigen sind, sofern der Lizenznehmer die vernünftigen und angemessenen Bedingungen einhält, mit denen die Sicherheit der Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sichergestellt wird,

in ein Gerät untersagt, verhindert oder entmutigt werden soll.

Fernsehempfänger mit einem integrierten digitalen Dekoder müssen ein Einbau von mindestens einer genormten Steckbuchse erlauben, die den Anschluß von Zugangsberechtigungssystemen und anderen Elementen eines digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder ermöglicht.

e) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß vorbehaltlich der in Anwendung des Vertrags von der Kommission oder von Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen jede Partei mit einer ungelösten Streitfrage in bezug auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels einen leichten und im Grundsatz kostengünstigen Zugang zu geeigneten Schlichtungsverfahren hat, mit dem Ziel, diese Streitfragen in ausgewogener und transparenter Weise zügig beizulegen.

Dieses Verfahren schließt Schadenersatzklagen einer der Parteien nicht aus. Falls die Kommission aufgefordert wird, eine Stellungnahme bezüglich der Anwendung des Vertrags abzugeben, so muß sie sich umgehend äußern.

Artikel 5

Breitbildschirm-Fernsehdienste im Format 16:9 im Sinne von Artikel 2, die von Kabelfernsehsystemen empfangen und weiterverteilt werden, werden zumindest im Breitbildschirmformat 16:9 weiterverteilt.

Artikel 6

Die Kommission prüft die Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sowie die Marktentwicklung bei den digitalen Fernsehdiensten in der Europäischen Union vor dem 1. Juli 1997 und danach alle zwei Jahre und unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht. Dieser Bericht betrifft die Marktentwicklung und insbesondere die Entwicklung in bezug auf die Fortschritte in den Bereichen Technologie und digitale Dienste sowie die technischen und handelsspezifischen Entwicklungen des Zugangsberechtigungsmarktes unter Berücksichtigung der digitalen Fernsehdienste.

Falls erforderlich, legt die Kommission dem Rat Vorschläge zur Anpassung dieser Richtlinie an diese Entwicklung vor.

Artikel 7

Die Richtlinie 92/38/EWG wird neun Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie aufgehoben.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von neun Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1995.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. C 341 vom 18. 12. 1993, S. 18, und ABl. Nr. C 321 vom 18. 11. 1994, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 148 vom 30. 5. 1994, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. April 1994 (ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 54). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. Nr. C 384 vom 31. 12. 1994, S. 36) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 1995 (ABl. Nr. C 166 vom 3. 7. 1995).

(4) ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 30.

(6) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23.

(7) ABl. Nr. L 137 vom 20. 5. 1992, S. 17.

(8) ETS-Norm-Entwurf: ETS 300 352.

(9) ETS-Norm-Entwurf: ETS 300 250.

(10) ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 48.

(11) In der ITU-R-Empfehlung 709 werden "Bildmerkmale" einschließlich des Breitbildschirmformats 16:9 festgelegt.