18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1211/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (4), die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5), die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (6), die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (7) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) (8) (zusammen „Rahmenrichtlinie und Einzelrichtlinien“ genannt) dienen dem Ziel, in der Gemeinschaft einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation zu schaffen, wobei ein hohes Niveau an Investitionen, Innovation und Verbraucherschutz durch stärkeren Wettbewerb gewährleistet werden soll.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft (9) ergänzt und flankiert die Regeln, die der EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen hat, in Bezug auf das gemeinschaftsweite Roaming.

(3)

Die einheitliche Anwendung des EU-Rechtsrahmens in allen Mitgliedstaaten ist für die erfolgreiche Entwicklung eines Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste von wesentlicher Bedeutung. Der EU-Rechtsrahmen gibt die zu erreichenden Ziele vor und bildet einen Handlungsrahmen für die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden; er ermöglicht ihnen zugleich in bestimmten Bereichen die flexible Anwendung der Regeln in Anbetracht der einzelstaatlichen Gegebenheiten.

(4)

Angesichts der Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln und den EU-Rechtsrahmen einheitlich anzuwenden, hat die Kommission gemäß dem Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (10) die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) eingesetzt, die sie bei der Entwicklung des Binnenmarktes berät und unterstützt sowie allgemein als Bindeglied zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission dient.

(5)

Die ERG hat einen wertvollen Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen diesen und der Kommission unterstützt hat. Dieser Ansatz, durch Austausch von Informationen und Kenntnissen über praktische Erfahrungen für mehr Kohärenz zwischen den nationalen Regulierungsbehörden zu sorgen, hat sich in der kurzen Zeit seit seiner Einführung als erfolgreich erwiesen. Fortdauernde und verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sind notwendig, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze- und dienste weiterzuentwickeln.

(6)

Dazu ist es erforderlich, die ERG zu stärken und sie im EU-Rechtsrahmen als Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (nachstehend „GEREK“ genannt) anzuerkennen. Das GEREK sollte weder eine Gemeinschaftsagentur sein noch Rechtspersönlichkeit haben. Das GEREK sollte die ERG ersetzen und als ein ausschließliches Forum für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission bei der Wahrnehmung aller ihrer Aufgaben innerhalb des EU-Rechtsrahmens fungieren. Das GEREK sollte Sachkenntnis einbringen und durch seine Unabhängigkeit, die Qualität seiner Beratung und seiner Informationen, die Transparenz seiner Verfahren und Arbeitsmethoden sowie die Sorgfalt, mit der es seine Aufgaben erfüllt, Vertrauen schaffen.

(7)

Das GEREK sollte durch die Bündelung von Fachwissen die nationalen Regulierungsbehörden unterstützen, ohne dass bestehende Funktionen ersetzt oder bereits laufende Arbeiten doppelt ausgeführt werden; ferner sollte es die Kommission bei der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.

(8)

Das GEREK sollte die Arbeiten der ERG fortsetzen, indem es die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen diesen und der Kommission weiterentwickelt, um die einheitliche Anwendung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und somit einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes zu leisten.

(9)

Das GEREK sollte ferner als Reflexions- und Diskussionsforum sowie zur Beratung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation fungieren. Dementsprechend sollte das GEREK das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf deren Antrag oder von sich aus beraten.

(10)

Das GEREK sollte seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit bestehenden Gruppen und Ausschüssen wie dem durch die Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss, dem durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (11) eingesetzten Funkfrequenzausschuss, der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik eingerichteten Gruppe für Frequenzpolitik (12) und dem durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (13) eingesetzten Kontaktausschuss wahrnehmen, ohne dass die Aufgaben dieser Gruppen und Ausschüsse berührt werden.

(11)

Zur Unterstützung des GEREK in professioneller und administrativer Hinsicht sollte das Büro als Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden und die Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden. Das Büro sollte rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein, um das GEREK wirksam unterstützen zu können. Das Büro sollte aus einem Verwaltungsausschuss und einem Verwaltungsdirektor bestehen.

(12)

Die organisatorischen Strukturen des GEREK und des Büros sollten schlank und den ihnen gestellten Aufgaben angemessen sein.

(13)

Das Büro sollte eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des Artikels 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (14) (Haushaltsordnung) sein. Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (15) (nachstehend „Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006“ genannt), insbesondere deren Nummer 47, sollte auf das Büro Anwendung finden.

(14)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Weiterentwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis durch verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission, in Anbetracht der EU-weiten Geltung dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINRICHTUNG

Artikel 1

Einrichtung

(1)   Es wird das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) eingerichtet, dessen Zuständigkeiten in dieser Verordnung festgelegt sind.

(2)   Das GEREK wird im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG (Einzelrichtlinien) und der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 tätig.

(3)   Das GEREK übt seine Aufgaben unabhängig, unparteiisch und transparent aus. Bei allen seinen Tätigkeiten verfolgt das GEREK dieselben Ziele wie die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Insbesondere leistet das GEREK einen Beitrag zur Entwicklung und zum besseren Funktionieren des Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, indem es die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation anstrebt.

(4)   Das GEREK stützt sich bei seinen Arbeiten auf das in den nationalen Regulierungsbehörden vorhandene Fachwissen und nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission wahr. Das GEREK fördert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission. Außerdem berät das GEREK die Kommission und auf Antrag das Europäische Parlament und den Rat.

KAPITEL II

ORGANISATION DES GEREK

Artikel 2

Rolle des GEREK

Das GEREK

a)

entwickelt bewährte Regulierungspraktiken wie gemeinsame Herangehensweisen, Methodologien oder Leitlinien zur Umsetzung des EU-Rechtsrahmens und verbreitet diese Praktiken unter den nationalen Regulierungsbehörden;

b)

unterstützt die nationalen Regulierungsbehörden auf Antrag in Regulierungsfragen;

c)

gibt Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen, Empfehlungen und Leitlinien der Kommission gemäß dieser Verordnung, der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien ab;

d)

erstellt auf begründeten Antrag der Kommission oder von sich aus Berichte und berät die Kommission und gibt auf begründeten Antrag oder von sich aus Stellungnahmen für das Europäische Parlament und den Rat in allen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation ab, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;

e)

unterstützt das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden auf Antrag in den Beziehungen und bei Gesprächen und dem Austausch mit Dritten und unterstützt die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Verbreitung bewährter Regulierungspraktiken bei Dritten.

Artikel 3

Aufgaben des GEREK

(1)   Das GEREK hat folgende Aufgaben:

a)

Abgabe von Stellungnahmen zu Maßnahmenentwürfen der nationalen Regulierungsbehörden bezüglich der Marktdefinition, der Bestimmung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht und der Auferlegung von Abhilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie Kooperation und Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

b)

Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Empfehlungen und/oder Leitlinien zu Form, Inhalt und Ausführlichkeit der Notifizierungen nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

c)

Beratung zu Entwürfen von Empfehlungen in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

d)

Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen zur Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

e)

auf Antrag Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden bei der Analyse der relevanten Märkte gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

f)

Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen und Empfehlungen zur Harmonisierung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

g)

Beratung und Abgabe von Stellungnahmen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

h)

Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen, mit denen es nationalen Regulierungsbehörden gestattet oder untersagt wird, Sondermaßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) zu ergreifen;

i)

Beratung zu Maßnahmenentwürfen im Zusammenhang mit effektivem Zugang zur Notrufnummer 112 gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

j)

Beratung zu Maßnahmenentwürfen im Zusammenhang mit der effektiven Einrichtung der mit „116“ beginnenden Nummernbereiche, insbesondere der Hotline 116000 für vermisste Kinder, gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

k)

Unterstützung der Kommission bei der Aktualisierung von Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) gemäß Artikel 9 jener Richtlinie;

l)

auf Antrag Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden in Fällen von Betrug oder Missbrauch der Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Dienste;

m)

Abgabe von Stellungnahmen, durch die die Ausarbeitung gemeinsamer Vorschriften und Anforderungen für Anbieter grenzüberschreitender Unternehmensdienste sichergestellt werden soll;

n)

Überwachung des Sektors der elektronischen Kommunikation, Berichterstattung über diesen Sektor und Veröffentlichung eines Jahresberichts über Entwicklungen in diesem Sektor.

(2)   Das GEREK kann auf begründeten Antrag der Kommission einstimmig entscheiden, weitere spezifische Aufgaben zu übernehmen, die für die Wahrnehmung seiner Rolle innerhalb des durch Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Geltungsbereichs notwendig sind.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission tragen allen vom GEREK verabschiedeten Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Ratschlägen oder bewährten Regulierungspraktiken weitestgehend Rechnung. Das GEREK kann gegebenenfalls vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Kommission die jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden konsultieren.

Artikel 4

Zusammensetzung und Organisation des GEREK

(1)   Das GEREK setzt sich aus dem Regulierungsrat zusammen.

(2)   Der Regulierungsrat setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um den Leiter oder einen nominierten hochrangigen Vertreter der in jedem Mitgliedstaat errichteten nationalen Regulierungsbehörde handelt, die die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste trägt.

Das GEREK handelt bei der Erfüllung der ihm mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unabhängig.

Die Mitglieder des Regulierungsrats dürfen weder von Regierungen, von der Kommission noch von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Die nationalen Regulierungsbehörden benennen ein stellvertretendes Mitglied pro Mitgliedstaat.

Die Kommission nimmt an den Sitzungen des GEREK als Beobachterin teil und wird angemessen vertreten.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Staaten, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, haben Beobachterstatus und werden angemessen vertreten. Das GEREK kann weitere Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(4)   Der Regulierungsrat ernennt vorbehaltlich der Geschäftsordnung des GEREK seinen Vorsitz und seine(n) stellvertretenden Vorsitz(e) aus dem Kreis seiner Mitglieder. Der/die stellvertretende(n) Vorsitz(e) tritt/treten automatisch an die Stelle des Vorsitzes, wenn dieser verhindert ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Die Amtszeit des Vorsitzes und des/der stellvertretenden Vorsitze(s) beträgt ein Jahr.

(5)   Unbeschadet der Rolle des Regulierungsrats in Bezug auf die Aufgaben des Vorsitzes darf der Vorsitz weder von Regierungen oder nationalen Regulierungsbehörden, von der Kommission noch von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.

(6)   Plenarsitzungen des Regulierungsrats werden von seinem Vorsitz einberufen; jedes Jahr werden mindestens vier ordentliche Sitzungen abgehalten. Der Regulierungsrat tritt auch zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, die auf Initiative des Vorsitzes, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Regulierungsrats einberufen werden. Die Tagesordnung jeder Sitzung wird vom Vorsitz erstellt und wird veröffentlicht.

(7)   Die Arbeit des GEREK kann gegebenenfalls in Sachverständigen-Arbeitsgruppen untergliedert werden.

(8)   Die Kommission wird zu allen Plenarsitzungen des Regulierungsrats eingeladen.

(9)   Der Regulierungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder, sofern in dieser Verordnung, der Rahmenrichtlinie oder den Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist. Jedes Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse des Regulierungsrats werden veröffentlicht, wobei Vorbehalte nationaler Regulierungsbehörden auf deren Antrag angegeben werden.

(10)   Der Regulierungsrat nimmt die Geschäftsordnung des GEREK an und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Die Abstimmungsmodalitäten, einschließlich der Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit und die Fristen für die Einberufung von Sitzungen werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung geregelt. Außerdem stellt die Geschäftsordnung sicher, dass die Mitglieder des Regulierungsrats die vollständigen Tagesordnungen und Entwürfe von Vorschlägen vor jeder Sitzung erhalten, damit sie die Möglichkeit haben, vor der Abstimmung Änderungen vorzuschlagen. In der Geschäftsordnung können u. a. auch Verfahren für Abstimmungen in Dringlichkeitsfällen festgelegt werden.

(11)   Das in Artikel 6 genannte Büro unterstützt das GEREK in administrativer und professioneller Hinsicht.

Artikel 5

Aufgaben des Regulierungsrats

(1)   Der Regulierungsrat erfüllt alle in Artikel 3 genannten Aufgaben des GEREK und trifft alle Entscheidungen in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(2)   Für die Genehmigung der freiwilligen finanziellen Beteiligungen der Mitgliedstaaten oder nationalen Regulierungsbehörden durch den Regulierungsrat, bevor sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b geleistet werden, gilt folgende Regelung:

a)

Er entscheidet einstimmig, wenn alle Mitgliedstaaten oder nationalen Regulierungsbehörden entschieden haben, eine Beteiligung zu leisten.

b)

Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, wenn einige Mitgliedstaaten oder nationale Regulierungsbehörden einstimmig entschieden haben, eine Beteiligung zu leisten.

(3)   Der Regulierungsrat erlässt im Namen des GEREK Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten im Besitz des GEREK gemäß Artikel 22.

(4)   Der Regulierungsrat nimmt nach Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 17 das jährliche Arbeitsprogramm des GEREK vor Ende des Jahres an, das demjenigen vorausgeht, auf das sich das Arbeitsprogramm bezieht. Der Regulierungsrat übermittelt das jährliche Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, sobald es angenommen ist.

(5)   Der Regulierungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten des GEREK an und übermittelt ihn alljährlich bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Das Europäische Parlament kann den Vorsitz des Regulierungsrats auffordern, ihm über maßgebliche Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des GEREK Bericht zu erstatten.

Artikel 6

Das Büro

(1)   Das Büro wird hiermit als Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung errichtet. Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 findet auf das Büro Anwendung.

(2)   Unter Anleitung des Regulierungsrats nimmt das Büro insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Unterstützung des GEREK in administrativer und professioneller Hinsicht;

Sammlung von Informationen von nationalen Regulierungsbehörden und Austausch und Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Rolle und den Aufgaben gemäß Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 3;

Verbreitung bewährter Regulierungspraktiken unter den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 2 Buchstabe a;

Unterstützung des Vorsitzes bei der Vorbereitung der Arbeit des Regulierungsrats;

Einrichtung der Sachverständigen-Arbeitsgruppen auf Antrag des Regulierungsrats und Unterstützung dieser Gruppen zur Sicherstellung ihres reibungslosen Funktionierens.

(3)   Das Büro besteht aus

a)

einem Verwaltungsausschuss,

b)

einem Verwaltungsdirektor.

(4)   Das Büro genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird. Das Büro kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(5)   Das Büro wird vom Verwaltungsdirektor geleitet und verfügt über eine streng auf die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Zahl begrenzte Anzahl von Bediensteten. Die Anzahl der Bediensteten wird von den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses und vom Verwaltungsdirektor gemäß Artikel 11 vorgeschlagen. Jeder Vorschlag zur Erhöhung der Anzahl von Bediensteten kann nur durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsausschusses angenommen werden.

Artikel 7

Verwaltungsausschuss

(1)   Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um den Leiter oder einen nominierten hochrangigen Vertreter der in jedem Mitgliedstaat errichteten unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde handelt, die die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste trägt, sowie einem Mitglied, das die Kommission vertritt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Bestimmungen des Artikels 4 gelten entsprechend für den Verwaltungsausschuss.

(2)   Der Verwaltungsausschuss ernennt einen Verwaltungsdirektor. Der designierte Verwaltungsdirektor nimmt an der Vorbereitung des entsprechenden Beschlusses und an der entsprechenden Abstimmung nicht teil.

(3)   Der Verwaltungsausschuss berät den Verwaltungsdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(4)   Der Verwaltungsausschuss ist für die Ernennung des Personals zuständig.

(5)   Der Verwaltungsausschuss unterstützt die Arbeit der Sachverständigen-Arbeitsgruppen.

Artikel 8

Der Verwaltungsdirektor

(1)   Der Verwaltungsdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsausschuss rechenschaftspflichtig. Der Verwaltungsdirektor darf bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben weder von einem Mitgliedstaat, von einer nationalen Regulierungsbehörde, von der Kommission noch von Dritten Weisungen einholen oder entgegennehmen.

(2)   Der Verwaltungsdirektor wird vom Verwaltungsausschuss auf der Grundlage erworbener Verdienste, Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ernannt. Vor seiner Ernennung kann die Eignung des vom Verwaltungsausschuss ausgewählten Bewerbers Gegenstand einer unverbindlichen Stellungnahme des Europäischen Parlaments sein. Zu diesem Zweck wird der Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

(3)   Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors beträgt drei Jahre.

(4)   Der Verwaltungsausschuss kann die Amtszeit des Verwaltungsdirektors unter Berücksichtung des vom Vorsitz erstellten Bewertungsberichts und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Erfordernisse des GEREK dies rechtfertigen, einmal um höchstens drei Jahre verlängern.

Der Verwaltungsausschuss unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Verwaltungsdirektors zu verlängern.

Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Verwaltungsdirektor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

Artikel 9

Aufgaben des Verwaltungsdirektors

(1)   Der Verwaltungsdirektor ist für die Leitung des Büros zuständig.

(2)   Der Verwaltungsdirektor unterstützt die Vorbereitung der Tagesordnung des Regulierungsrats, des Verwaltungsausschusses und der Sachverständigen-Arbeitsgruppen. Er nimmt an der Arbeit des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.

(3)   Der Verwaltungsdirektor unterstützt den Verwaltungsausschuss jedes Jahr bei der Vorbereitung des Entwurfs des Arbeitsprogramms des Büros für das kommende Jahr. Das Arbeitsprogramm für das kommende Jahr wird dem Verwaltungsausschuss bis zum 30. Juni vorgelegt und vom Verwaltungsausschuss bis zum 30. September angenommen, ohne dass der endgültigen Entscheidung über den Zuschuss, die das Europäische Parlament und der Rat (zusammen „Haushaltsbehörde“ genannt) treffen, vorgegriffen wird.

(4)   Der Verwaltungsdirektor überwacht unter Anleitung des Regulierungsrats die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms des Büros.

(5)   Der Verwaltungsdirektor trifft unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren des Büros gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(6)   Der Verwaltungsdirektor führt unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses den Haushaltsplan des Büros gemäß Artikel 13 aus.

(7)   Der Verwaltungsdirektor leistet jedes Jahr Unterstützung bei der Vorbereitung des Entwurfs des Jahresberichts über die Tätigkeiten des GEREK gemäß Artikel 5 Absatz 5.

Artikel 10

Personal

(1)   Für das Personal des Büros, einschließlich des Verwaltungsdirektors, gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (16) sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Verwaltungsausschuss legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften fest.

(3)   Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften übertragen werden, und die Befugnisse, die der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften übertragen werden, werden vom stellvertretenden Vorsitz des Verwaltungsausschusses ausgeübt.

(4)   Der Verwaltungsausschuss kann Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Sachverständigen erlassen, die von den Mitgliedstaaten auf Zeit und höchstens für drei Jahre zum Büro abgeordnet werden.

KAPITEL III

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 11

Haushaltsplan des Büros

(1)   Die Einnahmen und Finanzmittel des Büros bestehen insbesondere aus

a)

einem Zuschuss der Gemeinschaft aus der betreffenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Kommission) entsprechend dem Beschluss der Haushaltsbehörde und gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006;

b)

finanziellen Beteiligungen von Mitgliedstaaten oder deren nationalen Regulierungsbehörden, die freiwillig gemäß Artikel 5 Absatz 2 geleistet werden. Diese Beteiligungen werden zur Finanzierung spezifischer operativer Ausgaben im Sinne der Vereinbarung verwendet, die zwischen dem Büro und den Mitgliedstaaten oder ihren nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (17) abzuschließen ist. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den nationalen Regulierungsbehörden die zur Beteiligung an der Arbeit des Büros notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stehen. Vor Aufstellung des Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union legt das Büro geeignete, aktuelle und detaillierte Unterlagen über zweckgebundene Einnahmen nach diesem Artikel vor.

(2)   Die Ausgaben des Büros umfassen Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten.

(3)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4)   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, und werden in den Haushaltsplan des Büros eingestellt.

(5)   Die Organisations- und Finanzstruktur des Büros wird fünf Jahre nach der Errichtung des Büros einer Überprüfung unterzogen.

Artikel 12

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Verwaltungsdirektor unterstützt bis zum 15. Februar jedes Jahres den Verwaltungsausschuss bei der Vorbereitung eines Vorentwurfs des Haushaltsplans, der die veranschlagten Kosten für das folgende Haushaltsjahr zusammen mit einer Liste der voraussichtlichen Posten umfasst. Auf der Grundlage des Entwurfs stellt der Verwaltungsausschuss jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Büros für das folgende Haushaltsjahr auf. Der Verwaltungsausschuss übermittelt diesen Voranschlag, der den Entwurf eines Stellenplans einschließt, bis zum 31. März der Kommission.

(2)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag der Haushaltsbehörde zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

(3)   Anhand des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein und schlägt den Betrag des Zuschusses vor.

(4)   Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan des Büros fest.

(5)   Der Haushaltsplan des Büros wird vom Verwaltungsausschuss aufgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6)   Der Verwaltungsausschuss unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über die von ihm geplante Durchführung von Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans des Büros haben könnten, insbesondere über alle Immobilienvorhaben wie Miete oder Erwerb von Gebäuden. Der Verwaltungsausschuss informiert die Kommission darüber. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dies dem Verwaltungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Information über das Immobilienvorhaben mit. Bleibt eine Antwort aus, darf der Verwaltungsausschuss das geplante Vorhaben weiterführen.

Artikel 13

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Verwaltungsdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushaltsplan des Büros unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses aus.

(2)   Der Verwaltungsausschuss erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht des Büros sowie eine Zuverlässigkeitserklärung. Diese Dokumente werden öffentlich bekanntgemacht.

(3)   Nach Abschluss eines Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Büros dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer des Büros übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement ferner bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert anschließend die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

(4)   Bis zum 31. März nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen des Büros zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(5)   Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen des Büros gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erstellt der Verwaltungsdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Büros und übermittelt diesen dem Verwaltungsausschuss zur Stellungnahme.

(6)   Der Verwaltungsausschuss gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss des Büros ab.

(7)   Der Verwaltungsdirektor leitet diesen endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses spätestens bis zum 1. Juli nach Abschluss des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(8)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(9)   Der Verwaltungsausschuss übermittelt dem Rechnungshof spätestens bis zum 15. Oktober eine Antwort auf seine Bemerkungen. Der Verwaltungsausschuss übermittelt diese Antwort auch dem Europäischen Parlament und der Kommission.

(10)   Der Verwaltungsausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Antrag gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(11)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsausschuss vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n.

Artikel 14

Interne Kontrollsysteme

Der Interne Prüfer der Kommission ist für die Prüfung des Büros zuständig.

Artikel 15

Finanzregelung

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 findet auf das Büro Anwendung. Der Verwaltungsausschuss erlässt nach Anhörung der Kommission die weitere für das Büro geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise des Büros es verlangen und die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 16

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (18) ohne Einschränkung angewendet.

(2)   Das Büro tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (19) bei und erlässt unverzüglich die geeigneten Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter des Büros haben.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse und die Vereinbarungen und Durchführungsmaßnahmen, die sich daraus ergeben, sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei Bedarf bei den Empfängern der vom Büro ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Vergabe dieser Gelder Verantwortlichen Kontrollen vor Ort durchführen dürfen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Konsultation

Bevor das GEREK Stellungnahmen, bewährte Regulierungspraktiken oder Berichte verabschiedet, konsultiert es gegebenenfalls die interessierten Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Bemerkungen vorzubringen. Unbeschadet des Artikels 20 macht das GEREK die Ergebnisse der Konsultation der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 18

Transparenz und Rechenschaftspflicht

Das GEREK und das Büro führen ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus. Das GEREK und das Büro stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Kreise objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Arbeitsergebnisse.

Artikel 19

Übermittlung von Informationen an das GEREK und das Büro

Die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden stellen die von dem GEREK und dem Büro zur Erfüllung ihrer Aufgaben angeforderten Informationen zur Verfügung. Diese Informationen werden im Einklang mit den in Artikel 5 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Vorschriften verwaltet.

Artikel 20

Vertraulichkeit

Vorbehaltlich des Artikels 22 werden Informationen, die bei dem GEREK oder dem Büro eingehen oder von ihnen verarbeitet werden und um deren vertrauliche Behandlung ersucht wurde, von dem GEREK oder dem Büro weder veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben.

Die Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses sowie der Verwaltungsdirektor, die externen Sachverständigen, einschließlich der Sachverständigen der Sachverständigen-Arbeitsgruppen, und das Personal des Büros unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Vorschriften über die Vertraulichkeit gemäß Artikel 287 des Vertrags.

Das GEREK und das Büro legen in ihren jeweiligen internen Verfahrensvorschriften die praktischen Maßnahmen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Regelungen über die Vertraulichkeit fest.

Artikel 21

Interessenerklärung

Die Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses, der Verwaltungsdirektor und das Personal des Büros geben eine jährliche Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Die Interessenerklärungen der Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses sowie des Verwaltungsdirektors werden veröffentlicht.

Artikel 22

Zugang zu Dokumenten

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (20) findet auf Dokumente im Besitz des GEREK und des Büros Anwendung.

(2)   Der Regulierungsrat und der Verwaltungsausschuss erlassen innerhalb von sechs Monaten, nachdem das GEREK bzw. das Büro tatsächlich ihre Tätigkeiten aufgenommen haben, praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen Entscheidungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 23

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Büro und sein Personal Anwendung.

Artikel 24

Haftung des Büros

(1)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Büro den durch es oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Streitigkeiten über den Ersatz solcher Schäden zuständig.

(2)   Die persönliche finanzielle und disziplinarische Haftung des Personals des Büros gegenüber dem Büro bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften für das Personal des Büros.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Bewertung und Überprüfung

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren, nachdem das GEREK bzw. das Büro tatsächlich ihre Tätigkeiten aufgenommen haben, einen Bewertungsbericht über die durch die Tätigkeiten des GEREK und des Büros gesammelten Erfahrungen. Der Bewertungsbericht umfasst die von dem GEREK und dem Büro erzielten Ergebnisse und ihre jeweiligen Arbeitsmethoden im Hinblick auf ihre jeweiligen Ziele, Aufträge und Aufgaben, die in dieser Verordnung und in ihren jeweiligen jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt sind. In dem Bewertungsbericht werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf gemeinschaftlicher und auf nationaler Ebene berücksichtigt, und er wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Das Europäische Parlament gibt eine Stellungnahme zu dem Bewertungsbericht ab.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 50.

(2)  ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 51.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Februar 2009 (ABl. C 75 E vom 31.3.2009, S. 67), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 und Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2009.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(8)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(9)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32.

(10)  ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.

(11)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(12)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.

(13)  ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.

(14)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(15)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(16)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(17)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(18)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(19)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(20)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.