32002R0021

Verordnung (EG) Nr. 21/2002 der Kommission vom 28. Dezember 2001 über die Erstellung der Bedarfsvorausschätzungen und die Festsetzung der Gemeinschaftsbeihilfen für die Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates

Amtsblatt Nr. L 008 vom 11/01/2002 S. 0015 - 0046


Verordnung (EG) Nr. 21/2002 der Kommission

vom 28. Dezember 2001

über die Erstellung der Bedarfsvorausschätzungen und die Festsetzung der Gemeinschaftsbeihilfen für die Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican)(3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 der Kommission(4) werden die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Sonderregelungen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements (DOM), Madeiras, der Azoren und der Kanarischen Inseln (im folgenden "Regionen in äußerster Randlage" genannt) mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt.

(2) Für die Anwendung des Artikels 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 ist die Vorausschätzung des Bedarfs an den unter die besonderen Versorgungsregelungen fallenden Erzeugnissen zu erstellen. Diese Vorausschätzung muss es ermöglichen, bestimmte Erzeugnisse innerhalb der für sie vorgesehenen Mengen gegeneinander auszutauschen.

(3) Um den Besonderheiten der einzelnen Erzeugnisse jedes Sektors Rechnung zutragen, empfiehlt es sich, erforderlichenfalls die Modalitäten der Beihilfegewährung oder der Bestimmung der Mengen Gemeinschaftserzeugnisse zu präzisieren, die gemäß Artikel 3 der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 in die Regionen in äußerster Randlage geliefert werden sollen.

(4) Im Interesse eines besseren Verständnisses der Sonderregelungen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage ist es angezeigt, die Bestimmungen über die Versorgungsbilanzen und Beihilfen für die Gesamtheit dieser Regionen, die bisher Gegenstand verschiedener Kommissionsverordnungen sind, in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen und die genannten Verordnungen aufzuheben.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der gemeinsamen Sitzung der Verwaltungsausschüsse für Getreide, Schweinefleisch, Gefluegelfleisch und Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schafe und Ziegen, Fette, Zucker, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Hopfen, Saatgut und Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung bestimmten Mengen, die bei der Einfuhr aus Drittländern vom Zoll befreit sind oder für die im Falle von Gemeinschaftserzeugnissen eine Beihilfe gewährt wird, sowie die Beihilfebeträge für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen sind, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, festgelegt

a) in Anhang I für die französischen überseeischen Departements (DOM),

b) in Anhang II für Madeira und die Azoren,

c) in Anhang III für die Kanarischen Inseln.

Artikel 2

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1725/92(5), (EWG) Nr. 1726/92(6), (EWG) Nr. 1727/92(7), (EWG) Nr. 1912/92(8), (EWG) Nr. 1913/92(9), (EWG) Nr. 1961/92(10), (EWG) Nr. 1962/92(11), (EWG) Nr. 1983/92(12), (EWG) Nr. 2026/92(13), (EWG) Nr. 2027/92(14), (EWG) Nr. 2168/92(15), (EWG) Nr. 2173/92(16), (EWG) Nr. 2177/92(17), (EWG) Nr. 2219/92(18), (EWG) Nr. 2224/92(19), (EWG) Nr. 2225/92(20), (EWG) Nr. 2254/92(21), (EWG) Nr. 2255/92(22), (EWG) Nr. 2257/92(23), (EWG) Nr. 2312/92(24), (EWG) Nr. 2547/92(25), (EWG) Nr. 2826/92(26), (EWG) Nr. 2989/92(27), (EWG) Nr. 2999/92(28), (EWG) Nr. 1148/93(29), (EG) Nr. 2940/94(30), (EG) Nr. 2993/94(31), (EG) Nr. 3010/94(32), (EG) Nr. 1487/95(33), (EG) Nr. 1797/95(34), (EG) Nr. 1261/96(35), (EG) Nr. 1771/96(36), (EG) Nr. 1772/96(37) und (EG) Nr. 28/97(38) der Kommission werden aufgehoben.

Kapitel I und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1524/98 werden gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

(3) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45.

(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. L 179 vom 1.7.1992, S. 95.

(6) ABl. L 179 vom 1.7.1992, S. 99.

(7) ABl. L 179 vom 1.7.1992, S. 101.

(8) ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 31.

(9) ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 35.

(10) ABl. L 197 vom 16.7.1992, S. 44.

(11) ABl. L 197 vom 16.7.1992, S. 45.

(12) ABl. L 198 vom 17.7.1992, S. 37.

(13) ABl. L 207 vom 23.7.1992, S. 18.

(14) ABl. L 207 vom 23.7.1992, S. 21.

(15) ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 44.

(16) ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 56.

(17) ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 71.

(18) ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 75.

(19) ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 89.

(20) ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 91.

(21) ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 34.

(22) ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 37.

(23) ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 44.

(24) ABl. L 222 vom 7.8.1992, S. 32.

(25) ABl. L 254 vom 1.9.1992, S. 72.

(26) ABl. L 285 vom 30.9.1992, S. 10.

(27) ABl. L 300 vom 16.10.1992, S. 12.

(28) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 7.

(29) ABl. L 116 vom 12.5.1993, S. 15.

(30) ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 15.

(31) ABl. L 316 vom 9.12.1994, S. 11.

(32) ABl. L 320 vom 13.12.1994, S. 5.

(33) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 63.

(34) ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 17.

(35) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 15.

(36) ABl. L 232 vom 13.9.1996, S. 11.

(37) ABl. L 232 vom 13.9.1996, S. 13.

(38) ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 15.

ANHANG I

FRANZÖSISCHE ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS (DOM)

Teil 1

Getreide und Getreideerzeugnisse für die tierische und die menschliche Ernährung, Ölsaaten und ölhaltige Früchte, Eiweißpflanzen, Trockenfutter

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Erzeugnisse diese Teils sind innerhalb ein und desselben Departments zu 100 % untereinander austauschbar.

Teil 2

Pflanzenöl

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die französischen Behörden können die Mengenaufteilung gemäß diesem Teil bis zu höchstens 20 % der für jedes Departement festgesetzten Menge ändern. Sie teilen der Kommission eine solche Änderung mit.

Teil 3

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 4

Hopfen

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 5

Saatgut

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 6

Rindfleisch

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 7

Schweinefleisch

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 8

Eier, Gefluegel, Kaninchen

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 9

Schafe und Ziegen

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

MADEIRA - AZOREN

Teil 1

Getreide und Getreideerzeugnisse für die tierische und die menschliche Ernährung, Ölsaaten und ölhaltige Früchte, Eiweißpflanzen, Trockenfutter

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

AZOREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 2

Reis

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

AZOREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 3

Pfanzenöl

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

AZOREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unbeschadet einer Überprüfung der aufgeführten Vorausschätzung im Laufe der Durchführung können die festgelegten Mengen für die verschiedenen Arten von Olivenöl um bis zu 20 % überschritten werden, sofern die Gesamtmenge eingehalten wird.

Teil 4

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

AZOREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 5

Hopfen

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

AZOREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 6

Zucker

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

AZOREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 7

Saatgut

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

AZOREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 8

Rindfleisch

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Den Erzeugniscodes sowie den Fußnoten liegt die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission zugrunde (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1).

Teil 9

Milch und Milcherzeugnisse

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

Bedarfsvorausschätzung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen im Vermarktungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 10

Schweinefleisch

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Den Erzeugniscodes sowie den Fußnoten liegt die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission zugrunde (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1).

AZOREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 11

Eier und Gefluegel

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

AZOREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 12

Schafe und Ziegen

Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

MADEIRA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

AZOREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

KANARISCHE INSELN

Teil 1

Getreide und Getreideerzeugnisse für die tierische und die menschliche Ernährung, Ölsaaten und ölhaltige Früchte, Eiweißpflanzen, Trockenfutter

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 2

Reis

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 3

Pflanzenöl

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 4

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 5

Hopfen

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 6

Zucker

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 7

Saatgut

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 8

Rindfleisch

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Den Erzeugniscodes sowie den Fußnoten liegt die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zugrunde.

Teil 9

Milch und Milcherzeugnisse

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

Bedarfsvorausschätzung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Werden für ein Erzeugnis zwei Mengen in der Vorausschätzung festgesetzt, nämlich für den Direktverbrauch und für die Verarbeitung oder Verpackung, so kann die Aufteilung auf diese beiden Verwendungsarten bis zu 20 % der für dieses Erzeugnis festgesetzten Gesamtmengen geändert werden.

Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen im Vermarktungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil 10

Schweinefleisch

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Den Erzeugniscodes sowie den Fußnoten liegt die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zugrunde.

Teil 11

Eier, Gefluegel, Kaninchen

Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe im Hinblick auf die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, nach Kalenderjahr

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>