27.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/15


BESCHLUSS (EU) 2016/834 DES RATES

vom 20. Mai 2016

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss 2013/521/EU des Rates vom 7. Oktober 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten.

(2)

Artikel 10 des Abkommens sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses von Experten (im Folgenden „Ausschuss“) durch die Vertragsparteien vor.

(3)

Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens sieht vor, dass sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung gibt. Die Geschäftsordnung ist für die Organisation der Arbeit des Ausschusses notwendig, der mit der Verwaltung des Abkommens und der Überwachung seiner Durchführung betraut ist.

(4)

Es ist deshalb zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung eingerichtet wurde, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige technische Korrekturen am Beschlussentwurf können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2016

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.H.D.M. DIJKHOFF


(1)  ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2016 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, EINGESETZT DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK CABO VERDE ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT FÜR BÜRGER DER REPUBLIK CABO VERDE UND DER EUROPÄISCHEN UNION,

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten ist,

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Gemischten Auschuss (im Folgenden„Ausschuss“) wird von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Cabo Verde gemeinsam geführt.

Artikel 2

Aufgaben des Ausschusses

(1)   Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens hat der Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung des Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

(2)   Der Ausschuss kann Empfehlungen mit Leitlinien oder „bewährten Verfahren“ zur Unterstützung der Durchführung des Abkommens vereinbaren.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag der Vertragsparteien, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, richten die Vertragsparteien die Sitzungen abwechselnd aus.

(3)   Die Sitzungen des Ausschusses werden von den beiden Vorsitzenden einberufen.

(4)   Die beiden Vorsitzenden setzen den Sitzungstermin fest und tauschen die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig — nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung — aus, dass eine angemessene Vorbereitung gewährleistet ist.

(5)   Die Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, sorgt für die praktische Organisation.

Artikel 4

Delegationen

(1)   Die Vertragsparteien teilen einander spätestens sieben Tage vor jeder Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

(2)   Die Europäische Union wird durch die Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 5

Tagesordnung

(1)   Die beiden Vorsitzenden erstellen für jede Sitzung spätestens 14 Tage vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die einem der beiden Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Sitzung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.

(2)   Jede Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei vor der Sitzung jederzeit weitere Punkte auf die vorläufige Tagesordnung setzen. Die Aufnahme weiterer Punkte in die vorläufige Tagesordnung ist schriftlich zu beantragen; den Anträgen wird soweit möglich stattgegeben.

(3)   Die endgültige Tagesordnung wird von den beiden Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung angenommen. Für die Aufnahme eines Punkts, der nicht auf der vorläufigen Tagesordnung steht, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich; diese wird soweit möglich erteilt.

Artikel 6

Sitzungsprotokoll

(1)   Der Vorsitzende der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, fertigt so bald wie möglich einen Entwurf des Protokolls an.

(2)   In der Regel wird im Protokoll zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)

die dem Ausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

die Erklärungen, die von einer Vertragspartei zu Protokoll gegeben worden sind, und

c)

Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen zu bestimmten Punkten.

(3)   Im Protokoll sind auch die Mitglieder der jeweiligen Delegationen unter Angabe der von ihnen vertretenen Ministerien, Stellen oder Einrichtungen aufgeführt.

(4)   Das Protokoll wird vom Ausschuss in seiner nächsten Sitzung angenommen.

Artikel 7

Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses

(1)   Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Zustimmung beider Vertragsparteien.

(2)   Die Beschlüsse des Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“, gefolgt von einer laufenden Nummer und einer Bezeichnung ihres Gegenstands. Anzugeben ist auch der Tag, an dem der Beschluss wirksam wird. Die Beschlüsse werden von den Vertretern des Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Die Beschlüsse werden in zwei Urschriften abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfehlungen des Ausschusses entsprechend.

Artikel 8

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen, darunter die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation.

(2)   Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden in der Regel von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 9

Verwaltungsverfahren

(1)   Sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt, sind die Sitzungen nicht öffentlich.

(2)   Die Protokolle und sonstigen Unterlagen des Ausschusses werden vertraulich behandelt.

(3)   Die beiden Vorsitzenden können einvernehmlich Teilnehmer, die nicht Beamte der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten sind, einladen; diese unterliegen denselben Geheimhaltungsvorschriften.

(4)   Die Vertragsparteien können öffentliche Informationsveranstaltungen organisieren oder die interessierte Öffentlichkeit auf andere Weise über die Ergebnisse der Sitzungen des Ausschusses unterrichten.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für die Europäische Union

Für die Republik Cabo Verde


DER GESCHÄFTSORDNUNG BEIGEFÜGTE GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Um die kontinuierliche, harmonisierte und sachgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten, unterhalten die Republik Cabo Verde, die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zwischen den förmlichen Sitzungen des Gemischten Ausschusses informelle Kontakte, um dringende Fragen zu behandeln. Auf der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses wird über die Behandlung dieser Fragen und die informellen Kontakte Bericht erstattet.