31991D0396

91/396/EWG: Entscheidung des Rates vom 29. Juli 1991 zur Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer

Amtsblatt Nr. L 217 vom 06/08/1991 S. 0031 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0232
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 20 S. 0232


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Juli 1991 zur Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer (91/396/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Notdienste aller Art können am besten über das Telefon erreicht werden; in den einzelnen Mitgliedstaaten sind bislang jedoch verschiedene Notrufnummern in Gebrauch.

Diese Unterschiede stellen die Bürger, die in anderen Mitgliedstaaten mit Notsituationen konfrontiert sind, bei der Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Diensten vielfach vor Probleme.

Die erhebliche Zunahme der Privat- und Geschäftsreisen in der Gemeinschaft macht das Bedürfnis nach der Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer deutlich.

Die Einführung neuer Technologien in die öffentlichen Fernsprechnetze und die koordinierte Einführung fortgeschrittener Telekommunikationsinfrastrukturen bieten eine einzigartige Möglichkeit für die Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer, gegebenenfalls parallel zu den vorhandenen nationalen Notrufnummern.

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 13. Februar 1989 zu den neuen Entwicklungen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes (4) die Zweckmässigkeit der Schaffung eines zusätzlichen, in der ganzen Gemeinschaft einheitlichen Notrufs betont, über den die Bürger vor allem in Notfällen oder bei Katastrophen Verbindung mit den zuständigen einzelstaatlichen Notdiensten aufnehmen können.

Das Europäische Parlament hat wiederholt die Bedeutung der Einführung einer solchen Nummer betont, insbesondere in seinen Entschließungen vom 12. Dezember 1988 über Telekommunikation (5).

Die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT) hat in ihrer Empfehlung T/SF1 von 1976 die Verwendung der Nummer 112 als europaweit einheitliche Notrufnummer empfohlen.

Diese Empfehlung wurde nur von sehr wenigen Mitgliedstaaten befolgt.

In allen Mitgliedstaaten ist es möglich, einen Plan festzulegen, um die Nummer 112 verfügbar zu machen.

Mehrere Mitgliedstaaten könnten die Nummer 112 bis zum Jahr 1992 einführen. Einige Mitgliedstaaten würde dies jedoch vor Probleme stellen, da sie unvorhergesehene Änderungen vornehmen oder bereits fertige Pläne ändern müssten.

In diesen Mitgliedstaaten ist daher ein flexibler Zeitplan für die Einführung der Notrufnummer notwendig.

Die Einführung der Nummer 112 ist selbst in den Mitgliedstaaten, in denen Schwierigkeiten bestehen, bis 1996 möglich.

Neben den technischen, finanziellen, betrieblichen und kommerziellen Auswirkungen der Einführung der ausgewählten Nummer in den öffentlichen Telekommunikationsnetzen müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen, die am besten für ihre eigenen Notrufsysteme geeignet sind, um sicherzustellen, daß die Anrufe unter dieser Nummer angemessen beantwortet und weitergeleitet werden. In diesem Zusammenhang sollte versucht werden, etwaige Verständnisschwierigkeiten sprachlicher Art soweit zu beheben, wie dies im Rahmen der verschiedenen nationalen Systeme möglich ist. Die einheitliche europäische Notrufnummer kann gegebenenfalls parallel zu den anderen bestehenden nationalen Regelungen verwendet werden

Die Notrufnummern sind in allen Mitgliedstaaten durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsmaßnahmen geregelt; unterschiedliche Entwicklungen in diesem Bereich müssen vermieden werden.

Der Vertrag enthält nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieser Entscheidung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Nummer 112 als einheitliche europäische Notrufnummer in die öffentlichen Fernsprechnetze sowie in künftige diensteintegrierende digitale Netze und öffentliche Mobilfunkdienste aufgenommen wird.

(2) Die einheitliche europäische Notrufnummer wird gegebenenfalls parallel zu anderen vorhandenen nationalen Notrufnummern eingeführt.

Artikel 2

Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 3 gilt, wird die einheitliche europäische Notrufnummer spätestens am 31. Dezember 1992 eingeführt.

Artikel 3

(1) Falls in einem Mitgliedstaat besondere technische, finanzielle, geographische oder organisatorische Schwierigkeiten die vollständige Einführung der einheitlichen europäischen Notrufnummer bis zu dem in Artikel 2 vorgesehenen Termin verhindern oder falls dies mit überhöhten Kosten verbunden wäre, unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission über diese Schwierigkeiten.

(2) Im Falle des Absatzes 1 teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mit der entsprechenden Begründung einen neuen Termin für die vollständige Einführung der einheitlichen europäischen Notrufnummer mit, die auf jeden Fall spätestens am 31. Dezember 1996 erfolgen muß.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Anrufe bei Benutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer in geeigneter Weise beantwortet und weitergeleitet werden, wie es der nationalen Organisation von Notdiensten im Rahmen der technischen Möglichkeiten der Netze am besten entspricht.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN DEN BRÖK

(1) ABl. Nr. C 275 vom 1. 11. 1990, S. 4. (2) ABl. Nr. C 231 vom 17. 9. 1990, S. 83 und ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991. (3) ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. C 44 vom 23. 2. 1989, S. 1. (5) ABl. Nr. C 12 vom 16. 1. 1989, S. 66.