31998D0080

98/80/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 1998 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 014 vom 20/01/1998 S. 0027 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Januar 1998 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (98/80/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/51/EG (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 92/44/EWG werden Änderungen zur Anpassung des Anhangs II an neue technologische Entwicklungen und Änderungen der Marktnachfrage gefordert, wobei dem Entwicklungsstand der nationalen Netze Rechnung zu tragen ist.

Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) hat im Rahmen eines Normungsauftrags der Kommission europäische Telekommunikationsnormen (ETS) für Mietleitungen verabschiedet, die auf der Grundlage der einschlägigen Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (IFU) entwickelt wurden.

Die Telekommunikationsorganisationen brauchen bestehende Mietleitungsangebote nicht aufzuheben.

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 92/44/EWG hat die Kommission den Entwurf dieser Entscheidung dem ONP-Ausschuß nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates (3) zur Stellungnahme vorgelegt.

Die mit dieser Entscheidung beschlossene Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/44/EWG entspricht der Stellungnahme des ONP-Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 92/44/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Januar 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27.

(2) ABl. L 295 vom 29. 10. 1997, S. 23.

(3) ABl. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1.

ANHANG

"ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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