31990L0387

Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP)

Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1990 S. 0001 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0212
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0212


RICHTLINIE DES RATES

vom 28. Juni 1990

zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP)

(90/387/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 8 a des Vertrages bestimmt, daß der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist.

Mit Datum vom 30. Juni 1987 hat die Kommission ein Grünbuch über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationsgeräte und mit Datum vom 9. Februar 1988 eine Mitteilung zur Verwirklichung des Grünbuchs bis zum Jahr 1992 vorgelegt.

Am 30. Juni 1988 hat der Rat eine Entschließung über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -geräte bis 1992 angenommen (4).

Die vollständige Verwirklichung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste wird durch die rasche Ein-

ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990.

führung harmonisierter Grundsätze und Bedingungen für den offenen Netzzugang (Open Network Provision - ONP) begünstigt.

Wegen der unterschiedlichen Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten und der bestehenden technischen und verwaltungsmässigen Zwänge sollte dieses Ziel in Stufen verwirklicht werden.

Die Bedingungen für den offenen Netzzugang müssen mit bestimmten Grundsätzen übereinstimmen und dürfen den Zugang zu Netzen und Diensten nicht einschränken, es sei denn aus Gründen, die im allgemeinen öffentlichen Interesse liegen und im folgenden als "grundlegende Anforderungen" bezeichnet werden.

Bei der Festlegung und Anwendung dieser Grundsätze und grundlegenden Anforderungen ist zu bedenken, daß alle Einschränkungen des Rechts, innerhalb von und zwischen den Mitgliedstaaten Dienstleistungen zu erbringen, objektiv gerechtfertigt sein müssen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten haben, d. h. im Verhältnis zu dem verfolgten Ziel angemessen sein müssen.

Die Bedingungen für den offenen Netzzugang dürfen ausser den Einschränkungen, die sich aus der Ausübung besonderer oder ausschließlicher Rechte ergeben, die die Mitgliedstaaten gewährt haben, und die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, keine weiteren Einschränkungen bei der Nutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder der öffentlichen Telekommunikationsdienste beinhalten.

Die Tarifgrundsätze müssen klar definiert werden, damit für alle Benutzer faire und transparente Bedingungen gewährleistet sind.

Die gesamte Richtlinie ist vor dem Hintergrund von Anhang 3 zu sehen, in dem ein Arbeitsprogramm für die ersten drei Jahre festgelegt wird.

Die Ausarbeitung harmonisierter Bedingungen für den offenen Netzzugang muß schrittweise erfolgen und mit Unterstützung eines Ausschusses, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und der die Vertreter der Fernmeldeorganisationen, der Benutzer, der Verbraucher, der Hersteller und der Diensteanbieter zu Rate zieht, vorbereitet werden. An dieser Ausarbeitung müssen sich alle Betroffenen beteiligen können; daher ist ihnen angemessene Zeit zur öffentlichen Stellungnahme einzuräumen.

Die gemeinschaftsweite Festlegung harmonisierter technischer Schnittstellen und Zugangsbedingungen muß auf der Grundlage gemeinsamer technischer Spezifikationen erfolgen, denen wiederum internationale Normen und Spezifikationen zugrunde liegen müssen.

Bei den Arbeiten in diesem Bereich ist unter anderem der Rahmen zu berücksichtigen, der durch die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG (2), die Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten (3) und den Beschluß 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (4) gegeben ist.

Mit der formellen Annahme der Statuten des Europäischen Instituts für Telekommunikationsstandards (ETSI) am 12. Februar 1988 und der entsprechenden internen Regeln wurde eine neue Einrichtung zur Ausarbeitung europäischer Telekommunikationsnormen geschaffen.

In seiner Entschließung vom 27. April 1989 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (5) hat der Rat die Arbeit von ETSI befürwortet und die Kommission ersucht, zu einer kohärenten Entwicklung von ETSI beizutragen und es zu unterstützen.

Die gemeinschaftsweite Festlegung und Verwirklichung harmonisierter Netzabschlusspunkte, die die konkrete Schnittstelle zwischen der Netzinfrastruktur und dem Gerät des Benutzers oder des Diensteanbieters darstellen, ist ein wesentlicher Bestandteil des ONP-Gesamtkonzepts.

Gemäß der Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte (6) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß die Benutzer auf Wunsch innerhalb einer angemessenen Zeit Zugang zu den Netzabschlusspunkten erhalten.

Ein Hauptziel bei der Verwirklichung eines Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste ist die Schaffung günstiger Bedingungen für die Entwicklung europaweiter Dienstleistungsnetze.

In der vorgenannten Entschließung vom 30. Juni 1988 hat der Rat die volle Berücksichtigung der externen Aspekte der im Telekommunikationsbereich getroffenen Gemeinschaftsmaßnahmen als ein wichtiges politisches Ziel eingestuft.

Die Gemeinschaft legt besonderen Wert darauf, daß die grenzueberschreitenden Telekommunikationsdienste kontinuierlich wachsen, daß die Telekommunikationsdienste, die durch in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften oder natürliche Personen angeboten werden, zum Wachstum des Gemeinschaftsmarktes beitragen und daß Diensteanbieter der Gemeinschaft an den Märkten von Drittländern verstärkt teilnehmen. Es ist daher sicherzustellen, daß diese Zielsetzungen bei der Ausarbeitung von Einzelrichtlinien berücksichtigt werden, um zu erreichen, daß mit der schrittweisen Verwirklichung eines Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste gegebenenfalls eine entsprechende Öffnung der Märkte anderer Länder einhergeht.

Dieses Ergebnis sollte vorzugsweise durch multilaterale Verhandlungen im Rahmen des GATT erreicht werden, wobei bilaterale Gespräche zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ebenfalls einen Beitrag zu diesem Prozeß leisten können.

Diese Richtlinie betrifft nicht die Probleme der Massenmedien, d. h. der Übertragung und Verteilung von Fernsehprogrammen über Fernmeldeeinrichtungen, insbesondere Fernsehkabelnetze, die besonderer Erwägungen bedürfen.

Diese Richtlinie betrifft auch nicht die Frage der Satellitenkommunikation, für die gemäß der vorgenannten Entschließung des Rates vom 30. Juni 1988 ein gemeinsamer Standpunkt erarbeitet werden soll.

Im Laufe des Jahres 1992 wird der Rat anhand eines Berichtes, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen wird, und in Übereinstimmung mit Artikel 100 b des Vertrages prüfen, welche Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsdiensten noch nicht harmonisiert sind, wie sich diese Bedingungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste auswirken und in welchem Ausmaß dieser Markt weiter geöffnet werden soll -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Harmonisierung der Bedingungen für den offenen und effizienten Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und gegebenenfalls zu öffentlichen Telekommunikationsdiensten sowie die Harmonisierung der Bedingungen für deren offene und effiziente Benutzung.

(2) Mit diesen Bedingungen soll das Angebot von Diensten auf der Basis öffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder öffentlicher Telekommunikationsdienste innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert werden; dies gilt insbesondere für das Angebot von Diensten durch Gesellschaften oder natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als die Gesellschaften und natürlichen Personen, für welche die Dienstleistungen bestimmt sind.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind

1. "Fernmeldeorganisationen" staatliche oder private Einrichtungen, denen ein Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte zur Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und gegebenenfalls zur Erbringung von öffentlichen Telekommunikationsdiensten gewährt.

Im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Einrichtungen mit, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewährt haben;

2. "besondere oder ausschließliche Rechte" die Rechte, die von einem Mitgliedstaat oder einer Behörde einer oder mehreren öffentlichen oder privaten Einrichtungen auf dem Gesetzes- oder Verwaltungsweg gewährt werden und diesen die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit vorbehalten;

3. "öffentliches Telekommunikationsnetz" die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden;

4. - "Telekommunikationsdienste" die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen;

- "öffentliche Telekommunikationsdienste" die Telekommunikationsdienste, mit deren Erbringung die Mitgliedstaaten insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen ausdrücklich betraut haben;

5. "Netzabschlusspunkt" alle physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteile des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und die für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind;

6. "grundlegende Anforderungen" die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz oder zu den öffentlichen Telekommunikationsdiensten zu beschränken. Diese Gründe sind die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität sowie in begründeten Fällen die Interoperabilität der Dienste und der Datenschutz.

Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Informationen sowie den Schutz der Privatsphäre umfassen;

7. "Sprach-Telefondienst" die kommerzielle Bereitstellung des direkten Transports von Sprache in Echtzeit

über das (die) öffentliche(n) vermittelte(n) Telekommunikationsnetz(e) für die Öffentlichkeit, wobei jeder Benutzer das an einem Netzabschlusspunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit dem Benutzer eines an einem anderen Netzabschlusspunkt angeschlossenen Endgeräts verwenden kann;

8. "Telexdienst" die kommerzielle Bereitstellung des direkten Transports von Telexnachrichten entsprechend der einschlägigen Empfehlung des Internationalen Beratenden Ausschusses für Telegraphie und Telephonie (CCITT) über das (die) öffentliche(n) vermittelte(n) Telekommunikationsnetz(e) für die Öffentlichkeit, wobei jeder Benutzer das an einem Netzabschlusspunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit dem Benutzer eines an einem anderen Abschlusspunkt angeschlossenen Endgeräts verwenden kann;

9. "Paket- und leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste" die kommerzielle Bereitstellung des direkten Transports von Daten über das (die) öffentliche(n) vermittelte(n) Telekommunikationsnetz(e) für die Öffentlichkeit, wobei jedes an einem Netzabschlusspunkt angeschlossene Endgerät in Verbindung mit einem an einem anderen Netzabschlusspunkt angeschlossenen Endgerät treten kann;

10. "Bedingungen für den offenen Netzzugang (Open Network Provision - ONP)" die nach Maßgabe dieser Richtlinie harmonisierten Bedingungen, die den offenen und effizienten Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und gegebenenfalls zu öffentlichen Telekommunikationsdiensten sowie deren effiziente Benutzung betreffen (im folgenden "ONP-Bedingungen" genannt).

Unbeschadet ihrer Anwendung im Einzelfall können die ONP-Bedingungen harmonisierte Bedingungen umfassen für

- technische Schnittstellen, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung und der Verwirklichung von Netzabschlusspunkten,

- Benutzungsbedinungen, gegebenenfalls einschließlich des Zugangs zu Frequenzen,

- Tarifgrundsätze;

11. "technische Spezifikationen", "Normen" und "Endgeräte" die technischen Spezifikationen, Normen und Endgeräte im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 86/361/EWG.

Artikel 3

(1) Die ONP-Bedingungen müssen folgenden fundamentalen Grundsätzen entsprechen:

- Sie müssen auf objektiven Kriterien beruhen,

- sie müssen transparent sein und in geeigneter Form veröffentlicht werden,

- sie müssen gleichen Zugang gewährleisten und müssen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Diskriminierung ausschließen.

(2) Die ONP-Bedingungen dürfen den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten nicht beschränken, es sei denn aus Gründen, die auf grundlegenden Anforderungen beruhen und die in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht stehen. Diese grundlegenden Anforderungen sind:

- Sicherheit des Netzbetriebs,

- Aufrechterhaltung der Netzintegrität,

- Interoperabilität der Dienste, wo dies begründet ist,

- Datenschutz, wo dies angebracht ist.

Ausserdem gelten die im allgemeinen für den Anschluß von Endgeräten an das Netz geltenden Bedingungen.

(3) Die ONP-Bedingungen dürfen keinerlei weitere Einschränkungen in der Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder der öffentlichen Telekommunikationsdienste zulassen, ausser denjenigen, die sich aus der Ausübung besonderer oder ausschließlicher Rechte ergeben, die die Mitgliedstaaten den Fernmeldeorganisationen gewährt haben, und die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(4) Bei Bedarf kann der Rat gemäß Artikel 100 a des Vertrages die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Punkte ändern.

(5) Unbeschadet der Einzelrichtlinien gemäß Artikel 6 und insoweit die Anwendung der grundlegenden Anforderungen gemäß Absatz 2 einen Mitgliedstaat veranlassen kann, den Zugang zu einem seiner öffentlichen Telekommunikationsnetze oder -dienste zu beschränken, werden die Einzelheiten für eine einheitliche Anwendung der grundlegenden Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Interoperabilität von Diensten und des Datenschutzes, gegebenenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.

Artikel 4

(1) Die ONP-Bedingungen werden nach dem hier vorgesehenen Verfahren stufenweise festgelegt.

(2) Die ONP-Bedingungen betreffen die gemäß der Liste in Anhang 1 ausgewählten Einzelbereiche.

Bei Bedarf ändert der Rat diese Liste gemäß Artikel 100 a des Vertrages.

(3) Im Rahmen der Liste gemäß Absatz 2 legt die Kommission jedes Jahr nach dem Verfahren des Artikels 9 ein Arbeitsprogramm fest.

(4) Für das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 3 trifft die Kommission folgende Maßnahmen:

a) Im Benehmen mit dem in Artikel 9 vorgesehenen Ausschuß leitet sie eine eingehende Untersuchung ein und fertigt Berichte über die Ergebnisse dieser Untersuchung an.

b)

Durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften fordert sie alle Betroffenen auf, zu den

Berichten über die eingehende Untersuchung nach Buchstabe a) Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahmen wird eine Frist von mindestens drei Monaten vom Tage der Veröffentlichung an eingeräumt.

c)

Bei Bedarf ersucht sie das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), unter Berücksichtigung der internationalen Standardisierung, soweit erforderlich innerhalb festgelegter Fristen, europäische Normen als Grundlage harmonisierter technischer Schnittstellen und/oder Dienstmerkmale zu erstellen. Dabei wird sich das ETSI insbesondere mit der gemeinsamen europäischen Normungsinstitution CEN/CENELEC abstimmen.

d)

Sie erstellt die Vorschläge für die ONP-Bedingungen gemäß Artikel 3 und dem in Anhang 2 festgelegten Referenzrahmen.

(5) Für die Jahre 1990, 1991 und 1992 wird das Arbeitsprogramm mit dem Ziel festgelegt, die in Anhang 3 enthaltenen Leitlinien umzusetzen.

Artikel 5

(1) Ein Hinweis auf die nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c) als Grundlage für harmonisierte technische Schnittstellen und/oder Dienstmerkmale für den offenen Netzzugang erstellten europäischen Normen werden als für den offenen Netzzugang geeignet im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Bei den Normen gemäß Absatz 1 wird davon ausgegangen,

a) daß ein Diensteanbieter, der diese Normen einhält, die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfuellt und

b)

daß eine Fernmeldeorganisation, die diese Normen einhält, die Anforderung eines offenen und effizienten Zugangs erfuellt.

(3) Erweist sich die Anwendung der europäischen Normen im Sinne von Absatz 2 als unzureichend, um die Interoperabilität der grenzueberschreitenden Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sicherzustellen, kann die Bezugnahme auf die europäischen Normen nach dem Verfahren von Artikel 10 verbindlich vorgeschrieben werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um diese Interoperabilität und die Verbesserung der freien Wahl des Benutzers sicherzustellen. Das Verfahren dieses Absatzes darf die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf keinen Fall präjudizieren.

(4) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die harmonisierten Normen gemäß Absatz 1 dem Ziel eines offenen und effizienten Zugangs insbesondere in bezug auf die fundamentalen Grundsätze und die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 nicht entsprechen, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission unter Angabe der Gründe hierfür den in Artikel 9 genannten Ausschuß mit dieser Angelegenheit. Der Ausschuß nimmt umgehend Stellung.

(5) Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses und nach Anhörung des mit Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob der Hinweis auf diese Normen aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gestrichen werden muß.

Artikel 6

Nach Abschluß der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Verfahren erlässt der Rat gemäß Artikel 100 a des Vertrages Einzelrichtlinien zur Festlegung der ONP-Bedingungen einschließlich des Zeitplans für deren Anwendung.

Artikel 7

Der Rat beschließt gemäß Artikel 100 a des Vertrages unter Berücksichtigung von Artikel 8 c des Vertrages bei Bedarf Maßnahmen zur Harmonisierung der Anzeige- und/oder Zulassungsverfahren für über öffentliche Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die gegenseitige Anerkennung der Anzeigen und/oder Zulassungen sichergestellt wird.

Artikel 8

Im Laufe des Jahres 1992 prüft der Rat anhand eines Berichts, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung gemäß dem Verfahren des Artikels 100 b des Vertrages, welche Harmonisierungsfortschritte erzielt wurden und welche Beschränkungen für den Zugang zu den Telekommunikationsnetzen und -diensten noch bestehen, wie sich diese Beschränkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes für Telekommunikation auswirken und welche Maßnahmen unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts zur Beseitigung dieser Beschränkungen ergriffen werden könnten.

Artikel 9

(1) Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Ausschuß zieht insbesondere die Vertreter der Fernmeldeorganisationen, der Benutzer, der Verbraucher, der Hersteller und der Diensteanbieter zu Rate. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird ins Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 10

(1) Abweichend von Artikel 9 ist bei den unter Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 fallenden Fragen folgendes Verfahren anzuwenden:

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. GEOGHEGAN-QUINN

(1) ABl. Nr. C 39 vom 16. 2. 1989, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989, S. 300, und (3) ABl. Nr. C 159 vom 26. 6. 1989, S. 37.

(4) ABl. Nr. C 257 vom 4. 10. 1988, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75.

(3) ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 21.

(4) ABl. Nr. L 36 vom 7. 2. 1987, S. 31.

(5) ABl. Nr. C 117 vom 11. 5. 1989, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 131 vom 27. 5. 1988, S. 73.

ANHANG 1

Einzelbereiche, für die gemäß Artikel 4 ONP-Bedingungen ausgearbeitet werden können

Die Einzelbereiche werden nach den Verfahren des Artikels 4 aus der folgenden Liste ausgewählt:

1. Mietleitungen,

2. Paket- und leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste,

3. ISDN (Diensteintegrierendes digitales Fernmeldenetz),

4. Sprach-Telefondienst,

5. Telexdienst,

6. gegebenenfalls Mobilfunkdienste.

Vorbehaltlich weitergehender Studien:

7. neue Arten des Netzzugangs wie - unter bestimmten Bedingungen - der Zugang zu den Anschlußleitungen zwischen Teilnehmer und Vermittlungsstelle des öffentlichen Netzes ("data over voice") und der Zugang zu neuen intelligenten Netzfunktionen entsprechend den Fortschritten bei der Festlegung und Spezifizierung sowie der technologischen Entwicklung;

8. Zugang zum Breitbandnetz entsprechend den Fortschritten bei der Festlegung und Spezifizierung sowie der technologischen Entwicklung.

ANHANG 2

Referenzrahmen für die Erstellung der Vorschläge betreffend ONP-Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d)

Die Vorschläge betreffend ONP-Bedingungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 sollten entsprechend dem folgenden Referenzrahmen erstellt werden:

1. Gemeinsame Grundsätze

Bei der Festlegung der in diesem Anhang beschriebenen Bedingungen werden die einschlägigen Vorschriften des Vertrages gebührend berücksichtigt.

Die ONP-Bedingungen werden so festgelegt, daß dadurch die Handlungsfreiheit der Diensteanbieter und der Benutzer begünstigt werden, ohne daß die Verantwortung der Fernmeldeorganisationen für das Funktionieren des Netzes und den bestmöglichen Zustand der Kommunikationskanäle unnötig beschränkt wird.

Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht alle Maßnahmen ergreifen, welche die Fernmeldeorganisationen in die Lage versetzen, die aus dem offenen Netzzugang neu entstehenden Möglichkeiten weiter zu entwickeln.

2. Harmonisierte technische Schnittstellen und/oder Dienstmerkmale

Bei der Ausarbeitung der ONP-Bedingungen erfolgt die Festlegung der technischen Schnittstellen an geeigneten Abschlusspunkten des "offenen Netzes" nach folgendem Programm:

- Für bereits bestehende Dienste und Netze werden die vorhandenen Schnittstellen übernommen.

- Für neue Dienste oder für die Verbesserung bereits bestehender Dienste werden die vorhandenen Schnittstellen ebenfalls soweit wie möglich übernommen. Sind diese nicht geeignet, so müssen bei ihnen Verbesserungen vorgenommen und/oder neue Schnittstellen spezifiziert werden.

- Für noch nicht bestehende Netze, für die bereits ein Normungsprogramm läuft, werden bei der Spezifizierung neuer Schnittstellen die ONP-Anforderungen gemäß Artikel 3 berücksichtigt.

Die ONP-Vorschläge müssen soweit wie möglich mit den laufenden Arbeiten im Rahmen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) und von CCITT, ETSI und CEN-

CENELEC im Einklang stehen.

Bei den Arbeiten auf diesem Gebiet ist der Rahmen zu beachten, der durch die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (¹), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG (²), die Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikationsendgeräten (³) und den Beschluß 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (%) gegeben ist.

Soweit erforderlich, werden zusätzliche Leistungsmerkmale festgelegt. Diese können wie folgt eingestuft werden:

- inklusiv, wenn sie in Verbindung mit einer speziellen Schnittstelle angeboten werden und in dem normalen Angebot enthalten sind,

- wahlweise, wenn sie bei einem bestimmten Angebot zu ONP-Bedingungen auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

Zu den Arbeiten gehört auch die Ausarbeitung von Vorschlägen für Zeitpläne für die Einführung von Schnittstellen und Dienstmerkmalen, wobei der Entwicklungsstand der Telekommunikationsnetze und -dienste in der Gemeinschaft zu berücksichtigen ist.

3. Harmonisierte Bedingungen für die Bereitstellung und Benutzung

Die Bedingungen für die Bereitstellung und Benutzung präzisieren, soweit erforderlich, die Zugangs- und Angebotsbedingungen.

Sie können folgendes einschließen:

a) Bereitstellungsbedingungen wie

- maximale Zeit für die Bereitstellung

- Qualität des Dienstes, insbesondere die Übertragungsqualität

- Wartung

- Netzfehlermeldeeinrichtungen.

(¹) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(²) ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75.

(³) ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 21.

(%) ABl. Nr. L 36 vom 7. 2. 1987, S. 31.

b) Benutzungsbedingungen wie

- Bedingungen für den Weiterverkauf von Kapazität

- Bedingungen für gemeinsame Nutzung mit anderen Teilnehmern

- Bedingungen für die Verknüpfung mit öffentlichen und privaten Netzen.

Die Benutzungsbedingungen können gegebenenfalls auch Bedingungen für den Zugang zu Frequenzen und, soweit erforderlich, Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit bei der Übermittlung umfassen.

4. Harmonisierte Tarifgrundsätze

Die Tarifgrundsätze müssen den Grundsätzen in Artikel 3 Absatz 1 entsprechen.

Diese Grundsätze beinhalten insbesondere folgendes:

- Die Tarife müssen auf objektiven Kriterien beruhen und insbesondere bei den ausschließlichen oder besonderen Rechten unterliegenden Diensten in Bereichen grundsätzlich an den Kosten orientiert sein; dabei gilt, daß die Höhe der Tarife nach wie vor im Bereich der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verbleibt und nicht Gegenstand der ONP-Bedingungen ist. Bei der Feststellung dieser Tarife müsste eines der Ziele in der Definition effizienter Tarifgrundsätze in der gesamten Gemeinschaft bestehen, wobei für die Bevölkerung insgesamt allgemeine Dienstleistungen gewährleistet sein müssten.

- Die Tarife müssen transparent sein und ordnungsgemäß veröffentlicht werden.

- Damit die Benutzer bei den Diensten die Auswahl zwischen verschiedenen Dienstelementen haben und sofern die eingesetzte Technologie dies erlaubt, müssen die Tarife im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften des Vertrages entflochten sein. Insbesondere muß bei zusätzlichen Merkmalen, die zur Bereitstellung bestimmter spezieller ergänzender Dienste eingesetzt werden, im allgemeinen eine unabhängige Tarifberechnung der inklusiven Merkmale und des eigentlichen Transports erfolgen.

- Die Tarife dürfen zu keiner Diskriminierung führen und müssen Gleichbehandlung gewährleisten.

Bei allen Tarifen für den Zugang zu Netzressourcen oder -diensten müssen die vorgenannten Grundsätze und die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages eingehalten sowie ferner der Grundsatz der gerechten Aufteilung der Gesamtkosten für die benutzten Ressourcen und das Erfordernis einer angemessenen Rendite der getätigten Investitionen berücksichtigt werden.

Zur Berücksichtigung insbesondere von Überlastungen in Hauptverkehrszeiten und von unzureichender Auslastung in Nebenzeiten können unterschiedliche Tarife bestehen, sofern die Tarifunterschiede wirtschaftlich gerechtfertigt sind und den obengenannten Grundsätzen nicht zuwiderlaufen.

ANHANG 3

Leitlinien zur Durchführung der Rahmenrichtlinie bis zum 31. Dezember 1992

In einer ersten Phase und unbeschadet der in Artikel 4 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Verfahren werden bei den Arbeiten zur Durchführung der Artikel 4, 5 und 6 in den Jahren 1990, 1991 und 1992 folgende Prioritäten eingehalten:

1. Erlaß von Einzelrichtlinien gemäß Artikel 6 betreffend die Mietleitungen und den Sprach-Telefondienst.

2. Noch vor dem 1. Januar 1991: Einführung harmonisierter technischer Schnittstellen und/oder harmonisierter Dienstmerkmale für paketvermittelte Datenübermittlungsdienste und das ISDN (diensteintegrierendes digitales Telekommunikationsnetz). Die Bezugnahme auf diese technischen Schnittstellen und/oder auf diese harmonisierten Dienstmerkmale kann noch vor diesem Datum nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 3 verbindlich gemacht werden.

3. Vor dem 1. Juli 1991 und auf Vorschlag der Kommission: Annahme einer Empfehlung durch den Rat zur Bereitstellung technischer Schnittstellen, zu Nutzungsbedingungen und zu Tarifgrundsätzen für einen offenen Netzzugang für die paketvermittelte Datenübermittlung; mit dieser Empfehlung würden insbesondere die Mitgliedstaaten ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß in ihrem Hoheitsgebiet mindestens ein solcher Dienst angeboten wird.

4. Vor dem 1. Januar 1992 und auf Vorschlag der Kommission: Annahme einer analogen Empfehlung für das ISDN durch den Rat.

5. Im Jahr 1992 und auf Vorschlag der Kommission: Prüfung einer Einzelrichtlinie für paketvermittelte Datenübermittlungsdienste durch den Rat im Hinblick auf deren Annahme; dieser Vorschlag sollte die ersten Ergebnisse berücksichtigen, die sich bei der Durchführung der unter Nummer 3 genannten Empfehlung ergeben.

6. Später: Prüfung eines Vorschlags für eine Richtlinie für das ISDN; dieser Vorschlag sollte die ersten Ergebnisse berücksichtigen, die sich bei der Durchführung der unter Nummer 4 genannten Empfehlung ergeben.