31997L0051

Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates zwecks Anpassung an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld

Amtsblatt Nr. L 295 vom 29/10/1997 S. 0023 - 0034


RICHTLINIE 97/51/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates zwecks Anpassung an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 28. Mai 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (4) betrifft die Harmonisierung der Bedingungen für den offenen und effizienten Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und gegebenenfalls -diensten und deren Nutzung. Im Einklang mit dieser Richtlinie hat der Rat die Richtlinie 92/44/EWG vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (5) erlassen.

(2) In der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen künftigen Entwicklungen in diesem Bereich (6) in Verbindung mit der Entschließung des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Grundsätze und den Zeitplan für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen (7) wird die Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und -infrastrukturen bis zum 1. Januar 1998 (mit Übergangsfristen für bestimmte Mitgliedstaaten) gefordert. Diese Forderung wird durch die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 20. April 1993 zur Mitteilung der Kommission über die Prüfung der Lage im Bereich der Telekommunikationsdienste (8) und vom 19. Mai 1995 zum Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und der Kabelfernsehnetze (Teil II) (9) unterstützt.

(3) In seiner Entschließung vom 22. Juli 1993 betrachtet der Rat die gemeinschaftsweite Anwendung der Grundsätze des offenen Netzzugangs und gegebenenfalls deren Anpassung im Hinblick auf eine weitere Liberalisierung als ein Hauptziel für die Gemeinschaftspolitik im Telekommunikationsbereich, und zwar in bezug auf die betroffenen Körperschaften und auf Aspekte wie Universaldienst, Zusammenschaltung und Zugangsgebühren sowie damit zusammenhängende Aspekte der Lizenzvergabebedingungen. In der Entschließung des Rates vom 18. September 1995 zur Entwicklung des künftigen ordnungspolitischen Rahmens für die Telekommunikation (10) fordert der Rat die Kommission auf, gemäß den in seinen Entschließungen vom 22. Juli 1993 und 22. Dezember 1994 enthaltenen Zeitplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 1996 alle geplanten Rechtsvorschriften vorzulegen, die die mit der vollständigen Liberalisierung dieses Bereichs einhergehende ordnungspolitische gemeinschaftliche Grundlage für die Telekommunikation bilden sollen, insbesondere hinsichtlich der Anpassung an das künftige wettbewerbsorientierte Umfeld der ONP-Vorschriften.

(4) Das Europäische Parlament weist in seiner Entschließung vom 6. Mai 1994 zur Mitteilung der Kommission und zu dem Vorschlag für eine Entschließung des Rates über Grundsätze für den universellen Dienst im Bereich der Telekommunikation (11) auf die zentrale Bedeutung hin, die diesen Grundsätzen zukommt. In seiner Entschließung vom 7. Februar 1994 über die Grundsätze für den Universaldienst im Bereich der Telekommunikation (12) gibt der Rat eine grundlegende Definition des Universaldienstes und fordert die Mitgliedstaaten auf, einen geeigneten ordnungspolitischen Rahmen zu schaffen und aufrechtzuerhalten, um den Universaldienst in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen. Wie vom Rat in dieser Entschließung anerkannt, muß das Konzept des Universaldienstes weiterentwickelt werden, um mit dem technologischen Fortschritt, den Marktentwicklungen und dem sich ändernden Bedarf der Benutzer Schritt zu halten. Der Universaldienst im Telekommunikationsbereich trägt zur Stärkung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, insbesondere in abgelegenen und Randgebieten, in Binnenregionen und ländlichen Regionen und auf Inseln bei. Soweit gerechtfertigt, können die Nettokosten für die Universaldienstverpflichtungen auf die Marktteilnehmer im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht aufgeteilt werden.

(5) Die Grundsätze für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung, wie sie im Rahmen des offenen Netzzugangs niedergelegt wurden, müssen angepaßt werden, um in einem liberalisierten Umfeld europaweite Dienste sicherzustellen, die den Benutzern und den Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, zugute kommen. In einem liberalisierten Umfeld ist sich ein Konzept der freiwilligen Übernahme gemeinsamer technischer Normen und Spezifikationen angemessen, gegebenenfalls mit Konsultationen, um dem Bedarf der Benutzer gerecht zu werden. Jedoch sind die Bereitstellung des Universaldienstes sowie ein Mindestangebot an Diensten für alle Benutzer in der Gemeinschaft gemäß den anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten. Es bedarf einer allgemeinen Grundlage für die Zusammenschaltung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und öffentlichen Telekommunikationsdiensten, um die durchgehende Interoperabilität der Dienste für die Benutzer in der Gemeinschaft sicherzustellen.

(6) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie deren Nutzung dürfen durch die Bedingungen des offenen Netzzugangs nicht eingeschränkt werden, es sei denn wegen grundlegender Anforderungen oder aus Gründen der Wahrnehmung besonderer und ausschließlicher Rechte, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht innehaben.

(7) Die Bestimmungen dieser Richtlinie hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, die aus den in den Artikeln 36 und 56 des Vertrags genannten Gründen und insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit gerechtfertigt sind.

(8) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassenen Rechtsakte (13) vereinbart.

(9) Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen garantieren die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörde(n), um die Unparteilichkeit der Entscheidungen dieser Regulierungsbehörden sicherzustellen; ferner gewährleisten sie, daß sie bei der Umsetzung der ordnungspolitischen Grundlagen des Gemeinschaftsrechts eine zentrale Rolle wahrnehmen. Die Anforderung der Unabhängigkeit berührt nicht die institutionelle Autonomie und die verfassungsmäßigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und auch nicht den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Artikel 222 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.

(10) Der Numerierung und den allgemeineren Konzepten der Adressierung und der Namensgebung kommt eine wichtige Rolle zu. Die Übernahme eines harmonisierten Konzepts für die Numerierung/Adressierung und gegebenenfalls die Namensgebung wird dazu beitragen, europaweit eine durchgehende Kommunikation für die Benutzer und Interoperabilität der Dienste sicherzustellen. Es könnte sich künftig als angebracht erweisen, zusätzlich zur Namensgebung auf die Adressierung sowie die Numerierung die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Gemäß der Richtlinie 96/19/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten (14) sind allen Telekommunikationsdiensten angemessene Nummern zuzuweisen, wobei die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind.

(11) Um die Bereitstellung von Mietleitungen gemeinschaftsweit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß die Benutzer in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Zugang zu einem Minimum von Mietleitungen mindestens einer Organisation haben. Organisationen, die zur Bereitstellung von Mietleitungen verpflichtet sind, werden von den Mitgliedstaaten bestimmt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die der Richtlinie unterliegenden Organisationen mit, die Mietleitungstypen des Mindestangebots, die sie bereitstellen müssen, und das geographische Gebiet, für das diese Verpflichtung gilt. Innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie für alle Arten von Mietleitungen, die von einer mitgeteilten Organisation bereitgestellt werden.

(12) Die Marktmacht einer Organisation hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Dazu gehören unter anderem ihr Anteil am jeweiligen Produkt- oder Dienstleistungsmarkt der betreffenden Region, ihr Umsatz im Verhältnis zur Größe des Marktes, ihre Fähigkeit, die Marktbedingungen zu beeinflussen, ihre Kontrolle des Zugangs für Endbenutzer, ihr Zugang zu Finanzmitteln und ihre Erfahrungen mit der Bereitstellung von Produkten und Diensten. Die Organisationen, die beträchtliche Marktmacht besitzen, werden von den nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf dem betreffenden Markt festgelegt.

(13) Das Mietleitungskonzept wird sich parallel zu den technologischen Fortschritten und der Nachfrage weiterentwickeln und damit eine flexiblere Nutzung der Bandbreite der Mietleitungen ermöglichen.

(14) Um die Leistungsfähigkeit der Kommunikationseinrichtungen in der Gemeinschaft zu steigern, ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Marktnachfrage und des Fortschritts der Normung die Bereitstellung eines harmonisierten Zusatzangebots an höherentwickelten Mietleitungen fördern.

(15) Bis zur Schaffung eines echten Wettbewerbsumfelds ist die hoheitliche Überwachung der Tarife für Mietleitungen erforderlich, um nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Kostenorientierung und Transparenz sicherzustellen. Auf Märkten, auf denen keine Organisation beträchtliche Marktmacht besitzt oder auf denen effektiver Wettbewerb angemessene Mietleitungstarife sicherstellt, empfiehlt es sich, auf Forderungen nach Kostenorientierung und Transparenz zu verzichten.

(16) In den gemeinsamen technischen Vorschriften (CTR), die nach Maßgabe der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (15) sowie der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (16) erlassen wurden, sind die Bedingungen für den Anschluß von Endgeräten an Mietleitungen festgelegt.

(17) Bestimmte Änderungen bestehender ONP-Vorschriften sind sinnvoll, um deren Kongruenz mit neuen technischen Entwicklungen und anderen ordnungspolitischen Maßnahmen sicherzustellen, die Bestandteil der gesamten ordnungspolitischen Grundlage für die Telekommunikation sein werden.

(18) Alle im Anhang I der Richtlinie 90/387/EWG aufgeführten Bereiche, auf die die Bedingungen des offenen Netzzugangs zutreffen können, wurden in Analyseberichten behandelt, zu denen die Öffentlichkeit gemäß Artikel 4 derselben Richtlinie Stellung nehmen konnte. Alle prioritären Maßnahmen gemäß Anhang III der Richtlinie 90/387/EWG wurden verabschiedet.

(19) Um der Kommission die Wahrnehmung der ihr im Vertrag zugewiesenen Überwachungsfunktion zu ermöglichen, sind ihr Veränderungen bei den nationalen Regulierungsbehörden und den betroffenen Organisationen unverzüglich mitzuteilen.

(20) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie sie in Artikel 3b des Vertrags niedergelegt sind, kann die Anpassung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG an ein wettbewerbsorientiertes Umfeld im Telekommunikationsbereich von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße sichergestellt und daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.

(21) Das Funktionieren der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG sollte bis zum 31. Dezember 1999 überprüft werden, wobei der zunehmend effizientere Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten zu berücksichtigen ist.

(22) Bei der Einbringung von Vorschlägen für etwaige weitere Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie sollte zwecks Verbesserung der Transparenz des Gemeinschaftsrechts ein einziger konsolidierter Text in Betracht gezogen werden, der alle einschlägigen Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung der ONP-Vorschriften in sich vereint.

(23) Gemäß den Artikeln 52 und 59 des Vertrags sollten die Rechtsvorschriften für den Telekommunikationsbereich den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs entsprechen und die Notwendigkeit berücksichtigen, die Einführung neuer Dienste sowie die weite Verbreitung technologischer Verbesserungen zu erleichtern -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 90/387/EWG

Die Richtlinie 90/387/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Mit den Bedingungen gemäß Absatz 1 soll die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder öffentlicher Telekommunikationsdienste in den Mitgliedstaaten und zwischen ihnen erleichtert werden; dies gilt insbesondere für die Bereitstellung von Diensten durch Gesellschaften oder natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind als die Gesellschaften oder die natürliche Person, für die die Dienste bestimmt sind."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(3) Die Bedingungen für den offenen Netzzugang (Open Network Provision - ONP) bezwecken in der gesamten Gemeinschaft folgendes:

- ein Mindestangebot an Diensten sicherzustellen,

- den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und öffentlichen Telekommunikationsdiensten sowie die Zusammenschaltung mit diesen zu gewährleisten,

- insbesondere durch gezielte Festlegung und Förderung harmonisierter technischer Schnittstellen für den offenen, effizienten Zugang und effiziente Zusammenschaltung sowie entsprechender Normen und/oder Spezifikationen auf freiwilliger Basis die Bereitstellung harmonisierter Telekommunikationsdienste zugunsten der Benutzer zu fördern und

- den Universaldienst in der Telekommunikation zu gewährleisten, wobei jeder künftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Ausdruck

1. 'Benutzer' Einzelpersonen, einschließlich Verbraucher, oder Organisationen, die der Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste nutzen oder nachfragen;

2. 'Telekommunikationsnetz' die Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungseinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, mit denen Signale zwischen definierten Abschlußpunkten über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen werden;

'öffentliches Telekommunikationsnetz' ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder teilweise zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt wird;

3. 'Telekommunikationsdienste' Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen;

4. 'Universaldienst' ein definiertes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität, das allen Benutzern unabhängig von ihrem Standort und, gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht;

5. 'Netzabschlußpunkt' die physische Stelle, an der ein Benutzer Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz erhält. Die Lokalisierung der Netzabschlußpunkte wird von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt und stellt für die Zwecke der hoheitlichen Funktion eine Abgrenzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes dar;

6. 'grundlegende Anforderungen' die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, die Errichtung und/oder den Betrieb von Telekommunikationsnetzen oder die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten Bedingungen zu unterwerfen. Diese Gründe sind die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität sowie in begründeten Fällen die Interoperabilität der Dienste, der Datenschutz, der Umweltschutz und Bauplanungs- und Raumordnungsziele sowie eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und die Verhinderung von Störungen zwischen funkgestützten Telekommunikationssystemen und anderen, raumgestützten oder terrestrischen, technischen Systemen. Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Informationen sowie den Schutz der Privatsphäre umfassen;

7. 'Zusammenschaltung' die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen, die von derselben oder einer anderen Organisation genutzt werden, um Benutzern einer Organisation die Kommunikation mit Benutzern derselben oder einer anderen Organisation oder den Zugang zu den von einer anderen Organisation angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Parteien oder anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, angeboten werden.

8. 'ONP-Bedingungen' die entsprechend dieser Richtlinie harmonisierten Bedingungen, die den offenen und effizienten Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und gegebenenfalls öffentlichen Telekommunikationsdiensten und die effiziente Nutzung dieser Netze und Dienste betreffen.

Unbeschadet ihrer Anwendung im Einzelfall können die ONP-Bedingungen harmonisierte Bedingungen umfassen in bezug auf

- technische Schnittstellen, einschließlich der Festlegung und Einrichtung von Netzabschlußpunkten, falls erforderlich,

- Nutzungsbedingungen,

- Tarifgrundsätze,

- den etwaigen Zugang zu Frequenzen und Nummern/Adressen/Namen gemäß der Referenzgrundlage im Anhang;

9. "technische Spezifikationen", "Normen" und "Endgeräte" sind entsprechend den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Richtlinie 91/263/EWG (*) zu verstehen.

(*) ABl. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1."

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die ONP-Bedingungen dürfen - außer wegen grundlegender Anforderungen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts - den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten nicht einschränken. Außerdem finden die allgemein geltenden Bedingungen für den Anschluß von Endgeräten an das Netz Anwendung.

(3) Die ONP-Bedingungen dürfen - abgesehen von Einschränkungen, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind - keinerlei weitere Einschränkungen der Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder öffentlicher Telekommunikationsdienste gestatten."

b) Absatz 4 wird gestrichen.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Unbeschadet der spezifischen ONP-Richtlinien und insoweit die Anwendung der grundlegenden Anforderungen gemäß Absatz 2 einen Mitgliedstaat veranlassen kann, den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten einzuschränken, werden die Regeln für eine einheitliche Anwendung der grundlegenden Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Interoperabilität von Diensten und des Datenschutzes, gegebenenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt."

4. Artikel 4 wird gestrichen.

5. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Um die Bereitstellung harmonisierter Telekommunikationsdienste zugunsten der Benutzer gemeinschaftsweit zu fördern, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein Hinweis auf die als Grundlage für harmonisierte technische Schnittstellen und/oder Dienstmerkmale für den offenen Netzzugang erstellten Normen und/oder Spezifikationen veröffentlicht, die den Anforderungen des offenen und effizienten Zugangs, der Zusammenschaltung und der Interoperabilität gerecht werden.

Bei Bedarf kann die Kommission in Abstimmung mit dem in Artikel 9 vorgesehenen Ausschuß europäische Normungsgremien mit der Erstellung von Normen beauftragen.

(2) Die Mitgliedstaaten fördern die Anwendung der gemäß Absatz 1 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführten Normen und/oder Spezifikationen für die Bereitstellung technischer Schnittstellen und/oder Netzfunktionen.

Solange derartige Normen und/oder Spezifikationen nicht verabschiedet sind, fördern die Mitgliedstaaten

- von europäischen Normungsgremien wie dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) oder der gemeinsamen Europäischen Normungsinstitution, nämlich dem Europäischen Komitee für Normung (CEN)/dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC), erstellte Normen und/oder Spezifikationen

oder, falls keine derartigen Normen und/oder Spezifikationen vorliegen,

- internationale Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder des Internationalen Elektrotechnischen Ausschusses (IEC)

oder, falls keine derartigen Normen und/oder Spezifikationen vorliegen,

- nationale Normen und/oder Spezifikationen.

(3) Erweist sich die Anwendung der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 als unzureichend, um die Interoperabilität von grenzüberschreitenden Diensten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sicherzustellen, so kann die Anwendung solcher Normen und/oder Spezifikationen gemäß Artikel 10 verbindlich vorgeschrieben werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die Interoperabilität sicherzustellen und die Wahlfreiheit der Benutzer zu erweitern, vorbehaltlich der Artikel 85 und 86 des Vertrags.

Bevor die Anwendung der Normen und/oder Spezifikationen nach Unterabsatz 1 verbindlich vorgeschrieben wird, fordert die Kommission durch Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften alle Beteiligten zu einer öffentlichen Stellungnahme auf.

(4) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die harmonisierten Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 dem Ziel eines offenen und effizienten Zugangs, der Zusammenschaltung und der Interoperabilität nicht entsprechen, insbesondere was die Grundsätze und die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 betrifft, so wird nach dem Verfahren des Artikels 10 darüber entschieden, ob Hinweise auf diese Normen und/oder Spezifikationen aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gestrichen werden müssen.

(5) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den betreffenden Beschluß und gibt die Streichung der genannten Normen und/oder Spezifikationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt."

6. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 5a

(1) Werden die der nationalen Regulierungsbehörde durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben von mehr als einer Stelle ausgeführt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die von jeder Stelle wahrzunehmenden Aufgaben öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Um die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden zu gewährleisten,

- müssen diese sich rechtlich von allen Organisationen unterscheiden, die Telekommunikationsnetze, -geräte oder -dienste bereitstellen, und von diesen funktionell unabhängig sein;

- müssen Mitgliedstaaten, wenn sie Eigentum an Organisationen behalten, die Telekommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, oder über diese eine wesentliche Kontrolle ausüben, eine wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum oder Kontrolle sicherstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß geeignete Verfahren auf nationaler Ebene bestehen, um einer von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betroffenen Partei das Recht zu gewähren, bei einer von den betroffenen Parteien unabhängigen Stelle gegen diese Entscheidung Einspruch zu erheben.

(4) Die Mitgliedstaaten können Vorkehrungen treffen, damit die nationalen Regulierungsbehörden von den Organisationen, die Telekommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, alle Informationen erhalten können, die zur Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erforderlich sind."

7. Die Artikel 6 und 7 werden gestrichen.

8. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich, jedoch nicht später als bis zum 31. Dezember 1999 darüber Bericht. Der Bericht stützt sich unter anderem auf die Informationen, die der Kommission und dem in den Artikeln 9 und 10 genannten Ausschuß von den Mitgliedstaaten geliefert werden. Bei Bedarf wird in dem Bericht überprüft, welche Bestimmungen dieser Richtlinie in Anbetracht der Entwicklungen des Marktes angepaßt werden sollten. Weitere Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele dieser Richtlinie können in dem Bericht vorgeschlagen werden. Die Kommission ermittelt in dem Bericht außerdem, welcher zusätzliche Nutzen sich daraus ergibt, daß eine Europäische Regulierungsbehörde eingesetzt wird, um die Aufgaben zu erfuellen, bei denen es sich erweist, daß sie besser auf Gemeinschaftsebene in Angriff genommen werden."

9. In Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird das Wort "Fernmeldeorganisationen" durch den Ausdruck "Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste bereitstellen" ersetzt.

10. Die Anhänge I und III werden gestrichen.

11. Anhang II wird durch Anhang I dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 92/44/EWG

Die Richtlinie 92/44/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung "Telekommunikationsorganisationen" wird durchgehend ersetzt durch den Ausdruck "gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilte Organisationen".

2. Artikel 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Richtlinie in ihrem gesamten Hoheitsgebiet für mindestens eine Organisation gilt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Verpflichtungen aus dieser Richtlinie Organisationen ohne beträchtliche Marktmacht auf dem betreffenden Mietleitungsmarkt nicht auferlegt werden, es sei denn, in einem Mitgliedstaat sind auf diesem Markt keine Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht vorhanden."

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 90/387/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/51/EG (*) gelten gegebenenfalls auch für die vorliegende Richtlinie.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Ausdruck

- "Mietleitungen" Telekommunikationseinrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlußpunkten, jedoch keine Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann;

- "ONP-Ausschuß" der Ausschuß, der in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 90/387/EWG genannt ist;

- "nationale Regulierungsbehörde" die in Artikel 5a der Richtlinie 90/387/EWG genannte Stelle.

(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die beträchtliche Marktmacht einer Organisation als gegeben, wenn sie einen Anteil von über 25 % an dem betreffenden Mietleitungsmarkt in einem Mitgliedstaat besitzt. Die Beurteilung dieses Marktes erfolgt anhand des bzw. der Mietleitungstypen, die in einem bestimmten geographischen Gebiet angeboten werden. Das geographische Gebiet kann das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfassen.

Die nationalen Regulierungsbehörden können festlegen, daß eine Organisation mit einem Anteil von weniger als 25 % an dem betreffenden Mietleitungsmarkt über beträchtliche Marktmacht verfügt. Sie können ferner festlegen, daß eine Organisation mit einem Anteil von mehr als 25 % an dem betreffenden Markt nicht über beträchtliche Marktmacht verfügt.

In beiden Fällen sind bei der Festlegung folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Möglichkeit der Organisation, die auf dem Mietleitungsmarkt herrschenden Bedingungen zu beeinflussen, ihr Umsatz im Verhältnis zur Größe des Marktes, ihr Zugang zu Finanzmitteln sowie ihre Erfahrung bei der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt.

(*) ABl. L 295 vom 29. 10. 1997, S. 23."

4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Änderungen bestehender Angebote und Informationen über neue Angebote werden so bald wie möglich veröffentlicht. Die nationale Regulierungsbehörde kann hierfür eine angemessene Frist festlegen."

b) Absatz 3 wird gestrichen.

5. Artikel 4 zweiter Gedankenstrich Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"- typische Lieferfrist: die Zeitspanne, innerhalb der 95 % aller Mietleitungen desselben Typs zu den Kunden durchgeschaltet worden sind; diese Frist wird von dem Zeitpunkt an berechnet, zu dem der Benutzer einen förmlichen Antrag auf eine Mietleitung gestellt hat."

6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen bei Einschränkungen des Zugangs zu Mietleitungen und deren Nutzung gemäß dem Gemeinschaftsrecht sicher, daß diese Einschränkungen von den nationalen Regulierungsbehörden mit ordnungspolitischen Mitteln auferlegt werden.

Es dürfen keine technischen Einschränkungen für die Zusammenschaltung von Mietleitungen untereinander oder von Mietleitungen und öffentlichen Telekommunikationsnetzen eingeführt oder aufrechterhalten werden."

b) Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Unter Notsituation ist hier der Ausnahmefall höherer Gewalt zu verstehen, z.B. außergewöhnliche Wetterverhältnisse, Erdbeben, Überschwemmungen, Blitzschlag oder Feuer."

c) Absatz 4 Unterabsatz 1 und Fußnote 1 erhalten folgende Fassung:

"Zugangsbedingungen, die sich auf Endeinrichtungen beziehen, gelten als erfuellt, wenn die Endeinrichtung den gemäß der Richtlinie 91/263/EWG (*) oder der Richtlinie 93/97/EWG (**) festgelegten Zulassungsbedingungen für den Anschluß an den Netzabschlußpunkt des betreffenden Mietleitungstyps entspricht.

(*) ABl. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1.

(**) ABl. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 1."

7. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(2a) Die Mitgliedstaaten fördern unter Berücksichtigung der Nachfrage und der Fortschritte bei der Normung die Bereitstellung zusätzlicher, in Anhang III aufgeführter Mietleitungstypen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge II und III an neue technologische Entwicklungen und an Änderungen bei der Marktnachfrage, einschließlich der etwaigen Streichung bestimmer Mietleitungstypen in den Anhängen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 90/387/EWG festgelegt, wobei dem Entwicklungsstand der nationalen Netze Rechnung zu tragen ist."

8. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die nationale Regulierungsbehörde stellt sicher, daß die gemäß Artikel 11 Absatz 1a mitgeteilten Organisationen bei der Bereitstellung von Mietleitungen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten. Diese Organisationen müssen Organisationen, die gleichartige Dienste erbringen, unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen anbieten und müssen Mietleitungen zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität für andere bereitstellen, wie sie es für ihre eigenen Dienste oder gegebenenfalls die ihrer Tochter- oder Partnerunternehmen tun."

9. Artikel 9 wird gestrichen.

10. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Die Tarife für Mietleitungen werden unbeschadet des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung nach Artikel 8 Absatz 2 unabhängig vom Typ der Anwendung, die der Benutzer der Mietleitung vorsieht, festgelegt."

b) Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii) erhält folgende Fassung:

"iii) Ist weder eine direkte noch eine indirekte Kostenaufschlüsselung möglich, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels zugeteilt; dieser errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen allen direkt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für Mietleitungen einerseits und für sonstige Dienste andererseits."

c) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Die nationale Regulierungsbehörde wendet die Anforderungen des Absatzes 1 nicht an, wenn eine Organisation in bezug auf ein spezielles Mietleitungsangebot in einem bestimmten geographischen Gebiet keine beträchtliche Marktmacht besitzt.

Die nationale Regulierungsbehörde kann beschließen, die Anforderungen des Absatzes 1 in einem bestimmten geographischen Gebiet nicht anzuwenden, wenn für sie der Nachweis erbracht ist, daß auf dem betreffenden Mietleitungsmarkt wirklicher Wettbewerb besteht, der sich in einer bereits bestehenden Tarifierung zeigt."

11. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre für die Durchführung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) mit.

Sie teilen der Kommission Änderungen bei ihren nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission die Namen der Organisationen mit, die Mietleitungen bereitstellen, welche dieser Richtlinie unterliegen. Diese Mitteilung umfaßt gegebenenfalls die Mietleitungstypen, die jede Organisation in jedem geographischen Gebiet bereitstellen muß, um die Anforderung des Artikels 1 zu erfuellen; sie umfaßt ferner alle Fälle, für die gemäß Artikel 10 Absatz 4 dessen Absatz 1 nicht gilt."

c) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die nationale Regulierungsbehörde hält die Angaben über die Fälle, in denen der Zugang zu Mietleitungen und deren Nutzung eingeschränkt wurden, sowie über die getroffenen Maßnahmen einschließlich deren Begründung zur Verfügung und legt sie der Kommission auf Anforderung vor."

12. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

Bericht

Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat sobald wie möglich, jedoch nicht später als bis zum 31. Dezember 1999 darüber Bericht. Der Bericht stützt sich unter anderem auf die Informationen, die der Kommission und dem ONP-Ausschuß von den Mitgliedstaaten geliefert werden. Der Bericht enthält eine Prüfung der Notwendigkeit des Fortbestands dieser Richtlinie, wobei die Entwicklungen in Richtung auf ein rein wettbewerbsorientiertes Umfeld zu berücksichtigen sind. Bei Bedarf wird in dem Bericht überprüft, welche Bestimmungen dieser Richtlinie in Anbetracht der Entwicklungen des Marktes angepaßt werden sollten; in dem Bericht können ferner weitere Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele dieser Richtlinie vorgeschlagen werden."

13. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

"ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30)."

b) In Abschnitt D werden die Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 gestrichen.

c) Abschnitt E erhält folgende Fassung:

"E. Bedingungen für den Anschluß von Endeinrichtungen

Die Informationen über die Anschlußbedingungen umfassen eine vollständige Übersicht über die Anforderungen, denen Endeinrichtungen, die an die betreffende Mietleitung anzuschließen sind, nach der Richtlinie 91/236/EWG oder 93/97/EWG entsprechen müssen."

14. Anhang II dieser Richtlinie wird als Anhang III angefügt.

Artikel 3

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 31. Dezember 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 1997

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POOS

(1) ABl. C 62 vom 1. 3. 1996, S. 3 und

ABl. C 291 vom 4. 10. 1996, S. 18.

(2) ABl. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 14.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 1996 (ABl. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 87), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. September 1996 (ABl. C 315 vom 24. 10. 1996, S. 41) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 1996 (ABl. C 20 vom 20. 1. 1997, S. 55). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 1997. Beschluß des Rates vom 22. Juli 1997.

(4) ABl. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1.

(5) ABl. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 94/439/EG der Kommission (ABl. L 181 vom 15. 7. 1994, S. 40).

(6) ABl. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1.

(7) ABl. C 379 vom 31. 12. 1994, S. 4.

(8) ABl. C 150 vom 31. 5. 1993, S. 39.

(9) ABl. C 151 vom 19. 6. 1995, S. 479.

(10) ABl. C 258 vom 3. 10. 1995, S. 1.

(11) ABl. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 551.

(12) ABl. C 48 vom 16. 2. 1994, S. 1.

(13) ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 1.

(14) ABl. L 74 vom 22. 3. 1996, S. 13.

(15) ABl. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1).

(16) ABl. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 1.

ANHANG I

"ANHANG

REFERENZGRUNDLAGE FÜR DIE ANWENDUNG DER ONP-BEDINGUNGEN

Die ONP-Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 8 sollten entsprechend der folgenden Referenzgrundlage unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags angewandt werden.

1. Harmonisierte technische Schnittstellen und/oder Netzfunktionen

Bei der Ausarbeitung der ONP-Bedingungen erfolgt die Festlegung der Spezifikationen für technische Schnittstellen und/oder Netzfunktionen nach folgendem Programm:

- Für bereits bestehende Dienste und Netze werden die vorhandenen Schnittstellenspezifikationen übernommen.

- Für völlig neue Dienste oder zur Verbesserung bereits bestehender Dienste werden die vorhandenen Schnittstellenspezifikationen ebenfalls soweit wie möglich übernommen. Sind diese nicht geeignet, so müssen Verbesserungen vorgenommen und/oder neue Schnittstellen spezifiziert werden.

- Für noch nicht bestehende Netze, für die bereits ein Normungsprogramm läuft, werden bei der Entwicklung von Spezifikationen für neue Schnittstellen und Netzfunktionen die ONP-Anforderungen gemäß Artikel 3 berücksichtigt.

Die ONP-Vorschläge müssen nach Möglichkeit den laufenden Arbeiten der europäischen Normungsgremien, insbesondere des ETSI, entsprechen und darüber hinaus die Arbeiten internationaler Normenorganisationen wie der ITU-T berücksichtigen.

2. Harmonisierte Liefer- und Nutzungsbedingungen

Die Liefer- und Nutzungsbedingungen umfassen, soweit erforderlich, die Bedingungen für den Zugang und die Bereitstellung.

a) Die Lieferbedingungen sind die Bedingungen, zu denen ein Dienst dem Benutzer angeboten wird. Dazu gehören beispielsweise

- die übliche Lieferzeit,

- die übliche Reparaturzeit,

- die Dienstqualität, insbesondere die Verfügbarkeit und Qualität der Übertragung,

- Wartung und Netzmanagement;

b) Nutzungsbedingungen umfassen die für den Benutzer geltenden Bedingungen wie

- Bedingungen für den Netzzugang,

- Bedingungen für die gemeinsame Nutzung mit anderen Teilnehmern,

- gegebenenfalls Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten und die Vertraulichkeit der Kommunikation.

3. Harmonisierte Tarifgrundsätze

Die Tarifgrundsätze müssen den Grundsätzen in Artikel 3 Absatz 1 entsprechen.

Diese Grundsätze beinhalten insbesondere folgendes:

- Die Tarife müssen auf objektiven Kriterien beruhen und, solange der Wettbewerb sich noch nicht in dauerhaft niedrigen Benutzerpreisen auswirkt, grundsätzlich kostenorientiert sein, wobei die Festlegung der tatsächlichen Tarife nach wie vor einzelstaatlichem Recht und nicht den ONP-Bedingungen unterliegt. Besitzt eine Organisation nicht länger beträchtliche Marktmacht auf dem betreffenden Markt, so kann die zuständige nationale Regulierungsbehörde von der Forderung nach Kostenorientierung absehen. Eines der Ziele sollte in der Definition effizienter Tarifgrundsätze für die gesamte Gemeinschaft bestehen, wobei die Grundversorgung für alle zu gewährleisten ist.

- Die Tarife müssen transparent sein und ordnungsgemäß veröffentlicht werden.

- Damit die Benutzer bei den Diensten die Auswahl zwischen verschiedenen Dienstkomponenten haben und sofern die eingesetzte Technologie es erlaubt, müssen die Tarife den Wettbewerbsregeln des Vertrags entsprechend aufgegliedert sein. Insbesondere sind zusätzliche Merkmale, die bestimmte Sonderdienste ermöglichen, grundsätzlich unabhängig von den inklusiven Merkmalen und dem eigentlichen Transport in Rechnung zu stellen.

- Die Tarife dürfen zu keiner Diskriminierung führen und müssen Gleichbehandlung gewährleisten, außer im Falle von Einschränkungen, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Bei allen Tarifen für den Zugang zu Netzressourcen oder Diensten sind die genannten Grundsätze und die Wettbewerbsregeln des Vertrags einzuhalten und das Prinzip der angemessenen Umlegung der Gesamtkosten für die genutzten Ressourcen sowie die notwendige Investitionsrendite und gegebenenfalls die Finanzierung des Universaldienstes gemäß der Richtlinie über die Zusammenschaltung (*) zu berücksichtigen.

Um vor allem Überlastungen in Hauptverkehrszeiten und einer unzureichenden Auslastung in Nebenzeiten Rechnung zu tragen, können unterschiedliche Tarife zugrunde gelegt werden, sofern die Tarifunterschiede wirtschaftlich gerechtfertigt sind und den obengenannten Grundsätzen nicht zuwiderlaufen.

4. Harmonisiertes Konzept für die Numerierung, Adressierung und Namensgebung

Die Numerierung bzw. Adressierung und gegebenenfalls die Namensgebung dienen zur Bezeichnung des (der) Bestimmungsort(e)s, eines Dienstes, Diensteanbieters oder Netzbetreibers.

Daher ist ein harmonisiertes Konzept für die Numerierung bzw. Adressierung und gegebenenfalls die Namensgebung entscheidend, um die europaweit durchgehende Zusammenschaltung der Benutzer und die Interoperabilität der Dienste zu gewährleisten. Außerdem sollte die Zuweisung von Nummern/Adressen/Namen neutral und angemessen sein und den Anforderungen an gleichwertigen Zugang entsprechen.

Hierzu muß sichergestellt werden, daß

- nach harmonisierten Grundsätzen angemessene Nummern- und Adressenbereiche, Vorwahl- und Kurzrufnummern und gegebenenfalls Namen für alle öffentlichen Telekommunikationsdienste bereitgestellt werden;

- die Standpunkte der Mitgliedstaaten in internationalen Organisationen und Foren, in denen Entscheidungen über die Numerierung/Adressierung/Namensgebung fallen, auf europäischer Ebene koordiniert werden, wobei mögliche künftige Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen sind;

- die entsprechenden nationalen Numerierungs-/Adressierungs-/Namensgebungspläne für Telekommunikationsdienste von der nationalen Regulierungsbehörde überwacht werden, um deren Unabhängigkeit von Organisationen zu gewährleisten, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste bereitstellen;

- die Übertragbarkeit der Nummern effektiv verwirklicht wird, so daß für die Benutzer alle Hindernisse bei der Wahl ihrer Leistungserbringer beseitigt werden;

- die Verfahren für die Zuweisung einzelner Nummern/Adressen/Namen/Vorwahl- und Kurzrufnummern und/oder Adressierungs-/Numerierungsbereiche transparent und neutral sind und fristgerecht durchgeführt werden und daß die Zuweisung auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist;

- die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit erhalten, Bedingungen für die Verwendung bestimmter Vor- oder Kurzrufwahlen in Numerierungs- bzw. Adressierungsplänen festzulegen, insbesondere wenn diese für Dienste von allgemeinem Interesse (z. B. Verzeichnis- und Notrufdienste) oder zur Sicherstellung des gleichberechtigten Zugangs verwendet werden.

5. Zugang zu Frequenzen

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß für Telekommunikationsdienste im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Frequenzen verfügbar gemacht werden. Der über Lizenzen oder andere Genehmigungen gewährte Zugang zu Frequenzen muß im Einklang mit der Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Anwendung der Beschlüsse des European Radiocommunications Committee in der Gemeinschaft (**) erfolgen.

(*) Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199 vom 26. 7. 1997, S. 32).

(**) ABl. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 1."

ANHANG II

"ANHANG III

FESTLEGUNG VON MIETLEITUNGEN, DEREN BEREITSTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2a ZU FÖRDERN IST

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Erklärung der Kommission

Die Kommission erklärt, daß sie bei der Überprüfung, ob die gemeinschaftlichen Telekommunikationsrichtlinien vollständig und fristgerecht in nationales Recht umgesetzt wurden, besonders darauf achten wird, daß die von den Mitgliedstaaten in bezug auf die Kosten und die Finanzierung des Universaldienstes vorgesehenen Regelungen den Zugang zu den fraglichen Märkten nicht beschränken.