31998L0010

Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld

Amtsblatt Nr. L 101 vom 01/04/1998 S. 0024 - 0047


RICHTLINIE 98/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1)

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2)

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 14. Januar 1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ab dem 1. Januar 1998 - für einige Mitgliedstaaten nach einer Übergangszeit - wird die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und -infrastruktur in der Gemeinschaft liberalisiert sein. Der Rat (4), das Europäische Parlament (5), der Wirtschafts- und Sozialausschuß (6) und der Ausschuß der Regionen haben anerkannt, daß die Liberalisierung von der Schaffung eines harmonisierten ordnungspolitischen Rahmens begleitet werden muß, der die Bereitstellung des Universaldienstes gewährleistet. Das Konzept des Universaldienstes muß weiterentwickelt werden, um mit dem technologischen Fortschritt, den Marktentwicklungen und dem geänderten Nutzerbedarf Schritt halten zu können. Im Hinblick auf die genaue Definition des Universaldienstes und die Festlegung von Regeln für die Berechnung der Kosten und die Finanzierung sind in der Gemeinschaft Fortschritte gemacht worden (7). Die Kommission hat es übernommen, vor dem 1. Januar 1998 und danach in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Überwachung des Geltungsbereichs, des Umfangs, der Qualität und der Erschwinglichkeit des Universaldienstes für Telefondienste in der Gemeinschaft zu veröffentlichen.

(2) Die Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (8) bildet einen allgemeinen Rahmen für die Anwendung der ONP-Grundsätze in bestimmten Bereichen.

(3) Nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst (9) beschließen das Europäische Parlament und der Rat bis 1. Januar 1998 auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über eine Änderung der Richtlinie zum Zwecke ihrer Anpassung an die Erfordernisse der Liberalisierung des Marktes. Die Richtlinie 95/62/EG gilt nicht für mobile Telefondienste. Mit Blick auf die steigende Nachfrage für mobile Telefondienste sollten einige Bestimmungen dieser Richtlinie auf mobile Telefondienste Anwendung finden. Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten die Anwendung von Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf mobile Netze und/oder Dienste ausdehnen, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Rahmen ihres Geltungsbereichs genannt sind. Bei der Schaffung eines wettbewerbsorientierten Marktes sollten bestimmte Verpflichtungen für alle Organisationen gelten, die Telefondienste über feste Netze bereitstellen, während andere Verpflichtungen nur für Organisationen gelten sollten, die über beträchtliche Marktmacht verfügen oder gemäß Artikel 5 als universeller Dienstanbieter benannt wurden. Die Anforderungen der Nutzer und Verbraucher im Hinblick auf Erschwinglichkeit, Kostenkontrolle und zusätzliche Dienstmerkmale, die in der öffentlichen Konsultation über den Universaldienst in der Telekommunikation genannt wurden, wurden uneingeschränkt berücksichtigt. Da an der Richtlinie 95/62/EG tiefgreifende Änderungen vorzunehmen sind, ist im Interesse der Klarheit eine Neufassung angebracht. Durch die vorliegende Richtlinie bleibt der in Anhang IV angegebene Zeitplan für die Umsetzung der Richtlinie 95/62/EG durch die Mitgliedstaaten unberührt.

(4) Eine grundlegende Anforderung des Universaldienstes ist es, für Nutzer auf entsprechenden Antrag zu einem erschwinglichen Preis einen ortsfesten Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz bereitzustellen. Bezüglich der technischen Mittel, mit deren Hilfe dieser Anschluß hergestellt wird, sollten keine Vorschriften gemacht werden, d. h. sowohl eine Drahtverbindung als auch eine drahtlose Verbindung sollten zulässig sein. Die nach dem 1. Januar 1998 neu installierte Infrastruktur des festen öffentlichen Telefonnetzes sollte in einer solchen Qualität bereitgestellt werden, daß neben Sprach- und Datenübertragung auch der Zugang zu Online-Informationsdiensten möglich ist. Ein erschwinglicher Preis ist ein Preis, den die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung landesspezifischer Bedingungen einschließlich raumplanerischer Aspekte nach Durchführung der Konsultationen gemäß Artikel 24 festlegen. Die Kommission muß Berichte über die Entwicklung der Tarife in der gesamten Gemeinschaft auf der Grundlage der auf nationaler Ebene veröffentlichten Vorschriften und Kriterien zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit erstellen und kann in diesem Zusammenhang zusätzliche Konsultationen auf europäischer Ebene durchführen. Die Erschwinglichkeit des Telefondienstes steht in Zusammenhang mit den Informationen, die Nutzer über ihre Kosten für den Telefondienst erhalten, sowie mit den relativen Kosten für den Telefondienst im Vergleich mit anderen Diensten. Die Mitgliedstaaten können in bezug auf die Bestimmungen über die Erschwinglichkeit der Dienste für Nutzer in ländlichen Regionen und in Gegenden, in denen hohe Kosten entstehen, Ausnahmeregelungen für Ferienwohnungen vorsehen.

(5) Mit der Tarifumgestaltung bewegt man sich weg von nicht kostenorientierten Tarifen. Bis zur Schaffung eines echten Wettbewerbs können Schutzklauseln erforderlich sein, um sicherzustellen, daß nicht mit Preiserhöhungen in entlegenen oder ländlichen Regionen versucht wird, Einkommenseinbußen aufgrund von Preissenkungen anderenorts auszugleichen. Die Tarifumgestaltung ist ein wesentliches Merkmal eines wettbewerbsorientierten Marktes. Bestimmte Preisobergrenzen, über die Fläche gemittelte Tarife oder ähnliche Mechanismen können vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, daß die notwendige Umgestaltung die Nutzer nicht ungerechtfertigt benachteiligt und die Erschwinglichkeit der Telefondienste nicht gefährdet.

(6) Die Bedeutung des festen öffentlichen Telefonnetzes und -dienstes ist so groß, daß jedem plausiblen Antrag auf Zugang zum Netz oder Dienst stattgegeben werden sollte. Nach dem Subsidiaritätsprinzip liegt es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, welche Organisationen für das Bereitstellen des Telekommunikationsuniversaldienstes nach dieser Richtlinie verantwortlich sind, wobei der Befähigung - und gegebenenfalls der Bereitschaft - der Organisation, alle oder einige dieser Komponenten bereitzustellen, Rechnung zu tragen ist. Entsprechende Verpflichtungen könnten bei der Vergabe von Genehmigungen zur Bereitstellung von für die Öffentlichkeit zugänglichen Sprachtelefondiensten zur Auflage gemacht werden. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (10) können die Mitgliedstaaten Verfahren zur Umlegung der Nettokosten der Verpflichtungen zur Bereitstellung eines Universaldienstes auf andere Betreiberorganisationen öffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugänglicher Telefondienste einführen. Als öffentliche Telekommunikationsnetze gelten sowohl feste öffentliche Telefonnetze als auch öffentliche mobile Telefonnetze. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten sich vergewissern, daß die Organisationen, für die ein System zur Finanzierung des Universaldienstes eingerichtet wurde, zur Begründung ihres Antrags die derart zu finanzierenden Einzelbereiche hinreichend detailliert aufschlüsseln. Im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden die Systeme der Mitgliedstaaten zur Kostenrechnung und Finanzierung des Universaldienstes der Kommission zur Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag mitgeteilt.

(7) Die Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnisdiensten ist eine wettbewerbsorientierte Tätigkeit. Mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (11) wird die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt. Mit der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (12), insbesondere im diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetz (ISDN) und in öffentlichen digitalen Mobilfunknetzen, wird den Teilnehmern das Recht gegeben, auf Antrag nicht in ein gedrucktes oder elektronisches Verzeichnis aufgenommen zu werden oder bestimmte Angaben nicht darin aufnehmen zu lassen. Nutzer und Verbraucher wünschen umfassende Verzeichnisse und Auskunftsdienste, die alle aufgeführten Teilnehmer und deren Nummern (einschließlich der Nummern von festen und mobilen Anschlüssen sowie personenbezogener Nummern) beinhalten. Die Situation, in der den Nutzern bestimmte Telefonverzeichnisse und Auskunftsdienste gratis bereitgestellt werden, bleibt durch diese Richtlinie unberührt.

(8) Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, um den Zugang zu und die Erschwinglichkeit von allen festen öffentlichen Telefondiensten für behinderte Nutzer und Nutzer mit speziellen sozialen Bedürfnissen zu gewährleisten. Besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer könnten gegebenenfalls die Bereitstellung von öffentlichen Texttelefonen oder gleichwertige Maßnahmen für Taube oder sprachgestörte Personen, die Erbringung von Dienstleistungen wie kostenlosen Auskunftsdiensten oder gleichwertige Maßnahmen für Blinde oder Sehbehinderte und - auf Antrag - die Durchführung von Einzelgebührenerfassungen in alternativer Form für Blinde oder Sehbehinderte einschließen.

(9) Mit der Entscheidung 91/396/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer (13) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, spätestens am 31. Dezember 1996 die Nummer <112> als einheitliche europäische Notrufnummer in die öffentlichen Telefonnetze aufzunehmen. Es ist wichtig, daß die Nutzer von jedem Telefon aus, einschließlich öffentlicher Telefone, gebührenfrei und ohne die Verwendung von Münzen oder Karten Zugang zu Notrufnummern, insbesondere zur einheitlichen europäischen Notrufnummer <112>, haben.

(10) Die Transparenz von Netzschnittstellenspezifikationen ist Voraussetzung für einen wettbewerbsorientierten Markt für Endeinrichtungen. Die nationalen Regulierungsbehörden können die interessierten Parteien, insbesondere die Anbieter von Endeinrichtungen sowie die Vertreter der Nutzer und Verbraucher zu den Änderungen innerhalb bestehender Netzschnittstellenspezifikationen konsultieren.

(11) Die Richtlinie 97/13/EG (14) legt einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen im Bereich der Telekommunikationsdienste fest. Qualität und Preis sind Schlüsselelemente in einem wettbewerbsorientierten Markt, und die nationalen Regulierungsbehörden sollten die angebotene Dienstqualität bei Organisationen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen oder nach Artikel 5 benannt wurden, überwachen können. Desgleichen sollten sie die angebotene Dienstqualität anderer Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder feste öffentliche Telefondienste erbringen, überwachen, falls diese Organisationen seit mehr als 18 Monaten tätig sind und die Regulierungsbehörde eine Überwachung für erforderlich hält. Die Regulierungsbehörden sollten hinsichtlich der Dienstqualität beider Arten von Organisationen geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen können, falls sie es für erforderlich halten. Die Kommission wird bis 1. Januar 1998 und danach in regelmäßigen Zeitabständen über die Qualität, den Umfang und den Geltungsbereich des Universaldienstes in der Europäischen Gemeinschaft Bericht erstatten, wie sie dies in ihrer Mitteilung vom 13. März 1996 über den Universaldienst in der Telekommunikation im Hinblick auf ein vollständig liberalisiertes Umfeld angekündigt hat. Diese Befugnisse gelten unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die nationalen Stellen und die Stellen der Gemeinschaft.

(12) Die Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telefondiensten können ausnahmsweise von einem Mitgliedstaat wegen grundlegender Anforderungen vorgeschrieben werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten Verfahren vorsehen, um zumindest die Situationen zu erfassen, in denen eine Organisation, die Sprachtelefondienste bereitstellt und über beträchtliche Marktmacht verfügt oder die gemäß Artikel 5 benannt wurde und über beträchtliche Marktmacht verfügt, die Sperrung, Einschränkung oder Änderung der Verfügbarkeit von Diensten für Organisationen, die Telekommunikationsdienste und/oder -netze bereitstellen, betreibt. Außer in Fällen wiederholten Zahlungsverzugs oder der Nichtbegleichung von Rechnungen sollten die Verbraucher von einer sofortigen Dienstabschaltung wegen einer nicht gezahlten Rechnung geschützt werden und, insbesondere in Streitfällen im Zusammenhang mit hohen Rechnungen für besondere Informationsdienste, bis zur Klärung der Angelegenheit weiterhin Zugang zu grundlegenden Telefondiensten haben. In einigen Mitgliedstaaten kann die Weitergewährung eines solchen Zugangs davon abhängig gemacht werden, daß der Teilnehmer weiterhin Zahlungen für die Miete des Anschlusses leistet. Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die sich auf die Artikel 35 und 56 des Vertrags stützen, insbesondere solchen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit ergriffen werden, nicht entgegen.

(13) Moderne Vermittlungsstellen bieten normalerweise die Möglichkeit der Tonfrequenzwahl und der Einzelgebührenerfassung, so daß diese Dienstmerkmale kostengünstig bereitgestellt werden können, sobald alte Vermittlungsstellen modernisiert oder neue installiert werden. Tonfrequenzverfahren werden vermehrt für die Kommunikation mit Sonderdiensten und -einrichtungen, einschließlich Mehrwertdiensten, genutzt; das Nichtvorhandensein dieses Dienstmerkmals kann dazu führen, daß die Nutzer bestimmte Dienste nicht in Anspruch nehmen können. Einzelgebührenerfassung und selektive Anrufsperre sind für den Nutzer wertvolle Hilfsmittel zur Steuerung und Überwachung seiner Nutzung des Telefonnetzes. Die Richtlinie 97/66/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation schützt die Privatsphäre der Nutzer im Zusammenhang mit der Einzelgebührenerfassung, gibt ihnen die Möglichkeit, bei der Einrichtung der Anzeige der Rufnummer ihr Recht auf Privatsphäre zu schützen, und schützt sie gegen Probleme, die aus der Anrufweiterschaltung entstehen können. Die "Übertragbarkeit der Nummern" bedeutet, daß Endnutzer auf Antrag ihre Rufnummer(n) im ortsfesten öffentlichen Telefonnetz an einem bestimmten Ort unabhängig von der Organisation, die die Dienste erbringt, beibehalten können. Von der Europäischen Organisation für die Normung des Zugangs zum diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetz (ISDN) wurden harmonisierte technische Schnittstellen festgelegt, die als S/T-Referenzpunkt bekannt sind.

(14) Die Preistransparenz sollte gewährleisten, daß private Teilnehmer keine Rabatte für Geschäftskunden subventionieren. Gewisse Verpflichtungen im Hinblick auf Tarife und Kostenrechnungssysteme werden nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn Wettbewerb besteht, und andere Verpflichtungen werden von den zuständigen nationalen Regelungsbehörden gelockert werden können, sobald über den Wettbewerb die angestrebten Ziele erreicht worden sind. In jedem Fall gelten jedoch die in den Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts enthaltenen Anforderungen im Hinblick auf die Nichtdiskriminierung. Die geforderte Entbündelung der Tarife schließt die Kombination von Dienstmerkmalen im Rahmen einer Pauschalgebühr nicht aus, vorausgesetzt, daß dieses Verfahren nicht angewendet wird, um die Freiheit der Nutzer bei der Auswahl ihrer Diensterbringer für die unterschiedlichen Dienstleistungen, die sie möglicherweise nutzen wollen, ungebührlich einzuschränken.

(15) Fragen im Hinblick auf die Erschwinglichkeit, die Qualität des Dienstes und den künftigen Umfang des Universaldienstes sollten Gegenstand von Konsultationen mit allen Interessierten auf nationaler Ebene sein. Dies erfordert angemessene Informationen über das Niveau, die Qualität und die Erschwinglichkeit des angebotenen Universaldienstes. Im Hinblick auf den Zugang zu oder die Nutzung von Telefondiensten sollten behinderte Nutzer, soweit dies möglich ist, im großen und ganzen genauso behandelt werden wie andere Nutzer.

(16) Die Kommission muß in der Lage sein, die Anwendung dieser Richtlinie wirksam zu überwachen, und die europäischen Nutzer müssen wissen, wo Informationen über Telefondienste in anderen Mitgliedstaaten veröffentlicht wurden. Die nationalen Regulierungsbehörden geben im Einklang mit der Richtlinie 97/13/EG über Genehmigungen keine Informationen weiter, die unter das Berufsgeheimnis fallen, es sei denn, daß dieser Weitergabe für die Erfuellung ihrer Pflichten wesentliche Bedeutung zukommt.

(17) In Hinblick auf eine zukünftige Konvergenz von festen und mobilen Telefondiensten sollte der Umfang, in dem diese Richtlinie auf die mobilen Dienste angewandt wird, bei der Überprüfung dieser Richtlinie nochmals untersucht werden. Die für die Überprüfung vorgesehene Frist bis zum 31. Dezember 1999 wird eine koordinierte Überarbeitung aller ONP-Richtlinien unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Liberalisierung der öffentlichen Telekommunikationsnetze und Sprachtelefondienste ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfung sollte auch untersucht werden, ob Verpflichtungen, die in Märkten mit effektivem Wettbewerb nicht mehr erforderlich sind, aufgehoben werden können.

(18) Die wesentlichen Ziele, allen europäischen Nutzern einen Universaldienst für Telekommunikation zu gewährleisten und die Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und für der Öffentlichkeit zugänglichen Telefondiensten zu harmonisieren, können auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in zufriedenstellender Weise erreicht werden.

(19) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassenen Rechtsakte vereinbart -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I GELTUNGSBEREICH, ZIELSETZUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Geltungsbereich und Zielsetzungen

(1) Diese Richtlinie betrifft die Harmonisierung der Bedingungen für einen offenen und effizienten Zugang zu festen öffentlichen Telefonnetzen und festen öffentlichen Telefondiensten und ihre Nutzung in einem Umfeld offener und wettbewerbsorientierter Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des offenen Netzzugangs (ONP).

Die Richtlinie soll die Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger fester öffentlicher Telefondienste innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen und bestimmte Dienste definieren, zu denen alle Nutzer, einschließlich der Verbraucher, im Rahmen des Universaldienstes zu einem gemessen an den landesspezifischen Bedingungen erschwinglichen Preis Zugang haben sollten.

(2) Mit Ausnahme von Artikel 6, Artikel 9 Buchstaben b) und c), Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 findet diese Richtlinie auf öffentliche mobile Telefonnetze und öffentliche mobile Telefondienste keine Anwendung.

(3) Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 95/62/EG.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1) Falls zutreffend, gelten für diese Richtlinie die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 90/387/EWG.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Nutzer" Personen, einschließlich der Verbraucher oder Organisationen, die für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste in Anspruch nehmen oder deren Inanspruchnahme beantragen;

b) "Verbraucher" jede natürliche Person, die einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken benutzt;

c) "Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter für die Öffentlichkeit zugänglicher Telekommunikationsdienste einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hat;

d) "öffentliches Telefon" ein Telefon für die Allgemeinheit, das mit Münzen und/oder Kreditkarten und/oder Telefonkarten benutzt werden kann;

e) "Sprachtelefondienst" einen der Öffentlichkeit für die kommerzielle Bereitstellung des direkten Transports von Sprache in Echtzeit über das (die) öffentliche(n) vermittelte(n) Netz(e) verfügbaren Dienst, so daß jeder Nutzer das an einem Netzabschlußpunkt an einem bestimmten Standort angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit dem Nutzer eines an einem anderen Netzabschlußpunkt angeschlossenen Endgeräts verwenden kann;

f) "Universaldienst" ein definiertes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität, das allen Nutzern, unabhängig von ihrem Standort und gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht;

g) "nationale Regulierungsbehörde" die Stelle oder Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat unter anderem mit den in dieser Richtlinie genannten Regulierungsfunktionen betraut wurde(n);

h) "ONP-Ausschuß" den mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG eingesetzten Ausschuß;

i) "Organisation mit beträchtlicher Marktmacht" eine Organisation, der gestattet wurde, feste öffentliche Telefonnetze und/oder Sprachtelefondienste in einem Mitgliedstaat bereitzustellen, und die für die Zwecke dieser Richtlinie von der nationalen Regulierungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaates als eine Organisation mit beträchtlicher Marktmacht benannt und der Kommission gemeldet worden ist.

Eine Organisation wird als Organisation mit beträchtlicher Marktmacht angesehen, wenn ihr Anteil an dem betreffenden Markt in dem geographischen Bereich innerhalb eines Mitgliedstaats, für den ihre Zulassung gilt, mindestens 25 v. H. ausmacht.

Die nationalen Regulierungsbehörden können jedoch festlegen, daß eine Organisation mit einem Marktanteil von weniger als 25 v. H. auf dem betreffenden Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfügt. Sie können ferner festlegen, daß eine Organisation mit einem Anteil von mehr als 25 v. H. am betreffenden Markt nicht über beträchtliche Marktmacht verfügt. In beiden Fällen sind bei der Festlegung folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Möglichkeit der Organisation, Marktbedingungen zu beeinflussen, ihr Umsatz im Verhältnis zur Größe des Marktes, ihre Kontrolle über den Zugang zu Endnutzern, ihr Zugang zu Finanzmitteln sowie ihre Erfahrung bei der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie

a) werden die Ausdrücke "festes öffentliches Telefonnetz" und "öffentliches mobiles Telefonnetz" in Anhang I der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung erläutert;

b) umfaßt der Ausdruck "für die Öffentlichkeit zugängliche Telefondienste" sowohl feste öffentliche Telefondienste als auch öffentliche mobile Telefondienste.

Feste öffentliche Telefondienste können im Einklang mit Anhang I Teil I der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung zusätzlich zu Sprachtelefondiensten den Zugang zu Notrufdiensten <112>, die Bereitstellung von Unterstützung durch die Vermittlungskräfte, Teilnehmerverzeichnisdienste, öffentliche Telefone, die Bereitstellung von Diensten unter Sonderbedingungen und/oder die Bereitstellung von Sondereinrichtungen für Behinderte oder Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen gemäß dieser Richtlinie umfassen, schließen jedoch keine über das öffentliche Telefonnetz erbrachten Mehrwertdienste ein.

KAPITEL II BEREITSTELLUNG BESTIMMTER IM RAHMEN DES UNIVERSALDIENSTES FINANZIERBARER DIENSTE

Artikel 3 Verfügbarkeit von Diensten

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die in diesem Kapitel festgelegten Dienste in ihrem gesamten Hoheitsgebiet allen Nutzern unabhängig von ihrem Standort und zu einem gemessen an den landesspezifischen Bedingungen erschwinglichen Preis bereitgestellt werden.

Unter Berücksichtigung der fortschreitenden Kostenorientierung der Tarife sorgen die Mitgliedstaaten insbesondere dafür, daß die Preise für die in diesem Kapitel genannten Dienste für Nutzer in ländlichen Regionen und Gegenden, in denen hohe Kosten entstehen, sowie für bestimmte Nutzergruppen wie ältere Menschen, Behinderte und Menschen mit besonderen sozialen Bedürfnissen erschwinglich bleiben.

Zu diesem Zweck schaffen die Mitgliedstaaten sämtliche Verpflichtungen ab, die die Anwendung besonderer oder gruppenspezifischer Tarifsysteme für die Bereitstellung der in dieser Richtlinie festgelegten Dienste verhindern oder einschränken; darüber hinaus können sie in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Preisobergrenzen, über die Fläche gemittelte Tarife oder ähnliche Mechanismen für einige oder alle der genannten Dienste einführen, solange eine wirksame Preiskontrolle durch den Wettbewerb noch nicht gegeben ist.

Tarifsysteme, die die Erschwinglichkeit sicherstellen sollen, müssen den Grundsätzen von Transparenz und Nichtdiskriminierung entsprechen. Unter Berücksichtigung von Artikel 24 veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Regeln und Kriterien für die Gewährleistung eines erschwinglichen Preises auf nationaler Ebene.

(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in regelmäßigen Abständen Berichte über die Tarifentwicklung, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten. Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Berichte über die Tarifentwicklung in der Gemeinschaft.

Artikel 4 Finanzierungssysteme

Können die Dienste nach diesem Kapitel auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen nicht kommerziell bereitgestellt werden, so können die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung, Systeme zur Teilung der Kosten des Universaldienstes einrichten.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Organisationen, für die ein derartiges System der Finanzierungsteilung eingerichtet wird, in einer an die zuständige nationale Regulierungsbehörde gerichteten Erklärung angeben, für welche Einzelbereiche eine Finanzierung beantragt wird; die in Artikel 5 der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung erwähnten Informationen werden für Interessierte auf Antrag nach Artikel 11 Absatz 4 bereitgestellt.

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht zusätzliche Auflagen für die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten festlegen. Diese zusätzlichen Auflagen dürfen keine Auswirkungen auf die Kostenrechnung des Universaldienstes haben, wie sie auf Gemeinschaftsebene festgelegt ist, und dürfen nicht aus einem obligatorischen Beitrag der Marktteilnehmer finanziert werden.

Artikel 5 Bereitstellung von Netzanschlüssen und Zugang zu Telefondiensten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jedem vertretbaren Antrag auf Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz an einem bestimmten Standort und auf Zugang zu festen öffentlichen Telefondiensten durch mindestens einen Betreiber stattgegeben wird; falls dies für die Verwirklichung dieses Ziels erforderlich ist, können sie einen oder mehrere Betreiber benennen, so daß ihr gesamtes Hoheitsgebiet abgedeckt ist.

(2) Der bereitgestellte Anschluß muß es den Nutzern ermöglichen, nationale und internationale Anrufe zu tätigen und zu empfangen, wobei Sprach-, Faksimile- und/oder Datenkommunikation möglich sein muß.

Artikel 6 Auskunftsdienste

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten vorbehaltlich der Anforderungen einschlägiger Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 97/66/EG.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß

a) die Teilnehmer das Recht haben, sich in allgemein zugängliche Verzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen und gegebenenfalls berichtigen oder wieder streichen zu lassen;

b) Verzeichnisse aller Teilnehmer, die einen Eintrag nicht abgelehnt haben, mit Nummern von ortsfesten Anschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen und personenbezogenen Nummern den Nutzern in einer von der nationalen Regulierungsbehörde gebilligten Form gedruckt und/oder elektronisch zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert werden;

c) mindestens ein Telefonauskunftsdienst, der sämtliche aufgeführten Teilnehmernummern abdeckt, allen Nutzern, einschließlich der Nutzer von öffentlichen Telefonen, zur Verfügung steht.

(3) Um die Bereitstellung der in Absatz 2 Buchstaben b) und c) genannten Dienste zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß alle Organisationen, die Telefonnummern an Teilnehmer vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, die entsprechenden Informationen in einer vereinbarten Form zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Organisationen, die die in Absatz 2 Buchstaben b) und c) genannten Dienste bereitstellen, bei der Verarbeitung und Präsentation der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten.

Artikel 7 Öffentliche Telefone

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß öffentliche Telefone dem sowohl zahlenmäßig als auch unter dem Aspekt der Flächendeckung angemessenen Bedarf der Nutzer entsprechend bereitgestellt werden.

Ein Mitgliedstaat kann seiner nationalen Regulierungsbehörde gestatten, die Anforderungen dieses Absatzes in seinem Hoheitsgebiet oder Teilen davon nicht anzuwenden, wenn er die genannten Dienstmerkmale als weithin verfügbar erachtet.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Notrufe über die einheitliche europäische Notrufnummer <112> gemäß der Entscheidung 91/396/EWG und andere nationale Notrufnummern von öffentlichen Telefonen aus gebührenfrei und ohne die Verwendung von Münzen oder Karten getätigt werden können.

Artikel 8 Besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer und Nutzer mit speziellen sozialen Bedürfnissen.

Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls besondere Maßnahmen, um den gleichberechtigten Zugang zu und die Erschwinglichkeit von festen öffentlichen Telefondiensten, einschließlich Auskunftsdiensten, für behinderte Nutzer und Nutzer mit speziellen sozialen Bedürfnissen zu gewährleisten.

KAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BETREIBERORGANISATIONEN FESTER ÖFFENTLICHER UND/ODER ÖFFENTLICHER MOBILER TELEFONNETZE UND/ODER FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT ZUGÄNGLICHER TELEFONDIENSTE

Artikel 9 Anschluß von Endeinrichtungen und Nutzung des Netzes

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle Nutzer, denen ein Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz zur Verfügung gestellt wurde,

a) Endeinrichtungen, die für den betreffenden Anschluß geeignet sind, in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Gemeinschaftsrecht anschließen und benutzen können;

b) Zugang zu Vermittlungs- und Hilfsdiensten sowie zu einem Auskunftsdienst nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) haben, es sei denn, daß der Teilnehmer sich anders entscheidet;

c) über die Nummer <112> und über andere von den nationalen Regulierungsbehörden zur Nutzung auf nationaler Ebene festgelegte Nummern gebührenfreien Zugang zu Notrufdiensten haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß auch die Nutzer von Mobiltelefonen Zugang zu den unter den Buchstaben b) und c) aufgeführten Diensten haben.

Artikel 10 Verträge

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Organisationen, die den Zugang zu festen öffentlichen Telefonnetzen und zu öffentlichen mobilen Telefonnetzen bereitstellen, einen Vertrag vorlegen. In dem Vertrag ist der zu erbringende Dienst zu spezifizieren oder auf für die Öffentlichkeit zugängliche Geschäftsbedingungen zu verweisen. In dem Vertrag oder den für die Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsbedingungen müssen zumindest Angaben über die Bereitstellungsfrist, das Angebot an Wartungsleistungen, die Ausgleichs- und/oder Erstattungsregelungen für Teilnehmer für den Fall, daß die vertraglich vereinbarten Dienste nicht erbracht werden, sowie eine Kurzfassung des Vorgehens zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 26 und Angaben über die angebotenen Qualitätsniveaus der Dienste enthalten sein.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden oder andere nach nationalem Recht zuständige Stellen können aus eigener Initiative oder auf Ersuchen einer Organisation, die Nutzer- oder Verbraucherinteressen vertritt, mit dem Ziel, die Rechte von Nutzern und/oder Teilnehmern zu schützen, die Änderung der in Absatz 1 genannten Vertragsbedingungen sowie der Bedingungen für Ausgleichs- und/oder Erstattungsregelungen verlangen, sofern diese die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffen.

Artikel 11 Veröffentlichung von und Zugang zu Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und öffentliche mobile Telefonnetze oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telefondienste bereitstellen, für die Verbraucher angemessene und aktuelle Informationen über ihre üblichen Geschäftsbedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von öffentlichen Telefonnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telefondiensten veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen insbesondere sicher, daß die Tarife für Endnutzer, erforderlichenfalls eine etwaige Mindestvertragsdauer und die Bedingungen für die Verlängerung der Verträge, eindeutig und korrekt angegeben werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen ferner sicher, daß Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze bereitstellen, ihnen die in Anhang II Teil 1 genannten Einzelheiten über technische Spezifikationen für Netzschnittstellen nach Absatz 4 zur Verfügung stellen. Änderungen bestehender und Informationen über neue Netzschnittstellenspezifikationen werden der nationalen Regulierungsbehörde vor ihrer Durchführung mitgeteilt. Die nationale Regulierungsbehörde kann eine angemessene Ankündigungsfrist festlegen.

(3) Sofern und solange für die Bereitstellung von festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sprachtelefondiensten in einem Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte bestehen, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß in Übereinstimmung mit dem Verzeichnis in Anhang II Teil 2 angemessene und aktuelle Informationen über den Zugang zu und die Nutzung von festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und festen öffentlichen Telefondiensten nach Absatz 4 veröffentlicht werden.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Informationen in geeigneter Art und Weise bereitgestellt werden, so daß diese Informationen für alle Interessierten leicht zugänglich sind. Im Veröffentlichungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats wird auf die Art und Weise der Veröffentlichung dieser Informationen hingewiesen.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission spätestens am 31. Dezember 1997 die Art und Weise mit, in der die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen bereitgestellt werden. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Hinweise auf diese Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Änderungen werden unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 12 Dienstqualität

(1) Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, die Qualität der in dieser Richtlinie genannten Dienste für Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder feste öffentliche Telefondienste bereitstellen, nach den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren festzulegen.

Zu diesem Zweck können sie im Einklang mit der Richtlinie 97/13/EG über Genehmigungen in den Einzelgenehmigungen, insbesondere für Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung fester öffentlicher Telefonnetze und/oder Sprachtelefondienste oder für nach Artikel 5 benannte Organisationen, Leistungskennwerte festlegen.

Bei Organisationen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten für die Bereitstellung von festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder Sprachtelefondiensten stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß Zielvorgaben für die in Anhang III angegebenen Kennwerte festgelegt und nach Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht oder nach Artikel 5 benannte Organisationen damit beginnen, aktuelle Informationen über ihre Leistungen im Hinblick auf die in Anhang III angegebenen Kennwerte, Definitionen und Meßmethoden bereitzuhalten. Die nationalen Regulierungsbehörden können dies auch von anderen Organisationen verlangen, die über mehr als 18 Monate feste öffentliche Telefonnetze und/oder feste öffentliche Telefondienste bereitgestellt haben.

Diese Informationen werden den nationalen Regulierungsbehörden auf Antrag zur Verfügung gestellt.

(3) Gegebenenfalls sorgen die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere unter Berücksichtigung der Auffassungen der Interessierten nach Artikel 24 für die Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Leistungsdaten nach Artikel 11 Absatz 4; sie können ferner Leistungsvorgaben für Organisationen festlegen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder feste öffentliche Telefondienste bereitstellen und die entweder über beträchtliche Marktmacht verfügen oder nach Artikel 5 benannt wurden, wenn derartige Vorgaben nicht schon existieren.

Eine anhaltende Nichteinhaltung der Leistungsvorgaben durch eine Organisation kann zu besonderen Maßnahmen führen, die in Übereinstimmung mit den in der Zulassung der betroffenen Organisation festgelegten Bedingungen getroffen werden.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden sind berechtigt, unabhängige Prüfungen der Leistungsdaten durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der von den in Absatz 2 genannten Organisationen bereitgestellten Informationen zu gewährleisten.

Artikel 13 Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie grundlegende Anforderungen

(1) Unbeschadet des in Artikel 26 Absatz 1 festgelegten Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten auf nationaler Ebene verfügen die nationalen Regulierungsbehörden über Verfahren für den Umgang mit Situationen, bei denen Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder feste öffentliche Telefondienste bereitstellen oder zumindest die Sprachtelefondienste bereitstellenden Organisationen, die entweder über beträchtliche Marktmacht verfügen oder nach Artikel 5 benannt wurden und über beträchtliche Marktmacht verfügen, Maßnahmen wie die Sperrung, Beendigung, erhebliche Änderung oder die Einschränkung der Verfügbarkeit von Diensten zumindest für Organisationen ergreifen, die Telekommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen.

Die nationale Regulierungsbehörde stellt sicher, daß diese Verfahren einen transparenten Entscheidungsprozeß vorsehen, bei dem die Rechte der Parteien gebührend berücksichtigt werden. Die Entscheidung wird getroffen, nachdem beiden Parteien Gelegenheit gegeben wurde, ihren Fall vorzutragen. Die Entscheidung wird ordnungsgemäß begründet und den Parteien innerhalb einer Woche nach ihrer Annahme mitgeteilt.

Eine Zusammenfassung dieser Verfahren wird nach Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht.

Diese Bestimmung läßt das Recht der Parteien unberührt, Rechtsmittel einzulegen.

(2) Wenn der Zugang zu oder die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und/oder festen öffentlichen Telefondiensten unter Berufung auf grundlegende Anforderungen eingeschränkt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß aus den einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen hervorgeht, welche der unter den Buchstaben a) bis e) genannten grundlegenden Anforderungen die Grundlage für diese Einschränkungen bilden.

Diese Einschränkungen werden durch ordnungspolitische Mittel auferlegt; sie werden nach Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht.

Unbeschadet der Maßnahmen, die nach Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG getroffen werden können, gelten die nachstehenden grundlegenden Anforderungen wie folgt für das feste öffentliche Telefonnetz und feste öffentliche Telefondienste:

a) Sicherheit des Netzbetriebs

Die Mitgliedstaaten treffen alle gebotenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verfügbarkeit von festen öffentlichen Telefonnetzen und festen öffentlichen Telefondiensten auch bei einem durch Katastrophen bedingten Zusammenbruch des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt, z. B. bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, Erdbeben, Überschwemmungen, Blitzschlag oder Feuer, aufrechterhalten wird.

Für den Fall eines im vorangegangenen Unterabsatz genannten Ereignisses unternehmen die betroffenen Stellen alle erdenklichen Schritte, um ein möglichst hohes Dienstniveau aufrechtzuerhalten, damit zumindest die von den zuständigen Behörden festgelegten vorrangigen Aufgaben erfuellt werden können.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Einschränkungen des Zugangs zu und der Nutzung von öffentlichen Telefonnetzen aus Gründen der Sicherheit des Netzbetriebs dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen und auf vorher festgelegten objektiven Kriterien beruhen.

b) Aufrechterhaltung der Netzintegrität

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle gebotenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Integrität von festen öffentlichen Telefonnetzen aufrechterhalten wird. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Einschränkungen des Zugangs zu und der Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen aus Gründen der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, unter anderem zum Schutz von Netzeinrichtungen, Software oder gespeicherten Daten, auf das Mindestmaß begrenzt werden, das der normale Netzbetrieb erfordert. Derartige Einschränkungen müssen dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechen und auf vorher festgelegten objektiven Kriterien beruhen.

c) Interoperabilität von Diensten

Wenn Endeinrichtungen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/263/EWG (15) betrieben werden, dürfen aus Gründen der Interoperabilität von Diensten keine weiteren Nutzungsbeschränkungen auferlegt werden.

d) Datenschutz

Einschränkungen des Zugangs zu und der Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und/oder festen öffentlichen Telefondiensten dürfen aus Gründen des Datenschutzes nur in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 97/66/EG, auferlegt werden.

e) Effiziente Nutzung des Frequenzspektrums

Die Mitgliedstaaten treffen alle gebotenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Frequenzspektrum in effizienter Weise genutzt wird und Störungen zwischen Funksystemen, die den Zugang zu oder die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und/oder festen öffentlichen Telefondiensten beeinträchtigen könnten, vermieden werden.

(3) Sofern und solange Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte für die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sprachtelefondiensten aufrechterhalten, werden Bedingungen, die Nutzern auf der Grundlage solcher besonderer oder ausschließlicher Rechte auferlegt werden, durch ordnungspolitische Mittel unter Verantwortung der nationalen Regulierungsbehörden auferlegt.

Artikel 14 Einzelgebührenerfassung, Tonfrequenzwahl und selektive Anrufsperre

(1) Damit sichergestellt ist, daß die Nutzer über feste öffentliche Telefonnetze so schnell wie möglich Zugang haben zu den Dienstmerkmalen

- Tonfrequenzwahl,

- Einzelgebührenerfassung und selektive Anrufsperre auf Antrag,

können die Mitgliedstaaten einen oder mehrere Betreiber benennen, die diese Dienstmerkmale den meisten Telefonnutzern vor dem 31. Dezember 1998 bereitzustellen und ihre allgemeine Verfügbarkeit bis zum 31. Dezember 2001 zu gewährleisten haben.

Ein Mitgliedstaat kann seiner nationalen Regulierungsbehörde gestatten, die Anforderungen dieses Absatzes in seinem Hoheitsgebiet oder Teilen davon nicht anzuwenden, wenn er die genannten Dienstmerkmale als weithin verfügbar erachtet.

Tonfrequenzwahl und selektive Anrufsperre sind in Anhang I Teil 1 beschrieben.

(2) Vorbehaltlich der Anforderungen einschlägiger Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 97/66/EG, weisen die Einzelgebührennachweise die Gebühren ausreichend detailliert aus, um die Überprüfung und Kontrolle der für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes und/oder der festen öffentlichen Telefondienste entstandenen Gebühren zu ermöglichen.

Eine Grundform der Einzelgebührenerfassung wird ohne zusätzliche Gebühren zur Verfügung gestellt. Gegebenenfalls können dem Teilnehmer zusätzliche Detaillierungsgrade zu vertretbaren Tarifen oder kostenlos angeboten werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können das Grundangebot der Einzelgebührenerfassung festlegen.

Anrufe, die für den anrufenden Teilnehmer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufen bei Hilfsdiensten, werden im Einzelgebührennachweis des anrufenden Teilnehmers nicht aufgeführt.

Artikel 15 Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Organisationen, die Sprachtelefondienste bereitstellen und entweder über beträchtliche Marktmacht verfügen oder nach Artikel 5 benannt wurden und über beträchtliche Marktmacht verfügen, vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Rentabilität die in Anhang I Teil 2 aufgeführten Dienstmerkmale bereitstellen.

(2) Vorbehaltlich der Anforderungen einschlägiger Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 97/66/EG, ergreifen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts alle Maßnahmen, die zur Abschaffung von Einschränkungen, die die Erbringung bzw. die Bereitstellung der in Anhang I Teil 3 aufgeführten Dienste und Dienstmerkmale verhindern, erforderlich sind.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß unter Berücksichtigung des Standes der Netzentwicklung, der Marktnachfrage und der Fortschritte bei der Normung Termine für die Einführung der in Anhang I Teil 2 aufgeführten Dienstmerkmale festgelegt und nach Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht werden.

(4) Soweit das Dienstmerkmal der Übertragbarkeit von Nummern gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung noch nicht angeboten wird, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß innerhalb eines angemessenen Zeitraums beim Wechsel des Diensterbringers durch einen Teilnehmer Anrufe an seine alte Nummer gegen eine angemessene Gebühr an seine neue Nummer weitergeleitet werden können oder den Anrufern die neue Nummer ohne Gebühren für den Angerufenen für diese Dienstleistung mitgeteilt wird.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Gebühren für die vorstehend genannten Dienstmerkmale erschwinglich sind.

Artikel 16 Sonderzugang zum Netz

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung fester öffentlicher Telefonnetze plausible Anträge von Organisationen, die Telekommunikationsdienste bereitstellen, auf Zugang zum festen öffentlichen Telefonnetz an anderen als den in Anhang II Teil 1 aufgeführten, üblichen Netzabschlußpunkten bearbeiten. Diese Verpflichtung darf nur dann von Fall zu Fall eingeschränkt werden, wenn technisch und kommerziell gangbare Alternativen zu dem beantragten Sonderzugang bestehen und wenn der beantragte Zugang im Verhältnis zu den für die Annahme des Antrags verfügbaren Mitteln unangemessen ist.

(2) Die antragstellende Organisation hat die Möglichkeit, vor einer endgültigen Entscheidung über eine Einschränkung oder Verweigerung eines bestimmten Antrags die nationale Regulierungsbehörde mit ihrer Angelegenheit zu befassen.

Wird einem Antrag auf Sonderzugang zum Netz nicht stattgegeben, so muß die antragstellende Organisation eine rasche und mit Gründen versehene Erklärung dafür erhalten, weshalb der Antrag abgelehnt wurde.

(3) Technische und kommerzielle Vereinbarungen für den Sonderzugang zum Netz werden zwischen den Beteiligten getroffen; die nationale Regulierungsbehörde kann jedoch nach den Absätzen 2, 4 und 5 tätig werden.

Die Vereinbarung kann eine Vergütung der Kosten vorsehen, die einer Organisation durch die Bereitstellung des beantragten Netzzugangs entstehen; dabei wird den Grundsätzen der Kostenorientierung nach Anhang II der Richtlinie 90/387/EWG uneingeschränkt Rechnung getragen.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden können jederzeit von sich aus tätig werden, soweit dies gerechtfertigt ist, um einen wirksamen Wettbewerb und/oder die Interoperabilität von Diensten sicherzustellen; sie müssen auf Antrag eines Beteiligten tätig werden, um nichtdiskriminierende, für beide Parteien gerechte und annehmbare sowie allen Nutzern größtmögliche Vorteile bietende Bedingungen festzulegen.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden haben ferner das Recht, im Interesse aller Nutzer sicherzustellen, daß die Vereinbarungen Bedingungen umfassen, die den Kriterien des Absatzes 4 entsprechen, wirksam und fristgerecht getroffen werden und daß sie Bedingungen hinsichtlich der Konformität mit relevanten Normen und grundlegenden Anforderungen und/oder der Aufrechterhaltung der "End-to-End-Qualität" enthalten.

(6) Die von den nationalen Regulierungsbehörden nach Absatz 5 festgelegten Bedingungen werden nach Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht.

(7) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die in Absatz 1 genannten Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes, insbesondere bei der Anwendung jeder Art des Sonderzugangs zum Netz, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wahren. Diese Organisationen bieten für Organisationen, die gleichartige Dienste erbringen, unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen an; sie stellen den Sonderzugang zum Netz sowie Informationen für andere zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereit wie für die eigenen Dienste oder gegebenenfalls die der Tochter- oder Partnerunternehmen.

(8) Gegebenenfalls beauftragt die Kommission im Benehmen mit dem ONP-Ausschuß, der nach dem Verfahren des Artikels 29 tätig wird, das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) damit, Normen für neue Netzzugangsarten auszuarbeiten. Ein Hinweis auf diese Normen wird nach Artikel 5 der Richtlinie 90/387/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(9) Die Einzelheiten der Vereinbarungen über den Sonderzugang zum Netz werden der nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung mitgeteilt. Unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 97/13/EG über Genehmigungen behandeln die nationalen Regulierungsbehörden die Teile der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen vertraulich, die die Handelsstrategie der Parteien betreffen.

Artikel 17 Tarifgrundsätze

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Artikels 3 über die Erschwinglichkeit der Dienste oder des Absatzes 6 stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß Organisationen, die Sprachtelefondienste bereitstellen und entweder über beträchtliche Marktmacht verfügen oder nach Artikel 5 benannt wurden und über beträchtliche Marktmacht verfügen, die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.

(2) Die Tarife für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes und fester öffentlicher Telefondienste unterliegen dem Grundsatz der Kostenorientierung nach Anhang II der Richtlinie 90/387/EWG.

(3) Die Tarife für den Zugang zu und die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen werden unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung unabhängig von der Art der vom Nutzer vorgesehenen Anwendung festgelegt, soweit dafür nicht unterschiedliche Dienste oder Dienstmerkmale erforderlich sind.

(4) Die Tarife für Dienstmerkmale, die zusätzlich zum Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz und feste öffentliche Telefondienste bereitgestellt werden, müssen entsprechend dem Gemeinschaftsrecht hinreichend aufgegliedert sein, damit der Nutzer nicht für Zusatzdienste zahlen muß, die für den verlangten Dienst nicht erforderlich sind.

(5) Tarifänderungen werden erst durchgeführt, wenn eine von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegte angemessene öffentliche Ankündigungsfrist eingehalten wurde.

(6) Ein Mitgliedstaat kann unbeschadet des Artikels 3 hinsichtlich der Erschwinglichkeit der Dienste seiner nationalen Regulierungsbehörde gestatten, die Absätze 1, 2, 3, 4 oder 5 dieses Artikels in bestimmten Regionen nicht anzuwenden, wenn sie den Wettbewerb auf dem Markt für feste öffentliche Telefondienste als zufriedenstellend erachtet.

Artikel 18 Kostenrechnungsgrundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Kostenrechnungssysteme von Organisationen, die bei der Festlegung ihrer Tarife den Grundsatz der Kostenorientierung nach Artikel 17 beachten müssen, zur Umsetzung von Artikel 17 geeignet sind und die korrekte Anwendung derartiger Systeme von einer zuständigen - gegenüber diesen Organisationen unabhängigen - Stelle überprüft wird. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß einmal jährlich eine Erklärung über die Einhaltung der Kostenrechnungssysteme veröffentlicht wird.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß ihnen eine Beschreibung der Kostenrechnungssysteme gemäß Absatz 1, aus der die Hauptkostenkategorien und die Vorschriften für die Umlage der Kosten auf den Sprachtelefondienst hervorgehen, auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird. Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung Informationen über die von den betreffenden Organisationen verwendeten Kostenrechnungssysteme.

(3) Sofern und solange die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und Sprachtelefondienste in einem Mitgliedstaat Gegenstand besonderer oder ausschließlicher Rechte ist, umfassen die Systeme gemäß Absatz 1 unbeschadet des letzten Unterabsatzes dieses Absatzes folgende Elemente:

a) Die Kosten für den Sprachtelefondienst umfassen insbesondere die direkten Kosten, die den Telekommunikationsorganisationen durch den Aufbau, den Betrieb und die Wartung des Sprachtelefondienstes sowie dessen Vermarktung und Abrechnung entstehen.

b) Gemeinsame Kosten, d. h. Kosten, die sich weder unmittelbar dem Sprachtelefondienst noch anderen Aktivitäten zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt:

i) Gemeinsame Kostenkategorien werden möglichst aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs umgelegt.

ii) Ist eine direkte Analyse nicht möglich, so werden gemeinsame Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist. Die indirekte Verknüpfung stützt sich dabei auf vergleichbare Kostenstrukturen.

iii) Ist weder eine direkte noch eine indirekte Kostenaufschlüsselung möglich, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels umgelegt; dieser Schlüssel wird errechnet aus dem Verhältnis zwischen allen direkt oder indirekt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für den Sprachtelefondienst einerseits und für sonstige Dienste andererseits.

Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewandt werden, wenn sie zur Umsetzung des Artikels 17 geeignet sind und die nationale Regulierungsbehörde ihrer Anwendung durch die Telekommunikationsorganisation zugestimmt hat; die Anwendung steht dabei unter dem Vorbehalt, daß die Kommission vor der Anwendung informiert wird.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Rechnungsabschluß sämtlicher Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder Sprachtelefondienste bereitstellen, gemäß den innerstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für kommerzielle Unternehmen erstellt, einer Rechnungsprüfung unterzogen und veröffentlicht wird. Um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, werden der nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung detaillierte Kostenrechnungsinformationen mitgeteilt und vertraulich behandelt, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 97/13/EG über Genehmigungen.

Artikel 19 Rabatte und andere Sondertarife

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Rabattsysteme von Organisationen für Nutzer, einschließlich der Verbraucher, die für ihre Tarife den Grundsatz der Kostenorientierung nach Artikel 17 anwenden müssen, vollkommen transparent sind, veröffentlicht werden und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung Anwendung finden.

Die nationalen Regulierungsbehörden können die Änderung oder Rücknahme derartiger Rabattsysteme verlangen.

Artikel 20 Spezifikationen für den Netzzugang, einschließlich Steckdose

(1) Normen für den Zugang zu festen öffentlichen Telefonnetzen werden in dem in Artikel 5 der Richtlinie 90/387/EWG genannten Verzeichnis der ONP-Normen veröffentlicht.

(2) Sofern die in dieser Richtlinie genannten Dienste den Nutzern über das ISDN am S/T-Referenzpunkt bereitgestellt werden, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß die ISDN-Netzabschlußpunkte den relevanten physikalischen Schnittstellenspezifikationen - insbesondere denen für die Steckdose - entsprechen, auf die im Verzeichnis der ONP-Normen verwiesen wird.

Artikel 21 Zahlungsverzug

Für den Fall eines Verzugs bei der Begleichung von Rechnungen für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes genehmigen die Mitgliedstaaten im einzelnen festgelegte, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Maßnahmen, die nach Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht werden. Diese Maßnahmen stellen sicher, daß dem Teilnehmer vor einer etwaigen Dienstunterbrechung oder -abschaltung eine ordnungsgemäße Mahnung zugeht.

Außer in Fällen von Betrug, wiederholtem Zahlungsverzug oder der Nichtbegleichung von Rechnungen stellen diese Maßnahmen ferner sicher, daß sich jede Dienstunterbrechung - soweit dies technisch möglich ist - auf den betroffenen Dienst beschränkt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß eine völlige Abschaltung gegebenenfalls erst nach einem bestimmten Zeitraum erfolgt, in dem der Teilnehmer auch weiterhin gebührenfreie Anrufe tätigen kann.

Artikel 22 Bedingungen für die Aufhebung von Angeboten

(1) Dieser Artikel gilt, sofern und solange die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sprachtelefondiensten in einem Mitgliedstaat Gegenstand besonderer oder ausschließlicher Rechte ist.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß bestehende Dienstangebote von Organisationen mit derartigen besonderen oder ausschließlichen Rechten für eine angemessene Dauer aufrechterhalten werden und daß die Aufhebung eines Angebots oder eine Änderung, durch die dessen Nutzungsmöglichkeit wesentlich verändert wird, nur nach Beratung mit den betroffenen Nutzern und nach einer angemessenen, von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten öffentlichen Ankündigungsfrist erfolgt.

(3) Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die nach nationalem Recht bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß Nutzer und - soweit dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist - Nutzer- und/oder Verbraucherorganisationen der nationalen Regulierungsbehörde die Fälle vortragen können, in denen die betroffenen Nutzer mit dem von der betreffenden Organisation vorgesehenen Termin für die Aufhebung des Angebots nicht einverstanden sind.

Artikel 23 Änderung der veröffentlichten Bedingungen

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten, sofern und solange die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sprachtelefondiensten in einem Mitgliedstaat Gegenstand besonderer oder ausschließlicher Rechte ist.

(2) Hält es eine Organisation mit derartigen besonderen oder ausschließlichen Rechten auf einen bestimmten Antrag hin für nicht vertretbar, einen Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz zu ihren veröffentlichten Tarifen und Lieferbedingungen bereitzustellen, so muß sie die Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde zur Änderung dieser Bedingungen für diesen Fall einholen.

KAPITEL IV VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 24 Konsultationen mit den Beteiligten

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahren die Auffassungen der Vertreter von Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze bereitstellen, sowie die der Vertreter von Nutzern, Verbrauchern, Herstellern und Dienstanbietern zu Fragen wie dem Umfang, der Erschwinglichkeit und der Qualität für die Öffentlichkeit zugänglicher Telefondienste.

Artikel 25 Mitteilung und Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der Angaben mit, die nach der Richtlinie 95/62/EG veröffentlicht werden mußten. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen die Kommission ferner folgendes mit:

- Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne dieser Richtlinie,

- Einzelheiten über Fälle, in denen Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder Sprachtelefondienste bereitstellen, bei der Tariffestlegung nicht mehr den Grundsatz der Kostenorientierung nach Artikel 17 Absatz 6 einhalten müssen;

- nach Artikel 5 benannte Organisationen, soweit vorhanden.

Die Kommission kann die nationalen Regulierungsbehörden auffordern, die Gründe für die Zuordnung einer Organisation zu einer oder beiden in den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Kategorien darzulegen.

(3) Wenn ein Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte für die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sprachtelefondiensten aufrechterhält, halten die nationalen Regulierungsbehörden Einzelheiten über andere als die in Artikel 21 genannten Fälle, in denen der Zugang zu oder die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen oder Sprachtelefondiensten eingeschränkt oder verweigert wurde, zur Verfügung und übermitteln sie der Kommission auf Anfrage; dies umfaßt auch die getroffenen Maßnahmen und die Begründungen hierfür.

Artikel 26 Vergleichsverfahren und Beilegung von Streitigkeiten auf nationaler Ebene

Unbeschadet

a) jeder Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat nach dem Vertrag ergreifen kann,

b) der Rechte, die der Person, die das Verfahren nach den Nummern 3 und 4 in Anspruch nimmt, der betroffenen Organisationen oder jeder anderen Person nach geltendem nationalem Recht zustehen, es sei denn, sie haben eine Vereinbarung zur Streitbeilegung getroffen,

c) des Artikels 10 Absatz 2, nach denen die nationalen Regulierungsbehörden die Bedingungen für Verträge zwischen Telekommunikationsorganisationen und Nutzern ändern können,

sind folgende Verfahren möglich:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jede Partei, einschließlich z. B. der Nutzer, der Dienstanbieter, der Verbraucher und anderer Organisationen bei Streitigkeiten über einen behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie mit einer Organisation, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder feste öffentliche Telefondienste bereitstellt, das Recht hat, die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere unabhängige Stelle anzurufen. Auf nationaler Ebene werden hierfür leicht zugängliche und grundsätzlich kostengünstige Verfahren geschaffen, um derartige Streitfälle gerecht, innerhalb angemessener Fristen und in transparenter Weise beizulegen. Diese Verfahren gelten insbesondere für Streitigkeiten zwischen Nutzern und einer Organisation über Telefonrechnungen oder die Bedingungen für die Bereitstellung von Telefondiensten.

Nutzer- und/oder Verbraucherorganisationen können der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen unabhängigen Stelle die Fälle vortragen, in denen die Geschäftsbedingungen, unter denen der Telefondienst bereitgestellt wird, als für die Nutzer unbefriedigend erachtet werden.

2. Sind Organisationen aus mehr als einem Mitgliedstaat in den Streit verwickelt, so kann ein Nutzer oder eine Organisation das Vergleichsverfahren gemäß den Nummern 3 und 4 in Anspruch nehmen, indem er bzw. sie sich schriftlich an die nationale Regulierungsbehörde und die Kommission wendet. Die Mitgliedstaaten können die Inanspruchnahme des Vergleichsverfahrens auch ihren nationalen Regulierungsbehörden einräumen.

3. Stellt die nationale Regulierungsbehörde oder die Kommission nach einer Mitteilung gemäß Nummer 2 fest, daß eine weitere Prüfung erforderlich ist, so kann sie die Angelegenheit an den Vorsitzenden des ONP-Ausschusses weiterleiten.

4. In den unter Nummer 3 beschriebenen Fällen leitet der Vorsitzende des ONP-Ausschusses das nachstehend beschriebene Verfahren ein, wenn er davon überzeugt ist, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte unternommen worden sind.

- Der Vorsitzende des ONP-Ausschusses beruft so bald wie möglich eine Arbeitsgruppe ein, der mindestens zwei Mitglieder des ONP-Ausschusses, ein Vertreter der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde und er selbst oder ein anderer, von ihm benannter Beamter der Kommission angehören. Der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz der Arbeitsgruppe, die in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Einberufung zusammentritt. Auf Vorschlag eines Mitglieds der Arbeitsgruppe kann der Vorsitzende beschließen, höchstens zwei weitere Personen als Sachverständige hinzuzuziehen.

- Die Arbeitsgruppe gibt der Partei, die dieses Verfahren in Anspruch nimmt, den nationalen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den betroffenen Organisationen Gelegenheit, ihren Standpunkt mündlich oder schriftlich darzulegen.

- Die Arbeitsgruppe bemüht sich, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Nummer 2 eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Der Vorsitzende des ONP-Ausschusses unterrichtet den Ausschuß über den Ausgang des Verfahrens, damit dieser seine Auffassung zum Ausdruck bringen kann.

5. Die Partei, die das Verfahren in Anspruch nimmt, trägt die Kosten, die ihr durch die Teilnahme an dem Verfahren entstehen, selbst.

Artikel 27 Aussetzung bestimmter Verpflichtungen

(1) Aussetzungen der in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 95/62/EG festgelegten Verpflichtungen bleiben in bezug auf die Artikel 17 und 18 dieser Richtlinie unverändert.

(2) Eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Artikel 15 Absatz 4 kann beantragt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat in der Lage ist nachzuweisen, daß diese Verpflichtungen eine übermäßige Belastung für bestimmte Organisationen oder Gruppen von Organisationen darstellen würden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gründe für den Antrag auf Aussetzung, den Termin, bis zu dem die Anforderungen erfuellt werden können, und die Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Frist vorgesehen sind. Die Kommission prüft den Antrag unter Berücksichtigung der besonderen Lage des betreffenden Mitgliedstaats und der Notwendigkeit, ein kohärentes ordnungspolitisches Umfeld auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten; sie teilt dem betreffenden Mitgliedstaat mit, ob und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt seine Lage eine Aussetzung gerechtfertigt erscheinen läßt.

Artikel 28 Technische Anpassungen

Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge I, II oder III an technologische Entwicklungen oder an Änderungen der Marktnachfrage werden nach dem Verfahren des Artikels 30 festgelegt.

Artikel 29 Verfahren des beratenden Ausschusses

(1) Die Kommission wird vom ONP-Ausschuß unterstützt. Der Ausschuß konsultiert insbesondere die Vertreter der Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telefondienste bereitstellen, sowie Vertreter der Nutzer, der Verbraucher und der Hersteller.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht, zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 30 Verfahren des Regelungsausschusses

(1) Unbeschadet des Artikels 29 gilt für die unter Artikel 28 fallenden Fragen das nachstehende Verfahren.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 31 Überprüfung

Die Kommission prüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber erstmals spätestens am 31. Dezember 1999 Bericht, wobei der von der Kommission vor dem 1. Januar 1998 zu veröffentlichende Bericht über den Universaldienst zu berücksichtigen ist. Als Grundlage für diese Überprüfung dienen unter anderem die Informationen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt werden; es wird insbesondere folgendes untersucht:

- der Geltungsbereich der Richtlinie, vor allem die Frage, inwieweit die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie auf mobile Telefondienste wünschenswert ist;

- die Bestimmungen des Kapitels II unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktbedingungen, der Veränderung der Nutzernachfrage und des technologischen Fortschritts;

- die Beibehaltung der gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 auferlegten Verpflichtungen im Hinblick auf das Entstehen von Wettbewerb.

Erforderlichenfalls können in dem Bericht weitere regelmäßige Überprüfungen vorgeschlagen werden.

Artikel 32 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie zum 30. Juni 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 33 Aufhebung der Richtlinie 95/62/EG

Unbeschadet der für die Mitgliedstaaten bestehenden Verpflichtungen, die Richtlinie 95/62/EG entsprechend dem in Anhang IV angegebenen Zeitplan umzusetzen, wird die Richtlinie 95/62/EG mit Wirkung vom 30. Juni 1998 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Richtlinie.

Anhang V enthält eine Übersicht über die Vergleichbarkeit der Artikel der Richtlinie 95/62/EG und der Artikel dieser Richtlinie.

Artikel 34 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 35 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. ROCHE

(1) ABl. C 371 vom 9.12.1996, S. 22, und ABl. C 248 vom 14.8.1997, S. 13.

(2) ABl. C 133 vom 28.4.1997, S. 40.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Februar 1997 (ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 126), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Juni 1997 ( ABl. C 234 vom 1.8.1997, S. 87) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. September 1997 (ABl. C 304 vom 6.10.1997, S. 82). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 1998 und Beschluß des Rates vom 12. Februar 1998.

(4) Entschließung 94/C 48/01 des Rates vom 7. Februar 1994 über die Grundsätze für den Universaldienst im Bereich der Telekommunikation (ABl. C 48 vom 16.2.1994, S. 1) und Entschließung 95/C 258/01 des Rates vom 18. September 1995 zur Entwicklung des künftigen ordnungspolitischen Rahmens für die Telekommunikation (ABl. C 258 vom 3.10.1995, S. 1).

(5) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 1995 zum Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen und der Kabelfernsehnetze - Teil II, A4-0111/95 (ABl. C 151 vom 19.6.1995, S. 27).

(6) Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. September 1995 zum Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastuktur und der Kabelfernsehnetze - Teil II (ABl. C 301 vom 13.11.1995, S. 24).

(7) Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32).

(8) ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 97/51/EG (ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23).

(9) ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 6.

(10) ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32.

(11) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(12) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

(13) ABl. L 217 vom 6.8.1991, S. 31.

(14) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15.

(15) ABl. L 128 vom 23.5.1991, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

ANHANG I

BESCHREIBUNG DER DIENSTMERKMALE GEMÄSS DEN ARTIKELN 14 UND 15

TEIL 1

Dienstmerkmale gemäß Artikel 14 Absatz 1

a) Tonfrequenzverfahren oder DTMF (Mehrfrequenzverfahren)

Das feste öffentliche Telefonnetz unterstützt den Einsatz von DTMF-Telefonen für die Zeichengabe zur Vermittlungsstelle mit Tönen entsprechend ETSI ETR 207; es unterstützt dieselben Töne für die "End-to-End"-Zeichengabe über das Netz, und zwar sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen den Mitgliedstaaten.

b) Selektive Anrufsperre für abgehende Gespräche

Hierbei erhält der Teilnehmer auf Antrag beim Telefondienstanbieter die Möglichkeit, bestimmte Kategorien von abgehenden Gesprächen oder bestimmte Nummern zu sperren.

TEIL 2

Dienstmerkmale gemäß Artikel 15 Absatz 1

a) Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Die Nummer des Anrufers wird dem angerufenen Teilnehmer vor Beginn des Gesprächs angezeigt.

Dieses Dienstmerkmal sollte in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z.B. der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 97/66/EG, bereitgestellt werden.

b) Direkte Durchwahl (oder Einrichtungen mit gleichwertiger Funktion)

Nutzer einer Nebenstellenanlage (PBX) oder eines vergleichbaren privaten Systems können vom festen öffentlichen Telefonnetz aus ohne Intervention der Vermittlungseinrichtung direkt angerufen werden.

c) Anrufweiterschaltung

Weiterleitung eingehender Anrufe an einen anderen Anschluß im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. bei Abwesenheit, bei Besetztzustand oder unbedingt).

Dieses Dienstmerkmal sollte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z.B. der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 97/66/EG, bereitgestellt werden.

TEIL 3

Verzeichnis der Dienste und Dienstmerkmale gemäß Artikel 15 Absatz 2

a) Gemeinschaftsweiter Zugang zu gebührenfreien Diensten

Diese Dienste mit unterschiedlichen Bezeichnungen ("Service 130", "Numéro vert", "Freephone" usw.) umfassen Wähldienste, die für den Anrufer gebührenfrei sind.

b) Kostenteilige Dienste ("Shared cost services")

Diese Dienste umfassen Wähldienste, bei denen der Anrufer nur einen Teil der Gebühren zahlt.

c) Gemeinschaftsweite private Informationsdienste/Kioskdienste

Ein Dienst, der über das Netz einer Telekommunikationsorganisation erbracht wird und bei dem die Gebühren für dessen Inanspruchnahme mit den Gesprächsgebühren kombiniert werden.

d) Gemeinschaftsweite Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Vor Beginn des Gesprächs wird die Nummer des Anrufers beim angerufenen Teilnehmer angezeigt.

Dieses Dienstmerkmal sollte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinien 95/46/EG und 97/66/EG, bereitgestellt werden.

e) Zugang zu vermittelten Diensten in anderen Mitgliedstaaten

Nutzer in einem Mitgliedstaat können den Vermittlungs-/Hilfsdienst in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen.

f) Zugang zu Auskunftsdiensten in anderen Mitgliedstaaten

Nutzer in einem Mitgliedstaat können den Auskunftsdienst in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen.

Dieses Dienstmerkmal sollte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 97/66/EG, bereitgestellt werden.

ANHANG II

GEMÄSS ARTIKEL 11 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN

TEIL 1

Informationen, die den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 2 zur Verfügung zu stellen sind

Technische Merkmale der Netzschnittstellen

Technische Merkmale der Schnittstellen an den üblichen Netzabschlußpunkten, gegebenenfalls unter Hinweis auf einschlägige nationale und/oder internationale Normen oder Empfehlungen:

- für analoge und/oder digitale Netze:

a) Schnittstelle für einen Einzelanschluß;

b) Schnittstelle für einen Mehrfachanschluß;

c) Schnittstelle für die Durchwahl (direct dialling-in - DDI);

d) sonstige übliche Schnittstellen;

- für das ISDN (soweit angeboten):

a) Spezifikation für Basis- und Primärmultiplexschnittstellen am S/T-Referenzpunkt, einschließlich Zeichengabeprotokoll;

b) nähere Angaben zu den für Sprachtelefondienste geeigneten Trägerdiensten;

c) sonstige übliche Schnittstellen;

- für weitere übliche Schnittstellen.

Zusätzlich zu den obigen Informationen, die den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 2 regelmäßig zu übermitteln sind, müssen sämtliche Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze bereitstellen, die nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich über etwaige besondere Netzmerkmale unterrichten, die den einwandfreien Betrieb zugelassener Endeinrichtungen beeinträchtigen.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen den Lieferanten von Endeinrichtungen diese Informationen auf Antrag zur Verfügung.

TEIL 2

Informationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 zu veröffentlichen sind

Anmerkung:

Die nationale Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, daß die in diesem Anhang aufgeführten Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 3 veröffentlicht werden. Die nationale Regulierungsbehörde legt fest, welche Informationen von den Organisationen, die Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telefondienste bereitstellen, und welche von der nationalen Regulierungsbehörde selbst veröffentlicht werden müssen.

1. Name(n) und Anschrift(en) der Organisation(en)

Name(n) und Anschrift(en) des Hauptsitzes der Organisation(en), die feste öffentliche Telefonnetze und/oder allgemein zugängliche Telefondienste bereitstellt (bereitstellen).

2. Angebot an Telefondiensten

2.1 Umfang des Basisdienstes

Beschreibung des angebotenen Basis-Telefondienstes unter Angabe der Dienstmerkmale, die bei der Anschlußgebühr bzw. in der regelmäßigen Mietgebühr berücksichtigt sind (z. B. Vermittlungsdienste, Verzeichnisse, Verzeichnisdienste, selektive Anrufsperre, Einzelgebührenerfassung oder Wartung).

Beschreibung wahlweise angebotener Dienste und Leistungen des Telefondienstes, die getrennt vom Grundangebot in Rechnung gestellt werden; dabei wird gegebenenfalls auf die einschlägigen technischen Normen oder Spezifikationen verwiesen, denen sie entsprechen.

2.2 Tarife

Zugangs- und Wartungs- sowie alle Arten von Gesprächsgebühren, einschließlich näherer Angaben zu etwaigen Rabattsystemen sowie Sondertarifen und zielgerichteten Tarifsystemen.

2.3 Ausgleichs-/Erstattungspolitik

Unter anderem nähere Angaben zu angebotenen Ausgleichs-/Erstattungssystemen.

2.4 Arten des angebotenen Wartungsdienstes

2.5 Standardvertragsbedingungen

Gegebenenfalls unter Angabe der Mindestvertragslaufzeit.

3. Bedingungen für den Anschluß von Endeinrichtungen

Unter anderem vollständige Übersicht über die Anforderungen an Endeinrichtungen gemäß der Richtlinie 91/263/EWG oder der Richtlinie 93/97/EWG (1), gegebenenfalls einschließlich der Angabe von Bedingungen hinsichtlich der Verkabelung innerhalb der Räumlichkeiten des Kunden und der Lage des Netzabschlußpunktes.

4. Zugangs- und Nutzungseinschränkungen

Unter anderem Angaben zu Zugangs- und Nutzungseinschränkungen, die gemäß Artikel 13 auferlegt werden.

(1) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 1.

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

ZEITPLAN GEMÄSS ARTIKEL 33

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>