31998L0061

Richtlinie 98/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 97/33/EG hinsichtlich der Übertragbarkeit von Nummern und der Betreibervorauswahl

Amtsblatt Nr. L 268 vom 03/10/1998 S. 0037 - 0038


RICHTLINIE 98/61/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 97/33/EG hinsichtlich der Übertragbarkeit von Nummern und der Betreibervorauswahl

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat auf der Grundlage des Grünbuchs über ein Numerierungskonzept für Telekommunikationsdienste in Europa eine breit angelegte öffentliche Anhörung durchgeführt.

Die Anhörung hat die Bedeutung - sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht - gleicher Zugangsbedingungen zu den Numerierungsressourcen für alle Marktbeteiligten sowie die grundlegende Bedeutung geeigneter Numerierungsmechanismen aufgezeigt, insbesondere für die Nummernübertragbarkeit und die Betreiberauswahl, durch die die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und ein echter Wettbewerb in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt bedeutend erleichtert werden.

Der Rat hat am 22. September 1997 eine Entschließung (4) angenommen, in der er die Kommission auffordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für eine beschleunigte Einführung der Nummernübertragbarkeit und für die Einführung der Betreibervorauswahl vorzulegen.

Das Europäische Parlament hat am 17. Juli 1997 eine Entschließung (5) angenommen, in der es die Kommission auffordert, einen Vorschlag zur Änderung einer bestehenden Richtlinie hinsichtlich der Einführung der Betreibervorauswahl und der Nummernübertragbarkeit zu unterbreiten.

Im Interesse des Verbrauchers und unter Berücksichtigung der besonderen Marktbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten können die nationalen Regulierungsbehörden die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Betreibervorauswahl mit der Möglichkeit der Aufhebung bei einzelnen Anrufen auf Organisationen ausdehnen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben, aber keine beträchtliche Marktmacht innehaben, sofern dies keine unverhältnismäßige Last für diese Organisationen darstellt und kein Hindernis für den Marktzugang neuer Netzbetreiber schafft.

Die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (6) sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 97/33/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 werden die folgenden Begriffsbestimmungen hinzugefügt:

"h) 'Teilnehmer' jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter für die Öffentlichkeit zugänglicher Telekommunikationsdienste einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hat;

i) 'geographisch gebundene Nummer' eine Nummer des nationalen Numerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernstruktur ein geographisches Kennzeichen darstellt, das der Weiterleitung von Anrufen zum physischen Ort des Netzabschlußpunktes des Teilnehmers, dem die Nummer zugeteilt wurde, dient."

2. Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(5) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die frühestmögliche Einführung der Übertragbarkeit von Nummern, bei der der Teilnehmer auf Antrag seine Nummer(n) im festen öffentlichen Telefonnetz und dem diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetz (ISDN) - im Fall geographisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort und im Fall aller anderen Nummern an einem beliebigen Standort - beibehalten kann, und zwar unabhängig von der Organisation, die den Dienst erbringt; sie stellen sicher, daß dieses Leistungsmerkmal spätestens ab dem 1. Januar 2000 oder, in denjenigen Ländern, denen eine zusätzliche Übergangsfrist eingeräumt wurde, so bald wie möglich danach, spätestens jedoch zwei Jahre nach einem für die vollständige Liberalisierung der Sprachtelefondienste vereinbarten späteren Zeitpunkt, zur Verfügung steht."

3. In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

"(7) Die nationalen Regulierungsbehörden verlangen zumindest von Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1 betreiben und von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden, daß sie den Teilnehmern, einschließlich der Nutzer von diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzen (ISDN), die Möglichkeit des Zugangs zu vermittelten Diensten jedes zusammengeschalteten Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste bieten.

Dafür müssen bis spätestens zum 1. Januar 2000 oder, in denjenigen Ländern, denen eine zusätzliche Übergangsfrist eingeräumt wurde, so bald wie möglich danach, spätestens jedoch zwei Jahre nach einem für die vollständige Liberalisierung der Sprachtelefondienste vereinbarten späteren Zeitpunkt, die Einrichtungen vorhanden sein, die es dem Teilnehmer erlauben, die genannten Dienste im Wege der Vorauswahl zu wählen, wobei die Möglichkeit gegeben sein muß, eine etwaige Vorauswahl bei jedem Anruf durch Wählen einer kurzen Kennzahl aufzuheben.

Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, daß für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung eine Gebühr festgelegt wird, die den tatsächlichen Kosten entspricht, und daß etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht davon abhalten, die betreffende Dienstleistung in Anspruch zu nehmen."

4. Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"(2) Eine Aufschiebung der Verpflichtungen nach Artikel 12 Absätze 5 und 7 kann beantragt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat in der Lage ist nachzuweisen, daß diese Verpflichtungen eine übermäßige Belastung für bestimmte Organisationen oder Gruppen von Organisationen darstellen würden."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 31. Dezember 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen treffen, nehmen sie in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FARNLEITNER

(1) ABl. C 330 vom 1. 11. 1997, S. 19, und ABl. C 13 vom 17. 1. 1998, S. 10.

(2) ABl. C 73 vom 9. 3. 1998, S. 107.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. November 1997 (ABl. C 371 vom 8. 12. 1997, S. 180), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. Februar 1998 (ABl. C 91 vom 26. 3. 1998, S. 42) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 1998 (ABl. C 167 vom 1. 6. 1998). Entscheidung des Rates vom 20. Juli 1998.

(4) ABl. C 303 vom 4. 10. 1997, S. 1.

(5) ABl. C 286 vom 22. 9. 1997, S. 232.

(6) ABl. L 199 vom 26. 7. 1997, S. 32.