23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/36


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2439 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2015

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION—

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Diese Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für die südwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(4)

In den südwestlichen Gewässern gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Arten, die die Fischereien definieren, spätestens ab dem 1. Januar 2016. Entsprechend der gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan für die Fischereien auf Seezunge, Seehecht und Kaisergranat (nur innerhalb der als „Funktionseinheiten“ bezeichneten Verbreitungsgebiete der Bestände) in den ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e, auf Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa (nur innerhalb der Funktionseinheiten), auf Seezunge und Scholle in der ICES-Division IXa und auf Seehecht in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa gelten.

(5)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, für Kaisergranat, der in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen gefangen wird, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung anzuwenden, da die vorliegenden wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Merkmale der zur Befischung dieser Art eingesetzten Fanggeräte, der Fangmethoden und des Ökosystems auf mögliche hohe Überlebensraten hindeuten. Der STECF kommt in seiner Bewertung zu dem Schluss, dass es weiterer Untersuchungen bedarf, um diese Feststellungen zu erhärten, und weist darauf hin, dass solche Untersuchungen derzeit laufen oder geplant sind. Daher sollte diese Ausnahme für das Jahr 2016 in die Verordnung aufgenommen und eine Bestimmung eingefügt werden, wonach die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission weitere Daten übermitteln müssen, damit der STECF die Begründung für die Ausnahme umfassend bewerten kann.

(6)

Die gemeinsame Empfehlung enthält drei Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und jeweils bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF geprüft. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente für die Schwierigkeiten bei der Erhöhung der Selektivität in Verbindung mit unverhältnismäßig hohen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthält. Daher sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(7)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Baumkurren und Grundschleppnetzen befischen, beruht darauf, dass praktikable Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um die geltend gemachte Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(8)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen, beruht darauf, dass praktikable Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um die geltend gemachte Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(9)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seehecht bis zu einer Obergrenze von 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen befischen, beruht darauf, dass praktikable Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Die vorgelegten Nachweise zeigen, dass durch eine bessere Selektivität in den betreffenden Fischereien weniger marktfähige Fische angelandet würden, wodurch diese Fischereien möglicherweise unrentabel würden. Darüber hinaus verwies der STECF darauf, dass in den betreffenden Fischereien weitere Untersuchung zur Selektivität durchgeführt werden sollten. Daher sollte diese Ausnahme in die Verordnung aufgenommen und eine Bestimmung eingefügt werden, wonach die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission weitere Daten übermitteln müssen, damit der STECF die Begründung für die Ausnahme umfassend bewerten kann.

(10)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2016 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte die vorliegende Verordnung nicht länger als drei Jahre gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, und sie gilt für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien in den südwestlichen Gewässern gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung.

Artikel 2

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

(1)   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt 2016 für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen (Fanggerätecodes (2): OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT und TX) gefangen wird.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern haben, legen bis zum 1. Mai 2016 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 1. September 2016.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Baumkurren (Fanggerätecode: TBB) und Grundschleppnetzen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT und TX) befischen;

b)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Spiegel- und Kiemennetzten (Fanggerätecodes: GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR und GEN) befischen;

c)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) bis zu 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX und SV) befischen.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern haben, legen der Kommission bis zum 1. Mai 2016 zusätzliche Rückwurfdaten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe c vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Daten und Informationen bis zum 1. September 2016.

Artikel 4

Schiffe, die der Anlandeverpflichtung unterliegen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang dieser Verordnung fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2015 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die Verzeichnisse der Schiffe, die in jeder der im Anhang aufgeführten Fischereien gemäß Absatz 1 festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten halten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 4 gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.1.2013, S. 22.

(2)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes wurden von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen festgelegt.


ANHANG

Der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereien

a)

Fischereien in den ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e

Fischerei (Art)

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seezunge

(Solea solea)

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung zwischen 70 mm und 100 mm

Alle Fänge von Seezunge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

TBB

Alle Baumkurren

Maschenöffnung zwischen 70 mm und 100 mm

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

Seehecht

(Merluccius merluccius)

OTT, OTB, PTB, SDN, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SX, SV

Alle Grundschleppnetze und Waden

Maschenöffnung ab 100 mm

Alle Fänge von Seehecht unterliegen der Anlandeverpflichtung.

LL, LLS

Alle Langleinen

Alle

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

Alle Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Nur innerhalb der Funktions-einheiten

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung ab 70 mm

Alle Fänge von Kaisergranat unterliegen der Anlandeverpflichtung

b)

Fischereien in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa

Fischerei (Art)

Fanggeräte-code

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

Nur innerhalb der Funktions-einheiten

OTB, PTB, OTT, TBN, TBS, OT, PT, TX TB

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung ab 70 mm

Alle Fänge von Kaisergranat unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht

(Merluccius merluccius)

OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV

Alle Grundschleppnetze und Waden

Schiffe, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Verwendete Maschenöffnung ab 70 mm

2.

Die gesamten Anlandungen von Seehecht im Zeitraum 2013/2014 belaufen sich auf mehr als 10 % aller angelandeten Arten und mehr als 10 Tonnen.

Alle Fänge von Seehecht unterliegen der Anlandeverpflichtung.

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

Alle Kiemennetze

Schiffe, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Verwendete Maschenöffnung zwischen 80 und 99 mm

2.

Die gesamten Anlandungen von Seehecht im Zeitraum 2013/2014 belaufen sich auf mehr als 10 % der angelandeten Arten und mehr als 10 Tonnen.

LL, LLS

Alle Langleinen

Schiffe, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Hakengröße von mehr als 3,85 +/– 1,15 Länge und 1,6 +/– 0,4 Breite

2.

Die gesamten Anlandungen von Seehecht im Zeitraum 2013/2014 belaufen sich auf mehr als 10 % der angelandeten Arten und mehr als 10 Tonnen.

c)

Fischereien in der ICES-Division IXa

Fischerei (Art)

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seezunge (Solea solea) und Scholle (Pleuronectes platessa)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

Alle Fänge von Seezunge und Scholle unterliegen der Anlandeverpflichtung.