23.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/29


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2438 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2015

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Belgien, Irland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Diese Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für die nordwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(4)

In den nordwestlichen Gewässern sollte die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Arten, die die Anlandeverpflichtungen unterliegenden Fischereien definieren, spätestens ab dem 1. Januar 2016 gelten. Nach Maßgabe der gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2016 die stark gemischte Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, die Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops), die gemischte Fischerei auf Seezunge und Scholle sowie die Fischerei auf Seehecht abdecken.

(5)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, für Kaisergranat, der in der ICES-Division VIa und im ICES-Untergebiet VII mit Reusen und Fallen gefangen wird, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung anzuwenden, da gemäß wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems hohe Überlebensraten bestehen. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(6)

Die gemeinsame Empfehlung enthält sieben Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und jeweils bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der insgesamt zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente dafür enthält, dass weitere Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind und/oder unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen, und diese Argumente teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt werden. Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(7)

Die für den Zeitraum von 2016 bis 2018 für Seezunge vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf und VIIg mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass diese Ausnahme klar definiert ist und deshalb in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden sollte.

(8)

Die für Wittling vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling in den ICES-Divisionen VIId und VIIe mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die Ausnahme hinreichend begründet ist, dass jedoch zusätzliche Informationen eingeholt werden sollten, um den Umfang der Ausnahme wegen Geringfügigkeit bewerten zu können. Daher kann diese Ausnahme nur mit einer Bestimmung in die Verordnung aufgenommen werden, wonach die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission weitere Daten übermitteln müssen, damit der STECF den derzeitigen Umfang der Rückwürfe im Vergleich zu dem beantragten Umfang der Ausnahme wegen Geringfügigkeit umfassend bewerten kann.

(9)

Die für Wittling vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling in den ICES-Divisionen VIIb bis VIIj mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die Ausnahme hinreichend begründet ist, dass jedoch zusätzliche Informationen eingeholt werden sollten, um den Umfang der Ausnahme wegen Geringfügigkeit bewerten zu können. Der STECF wies ferner darauf hin, dass derzeit noch weitere Untersuchungen zur Selektivität durchgeführt werden. Daher wird diese Ausnahme in die Verordnung aufgenommen und eine Bestimmung eingefügt, wonach die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission weitere Daten übermitteln müssen, damit der STECF die derzeitigen Rückwurfraten in den betreffenden Fischereien umfassend bewerten kann.

(10)

Die für Wittling vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling in den ICES-Divisionen VII (ausgenommen VIIa, VIId und VIIe) mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm befischen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF wies darauf hin, dass die Begründung dieser Ausnahme nur mit dürftigen Zahlen zur Selektivität unterlegt ist. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass zusätzliche Informationen eingeholt werden sollten, um diese Ausnahme wegen Geringfügigkeit zu bewerten. Daher kann diese Ausnahme nur mit einer Bestimmung in die Verordnung aufgenommen werden, wonach die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission weitere Daten übermitteln müssen, damit der STECF die dieser Ausnahme zugrunde liegenden Informationen besser bewerten kann.

(11)

Die für Kaisergranat vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat im ICES-Untergebiet VII anlanden müssen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(12)

Die für Kaisergranat vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat in der ICES-Division VIa anlanden müssen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind und dass mit Zahlen unterfütterte Nachweise über unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen vorliegen. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(13)

Die für den Zeitraum von 2016 bis 2018 für Seezunge vorgesehene Ausnahme wegen Geringfügigkeit bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf und VIIg Fanggeräte mit verbesserter Selektivität einsetzen, beruht darauf, dass Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF stellte fest, dass die Ausnahme einen Ausgleich für die Verwendung von selektiverem Fanggerät bieten sollte und dass die beantragte Ausnahme wegen Geringfügigkeit verbleibende Rückwürfe abdecken sollte. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(14)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2016 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte die vorliegende Verordnung nicht länger als drei Jahre gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, und sie gilt ab dem 1. Januar 2016 für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien in den nordwestlichen Gewässern gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung.

Artikel 2

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in der ICES-Division VIa und dem ICES-Untergebiet VII mit Reusen und Fallen (Fanggerätecodes (2) FPO und FIX) gefangen wird.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Seezunge (Solea solea) in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf und VIIg mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen;

b)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling in den ICES-Divisionen VIId und VIIe mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm befischen;

c)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling in den ICES-Divisionen VIIb bis VIIj mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm befischen;

d)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Wittling im ICES-Untergebiet VII (ausgenommen die Divisionen VIIa, VIId und VIIe) mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm befischen;

e)

bei Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bis zu 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat im ICES-Untergebiet VII anlanden müssen;

f)

bei Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bis zu 7 % in den Jahren 2016 und 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kaisergranat in der ICES-Division VIa anlanden müssen;

g)

bei Seezunge (Solea solea) in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen VIId, VIIe, VIIf und VIIg Fanggeräte mit verbesserter Selektivität (TBB, Maschenöffnung von 80 bis 199 mm) einsetzen.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in den nordwestlichen Gewässern haben, legen der Kommission bis zum 1. Mai 2016 zusätzliche Rückwurfdaten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Daten und Informationen bis spätestens 1. September 2016.

Artikel 4

Schiffe, die der Anlandeverpflichtung unterliegen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang dieser Verordnung fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2015 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die Verzeichnisse der Schiffe, die in jeder der im Anhang aufgeführten Fischereien gemäß Absatz 1 festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten halten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 4 gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.1.2013, S. 22.

(2)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes wurden von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen festgelegt.


ANHANG

Der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereien

a)

Fischereien in der ICES-Division VIa und den Unionsgewässern der ICES-Division Vb

Fischerei

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt mehr als 10 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, so gilt die Anlandeverpflichtung für Schellfisch.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, FPO, TBN, TB, TBS, SX, SV, FIX, OT, PT, TX

Grundschleppnetze, Waden, Reusen und Fallen

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 mehr als 30 % Kaisergranat, so gilt die Anlandeverpflichtung für Kaisergranat.

b)

Fischereien mit einer kombinierten TAC für Seehecht in den ICES-Untergebieten VI und VII sowie in den Unionsgewässer der ICES-Division Vb

Fischerei

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seehecht

(Merluccius merluccius)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 mehr als 30 % Seehecht, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seehecht.

Seehecht

(Merluccius merluccius)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Kiemennetze

Alle

Alle Seehechtfänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht

(Merluccius merluccius)

LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM

Alle Langleinen

Alle

Alle Seehechtfänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

c)

Fischereien mit TAC für Kaisergranat im ICES-Untergebiet VII

Fischerei

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

OTB SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, FPO, TBN, TB, TBS, SX, SV, FIX, OT, PT, TX

Grundschleppnetze, Waden, Reusen und Fallen

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 mehr als 30 % Kaisergranat, so gilt die Anlandeverpflichtung für Kaisergranat.

d)

Fischereien in der ICES-Division VIIa

Fischerei

Fanggeräte-code

Fanggerät

Maschen-öffnung

Anlandeverpflichtung

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt mehr als 10 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, so gilt die Anlandeverpflichtung für Schellfisch.

e)

Fischereien in der ICES-Division VIId

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seezunge (Solea solea)

TBB

Alle Baumkurren

Alle

Alle Seezungenfänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seezunge (Solea solea)

OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX

Schleppnetze

< 100 mm

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 mehr als 5 % Seezunge, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seezunge.

Seezunge (Solea solea)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle

Alle Seezungenfänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt mehr als 25 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, so gilt die Anlandeverpflichtung für Wittling.

f)

Fischereien auf Seezunge in der ICES-Division VIIe

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seezunge (Solea solea)

TBB

Alle Baumkurren

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 mehr als 10 % Seezunge, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seezunge.

Seezunge (Solea solea)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle

Alle Seezungenfänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

g)

Fischereien in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc und VIIf bis VIIk

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seezunge (Solea solea)

TBB

Alle Baumkurren

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 mehr als 5 % Seezunge, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seezunge.

Seezunge (Solea solea)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle

Alle Seezungenfänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

h)

Fischereien in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIe und VIIf bis VIIk

Fischerei

Fanggerätecode

Fanggerät

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus) und Seelachs (Pollachius virens)

OTB, SSC, OTT, PTB, SDN, SPR, TBN, TBS, TB, SX, SV, OT, PT, TX

Schleppnetze und Waden

Alle

Umfassen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt mehr als 25 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs, so gilt die Anlandeverpflichtung für Wittling.