21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 37/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2014

zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Reihe von Basisverordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik sehen vor, dass Rechtsakte zur Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik entweder vom Rat im Rahmen von in den verschiedenen betroffenen Instrumenten festgesetzten Verfahren oder von der Kommission nach bestimmten Verfahren und unter Kontrolle des Rates erlassen werden müssen. Diese Verfahren unterliegen nicht dem Beschluss 1999/468/EG des Rates (2).

(2)

Es ist angebracht, diese Basisverordnungen zu ändern, um eine Kohärenz mit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon sicherzustellen. Dies sollte, soweit angemessen, durch Übertragung der Befugnisse an die Kommission und durch die Anwendung bestimmter Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen.

(3)

Die folgenden Verordnungen sollten daher entsprechend geändert werden:

Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates (4),

Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 des Rates (5),

Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 des Rates (6),

Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (7),

Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates (8),

Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates (9),

Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates (10),

Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates (11),

Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates (12),

Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates (13),

Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates (14),

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates (15) ,

Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 des Rates (16),

Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates (17),

Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates (18),

Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates (19),

Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates (20),

Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (21),

Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (22),

Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates (23),

Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates (24),

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (25).

(4)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen werden nach Maßgabe des Anhangs geändert.

Artikel 2

Bezugnahmen auf Bestimmungen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung.

Bezugnahmen auf die früheren Bezeichnungen von Ausschüssen gelten als Bezugnahmen auf die neuen mit dieser Verordnung eingeführten Bezeichnungen von Ausschüssen.

In allen im Anhang aufgeführten Verordnungen

a)

gilt die Bezugnahme auf die Begriffe "Europäische Gemeinschaft", "Gemeinschaft", "Europäischen Gemeinschaften" oder "Gemeinschaften" als Bezugnahme auf die "Europäische Union" oder die "Union";

b)

gilt die Bezugnahme auf den Ausdruck "gemeinsamer Markt" als Bezugnahme auf den "Binnenmarkt";

c)

gilt die Bezugnahme auf den Ausdruck "in Artikel 113 vorgesehener Ausschuss", "in Artikel 133 vorgesehener Ausschuss", "in Artikel 113 genannter Ausschuss" oder "in Artikel 133 genannter Ausschuss" als Bezugnahme auf den "in Artikel 207 vorgesehenen Ausschuss";

d)

gilt die Bezugnahme auf den Passus "Artikel 113 des Vertrags" oder "Artikel 133 des Vertrags" als Bezugnahme auf "Artikel 207 des Vertrags".

Artikel 3

Verfahren, die zur Annahme von Maßnahmen eingeleitet wurden, die in den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen vorgesehen sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung

a)

die Kommission einen Rechtsakt erlassen hat,

b)

nach einer der im Anhang aufgeführten Verordnungen eine Anhörung erforderlich ist und eine derartige Anhörung eingeleitet wurde, oder

c)

nach einer der im Anhang aufgeführten Verordnungen ein Vorschlag erforderlich ist und die Kommission einen derartigen Vorschlag angenommen hat.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 (ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 126) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 15. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen (ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 284).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehenen Schutzmaßnahmen (ABl. L 301 vom 31.12.1972, S. 162).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 103).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 21).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates vom 6. März 2003 über mögliche Maßnahmen der Gemeinschaft im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 8).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 des Rates vom 23. Oktober 2006 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien (ABl. L 300 vom 31.10.2006, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates vom 19. November 2007 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).


ANHANG

LISTE DER VERORDNUNGEN ZUR GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK, DIE ZUR ANPASSUNG AN ARTIKEL 290 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION ODER AN DIE GELTENDEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EU) NR. 182/2011 GEÄNDERT WERDEN.

1.   Verordnung (EWG) Nr. 2841/72

Hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 erfordert die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Abkommens einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24, 24a und 26 des Abkommens genannten Situationen sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden "Abkommen") eingesetzten Gemischten Ausschuss mit den in den Artikeln 22, 24, 24a und 26 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Gegebenenfalls beschließt die Kommission diese Maßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren.

Beschließt die Kommission, den Gemischten Ausschuss zu befassen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis."

2.

Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Gegebenenfalls beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren."

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1)   Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 treffen.

(2)   Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet die Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach dessen Eingang über den Antrag."

4.

Artikel 5 wird gestrichen.

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (1) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 8

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

2.   Verordnung (EWG) Nr. 2843/72

Hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 erfordert die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Abkommens einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 25, 25a und 27 des Abkommens genannten Situationen sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (im Folgenden "Abkommen") eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf den Erlass der in den Artikeln 23, 25, 25a und 27 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Gegebenenfalls beschließt die Kommission diese Maßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren.

Beschließt die Kommission, den Gemischten Ausschuss zu befassen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis."

2.

Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Gegebenenfalls beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren."

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1)   Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 25, 25a und 27 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 treffen.

(2)   Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet die Kommission über den Antrag binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach dessen Eingang."

4.

Artikel 5 wird gestrichen.

5.

Folgende Artikel werden angefügt:

"Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (4) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 8

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (6) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

3.   Verordnung (EWG) Nr. 1692/73

Hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 erfordert die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Abkommens einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24, 24a und 26 des Abkommens genannten Situationen sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden "Abkommen") eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf den Erlass der in den Artikeln 22, 24, 24a und 26 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Gegebenenfalls beschließt die Kommission diese Maßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren.

Beschließt die Kommission, den Gemischten Ausschuss zu befassen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis."

2.

Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Gegebenenfalls beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren."

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1)   Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 treffen.

(2)   Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet die Kommission über den Antrag binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach dessen Eingang."

4.

Artikel 5 wird gestrichen.

5.

Folgende Artikel werden angefügt:

"Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (7) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 8

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (9) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

4.   Verordnung (EG) Nr. 3286/94

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 erfordert die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungsverfahren einheitliche Bedingungen für den Erlass von Beschlüssen über die Durchführung dieser Untersuchungsverfahren und der sich daraus ergebenden Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.

Das Beratungsverfahren sollte für die Aussetzung laufender Prüfungsmaßnahmen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der Maßnahmen auswirken.

Das Europäische Parlament und der Rat sollten über die Entwicklungen im Rahmen dieser Verordnung unterrichtet werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die weiterreichenden politischen Folgen zu erwägen.

Erweist sich eine Übereinkunft mit einem Drittland als das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis, so sollten die diesbezüglichen Verhandlungen nach den Verfahren des Artikels 207 des Vertrags geführt werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet.

Entscheidet die Kommission, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis."

2.

Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, wird der Mitgliedstaat hiervon unterrichtet.

Entscheidet die Kommission, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis."

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)

a)

Die Kommission wird vom Ausschuss "Handelshemmnisse" (im Folgenden "Ausschuss") unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

b)

Wird auf diesen Buchstaben Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

c)

Wird auf diesen Buchstaben Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Die Kommission übermittelt die gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Informationen auch dem Europäischen Parlament und dem Rat, damit diese die weiterreichenden Folgen für die gemeinsame Handelspolitik abwägen können.

4.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Wird für die Kommission ersichtlich, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen, und dass dies im Interesse der Union notwendig wäre, so verfährt die Kommission wie folgt:

a)

Sie gibt die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Diese Bekanntmachung bezeichnet die betroffene Ware oder Dienstleistung und die betroffenen Länder, legt die eingegangenen Informationen in zusammengefasster Form dar und weist darauf hin, dass der Kommission alle in diesem Zusammenhang sachdienlichen Angaben zu übermitteln sind. Sie setzt eine Frist fest, innerhalb deren interessierte Parteien den Antrag stellen können, von der Kommission nach Absatz 5 mündlich angehört zu werden.

b)

Sie unterrichtet offiziell die Vertreter des Landes oder der Länder, die Gegenstand des Verfahrens sind, mit denen gegebenenfalls Konsultationen durchgeführt werden.

c)

Sie führt die Untersuchung auf Unionsebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch.

Entscheidet die Kommission, dass der Antrag genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis."

5.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"(2)

a)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und die vertraulich sind oder von einer an einem Untersuchungsverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt."

6.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

Einstellung und Aussetzung des Verfahrens

(1)   Stellt sich in dem gemäß Artikel 8 durchgeführten Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Union keine Maßnahme erfordern, so stellt die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Prüfverfahren ein.

(2)

a)

Wenn das betroffene Drittland oder die betreffenden Drittländer nach Abschluss des gemäß Artikel 8 durchgeführten Untersuchungsverfahrens Maßnahmen treffen, die als zufriedenstellend beurteilt werden, so dass ein Tätigwerden der Union nicht erforderlich ist, kann die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Beratungsverfahren aussetzen.

b)

Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Maßnahmen, gegebenenfalls anhand in regelmäßigen Abständen übermittelter Auskünfte, die sie von den betreffenden Drittländern verlangen und, soweit erforderlich, nachprüfen kann.

c)

Wenn die Maßnahmen der Drittländer ausgesetzt, aufgehoben oder in unangemessener Weise durchgeführt wurden oder wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass dies der Fall war, oder wenn einem von der Kommission gemäß Buchstabe b gestellten Auskunftsersuchen nicht stattgegeben wurde, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, und es werden, sofern dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung sowie der neuen Umstände erforderlich und gerechtfertigt ist, die notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 getroffen.

(3)   Stellt sich nach einem gemäß Artikel 8 durchgeführten Untersuchungsverfahren oder zu irgendeiner Zeit vor, während oder nach einem internationalen Streitbeilegungsverfahren heraus, dass das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis der Abschluss einer Übereinkunft mit dem betroffenen Drittland oder den betreffenden Drittländern ist, das die wesentlichen materiellen Rechte der Union oder des betroffenen Drittlands oder der betroffenen Drittländer verändern kann, so setzt die Kommission die Untersuchung nach dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Beratungsverfahren aus, und Verhandlungen werden gemäß Artikel 207 des Vertrags geführt."

7.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

Beschlussfassungsverfahren

(1)   Wenn die Union im Anschluss an einen Antrag nach Artikel 3, Artikel 4 oder Artikel 6 förmliche internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren anwendet, werden die Entscheidungen über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss dieser Verfahren von der Kommission gefasst.

Beschließt die Kommission, förmliche internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren einzuleiten, durchzuführen oder abzuschließen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2)   Wenn die Union nach Beachtung von Artikel 12 Absatz 2 über handelspolitische Maßnahmen entscheiden muss, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 12 dieser Verordnung zu treffen sind, beschließt sie unverzüglich nach Artikel 207 des Vertrags und gegebenenfalls nach Maßgabe sonstiger anwendbarer Verfahren."

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 13a

Bericht

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (11) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

9.

Artikel 14 wird gestrichen.

5.   Verordnung (EG) Nr. 385/96

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 385/96 erfordert die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren einheitliche Bedingungen für den Erlass von zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 385/96 wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11)   Stellt sich heraus, dass der Kommission genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet sie innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung oder im Fall der Einleitung gemäß Absatz 8 spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verkauf des Schiffes bekannt war oder bekannt sein musste, unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet.

Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass ein Verfahren eingeleitet werden muss."

2.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Stellt sich heraus, dass keine Maßnahmen notwendig sind, so werden die Untersuchung oder das Verfahren abgeschlossen. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren ein."

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass eine schädigende Preisgestaltung und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, so erlegt die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren der Werft eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auf. Die Höhe dieser Abgabe wird in gleicher Höhe wie die festgestellte Spanne der schädigenden Preisgestaltung festgesetzt. Die Kommission trifft nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung ihres Beschlusses, insbesondere zur Erhebung der Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung."

3.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Untersuchung kann ohne Einführung einer Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung abgeschlossen werden, wenn die Werft den Verkauf des Schiffes, das Gegenstand der schädigenden Preisgestaltung ist, definitiv und bedingungslos rückgängig macht oder eine von der Kommission genehmigte alternative gleichwertige Abhilfemaßnahme durchführt."

4.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Zahlt die betreffende Werft die ihr nach Artikel 7 auferlegte Abgabe nicht, so verhängt die Kommission für die von der betreffenden Werft gebauten Schiffe Gegenmaßnahmen in Form der Verweigerung der Rechte für das Laden und das Löschen.

Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Gründe für Gegenmaßnahmen vorliegen."

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (12) eingesetzt wurde, unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und Rates (13).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

6.

Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten erstellte interne Unterlagen werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt."

7.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich."

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 14a

Bericht

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt."

6.   Verordnung (EG) Nr. 2271/96

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Änderung des Anhangs der besagten Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Damit die für die Anwendung jener Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Gesetzesvorschriften in den Anhang zu jener Verordnung aufzunehmen oder sie aus diesem Anhang zu streichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 erfordert einheitliche Bedingungen für die Festlegung der Kriterien, nach denen es Personen genehmigt wird, ganz oder teilweise Forderungen oder Verboten, auch Forderungen ausländischer Gerichte, nachzukommen, soweit anderenfalls ihre Interessen oder die der Union schwer geschädigt würden. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 11a zu erlassen, um Gesetze, Verordnungen oder andere Rechtsakte von Drittländern, die extraterritorial anwendbar sind und sich nachteilig auf die Interessen der Union und die Interessen natürlicher und juristischer Personen, die ihre Rechte gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausüben, auswirken, in den Anhang dieser Verordnung aufzunehmen und um Gesetze, Verordnungen oder andere Rechtsakte hieraus zu streichen, wenn sie nicht länger derartige Auswirkungen haben."

(2)

Artikel 7 Buchstabe c wird gestrichen.

(3)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1)   Zur Durchführung von Artikel 7 Buchstabe b wird die Kommission durch den Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unterstützt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)

Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 11a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert."

7.   Verordnung (EG) Nr. 1515/2001

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 erfordert deren Durchführung einheitliche Bedingungen für den Erlass von Maßnahmen aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.

Für die Aussetzung von Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum sollte angesichts der Auswirkungen solcher Maßnahmen das Beratungsverfahren Anwendung finden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1)   Nimmt das SBG einen Bericht über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (15), der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (16) oder dieser Verordnung ergriffene Maßnahme der Union (im Folgenden "angefochtene Maßnahme") an, so kann die Kommission nach dem in Artikel 3a Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen ergreifen, sofern sie dies für angemessen erachtet:

a)

Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Maßnahme, oder

b)

andere besondere Durchführungsmaßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen, um die Union mit den in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen und Feststellungen in Einklang zu bringen.

(2)   Zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz 1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der angefochtenen Maßnahme führte.

(3)   Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission diese Überprüfung ein. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie die Einleitung einer Überprüfung beschließt.

(4)   Ist es angemessen, die angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem in Artikel 3a Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1)   Die Kommission kann auch Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom SBG angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern sie dies für angemessen erachtet.

(2)   Zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß Absatz 1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der nicht angefochtenen Maßnahme führte.

(3)   Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission diese Überprüfung ein. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie die Einleitung einer Überprüfung beschließt.

(4)   Ist es angemessen, die nicht angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem in Artikel 3a Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren diese Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum."

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3a

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss, der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3b

Bericht

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt."

8.   Verordnung (EG) Nr. 153/2002

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 erfordert die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Interimsabkommens und des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutz- und anderen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 153/2002 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Zugeständnisse für "Baby-beef"

Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens und danach zu Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über das Zollkontingent für "Baby-beef" werden von der Kommission nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."

2.

Artikel 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Weitere Zugeständnisse

Werden nach Artikel 29 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bzw. Artikel 16 des Interimsabkommens zusätzliche Zugeständnisse für Fischereiprodukte im Rahmen von Zollkontingenten eingeräumt, so werden detaillierte Durchführungsbestimmungen für diese Zollkontingente von der Kommission nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."

4.

Artikel 5 wird gestrichen.

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen detaillierten Durchführungsbestimmungen, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergeben, werden nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."

6.

Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

b)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen."

c)

Die Absätze 7, 8 und 9 werden gestrichen.

d)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10)   Die Konsultationen im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gelten 30 Tage nach der in Absatz 5 genannten Notifizierung als abgeschlossen."

7.

Artikel 7b erhält folgende Fassung:

"Artikel 7b

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 39 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 7fa Absatz 5 dieser Verordnung Sofortmaßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen.

Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss."

8.

Artikel 7e Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Im Fall einer Praxis, die die Anwendung der in Artikel 33 des Interimsabkommens und später in Artikel 69 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, entscheidet die Kommission nach Prüfung des Falls von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, ob diese Praxis mit dem Abkommen vereinbar ist. Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 vorgesehenen Prüfverfahren, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (18) gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden. Maßnahmen werden nur unter den Voraussetzungen des Artikels 33 Absatz 5 des Interimsabkommens und später des Artikels 69 Absatz 5 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens getroffen.

9.

Artikel 7f wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Bis bei den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Konsultationen eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung erreicht worden ist, kann die Kommission gemäß Artikel 30 des Interimsabkommens und später gemäß Artikel 43 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sowie nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren andere geeignete Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet."

b)

Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 7fa

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke des Artikels 2 wird die Kommission von dem Ausschuss, der nach Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (19) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (20).

(2)   Für die Zwecke des Artikels 4 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Für die Zwecke der Artikel 7a, 7b, 7e und 7f wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 (22) des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

9.   Verordnung (EG) Nr. 427/2003

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Änderung des Anhangs I der besagten Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Damit die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 zu erlassen, um Länder aus der Liste von Drittländern in diesem Anhang zu streichen, wenn diese der WTO beitreten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Außerdem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich solche Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Wird festgestellt, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und führen die Konsultationen gemäß Absatz 3 nicht zu einer beide Seiten zufriedenstellenden Lösung, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass ein Verfahren eingeleitet werden muss."

2.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass die Einfuhren für den Wirtschaftszweig der Union zu einer Marktstörung führen oder zu führen drohen und dass das Interesse der Union ein Eingreifen erfordert. Die Kommission ergreift diese vorläufigen Maßnahmen nach dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren. Bei Dringlichkeit findet Artikel 15 Absatz 4 Anwendung."

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Einstellung ohne Maßnahmen

Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so wird die Untersuchung oder das Verfahren nach dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren eingestellt."

4.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Voraussetzungen der Artikel 1, 2 bzw. 3 erfüllt sind und dass im Interesse der Union gemäß Artikel 19 ein Eingreifen erforderlich ist, so beantragt die Kommission Konsultationen mit der chinesischen Regierung, um eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

(2)   Wird bei den Konsultationen nach Absatz 1 binnen 60 Tagen nach dem Datum des Eingangs des Konsultationsersuchens keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung erzielt, so werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren endgültige Schutzmaßnahmen bzw. endgültige Maßnahmen wegen Handelsumlenkung eingeführt. Bei Dringlichkeit findet Artikel 15 Absatz 5 Anwendung."

b)

Die Absätze 3 bis 6 werden gestrichen.

5.

Artikel 12 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung

"(3)   Während des Anwendungszeitraums von Schutzmaßnahmen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Auswirkungen der Maßnahmen überprüfen und ermitteln, ob ihre Anwendung weiterhin erforderlich ist.

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahmen weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(4)   Ist die Kommission der Ansicht, dass die Schutzmaßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, so hebt sie diese Maßnahmen auf oder ändert sie nach dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren."

6.

Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Im Interesse der Union können die im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden."

7.

Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 14a

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b dieser Verordnung in Bezug auf Änderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates (23) delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Länder aus der Liste von Drittländern in diesem Anhang zu streichen, wenn diese der WTO beitreten.

Artikel 14b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 22 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

8.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (24) eingesetzt wurde, unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

9.

Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder Informationen über Konsultationen gemäß Artikel 12 oder über Konsultationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 oder von den Institutionen der Union oder den Behörden ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete Dokumente für den Dienstgebrauch werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen der Öffentlichkeit und den vom Verfahren betroffenen Parteien nicht bekannt gegeben."

10.

Artikel 18 Absatz 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:

"Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich."

11.

In Artikel 19 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:

"(5)   Die Kommission prüft alle ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Ausschuss mit einer Stellungnahme als Teil des gemäß Artikel 9 dieser Verordnung vorzulegenden Maßnahmenentwurfs übermittelt. Die im Ausschuss vorgetragenen Standpunkte sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 berücksichtigt werden.

(6)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 vorgehen, können beantragen, über die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die endgültigen Beschlüsse wahrscheinlich stützen werden, unterrichtet zu werden. Die einschlägigen Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Beschlüsse der Kommission zur Verfügung gestellt."

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 19a

Bericht

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (26) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

13.

Artikel 22 Absatz 3 wird gestrichen.

10.   Verordnung (EG) Nr. 452/2003

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 452/2003 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für deren Durchführung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, ausgeübt werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 452/2003 wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(1)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen auf dieselben Einfuhren zu einem höheren als dem im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente gewünschten Schutzniveau führen würde, so kann sie nach dem in Artikel 2a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen annehmen, die sie für angemessen hält:"

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 2a

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss, der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (27) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (28).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

11.   Verordnung (EG) Nr. 673/2005

Die Befugnis zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 liegt beim Rat. Diese Befugnis sollte zurückgenommen werden; stattdessen sollte Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Aufhebung gelten.

Folglich wird Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 gestrichen.

12.   Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Änderung der Anhänge der besagten Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Damit die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IV und V jener Verordnung zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IV und V zu ändern. Die Angaben zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anhang I werden anhand der Informationen aus den Mitgliedstaaten geändert."

2.

Artikel 15 wird gestrichen.

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 15a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."

4.

Artikel 16 wird gestrichen.

13.   Verordnung (EG) Nr. 1616/2006

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 erfordert die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Interimsabkommens und des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutz- und anderen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften für Artikel 15 Absatz 1 des Interimsabkommens und später für Artikel 28 Absatz 1 des SAA über Zollkontingente für Fische und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder geänderter Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der Republik Albanien ergeben, werden nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine nach Artikel 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese Maßnahme nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 25 des Interimsabkommens und später Artikel 38 des SAA nichts anderes bestimmt ist."

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Knappheitsklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 39 des SAA treffen, so wird diese Maßnahme nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen."

5.

In Artikel 7 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:

"Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 8a Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 8a Absatz 4."

6.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 8a Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 8a Absatz 4."

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8a

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 184 der Verordnung (EWG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (30).

(2)   Für die Zwecke der Artikel 5, 6, 7 und 8 wird die Kommission von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (31) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

8.

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission kann nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 30 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 43 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen."

9.

Artikel 12 wird gestrichen.

14.   Verordnung (EG) Nr. 1528/2007

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zu treffen.

Für die Aussetzung der Behandlung sollte angesichts der Art dieser Aussetzungen das Beratungsverfahren Anwendung finden. Angesichts der Auswirkungen von Überwachungs- und vorläufigen Schutzmaßnahmen sollte dieses Verfahren auch für den Erlass derartiger Maßnahmen Anwendung finden. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(3)   Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, so kann die vorgesehene Präferenzbehandlung nach dem in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren ausgesetzt werden, wenn die Kommission zuvor".

(b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Die Aussetzung nach diesem Artikel ist auf den Zeitraum beschränkt, der notwendig ist, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Der Zeitraum beträgt höchstens sechs Monate; er kann jedoch verlängert werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission, entweder die Aussetzung zu beenden oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren zu verlängern."

c)

Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Über die Aussetzung der vorgesehenen Präferenzbehandlung wird nach dem in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren entschieden."

2.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten nach Absatz 2 werden nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."

3.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten und ihrer regionalen Aufteilung nach diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."

4.

Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Unterteilung der Mengen nach Absatz 1 und zur Verwaltung des in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Systems sowie zu Aussetzungsbeschlüssen nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren."

5.

Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften über die Verwaltung dieses Systems sowie zu Aussetzungsbeschlüssen nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren."

6.

Artikel 14 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(3)   Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Verfahren wird binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen eines Mitgliedstaats eingeleitet.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Informationen übermittelt wurden, über die von ihr durchgeführte Prüfung der Informationen.

(4)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 12 erfüllt sind, so unterrichtet sie unverzüglich die betroffene Region oder die betroffenen Staaten, die in Anhang I aufgeführt ist/sind, von ihrer Absicht, eine Untersuchung einzuleiten Der Mitteilung kann eine Einladung zu Konsultationen mit dem Ziel einer Klärung der Lage und der Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung beigefügt werden.".

7.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1)   In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, wenn eine erste Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Artikel 12 vorliegen. Vorläufige Maßnahmen werden nach dem in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 21 Absatz 6 erlassen.

(2)   Angesichts der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage und ihrer Anfälligkeit bei jeglichem Anstieg der Einfuhren werden in Verfahren, die diese Gebiete betreffen, vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt, wenn eine erste Prüfung einen Einfuhranstieg ergeben hat. Vorläufige Maßnahmen werden nach dem in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 21 Absatz 6 erlassen."

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

8.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

Einstellung von Untersuchung und Verfahren ohne Maßnahmen

Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so werden die Untersuchung und das Verfahren nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren eingestellt."

9.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Führen die Konsultationen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht binnen 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung, so fasst die Kommission nach dem in Artikel 21 Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren binnen 20 Arbeitstagen nach Ende der Konsultationsfrist einen Beschluss zur Einführung endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen."

b)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

10.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Der Beschluss zur Einführung der Überwachung wird von der Kommission nach dem in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst."

11.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke der Artikel 16, 17, 18 und 20 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (32) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (33).

(2)   Für die Zwecke der Artikel 4 und 5 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Für die Zwecke der Artikel 6, 7 und 9 wird die Kommission von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (35) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(6)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

12.

Artikel 24 wird gestrichen.

13.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 24b

Bericht

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (36) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

15.   Verordnung (EG) Nr. 140/2008

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 140/2008 erfordert die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Interimsabkommens und des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutz- und anderen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 140/2008 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 des Interimsabkommens und später zu Artikel 29 des SAA über Zollkontingente für Fische und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."

2.

Artikel 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 4

Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der Republik Montenegro ergeben, werden nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 26 des Interimsabkommens und später Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 6

Knappheitsklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 27 des Interimsabkommens und später nach Artikel 42 des SAA treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen."

3.

In Artikel 7 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:

"Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 8a Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 4 Anwendung."

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 8a Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 4 Anwendung.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8a

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke des Artikels 4 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der gemäß Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (38).

(2)   Für die Zwecke der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (39) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

(6)

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission kann nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 31 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 46 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen."

(7)

Artikel 12 wird gestrichen.

16.   Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für ihre Durchführung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen und für die zeitweise Aussetzung von Präferenzregelungen angewendet werden, da sich solche Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 10, kann die Kommission, wenn die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse die Unionsmärkte und ihre Regulierungsmechanismen ernsthaft stören, im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Anwendung der Zollkontingente auf Milcherzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten der Positionen 0401 bis 0406 werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."

3.

Artikel 8 wird gestrichen.

4.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(1)   Stellt die Kommission fest, dass in Bezug auf die Republik Moldau hinreichende Beweise für Betrug, Unregelmäßigkeiten oder systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Ursprungsregeln für Waren und der entsprechenden Verfahren, Unterlassung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwaltungszusammenarbeit oder Nichterfüllung anderer in Artikel 2 Absatz 1 genannter Bedingungen vorliegen, so kann sie nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, sofern sie vorher".

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission, entweder die vorläufige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach dem in Artikel 11a Absatz 5 genannten Prüfverfahren zu verlängern."

(5)

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Wird eine Ware mit Ursprung in der Republik Moldau unter Bedingungen eingeführt, die die Unionshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann die Kommission nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder einführen."

b)

Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

"(5)   Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem in Artikel 11a Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren verlängern.

(6)   Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach dem Datum seiner Veröffentlichung in Kraft.

(7)   Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach dem in Artikel 11a Absatz 6 vorgesehenen Verfahren jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen."

(6)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 11a

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 sowie der Artikel 11 und 12 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (40) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (41).

(2)   Für die Zwecke des Artikels 4 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der nach Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (42) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 10 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der nach Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(6)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

7.

In Artikel 12 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"Hält die Republik Moldau hinsichtlich der vorgenannten Kapitel 17, 18, 19 und 21 die Ursprungsregeln nicht ein oder arbeitet im Bereich der Verwaltung nicht gemäß Artikel 2 zusammen, oder überschreiten die Einfuhren der Waren dieser Kapitel, die der mit dieser Verordnung gewährten Präferenzregelung unterliegen, die üblichen Ausfuhrmengen aus der Republik Moldau in erheblichem Maße, so werden geeignete Maßnahmen nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren getroffen."

17.   Verordnung (EG) Nr. 594/2008

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 594/2008 erfordert die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des Interimsabkommens und des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutz- und anderen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 40 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 594/2008 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 13 des Interimsabkommens und später zu Artikel 28 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."

2.

Artikel 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 4

Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und Bosnien und Herzegowina ergeben, werden nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später in Artikel 39 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 6

Knappheitsklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 40 des SAA treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen."

3.

In Artikel 7 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:

"Die Kommission erlässt derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 8a Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 8a Absatz 4."

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2.   Die Kommission erlässt derartige Maßnahmen nach dem in Artikel 8a Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 8a Absatz 4."

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8a

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (45).

(2)   Für die Zwecke der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (46) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

6.

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission kann nach dem in Artikel 8a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 29 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 44 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen."

7.

Artikel 12 wird gestrichen.

18.   Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 erfordert deren Durchführung einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Zölle und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.

Für den Erlass von vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Das Beratungsverfahren sollte – angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen im Vergleich zu endgültigen Maßnahmen – auch für die Annahme von Verpflichtungen, die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim Auslaufen von Maßnahmen, die Aussetzung von Maßnahmen, die Verlängerung der Aussetzung von Maßnahmen und die Wiederinkraftsetzung von Maßnahmen angewendet werden. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8)   Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss."

2.

Artikel 10 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11)   Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kommission unterrichtet. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kommission über die von ihr durchgeführte Prüfung des Antrags."

(3)

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Die Kommission trifft vorläufige Maßnahmen nach dem in Artikel 25 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren."

c)

Absatz 5 wird gestrichen.

(4)

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen

a)

das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder

b)

ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden.

In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.";

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5)   Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein."

c)

Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(9)   Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück, so wird die Annahme des Verpflichtungsangebots durch die Kommission gegebenenfalls zurückgenommen, und es gilt automatisch der von der Kommission gemäß Artikel 12 eingeführte vorläufige Zoll bzw. der gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführte endgültige Zoll, sofern der betroffene Ausführer oder das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, der Ausführer oder das Land hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie beschließt, eine Verpflichtung zurückzunehmen.";

d)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10)   Ein vorläufiger Zoll kann gemäß Artikel 12 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zur Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt wird, oder im Fall der Verletzung oder der Kündigung einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen ist."

5.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein."

6.

Artikel 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 31 erforderlich ist, so führt die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Ausgleichszoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein.";

b)

Die Unterabsätze 2 und 3 werden gestrichen.

7.

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(2)   Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass anfechtbare Subventionen und eine Schädigung vorliegen, so beschließt die Kommission unabhängig davon, ob ein endgültiger Ausgleichszoll einzuführen ist, in welcher Höhe der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist."

8.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Eine solche Überprüfung wird eingeleitet, nachdem die Unionshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben."

9.

Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"4.   Die Kommission entscheidet, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann auch jederzeit beschließen, eine Interimsprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für solche Überprüfungen durchgeführt wird, werden dann bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist."

10.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 5 wird gestrichen;

b)

Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2)   Überprüfungen nach Maßgabe der Artikel 18, 19 und 20 werden von der Kommission eingeleitet. Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren, ob Überprüfungen nach Maßgabe des Artikels 18 eingeleitet bzw. nicht eingeleitet werden. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten auch, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer Überprüfung nach Maßgabe der Artikel 19 und 20 rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass überprüft werden sollte, ob die weitere Anwendung von Maßnahmen notwendig ist.

(3)   Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren gemäß Artikel 18 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Artikeln 19 und 20 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert."

11.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

"(4)   Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn eine interessierte Partei oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss.

Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt. Die Kommission kann von den Zollbehörden unterstützt werden, und die Untersuchung wird innerhalb von neun Monaten abgeschlossen.

Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung von der Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren vorgenommen."

b)

Absatz 6 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

"Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss der Kommission gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum und zu den dort genannten Bedingungen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, sobald sie ihre Prüfung abgeschlossen hat."

12.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden.

Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen."

b)

Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(5)   Die Kommission kann nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können."

13.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

"Artikel 25

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (47) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (48).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

(5)   Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens für den Erlass endgültiger Maßnahmen nach Absatz 3 dieses Artikels oder für Beschlüsse über die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim Auslaufen von Maßnahmen nach Artikel 18 dieser Verordnung wird dieses Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf nicht im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt wird.

(6)   Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird. Die Mitgliedstaaten können um Informationen ersuchen und im Ausschuss oder unmittelbar mit der Kommission Ansichten austauschen.

14.

Artikel 29 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellte interne Unterlagen werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt.“

15.

Artikel 30 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(4)   Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor der Einleitung der Verfahren nach Artikel 14 oder Artikel 15. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt.

Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich."

(5)   Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird. Muss eine zusätzliche endgültige Unterrichtung erfolgen, kann eine kürzere Frist gesetzt werden."

16.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(4)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zur Anwendung vorläufiger Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb von 25 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die Bemerkungen – oder angemessene Zusammenfassungen – werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.

(5)   Die Kommission prüft alle ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Ausschuss mit einer Stellungnahme als Teil des gemäß den Artikeln 14 und 15 vorzulegenden Maßnahmenentwurfs übermittelt. Die im Ausschuss vorgetragenen Standpunkte sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 berücksichtigt werden."

b)

Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission zur Verfügung gestellt."

(17)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 33a

Bericht

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt."

19.   Verordnung (EG) Nr. 260/2009

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 erfordert deren Durchführung einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen und für die Einführung vorheriger Überwachungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.

Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 260/2009 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird gestrichen.

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1)   Die Kommission wird von einem Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (49).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

(5)   Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens für den Erlass endgültiger Maßnahmen nach Artikel 17 dieser Verordnung wird dieses Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. Nr. 182/2011 festgelegten Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf nicht im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt wird.

3.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(1)   Wenn für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, leitet sie innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingang der Information aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Bekanntmachung enthält"

b)

Am Ende von Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Informationen übermittelt wurden, über die von ihr durchgeführte Prüfung der Informationen."

c)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"2.   Die Kommission holt alle von ihr als erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten für angebracht hält, diese Informationen bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen."

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit."

4.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so wird die Untersuchung innerhalb eines Monats beendet. Die Kommission beendet die Untersuchung nach dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren."

5.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt."

6.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Der Beschluss über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst."

7.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission nach Artikel 18 eine auf Einfuhren in eine Region oder mehrere Regionen der Union begrenzte Überwachung vorsehen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie die Einführung einer Überwachung beschließt."

8.

In Artikel 16 erhalten die Absätze 6 und 7 folgende Fassung:

"(6)   Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 4 Absatz 4 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags einen Beschluss."

9.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

Erfordern es die Interessen der Union, so kann die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren und nach Maßgabe des Kapitels III die geeigneten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Ware in derart erhöhten Mengen und/ oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Artikel 16 Absätze 2 bis 5 finden Anwendung."

10.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

(1)   Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus spätestens nach Ablauf der Hälfte des Anwendungszeitraums von Maßnahmen mit einer Laufzeit von über drei Jahren

a)

die Auswirkungen der Maßnahme untersuchen;

b)

prüfen, ob und inwieweit es angebracht ist, die Liberalisierung zu beschleunigen;

c)

prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist.

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahmen weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2)   Ist die Kommission der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 11, 13, 16, 17 und 18 aufzuheben oder zu ändern sind, werden die Maßnahmen von der Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren geändert oder aufgehoben.

Betrifft dieser Beschluss regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union."

11.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

Wenn die Interessen der Union es erfordern, kann die Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung von Rechtsakten erlassen, um auf internationaler Ebene die Rechte der Union oder aller Mitgliedstaaten wahrzunehmen oder die Verpflichtungen der Union oder aller Mitgliedstaaten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Handels mit Grundstoffen."

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 23a

Bericht

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (50) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

20.   Verordnung (EG) Nr. 625/2009

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 erfordert deren Durchführung einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen und für die Einführung vorheriger Überwachungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.

Für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich solche Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 625/2009 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird gestrichen.

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1)   Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (51) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (52).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(1)   Wenn für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, leitet die Kommission innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Bekanntmachung enthält:"

b)

Am Ende von Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Informationen übermittelt wurden, über die von ihr durchgeführte Prüfung der Informationen."

c)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die Kommission holt alle von ihr als erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies für angebracht hält, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen."

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit."

4.

Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"(2)   Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so wird die Untersuchung innerhalb eines Monats beendet. Die Kommission beendet die Untersuchung gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren.".

5.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die vertraulichen Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt."

6.

In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a)   Die nach Absatz 1 zu erlassenden Beschlüsse werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst."

7.

Artikel 11 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"—

die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten Voraussetzungen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel, abhängig machen."

8.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren die für eine Region oder mehrere Regionen der Union bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung gemäß Artikel 17 unterstellen."

9.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt; sie sind unmittelbar anwendbar."

b)

Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"(4)   Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst die Kommission gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 4 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags einen Beschluss."

10.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Die Kommission kann insbesondere in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Fall geeignete Schutzmaßnahmen gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."

11.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

(1)   Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

a)

die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme untersuchen;

b)

prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist.

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2)   Ist die Kommission der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen gemäß den Kapiteln IV und V aufzuheben oder zu ändern sind, werden die Maßnahmen von der Kommission gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren aufgehoben oder geändert."

(12)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 19a

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (53) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

21.   Verordnung (EG) Nr. 1061/2009

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 erfordert deren Durchführung einheitliche Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen und für die Einführung vorheriger Überwachungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 durch die Kommission erlassen werden.

Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird gestrichen.

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1)   Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (54) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011des Europäischen Parlaments und des Rates (55).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

3.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1)   Um einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken, kann die Kommission, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, sofern die Interessen der Union ein unverzügliches Eingreifen erfordern, unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse und der sonstigen Besonderheiten der betreffenden Transaktionen die Ausfuhr eines Erzeugnisses von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig machen, die nach den Modalitäten und in den Grenzen zu gewähren ist, die sie gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 festlegt.

(2)   Die ergriffenen Maßnahmen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Sie sind sofort wirksam."

b)

Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"(4)   Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie binnen höchstens fünf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags einen Beschluss nach Absatz 1.

(5)   Wird Absatz 1 angewandt, so beschließt die Kommission binnen zwölf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Maßnahme, ob sie geeignete Maßnahmen im Sinne von Artikel 7 trifft. Wurden binnen sechs Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahme keine Maßnahmen getroffen, so gilt die betreffende Maßnahme als aufgehoben."

4.

In Artikel 7 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(1)   Die Kommission kann, sofern es die Interessen der Union erfordern, gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren geeignete Maßnahmen treffen, um".

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1)   In dem Zeitraum, in dem die in Artikel 6 und 7 genannten Maßnahmen angewandt werden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

a)

die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme untersuchen;

b)

prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist.

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2)   Ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 6 oder 7 zu ändern oder aufzuheben sind, so beschließt sie gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren."

(6)

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Für die in Anhang I genannten Waren werden die Mitgliedstaaten bis das Europäische Parlament und der Rat geeignete Maßnahmen aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Union oder aller ihrer Mitgliedstaaten erlassen haben, ermächtigt, unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Union die Verfahren anzuwenden, die für den Krisenfall eine Zuteilungspflicht gegenüber Drittländern vorsehen und Gegenstand internationaler Verpflichtungen sind, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind."

(7)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 9a

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (56) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

22.   Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 erfordert deren Durchführung einheitliche Bedingungen für die Einführung vorläufiger und endgültiger Zölle und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.

Für den Erlass von vorläufigen Maßnahmen sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Das Beratungsverfahren sollte – angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen im Vergleich zu endgültigen Maßnahmen – auch für die Annahme von Verpflichtungen, die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim Auslaufen von Maßnahmen, die Aussetzung von Maßnahmen, die Verlängerung der Aussetzung von Maßnahmen und die Wiederinkraftsetzung von Maßnahmen angewendet werden. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte:

"nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft" werden ersetzt durch "nach Ermöglichung der Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union".

b)

Folgender abschließender Satz wird angefügt:

"Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 28 Wochen nach Einleitung der Untersuchung über die von ihr durchgeführte Prüfung der Anträge gemäß Buchstabe b."

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6)   Wird unter besonderen Umständen beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn nach Absatz 2 genügend Beweise für das Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss."

b)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"(9)   Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kommission über die von ihr durchgeführte Prüfung des Antrags."

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Die Kommission trifft vorläufige Maßnahmen gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren."

c)

Absatz 6 wird gestrichen.

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die im Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nicht höher sein, als es zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist; ferner sollten sie niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen."

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5)   Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein."

c)

Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(9)   Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder widerruft die Kommission die Annahme der Verpflichtung, so wird die Annahme der Verpflichtung durch einen Beschluss der Kommission oder gegebenenfalls eine Verordnung der Kommission widerrufen, und es gilt automatisch der von der Kommission gemäß Artikel 7 eingeführte vorläufige Zoll oder der gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zoll, sofern der betroffene Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, er hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn sie beschließt, eine Verpflichtung zurückzunehmen."

d)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10)   Ein vorläufiger Zoll kann gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt worden ist, oder im Fall der Verletzung oder der Rücknahme einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde."

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren ein."

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch unter der Dumpingspanne liegen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen."

6.

Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"(2)   Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so beschließt die Kommission, unabhängig davon, ob ein endgültiger Antidumpingzoll aufzuerlegen ist, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist."

7.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Eine Neuausführerüberprüfung wird eingeleitet und beschleunigt durchgeführt, nachdem die Unionshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben."

b)

Absatz 5 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6)   Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission eingeleitet. Die Kommission entscheidet gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren, ob Überprüfungen nach Maßgabe des Absatzes 2 dieses Artikels eingeleitet bzw. nicht eingeleitet werden. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten auch, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer Überprüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 dieses Artikels rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass überprüft werden sollte, ob die weitere Anwendung von Maßnahmen notwendig ist. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so bleiben diese Ausführer weiterhin in das Verfahren einbezogen und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung automatisch erneut untersucht werden."

d)

Absatz 8 Unterabsatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission entscheidet, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann auch jederzeit beschließen, eine Interimsprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für solche Überprüfungen durchgeführt wird, werden dann bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, sobald sie die Prüfung des Antrags abgeschlossen hat."

8.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"1.   Legt der Wirtschaftszweig der Union oder eine andere interessierte Partei – normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Maßnahmen – ausreichende Informationen dafür vor, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der eingeführten Ware in der Union geführt haben, so kann die Kommission die Untersuchung wiederaufnehmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen sich auf die genannten Preise ausgewirkt haben. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn eine interessierte Partei ausreichende Informationen vorgelegt hat, die eine Wiederaufnahme der Untersuchung rechtfertigen, und die Kommission die Prüfung dieser Informationen abgeschlossen hat."

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Wird im Fall einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach diesem Artikel ein erhöhtes Dumping festgestellt, so können die geltenden Maßnahmen von der Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren entsprechend den neuen Feststellungen zu den Ausfuhrpreisen geändert werden. Der gemäß diesem Artikel eingeführte Antidumpingzoll ist höchstens doppelt so hoch wie der ursprünglich eingeführte Zoll."

c)

Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

9.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn eine interessierte Partei oder ein Mitgliedstaat einen Antrag eingereicht hat, der die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigt, und die Kommission die Prüfung dieses Antrags abgeschlossen hat oder wenn die Kommission selbst festgestellt hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss.

Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt. Die Kommission kann von den Zollbehörden unterstützt werden, und die Untersuchung wird innerhalb von neun Monaten abgeschlossen.

Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung von der Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren eingeführt. Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden nach Maßgabe dieses Artikels Anwendung."

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss der Kommission gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum und zu den dort genannten Bedingungen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, sobald sie ihre Prüfung abgeschlossen hat."

10.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen."

b)

Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"(5)   Die Kommission kann nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können."

11.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (57).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

(5)   Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens für den Erlass endgültiger Maßnahmen nach Absatz 3 dieses Artikels oder für Beschlüsse über die Einleitung bzw. Nichteinleitung von Überprüfungen beim Auslaufen von Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 dieser Verordnung wird dieses Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der Mehrheit der Ausschussmitglieder im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird. Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens in anderen Fällen, in denen der Maßnahmenentwurf nicht im Ausschuss erörtert wurde, wird dieses Verfahren ergebnislos abgeschlossen, wenn dies innerhalb der vom Vorsitz festgesetzten Frist vom Vorsitz beschlossen oder von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt wird.

(6)   Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird. Die Mitgliedstaaten können um Informationen ersuchen und können im Ausschuss oder unmittelbar mit der Kommission Ansichten austauschen.

12.

Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder den Mitgliedstaaten erstellte interne Dokumente werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekanntgegeben."

13.

Artikel 20 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"(4)   Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor der Einleitung der Verfahren nach Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich ein derartiger Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5)   Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird. Muss eine zusätzliche endgültige Unterrichtung erfolgen, kann eine kürzere Frist gesetzt werden."

14.

In Artikel 21 erhalten die Absätze 4, 5 und 6 folgende Fassung:

"(4)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zur Anwendung vorläufiger Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb von 25 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die Bemerkungen – oder angemessene Zusammenfassungen – werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.

(5)   Die Kommission prüft die ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Ausschuss mit einer Stellungnahme als Teil des gemäß Artikel 9 dieser Verordnung vorzulegenden Maßnahmenentwurfs übermittelt. Die im Ausschuss vertretenen Auffassungen sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 berücksichtigt werden.

(6)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können beantragen, dass ihnen die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die endgültigen Entscheidungen wahrscheinlich stützen werden, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission zur Verfügung gestellt."

15.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 22a

Bericht

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen und Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind.

(2)   Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

(3)   Der Bericht wird von der Kommission spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat, öffentlich zugänglich gemacht."


(1)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)."

(4)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)."

(7)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)."

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)."

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."

(14)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.)."

(17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."

(18)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.)."

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1)

(22)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1)."

(23)  Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1)."

(24)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)"

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)".

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(28)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."

(29)  Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.).

(30)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.)

(31)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1)."

(32)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.).

(33)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

(35)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, 16.11.2007, S. 1)."

(36)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)."

(37)  Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

(38)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(39)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.).".

(40)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

(41)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(42)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(43)  Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1)."

(44)  Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

(45)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)

(46)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.)."

(47)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(48)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."

(49)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."

(50)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)."

(51)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

(52)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, 28.2.2011, S. 13)."

(53)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)."

(54)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

(55)  Verordnung (EG) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, 28.2.2011, S. 13).".

(56)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)."

(57)  Verordnung (EG) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zu Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, dass die Aufnahme von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 ausschließlich aufgrund der Besonderheiten, die die genannten Verordnungen vor ihrer Änderung durch diese Verordnung aufwiesen, gerechtfertigt ist. Folglich ist die Aufnahme einer Bestimmung wie der genannten Artikel als eine nur für diese beiden Verordnungen geltende Ausnahme anzusehen und stellt keinen Präzedenzfall für die Abfassung künftiger Rechtsvorschriften dar.

Aus Gründen der Klarheit gehen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission davon aus, dass mit Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 keine Beschlussfassungsverfahren eingeführt werden, die sich von denjenigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehen sind, unterscheiden oder diese ergänzen.


Erklärung des Rates zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Antidumping- und Ausgleichszollverfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009

Wenn ein Mitgliedstaat eine Änderung in Bezug auf Entwürfe für Antidumping- oder für Ausgleichszollmaßnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009 (im Folgenden "Basisverordnungen") vorschlägt, wird er im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011

a)

sicherstellen, dass die Änderung so rechtzeitig vorgeschlagen wird, dass die Fristen der Basisverordnungen eingehalten werden und berücksichtigt wird, dass die Kommission ausreichend Zeit erhalten muss, um das erforderliche Unterrichtungsverfahren durchzuführen und den Vorschlag einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, und dass der Ausschuss den vorgeschlagenen geänderten Maßnahmenentwurf prüfen muss;

b)

sicherstellen, dass die vorgeschlagene Änderung mit den Basisverordnungen in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union und mit den einschlägigen internationalen Verpflichtungen in Einklang steht;

c)

eine schriftliche Begründung vorlegen, in der zumindest angegeben wird, wie die vorgeschlagene Änderung mit der Basisverordnung und dem in der Untersuchung festgestellten Sachverhalt zusammenhängt, in der aber auch alle sonstigen unter-stützenden Argumente, die von dem die Änderung vorschlagenden Mitgliedstaat als geeignet angesehen werden, angeführt werden können.


Erklärung der Kommission in Verbindung mit Antidumping- und Ausgleichszollverfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009

Die Kommission erkennt an, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten die in den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009 (im Folgenden "Basisverordnungen") vorgesehenen Informationen erhalten, damit sie zu umfassend fundierten Entscheidungen beitragen können, und wird auf die Erreichung dieses Ziels hinarbeiten.

* * *

Um Unklarheiten vorzubeugen, geht die Kommission davon aus, dass die in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 enthaltene Bezugnahme auf Konsultationen so aufzufassen ist, dass die Kommission – außer bei äußerster Dringlichkeit – die Ansichten der Mitgliedstaaten einholen muss, bevor sie vorläufige Antidumping- oder Ausgleichszölle einführt.

* * *

Die Kommission wird sicherstellen, dass sie alle Aspekte der Antidumping- und der Ausgleichszollverfahren, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009 vorgesehen sind, wirksam handhabt – einschließlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Änderungen vorzuschlagen –, um zu gewährleisten, dass die in den Basisverordnungen festgelegten Fristen und die dort begründeten Verpflichtungen gegenüber interessierten Parteien eingehalten werden und dass die endgültig eingeführten Maßnahmen mit dem in der Untersuchung festgestellten Sachverhalt und mit den Basisverordnungen in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen.


Erklärung der Kommission zur Kodifizierung

Die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen wird eine erhebliche Anzahl von Änderungen an den betroffenen Rechtsakten nach sich ziehen. Um die Lesbarkeit der betroffenen Rechtsakte zu verbessern, wird die Kommission, sobald diese beiden Verordnungen angenommen sind, so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Juni 2014 eine Kodifizierung dieser Rechtsakte vorschlagen.


Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten

Im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.