16.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1000/2008 DES RATES

vom 13. Oktober 2008

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Juli 2002 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll von 21 % („geltende Maßnahmen“) auf die Einfuhren von Sulfanilsäure des KN-Codes ex29214210 (TARIC-Code 2921421060) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und einen Residualzoll von 18,3 % auf Einfuhren mit Ursprung in Indien ein. Die Maßnahmen stützten sich auf eine gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eingeleitete Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Parallel dazu führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 (3) einen endgültigen Ausgleichszoll von 7,1 % auf die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien ein.

(3)

Im Rahmen des oben genannten Antidumping- bzw. Antisubventionsverfahrens nahm die Kommission mit dem Beschluss 2002/611/EG (4) eine Preisverpflichtung des indischen ausführenden Herstellers Kokan Synthetics and Chemicals Pvt. Ltd („Kokan“) an.

(4)

Im Februar 2004 erhöhte der Rat nach einer erneuten Untersuchung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung wegen mutmaßlicher Übernahme des Zolls durch die Ausführer mit der Verordnung (EG) Nr. 236/2004 (5) den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China von 21 % auf 33,7 %.

(5)

Im Dezember 2003 teilte Kokan der Kommission mit, dass es seine Verpflichtung freiwillig zurücknehmen wolle. Dementsprechend wurde der Beschluss der Kommission zur Annahme der Verpflichtung mit dem Beschluss 2004/255/EG der Kommission (6) widerrufen.

(6)

Im April 2005 leitete die Kommission auf Antrag von Kokan eine teilweise Interimsprüfung (7) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (8) über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Antisubventionsgrundverordnung“) ein, die sich auf die Prüfung der Annehmbarkeit eines von Kokan in Aussicht gestellten Verpflichtungsangebotes beschränkte.

(7)

Mit dem Beschluss 2006/37/EG (9) nahm die Kommission das nachfolgend im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien unterbreitete Verpflichtungsangebot von Kokan an.

(8)

Gleichzeitig wurden die Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien und die Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung unter anderem in Indien durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2006 des Rates (10) geändert, um der Annahme der genannten Verpflichtung Rechnung zu tragen.

2.   Überprüfungsantrag

(9)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (11) ging am 24. April 2007 bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Dieser Antrag wurde von zwei Gemeinschaftsherstellern („Antragsteller“) eingereicht, auf die 100 % der Gemeinschaftsproduktion von Sulfanilsäure entfallen.

(10)

Die Antragsteller behaupteten und lieferten hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Hinblick auf Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China und Indien („betroffene Länder“) bestand.

(11)

Die Kommission kam, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) vorlagen, und leitete am 24. Juli 2007 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (12) („Einleitungsbekanntmachung“) eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

3.   Paralleluntersuchungen

(12)

Im Wege einer am 24. Juli 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (13) leitete die Kommissionen darüber hinaus eine Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 18 der Antisubventionsgrundverordnung in Bezug auf die für Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien geltenden Ausgleichsmaßnahmen ein. Diese Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.

(13)

Mit einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union leitete die Kommission am 29. September 2007 (14) von Amts wegen gemäß Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung eine teilweise Interimsüberprüfung in Bezug auf die Höhe der Subventionierung ein, da ihr hinreichende Anscheinsbeweise dafür vorlagen, dass sich die Umstände in Bezug auf die Subventionierung, die den Maßnahmen zugrunde lagen, dauerhaft geändert hatten. Diese Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum

(14)

Die Untersuchung des Anhaltens oder des erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Analyse der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum von 2003 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(15)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Antragsteller offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(16)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(17)

Es wurden Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien gesandt, namentlich an die beiden Gemeinschaftshersteller und an alle bekannten ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender.

(18)

Der Fragebogen wurde von den beiden Gemeinschaftsherstellern und einem ausführenden Hersteller in Indien sowie von vier Verwendern beantwortet. Kein ausführender Hersteller in der VR China und kein Einführer beantwortete den Fragebogen oder meldete sich selbst im Laufe dieser Untersuchung.

(19)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie nach. Hierzu führte die Kommission in den Betrieben der folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Ausführender Hersteller in Indien:

Kokan Synthetics & Chemicals Pvt Ltd, Mumbai, Indien;

b)

Gemeinschaftshersteller:

Ardenity, Givet, Frankreich,

CUF Químicos Industriais, Estarreja, Portugal;

c)

Verwender:

Kemira Germany GmbH, Leverkusen, Deutschland,

Robama SA, Palafolls, Spanien.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(20)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich wie in der Ausgangsuntersuchung um Sulfanilsäure, die derzeit unter dem KN-Code ex29214210 eingereiht wird. Es gibt im Wesentlichen zwei Qualitäten von Sulfanilsäure, die anhand ihres Reinheitsgrades ermittelt werden: eine technische Qualität und eine gereinigte Qualität. Die gereinigte Qualität wird zuweilen in Form von Sulfanilsäure-Natriumsalz vermarktet. Sulfanilsäure wird als Ausgangsstoff zur Herstellung von optischen Aufhellern, Betonzusatzstoffen, Lebensmittelfarbstoffen und Spezialfarbstoffen verwendet. Obwohl Sulfanilsäure für unterschiedliche Zwecke verwendet wird, sind alle Qualitäten und Formen in den Augen der Verwender hinreichend austauschbar und werden für die meisten Anwendungen alternativ verwendet, so dass sie wie in der Ausgangsuntersuchung als eine einzige Ware behandelt werden.

2.   Gleichartige Ware

(21)

Diese Überprüfung bestätigte die Feststellung der Ausgangsuntersuchung, dass es sich bei Sulfanilsäure um ein reines Grunderzeugnis handelt, dessen Qualität und grundlegende materielle Eigenschaften unabhängig vom Ursprungsland identisch sind. Die betroffene Ware und die von dem ausführenden Hersteller in Indien hergestellte und auf seinem Inlandsmarkt und in Drittländer verkaufte Ware sowie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware weisen der Untersuchung zufolge dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden im Wesentlichen denselben Verwendungen zugeführt, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(22)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im UZÜ Dumping vorlag und ob beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen wäre.

1.   Vorbemerkungen

(23)

Es ist zu beachten, dass aufgrund der Erweiterung der Gemeinschaft auf 25 Mitgliedstaaten im Jahr 2004 und auf 27 im Jahr 2007 die Ausfuhrmengen und Marktanteile der Einfuhren der vorangegangenen Untersuchung nicht direkt mit denjenigen dieser Auslaufüberprüfung vergleichbar sind.

1.1.   Indien

(24)

Zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen und da die Einfuhren mit Ursprung in Indien zu 100 % von Kokan stammen, müssen die entsprechenden Daten als Spannen oder als Index angegeben werden.

(25)

Diese Prüfung stützte sich auf die verifizierten Fragebogenantworten des kooperierenden ausführenden Herstellers in Indien, der uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete. Den von dem Unternehmen vorgelegten Angaben und den Daten von Eurostat zufolge stammten alle Einfuhren der betroffenen Ware im UZÜ von diesem ausführenden Hersteller.

(26)

Die Untersuchung ergab, dass im UZÜ rund 800 Tonnen bis 1 000 Tonnen Sulfanilsäure, d. h. etwa 8—10 % des Gemeinschaftsverbrauchs, von Indien in die Gemeinschaft eingeführt wurden. In der Ausgangsuntersuchung beliefen sich die Einfuhren aus Indien auf 1 712 Tonnen.

1.2.   VR China

(27)

Da keiner der ausführenden chinesischen Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, musste bei der Prüfung der Frage, ob Dumping vorlag oder nicht, auf die der Kommission vorliegenden Informationen aus anderen Quellen zurückgegriffen werden. Es wurden im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 18 der Grundverordnung offizielle Eurostat-Daten zur Ermittlung der Einfuhrmengen und -preise herangezogen.

(28)

Anhand der verfügbaren Daten wurde festgestellt, dass im UZÜ 1 482 Tonnen Sulfanilsäure, d. h. etwa 15 % des Gemeinschaftsverbrauchs, aus der VR China in die Gemeinschaft eingeführt wurden. In der Ausgangsuntersuchung beliefen sich die Einfuhren aus der VR China auf 2 950 Tonnen.

2.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

2.1.   Indien

(29)

Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde zur Ermittlung der Dumpingspanne dieselbe Methodik angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung. Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Dumpingspanne von 24,6 % festgestellt.

a)   Normalwert

(30)

Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller, ob seine gesamten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware gemessen an seinen gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Von einer solchen Repräsentativität ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung auszugehen, wenn die Gesamtmenge der auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entspricht. Die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe repräsentativ waren.

(31)

Anschließend wurden die von dem ausführenden Hersteller mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen ermittelt, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen identisch oder direkt vergleichbar waren. Als Kriterien für die Ermittlung der verschiedenen Warentypen wurde die Qualität (gereinigt oder technisch), die Form (Pulver oder Natriumsalz) und die Säurekonzentration herangezogen.

(32)

Anschließend wurde für die einzelnen Warentypen, die der ausführende Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkaufte und die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen direkt vergleichbar waren, geprüft, ob die Inlandsverkäufe ausreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Typ auf dem Inlandsmarkt im UZÜ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Typs entsprachen. Die Untersuchung ergab, dass zwei der insgesamt drei von dem ausführenden Hersteller ausgeführten Typen auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauft wurden.

(33)

Es wurde außerdem geprüft, ob die Inlandsverkäufe des Unternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten.

(34)

Dazu wurde für jeden der beiden in repräsentativen Mengen verkauften Typen der Anteil der nicht mit Verlust getätigten Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt während des UZÜ ermittelt. Da bei diesen Typen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge nicht mit Verlust verkauft wurden und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten entsprach, wurde der Normalwert für die einzelnen Typen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand des gewogenen Durchschnitts aller von unabhängigen Abnehmern für den jeweiligen Typ gezahlten oder zu zahlenden inländischen Verkaufspreise berechnet.

(35)

Für den Warentyp, der auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurde, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Dies erfolgte gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung durch Addition der durchschnittlichen Herstellkosten des kooperierenden ausführenden Herstellers im UZÜ und der von ihm getragenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie des gewogenen durchschnittlichen Gewinns, der beim Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im UZÜ auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde.

b)   Ausfuhrpreis

(36)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge gingen die Ausfuhren des ausführenden Herstellers in Indien ausschließlich an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft.

(37)

Deshalb wurde der Ausfuhrpreis in diesem Fall gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

c)   Vergleich

(38)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Solche Berichtigungen erfolgten für Transport- und Versicherungskosten.

d)   Dumpingspanne

(39)

Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte der im UZÜ in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der entsprechenden Typen verglichen.

(40)

Dieser Vergleich ergab für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien, der die betroffene Ware im UZÜ in die Gemeinschaft ausführte, kein Dumping.

(41)

Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass im UZÜ, wie unter Randnummer 7 erläutert, eine Mindestpreisverpflichtung galt, durch die der betreffende ausführende Hersteller bei seinen Ausfuhren in die Gemeinschaft an ein bestimmtes Preisniveau gebunden war. Einige Preise waren den Untersuchungsergebnissen zufolge etwas höher als der in der Verpflichtung festgelegte Mindesteinfuhrpreis („MEP“), aber bei der Mehrheit der Verkäufe entsprachen die Preise dem Niveau der Verpflichtung.

2.2.   Volksrepublik China

(42)

Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde zur Ermittlung der Dumpingspanne dieselbe Methodik angewandt wie in der vorangegangenen Untersuchung. Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Dumpingspanne von 21 % festgestellt. Im Zuge der im Juni 2003 eingeleiteten Untersuchung wegen mutmaßlicher Übernahme des Zolls durch die Ausführer erfolgte indessen eine Überprüfung der Dumpingspanne, die, wie in der Verordnung (EG) Nr. 236/2004 beschrieben, ergab, dass diese sich auf 33,7 % erhöht hatte.

e)   Vergleichsland

(43)

Da es sich gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bei der VR China nicht um ein Marktwirtschaftsland handelt, musste der Normalwert für Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage von Informationen aus einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt werden.

(44)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde Indien als geeignetes Marktwirtschaftsdrittland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen. Auch in der Ausgangsuntersuchung war Indien als Vergleichsland gewählt worden.

(45)

Die Antragsteller vertraten indessen die Auffassung, die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) eigneten sich in diesem Fall besser als Vergleichsland. Es wurde vorgebracht, im Gegensatz zur Situation in Indien würden die Preise von Sulfanilsäure in den USA von den normalen, unverzerrten Marktkräften bestimmt. Außerdem sei das in den USA für die Herstellung von Sulfanilsäure angewandte Verfahren mit dem in der VR China vergleichbar und die in den USA hergestellten und verkauften Mengen seien repräsentativ. Die Antragsteller machten ferner geltend, der Rohstoffzugang in Indien sei nicht mit dem in der VR China zu vergleichen, da die indischen Hersteller es aufgrund der Advance-License-Regelung vorzögen, Rohstoffe einzuführen, anstatt sie auf dem Inlandsmarkt zu kaufen.

(46)

Zum Vorschlag, die USA als Vergleichsland heranzuziehen, ist anzumerken, dass dort über eine Reihe von Jahren Schutzmaßnahmen in Form von Antidumpingzöllen gegenüber Einfuhren aus der VR China und Indien und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Indien galten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Preise von den handelspolitischen Schutzmaßnahmen beeinflusst wurden.

(47)

In Bezug auf den Rohstoffzugang wurde festgestellt, dass indische Sulfanilsäurehersteller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt kaufen. Es kann also nicht behauptet werden, der Rohstoffzugang disqualifiziere Indien als Vergleichsland. Außerdem sind auf dem indischen Markt mehrere Sulfanilsäurehersteller präsent, ebenso wie Einfuhren, z. B. aus der VR China. Es gibt folglich keine Anhaltspunkte für fehlenden Wettbewerb in Indien.

(48)

Aus den dargelegten Gründen und da keine anderen, überzeugenden Argumente für eine Änderung der Gegebenheiten seit der Ausgangsuntersuchung vorgebracht wurden, wird der Schluss gezogen, dass Indien für diese Auslaufuntersuchung ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

f)   Ermittlung des Normalwerts

(49)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der überprüften Angaben des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt. Konkret stützte sich der Normalwert auf den in Indien von unabhängigen Abnehmern für vergleichbare Warentypen gezahlten oder zu zahlenden Preis, da diese Verkäufe der Untersuchung zufolge im normalen Handelsverkehr erfolgten.

g)   Ausfuhrpreis

(50)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit ausführender Hersteller in China musste der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Als geeignete Grundlage für die Ermittlung des Ausfuhrpreises wurden offizielle Eurostat-Daten herangezogen.

h)   Vergleich

(51)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen könnten. Diese Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrafen die Transport- und die Versicherungskosten. Der Normalwert für die Stufe ab Werk in Indien wurde anschließend mit dem berichtigten chinesischen Ausfuhrpreis auf derselben Stufe verglichen

i)   Dumpingspanne

(52)

Der Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der Normalwert den Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft überstieg. Die Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, bewegte sich in einer Größenordnung von 15 % bis 20 %.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

3.1.   Indien

j)   Vorbemerkungen

(53)

Da im UZÜ kein Dumping vorlag, wurde geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Wiederauftreten des Dumpings bei Einfuhren aus Indien zu rechnen wäre. Um festzustellen, ob ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre, wurden das Preisbildungsverhalten von Kokan, insbesondere seine Preise auf anderen Ausfuhrmärkten im Vergleich zu seinen Preisen für Ausfuhren in die Gemeinschaft und seinen Inlandspreisen, sowie seine Produktion, seine Produktionskapazität und seine Lagerbestände untersucht. Die Analyse stützte sich auf die Angaben im Fragebogen, die im Zuge der Untersuchung vor Ort bei Kokan überprüft wurden.

k)   Verhältnis zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Preisen in Indien

(54)

Die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt waren höher als diejenigen, die Kokan im UZÜ auf seinem Inlandsmarkt erzielte. Diese Entwicklung ist jedoch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zu sehen, die eine MEP-Bindung der Ausfuhrpreise des Unternehmens beinhaltete.

l)   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer, den Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft und den Inlandspreisen in Indien

(55)

Es wurde festgestellt, dass der Durchschnittspreis der Ausfuhrverkäufe von Kokan in Drittländer deutlich niedriger war als der Durchschnittspreis der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft. Ferner ergab die Untersuchung, dass diese Preise gedumpt waren, denn sie lagen deutlich unter denjenigen, die Kokan auf seinem Inlandsmarkt in Rechnung stellte.

(56)

Wie unter den Randnummern 7 und 41 erläutert, unterlag Kokan im UZÜ einer Mindestpreisverpflichtung für seine Ausfuhren in die Gemeinschaft, während die Preise für Abnehmer in anderen Drittländern frei festgesetzt wurden. Unter diesen Umständen sind die letztgenannten Preise ein Indiz für das zu erwartende Preisniveau von Ausfuhren in die Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass Kokan im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen die Preise seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft wahrscheinlich senken würde und ein Wiederauftreten des Dumpings auf dem Gemeinschaftsmarkt wahrscheinlich wäre.

m)   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt

(57)

Es wurde außerdem festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren in Drittländer im Durchschnitt unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt lagen. Dies bedeutet, dass der Gemeinschaftsmarkt aufgrund des dort herrschenden Preisniveaus für die betroffene Ware für den ausführenden Hersteller in Indien sehr attraktiv ist. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass im Fall des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein wirtschaftlicher Anreiz zur Verlagerung von Verkäufen auf den Gemeinschaftsmarkt mit seinem höheren Preisniveau bestünde.

n)   Kapazitätsreserven und Lagerbestände

(58)

Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller während des UZÜ keine Lagerbestände aufbaute. Das Unternehmen könnte hingegen der Untersuchung zufolge seine Produktion ausweiten, denn seine Kapazitätsauslastung lag im UZÜ bei rund 65 %. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die ungenutzte Produktionskapazität des mitarbeitenden ausführenden Herstellers den Untersuchungsergebnissen zufolge mehr als 30 % des Gemeinschaftsverbrauchs entsprach.

o)   Schlussfolgerung zu Indien

(59)

Die Untersuchung ergab eindeutig, dass das Preisniveau in Indien und auf anderen Drittlandsmärkten deutlich unter dem Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt liegt. Bei Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen bestünde für den mitarbeitenden indischen Ausführer ein starker Anreiz zur Nutzung seiner Kapazitätsreserven und zur Verlagerung von Verkäufen auf den Gemeinschaftsmarkt, d. h. zu weiteren, noch umfangreicheren Ausfuhren in die Gemeinschaft. Aus der oben erläuterten Bewertung ergibt sich, dass diese erhöhten Mengen aller Wahrscheinlichkeit nach zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausgeführt würden.

3.2.   VR China

p)   Vorbemerkungen

(60)

Nachdem für den UZÜ Dumping festgestellt wurde, wurde auch geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Da kein ausführender Hersteller in China an der Untersuchung mitarbeitete, stützen sich die nachfolgenden Schlussfolgerungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, namentlich auf von den Antragstellern vorgelegte Angaben sowie auf Eurostat-Daten.

q)   Produktionskapazität

(61)

Aus öffentlich verfügbaren Daten geht hervor, dass das chinesische Produktionsvolumen bei rund 22 000 Tonnen liegt und damit mehr als doppelt so hoch ist wie der Gemeinschaftsverbrauch im UZÜ. Da kein ausführender Hersteller in China mitarbeitete, waren keine Informationen über etwaige ungenutzte Kapazitäten in der VR China verfügbar. Den verfügbaren Informationen zufolge können die chinesischen Hersteller jedoch das relativ einfache Batch-Verfahren, das sie derzeit für die Produktion von Spezialfarbstoffen und Chemikalien einsetzen, zur Herstellung von Sulfanilsäure nutzen. Außerdem ist der Gemeinschaftsmarkt, wie unter Randnummer 63 ausgeführt wird, über viele Jahre hinweg ein attraktiver Markt für chinesische Ausführer geblieben. Deshalb besteht Grund zu der Annahme, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen etwaige Kapazitätsreserven in der VR China genutzt würden, um zusätzliche Mengen für den Gemeinschaftsmarkt herzustellen, und/oder die derzeitige Produktion durch Umstellung von Spezialfarbstoffen und Chemikalien auf Sulfanilsäure ausgeweitet und verstärkt auf den Gemeinschaftsmarkt geleitet würde.

r)   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft

(62)

Den verfügbaren Informationen zufolge lagen die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer im UZÜ unter den Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft. Deshalb würden die chinesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre derzeitigen Ausfuhren in Drittländer höchstwahrscheinlich auf den Gemeinschaftsmarkt lenken, und zwar weiterhin zu gedumpten Preisen.

s)   Übernahme der Zölle durch die Ausführer

(63)

Wie in der Verordnung (EG) Nr. 236/2004 dargelegt, war festgestellt worden, dass für die Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft eine Übernahme des Antidumpingzolls durch die Ausführer stattgefunden hatte. Dieses Vorgehen zeigte, dass der Gemeinschaftsmarkt für die ausführenden Hersteller in China weiterhin attraktiv war. Da die Ausfuhren während des UZÜ zu gedumpten Preisen erfolgten, kann der Schluss gezogen werden, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen höchstwahrscheinlich anhalten und die Ausfuhrmenge aller Wahrscheinlichkeit nach steigen würde.

t)   Schlussfolgerung zur VR China

(64)

Die Untersuchung ergab, dass die chinesischen Ausführer während des UZÜ weiterhin Dumping in erheblichem Umfang praktizierten. Ausgehend von den Feststellungen der Randnummern 62 und 63 wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach weiter in erheblichem Ausmaß gedumpt würde. Ferner dürfte das Volumen der gedumpten Einfuhren ohne Maßnahmen erheblich zunehmen.

4.   Schlussfolgerung zu der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. erneuten Auftretens des Dumpings

(65)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen das Dumping durch die chinesischen Ausführer wahrscheinlich anhalten und das Dumping der ausführenden indischen Hersteller wahrscheinlich erneut auftreten würde.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(66)

Die gleichartige Ware wird in der Gemeinschaft von zwei Herstellern hergestellt, deren Produktion als gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen wird.

(67)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Unternehmen „Sorochimie Chimie Fine“ und „Quimigal SA“ der Ausgangsuntersuchung inzwischen in „Ardenity“ bzw. „CUF Químicos Industriais“ umbenannt wurden.

(68)

Diese beiden Hersteller arbeiteten an der Untersuchung mit und unterstützten den Überprüfungsantrag. Sie bilden daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

E.   LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

1.   Gemeinschaftsverbrauch

(69)

Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand folgender Größen ermittelt:

Einfuhren der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt, ermittelt anhand von Eurostat-Daten,

Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, ermittelt anhand der Fragebogenantworten.

(70)

Der Gemeinschaftsverbrauch an Sulfanilsäure belief sich im UZÜ auf rund 10 000 Tonnen. Im Bezugszeitraum war ein Verbrauchsrückgang von 6 % zu beobachten.

Tabelle 1

Gemeinschaftsverbrauch

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Verbrauch (in Tonnen)

10 684

10 443

10 899

9 939

9 997

Index

100

98

102

93

94

2.   Derzeitige Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(71)

Da die Einfuhren mit Ursprung in Indien zu 100 % von Kokan stammen und weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von nur zwei Herstellern gebildet wird, müssen die Daten in den Tabellen 2 bis 5 in indexierter Form angegeben werden, um vertrauliche Geschäftsinformationen zu schützen.

2.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren im UZÜ

(72)

Die folgenden Tabellen geben Aufschluss über die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China und Indien. Die Einfuhrmengen basieren auf Eurostat-Statistiken.

Tabelle 2

Einfuhren aus den betroffenen Ländern

Einfuhren (Index)

2003

2004

2005

2006

UZÜ

VR China

100

106

128

86

84

Indien

100

54

59

56

60

Betroffene Länder insgesamt

100

81

95

72

73

Quelle: Eurostat.

Tabelle 3

Marktanteil der betroffenen Länder

Marktanteil (Index)

2003

2004

2005

2006

UZÜ

VR China

100

109

126

92

90

Indien

100

55

58

60

64

Betroffene Länder insgesamt

100

83

94

77

78

(73)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern gingen im Bezugszeitraum um 27 % zurück. Ihr Marktanteil sank zwischen 2003 und dem UZÜ um 22 %.

(74)

Im Einzelnen war zwischen 2003 und dem UZÜ für Indien ein Rückgang der Einfuhrmenge um 40 % und des Marktanteils um 36 % zu verzeichnen.

(75)

Das Volumen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China sank im Bezugszeitraum um 16 %, während ihr Marktanteil im selben Zeitraum um 10 % zurückging.

2.2.   Preisentwicklung und Preisbildungsverhalten bei den betroffenen Einfuhren

Tabelle 4

Preise der betroffenen Einfuhren

Stückpreis (EUR/Tonne)

2003

2004

2005

2006

UZÜ

VR China

773

876

1 138

1 128

1 040

Index

100

113

147

146

135

Indien (indexiert)

100

85

96

110

111

Betroffene Länder insgesamt

956

910

1 131

1 180

1 138

Index

100

95

118

123

119

Quelle: Eurostat.

(76)

Der Durchschnittspreis der betroffenen Einfuhren mit Ursprung in der VR China stieg im Bezugszeitraum um 35 %. Im selben Zeitraum erhöhte sich der Durchschnittspreis der betroffenen Einfuhren mit Ursprung in Indien um 11 %.

(77)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZÜ wurden die Ab-Werk-Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, mit den auf den Anlandepreis berichtigten cif-Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern frei Grenze der Gemeinschaft verglichen. Die Berichtigung erfolgte sowohl für die VR China als auch für Indien durch Addition des Zollsatzes sowie der nach der Einfuhr angefallenen Kosten zum Preis; zu den chinesischen Preisen wurde anschließend noch der Antidumpingzoll hinzugerechnet. Der Vergleich ergab, dass die berichtigten chinesischen und indischen Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht unterboten.

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

Tabelle 5

Einfuhren aus anderen Drittländern

Übrige Welt

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Einfuhren (Index)

100

80

100

97

97

Marktanteil (Index)

100

82

98

104

104

Durchschnittspreise (in Euro je Tonne)

935

927

1 100

1 255

1 285

Index

100

99

118

134

137

Quelle: Eurostat.

(78)

Das Volumen der Einfuhren aus anderen Drittländern war im Bezugszeitraum mit einem Minus von 3 % leicht rückläufig. Aufgrund des Nachfragerückganges erhöhte sich indessen ihr Marktanteil um 0,7 Prozentpunkte. Der überwiegende Teil dieser Einfuhren entfiel im Bezugszeitraum auf das Hauptausfuhrland USA.

(79)

Die Preise für Sulfanilsäure aus anderen Drittländern lagen geringfügig unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und zeigten ab 2005 die gleiche Entwicklung wie die indischen Preise.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a)   Vorbemerkungen

(80)

Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Geschäftsinformationen mussten die Angaben über die beiden Unternehmen, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, in indexierter Form dargestellt werden.

(81)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung wurden alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, geprüft.

b)   Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

—   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung.

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Kapazität in Tonnen (Index)

100

100

100

105

112

Produktion in Tonnen (Index)

100

119

115

115

117

Kapazitätsauslastung (Index)

100

119

115

109

105

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(82)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war im UZÜ 17 % höher als zu Beginn des Bezugszeitraums. Seine Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum ebenfalls, und zwar um 12 %, da ein Gemeinschaftshersteller seine Kapazität durch Investitionen in Anlagen zur Herstellung gereinigter Sulfanilsäure ausbaute. Durch die Kombination dieser beiden Faktoren kam es im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum insgesamt zu einer besseren Kapazitätsauslastung. Im Übrigen erzielte er im UZÜ eine zufrieden stellende Kapazitätsauslastung (zwischen 75 % und 80 %).

—   Lagerbestände

(83)

Die Jahresendbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sanken im Bezugszeitraum um 22 %. In den Jahren 2004 und 2005 gingen die Lagerbestände deutlich zurück, im Jahr 2006 und im UZÜ nahmen sie jedoch wieder kontinuierlich zu.

Tabelle 7

Schlussbestand

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Lagerbestände in Tonnen (Index)

100

35

38

64

78

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

—   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

(84)

Im UZÜ war die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 5 % höher als zu Beginn des Bezugszeitraums. Da der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 6 % sank (vgl. Randnummer 72), erhöhte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum um 12 %. Konkret entspricht dies einer Steigerung von 7 Prozentpunkten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hielt während des gesamten Bezugszeitraums einen Marktanteil von über 50 %.

Tabelle 8

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Verkaufsmenge in Tonnen (Index)

100

114

107

105

105

Marktanteil in % (Index)

100

116

105

113

112

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(85)

Es ist zu beachten, dass der Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs im Jahr 2006 und im UZÜ das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft etwas beeinträchtigte. Die Steigerung des Marktanteils erklärt sich in etwa zu gleichen Teilen aus dem Anstieg der Verkaufsmenge und dem rückläufigen Verbrauch gegen Ende des Bezugszeitraums.

—   Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussten

(86)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum mit einem Plus von 26 % erheblich an. Die ab 2005 zu beobachtenden Entwicklungen scheinen insbesondere auf die Wirkung der 2004 eingeführten Antiumgehungsmaßnahmen zurückzuführen zu sein. Von 2004 auf 2005 stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich an und blieben anschließend relativ stabil. Der Anstieg fiel jedoch geringer aus als der Preisanstieg bei Anilin, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Sulfanilsäure. Der Preis von Anilin, einem Benzolderivat, das im UZÜ mit rund 50 % bei den gesamten Herstellkosten zu Buche schlug, erhöhte sich nämlich zwischen 2003 und dem UZÜ um rund 45 %.

Tabelle 9

Verkaufspreise

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufspreis (Index)

100

104

124

125

126

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

—   Beschäftigung und Produktivität

(87)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging von 2003 bis zum UZÜ bei steigender Produktion um 9 % zurück, wodurch sich Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit erhöhten. Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im selben Zeitraum indessen um 15 % an.

Tabelle 10

Beschäftigung und Produktivität

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Beschäftigung (Index)

100

96

96

98

91

Produktivität (Index)

100

125

120

117

129

Durchschnittliche Arbeitskosten (Index)

100

82

94

106

115

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

—   Rentabilität

Tabelle 11

Rentabilität

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Index

100

–1 286

1 519

335

191

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(88)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag, außer im Jahr 2005, bei oder unter 1 % des Umsatzes. Im Jahr 2004 wurden erhebliche Verluste verbucht, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2005, 2006 und im UZÜ Gewinn machte. Da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2003 ausgesprochen niedrig war, lag das durch den Anstieg im Bezugszeitraum erzielte Rentabilitätsniveau noch immer deutlich unter dem für diese Branche akzeptablen Wert.

(89)

Außerdem wurde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von der Entwicklung der Rohstoffpreise beeinflusst. Die durchschnittlichen Produktionskosten nahmen von 2003 bis zum UZÜ um 25 % zu. Wie unter Randnummer 86 ausgeführt, ist Anilin der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von Sulfanilsäure und schlägt mit ungefähr der Hälfte bei den Herstellkosten zu Buche. Da sich die Anilinpreise 2004 beträchtlich erhöhten, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Preisanstieg nicht an seine Kunden weitergeben und machte Verluste. 2005 verbesserte sich seine Lage, da sich die Anilinpreise stabilisierten und er seine Sulfanilsäurepreise so erhöhen konnte, dass der Anstieg der Rohstoffkosten gedeckt war. Im Jahr 2006 und im UZÜ, als sich Anilin erneut verteuerte, sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs auf unter 1 % des Umsatzes.

—   Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 12

Investitionen, Kapitalrendite

 

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Investitionen (Index)

100

39

57

255

305

Kapitalrendite (Index)

100

–1 779

2 498

420

224

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(90)

Während des gesamten Bezugszeitraums investierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiter in seine Sulfanilsäureproduktion. Im Jahr 2006 und im UZÜ tätigte ein Gemeinschaftshersteller, neben Investitionen, die hauptsächlich dem Erhalt der vorhandenen Investitionsgüter dienten, Investitionen in die Ausweitung der Kapazität für die Herstellung gereinigter Sulfanilsäure. Diese neuen Kapazitäten können voraussichtlich jedoch erst ab 2008 voll genutzt werden.

(91)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im gesamten Bezugszeitraum nur geringe Gewinne erwirtschaftete, blieb auch die Kapitalrendite, d. h. das Ergebnis vor Steuern, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettobuchwertes der bei der Sulfanilsäureherstellung eingesetzten Aktiva zu Beginn bzw. zu Ende des Geschäftsjahres, sehr niedrig (rund 2 % im UZÜ).

(92)

Die Untersuchung ergab, dass die Deckung des Kapitalbedarfs von der schwierigen finanziellen Lage der Gemeinschaftshersteller nachteilig beeinflusst wurde. Obwohl einer der Gemeinschaftshersteller zu einem großen Konzern gehört, wird dem Kapitalbedarf nicht immer in dem gewünschten Umfang Rechnung getragen, da innerhalb dieses Konzerns die Finanzmittel im Allgemeinen den Unternehmen mit der höchsten Rentabilität zugeteilt werden.

—   Cashflow

(93)

Der Cashflow sank zwischen 2003 und dem UZÜ um 85 %, war aber weiterhin positiv. Er folgte nicht demselben Trend wie die Rentabilität, da diese von zahlungsunwirksamen Posten wie Abschreibungen und Bestandsbewegungen beeinflusst wurde.

Tabelle 13

Cashflow

Cashflow

2003

2004

2005

2006

UZÜ

Index

100

41

64

32

15

Quelle: Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

5.   Schlussfolgerung

(94)

Für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entwickelten sich die meisten Indikatoren von 2003 bis zum UZÜ positiv: Verkaufsmenge, Kapazitätsauslastung, Produktionsmenge, Schlussbestände, Produktivität, Investitionen und Kapitalrendite. Seine Rentabilität blieb indessen im UZÜ unter 1 % des Umsatzes.

(95)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft profitierte von einem Anstieg seines Sulfanilsäurestückpreises, namentlich zwischen 2004 und dem Ende des UZÜ. Der Anstieg des Verkaufspreises konnte den Anstieg der Produktionskosten jedoch nicht ganz auffangen, deshalb sank die Gewinnspanne.

(96)

Außerdem dämpfte der Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs im Jahr 2006 und im UZÜ die Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(97)

Alles in allem ist klar, dass die Einführung der Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichte, sich zu stabilisieren, nicht aber, sich vollständig von der Schädigung zu erholen, da weiterhin gedumpte Einfuhren aus der VR China auf dem Markt waren und auch wegen des Anstiegs der Rohstoffkosten, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht an seine Kunden weitergeben konnte. Dennoch zeigte die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum begann, in neue Anlagen zu investieren.

(98)

Die Analyse ergab zum einen, dass sich die Mengenindikatoren im Bezugszeitraum positiv entwickelten. Zum anderen war an den Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wie Rentabilität und Cashflow, abzulesen, dass dieser sich weiterhin in einer prekären wirtschaftlichen Lage befindet. Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig sich nicht vollständig von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings erholen konnte.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Allgemeines

(99)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen mit einem Wiederauftreten der Schädigung zu rechnen wäre. Hierfür wurde insbesondere die im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu erwartende Entwicklung der Ausfuhrmengen der betroffenen Länder und der entsprechenden Preise geprüft sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

2.   Entwicklung der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern und der entsprechenden Preise im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

(100)

Bekanntlich hielten die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZÜ trotz der Antidumpingmaßnahmen einen Marktanteil von 24,6 %.

(101)

Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien erhebliche Kapazitätsreserven hat, die mehr als 30 % des Gemeinschaftsverbrauchs entsprechen. Außerdem beläuft sich den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge die derzeitige Sulfanilsäureproduktion in der VR China auf rund 22 000 Tonnen, und damit auf mehr als das Doppelte des Gemeinschaftsverbrauchs. Aus denselben Informationen geht hervor, dass die chinesischen Hersteller leicht von der Produktion von Spezialfarbstoffen und Chemikalien auf die Produktion von Sulfanilsäure umstellen können. Diese unter Umständen in den betroffenen Ländern verfügbaren Kapazitäten zeigen an, dass die ausführenden Hersteller ihre derzeitige Produktion ausweiten und damit auch ihre Sulfanilsäureausfuhren in die Gemeinschaft steigern können.

(102)

Ferner ist zu vermerken, dass der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum leicht rückläufig war und nicht erwartet wird, dass sich die Nachfrage in den nächsten Jahren so entwickelt, dass sie den potenziellen Anstieg der Einfuhren aus der VR China und Indien im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen auffangen würde. Bei diesem Szenario würden die Sulfanilsäureausfuhren aus der VR China und Indien höchstwahrscheinlich einen großen Teil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verdrängen, da die Preise der Einfuhren wahrscheinlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen würden.

(103)

Die Untersuchung ergab, dass der Gemeinschaftsmarkt weiterhin sowohl für die chinesischen als auch für die indischen ausführenden Hersteller attraktiv ist. Wie unter den Randnummern 57 und 62 dargelegt, wurde festgestellt, dass der Durchschnittspreis der Ausfuhrverkäufe aus Indien und China in andere Drittländer deutlich niedriger war als der Durchschnittspreis der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft. Zwar wurde keine Preisunterbietung durch die chinesischen und indischen Ausfuhrpreise nach Berichtigung um die geltenden Antidumpingzölle und die normalen Zölle festgestellt, aber die Untersuchung ergab, dass die chinesischen und indischen cif-Ausfuhrpreise im Durchschnitt deutlich niedriger waren (rund 18 %) als der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Angesichts i) der freien Kapazitäten (namentlich in Indien), ii) der Verlagerung der Ausfuhren von anderen Drittländern auf den Gemeinschaftsmarkt, iii) der Möglichkeit, die Produktion von Spezialfarbstoffen und Chemikalien auf Sulfanilsäure umzustellen (namentlich in der VR China) würden daher ohne Maßnahmen die Einfuhren von Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern zu Preisen deutlich unter dem derzeit in der Gemeinschaft zu beobachtenden Preisniveau wahrscheinlich erheblich zunehmen.

3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(104)

Obige Feststellungen führen zu der Schlussfolgerung, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen aus den betroffenen Ländern mit großer Wahrscheinlichkeit erhebliche Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft eingeführt würden, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterböten. Das dürfte Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt erzeugen, der sich voraussichtlich negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken würde. Dies würde vor allem die finanzielle Erholung, die im Bezugszeitraum eintrat, zunichte machen und hätte wahrscheinlich eine erneute Schädigung zur Folge.

G.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   Einleitung

(105)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle berührten Interessen berücksichtigt.

(106)

Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wurde, in der bereits Antidumpingmaßnahmen gelten, ist es möglich zu bewerten, ob und inwieweit die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(107)

Auf dieser Basis wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(108)

Es ist davon auszugehen, dass die derzeit geltenden Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch künftig zugute kommen werden und er sich weiter erholen wird, indem er Marktanteile zurückerobert und seine Rentabilität verbessert. Würden die Maßnahmen nicht aufrechterhalten, würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich erneut durch steigende Einfuhrmengen zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern geschädigt und seine bereits instabile finanzielle Lage dürfte sich noch weiter verschlechtern.

(109)

Dies lässt den Schluss zu, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

3.   Interesse der Einführer

(110)

Bekanntlich ergab die Ausgangsuntersuchung, dass die Einführung von Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Sulfanilsäurehändler in der Gemeinschaft hätte. Wie bereits erwähnt, arbeitete kein Einführer an dieser Untersuchung mit; es wurden mithin keine zwingenden Gründe dafür geltend gemacht, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Einführer zuwiderliefe.

4.   Interesse der Verwender

(111)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle 31 bekannten Verwender, von denen jedoch nur vier eine Antwort übermittelten. Drei Antworten gingen von Unternehmen in der Gemeinschaft ein, die optische Aufheller herstellen, eine von einem Farbstoffhersteller. Die von diesen Verwendern vorgelegten Informationen über die Auswirkungen der Maßnahmen und den Anteil von Sulfanilsäure an ihren Herstellkosten waren indessen nicht schlüssig.

(112)

Die von diesen vier Verwendern eingeführten Mengen der betroffenen Ware machten 47,3 % des Gesamteinfuhrvolumens der Gemeinschaft aus. Da sie darüber hinaus erhebliche Mengen Sulfanilsäure vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen, entfielen auf sie im UZÜ insgesamt rund 40 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(113)

Drei Verwender brachten dieselben Argumente gegen eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen vor, nämlich dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht ausreiche, um die interne Nachfrage zu bedienen und dass die Maßnahmen ihre Wettbewerbsfähigkeit bei den nachgelagerten Produkten beeinträchtigten. Der vierte Verwender gab nicht an, ob er die Aufrechterhaltung von Maßnahmen befürwortete oder ablehnte.

(114)

Im Hinblick auf das Angebot auf dem Gemeinschaftsmarkt ist festzuhalten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit der derzeitigen Produktionskapazität etwa 80 % der Gemeinschaftsnachfrage decken könnte. Des Weiteren sollte betont werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in neue Anlagen investiert hat, um seine Produktion von gereinigter Sulfanilsäure zu steigern. Außerdem zielen die Maßnahmen nicht darauf ab, Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu verhindern, sie sollen vielmehr sicherstellen, dass die Einfuhren nicht zu gedumpten und schädigenden Preisen erfolgen. Es wird daher erwartet, dass weiterhin Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Markt gelangen, so wie es seit der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2002 der Fall gewesen ist.

(115)

Zu erwähnen ist ferner, dass die Herstellung von Sulfanilsäure außerhalb der Gemeinschaft inzwischen auf einige wenige Länder wie Indien, die VR China und die USA beschränkt ist. Daher ist es wichtig, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter fairen Wettbewerbsbedingungen tätig sein kann, damit die Ware auch weiterhin von allen Verwendern innerhalb der Gemeinschaft bezogen werden kann.

(116)

Zur Wettbewerbsfähigkeit der Verwender ist anzumerken, dass zwar im Rahmen dieser Untersuchung keine Informationen von ihnen erlangt wurden, die Ausgangsuntersuchung jedoch gezeigt hatte, dass Antidumpingmaßnahmen die Gesamtkosten von sulfanilsäurehaltigen optischen Aufhellern und Farbstoffen um weniger als 1 % erhöhen würden.

(117)

Aus den aufgeführten Gründen wird auch im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine wesentlichen Negativfolgen für die Verwender hätte.

5.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(118)

Angesichts des oben dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(119)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Es wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten.

(120)

Angesichts der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings der Einfuhren von Sulfanilsäure aus der VR China, zur Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens des Dumpings bei den Einfuhren aus Indien, zur Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung und zum Gemeinschaftsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure aufrechterhalten werden, um eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(121)

Der Zoll gilt nicht für Einfuhren der betroffenen Ware, die von einem indischen Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, von dem mit Beschluss 2006/37/EG ein Verpflichtungsangebot angenommen wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Sulfanilsäure des KN-Codes ex29214210 (TARIC-Code 2921421060) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Es gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware:

Land

Endgültiger Zoll (%)

Volksrepublik China

33,7

Indien

18,3

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2006/37/EG, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern:

sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind, und

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, wenn für die in Artikel 1 beschriebenen und unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen von dem Antidumpingzoll befreiten Waren festgestellt wird, dass eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. Die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich aufgeführte Bedingung gilt als nicht erfüllt, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtungsrechnung dem Anhang nicht entspricht oder nicht authentisch ist oder wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 oder Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die bzw. der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der bzw. dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.

(3)   Die Einführer akzeptieren als normales Geschäftsrisiko, dass die in Absatz 2 näher erläuterte Verletzung einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen durch eine Partei zum Entstehen einer Zollschuld gemäß Artikel 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (15) führen kann. Der entsprechende Zoll wird bei Widerruf der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission erhoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 11.

(3)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 36.

(5)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 17.

(6)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 29.

(7)  ABl. C 101 vom 27.4.2005, S. 34.

(8)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(9)  ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 52.

(10)  ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 5.

(11)  ABl. C 272 vom 9.11.2006, S. 18.

(12)  ABl. C 171 vom 24.7.2007, S. 18.

(13)  ABl. C 171 vom 24.7.2007, S. 14.

(14)  ABl. C 229 vom 29.9.2007, S. 9.

(15)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Auf der Handelsrechnung, die den Sulfanilsäureverkäufen des Unternehmens beigefügt ist, für die eine Verpflichtung gilt, sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“.

2.

Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2006/37/EG zur Annahme der Verpflichtung genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

3.

Nummer der Handelsrechnung.

4.

Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde.

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind.

6.

Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. „PA99“, „PS85“ oder „TA98“),

technische/materielle Spezifikationen der Warenkontrollnummer, z. B. für „PA99“ und „PS85“„weißes frei fließendes Pulver“ und für „TA98“„graues frei fließendes Pulver“,

ggf. Waren-Kennnummer des Unternehmens (company product code number/CPC)),

KN-Code,

Menge (in Tonnen).

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis je Tonne,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt ausgestellt hat.

9.

Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2006/37/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“.