1.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1208/2004 DES RATES

vom 28. Juni 2004

zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandten Einfuhren derselben Ware

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 9 und 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle von 32,5 % bis 39,4 % auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken (nachstehend „RBM“ abgekürzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

(2)

Nach einer Untersuchung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wurden die vorgenannten Zölle mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 (nachstehend „Übernahmeuntersuchung“ genannt) geändert und angehoben. Die geänderten endgültigen Antidumpingzölle lagen zwischen 51,2 % und 78,8 %.

(3)

Im Januar 2002 leitete die Kommission eine Überprüfung der vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein (3) (nachstehend „Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen“ genannt). Diese Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen.

1.2.   Antrag

(4)

Am 18. August 2003 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter RBM mit Ursprung in der Volksrepublik China. Der Antrag wurde von „SX Bürowaren und Ringbuchtechnik Handelsgesellschaft GmbH“ im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion bestimmter RBM entfiel (nachstehend „Antragsteller“ genannt). Dem Antrag zufolge wurden die gegenüber den Einfuhren bestimmter RBM mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen durch Versand der Waren über Vietnam umgangen.

(5)

Ferner wurde in dem Antrag behauptet, dass es für eine solche Veränderung des Handelsgefüges außer der Einführung der Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab und dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten RBM mit Ursprung in der Volksrepublik China hinsichtlich sowohl der Menge als auch des Preises untergraben wurde. Allem Anschein nach sind bedeutende Einfuhren bestimmter RBM aus Vietnam an die Stelle von Einfuhren bestimmter RBM aus der Volksrepublik China getreten. Außerdem lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, ermittelt wurde.

(6)

Schließlich behaupteten die Antragsteller, dass die Preise bestimmter, aus Vietnam versandter RBM im Verhältnis zu dem ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt waren.

1.3.   Einleitung

(7)

Die Kommission kam, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 1733/2003 (4) (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) eine Untersuchung ein. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 3 und 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig die Zollbehörden an, die aus Vietnam versandten Einfuhren bestimmter RBM, als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, ab dem 2. Oktober 2003 zollamtlich zu erfassen.

1.4.   Untersuchung

(8)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der Volksrepublik China und Vietnams, die Hersteller/Ausführer, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft und den Antrag stellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in der Volksrepublik China und Vietnam sowie den im Antrag genannten oder der Kommission aus der ursprünglichen Untersuchung bekannten Einführern wurden Fragebogen übermittelt. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Ein Hersteller/Ausführer in Vietnam, der mit einem chinesischen ausführenden Hersteller verbunden ist, übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen; von den chinesischen Herstellern/Ausführern gingen jedoch keine Antworten ein. Ferner beantworteten fünf unabhängige Einführer in der Gemeinschaft den Fragebogen.

(10)

Die folgenden Unternehmen arbeiteten an der Untersuchung mit und übermittelten Antworten auf die Fragebogen:

 

Unabhängige Einführer

Industria Meccanica Lombarda Srl, Italien;

KWH Plast Danmark A/S, Dänemark;

OY KWH Plast AB, Finnland;

KWH Plast Sverige AB, Schweden;

KWH Plast (UK) Ltd, Vereinigtes Königreich.

 

Vietnamesische Hersteller/Ausführer

Office Xpress Manufacturing Company Limited, Vietnam, und das mit ihm verbundene Unternehmen

Hong Kong Stationery Manufacturing Corporation Limited, Hongkong.

(11)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Office Xpress Manufacturing Company Limited, Vietnam, und das mit ihm verbundene Unternehmen

Hong Kong Stationery Manufacturing Corporation Limited, Hongkong.

1.5.   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Um die Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen, wurden Informationen über die Zeit von 1999 bis zum UZ eingeholt.

2.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

2.1.   Allgemeine Erwägungen

i)   Ermittlung der Einfuhrmenge

(13)

Die von dem einzigen kooperierenden vietnamesischen Hersteller/Ausführer, Office Xpress Manufacturing Company Limited (nachstehend „Office Xpress Manufacturing“ genannt) angegebene Ausfuhrmenge überstieg die von Eurostat für denselben Zeitraum ausgewiesene Gesamtmenge an RBM-Einfuhren aus Vietnam bei weitem (und zwar um rund 50 %). Dies war darauf zurückzuführen, dass es sich bei dem von dem Unternehmen angegebenen Gewicht nicht um das tatsächliche Gewicht der Sendungen, sondern um ein theoretisches, d. h. geschätztes Gewicht der Teile handelte. Die Untersuchung ergab ferner, dass es in Vietnam nur einen RBM-Ausführer gab, nämlich Office Xpress Manufacturing. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Eurostat-Daten über die Einfuhren aus Vietnam, bei denen es sich höchstwahrscheinlich ausschließlich um Ausfuhren von Office Xpress Manufacturing handelt, zuverlässiger waren als die Angaben von Office Xpress Manufacturing.

(14)

Was die Trends der RBM-Einfuhren ab 1999 angeht, so sei darauf hingewiesen, dass der mit Office Xpress Manufacturing verbundene Händler in Hongkong, Hong Kong Stationery Manufacturing Corporation Limited (nachstehend „Hong Kong Stationery“ genannt), der alle Ausfuhren von Office Xpress Manufacturing in die EU abwickelt, keine Angaben über RBM-Ausfuhren in den Jahren vor dem UZ übermittelte. Deshalb wurden in Ermangelung einer angemesseneren Grundlage oder Quelle uneingeschränkt vergleichbarer Informationen bei der Ermittlung der tatsächlichen Menge der RBM-Einfuhren im UZ und der Trends der Einfuhren aus verschiedenen Quellen ab 1999 Eurostat-Daten zugrunde gelegt. Zudem bestätigten die entsprechenden Einfuhrangaben von zwei kooperierenden unabhängigen Einführern die Eurostat-Feststellungen.

ii)   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(15)

Die Untersuchung ergab, dass einer der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft im UZ auch RBM in der Gemeinschaft herstellte. Dieses Unternehmen behauptete, dass es infolge des Konkurses und der Schließung der Produktionsstätten eines der Antragstellers in der Gemeinschaft inzwischen einen erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware herstelle. Dieser Einführer/Hersteller zog daraus den Schluss, dass die Antragsteller nicht länger hinreichend repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sind und folglich dieses Verfahren ohne Ausweitung der geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren mit Ursprung in Vietnam eingestellt werden sollte.

(16)

Hierzu ist zu bemerken, dass gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung Hersteller, die die angeblich gedumpte Ware selbst einführen, von der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgenommen werden können. Außerdem schreibt Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung nicht vor, dass ein Antrag auf Einleitung einer Umgehungsuntersuchung nur von Gemeinschaftsherstellern gestellt werden kann, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfällt. Folglich ist die bloße Tatsache, dass auf einen Gemeinschaftshersteller, der sich gegen eine Untersuchung ausspricht, angeblich ein höherer Anteil an der Gemeinschaftsproduktion entfällt als auf die Partei, die die Untersuchung beantragte, kein hinreichender Grund für eine Einstellung des Verfahrens. Die Untersuchung ergab aber ohnehin, dass, selbst wenn dieser Einführer tatsächlich als zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörend hätte angesehen werden müssen, die von den Antragstellern — sogar unter Berücksichtigung der Schließung einer Produktionsstätte nach dem UZ — hergestellten Mengen weiterhin bedeutend waren und einen erheblichen Anteil an der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware ausmachten. Folglich musste die Forderung nach Einstellung dieses Verfahrens zurückgewiesen werden.

2.2.   Ware und gleichartige Ware

(17)

Die Untersuchung betrifft, wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, bestimmte RBM, die derzeit dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen werden. Diese RBM bestehen aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht, die durch eine Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der RBM angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden. Im Allgemeinen bestehen RBM aus Teilen wie Ringen, Schienen, Abdeckungen, Ösen und gegebenenfalls Druckmechanismen.

(18)

Die Untersuchung ergab, dass die aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ausgeführten RBM und die aus Vietnam in die Gemeinschaft ausgeführten RBM dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

2.3.   Art der Umgehung

2.3.1.   Veränderung des Handelsgefüges

(19)

Die Untersuchung ergab, dass nach der Einführung der endgültigen Antidumpingzölle gegenüber den RBM-Einfuhren aus der Volksrepublik China und insbesondere nach der bedeutenden Anhebung dieser Zölle im Jahr 2000 infolge einer Übernahmeuntersuchung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung (vgl. Erwägungsgrund 2) die Einfuhren aus der Volksrepublik China erheblich zurückgingen, und zwar von 1 684,3 Tonnen im Jahr 1999 auf 301,9 Tonnen im Jahr 2002 und 357,1 Tonnen im UZ. Im selben Zeitraum stiegen die RBM-Einfuhren aus Vietnam beträchtlich, und zwar von 0 Tonnen von 1999 bis 2001 auf 1 105 Tonnen im Jahr 2002. Im UZ stiegen die Einfuhren aus Vietnam weiter auf 1 589,2 Tonnen.

(20)

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das mit dem kooperierenden vietnamesischen Hersteller verbundene Unternehmen, Hong Kong Stationery, Produktionsstätten in China hat und etwa 1998 einen Produktions-/Montagebetrieb in Indonesien einrichtete. Der indonesische Betrieb wurde 2002 geschlossen, und im UZ dieser Untersuchung wurden keine RBM aus Indonesien eingeführt. Die Einrichtung des indonesischen Betriebs und die darauf folgenden Einfuhren aus Indonesien in die EU veranlassten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu, die Einleitung einer Untersuchung zu beantragen, die zu der Einführung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Indonesien im Jahr 2002 führte.

(21)

Im März 2002 begann Office Xpress Manufacturing mit Montagevorgängen in Vietnam (vgl. Erwägungsgrund 23), und die Einfuhren stiegen von 0 Tonnen auf 1 105 Tonnen und damit auf ein Niveau, das mit jenem der Einfuhren aus der Volksrepublik China im Jahr 1999 vor der bedeutenden Anhebung der Zölle im Jahr 2000 vergleichbar war (vgl. Erwägungsgründe 1 und 2). Dieser Anstieg erfolgte unmittelbar vor der Einführung der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von RBM mit Ursprung in Indonesien im Jahr 2002.

Image 1

(22)

Angesichts dessen wurde der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge zwischen der Gemeinschaft einerseits und der Volksrepublik China und Vietnam andererseits verändert hatte und dass an die Stelle der Einfuhren von RBM mit Ursprung in der Volksrepublik China Einfuhren derselben Ware aus Vietnam traten.

(23)

Der vietnamesische Ausführer behauptete, zwischen dem Wegfall der Ausfuhren des verbundenen Unternehmens in der Volksrepublik China und der Aufnahme der Tätigkeiten in Vietnam bestünde kein Zusammenhang, da sie zeitlich nicht zusammenfielen. Daher sei die Veränderung des Handelsgefüges nicht auf die Einrichtung des vietnamesischen Montagewerks zurückzuführen. Da jedoch keine genauen Zahlen über die Ausfuhren des verbundenen Unternehmens in der Volksrepublik China vor dem UZ geprüft werden konnten, war auch keine Bestimmung der Ausfuhrmengen dieses Unternehmens möglich. Daher kann auch nicht bestätigt werden, dass die Ausfuhren des verbundenen Unternehmens in der Volksrepublik China tatsächlich vor der Aufnahme der Tätigkeiten in Vietnam eingestellt wurden. Im Übrigen ist die bloße Tatsache, dass die Ausfuhren aus der Volksrepublik China vor der Aufnahme der Tätigkeiten in Vietnam eingestellt wurden, für die Schlussfolgerung, ob eine Veränderung im Handelsgefüge stattgefunden hat oder nicht, unerheblich. In dieser Untersuchung wurde eindeutig festgestellt, dass an die Stelle der RBM-Ausfuhren aus der Volksrepublik China Einfuhren derselben Ware aus Vietnam traten. Dies wurde im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung als deutliche Veränderung des Handelsgefüges angesehen, unabhängig davon, ob die Ausfuhren aus der Volksrepublik China sofort oder erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums verdrängt wurden. Das Argument des vietnamesischen Ausführers musste daher zurückgewiesen werden.

(24)

Der vietnamesische Ausführer machte geltend, dass angesichts der Tatsache, dass die Kommission nicht ausdrücklich um Angaben über die Produktionskosten im Zusammenhang mit den Montagetätigkeiten in Vietnam gebeten hatte, keine Schlussfolgerungen bezüglich der Kriterien nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung gezogen werden sollten.

(25)

Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die Feststellungen auf der Grundlage von Informationen getroffen wurden, die aus den Antworten auf die Fragebogen hervorgingen oder während der Kontrollbesuche gesammelt wurden. Diese Informationen stellten die betroffenen Unternehmen der Kommission auf Anfrage freiwillig zur Verfügung. Demzufolge wurden die Schlussfolgerungen in Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung ausschließlich auf der Grundlage von Informationen gezogen, die im Zusammenhang mit der derzeitigen Übernahmeuntersuchung — u. a. von dem betroffenen Unternehmen bezüglich seiner Produktionskosten — übermittelt wurden. Das Argument musste daher zurückgewiesen werden.

2.3.2.   Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit

(26)

Der vietnamesische Produktions-/Montagebetrieb von Office Xpress Manufacturing, des einzigen kooperierenden Ausführers, wurde im Januar 2002 eingetragen und nahm im März 2002 seine Tätigkeit auf.

(27)

Die Untersuchung ergab, dass die Maschinen und Ausrüstung, die in Vietnam eingesetzt wurden, von verbundenen, mit RBM handelnden Unternehmen stammten, die in der Volksrepublik China ansässig sind bzw. vormals in Indonesien ansässig waren. Der Ausrüstungstransfer von Indonesien und der Volksrepublik China nach Vietnam begann im Februar 2002, d. h. unmittelbar vor der Einführung der endgültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von RBM mit Ursprung in Indonesien und nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus China.

(28)

Die Untersuchung ergab ferner, dass der gesamte Bedarf des vietnamesischen Ausführers an RBM-Teilen von den verbundenen Unternehmen mit Sitz in der Volksrepublik China, dem den Maßnahmen unterliegenden Land, hergestellt wurden. In einigen Fällen wurden die Teile vormontiert eingeführt, z. B. in Form von bereits auf der Schiene angebrachten Halbringen.

(29)

Die Kommission ermittelte den Anteil des Werts der aus China eingeführten Teile am Gesamtwert der Teile der montierten Ware gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung. Sowohl der Wert der eingeführten Teile als auch der Gesamtwert der montierten Ware wurden anhand des Einkaufswerts der einzelnen RBM-Teile wie Ringe, Schienen, Abdeckung, Ösen und Druckmechanismen ermittelt.

(30)

Auf dieser Grundlage betrug der Wert der von Office Xpress Manufacturing aus der Volksrepublik China eingeführten Teile den Untersuchungsergebnissen zufolge deutlich mehr als 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware. In der Tat bezog Office Xpress Manufacturing sämtliche Teile der montierten Ware im UZ von den mit ihm verbundenen Unternehmen in China.

(31)

Die Kommission untersuchte auch die Wertsteigerung durch Office Xpress Manufacturing im Rahmen des Montagevorgangs im UZ. Hierzu wurden vom Nettoumsatz, ohne Einnahmen aus Verkäufen von Schrott, die Kosten für Vorleistungen, d. h. alle Zahlungen an Zulieferer sowie Betriebs- und Produktionskosten (z. B. Lieferungen von Waren und Erbringung von Dienstleistungen) abgezogen. Diese Berechnung ergab, dass die Wertsteigerung durch Office Xpress Manufacturing der im UZ eingeführten Teile deutlich unter 25 % der Fertigungskosten des Unternehmens lag.

(32)

Folglich musste der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den Tätigkeiten in Vietnam um einen Montagevorgang im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung handelte.

2.3.3.   Keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(33)

Die vorstehend beschriebene Veränderung des Handelsgefüges fiel zeitlich mit der Einrichtung des RBM-Montagebetriebs in Vietnam zusammen, und den Untersuchungsergebnissen zufolge war eine solche Veränderung des Handelsgefüges wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Das Unternehmen bezog seine RBM-Teile ausschließlich von verbundenen Unternehmen in China, und die Wertsteigerung in Vietnam war gering. Außerdem dürfte davon ausgegangen werden, dass sich jegliche angeblichen wirtschaftlichen Vorteile einer Montage in Vietnam auf die Gesamtheit der Verkäufe der Unternehmensgruppe niederschlagen würden. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden RBM jedoch nur aus Vietnam in die Gemeinschaft verkauft, während andere Märkte weiterhin direkt aus der Volksrepublik China beliefert wurden. Das Unternehmen gab sogar zu, dass RBM wegen der für RBM mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingzölle nur aus Vietnam in die Gemeinschaft verkauft wurden.

(34)

Die Untersuchung ergab, dass Aufträge von Abnehmern in der Gemeinschaft von dem verbundenen Händler, Hong Kong Stationery, entgegengenommen wurden. Dieses Unternehmen teilte Office Xpress Manufacturing in Vietnam und den mit ihm verbundenen Unternehmen in China mit, welche Teile und Montagevorgänge erforderlich waren, um die Aufträge zu erfüllen. Die Teile wurden dann zur Montage der fertigen Ware nach Vietnam versandt. Diese Vorgehensweise unterscheidet sich von jener für die Verkäufe in andere Drittländer als die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in deren Rahmen die fertige Ware ganz von den chinesischen Herstellern produziert wird.

(35)

Alle in Vietnam montierten RBM sind für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt und werden über den verbundenen Händler in Hongkong ausgeführt, der die Rechnungen an die Abnehmer in der Gemeinschaft ausstellt. Wie bereits erwähnt, wurden die in Drittländer ausgeführten RBM in der Volksrepublik China hergestellt und von dort direkt ausgeführt.

(36)

Der vietnamesische Ausführer behauptete, die Tätigkeit in Vietnam nur deshalb aufgenommen zu haben, weil die vietnamesische Regierung ein günstiges Klima für ausländische Investitionen geschaffen und die Infrastruktur verbessert habe. Darüber hinaus seien die Lohnkosten erheblich niedriger als in anderen fernöstlichen Ländern. Schließlich wurde geltend gemacht, die in Vietnam montierten RBM würden ausschließlich in die Gemeinschaft ausgeführt, weil auf dem Gemeinschaftsmarkt im Vergleich zu anderen Drittlandmärkten eine besondere Marksituation hinsichtlich Nachfrage, Warentypen und Preisen herrsche.

(37)

Was die Anreize für ausländische Investitionen in Vietnam betrifft, so wurden keine überzeugenden Beweise dafür übermittelt, dass diese Faktoren zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme von Tätigkeiten in diesem Land tatsächlich eine Rolle spielten. In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt der Aufnahme und die Art der Tätigkeit, scheint die Verlagerung des Montagevorgangs nach Vietnam eher auf die Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Volksrepublik China zurückzuführen zu sein.

(38)

In Bezug auf die Lohnkosten ist festzustellen, dass keine stichhaltigen Informationen übermittelt wurden, anhand derer das Argument untermauert werden konnte oder anhand derer belegt werden konnte, dass dieser Faktor bei der Entscheidung des Unternehmens hinsichtlich der Verlagerung der Tätigkeiten nach Vietnam maßgeblich war. Selbst wenn die Lohnkosten in Vietnam erheblich niedriger waren als in der Volksrepublik China — die Untersuchung ergab, dass die Lohnkosten nur einen geringen Teil der RBM-Kosten ausmachten (im Durchschnitt etwa 3 % der Fertigungskosten) und dass dieses Argument für sich genommen nicht als hinreichende Begründung im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung angesehen werden konnte.

(39)

Die Behauptung, auf dem Gemeinschaftsmarkt herrsche eine andere Marktsituation als auf anderen Drittlandmärkten, wurde nicht durch entsprechende Beweise belegt, und das Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(40)

Folglich wurde festgestellt, dass sich die Veränderung des Handelsgefüges zwischen den betroffenen Ausfuhrländern und der Gemeinschaft aus einer Montage chinesischer Teile in Vietnam ergibt, für die es den Untersuchungsergebnissen zufolge außer der Einführung des Zolls auf die RBM-Einfuhren aus der Volksrepublik China keine wirtschaftliche Rechtfertigung gab.

2.3.4.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(41)

Es wurde untersucht, ob die Abhilfewirkung der gegenüber den RBM-Einfuhren aus der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen durch die Preise und/oder Mengen der eingeführten Waren untergraben wurde.

(42)

Die Analyse der Handelsströme zeigt, dass die Veränderung im Gefüge der Einfuhren in die Gemeinschaft seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in China und Indonesien die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen durch die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen untergraben hat. Denn die Ausfuhrmengen des vietnamesischen Unternehmens im UZ dieser Untersuchung in die Gemeinschaft waren erheblich größer als jene des mit ihm verbundenen Unternehmens im Untersuchungszeitraum der ursprünglichen Untersuchung.

(43)

In Bezug auf die Preise der aus Vietnam versandten Ware ergab die Untersuchung, dass die Preise an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft im Gesamtdurchschnitt niedriger waren als die Preise der gedumpten Ausfuhren des mit ihm verbundenen Unternehmens in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum der ursprünglichen Untersuchung. Außerdem liegen die Preise der Ausfuhren aus Vietnam unter der Schadensbeseitigungsschwelle, die in der ursprünglichen Untersuchung für die Gemeinschaftshersteller festgestellt worden war.

(44)

Der vietnamesische Ausführer machte geltend, die Kommission hätte nicht geprüft, ob die RBM-Einfuhren aus Vietnam die Wirkung der Antidumpingzölle aus der Sicht des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft untergraben, d. h., ob die Einfuhren aus Vietnam mit erheblichen schädigenden Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller verbunden sind. Er machte insbesondere geltend, dass die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt und die Veränderungen seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen nicht gebührend geprüft worden seien.

(45)

Hierzu ist zu bemerken, dass die Grundverordnung im Zusammenhang mit dieser Untersuchung keine derartige Prüfung vorsieht. Ziel dieser Untersuchung ist festzustellen, ob die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China durch die Einfuhren aus Vietnam umgangen werden. Wie oben bereits erwähnt, ist dies nachweislich der Fall. Die Abhilfewirkung der ursprünglichen Antidumpingzölle wurde mit dieser Umgehungspraxis, die dazu führte, dass bedeutende Mengen zu noch niedrigeren Preisen als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung eingeführt wurden, untergraben. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(46)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Preise und die Mengen der Einfuhren der betroffenen Ware aus Vietnam die Abhilfewirkung des Zolls untergruben.

2.3.5.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(47)

Abschließend wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem früher für gleichartige oder ähnliche Waren ermittelten Normalwert vorliegen. Zu diesem Zweck wurden die RBM-Ausfuhrpreise des kooperierenden vietnamesischen Herstellers/Ausführers im UZ mit dem in der Untersuchung, die zu der Einführung der endgültigen Maßnahmen gegenüber der gleichartigen Ware führte, ermittelten Normalwert verglichen.

(48)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrafen Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten.

(49)

Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der ursprünglichen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ dieser Untersuchung ergab, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, eine erhebliche Dumpingspanne.

(50)

Ein unabhängiger Einführer machte geltend, die Kommission dürfe die Dumpingspanne nicht anhand des in der ursprünglichen Untersuchung ermittelten Normalwerts bestimmen, sondern müsse vielmehr den in der laufenden Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ermittelten Normalwert zugrunde legen. Der vietnamesische Ausführer machte geltend, die Kommission solle den Normalwert auf der Grundlage der in Vietnam angefallenen Kosten bestimmen.

(51)

Hierzu ist zu bemerken, dass gemäß Artikel 13 der Grundverordnung die Beweise für Dumping im Verhältnis zu früher festgestellten Normalwerten zu prüfen sind. Im Rahmen der laufenden Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen sind noch keine Schlussfolgerungen gezogen worden, die in dieser Untersuchung hätten zugrunde gelegt werden können. Diese Vorbringen wurden daher abgelehnt.

2.4.   Interesse der Gemeinschaft

(52)

Ein unabhängiger Einführer machte geltend, dass das Interesse der Gemeinschaft, obwohl in Artikel 13 der Grundverordnung nicht ausdrücklich vorgesehen, ausführlich hätte untersucht werden müssen, insbesondere unter Berücksichtigung der veränderten Umstände seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen.

(53)

Hierzu ist zu bemerken, dass die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, ergab, dass die Einführung der Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft lag. Nach Artikel 13 ist es nicht erforderlich zu untersuchen, ob sich die Umstände im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft seit der Einführung der Maßnahmen geändert haben. Unabhängig davon, ob eine derartige Untersuchung gerechtfertigt wäre oder nicht, ist anzumerken, dass keine der interessierten Parteien Hinweise darauf übermittelte, dass die Einführung der Maßnahmen nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft lag. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Ausweitung der Maßnahmen auf Vietnam zum Ausgleich der praktizierten Umgehung, mit der die Abhilfewirkung der ursprünglichen Maßnahmen untergraben wurde, ebenfalls im Interesse der Gemeinschaft liegt. Demzufolge musste das Argument zurückgewiesen werden.

3.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(54)

Die Einleitung dieser Untersuchung erfolgte auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hin, der ausreichende Beweise für den angeblichen Versand von RBM mit Ursprung in der Volksrepublik China über Vietnam enthielt. Den vorstehenden Feststellungen zufolge werden die Maßnahmen gegenüber RBM aus China durch den Versand von RBM über Vietnam umgangen. RBM-Teile werden aus der Volksrepublik China nach Vietnam versandt und dort montiert, bevor die fertige Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wird. Da eine Umgehung festgestellt wurde, wird vorgeschlagen, die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die aus Vietnam versandten Einfuhren derselben Ware, als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, auszuweiten.

(55)

Ausgeweitet werden sollten folgende, in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung festgesetzte und zuletzt im Rahmen des Verfahrens im Zusammenhang mit der Übernahme geänderte Maßnahmen:

a)

der für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Code 8305100020) geltende Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt;

b)

der für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Code 8305100010) geltende residuale Zoll in Höhe von 78,8 %.

(56)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Gemeinschaft anwendbar sind, sollten Zölle auf diese zollamtlich erfassten, aus Vietnam versandten Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken erhoben werden.

4.   ANTRAG AUF BEFREIUNG

(57)

Der einzige kooperierende Ausführer stellte einen Antrag auf Befreiung von dem vorgeschlagenen ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(58)

Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren dieses Unternehmens die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China umgingen. Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 sollte der Antrag auf Befreiung folglich abgelehnt werden.

(59)

Obwohl es den Ergebnissen dieser Untersuchung zufolge keine anderen Ausführer in Vietnam gibt, die RBM in die Gemeinschaft exportieren, müssen andere betroffene Ausführer, die einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigen, einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt wäre. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission würde normalerweise auch einen Kontrollbesuch abstatten. Der Antrag müsste umgehend bei der Kommission eingereicht werden, zusammen mit allen sachdienlichen Informationen insbesondere über jegliche Änderung der Tätigkeiten des Unternehmens in Verbindung mit der Herstellung und den Ausfuhrverkäufen der betreffenden Ware —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken des KN-Codes ex 8305 10 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China werden auf die aus Vietnam versandten Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken, als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, (TARIC-Codes 8305100011 und 8305100021) ausgeweitet.

Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Verordnung sind Mechaniken, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.

(2)   Die mit Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf die gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

(3)   Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 05/17

B-1049 Brüssel

Fax: +32/2/295 65 05

Telex: COMEU B 21877.

(2)   Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 kann die Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, durch eine Entscheidung die Befreiung der Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1733/2003 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CULLEN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 des Rates (ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 1).

(3)  ABl. C 21 vom 24.1.2002, S. 25.

(4)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 24.