21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1241/2012 DES RATES

vom 11. Dezember 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im August 2010 leitete die Kommission im Wege einer am 13. August 2010 veröffentlichten Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) (2) ein Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische („FOH“) mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia („betroffene Länder“) ein.

(2)

Im Mai 2011 führte die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 446/2011 (3) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von FOH mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia ein, und im November 2011 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 des Rates (4) („endgültige Verordnung“) ein endgültiger Antidumpingzoll auf diese Einfuhren eingeführt.

(3)

Am 21. Januar 2012 reichten PT Ecogreen Oleochemicals, ein ausführender Hersteller von FOH in Indonesien, Ecogreen Oleochemicals (Singapore) Pte. Ltd und Ecogreen Oleochemicals GmbH (nachstehend zusammen „Ecogreen“ genannt) eine Klage beim Gericht der Europäischen Union ein (Rechtssache T-28/12), mit der die Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung beantragt wurde, soweit sie den für Ecogreen geltenden Antidumpingzoll betraf. Ecogreen focht die Berichtigung seines Ausfuhrpreises an, die nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung zum Zwecke des Vergleichs dieses Ausfuhrpreises mit dem Normalwert des Unternehmens vorgenommen worden war.

(4)

Am 16. Februar 2012 verkündete der Gerichtshof sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-191/09 P und C-200/09 P Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission gegen Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT) und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT). Der Gerichtshof wies die Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel gegen das in der Rechtssache T-249/06 Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT) und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT) gegen Rat der Europäischen Union ergangene Gerichtsurteil zurück. Das Gericht hatte Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006des Rates (5) für nichtig erklärt, soweit er Interpipe NTRP VAT betraf, unter anderem aufgrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i, und aus anderen Gründen, soweit er Interpipe Niko Tube ZAT betraf.

(5)

Die tatsächlichen Umstände im Fall von Ecogreen sind, was die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung betrifft, mit denen von Interpipe NTRP VAT vergleichbar, und zwar vor allem in Bezug auf eine Kombination der folgenden Faktoren: Menge der Direktverkäufe an Drittländer von weniger als 8 % (1-5 %) aller Ausfuhrverkäufe, Händler und ausführender Hersteller befinden sich in gemeinsamem Eigentum bzw. unterliegen der gemeinsamen Kontrolle, Art der Funktionen des Händlers und des ausführenden Herstellers; daher wird es für angezeigt gehalten, die Dumpingspanne von Ecogreen ohne Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i neu zu berechnen und die endgültige Verordnung entsprechend zu ändern.

A.   NEUBEWERTUNG DER FESTSTELLUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DES URTEILS DES GERICHTS

(6)

Nach Herausrechnung der Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i beträgt die Dumpingspanne für Ecogreen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, weniger als 2 % und liegt damit unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Daher sollte die Untersuchung in Bezug auf Ecogreen ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden.

(7)

Die Dumpingspanne für alle Unternehmen in Indonesien (mit Ausnahme des anderen ausführenden Herstellers mit individueller Dumpingspanne), der die Spanne des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Indonesien mit der höchsten Dumpingspanne zugrunde lag, sollte unter Berücksichtigung der für Ecogreen neu berechneten Dumpingspanne angepasst werden.

B.   UNTERRICHTUNGEN

(8)

Die betroffenen interessierten Parteien wurden über den Vorschlag zur Anpassung der Antidumpingzollsätze informiert, und zwar mit zwei Unterrichtungsschreiben, die am 13. Juni 2012 bzw. am 25. September 2012 versandt wurden. Gemäß der Grundverordnung wurde allen Parteien eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach jeder Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(9)

Stellungnahmen zu dem am 13. Juni 2012 versandten Unterrichtungsschreiben gingen von P.T. Musim Mas (PTMM), dem zweiten ausführenden Hersteller in Indonesien ein, ferner von einem Hersteller in der Union und von einem ausführenden Hersteller in Malaysia. PTMM ersuchte zudem um eine Anhörung durch die Kommissionsdienststellen und wurde gehört.

(10)

Das Unternehmen PTMM, für das ebenfalls eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i vorgenommen worden war, brachte vor, aufgrund des Gerichtsurteils in den verbundenen Rechtssachen C-191/09 P und C-200/09 P sollte seine Dumpingspanne neu berechnet werden, und zwar ähnlich wie im Falle Ecogreen ohne Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i, denn sobald festgestellt worden sei, dass der ausführende Hersteller und der Händler eine wirtschaftliche Einheit bildeten, seien Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i nicht mehr möglich. Das Unternehmen vertrat des Weiteren die Auffassung, die Beweislast für die Notwendigkeit einer Berichtigung liege bei den Organen; im Falle von PTMM hätten diese den Beweis jedoch nicht erbracht. Außerdem seien seine Umstände mit denen von Ecogreen identisch, jegliche unterschiedliche Behandlung würde daher eine Diskriminierung darstellen.

(11)

Zu der Stellungnahme von PTMM ist anzumerken, dass sich aus dem Gerichtsurteil in den verbundenen Rechtssachen C 191/09 P und C 200/09 P nicht ergibt, dass keine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen werden kann, sobald das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit festgestellt worden ist. Die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i wird im Falle von PTMM für gerechtfertigt erachtet, wie in der endgültigen Verordnung, im Schriftverkehr mit dem Unternehmen und im Folgenden erläutert.

(12)

Die Umstände der beiden ausführenden Hersteller in Indonesien unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht, insbesondere in der Kombination der folgenden Punkte: Umfang der direkten Ausfuhrverkäufe des Herstellers, Bedeutung der Tätigkeiten und Funktionen des Händlers im Zusammenhang mit den von unabhängigen Unternehmen bezogenen Waren, Bestehen eines Vertrags zwischen dem Händler und dem Hersteller, aufgrund dessen dem Händler eine Provision für die Ausfuhrverkäufe zusteht. In Anbetracht unterschiedlichen Umstände der beiden Unternehmen ist der Vorwurf der Diskriminierung zurückzuweisen.

(13)

Es sei darauf hingewiesen, dass PTMM ebenfalls eine Klage beim Gericht der Europäischen Union einreichte (Rechtssache T-26/12), mit der es die Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung beantragte, soweit sie den für PTMM geltenden Antidumpingzoll betraf.

(14)

Ein ausführender Hersteller in Malaysia brachte vor, die Neuberechnung der Spanne für Ecogreen ohne Vornahme einer Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i werde durch das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C 191/09 P und C 200/09 P oder die darin enthaltenen Tatsachen nicht gestützt. Er wies darauf hin, dass das Gericht in der Rechtssache T-249/06 einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung festgestellt habe, soweit der Rat den Ausfuhrpreis berichtigt habe, der von Sepco im Rahmen von Geschäften mit von Interpipe NTRP VAT hergestellten Rohren angewandt worden sei, jedoch nicht, soweit die Berichtigung die von Interpipe Niko Tube ZAT hergestellten Rohre betroffen habe. Mithin könnten die tatsächlichen Umstände von Ecogreen nicht gleichzeitig mit denen von Interpipe NTRP VAT und denen von Interpipe Niko Tube ZAT vergleichbar sein, denn die Lage dieser beiden Unternehmen sei unterschiedlich.

(15)

Diesem Einwand wird stattgegeben. Tatsächlich ist die Lage von Ecogreen vergleichbar mit der von Interpipe NTRP VAT. Aus dieser Feststellung ergibt sich die Notwendigkeit, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Dumpingspanne für Ecogreen ohne Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i neu zu berechnen.

(16)

Der ausführende Hersteller in Malaysia argumentierte des Weiteren, die in der endgültigen Verordnung beschriebene Lage von Ecogreen sei nicht einmal mit der von Interpipe NTRP VAT vergleichbar. Nach einer erneuten Bewertung der genauen tatsächlichen Umstände von Ecogreen wird indessen der Schluss gezogen, dass diese hinreichend vergleichbar sind mit denen von Interpipe NTRP VAT, denn eine Kontrolle von der Art, wie das Gericht sie im Falle von Interpipe NTRP VAT feststellte, als es prüfte, ob das die Verkaufstätigkeiten durchführende Unternehmen vom ausführenden Hersteller kontrolliert wird oder ob eine gemeinsame Kontrolle vorliegt, stellte es auch für Ecogreen fest; zusammen mit mehreren anderen Faktoren (siehe Erwägungsgrund 4) führt dies zu der Schlussfolgerung, dass die nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommene Berichtigung nicht hätte erfolgen dürfen.

(17)

Derselbe ausführende Hersteller in Malaysia brachte zu seinem Einwand hinsichtlich der Ähnlichkeiten zwischen der Lage von Ecogreen und der Sachlage in der Rechtssache T-249/06 ersatzweise vor, das am 13. Juni 2012 versandte Unterrichtungsschreiben sei unzureichend; eine zusätzliche Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Neuberechnung für Ecogreen für berechtigt gehalten werde, sei angezeigt. Ein Hersteller in der Union bemerkte des Weiteren, alle beide in Erwägungsgrund 8 genannten Unterrichtungsschreiben seien unzureichend, und gab an, er habe seine Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen können.

(18)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass bestimmte Angaben zu einzelnen Unternehmen, die naturgemäß vertraulich sind, Dritten gegenüber nicht offengelegt werden können. Über die Art der tatsächlichen Umstände von Ecogreen, die mit denen von Interpipe NTRP VAT vergleichbar sind (siehe Erwägungsgrund 5), wurden die interessierten Parteien jedoch am 13. Juni 2012 und am 25. September 2012 unterrichtet; zudem wurde ihnen nach Maßgabe der Grundverordnung eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie Stellung nehmen konnten.

(19)

In ihren Antworten auf das am 25. September versandte zweite Unterrichtungsschreiben wiederholten die Parteien im Wesentlichen ihre nach dem ersten Unterrichtungsschreiben vom 13. Juni geäußerten Vorbringen.

(20)

PTMM führte seine Stellungnahme weiter aus, die sich auf seinen Haupteinwand stützte, das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit (Single Economic Entity) zwischen PTMM und seinem Händler schließe eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung aus; zudem würden die Organe den Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit, wie von den Gerichten ausgelegt, in einen funktionalen Ansatz umdeuten, der eine Analyse der Funktionen des verbundenen Händlers erforderlich mache.

(21)

Hierzu ist anzumerken, dass es sich hier um eine Rechtsfrage handelt, die Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist.

(22)

Ferner behauptete PTMM, die Argumente in Erwägungsgrund 12 seien nicht überzeugend und reichten nicht aus, um zwischen den Umständen von Ecogreen und PTMM zu unterscheiden.

(23)

Dazu ist lediglich festzustellen, dass die unterschiedliche Behandlung von Unternehmen, die nicht in derselben Lage sind, nach ständiger Rechtsprechung keine Diskriminierung darstellt (6). Somit wurde jeder Fall nach Maßgabe der Urteilsfeststellungen in der Rechtssache T-249/09 und den verbundenen Rechtssachen C-191/09 P und C-200/09 P einzeln geprüft.

(24)

Erstes Argument: Umfang der direkten Ausfuhrverkäufe des Herstellers. PTMM brachte vor, es besitze keine Marketing- und Vertriebsabteilung; alle direkt von dem Hersteller in Indonesien (und nicht von dem verbundenen Händler) getätigten Verkäufe genügten voll und ganz den gesetzlichen Anforderungen. Die Aufgaben im Bereich Marketing und Betrieb würden von seinem Händler in Singapur wahrgenommen. Aus diesem Grund rechtfertige dieses Argument weder die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung noch die Unterscheidung zwischen PTMM einerseits und Interpipe NTRP VAT andererseits.

(25)

Nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung ist ein gerechter Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert auf derselben Handelsstufe und unter gebührender Berücksichtigung von Unterschieden, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorzunehmen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden auf Antrag jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(26)

Auf dieser Grundlage wurde es, wie in Erwägungsgrund 38 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, in den Ausgangsuntersuchungen als gerechtfertigt erachtet, Berichtigungen zur Berücksichtigung von Unterschieden unter anderem bei Provisionen zwischen den Ausfuhrpreisen und den Inlandsmarktpreisen vorzunehmen, da die Ausfuhrverkäufe in die Europäische Union und die Inlandsverkäufe über unterschiedliche Vertriebskanäle getätigt wurden.

(27)

Die von PTMM vorgebrachten Argumente widerlegen nicht das erste Argument, dass nämlich der Umfang der von PTMM getätigten direkten Ausfuhrverkäufe den von Interpipe NTRP VAT übersteigt und dass sich PTMM hierin von Ecogreen unterscheidet. Tatsächlich kann in Anbetracht des Umfangs der direkten Ausfuhrverkäufe nur der Schluss gezogen werden, dass die Ausfuhrverkäufe von PTMM nicht nur von seinem verbundenen Händler in Singapur, sondern auch von Indonesien aus getätigt werden.

(28)

Zweites Argument: Bedeutung der Tätigkeiten und Funktionen des Händlers im Zusammenhang mit von unabhängigen Unternehmen bezogenen Waren. PTMM bestritt zwar nicht, dass sein verbundener Händler mit einer Reihe unterschiedlicher aus Palmöl gewonnener Waren zu tun habe, brachte jedoch vor, das Argument sei irrig, denn es beziehe sich auf Tätigkeiten, die nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung gewesen seien.

(29)

Um im Sinne des Gerichtsurteils in der Rechtssache T-249/06 beurteilen zu können, ob ein Händler nicht die Aufgaben einer internen Vertriebsabteilung wahrnimmt, sondern Funktionen, die denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ähnlich sind, müssen die Tätigkeiten des Händlers im Lichte der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten geprüft werden. Es bestehen Ähnlichkeiten hinsichtlich der Funktionen des Händlers, was die betroffene Ware und die anderen gehandelten Waren betrifft. Dies wird dadurch bestätigt, dass, wie in den Erwägungsgründen 30 und 31 ausgeführt, die Beziehungen zwischen PTMM und seinem verbundenen Händler, einschließlich der Funktionen des letztgenannten, für die meisten, wenn nicht gar alle Waren — auch die betroffene Ware — durch einen einzigen Vertrag geregelt werden, in dem nicht zwischen den Waren unterschieden wird. Es ist anzumerken, dass die Gesamttätigkeiten des Händlers in erheblichem Maße auf Lieferungen beruhten, die von unabhängigen Unternehmen stammten. Somit übt der Händler ähnliche Funktionen aus wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

(30)

Drittes Argument: Bestehen eines Vertrags zwischen dem Händler und dem Hersteller, demzufolge dem Händler eine Provision für die Ausfuhrverkäufe zusteht. PTMM gab an, dieser Vertrag sei eine Rahmenvereinbarung, in der die Verrechnungspreise zwischen verbundenen Parteien geregelt würden, damit sie den in Indonesien/Singapur geltenden Steuerrichtlinien und den international anerkannten Leitsätzen für Verrechnungspreise genügten.

(31)

Die Tatsache, dass diese Vereinbarung auch für die Berechnung von Fremdvergleichspreisen nach Maßgabe geltender Steuerrichtlinien herangezogen werden kann, widerspricht nicht der Feststellung, dass der Händler gemäß der Vereinbarung nur für seine internationalen Geschäfte und seine Marketing- und Vertriebstätigkeiten eine Provision in Form eines festen Aufschlags erhielt. Tatsächlich rechtfertigen allein schon die Bezeichnung und die Modalitäten der Vereinbarung die Feststellung, dass der Vertrag die Beziehungen zwischen PTMM und dem Händler regeln sollte und nicht auf die Festsetzung von Verrechnungspreisen oder auf Steuerfragen beschränkt war. Somit liefert der Vertrag einen Anhaltspunkt dafür, dass der Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

(32)

Die dargelegte Würdigung der Sachlage zeigt, dass die Organe den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Beweisstandards (7) entsprochen haben: Sie stützten ihre Feststellungen auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte. Was PTMM betrifft, so ist die Berichtigung der Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung aus den dargelegten Gründen gerechtfertigt; der Antidumpingzoll sollte daher in seiner gegenwärtigen Höhe aufrechterhalten werden.

C.   SCHLUSSFOLGERUNG

(33)

Aus den dargelegten Gründen sollten die für Ecogreen und alle übrigen Unternehmen in Indonesien (mit Ausnahme von P.T. Musim Mas) geltenden Zollsätze geändert werden. Die geänderten Zollsätze sollten rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 gelten, auch für Einfuhren, die in der Zeit vom 12. Mai 2011 bis zum 11. November 2011 den vorläufigen Zöllen unterlagen. Dementsprechend sollten die nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichteten oder buchmäßig erfassten endgültigen Antidumpingzölle wie auch die vorläufigen, nach Artikel 2 der genannten Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung endgültig vereinnahmten Antidumpingzölle erstattet oder erlassen werden, soweit sie den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 in ihrer durch diese Verordnung geänderten Fassung festgesetzten Zollsatz übersteigen. Die Erstattung oder der Erlass sollte bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der anwendbaren Zollvorschriften beantragt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 erhält der Eintrag für Indonesien folgende Fassung:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in EUR/Tonne Nettogewicht)

TARIC-Zusatzcode

„Indonesien

P.T. Ecogreen Oleochemicals Batam, Kabil, Batam

P.T. Musim Mas, Tanjung Mulia, Medan, Sumatera Utara

0,00

45,63

B111

B112

Alle übrigen Unternehmen

45,63

B999“

Artikel 2

Die nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichteten oder buchmäßig erfassten endgültigen Zölle und die vorläufigen, nach Artikel 2 der genannten Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung endgültig vereinnahmten Zölle werden erstattet oder erlassen, soweit sie die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zölle übersteigen. Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. November 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 219 vom 13.8.2010, S. 12.

(3)  ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 47.

(4)  ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 1.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4).

(6)  Rechtssache C-248/04, Koninklijke Coöperatie Cosun, Slg. 2006, I-10211, Randnr. 72, und Rechtssache C-303/05, Advocaten voor de Wereld, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 56. Rechtssache C-372/06 Asda Stores Ltd gegen Commissioners of Her Majesty’s Revenue and Customs, Slg. 2007, I-11223, Randnr. 62.

(7)  T 249/06, Randnrn. 180 und 181.