32002R1339

Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien

Amtsblatt Nr. L 196 vom 25/07/2002 S. 0011 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates

vom 22. Juli 2002

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 575/2002(2) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt) und Indien ein. Gleichzeitig führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 573/2002(3) (nachstehend "vorläufige Antisubventionsverordnung" genannt) einen vorläufigen Antisubventionszoll auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein.

B. WEITERE UNTERSUCHUNG

(2) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war, nahmen mehrere betroffene Parteien schriftlich Stellung. Alle betroffenen Parteien erhielten auf ihren Antrag hin Gelegenheit, von der Kommission gehört zu werden.

(3) Die Kommission holte alle weiteren für die endgültigen Feststellungen für erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie.

(4) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(5) Die mündlich und schriftlich übermittelten Argumente der Parteien wurden geprüft.

(6) Nach der Überprüfung der Ergebnisse der vorläufigen Untersuchung auf der Grundlage der seither eingeholten Informationen wird der Schluss gezogen, dass die wesentlichen Feststellungen in der vorläufigen Verordnung bestätigt werden.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Betroffene Ware

(7) Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung stellten mehrere Parteien die Genauigkeit der Definition der betroffenen Ware in Frage. Die technische und die gereinigte Qualität von Sulfanilsäure seien im Hinblick auf ihren Reinheitsgrad grundlegend anders und würden sich zudem in ihren Eigenschaften und Verwendungszwecken unterscheiden. Es wurde geltend gemacht, die beiden Qualitäten von Sulfanilsäure könnten nicht als eine einzige Ware betrachtet werden, sondern müssten für die Zwecke der Untersuchung als getrennte Waren behandelt werden. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurde geltend gemacht, dass die beiden Qualitäten von Sulfanilsäure nicht hinreichend austauschbar seien. Während sich, wie in der vorläufigen Verordnung ausgeführt, die gereinigte Qualität in der Tat für alle Verwendungszwecke eigne, treffe dies für die technische Qualität von Sulfanilsäure aufgrund der dort enthaltenen Verunreinigungen, insbesondere der Anilinrückstände, nicht zu. Aufgrund dieser Verunreinigungen eigne sich die technische Qualität nicht für die Herstellung von optischen Aufhellern und Lebensmittelfarbstoffen.

(8) Die Kommission weist darauf hin, dass die gereinigte Qualität von Sulfanilsäure aus der technischen Qualität gewonnen wird, aus der in einem Reinigungsprozess bestimmte Verunreinigungen entfernt werden. Durch diesen Reinigungsprozess werden jedoch weder die molekularen Eigenschaften dieser Verbindung noch ihre Reaktionseigenschaften mit anderen Chemikalien verändert. Die technische und die gereinigte Qualität weisen somit dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften auf. Die Tatsache, dass aufgrund von Verunreinigungen in der einen Qualität nicht für alle Verwendungszwecke eine Austauschbarkeit beider Qualitäten gewährleistet ist, wird von der Kommission nicht als ausreichendes Argument dafür betrachtet, dass für die gereinigte und die technische Qualität zwei getrennte Untersuchungen durchgeführt werden sollten. Auch wenn im Herstellungsverfahren durch den Reinigungsprozess zusätzliche Kosten entstehen, sollte nicht vergessen werden, dass diese bereits im Interesse des fairen Vergleichs der verschiedenen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Qualitäten mit jenen, die aus den betroffenen Ländern eingeführt werden, bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensbeseitigungsschwelle berücksichtigt wurden.

(9) Deshalb vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Sachäußerungen der betroffenen Parteien bezüglich der Definition der betroffenen Ware eine Änderung der vorläufigen Schlussfolgerungen zu dieser Frage nicht rechtfertigten. Daher zog die Kommission endgültig den Schluss, beide Qualitäten von Sulfanilsäure für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware zu behandeln.

2. Gleichartige Ware

(10) Der Kommission wurden keine neuen Informationen übermittelt, die sie dazu veranlasst hätten, die Schlussfolgerungen der vorläufigen Untersuchung, denen zufolge die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und verkaufte und die in den betroffenen Ländern hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte Sulfanilsäure gleichartig sind, zu ändern.

(11) Die Schlussfolgerungen zur gleichartigen Ware unter dem Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

D. DUMPING

1. Indien

1.1. Normalwert

(12) Der indische ausführende Hersteller erhob Einwände gegen die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts angewandte Methode zur Ermittlung der Gewinnspanne (Erwägungsgrund (18) der vorläufigen Verordnung). Er machte geltend, dass dabei auch die Lagerbestände an gleichartiger Ware zu Beginn sowie am Ende des Geschäftsjahres berücksichtigt werden müssten.

(13) Diesem Vorbringen wurde nicht gefolgt, da dem Vorschlag des Unternehmens zufolge die Lagerbestände zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres nur bei der Ermittlung der Gewinnspanne, aber nicht bei der Ermittlung der Herstellkosten, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ebenfalls berücksichtigt wurden, einzubeziehen waren. Das Zugrundelegen von zwei verschiedenen Beträgen für die Herstellkosten für denselben Zweck kann nicht akzeptiert werden. Außerdem handelt es sich bei den in der vorläufigen Verordnung für die rechnerische Ermittlung des Normalwertes zugrunde gelegten Herstellkosten um die im Untersuchungszeitraum (nachstehend "UZ" genannt) angefallenen Herstellkosten, die als angemessenerer Faktor betrachtet wurden, da sie nicht von etwaigen ad hoc vorgenommenen Bestimmungen des Wertes der Lagerbestände beeinflusst werden.

1.2. Ausfuhrpreis

(14) Dasselbe Unternehmen machte geltend, dass im Fall der Verkäufe über den verbundenen Einführer die tatsächliche Gewinnspanne des verbundenen Einführers für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogen werden sollte. Diesem Antrag konnte nicht stattgegeben werden, da die Gewinnspanne des verbundenen Einführers auf Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Parteien (d. h. zwischen dem fraglichen Unternehmen und seinem Einführer) beruht und diese als solche nicht als zuverlässig im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) betrachtet werden können.

(15) Aus diesen Gründen werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 19 bis 21 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.3. Vergleich

(16) Es wurden keine Bemerkungen zum Vergleich vorgebracht. Die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 22 bis 26 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

1.4. Dumpingspanne

(17) Da keine Bemerkungen vorgebracht wurden, die Änderungen der in der vorläufigen Verordnung erläuterten Feststellungen zum Dumping hätten rechtfertigen können, wurde die Dumpingspanne (24,6 %) unter Erwägungsgrund 29 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2. Volksrepublik China

2.1. Normalwert

(18) Da der Kommission keine neuen Informationen zum Normalwert übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 30 bis 35 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.2. Ausfuhrpreis

(19) Da der Kommission keine neuen Informationen zum Ausfuhrpreis übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 36 bis 39 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.3. Vergleich

(20) Da der Kommission keine neuen Informationen zum Vergleich übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter dem Erwägungsgrund 40 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.4. Dumpingspanne

(21) Die unter den Erwägungsgründen 41 und 42 der vorläufigen Verordnung festgesetzte Dumpingspanne (21,0 %) wird bestätigt.

E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(22) Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung stellten mehrere betroffene Parteien die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und deren Vereinbarkeit mit Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung in Frage. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antrag des Herstellers Sorochimie Chimie Fine von dem zweiten Gemeinschaftshersteller, Quimigal S.A., nicht unterstützt wurde.

(23) Diesbezüglich erinnerte die Kommission daran, dass Quimigal zwar nicht zu den ursprünglichen Antragstellern zählte, jedoch damals die Einleitung des Verfahrens befürwortete und uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete. Im Zusammenhang mit Forderungen einiger betroffener Parteien bekräftigte das Unternehmen im Laufe der Untersuchung mehrfach, dass es das Verfahren befürwortete. Da der Kommission keine neuen Informationen übermittelt wurden, die sie dazu veranlasst hätten, die Feststellungen der vorläufigen Untersuchung zu ändern, werden die unter Erwägungsgrund 44 der vorläufigen Verordnung erläuterten Feststellungen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Zulässigkeit der Definition hiermit bestätigt.

F. SCHÄDIGUNG

1. Vorbemerkungen

(24) Mehrere betroffene Parteien stellten die Art und Weise in Frage, wie die Kommission die Daten zu den Einfuhren von Sulfanilsäure in die Gemeinschaft, zum Gemeinschaftsverbrauch und zu den Marktanteilen ermittelt hatte. Sie machten geltend, dass sie nicht ausreichend über die Feststellungen der Kommission betreffend das Volumen und die Preise der Einfuhren unterrichtet worden seien und dies folglich eine Verletzung ihrer Rechte auf Interessensverteidigung darstelle. Angeblich fehlten diese Informationen auch in der nicht vertraulichen Fassung des Antrags, so dass der Antrag die Kriterien in Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung nicht erfuellte.

(25) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung sind alle Informationen, die von den Parteien auf vertraulicher Basis für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, von der untersuchenden Behörde so lange vertraulich zu behandeln wie eine vertrauliche Behandlung gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Sulfanilsäureproduktion ohnehin schon auf relativ wenige Unternehmen in der Welt beschränkt ist. Aus Gründen der Vertraulichkeit war es daher nicht möglich, präzise Angaben zu den Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft vorzulegen, insbesondere für jene Länder, in denen es nur einen ausführenden Hersteller gibt. Deshalb wurden den betroffenen Parteien im Rahmen der Unterrichtung indexierte Zahlen mit entsprechenden Erläuterungen zur Verfügung gestellt.

(26) Da keine der betroffenen Parteien, die eine unzureichende Unterrichtung geltend machten, in der Lage war, ausreichende Beweise dafür vorzulegen, dass es aufgrund der ihnen in Form einer Zusammenfassung zur Verfügung gestellten Informationen nicht möglich gewesen sei, ihr Recht auf Interessensverteidigung wahrzunehmen, mussten ihre diesbezüglichen Argumente zurückgewiesen werden.

2. Betroffene Einfuhren

(27) Eine betroffene Partei behauptete, dass die Angaben in der vorläufigen Verordnung zum Anstieg der Einfuhren nicht die tatsächliche Situation widerspiegelten. Da sich verschiedene andere Hersteller vom Markt zurückgezogen hatten, seien die gewerblichen Verwender in der Gemeinschaft gezwungen gewesen, Sulfanilsäure auf dem Weltmarkt zu kaufen, was wiederum zu einem drastischen Anstieg der Einfuhrmengen geführt habe. Diesem Vorbringen konnte aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Erstens wurden keine neuen Beweise zur Stützung dieser Behauptung übermittelt, die die Kommission hätten veranlassen können, zu diesem Zeitpunkt die Feststellungen der vorläufigen Untersuchung zu ändern. Auch wenn unter Erwägungsgrund 127 der vorläufigen Verordnung eingeräumt wurde, dass die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterhin zu einem beträchtlichen Teil durch Einfuhren gedeckt werden würde, wurde zugleich darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durchaus in der Lage gewesen wäre, seine Expansionsabsichten zu verwirklichen und somit einen größeren Teil der Nachfrage in der Gemeinschaft zu decken, wenn er nicht von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren betroffen gewesen wäre. Aus diesen Gründen werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 47 bis 54 der vorläufigen Verordnung zu den Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft und den ermittelten Preisunterbietungsspannen bestätigt.

3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(28) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussten.

(29) Nach der vorläufigen Unterrichtung zogen mehrere betroffene Parteien die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission zur Schädigung in Zweifel, da für bestimmte Indikatoren positive Entwicklungen verzeichnet worden waren. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass der im Bezugszeitraum (1. Januar 1997 bis 30. Juni 2001) verzeichnete Anstieg bei Produktion, Verkäufen und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft doch beweise, dass dieser nicht geschädigt worden sei. Eine betroffene Partei machte geltend, dass die Kommission nicht, wie in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehen, eine einschlägige Beurteilung der Lohnkosten vorgenommen habe.

(30) In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Wirtschaftsfaktoren und -indizes sei darauf hingewiesen, dass dort ausdrücklich erklärt wird, dass weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise für die Ermittlung der Schädigung ausschlaggebend sind. Es ist in der Tat richtig, dass sich bestimmte Indikatoren, die sich auf die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Mengen beziehen, positiv entwickelten. Gleichzeitig ist aber zu berücksichtigen, dass der Gemeinschaftsverbrauch von Sulfanilsäure im Bezugszeitraum ungefähr um 13 % stieg und die Zahl der Lieferanten zurückging, da einige Gemeinschaftshersteller ihre Tätigkeit aufgaben.

(31) Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeigte sich aber vor allem in einem Preisdruck und einer Verhinderung von Preiserhöhungen. Zwischen 1997 und 1998 erfolgte ein drastischer Rückgang des durchschnittlichen Verkaufspreises für die Waren der Gemeinschaftshersteller, als der durch die steigenden Einfuhren der betroffenen Ware ausgeübte Druck auf dem Markt zunehmend spürbar wurde. Obwohl es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelang, seinen durchschnittlichen Verkaufspreis im Zuge der steigenden Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt anzuheben, erreichte er dennoch nicht ein Preisniveau, mit dem die vollen Produktionskosten gedeckt werden konnten, so dass er im UZ weiterhin Verluste erlitt.

(32) Zu dem Argument, das in Verbindung mit den Löhnen vorgebracht wurde, ist zu bemerken, dass die Zahl der bei Sorochimie beschäftigten Arbeitskräfte im Bezugszeitraum zwar zurückging, die durchschnittlichen Personalkosten pro Beschäftigten jedoch stiegen. Als Grund sind der im Bezugszeitraum erfolgte Wandel in der Zusammensetzung der Belegschaft sowie die allgemeine Entwicklung der Löhne anzuführen. In Bezug auf Quimigal ist festzuhalten, dass das Unternehmen im Basisjahr für den Index (1998) keine Sulfanilsäure herstellte. Als das Unternehmen 1999 seine Sulfanilsäureproduktion aufnahm, waren die Beschäftigten Vollzeit in diesem Bereich tätig; ab 2000 wurde sogar ein zusätzlicher Tag gearbeitet. Keines der beiden Unternehmen machte geltend, dass sich die betroffenen Einfuhren negativ auf die Löhne der in der Sulfanilsäureproduktion beschäftigten Arbeitskräfte ausgewirkt hätten. Deshalb wurden die Löhne nicht als Schadensindikator betrachtet.

(33) Aus diesen Gründen wird die vorläufige Schlussfolgerung, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie unter den Erwägungsgründen (57) bis (76) der vorläufigen Verordnung ausführlich dargelegt, eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht wurde, bestätigt.

G. SCHADENSURSACHE

1. Allgemeine Bemerkungen zu den Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Schadensursache

(34) Einige betroffene Parteien machten geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei zum Teil selbst für die von ihm erlittene Schädigung verantwortlich. Mehrere Parteien stellten die Qualität der Unternehmensleitung, der Waren und des Kundendienstes von Sorochimie in Frage und unterstrichen die Tatsache, dass das Unternehmen im Bezugszeitraum selbst Sulfanilsäure einführte. Darüber hinaus behauptete eine Partei, dass die Schädigung von Sorochimie seinem anderen Geschäftsbereich (Klebstoff) zuzuschreiben sei, der im UZ erhebliche Schwierigkeiten zu bewältigen hatte. Im Hinblick auf die Situation von Quimigal, dem zweiten Unternehmen, das den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildet, wurde geltend gemacht, dass dessen Entscheidung, in der Anlaufphase mit einer Niedrigpreisstrategie in den Markt einzutreten, auch zu der angeblichen Schädigung beigetragen habe. Schließlich wurde behauptet, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft strenge Umweltauflagen zu erfuellen und höhere Lohn- und Transportkosten zu tragen habe als die ausführenden Hersteller in Indien, so dass die Einfuhren mit Ursprung in diesem Land über einen Wettbewerbsvorteil verfügten und nicht zu schädigenden Preisen angeboten würden.

(35) Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen Sorochimie trotz seiner auf die extrem niedrigen Marktpreise zurückzuführenden finanziellen Schwierigkeiten in der Lage war, im Bezugszeitraum neue Kunden zu gewinnen und seine Produkte an deren Erfordernisse anzupassen. Das Unternehmen musste im Bezugszeitraum bestimmte Mengen der betroffenen Ware einkaufen, um in der Zeit, als grundlegende Reparaturarbeiten an den Produktionsanlagen vorgenommen wurden, die Nachfrage der Kunden befriedigen zu können. Deshalb kann nicht geltend gemacht werden, Sorochimie habe selbst zu seiner Schädigung beigetragen. Außerdem sollte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass alle außergewöhnlichen Kosten, die aufgrund der Schwierigkeiten des Unternehmens in seinem Klebstoffbereich entstanden, in der derzeitigen Untersuchung nicht berücksichtigt wurden, da sie sich nicht auf die betroffene Ware bezogen und deshalb nicht in den in der vorläufigen Verordnung beschriebenen Schadensindikatoren Eingang gefunden haben.

(36) Unter Erwägungsgrund 85 der vorläufigen Verordnung wurde darauf hingewiesen, dass Quimigal seinen Beschluss, Sulfanilsäure herzustellen und zu verkaufen, zu einem Zeitpunkt fasste, als die Preise für Sulfanilsäure auf dem Gemeinschaftsmarkt höher waren. Quimigal war in der Lage, in einer Zeit in den Markt einzutreten, als die Nachfrage in der Gemeinschaft stieg und sich die Zahl der Anbieter von Sulfanilsäure sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft veränderte. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass sich das Unternehmen gezwungen sah, Preise in Rechnung zu stellen, die jenen der gedumpten Einfuhren ähnlich waren, um sich 1999 und 2000 auf dem Markt zu behaupten und Marktanteile zu gewinnen, da das Unternehmen aufgrund seiner geringen Betriebsgröße eher ein Mengenanpasser (Preisnehmer) als ein Preisfixierer war. Der Marktanteil des Unternehmens ging jedoch im UZ aufgrund steigender Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern leicht zurück. Es gibt somit keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf einen übermäßig scharfen Wettbewerb innerhalb des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen ist.

(37) In Verbindung mit den angeblich höheren Kosten, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund geltender Umweltschutzbestimmungen und anderer Faktoren entstehen, ist daran zu erinnern, dass der Wettbewerbsvorteil der betroffenen Einfuhren bei der Ermittlung des Normalwerts berücksichtigt wurde. Die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 88 und 89 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(38) Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung brachte eine betroffene Partei die Frage vor, wie die Kommission angesichts der Tatsache, dass sich Sorochimie in Konkursverwaltung befinde, zu der Feststellung habe gelangen können, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebensfähig und wettbewerbsfähig gewesen sei. Bekanntlich hatte Sorochimie keine andere Wahl, als sich nach den Schwierigkeiten in seinem Klebstoffgeschäft und angesichts des Drucks auf den Sulfanilsäurebereich vor seinen Gläubigern zu schützen. Das Handelsgericht Charleville Mézière beauftragte einen Konkursverwalter mit der Beaufsichtigung der Handelsgeschäfte des Unternehmens und gab dem Unternehmen die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist einen Umstrukturierungsplan auszuarbeiten. Diese Frist wurde vor kurzem bis zum 31. Januar 2003 verlängert. Wenn keine anderen unvorhersehbaren Umstände eintreten, dürfte das Unternehmen zunächst weiter bestehen, so dass die Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen dem Unternehmen zugute kommen wird. Daher wird die Feststellung unter Erwägungsgrund (100) der vorläufigen Verordnung, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt, bestätigt.

(39) Mehrere betroffene Parteien machten geltend, dass die Kommission es versäumt habe, eine objektive Bewertung der Lage der gewerblichen Verwender vorzunehmen, da sie nicht der Möglichkeit Rechnung getragen habe, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Einführung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich steigen würden. Außerdem wurde behauptet, dass die Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefen, da die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht ausreiche, um die Nachfrage in der Gemeinschaft zu decken, und durch die Abschottung des Marktes gegen Einfuhren aus Indien und der VR China eine duopolistische Marktstruktur mit nur zwei Gemeinschaftsherstellern entstehen könne.

(40) Auf die Behauptung, die Kommission habe bei der Prüfung, ob die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefen, keine objektive Bewertung der verschiedenen Interessenlagen vorgenommen, ist zu antworten, dass die Kommission in der vorläufigen Untersuchung eine eingehende Analyse der wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die verschiedenen Verwendergruppen (Hersteller von optischen Aufhellern, Betonzusatzstoffen, Spezialfarbstoffen und Lebensmittelfarbstoffen) vornahm. Diese Untersuchung umfasste auch eine Bewertung der möglichen finanziellen Auswirkungen etwaiger Antidumpingmaßnahmen auf deren Kosten, wobei bei dieser Quantifizierung davon ausgegangen wurde, dass sich die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern um die vorgeschlagenen Zölle erhöhen würden. Gleichzeitig wurde bei dieser Berechnung einem möglichen maximalen Preisanstieg von 10 % für vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkaufte Sulfanilsäure gebührend Rechnung getragen, indem davon ausgegangen wurde, dass nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft etwa in gleichem Maße steigen werden wie die Preise der betroffenen Einfuhren. Zugleich wurde berücksichtigt, dass die Kapazitätsauslastung im UZ bereits relativ hoch war. Der Kommission wurden somit keine neuen Informationen übermittelt, die sie dazu hätten veranlassen können, die Schlussfolgerungen der vorläufigen Untersuchung zu den wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Herstellkosten der verschiedenen Verwendergruppen zu ändern.

(41) Im Hinblick auf das Angebot und den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt ist festzuhalten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit der derzeitigen Produktionskapazität rund 50 % der Gemeinschaftsnachfrage decken könnte. Die Maßnahmen zielen außerdem nicht darauf ab, Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu verhindern, sondern sie sollen sicherstellen, dass die Einfuhren nicht zu gedumpten und schädigenden Preisen erfolgen. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass weiterhin Einfuhren aus Drittländern (einschließlich Indien und der VR China) auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen. Gleichzeitig sollen die Maßnahmen helfen, die Sulfanilsäureproduktion in der Gemeinschaft zu sichern, damit den Verwendern die Vorzüge eines vielseitigeren Angebots und stärkeren Wettbewerbs zwischen den Anbietern zugute kommen. Des Weiteren sollte betont werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft plant, durch Investitionen in neue Anlagen seine Produktionsleistung zu steigern, wenn die Investitionsausgaben gerechtfertigt werden können. Damit die Expansionspläne verwirklicht werden können, müssen die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren beseitigt werden.

(42) Daher wird die Feststellung unter Erwägungsgrund 130 der vorläufigen Verordnung, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft, bestätigt.

I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1. Schadensbeseitigungsschwelle

(43) Die unter den Erwägungsgründen 131 bis 133 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Berechnung der Schadensbeseitigungsspanne wird bestätigt.

2. Endgültige Maßnahmen

(44) Da die Dumpingspanne sowohl für Indien als auch für die VR China niedriger war als die Schadensbeseitigungsspanne, sollten die endgültigen Zölle gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung den Dumpingspannen entsprechen.

(45) Angesichts des parallel laufenden Antisubventionsverfahrens betreffend Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97(4) (nachstehend "Antisubventions-Grundverordnung" genannt) und Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Daher ist zu prüfen, ob und inwieweit die Subventions- und die Dumpingspannen aus derselben Situation herrühren.

(46) Für Indien wurde gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Antisubventions-Grundverordnung die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls in Höhe der Subventionen vorgeschlagen, da diese niedriger waren als die Schadensspanne. Einige der geprüften indischen Subventionsregelungen, die gemäß den Untersuchungsergebnissen anfechtbar sind, stellen Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Antisubventions-Grundverordnung dar. Solche Subventionen konnten sich nur auf den Ausfuhrpreis des indischen ausführenden Herstellers auswirken, so dass sich die Dumpingspanne erhöhte. Die festgestellte endgültige Dumpingspanne für den einzigen kooperierenden indischen Hersteller ist somit teilweise auf die Gewährung von Ausfuhrsubventionen zurückzuführen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht angemessen, die Ausgleichs- und die Antidumpingzölle in der vollen Höhe der endgültig festgestellten Subventions- bzw. Dumpingspanne einzuführen. Der endgültige Antidumpingzoll sollte daher so angepasst werden, dass er die tatsächliche Dumpingspanne, die nach der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls zur Beseitigung der Auswirkungen der Ausfuhrsubventionen verbleibt, widerspiegelt. Der endgültige Antidumpingzoll für Indien wurde folglich in Höhe der Dumpingspanne (24,6 %) abzüglich des Ausgleichszolls für die Ausfuhrsubventionen (6,3 %) festgesetzt.

(47) Die Regierung Indiens und der indische ausführende Hersteller erhoben Einspruch gegen diesen Ansatz und machten geltend, dass der endgültige Antidumpingzoll um die gesamte festgestellte Subventionsspanne (7,1 %) und nicht nur um diejenige der Ausfuhrsubventionen vermindert werden sollte. Sie behaupteten, dass in der Praxis jegliche Vorteile zur Quersubventionierung eines vom Ausführer beliebig gewählten anderen Geschäftsbereichs genutzt werden könnten; deshalb sollten Subventionen, die nicht zu niedrigeren Ausfuhrpreisen führen, nicht angefochten werden. Bewirkten Subventionen tatsächlich eine Herabsetzung der inländischen Verkaufspreise, dann sollte nur der Teil der Subventionen, der einer unlauteren Ausfuhrpreispolitik Vorschub leiste, durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden.

(48) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass davon ausgegangen wird, dass sich Subventionen, die nicht von der Ausfuhrleistung abhängig sind ("inländische Subventionen"), in gleichem Maße auf den Ausfuhrpreis und auf den Normalwert des indischen ausführenden Herstellers auswirken, so dass sie sich auf die Dumpingspanne nicht niederschlagen. Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Höhe der inländischen Subventionen und die Dumpingspannen nicht aus der gleichen Situation ergeben und folglich angesichts einer solchen Subventionierung eine Anpassung des Antidumpingzolls nicht gerechtfertigt ist.

(49) Für die VR China wurde der Antidumpingzoll auf der Grundlage der Dumpingspanne festgesetzt.

3. Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(50) Wegen der Höhe der für die ausführenden Hersteller festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen.

J. VERPFLICHTUNG

(51) Das einzige kooperierende Unternehmen in der VR China, Mancheng Gold Star Chemical Industry Co., Ltd of Baoding (nachstehend "Mancheng" genannt), bot eine gemeinsame Verpflichtung mit der staatlich kontrollierten Handelsgesellschaft Sinochem Hebei Import & Export Corporation an. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es sich bei Mancheng um einen Hersteller handelte, der die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung nicht erfuellte, da es nicht zur Ausfuhr berechtigt war und alle seine Ausfuhren über die vorgenannte staatlich kontrollierte Handelsgesellschaft abwickelte. Aufgrund der sehr geringen Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in China sieht sich die Kommission nicht in der Lage, ein von einer Handelsgesellschaft unterbreitetes Verpflichtungsangebot weiter in Betracht zu ziehen, da die Gefahr einer Umgehung einer solcher Verpflichtung sehr groß ist. Die betroffenen chinesischen Parteien wurden entsprechend unterrichtet.

(52) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen bot der einzige kooperierende ausführende Hersteller der betroffenen Ware in Indien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung eine Preisverpflichtung an. Danach verpflichtet er sich, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings gewährleisten. Das Unternehmen wird der Kommission auch regelmäßig ausführliche Angaben über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft machen, so dass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann. Ferner ist angesichts der Vertriebsstruktur des ausführenden Unternehmens die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung nach Ansicht der Kommission gering.

(53) Daher nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot mit dem Beschluss 2002/611/EG(5) an.

(54) Um eine wirksame Einhaltung und Überwachung der Verpflichtung sicherzustellen, sollte die Zollbefreiung bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig sein, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Informationen enthalten muss, die erforderlich sind, damit der Zoll die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren in erforderlichem Maße prüfen kann. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(55) Im Fall einer mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder der Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Sulfanilsäure des KN-Codes ex 2921 42 10 (TARIC-Code 2921 42 10*60 ) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Es gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Zoll nicht für Waren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1) Waren, die unter den nachstehenden TARIC-Zusatzcodes eingeführt und von dem nachstehend genannten Unternehmen hergestellt und von ihm direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. versandt und fakturiert) werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern diese Einfuhren gemäß Absatz 2 erfolgen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern

i) den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und

ii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

Artikel 3

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 575/2002 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle, die auf Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien, wie in der genannten Verordnung definiert, eingeführt wurden, endgültig vereinnahmt.

Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2) ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 28.

(3) ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 5.

(4) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(5) Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

ANHANG

Erforderliche Angaben auf der Handelsrechnung gemäß Artikel 2 Absatz 2:

1. Überschrift "HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT"

2. Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat

3. Nummer der Handelsrechnung

4. Datum der Ausstellung der Handelsrechnung

5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind

6. Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:

- Waren-Kennnummer (product code number/PCN), d. h. "PA99", "PS85" oder "TA98"

- Technische/physische Spezifikationen des PCN, d. h. für "PA99" und "PS85" weißes frei fließendes Pulver und für "TA98" graues frei fließendes Pulver;

- Waren-Kennnummer des Unternehmens (company product code number/CPC) (sofern vorhanden)

- KN-Code

- Menge (in Tonnen)

7. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

- Preis pro Tonne

- Zahlungsbedingungen

- Lieferbedingungen

- Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

8. Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen die Ware direkt fakturiert

9. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausstellt und die folgende Erklärung unterzeichnet: "Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung angegebenen Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von Kokan Synthetics & Chemicals Pvt Ltd, 14 Guruprasad, Gokhale Road (N), Dadar (W), Mumbai 400 028, Indien, angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2002/611/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind."