2.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1483 DER KOMMISSION

vom 1. September 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“). Die verhängten Maßnahmen bestanden aus einem Wertzoll zwischen 0,7 % und 12,5 % für die Unternehmen in der Stichprobe, 5 % für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen und 12,5 % für die nicht mitarbeitenden Unternehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 (3) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien ein, der zwischen 3,0 % und 3,7 % betrug.

2.   Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption (im Folgenden „Absorptionsuntersuchung“)

(3)

Bei der Kommission ging ein Antrag auf Einleitung einer auf die geltenden Maßnahmen bezogenen Absorptionsuntersuchung nach Artikel 12 der Grundverordnung ein.

(4)

Der Antrag wurde am 21. Oktober 2014 von der European Confederation of Iron and Steel Industries (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl in der Union entfallen.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass die Ausfuhrpreise nach der Einführung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien zurückgegangen seien und nur eine unzureichende Veränderung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Union festzustellen war. Dies habe zur Vergrößerung der Dumpingspanne geführt und die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen untergraben.

3.   Einleitung einer Absorptionsuntersuchung

(6)

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass die vorgelegten Beweise für eine Wiederaufnahme der Untersuchung ausreichen; daher leitete sie am 3. Dezember 2014 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Absorptionsuntersuchung nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung ein.

4.   Interessierte Parteien

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer sowie die Vertreter Indiens über die Einleitung der Absorptionsuntersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(8)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Keine der interessierten Parteien meldete sich und bat um eine Anhörung.

5.   Stichprobenverfahren

(9)

In Anbetracht der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in Indien und unabhängiger Einführer in der Union wurde in der Einleitungsbekanntmachung nach Artikel 17 der Grundverordnung ein Stichprobenverfahren vorgesehen.

(10)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine repräsentative Auswahl treffen konnte, wurden die ausführenden Hersteller in Indien und die unabhängigen Einführer ersucht, binnen 15 Tagen nach Einleitung der Absorptionsuntersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(11)

17 ausführende Hersteller in Indien übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte, eine Stichprobe aus sechs Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen aus. Bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen handelt es sich um dieselben, die bereits in der Ausgangsuntersuchung zur Aufnahme in die Stichprobe oder zur individuellen Ermittlung ausgewählt worden waren — mit Ausnahme des Unternehmens Macro Bars and Wires, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt worden war und das daher nicht erneut untersucht wurde.

(12)

Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden Indiens wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Daher beschloss die Kommission, die vorgeschlagene Stichprobe aus sechs Unternehmen/Unternehmensgruppen beizubehalten, und unterrichtete alle interessierten Parteien entsprechend über die endgültige Stichprobenauswahl.

(13)

Die Stichprobe der ausführenden Hersteller von Draht aus nicht rostendem Stahl setzte sich dementsprechend wie folgt zusammen:

Garg Inox,

Nevatia Steel & Alloys,

Raajratna Metal Industries,

Venus-Gruppe (Hindustan Inox, Precision Metals, Sieves Manufacturer India und Venus Wire Industries),

Viraj Profiles.

Diese Unternehmen waren in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen gewesen.

KEI Industries.

Dieses Unternehmen war in der Ausgangsuntersuchung Gegenstand einer individuellen Ermittlung gewesen.

(14)

Insgesamt 22 der Kommission bekannte unabhängige Einführer wurden angeschrieben, von denen einer reagierte und das Stichprobenformular ausfüllte. Daher war es nicht erforderlich, eine Stichprobe der unabhängigen Einführer zu bilden.

6.   Beantwortung des Fragebogens

(15)

Die Kommission versandte Fragebogen an die sechs in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller in Indien. Alle von ihnen beantworteten die Fragebogen und sandten sie zurück. Da der mitarbeitende unabhängige Einführer die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Absorptionsuntersuchung nicht in die Union einführte, wurde ihm kein Fragebogen zugesandt.

(16)

In Anbetracht verschiedener außergewöhnlicher Umstände beantragten einige der in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller ferner Verlängerungen der Frist für die Übermittlung ihrer Antworten. Diese Verlängerungen wurden gewährt, wenn sie hinreichend begründet waren. Aus diesem Grunde nahm die Absorptionsuntersuchung mehr Zeit in Anspruch als die übliche Sechsmonatsfrist, die in Artikel 12 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehen ist.

7.   Kontrollbesuche

(17)

Die Kommission holte alle für diese Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Bei allen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden indischen Herstellern wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt.

8.   Relevanter Zeitraum der Absorptionsuntersuchung

(18)

Die Absorptionsuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Absorptionsuntersuchung“ oder „Absorptions-UZ“). Die Ausgangsuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 („Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“ oder „Ausgangs-UZ“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(19)

Die Ware, die Gegenstand dieser Absorptionsuntersuchung ist, ist die gleiche wie in der Ausgangsuntersuchung, wo sie definiert wurde als Draht aus nicht rostendem Stahl

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird.

(20)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware, die in Indien hergestellte und auf dem indischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   FESTSTELLUNGEN DER ABSORPTIONSUNTERSUCHUNG

(21)

Im Allgemeinen soll bei einer Absorptionsuntersuchung nach Artikel 12 der Grundverordnung festgestellt werden, ob seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen die Ausfuhrpreise zurückgegangen sind oder ob die Maßnahmen nur zu einer unzureichenden Veränderung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Union geführt haben. Falls der Schluss gezogen wird, dass eine Übernahme der Zölle durch die Ausführer/Hersteller (Absorption) stattgefunden hat, sollte in einem zweiten Schritt eine neue Dumpingspanne berechnet werden.

1.   Rückgang der Ausfuhrpreise

(22)

Bei ihrer Ermittlung, ob ein Rückgang der Ausfuhrpreise zu verzeichnen war, stellte die Kommission für jedes untersuchte Unternehmen dessen Ausfuhrpreise auf CIF-Basis (Kosten, Versicherung und Fracht) an der Zollgrenze der Union im Absorptions-UZ fest und verglich diese Preise mit den entsprechenden Ausfuhrpreisen, die während dem Ausgangs-UZ festgestellt worden waren.

(23)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen ab.

(24)

Im Fall direkter Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(25)

Führten die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über ein als Einführer fungierendes verbundenes Unternehmen in die Union aus, so wurde der Ausfuhrpreis im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung unter Zugrundelegung des Preises bestimmt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für Gewinne vorgenommen.

(26)

Die Kommission verglich für alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen/Unternehmensgruppen die Preise der im Absorptions-UZ verkauften Warentypen mit den im Ausgangs-UZ verkauften gleichen Warentypen und ermittelte für sie die gewogene Durchschnittshöhe der Absorption.

(27)

Dieser Vergleich erfolgte in Euro. Bei Verkäufen über einen verbundenen Einführer wurden die in Euro (oder USD oder GBP) ausgedrückten Weiterverkaufspreise in INR umgerechnet, um alle zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Kosten abziehen zu können, und bei unmittelbaren Verkäufen durch einen ausführenden indischen Hersteller wurden alle in INR ausgedrückten Kosten zwischen der indischen Grenze und der Unionsgrenze auf die in INR ausgedrückten FOB-Preise aufgeschlagen. Anschließend wurden die erzielten CIF-Werte in Euro umgerechnet.

(28)

Der Vergleich der Preise der Ausfuhren in die Union ergab, dass für alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen/Unternehmensgruppen die Ausfuhrpreise zurückgegangen waren, was dem ersten Anschein nach darauf schließen lässt, dass eine Absorption der geltenden Maßnahmen stattfand. Bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern war folgender Rückgang der Ausfuhrpreise (in EUR) zu verzeichnen:

 

GARG Inox

KEI Industries

Nevatia Steel & Alloys

Venus-Gruppe

Viraj Profiles

Raajratna Metal Industries

Entwicklung der Ausfuhrpreise zwischen Ausgangs-UZ und Absorptions-UZ (EUR)

– 23,91 %

– 21,26 %

– 22,77 %

– 26,31 %

– 27,44 %

– 25,52 %

2.   Dumping

(29)

Nachdem für alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller eine mögliche Absorption festgestellt wurde, wurden die Dumpingspannen nach Artikel 2 der Grundverordnung neu ermittelt. In Nummer 5.1.1 Buchstabe a der Einleitungsbekanntmachung wurden die ausführenden Hersteller gebeten, der Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung mitzuteilen, ob sie eine Überprüfung des Normalwerts nach Artikel 12 Absatz 5 der Grundverordnung beantragen. Mit Ausnahme der Venus-Gruppe beantragten alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller eine Überprüfung ihrer Normalwerte nach Artikel 12 Absatz 5 der Grundverordnung und legten der Kommission vollständige, ordnungsgemäß durch Belege untermauerte Informationen für die Neuberechnung ihrer Dumpingspannen vor. Für die Venus-Gruppe, die keine Überprüfung ihrer Normalwerte beantragte, wurden zur Ermittlung der Dumpingspannen im Absorptions-UZ die Normalwerte verwendet, die bei der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden waren.

a)   Normalwert

(30)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurde der Normalwert wie folgt bestimmt:

(31)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(32)

Anschließend ermittelte die Kommission für die ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren.

(33)

Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers auf dessen Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.

(34)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Absorptions-UZ, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden können.

(35)

Der Normalwert beruht auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(36)

In diesem Falle entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im Absorptions-UZ.

(37)

Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Absorptions-UZ, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis des Warentyps unterhalb der Produktionsstückkosten liegt.

(38)

Der Normalwert wurde bestimmt als gewogener Durchschnittspreis aller Inlandsverkäufe im Absorptions-UZ oder als gewogener Durchschnitt lediglich der gewinnbringenden Verkäufe. Bei allen Preisen, die zur Bestimmung der Dumpingspanne verwendet wurden, erfolgte die Umrechnung in die indische Währung unter Zugrundelegung der Umrechnungskurse für die einzelnen Transaktionen.

b)   Ausfuhrpreis

(39)

Die Kommission verwendete Ausfuhrpreise aus dem Absorptions-UZ, die entsprechend der Erläuterung in den Erwägungsgründen 22-25 bestimmt wurden.

c)   Vergleich

(40)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(41)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwertes und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Es wurden Berichtigungen vorgenommen bei den Transport-, Versicherungs-, Kredit- und Verpackungskosten sowie in Bezug auf die Zölle.

d)   Dumpingspanne

(42)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(43)

Auf dieser Grundlage stellen sich die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, wie folgt dar:

Name des Unternehmens

Vergleichbarkeit der Warentypen

(%)

Dumpingspanne im Ausgangs-UZ

(%)

Dumpingspanne im Absorptions-UZ

(%)

Entwicklung der Dumping-Spanne

(Prozentpunkte)

GARG Inox

90,3

11,8

5,2

– 6,6

KEI Industries

62,2

7,0

3,8

– 3,2

Nevatia Steel & Alloys

81,9

4,1

4,0

– 0,1

Venus-Gruppe

96,6

11,6

12,4

0,8

Viraj Profiles

86,9

6,8

0,4

– 6,4

Raajratna Metal Industries

99,8

16,2

12,0

– 4,2

3.   Schadensbeseitigungsschwelle

(44)

In Übereinstimmung mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung wurde für die Venus-Gruppe, deren Dumpingspanne sich vergrößert hatte, von der Kommission die Schadensspanne neu berechnet.

(45)

Die Schadensbeseitigungsschwelle wurde anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der Venus-Gruppe im Absorptions-UZ mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Absorptions-UZ auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(46)

Auf dieser Grundlage vergrößerte sich die Schadensspanne für die Venus-Gruppe von 23,4 % auf 65,7 %.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG

(47)

Die Neuberechnung der Dumpingspannen nach der in den Erwägungsgründen 31-38 beschriebenen Methode machte deutlich, dass bei fünf der sechs in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen die Dumpingspanne im Absorptions-UZ kleiner geworden war. Daher sollte für diese Unternehmen die Absorptionsuntersuchung ohne Änderungen an den ursprünglichen Maßnahmen beendet werden. Bei der Venus-Gruppe war die für den Absorptions-UZ berechnete Dumpingspanne größer als die im Ausgangs-UZ festgestellte Spanne, was veranschaulicht, dass eine Absorption stattfand. Daher sollten die Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhren der von der Venus-Gruppe stammenden betroffenen Ware in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 3 der Grundverordnung geändert werden.

(48)

Nach der Regel des niedrigeren Zolls in Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung verglich die Kommission bei der Venus-Gruppe zunächst die Schadensspanne und die Dumpingspanne. Der Zollsatz sollte in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden. Da die Antisubventionsuntersuchung von dieser Wiederaufnahme der Untersuchung unberührt bleibt, muss der Ausgleichszoll zur Bestimmung des neuen Antidumpingzolls abgezogen werden. Folglich beträgt für die Venus-Gruppe der neue Antidumpingzoll 9,4 % (d. h. die derzeit geltende Dumpingspanne von 12,4 % minus 3 % Ausgleichszoll).

(49)

Der geänderte Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Ausgleichszoll

Schadensspanne

Endgültiger Antidumpingzollsatz

GARG Inox

11,8 %

3,4 %

22,6 %

8,4 %

KEI Industries

7,0 %

0,0 %

41,9 %

7,7 %

Macro Bars and Wires

0,0 %

3,4 %

30,3 %

0,0 %

Nevatia Steel & Alloys

4,1 %

3,4 %

23,8 %

0,7 %

Raajratna Metal Industries

16,2 %

3,7 %

17,2 %

12,5 %

Venus-Gruppe

12,4 %

3,0 %

65,7 %

9,4 %

Viraj Profiles

6,8 %

0,0 %

32,1 %

6,8 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

8,4 %

3,4 %

23,7 %

5,0 %

Alle übrigen Unternehmen

16,2 %

3,7 %

65,7 %

12,5 %

(50)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

(51)

Zwei interessierte Parteien übermittelten Stellungnahmen, in denen sie die Schlussfolgerungen der Kommission anfochten.

(52)

Der Antragsteller wiederholte noch einmal das bereits in seinem Antrag geäußerte Vorbringen, der Rückgang der Ausfuhrpreise sei nicht auf die Entwicklungen bei den Rohstoffpreisen zurückzuführen. Zur Untermauerung seiner Argumentation legte er Daten vor, die den Anstieg des Nickelpreises nach Einführung der endgültigen Maßnahmen verdeutlichen sollten.

(53)

Da die ursprünglichen Maßnahmen jedoch auf den Feststellungen zum Ausgangs-UZ beruhten, muss korrekterweise zwischen den Rohstoffpreisen im Ausgangs-UZ und denen im Absorptions-UZ verglichen werden. Da dieser Vergleich zu dem Schluss führt, dass die Rohstoffpreise gesunken sind, muss das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(54)

Zu dem ausführenden Hersteller, der keine erneute Bestimmung des Normalwerts beantragt hatte, machte der Antragsteller geltend, die Kommission habe einen Rechenfehler begangen. Der Antragsteller hatte jedoch einen INR/EUR-Wechselkurs aus der Zeit zu Beginn des Absorptions-UZ auf die Preise angewandt, die während des Ausgangs-UZ festgestellt wurden, und einen INR/EUR-Wechselkurs vom Ende des Absorptions-UZ auf die Preise während des Absorptions-UZ, was seine Argumentation entkräftete. Die Vorbringen waren daher zurückzuweisen.

(55)

Der ausführende Hersteller, dessen Antidumpingzoll geändert wird, machte geltend, dass die Kommission die mutmaßlich unzureichende Preisentwicklung nicht in einer mit Sinn und Zweck des Artikels 12 der Grundverordnung vereinbaren Weise bewertet habe. Genauer gesagt hätte die Kommission bei ihrem Preisvergleich die Entwicklung der Wechselkurse ebenso berücksichtigen sollen wie die Entwicklung der Produktionskosten, die sie bei den anderen ausführenden Herstellern, die die Anwendung des Artikels 12 Absatz 5 beantragt hätten, beachtet habe; dies wäre im Sinne einer guten Verwaltungspraxis erforderlich gewesen.

(56)

Dieses Vorbringen betrifft die Produktionskosten und kann nur im Kontext der Überprüfung des Normalwerts berücksichtigt werden. Nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 5 der Grundverordnung werden angebliche Veränderungen des Normalwerts nur dann berücksichtigt, wenn der Kommission vollständige Informationen zu den geänderten Normalwerten vorgelegt werden. Da dies nicht der Fall war, wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(57)

Derselbe ausführende Hersteller äußerte sich in verschiedener Hinsicht auch zur Ermittlung seiner Dumpingspanne auf der Grundlage der Ausfuhrpreise im Absorptions-UZ und der im Ausgangs-UZ bestimmten Normalwerte.

(58)

Er ersuchte die Kommission, Transaktionen außer Acht zu lassen, die von seinem verbundenen Einführer im ersten Monat des Absorptions-UZ vorgenommen worden seien, da diese Verkäufe sich auf Waren bezogen hätten, die von den ausführenden indischen Herstellern der Venus-Gruppe vor dem Absorptions-UZ unter Zugrundelegung von Preisen versandt worden seien, die ebenfalls vor dem Absorptions-UZ festgelegt worden seien. Dieses Argument untermauerte er damit, dass es sich bei den Verkäufen aus Indien an den verbundenen Einführer und vom verbundenen Einführer an unabhängige Abnehmer in der Union um „Back-to-Back-Verkäufe“ gehandelt habe.

(59)

Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission nicht der Auffassung ist, dass es sich bei den Verkäufen des ausführenden Herstellers in die Union um ein „Back-to-Back-Geschäft“ handelt. Verkäufe aus Indien an den verbundenen Einführer konnten im Absorptions-UZ durch jeden ausführenden indischen Hersteller aus der Gruppe dieses ausführenden Herstellers wie auch für Versandzwecke gebündelt getätigt werden, und die entsprechenden eingeführten Waren wurden in sehr vielen Fällen an unterschiedliche Abnehmer in der Union verkauft oder teilweise in die Lagerbestände des verbundenen Einführers aufgenommen. Von der anderen Seite her betrachtet, bedeutet das, dass es sich beim Verkauf an einen unabhängigen Abnehmer in der Union, der im Absorptions-UZ von dem verbundenen Einführer gemeldet wurde, um einen Bestandteil einer oder mehrerer Direktlieferungen aus Indien von einem oder mehreren ausführenden indischen Herstellern der Gruppe, um einen Lagerverkauf oder um eine Kombination aus beiden handeln kann. Unter diesen Umständen können solche Einfuhren nicht als „Back-to-Back-Verkäufe“ gelten.

(60)

Stärker ins Gewicht fällt jedoch der Preisfindungsmechanismus, bei dem gelegentlich Berichtigungen des in der ursprünglichen Preisvereinbarung festgelegten Grundpreises stattfinden, indem die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Legierungszuschläge zur Anwendung gebracht werden. Das steht im Widerspruch zu der Erklärung, wonach die Preise lange vor dem Absorptions-UZ festgelegt werden. Aus diesem Grunde muss der Antrag auf Streichung der Verkäufe des verbundenen Einführers im ersten Monat des Absorptions-UZ zurückgewiesen werden.

(61)

Derselbe ausführende Hersteller bat die Kommission darum, eine überarbeitete Aufstellung der vom verbundenen Einführer getätigten Verkäufe zu akzeptieren, in der bei den Warentypen die gleichen Korrekturen vorgenommen worden waren wie bei den Vor-Ort-Untersuchungen in Indien. Dies sei ein akzeptabler Ansatz, da es sich bei allen Verkäufen um „Back-to-Back-Verkäufe“ handele.

(62)

Die Kommission konnte eine neuerliche Vorlage von Verkaufsgeschäften in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens nicht akzeptieren, da sie sich nicht in der Lage sah, die vorgelegten Angaben zu prüfen. Zudem hat, wie bereits erwähnt, die Untersuchung ergeben, dass die Verkäufe nicht als „Back-to-Back-Verkäufe“ gelten können. Anzumerken bleibt, dass dem ausführenden Hersteller zwischen den Vor-Ort-Untersuchungen in Indien (erste Märzwoche 2015) und der Vor-Ort-Untersuchung bei dem verbundenen deutschen Einführer (Mitte April) genügend Zeit zur Verfügung stand, um überarbeitete Aufstellungen der Verkäufe vorzulegen.

(63)

Derselbe ausführende Hersteller machte geltend, die Kommission habe für einen bestimmten Warentyp nicht den in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Normalwert verwendet.

(64)

Die Kommission bestätigte diese Feststellung und überarbeitete die Dumpingspannen der Absorptionsuntersuchung unter Verwendung der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Normalwerte.

(65)

Derselbe ausführende Hersteller erklärte, seine VVG-Kosten seien willkürlich auf 5 % festgesetzt worden, obwohl ihnen die Daten hätten zugrunde gelegt werden müssen, die bei der Vor-Ort-Untersuchung bei seinem verbundenen Einführer zusammengetragen worden seien; ferner sollten die Transportkosten und andere Abschläge, die bereits bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise von den Weiterverkaufspreisen in Abzug gebracht worden seien, nicht mit einbezogen werden.

(66)

Dieses Vorbringen wurde als gerechtfertigt erachtet, da bei der Vor-Ort-Untersuchung niedrigere VVG-Kosten festgestellt worden waren als die 5 %, die bei der Dumpingberechnung für diesen ausführenden Hersteller verwendet worden waren.

(67)

Der ausführende Hersteller behauptete zudem, dass die in Ansatz gebrachte Gewinnmarge von 5 % für diesen Branchentyp überzogen sei, zumal die Kommission unter vergleichbaren Umständen Gewinnmargen von höchstens 1 bis 2 % verwende.

(68)

Mangels Mitarbeit der unabhängigen Einführer bei der Absorptionsuntersuchung beschloss die Kommission, die in der Ausgangsuntersuchung gesammelten Daten zugrunde zu legen, da sie diese Daten aufgrund der Tatsache, dass die Ausgangsuntersuchung erst im März 2012 zu Ende gegangen war, für hinreichend aktuell ansah. Bei den Gewinnspannen, die vom ausführenden Hersteller zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt wurden, handelte es sich um den prozentualen Durchschnittsgewinn vor Steuern unter Zugrundelegung der Geschäftsjahre 2011 bis 2013, wobei er sich hauptsächlich auf Finanzdaten aus südeuropäischen Ländern stützte, in denen im betreffenden Zeitraum kein optimales wirtschaftliches Umfeld herrschte. Die Kommission entschloss sich daher, die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung zu verwenden und 2,65 % als angemessenen Gewinn für einen unabhängigen Einführer anzusetzen. Dementsprechend wurde bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise auf der Grundlage der von dem verbundenen Einführer für seine Verkäufe auf den Unionsmarkt angegebenen Weiterverkaufspreise dieser Prozentsatz verwendet.

(69)

Und schließlich machte der ausführende Hersteller geltend, die Kommission habe die CIF-Werte auf Ebene des verbundenen Einführers falsch bestimmt, da die festgestellten CIF-Werte niedriger seien als die, die vom verbundenen Einführer bei den Zollbehörden der Union angemeldet worden seien und auf die man sich bei der Verhängung des Antidumpingzolls gestützt habe.

(70)

Die Kommission setzte die CIF-Werte auf Grundlage der bei der Untersuchung getroffenen Feststellungen fest, da es sich bei dem gegenüber den Zollbehörden der Union angemeldeten Wert auf jeden Fall um einen Verrechnungspreis innerhalb der Gruppe handelt. Insbesondere wurde festgestellt, dass kein systembedingter Zusammenhang zwischen dem Weiterverkaufspreis auf dem Unionsmarkt und dem Verrechnungspreis besteht, da der Legierungszuschlag, der gelegentlich zu guter Letzt auf den Grundpreis für den Weiterverkauf aufgeschlagen wird, nicht dem Legierungszuschlag entspricht, der bei der Festsetzung des Verrechnungspreises angerechnet wird. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(71)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen, die nur für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt wird, umfassen Folgendes: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Hersteller geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(72)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates wird Artikel 1 wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Garg Inox, Bahadurgarh, Haryana und Pune, Maharashtra

8,4

B931

KEI Industries Ltd, New Delhi

7,7

B925

Macro Bars and Wires, Mumbai, Maharashtra

0,0

B932

Nevatia Steel & Alloys, Mumbai, Maharashtra

0,7

B933

Raajratna Metal Industries, Ahmedabad, Gujarat

12,5

B775

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

9,4

B776

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra

9,4

B777

Hindustan Inox Ltd, Mumbai, Maharashtra

9,4

B778

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra

9,4

B779

Viraj Profiles Limited, Palghar, Maharashtra und Mumbai, Maharashtra

6,8

B780

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

5,0

Siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

12,5

B999“

b)

Der nachstehende Absatz 4 wird zusätzlich eingefügt:

„(4)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 und im Anhang genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde, und deren Wortlaut wie folgt lautet: ‚Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Draht aus nicht rostendem Stahl von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für ‚alle übrigen Unternehmen‘ geltende Zollsatz Anwendung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 1).

(4)  ABl. C 433 vom 3.12.2014, S. 8.