32003R0778

Verordnung (EG) Nr. 778/2003 des Rates vom 6. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS der Kommission und der Verordnungen (EG) Nr. 584/96, (EG) Nr. 763/2000 und (EG) Nr. 1514/2002 des Rates betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten warmgewalzten Coils und bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl

Amtsblatt Nr. L 114 vom 08/05/2003 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 778/2003 des Rates

vom 6. Mai 2003

zur Änderung der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS der Kommission und der Verordnungen (EG) Nr. 584/96, (EG) Nr. 763/2000 und (EG) Nr. 1514/2002 des Rates betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten warmgewalzten Coils und bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates vom 6. März 2003 über mögliche Maßnahmen der Gemeinschaft im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen(1),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2) eingesetzten Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. GELTENDE MASSNAHMEN

(1) Mit der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS(3) führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt (der KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 10, 7208 37 90, 7208 38 10, 7208 38 90, 7208 39 10 und 7208 39 90; nachstehend "warmgewalzte Coils" genannt) mit Ursprung in Bulgarien, Indien, Südafrika, Taiwan(4) und der Bundesrepublik Jugoslawien (im Folgenden "Serbien und Montenegro" genannt) ein und nahm Verpflichtungsangebote bestimmter ausführender Hersteller an. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 963/2002(5) gelten die mit der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS eingeführten Antidumpingmaßnahmen auch nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags und unterliegen ab dem 24. Juli 2002 der Verordnung (EG) Nr. 384/96.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96(6) führte der Rat Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Formstücken, Flanschen und Formstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Einschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307 93 11 91 und 7307 93 11 99 ), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307 93 19 91 und 7307 93 19 99 ), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307 99 30 92 und 7307 99 30 98 ) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307 99 90 92 und 7307 99 90 98 ) zugewiesen werden (nachstehend "Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke" genannt) mit Ursprung in Kroatien, Thailand und der Volksrepublik China ein. Die Maßnahmen betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der Volksrepublik China wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2000(7) auf über Taiwan (im Folgenden "Chinesisch-Taipeh" genannt) versandte Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken ausgeweitet. Die Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Kroatien sind mittlerweile außer Kraft getreten(8), jene betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Thailand und der Volksrepublik China, die anschließend auf die über Chinesisch-Taipeh versandten Einfuhren ausgeweitet wurden, bleiben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 aufgrund der Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der Maßnahme(9) weiterhin in Kraft. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1514/2002(10) führte der Rat außerdem Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, der Republik Korea, Russland und der Slowakei ein.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1694/2002(11) nahm die Kommission Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte Stahlerzeugnisse - einschließlich warmgewalzter Coils und Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke - an, für die bereits die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen galten. Gemäß Artikel 5 jener Verordnung gelten die Zollkontingente und zusätzlicher Schutzzölle für warmgewalzte Coils nicht für Indien und Chinesisch-Taipeh und die Zollkontingente und Schutzzölle für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke nicht für China.

(4) Bei den genannten Antidumpingmaßnahmen handelt es sich entweder um Zölle oder Verpflichtungen. Bei den Schutzmaßnahmen handelt es sich um befristete Zollkontingente, bei deren Überschreitung ein Schutzzoll zu entrichten ist.

(5) Wenn die im Rahmen von Schutzmaßnahmen eröffneten Zollkontingente überschritten werden, wären auf ein und dieselbe Ware sowohl Antidumping- als auch Schutzzölle zu entrichten bzw. wären im Fall von Preisverpflichtungen diese einzuhalten und zusätzlich Schutzzölle zu entrichten.

(6) In der Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates(12) vertritt der Rat die Auffassung, dass im Fall ein und derselben Ware die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen zu einem höheren Schutzniveau führen könnte als im Rahmen der Handelsschutzpolitik und -ziele der Gemeinschaft beabsichtigt bzw. gewünscht, so dass einigen ausführenden Herstellern, die ihre Waren in die Gemeinschaft ausführen möchten, eine unvertretbar hohe Belastung entstehen könnte. Daher hat der Rat spezifische Bestimmungen eingeführt, die es den Organen der Gemeinschaft gegebenenfalls ermöglichen, Maßnahmen zu treffen, mit denen vermieden werden kann, dass durch die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifärer Schutzmaßnahmen eine solche Wirkung eintritt.

B. MODALITÄTEN

(7) Während im vorliegenden Fall eine gewisse Unsicherheit darüber besteht, ob und wann die einzelnen mit der Verordnung (EG) Nr. 1694/2002 eröffneten Zollkontingente ausgeschöpft sein werden, ist es durchaus möglich, dass für Einfuhren von warmgewalzten Coils oder für Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, die zurzeit Antidumpingzöllen oder Verpflichtungen unterliegen, auch ein Schutzzoll zu entrichten sein wird.

(8) In diesem Fall könnte die gleichzeitige Anwendung von Antidumpingmaßnahmen und Schutzmaßnahmen zu einem höheren Schutzniveau führen als im Rahmen der handelspolitischen Schutzinstrumente und Ziele der Gemeinschaft beabsichtigt bzw. gewünscht. Insbesondere könnte bestimmten ausführenden Herstellern, die ihre Waren in die Gemeinschaft ausführen möchten, durch eine solche gleichzeitige Anwendung eine unvertretbar hohe Belastung entstehen und ihnen der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt versperrt werden. Der Rat hält es daher für angemessen, die geltenden Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von warmgewalzten Coils und betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zu ändern.

(9) Unter diesen Umständen und damit für alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet ist, erscheint es angemessen, für den Fall, dass die Zollkontingente ausgeschöpft sind oder die Inanspruchnahme des Zollkontingents nicht beantragt oder nicht gewährt wird, die anzuwendenden Antidumpingmaßnahmen genauer festzulegen.

(10) In den Fällen, in denen normalerweise sowohl Antidumping- als auch Schutzzölle zu entrichten wären und der Antidumpingzoll den Schutzzoll nicht übersteigt, sollte kein Antidumpingzoll gezahlt werden müssen. Ist der Antidumpingzoll höher als der Schutzzoll, sollte nur der Teil des Antidumpingzolls gezahlt werden, der den Schutzzoll übersteigt.

(11) In den Fällen, in denen eine Preisverpflichtung angenommen wurde, haben die Kommission und die betroffenen Unternehmen vereinbart, ihre Preisverpflichtungen entsprechend herabzusetzen bzw. vereinbart, dass die betroffenen Unternehmen von ihrer Verpflichtung, einen Mindestpreis einzuhalten, entbunden sind, wenn Schutzzölle zu entrichten sind.

C. VERFAHREN

(12) Alle unmittelbar betroffenen Parteien, nämlich die nationalen Behörden in Bulgarien, Südafrika, Serbien und Montenegro, Thailand, Chinesisch-Taipeh, der Tschechischen Republik, Malaysia, der Republik Korea, Russland und der Slowakei, die betroffenen ausführenden Hersteller in diesen Ländern und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wurden über die vorgeschlagene und oben beschriebene Vorgehensweise unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(13) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von mehreren betroffenen Parteien ein. Alle ihre Argumente wurden gebührend geprüft. Einige Parteien unterstützten uneingeschränkt die von den Gemeinschaftsorganen geplante Vorgehensweise. Andere Parteien machten geltend, dass für Einfuhren, die Schutzmaßnahmen unterliegen, keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt oder aber im Fall bereits eingeführter Antidumpingmaßnahmen diese ausgesetzt oder aufgehoben werden sollten. Wiederum andere setzten sich dafür ein, dass für Einfuhren, die Antidumpingmaßnahmen unterliegen, keine Schutzmaßnahmen gelten sollten.

(14) In Bezug auf das erste Argument wird die Auffassung vertreten, dass nur die gleichzeitige Anwendung von Antidumpingmaßnahmen und Schutzzoll zu einem höheren Schutzniveau führen könnte als beabsichtigt bzw. gewünscht. Nur dann würde bestimmten ausführenden Herstellern aufgrund der gleichzeitigen Anwendung von Antidumpingmaßnahmen und Schutzzoll für ein und dieselbe Ware eine zusätzliche Belastung entstehen. Daher wird es als angemessen angesehen, erst dann Maßnahmen zu treffen, wenn der Schutzzoll zu entrichten ist.

(15) Bezüglich des zweiten Arguments ist daran zu erinnern, dass die Antidumpingmaßnahmen nur für Einfuhren von warmgewalzten Coils und von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in bestimmten Ländern gelten. Würden also für die Einfuhren von warmgewalzten Coils und von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, für die Antidumpingmaßnahmen gelten, keine Schutzzölle erhoben, würde dies bedeuten, dass Schutzzölle nur auf einige Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in manchen, aber nicht allen Ländern erhoben würden. Dies würde jedoch den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft widersprechen, denen zufolge Schutzmaßnahmen auf eine eingeführte Ware ungeachtet ihrer Herkunft angewandt werden müssen.

(16) Nach gebührender Berücksichtigung der von den betroffenen Parteien übermittelten Stellungnahmen wird daher der Schluss gezogen, dass keine der von den betroffenen Parteien vorgeschlagenen Lösungen angenommen werden sollte und dass mit den derzeitigen Maßnahmen am besten verhindert werden kann, dass bestimmten ausführenden Herstellern, die ihre Waren in die Gemeinschaft ausführen möchten, durch eine gleichzeitige Anwendung von Antidumping- und Schutzmaßnahmen eine unvertretbar hohe Belastung entsteht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 des Beschlusses Nr. 283/2000/EGKS der Kommission wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten, wenn für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Bulgarien, Südafrika oder Serbien und Montenegro gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1694/2002(13) zusätzlich ein Schutzzoll zu entrichten ist, für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren die folgenden Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 584/96 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten, wenn für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Thailand gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1694/2002(14) zusätzlich ein Schutzzoll zu entrichten ist, die folgenden Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 3

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2000 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten, wenn für die Einfuhren der über Chinesisch-Taipeh versandten Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1694/2002(15) zusätzlich ein Schutzzoll zu entrichten ist, außer für die von Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Rigid Industries Co., Ltd und Niang Hong Pipe Fittings Co., Ltd hergestellten und ausgeführten Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, die folgenden Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 4

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1514/2002/EGKS wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten, wenn für die Einfuhren der betroffenen Ware gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1694/2002(16) zusätzlich ein Schutzzoll zu entrichten ist, für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware die folgenden endgültigen Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Kraft.

Sie gilt bis zum 28. März 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Efthymiou

(1) ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 8.

(2) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(3) ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 15. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1043/2002/EGKS (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 45).

(4) In dieser Entscheidung wird Chinesisch-Taipeh als Taiwan bezeichnet.

(5) ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/2002 (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 9).

(6) ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2000 (ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 1).

(7) ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2314/2000 (ABl. L 267 vom 20.10.2000, S. 15).

(8) ABl. C 104 vom 4.4.2001, S. 7.

(9) ABl. C 103 vom 3.4.2001, S. 5.

(10) ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 1.

(11) ABl. L 261 vom 28.9.2002, S. 1.

(12) ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 8.

(13) ABl. L 261 vom 28.9.2002, S. 1.

(14) ABl. L 261 vom 28.9.2002, S. 1.

(15) ABl. L 261 vom 28.9.2002, S. 1.

(16) ABl. L 261 vom 28.9.2002, S. 1.