8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1781/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. November 2006

über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Schwarzgeldströme über Geldtransfers können die Stabilität und das Ansehen des Finanzgewerbes schädigen und sind eine Bedrohung für den Binnenmarkt. Der Terrorismus greift die Grundfesten unserer Gesellschaft an. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt können ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für terroristische Zwecke zu transferieren.

(2)

Ohne eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene könnten Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus versuchen, Vorteile aus der Freiheit des Kapitalverkehrs, die ein einheitlicher Finanzraum bietet, zu ziehen, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können. Gemeinschaftsmaßnahmen sollten gewährleisten, dass aufgrund ihres Geltungsbereichs die Sonderempfehlung VII zum elektronischen Zahlungsverkehr (nachstehend „SE VII“ genannt) der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen“ (FATF), die auf dem G7-Gipfeltreffen in Paris im Jahr 1989 gegründet wurde, in der gesamten Europäischen Union einheitlich umgesetzt und insbesondere die Ungleichbehandlung von Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats und Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindert wird. Isolierte, unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers könnten die Funktionsweise der Zahlungsverkehrssysteme auf EU-Ebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden.

(3)

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA erklärte der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel vom 21. September 2001 den Kampf gegen den Terrorismus erneut zu einem der Hauptziele der Europäischen Union. Er verabschiedete einen Aktionsplan, der die Intensivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, die Weiterentwicklung internationaler Rechtsinstrumente zur Terrorismusbekämpfung, die Prävention der Terrorismusfinanzierung, die Erhöhung der Luftverkehrssicherheit und größere Kohärenz zwischen allen einschlägigen Politikbereichen vorsah. Dieser Aktionsplan wurde im Anschluss an die Terroranschläge vom 11. März 2004 in Madrid vom Europäischen Rat überarbeitet und zielt nun ausdrücklich darauf ab, den von der Gemeinschaft zur Terrorismusbekämpfung und Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit geschaffenen rechtlichen Rahmen an die neun Sonderempfehlungen zur Terrorismusbekämpfung der FATF anzupassen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates (4) wurden Maßnahmen getroffen, die die Terrorismusfinanzierung durch Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und Organisationen unterbinden sollen. Mit dem gleichen Ziel wurden darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielen, das Finanzsystem vor der Durchleitung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen für terroristische Zwecke zu schützen. Die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält eine Reihe von Maßnahmen, die auf die Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems zu Geldwäschezwecken und zur Terrorismusfinanzierung abzielen. Doch versperren diese Maßnahmen Terroristen und anderen Straftätern nicht gänzlich den Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen und berauben sie nicht gänzlich der Möglichkeit, auf diesem Wege ihre Gelder zu transferieren.

(5)

Um beim Kampf gegen die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein kohärentes internationales Vorgehen zu fördern, sollten die weiteren Maßnahmen der Gemeinschaft den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung tragen und insbesondere die neun Sonderempfehlungen der FATF zur Terrorismusbekämpfung, vor allem die SE VII und ihre überarbeitete Interpretative Note berücksichtigen.

(6)

Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers kann für die Prävention, die Ermittlung und die Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben zum Auftraggeber bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, das die Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer genaue und aussagekräftige Angaben zum Auftraggeber zu übermitteln.

(7)

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6). Beispielsweise dürfen zum Zwecke dieser Verordnung gesammelte und gespeicherte Informationen nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden.

(8)

Personen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsverkehrsdienstleister tätig sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung; dasselbe gilt auch für jede natürliche oder juristische Person, die Zahlungsverkehrsdienstleistern nur eine Nachricht übermittelt oder ihnen ein sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldmitteln oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellt.

(9)

Wenn bei Geldtransfers ein geringeres Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko besteht, ist es sachgerecht, diese vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen. Solche Ausnahmen sollten für Kredit- und Debetkarten, Abhebungen von Geldautomaten, Lastschriftverfahren, beleglos eingezogene Schecks, Begleichung von Steuern, Bußgeldern und anderen Abgaben und für Geldtransfers gelten, bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind. Zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler Zahlungsverkehrssysteme sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, Ausnahmeregelungen für elektronische Girozahlungen vorzusehen, wenn eine Rückverfolgung des Geldtransfers bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist. Haben die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung für elektronisches Geld nach der Richtlinie 2005/60/EG angewendet, so sollte sie im Rahmen dieser Verordnung angewendet werden, wenn der transferierte Betrag 1 000 EUR nicht übersteigt.

(10)

Die Ausnahmeregelung für elektronisches Geld nach der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gilt für elektronisches Geld, unabhängig davon, ob der Emittent von elektronischem Geld durch eine Freistellung gemäß Artikel 8 jener Richtlinie begünstigt wird oder nicht.

(11)

Um die Effizienz der Zahlungsverkehrssysteme nicht zu beeinträchtigen, sollten die Überprüfungsanforderungen für kontogebundene und für kontoungebundene Geldtransfers voneinander getrennt werden. Um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers abwägen zu können, sollte unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2005/60/EG bei kontoungebundenen Geldtransfers die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber nur bei Einzelgeldtransfers, die 1 000 EUR übersteigen, bestehen. Bei kontogebundenen Geldtransfers sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister nicht bei jedem Geldtransfer die Angaben zum Auftraggeber überprüfen müssen, wenn die Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG erfüllt wurden.

(12)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Kommissionsmitteilung „Ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt“ reicht es aus, für innergemeinschaftliche Geldtransfers die Übermittlung vereinfachter Datensätze vorzusehen.

(13)

Damit die für die Geldwäsche- oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden aus Drittländern die für diese Zwecke genutzten Gelder bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgen können, sollte bei Geldtransfers von innerhalb der Gemeinschaft nach außerhalb der Gemeinschaft die Übermittlung der vollständigen Auftraggeberdatensätze vorgeschrieben werden. Diesen Behörden sollte uneingeschränkter Zugang zu den Auftraggeberdaten nur für Zwecke der Prävention, der Ermittlung und der Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gewährt werden.

(14)

Damit Geldtransfers eines einzigen Auftraggebers an mehrere Begünstigte in Form kostengünstiger Sammelüberweisungen getätigt werden können, sollten die in diesen Sammelüberweisungen enthaltenen Einzelaufträge von innerhalb der Gemeinschaft nach außerhalb der Gemeinschaft nur die Kontonummer des Auftraggebers oder die kundenbezogene Identifikationsnummer enthalten dürfen, wenn die Sammelüberweisung selbst mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber versehen ist.

(15)

Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber übermittelt werden und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe er das Fehlen von Angaben zum Auftraggeber feststellen kann.

(16)

In Anbetracht des Risikopotenzials, das anonyme Geldtransfers in Bezug auf Terrorismusfinanzierung darstellen, sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in die Lage versetzt werden, einer solchen Situation vorzubeugen oder abzuhelfen, sobald er feststellt, dass die Angaben zum Auftraggeber unvollständig sind. In diesem Zusammenhang sollte er — was den Umfang der Angaben zum Auftraggeber betrifft — über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, der sich nach der Höhe des jeweiligen Risikos richtet. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Auftraggeber sollte beim Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers verbleiben. Hat der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, so sollte bei der grenzüberschreitenden Abwicklung von Bankgeschäften mit diesem Zahlungsverkehrsdienstleister für die Feststellung der Kundenidentität eine verstärkte Sorgfaltspflicht im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG gelten.

(17)

Wenn durch nationale zuständige Behörden Vorgaben bezüglich der Verpflichtungen gemacht werden, entweder alle Geldtransfers eines Zahlungsverkehrsdienstleisters, der regelmäßig die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber nicht liefert, zurückzuweisen oder zu beschließen, ob die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsverkehrsdienstleister beschränkt oder beendet werden oder nicht, sollten diese Vorgaben u. a. auf der Konvergenz bewährter Verfahren basieren, und ferner sollten diese berücksichtigen, dass die überarbeitete Interpretative Note der SE VII der FATF es Drittländern unbeschadet des Ziels der wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gestattet, einen Schwellenwert von 1 000 EUR beziehungsweise 1 000 USD festzulegen, ab dem Informationen über den Auftraggeber zu übermitteln sind.

(18)

Auf jeden Fall sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten, sobald er feststellt, dass Angaben zum Auftraggeber ganz oder teilweise fehlen, unter Berücksichtigung seiner Risikoeinschätzung besondere Vorsicht walten lassen und verdächtige Transaktionen gemäß den Meldepflichten nach der Richtlinie 2005/60/EG und gemäß den einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bei den zuständigen Behörden melden.

(19)

Die Bestimmungen über Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber gelten unbeschadet der Verpflichtungen der Zahlungsverkehrsdienstleister, wonach sie Geldtransfers, die zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzen, aussetzen und/oder zurückweisen müssen.

(20)

Solange technische Beschränkungen, die zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister an der Erfüllung ihrer Pflicht zur Weiterleitung sämtlicher Angaben zum Auftraggeber hindern könnten, nicht beseitigt sind, sollten zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister diese Angaben aufbewahren. Derartige technische Beschränkungen sollten bei Modernisierung der Zahlungsverkehrssysteme beseitigt werden.

(21)

Da bei strafrechtlichen Ermittlungen die erforderlichen Daten oder beteiligten Personen unter Umständen erst viele Monate oder sogar Jahre nach dem ursprünglichen Geldtransfer ermittelt werden können, sollten Zahlungsverkehrsdienstleister die Angaben zum Auftraggeber zu Zwecken der Prävention, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufbewahren. Die Dauer dieser Aufbewahrung sollte begrenzt werden.

(22)

Damit bei der Terrorismusbekämpfung rasch gehandelt werden kann, sollten Zahlungsverkehrsdienstleister Auskunftsersuchen zum Auftraggeber, die von den für die Geldwäsche- oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden ihres Sitzlandes stammen, unverzüglich beantworten.

(23)

Die Anzahl der Tage, über die ein Zahlungsverkehrsdienstleister verfügt, um einem Auskunftsersuchen zum Auftraggeber nachzukommen, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage in dem Mitgliedstaat des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Auftraggebers.

(24)

Um der Bedeutung der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung gerecht zu werden, sollten die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung in ihrem einzelstaatlichen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen.

(25)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(26)

Eine Reihe von Ländern und Gebieten, die nicht dem Gemeinschaftsgebiet angehören, sind mit einem Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder sind Teil des Währungsgebiets eines Mitgliedstaats oder haben mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Europäischen Gemeinschaft eine Währungsvereinbarung unterzeichnet und haben Zahlungsverkehrsdienstleister, die unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystemen des Mitgliedstaats teilnehmen. Um zu vermeiden, dass die Anwendung dieser Verordnung auf Geldtransfers zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und diesen Ländern oder Gebieten für die Volkswirtschaften dieser Länder erhebliche Nachteile mit sich bringt, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, derartige Geldtransfers wie Geldtransfers innerhalb der betreffenden Mitgliedstaaten zu behandeln.

(27)

Um Spenden für karitative Zwecke nicht zu erschweren, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlungsverkehrsdienstleister bei innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats vorgenommenen Geldtransfers von maximal 150 EUR von der Pflicht zur Sammlung, Überprüfung, Aufbewahrung oder Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber zu befreien. Um den Mitgliedstaaten aber auch die Möglichkeit zu geben sicherzustellen, dass Terroristen diese Ausnahmeregelung nicht als Deckmantel oder Hilfsmittel für die Finanzierung ihrer Aktivitäten missbrauchen, sollte diese Möglichkeit darüber hinaus davon abhängig gemacht werden, ob die betreffenden Einrichtungen und Vereine ohne Erwerbszweck bestimmte Anforderungen erfüllen.

(28)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(29)

Um bei der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein stimmiges Vorgehen zu gewährleisten, sollten die Hauptbestimmungen dieser Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die entsprechenden internationalen Bestimmungen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche Angaben zum Auftraggeber zur Prävention, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers zu übermitteln sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Terrorismusfinanzierung“: die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG;

2.

„Geldwäsche“: alle Handlungen, die, wenn sie vorsätzlich begangen werden, als Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie 2005/60/EG gelten;

3.

„Auftraggeber“: entweder eine natürliche oder juristische Person, die als Kontoinhaber den Geldtransfer von diesem Konto gestattet, oder, wenn kein Konto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;

4.

„Begünstigter“: natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Endempfänger erhalten soll;

5.

„Zahlungsverkehrsdienstleister“: natürliche oder juristische Person, zu deren gewerblicher Tätigkeit die Erbringung von Geldtransferdiensleistungen gehört;

6.

„zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister“: Zahlungsverkehrsdienstleister, bei dem es sich weder um den des Auftraggebers noch um den des Begünstigten handelt und der an der Ausführung von Geldtransfers beteiligt ist;

7.

„Geldtransfer“: jede Transaktion, die im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Wege mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind;

8.

„Sammelüberweisung“: mehrere Einzelgeldtransfers, die für die Übermittlung gebündelt werden;

9.

„kundenbezogene Identifikationsnummer“: eine Kombination von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die vom Zahlungsverkehrsdienstleister gemäß den Protokollen des zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystems oder Informationssystems festgelegt wird.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsverkehrsdienstleister(n) mit Sitz in der Gemeinschaft.

(2)   Von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind Geldtransfers mit einer Kredit- oder Debetkarte, vorausgesetzt,

a)

der Begünstigte hat mit dem Zahlungsverkehrsdienstleister eine Zahlungsvereinbarung über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen getroffen,

und

b)

bei dem Geldtransfer wird eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt, anhand deren der Geldtransfer bis zu seinem Auftraggeber zurückverfolgt werden kann.

(3)   Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die Ausnahmeregelung des Artikels 11 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 2005/60/EG anzuwenden, so sind vom Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung Geldtransfers ausgenommen, bei denen unter die Ausnahmeregelung fallendes elektronisches Geld verwendet wird, es sei denn, der überwiesene Betrag übersteigt 1 000 EUR.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 gilt die vorliegende Verordnung nicht für Geldtransfers, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder Informations-Technologie-(IT)-Gerät ausgeführt werden, wenn solche Geldtransfers vorausbezahlt sind und 150 EUR nicht übersteigen.

(5)   Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn solche Geldtransfers im Nachhinein bezahlt werden und alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Der Begünstigte hat mit dem Zahlungsverkehrsdienstleister eine Zahlungsvereinbarung über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen getroffen,

b)

bei dem Geldtransfer wird eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt, anhand deren der Geldtransfer bis zu seinem Auftraggeber zurückverfolgt werden kann,

und

c)

der Zahlungsverkehrsdienstleister unterliegt den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten anzuwenden, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn

a)

der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG unterliegt,

b)

der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer Kundenreferenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat,

und

c)

der überwiesene Betrag 1 000 EUR oder weniger beträgt.

Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, unterrichten die Kommission darüber.

(7)   Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers,

a)

bei denen der Auftraggeber Bargeld von seinem eigenen Konto abhebt,

b)

im Rahmen von Ermächtigungen, aufgrund deren Kontenzahlungen zwischen zwei Parteien zulässig sind, wenn bei den Geldtransfers eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt wird, anhand deren die Geldtransfers bis zu der betreffenden natürlichen oder juristischen Person zurückverfolgt werden können,

c)

bei denen beleglos eingezogene Schecks verwendet werden,

d)

mit denen Steuern, Bußgelder und andere Abgaben innerhalb eines Mitgliedstaats an Behörden beglichen werden,

e)

bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind.

KAPITEL II

PFLICHTEN DES ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTERS DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 4

Vollständiger Auftraggeberdatensatz

(1)   Ein vollständiger Auftraggeberdatensatz umfasst Namen, Anschrift und Kontonummer des Auftraggebers.

(2)   Die Anschrift kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort des Auftraggebers, seine Kundennummer oder seine nationale Identitätsnummer ersetzt werden.

(3)   Hat der Auftraggeber keine Kontonummer, so ersetzt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers diese durch eine kundenbezogene Identifikationsnummer, mit der die Transaktion bis zum Auftraggeber zurückverfolgt werden kann.

Artikel 5

Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben und Datenspeicherung

(1)   Die Zahlungsverkehrsdienstleister stellen sicher, dass bei Geldtransfers der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt wird.

(2)   Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers überprüft vor einem Geldtransfer sämtliche Angaben zum Auftraggeber anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.

(3)   Im Falle von Geldtransfers von einem Konto gilt die Überprüfung als ausgeführt, wenn

a)

die Identität des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung überprüft wurde und die bei dieser Überprüfung ermittelten Kundendaten gemäß den Verpflichtungen des Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 30 Buchstabe a der Richtlinie 2005/60/EG gespeichert wurden,

oder

b)

der Auftraggeber in den Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG fällt.

(4)   Im Fall von kontoungebundenen Geldtransfers überprüft der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers unbeschadet des Artikels 7 Buchstabe c der Richtlinie 2005/60/EG die Angaben über den Auftraggeber jedoch nur, wenn der Betrag 1 000 EUR übersteigt, es sei denn, die Transaktion findet in Form von mehreren offenbar miteinander verbundenen Vorgängen statt, die zusammen 1 000 EUR übersteigen.

(5)   Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers bewahrt den bei einem Geldtransfer übermittelten vollständigen Auftraggeberdatensatz fünf Jahre lang auf.

Artikel 6

Geldtransfers innerhalb der Gemeinschaft

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 müssen bei Geldtransfers, bei denen sowohl der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers als auch der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, nur die Kontonummer des Auftraggebers oder eine kundenbezogene Identifikationsnummer, die eine Rückverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber ermöglicht, übermittelt werden.

(2)   Auf Antrag des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten stellt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags den vollständigen Auftraggeberdatensatz zur Verfügung.

Artikel 7

Geldtransfers von innerhalb der Gemeinschaft nach außerhalb der Gemeinschaft

(1)   Bei Geldtransfers an einen Begünstigten, dessen Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, ist der vollständige Auftraggeberdatensatz zu übermitteln.

(2)   Bei Sammelüberweisungen eines einzigen Auftraggebers an Begünstigte, deren Zahlungsverkehrsdienstleister ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben, gilt Absatz 1 nicht für die in dieser Sammelüberweisung gebündelten Einzelaufträge, sofern die Sammelüberweisung diese Angaben enthält und die Einzelaufträge mit der Kontonummer des Auftraggebers oder einer kundenbezogenen Identifikationsnummer versehen sind.

KAPITEL III

PFLICHTEN DES ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTERS DES BEGÜNSTIGTEN

Artikel 8

Feststellung des Fehlens von Angaben zum Auftraggeber

Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten stellt fest, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber in dem zur Ausführung eines Geldtransfers verwendeten Informations- oder Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystems unter Verwendung der Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden, die im Rahmen der Übereinkünfte über dieses Informations- oder Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystem zulässig sind. Dieser Zahlungsverkehrsdienstleister muss über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber fehlen:

a)

die in Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in der Gemeinschaft hat,

b)

der vollständige Auftraggeberdatensatz gemäß Artikel 4 oder gegebenenfalls die in Artikel 13 vorgeschriebenen Angaben, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat,

und

c)

bei Sammelüberweisungen der vollständige Auftraggeberdatensatz nach Artikel 4 lediglich in der Sammelüberweisung, jedoch nicht in den darin gebündelten Einzelaufträgen, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat.

Artikel 9

Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber

(1)   Stellt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind, so weist er entweder den Transferauftrag zurück oder fordert den vollständigen Auftraggeberdatensatz an. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat in jedem Fall alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 und die Richtlinie 2005/60/EG sowie alle einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen.

(2)   Versäumt es ein Zahlungsverkehrsdienstleister regelmäßig, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber zu liefern, so ergreift der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsverkehrsdienstleisters zurückweist oder beschließt, ob er die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsverkehrsdienstleister beschränkt oder beendet oder nicht.

Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten meldet dies den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden.

Artikel 10

Risikoorientierte Beurteilung

Fehlende oder unvollständige Angaben zum Auftraggeber sind vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Geldtransfer oder eine damit zusammenhängende Transaktion verdächtig ist und nach Kapitel III der Richtlinie 2005/60/EG bei den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden gemeldet werden muss, als ein Umstand zu berücksichtigen.

Artikel 11

Datenspeicherung

Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat alle Angaben, die er zum Auftraggeber erhalten hat, fünf Jahre lang aufzubewahren.

KAPITEL IV

PFLICHTEN ZWISCHENGESCHALTETER ZAHLUNGSVERKEHRSDIENSTLEISTER

Artikel 12

Erhalt der Angaben zum Auftraggeber bei einem Geldtransfer

Zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister sorgen dafür, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.

Artikel 13

Technische Beschränkungen

(1)   Dieser Artikel kommt in Fällen zur Anwendung, in denen der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft und der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz in der Gemeinschaft hat.

(2)   Ein zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister kann ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen nutzen, das die Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber mit dem Geldtransfer unterdrückt, um die Geldtransfers an den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten zu übermitteln, es sei denn, er stellt beim Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind.

(3)   Stellt ein zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister beim Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind, verwendet er nur dann ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen, wenn es mit diesem möglich ist, den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten darüber zu informieren, und zwar entweder im Rahmen eines Informations- oder Zahlungsverkehrssystems, das diese Mitteilung weiterleiten kann, oder durch ein anderes Verfahren, vorausgesetzt, die Kommunikationsmethode ist zwischen den Zahlungsverkehrsdienstleistern anerkannt oder vereinbart.

(4)   Benutzt der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister ein Zahlungsverkehrssystem mit technischen Beschränkungen, so stellt der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten auf Anfrage innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Anfrage alle Angaben zum Auftraggeber, die er erhalten hat, unabhängig von deren Vollständigkeit zur Verfügung.

(5)   In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister alle Angaben, die er erhalten hat, fünf Jahre lang aufzubewahren.

KAPITEL V

ALLGEMEINE PFLICHTEN UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 14

Pflicht zur Zusammenarbeit

Ein Zahlungsverkehrsdienstleister beantwortet vollständig und unverzüglich sowie unter Einhaltung der in den Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats festgelegten Verfahrensvorschriften Anfragen der für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz hat, zu den bei einem Geldtransfer weitergeleiteten Angaben zum Auftraggeber sowie zu den entsprechenden Aufzeichnungen.

Unbeschadet des nationalen Strafrechts und des Schutzes der Grundrechte dürfen diese Behörden die auf diesem Wege erhaltenen Informationen nur zur Prävention, zur Ermittlung und zur Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwenden.

Artikel 15

Sanktionen und Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie gelten ab dem 15. Dezember 2007.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Regelungen sowie die für die Verhängung der Sanktionen zuständigen Behörden bis spätestens 14. Dezember 2007 mit und unterrichten sie unverzüglich über jede nachfolgende Änderung dieser Regelungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Richtlinie 2005/60/EG eingesetzten Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, wenn die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung nicht ändern.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

KAPITEL VI

AUSNAHMEREGELUNGEN

Artikel 17

Vereinbarungen mit Gebieten oder Ländern, die nicht Teil des Gemeinschaftsgebiets sind

(1)   Die Kommission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, nach einzelstaatlichen Regelungen mit einem Land oder Gebiet, das nach Artikel 299 des Vertrags nicht zum Gebiet der Gemeinschaft gehört, eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, die es ermöglicht, Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats zu behandeln.

Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn

a)

das betreffende Land oder Gebiet mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets ist oder eine Währungsvereinbarung mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet hat,

b)

Zahlungsverkehrsdienstleister in dem betreffenden Land oder Gebiet unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat teilnehmen,

und

c)

das betreffende Land oder Gebiet den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsverkehrsdienstleistern vorschreibt, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu verfahren.

(2)   Will ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 schließen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission und liefert ihr alle erforderlichen Informationen.

Sobald ein solcher Antrag bei der Kommission eingeht, werden Geldtransfers zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Land oder Gebiet vorläufig bis zu einer Entscheidung nach dem Verfahren dieses Artikels wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt.

Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, so nimmt sie innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt.

Sobald der Kommission alle Informationen vorliegen, die sie für eine Beurteilung des Antrags für erforderlich hält, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats mit und leitet den Antrag an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3)   Innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Mitteilung entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren, ob sie dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vereinbarung gestattet.

Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung ergeht auf jeden Fall innerhalb von achtzehn Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission.

Artikel 18

Geldtransfers an Einrichtungen und Vereine ohne Erwerbszweck innerhalb eines Mitgliedstaats

(1)   Die Mitgliedstaaten können Zahlungsverkehrsdienstleister mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet für Geldtransfers an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben, von den in Artikel 5 festgelegten Pflichten ausnehmen, wenn diese Einrichtungen und Vereine Offenlegungspflichten unterliegen und ihre Rechnungsführung von einem externen Prüfer überprüfen lassen müssen oder von einer Behörde oder von einer nach einzelstaatlichem Recht anerkannten Selbstverwaltungseinrichtung beaufsichtigt werden, die einzelnen Geldtransfers 150 EUR nicht übersteigen und auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt bleiben.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die diesen Artikel anwenden, teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie zur Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung getroffen haben; dazu gehören ein Verzeichnis der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Einrichtungen und Vereine, die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, und Erläuterungen zur Aktualisierung der Liste. Diese Angaben sind auch den für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt den in diesem Mitgliedstaat tätigen Zahlungsverkehrsdienstleistern ein aktualisiertes Verzeichnis der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Einrichtungen und Vereine.

Artikel 19

Überprüfungsklausel

(1)   Spätestens bis 28. Dezember 2011 übermittelt die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und an den Rat mit einer umfassenden ökonomischen und rechtlichen Bewertung der Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls ergänzt durch einen Vorschlag zu deren Änderung oder Aufhebung.

(2)   In diesem Bericht soll speziell Folgendes überprüft werden:

a)

Die Anwendung des Artikels 3 unter Berücksichtigung weiterer Erfahrungen mit dem möglichen Missbrauch von elektronischem Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/46/EG und anderer neu entwickelter Zahlungsmittel für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sollte die Gefahr eines solchen Missbrauchs bestehen, so legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung vor.

b)

Die Anwendung des Artikels 13 unter Berücksichtigung der technischen Beschränkungen, die die Weiterleitung der vollständigen Angaben zum Auftraggeber mit dem Geldtransfer zum Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten unterdrücken können. Sollte es auf Grund neuer Entwicklungen im Zahlungsverkehrsraum Möglichkeiten zur Überwindung derartiger technischer Beschränkungen geben, unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung, in dem sie die für die Zahlungsverkehrsdienstleister entstehenden Kosten berücksichtigt.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, keinesfalls jedoch vor dem 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. November 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 336 vom 31.12.2005, S. 109.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. November 2006.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1461/2006 (ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 11).

(4)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1508/2006 der Kommission (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 12).

(5)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

(8)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).