18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/1


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 883/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. September 2013

über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofes (1)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten messen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union große Bedeutung bei. Die diesbezügliche Zuständigkeit der Kommission hängt eng mit ihrer Aufgabe der Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zusammen; die Bedeutung entsprechender Maßnahmen wird durch Artikel 325 AEUV bestätigt.

(2)

Zur Verwirklichung dieser Ziele sollten alle verfügbaren Instrumente eingesetzt werden, insbesondere im Hinblick auf die Untersuchungsaufgaben der Union, wobei das derzeitige Gleichgewicht und die derzeitige Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten beibehalten werden sollte.

(3)

Zur Verstärkung des für die Betrugsbekämpfung verfügbaren Instrumentariums hat die Kommission unter Wahrung des Grundsatzes der internen Organisationsautonomie jedes Organs mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom (3) innerhalb ihrer Verwaltungsstruktur das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „Amt“) errichtet, das den Auftrag hat, administrative Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug durchzuführen. Die Kommission hat dem Amt volle Unabhängigkeit bei seiner Untersuchungstätigkeit gewährt. Gemäß dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom übt das Amt bei der Durchführung von Untersuchungen die durch das Unionsrecht übertragenen Befugnisse aus.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde zur Regelung der vom Amt durchgeführten Untersuchungen erlassen. Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeiten des Amtes und im Lichte der Evaluierung seiner Tätigkeit durch die Unionsorgane, insbesondere des Evaluierungsberichts der Kommission vom April 2003 und der Sonderberichte Nr. 1/2005 (5) und Nr. 2/2011 (6) des Rechnungshofes zur Verwaltung des Amtes, ist eine Überarbeitung des derzeitigen Rechtsrahmens erforderlich.

(5)

Das Mandat des Amtes sollte die Durchführung von Untersuchungen innerhalb der durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen (im Folgenden „Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen“) sowie die Ausübung der der Kommission durch die einschlägigen Unionsrechtsakte übertragenen Untersuchungsbefugnisse umfassen und die Unterstützung der Mitgliedstaaten seitens der Kommission bei der Organisation einer engen, regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden sichern. Das Amt sollte ferner auf der Grundlage seiner operativen Praxis in diesem Bereich zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union beitragen.

(6)

Die Zuständigkeit des Amtes, wie von der Kommission eingerichtet, erstreckt sich über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auch auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung der Interessen der Union gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten.

(7)

Diese Verordnung sollte unbeschadet eines etwaigen umfassenderen Schutzes gelten, wie er sich aus den Bestimmungen der Verträge ergeben kann.

(8)

Angesichts der Notwendigkeit eines schärferen Vorgehens gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sollte das Amt interne Untersuchungen in allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen durchführen können.

(9)

Im Zusammenhang mit externen Untersuchungen sollte das Amt mit der Ausübung der Befugnisse beauftragt werden, die der Kommission durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (7) übertragen worden sind. Weiter sollte das Amt ermächtigt werden, auch die sonstigen Befugnisse auszuüben, die der Kommission im Hinblick auf die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten übertragen worden sind, um insbesondere gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (8) Unregelmäßigkeiten aufzudecken.

(10)

Die operative Effizienz des Amtes hängt in starkem Maße von der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ab. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden benennen, die dem Amt die erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben leisten können. Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene noch keine Fachdienststelle zur Koordinierung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und zur Betrugsbekämpfung eingerichtet haben, sollten eine Dienststelle (im Folgenden „Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung“) benennen, die eine wirksame Zusammenarbeit und einen effizienten Informationsaustausch mit dem Amt erleichtert.

(11)

Das Amt sollte bei externen Untersuchungen Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union haben.

(12)

Untersuchungen sollten im Einklang mit den Verträgen und insbesondere mit dem Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und unter Einhaltung des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (9) festgelegten Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) sowie des Statuts der Abgeordneten des Europäischen Parlaments durchgeführt werden, wobei die Menschenrechte und die Grundfreiheiten in vollem Umfang gewahrt bleiben müssen; dies gilt insbesondere für den Billigkeitsgrundsatz, das Recht der Beteiligten, zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen, und den Grundsatz, dass sich die Schlussfolgerungen aus einer Untersuchung nur auf beweiskräftige Tatsachen gründen dürfen. Zu diesem Zweck sollten die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen die Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung der internen Untersuchungen festlegen.

(13)

Interne Untersuchungen können nur durchgeführt werden, wenn dem Amt Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten, Informationen und Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gewährt wird.

(14)

Es sollte unverzüglich nachgeprüft werden, ob die dem Amt im Rahmen seines Mandats übermittelten Informationen richtig sind. Zu diesem Zweck sollte das Amt vor der Einleitung einer Untersuchung Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen in Datenbanken der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen haben, wenn dies für die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Behauptungen unverzichtbar ist.

(15)

Es ist erforderlich, genau festzulegen, wie das Amt die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen über laufende Untersuchungen zu unterrichten hat, wenn ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, Mitglied eines der Organe oder Einrichtungen, ein Leiter einer sonstigen Stelle oder ein Bediensteter von dem untersuchten Sachverhalt betroffen ist oder wenn Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein sollten, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

(16)

Es sollten klare Regeln festgelegt werden, durch die sowohl die vorrangige Zuständigkeit des Amtes für interne Untersuchungen zu die finanziellen Interessen der Union berührenden Sachverhalten bestätigt wird als auch den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen ermöglicht wird, rasch die Untersuchung von Fällen aufzunehmen, bei denen das Amt beschließt, nicht tätig zu werden.

(17)

Um die Unabhängigkeit des Amtes bei der Ausübung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, sollte sein Generaldirektor Untersuchungen aus eigener Initiative einleiten können. Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sollten nicht parallel zu einer Untersuchung des Amtes eine Untersuchung zu demselben Sachverhalt durchführen, soweit mit dem Amt nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

(18)

Die Untersuchungen sollten unter der Leitung des Generaldirektors in voller Unabhängigkeit von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen und vom Überwachungsausschuss durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte der Generaldirektor für die Bediensteten des Amtes Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren festlegen können. Hierdurch sollten den Bediensteten des Amtes praktische Anleitungen im Hinblick auf die Durchführung der Untersuchungen und auf die Verfahrensgarantien sowie die Rechte der Betroffenen und der Zeugen sowie Einzelheiten zu den einzuhaltenden internen Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich einer Rechtmäßigkeitskontrolle an die Hand gegeben werden. Im Interesse einer größeren Transparenz bei der Durchführung der Untersuchungen sollten diese Leitlinien auf der Website des Amtes der Öffentlichkeit zugänglich sein. Durch die Leitlinien sollten weder die aufgrund dieser Verordnung bestehenden Rechte und Pflichten geändert noch Rechte oder Pflichten geschaffen werden.

(19)

Im Einklang mit Artikel 21 des Statuts sollten die Bediensteten des Amtes die Untersuchungen gemäß den Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren und auf der Grundlage der vom Generaldirektor im Einzelfall erteilten individuellen Anweisungen durchführen.

(20)

Im Einklang mit dem Statut sollten die Bediensteten des Amtes ihre Untersuchungsaufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen und Interessenskonflikte vermeiden. Betrifft eine Untersuchung einen Sachverhalt, an dem die Bediensteten des Amtes ein persönliches Interesse haben, durch das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird oder als beeinträchtigt erscheinen kann, insbesondere wenn sie in einer anderen Eigenschaft an dem untersuchten Sachverhalt beteiligt sind oder beteiligt waren, so sollten sie den Generaldirektor unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

(21)

Für externe und interne Untersuchungen des Amtes gelten zum Teil unterschiedliche Bestimmungen. Das Amt sollte jedoch erforderlichenfalls in einer einzigen Untersuchung externe und interne Aspekte kombinieren dürfen, ohne zwei getrennte Untersuchungen einleiten zu müssen.

(22)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich, die für die Untersuchungen des Amtes geltenden Verfahrensgarantien — unter Berücksichtigung des administrativen Charakters dieser Untersuchungen — näher festzulegen.

(23)

Die Achtung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der Betroffenen und der Zeugen sollte jederzeit und in allen Stadien sowohl der externen als auch der internen Untersuchungen ohne Diskriminierung sichergestellt werden; dies gilt insbesondere, wenn Informationen über laufende Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden. Die Weitergabe von Informationen über Untersuchungen des Amtes an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission oder den Rechnungshof — direkt oder im Rahmen eines vorgesehenen Meinungsaustausches — sollte unter Achtung der Vertraulichkeit der Untersuchungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und gegebenenfalls der nationalen Vorschriften, die auf Gerichtsverfahren anwendbar sind, erfolgen. Während einer Untersuchung weitergeleitete oder erhaltene Informationen sollten nach Maßgabe der Datenschutzvorschriften der Union behandelt werden. Der Informationsaustausch sollte nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und nach dem Grundsatz erfolgen, dass die Informationen nur Personen mitgeteilt werden dürfen, die aufgrund ihres Amtes davon Kenntnis erhalten müssen.

(24)

Um die Rechte der von einer Untersuchung betroffenen Personen zu stärken, sollten im Endstadium einer Untersuchung keine sich namentlich auf einen Betroffenen beziehenden Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem ihn betreffenden Sachverhalt zu äußern.

(25)

Der Generaldirektor sollte sicherstellen, dass alle der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen im Einklang mit den legitimen Rechten der Betroffenen stehen.

(26)

Das Amt und die an einer Untersuchung beteiligten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sollten die freie Meinungsäußerung gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie journalistische Quellen schützen.

(27)

Es sollte dem Generaldirektor obliegen, über den Schutz der personenbezogenen Daten und die Vertraulichkeit der im Laufe der Untersuchungen eingeholten Informationen zu wachen. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union einen dem rechtlichen Schutz gemäß dem Statut entsprechenden Schutz genießen.

(28)

Um sicherzustellen, dass den Ergebnissen der von dem Amt durchgeführten Untersuchungen Rechnung getragen wird und die erforderlichen Folgemaßnahmen ergriffen werden, sollten die Untersuchungsberichte in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zulässige Beweismittel darstellen. Diese Untersuchungsberichte sollten daher unter Berücksichtigung der für die Ausarbeitung von Verwaltungsberichten in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften erstellt werden.

(29)

Wird festgestellt, dass im Abschlussbericht einer internen Untersuchung aufgedeckte Sachverhalte ein Strafverfahren nach sich ziehen könnten, so sollte dies den nationalen Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats mitgeteilt werden. In den dem abschließenden Untersuchungsbericht beigefügten Empfehlungen sollte der Generaldirektor angeben, ob angesichts der Art des Sachverhalts und des Umfangs der finanziellen Auswirkungen interne Maßnahmen seitens des betroffenen Organs, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle ein geeigneteres Vorgehen ermöglichen würden.

(30)

Übermittelt der Generaldirektor den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats Informationen, die das Amt im Zuge interner Untersuchungen erlangt hat, so sollte diese Übermittlung unbeschadet der späteren rechtlichen Bewertung durch die betreffende nationale Justizbehörde hinsichtlich der Frage, ob Ermittlungsverfahren erforderlich sind, erfolgen.

(31)

Es obliegt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, auf der Grundlage des von dem Amt erstellten abschließenden Untersuchungsberichts Folgemaßnahmen zu den abgeschlossenen Untersuchungen zu beschließen.

(32)

Damit das Amt seine Effizienz verbessern kann, sollte es Kenntnis davon haben, welche Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen seiner Untersuchungen ergriffen worden sind. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten dem Amt auf dessen Ersuchen hin über etwaige Maßnahmen Bericht erstatten, die sie auf der Grundlage der ihnen seitens des Amtes übermittelten Informationen ergriffen haben.

(33)

In Anbetracht der großen Vorteile einer engeren Zusammenarbeit des Amtes mit Eurojust, Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte das Amt mit diesen Stellen Verwaltungsvereinbarungen schließen können, deren Ziel insbesondere die Erleichterung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs über technische und operative Fragen sein könnte, ohne dass jedoch hierdurch zusätzliche rechtliche Verpflichtungen geschaffen werden.

(34)

Um die Zusammenarbeit zwischen dem Amt, Eurojust und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Sachverhalten zu verstärken, die Gegenstand einer strafrechtlichen Ermittlung sein könnten, sollte das Amt Eurojust insbesondere über Fälle in Kenntnis setzen, die Betrug, Korruption oder andere rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vermuten lassen und die eine schwerwiegende Form der Kriminalität darstellen. Die Unterrichtung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sollte gegebenenfalls erfolgen, bevor das Amt die von ihnen übermittelten Informationen an Eurojust oder Europol weiterleitet, wenn dies mit einer Aufforderung einhergeht, spezifische strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten.

(35)

Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen dem Amt, den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen sollte ein gegenseitiger Informationsaustausch in die Wege geleitet werden. Bei dem Informationsaustausch sollte die Achtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und der Datenschutzbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) gewährleistet werden. Insbesondere sollte das Amt prüfen, dass der Empfänger die erforderliche Zuständigkeit besitzt und dass die Übermittlung der Informationen notwendig ist. Der Informationsaustausch mit Eurojust sollte durch dessen Mandat gedeckt sein, das eine Koordinierung in grenzübergreifenden Fällen schwerer Kriminalität mit einschließt.

(36)

Angesichts des Volumens der Unionsmittel, die im Rahmen der Außenhilfe vergeben werden, der Zahl der Untersuchungen des Amtes in diesem Bereich sowie der internationalen Zusammenarbeit für die Zwecke der Untersuchung sollte das Amt in der Lage sein, gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen zuständigen Dienststellen, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die zuständigen Behörden in Drittstaaten und internationale Organisationen im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen um praktische Unterstützung zu ersuchen, ohne dass jedoch hierdurch zusätzliche rechtliche Verpflichtungen geschaffen werden.

(37)

Das Amt sollte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig sein. Zur Verstärkung dieser Unabhängigkeit sollte seine Untersuchungstätigkeit der regelmäßigen Kontrolle durch einen Überwachungsausschuss aus unabhängigen externen Personen unterliegen, die in den Zuständigkeitsbereichen des Amtes über besondere Qualifikationen verfügen. Der Überwachungsausschuss sollte nicht in den Ablauf der laufenden Untersuchungen eingreifen. Zu seinen Aufgaben sollte es auch gehören, den Generaldirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(38)

Es ist angebracht, die Kriterien und das Verfahren für die Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses festzulegen und die aus dem Mandat des Überwachungsausschusses erwachsenden Aufgaben näher zu spezifizieren.

(39)

Es sollte eine Reserveliste von Kandidaten erstellt werden, die im Falle, dass eines oder mehrere der Mitglieder des Überwachungsausschusses zurücktreten, sterben oder aufgrund anderer Umstände nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, diese für die verbleibende Amtszeit ersetzen können.

(40)

Damit der Überwachungsausschuss seinem Auftrag wirksam nachkommen kann, sollte das Amt sicherstellen, dass das Sekretariat des Überwachungsausschusses unabhängig arbeiten kann.

(41)

Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sollte einmal jährlich ein Meinungsaustausch erfolgen. Der Meinungsaustausch sollten unter anderem die vorrangigen strategischen Ziele der Untersuchungspolitik und die Wirksamkeit der Tätigkeit des Amtes hinsichtlich der Ausübung seines Mandats umfassen, ohne dass in irgendeiner Form die Unabhängigkeit des Amtes bei der Durchführung seiner Untersuchungen beeinträchtigt wird. Der Meinungsaustausch sollte auf fachlicher Ebene vorbereitet werden, was — soweit erforderlich — auch ein vorbereitendes Treffen zwischen den zuständigen Dienststellen der betroffenen Organe mit einschließen sollte. Bei den Beratungen über die Wirksamkeit der Tätigkeit des Amtes hinsichtlich der Ausübung seines Mandats sollten die an dem Austausch beteiligten Organe in der Lage sein, statistische Angaben zu den Folgemaßnahmen zu den Untersuchungen des Amtes und den durch das Amt übermittelten Informationen zu erörtern.

(42)

Um die volle Unabhängigkeit bei der Leitung des Amtes sicherzustellen, sollte sein Generaldirektor für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ernannt werden.

(43)

Das Amt des Generaldirektors des Amtes ist auch für das Europäische Parlament und den Rat von besonderer Wichtigkeit. Der zum Generaldirektor ernannten Person sollte die größtmögliche Unterstützung und Anerkennung seitens des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zuteilwerden. Die Kommission sollte daher anstreben, im Rahmen des Konsultationsverfahrens zu einem Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zu gelangen.

(44)

Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors sollte eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Stelle des Generaldirektors im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Diese Aufforderung sollte von der Kommission auf der Grundlage des Ergebnisses enger Beratungen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ausgearbeitet werden. Darin sollten die Auswahlkriterien einschließlich der Voraussetzungen, die die Kandidaten zu erfüllen haben, um für die Stelle in Frage zu kommen, aufgeführt werden.

(45)

Der Generaldirektor sollte den Überwachungsausschuss regelmäßig über diejenigen Fälle, in denen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten Informationen übermittelt worden sind, sowie über die Gesamtzahl der Fälle des Amtes unterrichten, in denen dieselben Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats im Anschluss an eine durch das Amt durchgeführte Untersuchung Folgemaßnahmen durchgeführt haben.

(46)

Die Praxis zeigt, dass es sinnvoll wäre, den Generaldirektor zu ermächtigen, bestimmte ihm obliegende Aufgaben an einen oder mehrere Bedienstete des Amtes zu delegieren.

(47)

Der Generaldirektor sollte ein internes Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich einer Rechtmäßigkeitsprüfung einrichten, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung, die Verfahrensgarantien und die Grundrechte der betroffenen Personen zu achten sowie die nationalen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einzuhalten.

(48)

Um die Unabhängigkeit des Amtes sicherzustellen, sollte die Kommission eine zweckmäßige Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Generaldirektor beschließen.

(49)

Diese Verordnung beschneidet in keiner Weise die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Die Ermächtigung eines unabhängigen Amtes zur Durchführung externer administrativer Untersuchungen in diesem Bereich steht daher voll und ganz mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union im Einklang. Gemäß dem in diesem Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das für ein wirksameres Vorgehen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderliche Maß hinaus.

(50)

Im Falle der Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft sollte die Kommission prüfen, ob eine Überarbeitung dieser Verordnung erforderlich ist.

(51)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und achtet insbesondere die Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(52)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 1. Juni 2011 eine Stellungnahme abgegeben (11).

(53)

Angesichts der erheblichen Zahl der erforderlichen Änderungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(54)

Gemäß Artikel 106a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag), durch den die Anwendung von Artikel 325 AEUV auf die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) ausgeweitet wurde, sollten die für die Union geltenden Vorschriften über die Untersuchungen des Amtes auch für Euratom gelten. Gemäß Artikel 106a Absatz 2 des EAG-Vertrags sind die Bezugnahmen auf die Union in Artikel 325 AEUV als Bezugnahmen auf Euratom zu verstehen, so dass Bezugnahmen auf die Union in dieser Verordnung Bezugnahmen auf Euratom mit einschließen, wenn der Zusammenhang dies erfordert. Die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (12) sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele und Aufgaben

(1)   Zur intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden gegebenenfalls zusammen „Union“) nimmt das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „Amt“) die Untersuchungsbefugnisse wahr, die der Kommission übertragen wurden durch

a)

die einschlägigen Rechtsakte der Union und

b)

die von der Union mit Drittstaaten und internationalen Organisationen geschlossenen einschlägigen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung.

(2)   Das Amt sichert seitens der Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Organisation einer engen, regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden, um ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug zu koordinieren. Das Amt trägt zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bei. Das Amt fördert und koordiniert mit und unter den Mitgliedstaaten den Austausch von operativen Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und unterstützt gemeinsame Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchführen.

(3)   Diese Verordnung gilt unbeschadet folgender Bestimmungen:

a)

des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union,

b)

des Statuts der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

c)

des Statuts,

d)

der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(4)   Das Amt führt in den durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen (im Folgenden „Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen“) administrative Untersuchungen durch, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen. Zu diesem Zweck untersucht das Amt schwerwiegende Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union darstellen und die disziplinarisch und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden können, oder eine Verletzung der entsprechenden Verpflichtungen der Mitglieder der Organe und Einrichtungen, der Leiter der sonstigen Stellen und der Mitglieder des Personals der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die nicht dem Statut unterliegen (im Folgenden zusammen „Beamte oder sonstige Bedienstete, Mitglieder eines der Organe oder Einrichtungen, Leiter einer sonstigen Stelle oder Bedienstete“).

(5)   Zur Anwendung dieser Verordnung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen Verwaltungsvereinbarungen mit dem Amt schließen. Diese Vereinbarungen können insbesondere die Weitergabe von Informationen und die Durchführung der Untersuchungen betreffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„finanzielle Interessen der Union“ sind Einnahmen, Ausgaben und Vermögensgegenstände, die im Haushaltsplan der Europäischen Union oder in den Haushaltsplänen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und den von diesen verwalteten und überwachten Haushaltsplänen erfasst sind;

2.

„Unregelmäßigkeit“ ist eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95;

3.

„Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ wird in derselben Bedeutung wie in den einschlägigen Rechtsakten der Union verwendet;

4.

„Verwaltungsuntersuchungen“ (im Folgenden „Untersuchungen“) sind Kontrollen, Überprüfungen und sonstige Maßnahmen, die das Amt gemäß den Artikeln 3 und 4 durchführt, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und gegebenenfalls den Beweis für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm kontrollierten Handlungen zu erbringen; diese Untersuchungen berühren nicht die Befugnisse der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Einleitung einer Strafverfolgung;

5.

„Betroffener“ ist jede Person oder jeder Wirtschaftsteilnehmer, die bzw. der im Verdacht steht, Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen zu haben, und daher Gegenstand einer Untersuchung des Amtes ist;

6.

„Wirtschaftsteilnehmer“ wird in derselben Bedeutung wie in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 verwendet;

7.

„Verwaltungsvereinbarungen“ sind vom Amt geschlossene Vereinbarungen technischer und/oder operativer Art, deren Ziel insbesondere die Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Parteien sein kann, durch die jedoch keine zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen geschaffen werden;

Artikel 3

Externe Untersuchungen

(1)   Das Amt übt die der Kommission durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 übertragenen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und — gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten — in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen aus.

Im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnisse führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und gemäß den sektorbezogenen Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung in den Mitgliedstaaten sowie gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen durch.

(2)   Zur Feststellung des Vorliegens von Betrug oder Korruption oder jedweder sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, der bzw. die im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzhilfe der Union verübt wurde, kann das Amt gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Bestimmungen und Verfahren bei Wirtschaftsteilnehmern vor Ort Kontrollen und Überprüfungen durchführen.

(3)   Während der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort handeln die Bediensteten des Amtes -vorbehaltlich des anwendbaren Unionsrechts — im Einklang mit den Vorschriften und Gepflogenheiten des betroffenen Mitgliedstaats und den in dieser Verordnung niedergelegten Verfahrensgarantien.

Auf Antrag des Amtes leistet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats den Bediensteten des Amtes die notwendige Unterstützung, um ihnen die wirksame Durchführung ihrer Aufgaben entsprechend der schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 7 Absatz 2 zu ermöglichen. Erfordert diese Unterstützung gemäß den nationalen Bestimmungen die Genehmigung einer Justizbehörde, so ist diese Genehmigung zu beantragen.

Der betroffene Mitgliedstaat stellt im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 sicher, dass die Bediensteten des Amtes unter den gleichen Bedingungen wie seine zuständigen Behörden und unter Achtung seiner nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu sämtlichen mit dem untersuchten Sachverhalt zusammenhängenden Informationen und Schriftstücken haben, die für eine wirksame und effiziente Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind.

(4)   Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine Dienststelle (im Folgenden „Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung“), die die wirksame Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, einschließlich Informationen operativer Art, mit dem Amt erleichtert. Die Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung kann im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls als zuständige Behörde für die Zwecke dieser Verordnung betrachtet werden.

(5)   Im Laufe einer externen Untersuchung erhält das Amt Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befindlichen Informationen — einschließlich Informationen in Datenbanken — zu dem untersuchten Sachverhalt, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens von Betrug oder Korruption oder jeglicher sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist. Hierbei findet Artikel 4 Absätze 2 und 4 Anwendung.

(6)   Liegen dem Amt vor einer Entscheidung über die Einleitung einer etwaigen externen Untersuchung Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde, so kann es die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls die zuständigen Kommissionsdienststellen in Kenntnis setzen.

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen unbeschadet der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 aufgeführten sektorbezogenen Regelungen sicher, dass nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen ergriffen werden, an denen das Amt teilnehmen kann. Auf Anfrage teilen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten dem Amt die aufgrund der Informationen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse mit.

Artikel 4

Interne Untersuchungen

(1)   Das Amt führt in den in Artikel 1 genannten Bereichen Verwaltungsuntersuchungen innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen durch (im Folgenden „interne Untersuchungen“).

Diese internen Untersuchungen werden gemäß den in dieser Verordnung und in den Beschlüssen der einzelnen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen festgelegten Bedingungen durchgeführt.

(2)   Sofern die Bedingungen nach Absatz 1 eingehalten werden, gilt Folgendes:

a)

Das Amt erhält ohne Voranmeldung und unverzüglich Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen, einschließlich Informationen in Datenbanken, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, und zu deren Räumlichkeiten. Das Amt ist ermächtigt, die Rechnungsführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen einzusehen. Es kann Kopien aller Schriftstücke und des Inhalts aller Datenträger, die im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sind, anfertigen oder Auszüge davon erhalten und diese Schriftstücke und Informationen erforderlichenfalls sicherstellen, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr besteht, dass sie verschwinden.

b)

Das Amt kann von den Beamten oder sonstigen Bediensteten, den Mitgliedern eines der Organe oder Einrichtungen, den Leitern einer sonstigen Stelle oder von einem Bediensteten mündliche Informationen, zum Beispiel im Rahmen von Gesprächen, und schriftliche Informationen verlangen.

(3)   Nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Bestimmungen und Verfahren kann das Amt Kontrollen und Überprüfungen bei Wirtschaftsteilnehmern vor Ort vornehmen, um Zugang zu Informationen über den von der internen Untersuchung betroffenen Sachverhalt zu erhalten.

(4)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen werden in Kenntnis gesetzt, wenn die Bediensteten des Amtes eine interne Untersuchung in ihren Räumlichkeiten durchführen oder Schriftstücke einsehen oder Informationen anfordern, die sich in ihrem Besitz befinden. Unbeschadet der Artikel 10 und 11 kann das Amt den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen jederzeit die Informationen übermitteln, die es im Laufe interner Untersuchungen erlangt hat.

(5)   Um sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der internen Untersuchungen zu jedem Zeitpunkt gewahrt bleibt, führen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen geeignete Verfahren ein und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen.

(6)   Falls die internen Untersuchungen offenbaren, dass es sich bei einem Beamten oder sonstigen Bediensteten, einem Mitglied eines der Organe oder Einrichtungen, einem Leiter einer sonstigen Stelle oder einem Bediensteten möglicherweise um einen Betroffenen handelt, wird das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle, dem bzw. der der Betreffende angehört, davon in Kenntnis gesetzt.

In Fällen, in denen die Vertraulichkeit der internen Untersuchung bei Nutzung der üblichen Kommunikationskanäle nicht gewährleistet werden kann, greift das Amt für die Informationsübermittlung auf geeignete alternative Kanäle zurück.

In Ausnahmefällen können diese Informationen aufgrund eines begründeten Beschlusses des Generaldirektors, der dem Überwachungsausschuss nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln ist, zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden.

(7)   Der in Absatz 1 vorgesehene, von den einzelnen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen zu fassende Beschluss umfasst insbesondere eine Vorschrift zur Pflicht der Beamten oder sonstigen Bediensteten, der Mitglieder eines der Organe oder Einrichtungen, eines Leiters einer sonstigen Stelle oder eines Bediensteten, mit dem Amt zusammenzuarbeiten und ihm Auskunft zu erteilen, wobei die Vertraulichkeit der internen Untersuchung zu gewährleisten ist.

(8)   Liegen dem Amt vor einer Entscheidung über die Einleitung einer etwaigen internen Untersuchung Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde, so kann es das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle in Kenntnis setzen. Auf Anfrage teilt dieses Organ, diese Einrichtung oder sonstige Stelle dem Amt die aufgrund dieser Unterrichtung ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse mit.

Erforderlichenfalls informiert das Amt auch die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats. In diesem Fall gelten die in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 festgelegten Verfahrenserfordernisse. Beschließen die zuständigen Behörden, auf der Grundlage der ihnen übermittelten Informationen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Maßnahmen zu ergreifen, so setzen sie das Amt auf Anfrage hiervon in Kenntnis.

Artikel 5

Einleitung der Untersuchungen

(1)   Der Generaldirektor kann eine Untersuchung einleiten, wenn — gegebenenfalls auch aufgrund von Informationen von dritter Seite oder aufgrund anonymer Hinweise — hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht. Der Beschluss des Generaldirektors darüber, ob eine Untersuchung eingeleitet wird, trägt den vorrangigen Zielen der Untersuchungspolitik und dem in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 5 festgelegten jährlichen Managementplan des Amtes Rechnung. Der Beschluss berücksichtigt zudem die Notwendigkeit einer effizienten Verwendung der Ressourcen des Amtes und eines angemessenen Mitteleinsatzes. Bei internen Untersuchungen ist besonders der Frage Rechnung zu tragen, welches Organ, welche Einrichtung oder welche sonstige Stelle am besten für die Durchführung der betreffenden Untersuchung geeignet ist, wobei insbesondere der Sachverhalt, das Ausmaß der tatsächlichen oder der möglichen finanziellen Auswirkungen des Falls und die Wahrscheinlichkeit justizieller Folgemaßnahmen zu berücksichtigen sind.

(2)   Die Einleitung externer Untersuchungen wird vom Generaldirektor von sich aus oder auf Ersuchen eines betroffenen Mitgliedstaats oder eines Organs, einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Europäischen Union beschlossen.

Die Einleitung interner Untersuchungen wird vom Generaldirektor von sich aus oder auf Ersuchen des Organs, der Einrichtung oder sonstigen Stelle, bei dem bzw. der die Untersuchung durchgeführt werden soll, oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats beschlossen.

(3)   Solange der Generaldirektor prüft, ob infolge eines Ersuchens nach Absatz 2 eine interne Untersuchung eingeleitet werden soll, und/oder solange das Amt eine interne Untersuchung durchführt, leiten die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen keine parallele Untersuchung zu demselben Sachverhalt ein, soweit mit dem Amt nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

(4)   Binnen zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 2 genannten Ersuchens beim Amt wird ein Beschluss darüber gefasst, ob eine Untersuchung eingeleitet wird. Der Beschluss wird dem ersuchenden Mitgliedstaat bzw. dem Organ, der Einrichtung oder sonstigen Stelle unverzüglich mitgeteilt. Jeder Beschluss, keine Untersuchung einzuleiten, ist zu begründen. Hat das Amt nach Ablauf der Zweimonatsfrist keinen Beschluss gefasst, so gilt dies als Beschluss des Amtes, keine Untersuchung einzuleiten.

Übermittelt ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, ein Mitglied eines der Organe oder Einrichtungen, ein Leiter einer sonstigen Stelle oder ein Bediensteter dem Amt gemäß Artikel 22a des Statuts Informationen bezüglich eines vermuteten Betrugs oder einer vermuteten Unregelmäßigkeit, so setzt das Amt den Betreffenden von seinem Beschluss über die Einleitung beziehungsweise Nichteinleitung einer diesbezüglichen Untersuchung in Kenntnis.

(5)   Beschließt der Generaldirektor, keine interne Untersuchung einzuleiten, so kann er dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle unverzüglich alle relevanten Informationen übermitteln, damit die erforderlichen Maßnahmen gemäß den für das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stellte geltenden einschlägigen Bestimmungen eingeleitet werden können. Gegebenenfalls vereinbart das Amt mit dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationsquelle und ersucht erforderlichenfalls um Unterrichtung über die ergriffenen Maßnahmen.

(6)   Beschließt der Generaldirektor, keine externe Untersuchung einzuleiten, so kann er den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats unverzüglich alle relevanten Informationen übermitteln, damit gegebenenfalls Maßnahmen nach Maßgabe dessen nationaler Rechtsvorschriften eingeleitet werden können. Sofern erforderlich, unterrichtet das Amt auch das betroffene Organ bzw. die Einrichtung oder sonstigen Stelle.

Artikel 6

Zugang zu Informationen in Datenbanken vor Einleitung einer Untersuchung

(1)   Vor der Einleitung einer Untersuchung hat das Amt das Recht auf Zugang zu sämtlichen sachdienlichen Informationen in den Datenbanken der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn dies für die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Behauptungen unverzichtbar ist. Dieses Zugangsrecht ist innerhalb der für eine zügige Bewertung der Behauptungen erforderlichen Frist auszuüben, die vom Amt festzusetzen ist. Bei der Ausübung des Zugangsrechts wahrt das Amt die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit.

(2)   Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen kooperieren loyal, indem sie es dem Amt ermöglichen, unter den Bedingungen, die in den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegt sind, sämtliche relevanten Informationen zu erlangen.

Artikel 7

Durchführung der Untersuchungen

(1)   Der Generaldirektor leitet — gegebenenfalls auf der Grundlage schriftlicher Anweisungen — die Untersuchungen. Die Untersuchungen werden unter seiner Leitung von den vom ihm benannten Bediensteten des Amtes durchgeführt.

(2)   Die Bediensteten des Amtes nehmen ihre Aufgaben unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung wahr, die über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt. Der Generaldirektor stellt diese Ermächtigung aus; aus ihr müssen der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung, die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Untersuchungsbefugnisse hervorgehen.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten lassen den Bediensteten des Amtes im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen.

Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gewährleisten, dass ihre Beamten, sonstigen Bediensteten, Mitglieder, Leiter und Bediensteten den Bediensteten des Amtes die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen lassen.

(4)   Beinhaltet eine Untersuchung externe sowie interne Elemente, so kommt Artikel 3 beziehungsweise Artikel 4 zur Anwendung.

(5)   Die Untersuchungen sind ohne Unterbrechung durchzuführen; ihre Dauer muss den Umständen und der Komplexität des betreffenden Falles angemessen sein.

(6)   Erweist sich bei einer Untersuchung, dass es sinnvoll sein könnte, administrative Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, so setzt das Amt unverzüglich das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle über die laufende Untersuchung in Kenntnis. Dabei werden folgende Informationen mitgeteilt:

a)

die Namen der betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten, Mitglieder eines der Organe oder Einrichtungen, Leiter einer sonstigen Stelle oder Bediensteten sowie eine Zusammenfassung des betreffenden Sachverhalts,

b)

jedwede sonstige Information, die dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen Stelle für die Entscheidung dienlich sein kann, ob es angebracht ist, administrative Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen,

c)

etwaige besondere empfohlene Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit, insbesondere in Fällen, in denen ein Rückgriff auf nach Maßgabe der nationalen Untersuchungsvorschriften in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde, sowie, bei externen Untersuchungen, in die Zuständigkeit einer nationalen Behörde fallende Untersuchungsmaßnahmen erforderlich ist.

Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen können in enger Zusammenarbeit mit dem Amt jederzeit beschließen, geeignete Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung, zu ergreifen und setzen das Amt unverzüglich von einem solchen Beschluss in Kenntnis.

(7)   Erforderlichenfalls obliegt es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auf Ersuchen des Amtes gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften geeignete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Maßnahmen zur Beweissicherung.

(8)   Kann eine Untersuchung nicht binnen 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden, so erstattet der Generaldirektor dem Überwachungsausschuss bei Ablauf der Zwölfmonatsfrist und danach alle sechs Monate Bericht und nennt die Gründe dafür sowie die geplanten Abhilfemaßnahmen, mit denen die Untersuchung beschleunigt werden soll.

Artikel 8

Pflicht zur Unterrichtung des Amtes

(1)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen übermitteln dem Amt unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.

(2)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie — soweit es ihre nationalen Rechtsvorschriften zulassen — die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt auf dessen Ersuchen oder von sich aus alle in ihrem Besitz befindlichen, im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung des Amtes stehenden Schriftstücke und Informationen.

(3)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie — soweit es ihre nationalen Rechtsvorschriften zulassen — die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln dem Amt alle sonstigen in ihrem Besitz befindlichen und als sachdienlich angesehenen Schriftstücke und Informationen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.

Artikel 9

Verfahrensgarantien

(1)   Die Untersuchungen des Amtes dienen der Ermittlung sowohl der belastenden als auch der entlastenden Fakten in Bezug auf die betroffene Person. Sie werden objektiv und unparteiisch sowie unter Einhaltung der Unschuldsvermutung und der in diesem Artikel genannten Verfahrensgarantien durchgeführt.

(2)   Das Amt kann einen Betroffenen oder einen Zeugen zu jedem Zeitpunkt während einer Untersuchung befragen. Jeder Befragte hat das Recht, keine Angaben zu machen, die ihn belasten können.

Die Ladung zu einem Gespräch wird einem Betroffenen mindestens zehn Arbeitstage im Voraus übermittelt. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Betroffene dem ausdrücklich zustimmt oder wenn dies aufgrund der hinreichend begründeten Dringlichkeit der Untersuchung geboten ist. In letzterem Fall darf die Frist nicht weniger als 24 Stunden betragen. Die Einladung enthält auch eine Auflistung der Rechte des Betroffenen; insbesondere wird auf sein Recht hingewiesen, sich von einer Person seiner Wahl unterstützen zu lassen.

Zeugen wird die Einladung zu einem Gespräch mindestens 24 Stunden im Voraus übermittelt. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Zeuge dem ausdrücklich zustimmt oder wenn dies aufgrund der hinreichend begründeten Dringlichkeit der Untersuchung geboten ist.

Die Anforderungen nach den Unterabsätzen 2 und 3 gelten nicht für die Aufnahme von Erklärungen im Zusammenhang mit Kontrollen und Überprüfungen vor Ort.

Ergeben sich im Laufe eines Gesprächs Hinweise darauf, dass es sich bei einem Zeugen möglicherweise um einen Betroffenen handelt, so ist das Gespräch zu beenden. Die in dem vorliegenden Absatz und in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Verfahrensvorschriften kommen unverzüglich zur Anwendung. Der Zeuge wird umgehend über seine Rechte als Betroffener informiert; auf Wunsch erhält er eine Kopie des Protokolls etwaiger Erklärungen, die er zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben hat. Das Amt darf frühere Erklärungen dieser Person nicht gegen sie verwenden, ohne ihr zunächst die Möglichkeit gegeben zu haben, zu diesen Erklärungen Stellung zu nehmen.

Das Amt erstellt ein Gesprächsprotokoll und gewährt der gehörten Person Zugang zu dem Protokoll, damit sie dem Protokoll ihre Zustimmung erteilen oder Anmerkungen hinzufügen kann. Das Amt händigt dem Betroffenen eine Kopie des Gesprächsprotokolls aus.

(3)   Sobald es sich bei einer Untersuchung herausstellt, dass es sich bei einem Beamten oder sonstigem Bediensteten, einem Mitglied eines der Organe oder Einrichtungen, einem Leiter einer sonstigen Stelle oder einem Bediensteten möglicherweise um einen Betroffenen handelt, wird dieser Beamte oder sonstige Bedienstete, dieses Mitglied eines der Organe oder Einrichtungen, dieser Leiter einer sonstigen Stelle oder Bedienstete hiervon in Kenntnis gesetzt, sofern dadurch nicht die Durchführung der Untersuchung oder eines in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde fallenden Untersuchungsverfahrens beeinträchtigt wird.

(4)   Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 6 ist nach Abschluss der Untersuchung und bevor sich namentlich auf eine Person beziehende Schlussfolgerungen gezogen werden, dieser Person Gelegenheit zu geben, sich zu den sie betreffenden Sachverhalten zu äußern.

Zu diesem Zweck übermittelt das Amt dem Betroffenen eine Aufforderung, schriftlich oder während eines Gesprächs mit den dazu bestimmten Bediensteten des Amtes Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung enthält eine Zusammenfassung der sich auf den Betroffenen beziehenden Tatsachen und die nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erforderlichen Informationen; es wird eine Frist für die Übermittlung der Stellungnahme angegeben, die nicht weniger als zehn Arbeitstage ab Erhalt der Aufforderung zur Stellungnahme beträgt. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Betroffene dem ausdrücklich zustimmt oder wenn dies aufgrund der hinreichend begründeten Dringlichkeit der Untersuchung geboten ist. Der abschließende Untersuchungsbericht nimmt Bezug auf etwaige Stellungnahmen.

In hinreichend begründeten Fällen, in denen die Vertraulichkeit der Untersuchung gewahrt werden muss und/oder ein Rückgriff auf in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde fallende Untersuchungsmittel erforderlich ist, kann der Generaldirektor beschließen, dass der Pflicht, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen wird.

Erteilt das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle in den in Anhang IX Artikel 1 Absatz 2 des Statuts genannten Fällen innerhalb eines Monats keine Antwort auf das Ersuchen des Generaldirektors, der Pflicht, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, erst zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen, so gilt dies als Zustimmung.

(5)   Jede gehörte Person hat das Recht, sich in jeglicher Amtssprache der Organe der Union zu äußern. Beamte und sonstige Bedienstete der Union können jedoch aufgefordert werden, sich in einer Amtssprache der Organe der Union zu äußern, die sie gründlich beherrschen.

Artikel 10

Vertraulichkeit und Datenschutz

(1)   Informationen, die im Rahmen externer Untersuchungen übermittelt oder erlangt werden, sind, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, durch die einschlägigen Bestimmungen geschützt.

(2)   Informationen, die im Rahmen interner Untersuchungen übermittelt oder erlangt werden, fallen — unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen — unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist.

(3)   Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen stellen sicher, dass die Vertraulichkeit der durch das Amt durchgeführten Untersuchungen und die legitimen Rechte der Betroffenen gewahrt und im Fall von Gerichtsverfahren die einschlägigen nationalen Bestimmungen eingehalten werden.

(4)   Das Amt kann einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 benennen.

(5)   Der Generaldirektor stellt sicher, dass jede Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit auf neutrale und unparteiische Weise erfolgt und dass die Offenlegung die Vertraulichkeit der Untersuchungen wahrt und die in diesem Artikel und in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Grundsätze einhält.

Gemäß dem Statut enthalten sich die Bediensteten des Amtes jeder nicht genehmigten Offenlegung von Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, es sei denn, diese Informationen sind bereits öffentlich gemacht oder der Öffentlichkeit zugänglich; diese Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.

Artikel 11

Untersuchungsberichte und Folgemaßnahmen

(1)   Nach Abschluss einer vom Amt durchgeführten Untersuchung wird unter der verantwortlichen Leitung des Generaldirektors ein Bericht erstellt. Dieser Bericht gibt Aufschluss über die Rechtsgrundlage der Untersuchung, die durchgeführten Verfahrensschritte, den festgestellten Sachverhalt und seine vorläufige rechtliche Bewertung, die geschätzten finanziellen Auswirkungen des Sachverhalts, die Einhaltung der Verfahrensgarantien nach Artikel 9 sowie die Schlussfolgerungen der Untersuchung.

Dem Bericht werden Empfehlungen des Generaldirektors zu der Frage beigefügt, ob Maßnahmen ergriffen werden sollten oder nicht. In diesen Empfehlungen werden gegebenenfalls disziplinarische, administrative, finanzielle und/oder justizielle Maßnahmen durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie der zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats genannt, wobei insbesondere Angaben zu der geschätzten Höhe der wieder einzuziehenden Beträge sowie zu der vorläufigen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts gemacht werden.

(2)   Bei der Erstellung dieser Berichte und Empfehlungen werden die nationalen Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt. Die so erstellten Berichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen und haben dieselbe Beweiskraft.

(3)   Die nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen werden zusammen mit allen sachdienlichen Schriftstücken gemäß den für externe Untersuchungen geltenden Regelungen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls den zuständigen Dienststellen der Kommission übermittelt.

(4)   Die nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen werden zusammen mit allen sachdienlichen Schriftstücken dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle übermittelt. Das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle ergreift die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchung erforderlichen Folgemaßnahmen insbesondere disziplinarrechtlicher und justizieller Art und unterrichtet das Amt innerhalb der Frist, die in den dem Bericht beigefügten Empfehlungen gesetzt wurde, und zusätzlich auf Ersuchen des Amtes über die Folgemaßnahmen der Untersuchungen.

(5)   Werden in dem nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellten Bericht Sachverhalte festgestellt, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können, so wird dies den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats mitgeteilt.

(6)   Auf Ersuchen des Amtes unterrichten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Amt innerhalb einer angemessenen Frist über etwaige Maßnahmen, die sie nach Übermittlung der Empfehlungen des Generaldirektors gemäß Absatz 3 und nach Übermittlung etwaiger Informationen durch das Amt gemäß Absatz 5 ergriffen haben.

(7)   Werden bis zum Ende einer Untersuchung keine Beweise gegen den Betroffenen gefunden, so schließt der Generaldirektor die Untersuchung hinsichtlich dieses Betroffenen unbeschadet des Absatzes 4 ab und setzt den Betroffenen binnen zehn Arbeitstagen hiervon in Kenntnis.

(8)   Das Amt kann einen Hinweisgeber, der dem Amt Informationen übermittelt hat, die zu einer Untersuchung geführt haben oder mit einer Untersuchung in Zusammenhang stehen, auf dessen Antrag davon in Kenntnis setzen, dass eine Untersuchung abgeschlossen worden ist. Das Amt kann einen solchen Antrag jedoch ablehnen, falls es der Auffassung ist, dass dieser die legitimen Rechte des Betroffenen verletzt, die Wirksamkeit der Untersuchung und ihrer Folgemaßnahmen beeinträchtigt oder gegen etwaige Vertraulichkeitsanforderungen verstößt.

Artikel 12

Informationsaustausch zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

(1)   Unbeschadet der Artikel 10 und 11 der vorliegenden Verordnung sowie der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 kann das Amt innerhalb einer angemessenen Frist den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die im Laufe externer Untersuchungen erlangten Informationen übermitteln, damit sie geeignete Maßnahmen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften ergreifen können.

(2)   Unbeschadet der Artikel 10 und 11 übermittelt der Generaldirektor den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats die im Laufe interner Untersuchungen vom Amt erlangten Informationen über Sachverhalte, die in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde fallen.

Gemäß Artikel 4 und unbeschadet des Artikels 10 übermittelt der Generaldirektor auch den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen die Informationen nach Unterabsatz 1 einschließlich der Identität des Betroffenen, einer Zusammenfassung der festgestellten Sachverhalte, ihrer vorläufigen rechtliche Bewertung und der geschätzten Auswirkung auf die finanziellen Interessen der Union.

Es gilt Artikel 9 Absatz 4.

(3)   Unbeschadet ihrer nationalen Rechtsvorschriften teilen die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats dem Amt innerhalb einer angemessenen Frist von sich aus oder auf Ersuchen des Amtes mit, welche Folgemaßnahmen aufgrund der ihnen nach diesem Artikel übermittelten Informationen ergriffen wurden.

(4)   Das Amt kann in nationalen Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und dem Statut Beweise vorlegen.

Artikel 13

Zusammenarbeit des Amtes mit Eurojust und Europol

(1)   Im Rahmen seines Auftrags, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, arbeitet das Amt gegebenenfalls mit Eurojust und mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zusammen. Soweit dies erforderlich ist, um die Zusammenarbeit zu erleichtern, schließt das Amt Verwaltungsvereinbarungen mit Eurojust und Europol. Derartige Arbeitsvereinbarungen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen, darunter auch personenbezogene Daten und Verschlusssachen sowie — auf Antrag — Sachstandsberichte, erstrecken.

Kann es der Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen nationalen Untersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden dienlich oder förderlich sein oder hat das Amt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen übermittelt, die vermuten lassen, dass Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen wurde, so übermittelt das Amt die betreffenden Informationen an Eurojust im Rahmen dessen Mandats.

(2)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten werden in Fällen, in denen das Amt die von ihnen übermittelten Informationen an Eurojust oder Europol weiterleitet, rechtzeitig durch das Amt hiervon unterrichtet.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

(1)   Erforderlichenfalls kann das Amt auch Verwaltungsvereinbarungen mit zuständigen Behörden in Drittstaaten und mit internationalen Organisationen schließen. Das Amt stimmt sein Vorgehen gegebenenfalls mit den zuständigen Dienststellen der Kommission und mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst ab, insbesondere bevor es derartige Vereinbarungen schließt. Diese können den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen, darunter auf Antrag auch Sachstandsberichte, betreffen.

(2)   Das Amt unterrichtet die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, bevor es die von diesen übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen weiterleitet.

Das Amt protokolliert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sämtliche Übermittlungen personenbezogener Daten einschließlich der Gründe für die Übermittlung.

Artikel 15

Überwachungsausschuss

(1)   Der Überwachungsausschuss kontrolliert regelmäßig die Untersuchungstätigkeit des Amtes, um dessen Unabhängigkeit bei der ordnungsgemäßen Ausübung der Zuständigkeiten, die ihm durch diese Verordnung übertragen wurden, zu stärken.

Insbesondere überwacht der Überwachungsausschuss die Entwicklungen in Bezug auf die Anwendung von Verfahrensgarantien und die Dauer der Untersuchungen im Lichte der vom Generaldirektor gemäß Artikel 7 Absatz 8 übermittelten Informationen.

Der Überwachungsausschuss richtet Stellungnahmen — gegebenenfalls zusammen mit Empfehlungen — an den Generaldirektor, unter anderem zu den für die Ausübung der Untersuchungstätigkeit des Amtes erforderlichen Mitteln, den Prioritäten seiner Untersuchungstätigkeit und der Dauer der Untersuchungen. Er kann diese Stellungnahmen von sich aus, auf Ersuchen des Generaldirektors oder auf Ersuchen eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle abgeben, ohne jedoch in die Durchführung laufender Untersuchungen einzugreifen.

Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen erhalten eine Kopie der gemäß Unterabsatz 3 abgegebenen Stellungnahmen.

Rechtfertigen es die Umstände, so kann der Überwachungsausschuss das Amt um zusätzliche untersuchungsspezifische Informationen ersuchen, wozu auch Berichte und Empfehlungen zu abgeschlossenen Untersuchungen zählen, ohne jedoch in die Durchführung laufender Untersuchungen einzugreifen.

(2)   Der Überwachungsausschuss setzt sich aus fünf unabhängigen Mitgliedern zusammen, die Erfahrung als ranghohe Juristen oder Ermittler oder in vergleichbarer Position in einem mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes verwandten Bereich haben. Sie werden vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.

Der Beschluss zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses enthält für den Fall des Rücktritts, des Todes oder der dauerhaften Amtsunfähigkeit eines oder mehrerer dieser Mitglieder auch eine Reserveliste potenzieller Nachfolger für die jeweils verbleibende Amtszeit.

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses beträgt fünf Jahre; eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Damit die Sachkenntnis innerhalb des Ausschusses erhalten bleibt, werden abwechselnd drei beziehungsweise zwei Mitglieder ersetzt.

(4)   Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Überwachungsausschusses so lange im Amt, bis sie ersetzt werden.

(5)   Erfüllt ein Mitglied des Überwachungsausschusses die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr oder wird es eines schweren Fehlverhaltens für schuldig befunden, so können das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dieses Mitglied im gegenseitigen Einvernehmen seines Amtes entheben.

(6)   Gemäß der geltenden Regelung der Kommission erhalten die Mitglieder des Überwachungsausschusses ein Tagegeld; außerdem werden ihnen die Kosten erstattet, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen.

(7)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fordern die Mitglieder des Überwachungsausschusses weder Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle an, noch nehmen sie Weisungen von diesen entgegen.

(8)   Der Überwachungsausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die vor ihrer Annahme dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten informationshalber vorgelegt wird. Die Sitzungen des Überwachungsausschusses werden auf Initiative seines Vorsitzenden oder des Generaldirektors einberufen. Der Überwachungsausschuss hält mindestens zehn Sitzungen pro Jahr ab. Der Überwachungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Sekretariat wird vom Amt in enger Abstimmung mit dem Überwachungsausschuss gestellt.

(9)   Der Überwachungsausschuss nimmt mindestens einen Tätigkeitsbericht pro Jahr an, der sich insbesondere mit der Bewertung der Unabhängigkeit des Amtes, der Anwendung der Verfahrensgarantien und der Dauer der Untersuchungen befasst. Die Berichte werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof übermittelt.

Der Überwachungsausschuss kann dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof Berichte über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen und über die aufgrund der Ergebnisse ergriffenen Folgemaßnahmen vorlegen.

Artikel 16

Meinungsaustausch mit den Organen

(1)   Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission treffen einmal jährlich mit dem Generaldirektor zu einem Meinungsaustausch auf politischer Ebene zusammen, um die Politik des Amtes im Hinblick auf die Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu erörtern. Der Überwachungsausschuss beteiligt sich an dem Meinungsaustausch. Vertreter des Rechnungshofs sowie von Eurojust und/oder Europol können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Generaldirektors oder des Überwachungsausschusses ad hoc zu diesen Zusammenkünften eingeladen werden.

(2)   Gegenstand des Meinungsaustausches können sein:

a)

die vorrangigen strategischen Ziele der Untersuchungspolitik des Amtes;

b)

die gemäß Artikel 15 vorgelegten Stellungnahmen und Tätigkeitsberichte des Überwachungsausschusses;

c)

die gemäß Artikel 17 Absatz 4 vorgelegten Berichte des Generaldirektors sowie gegebenenfalls sonstige Berichte der Organe bezüglich des Mandats des Amtes;

d)

der Rahmen der Beziehungen zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen;

e)

der Rahmen der Beziehungen zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

f)

die Beziehungen zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie internationalen Organisationen im Rahmen der Vereinbarungen im Sinne dieser Verordnung;

g)

die Effizienz der Tätigkeit des Amtes mit Blick auf die Erfüllung seines Mandats.

(3)   Alle an dem Meinungsaustausch beteiligten Organe stellen sicher, dass durch diesen nicht in die Durchführung der laufenden Untersuchungen eingegriffen wird.

(4)   Die an dem Meinungsaustausch beteiligten Organe tragen bei ihrer Tätigkeit den während dieses Austauschs geäußerten Standpunkten Rechnung. Der Generaldirektor nimmt in die Berichte gemäß Artikel 17 Absatz 4 Informationen über etwaige von dem Amt ergriffene Maßnahmen auf.

Artikel 17

Generaldirektor

(1)   Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet. Dieser wird von der Kommission gemäß dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren ernannt. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt sieben Jahre; eine Wiederernennung ist nicht zulässig.

(2)   Für die Ernennung eines neuen Generaldirektors veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufforderung zur Bewerbung. Diese Veröffentlichung erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors. Nachdem der Überwachungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Kommission angewandten Auswahlverfahren abgegeben hat, erstellt die Kommission eine Liste der Bewerber, die die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Nach Konsultation mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ernennt die Kommission den Generaldirektor.

(3)   Bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung externer und interner Untersuchungen sowie der Erstellung der Berichte im Anschluss an die Untersuchungen fordert der Generaldirektor keine Weisungen von Regierungen, Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen. Ist der Generaldirektor der Auffassung, dass eine von der Kommission getroffene Maßnahme seine Unabhängigkeit antastet, so unterrichtet er unverzüglich den Überwachungsausschuss und entscheidet, ob gegen die Kommission Klage beim Gerichtshof einzureichen ist.

(4)   Der Generaldirektor erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof regelmäßig und unter Wahrung der Vertraulichkeit der Untersuchungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und der Hinweisgeber und gegebenenfalls der nationalen Prozessvorschriften Bericht über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, die getroffenen Folgemaßnahmen und etwaige aufgetretene Schwierigkeiten.

(5)   Der Generaldirektor legt jedes Jahr im Rahmen des jährlichen Managementplans die vorrangigen politischen Ziele der Untersuchungstätigkeit des Amtes fest und leitet diese vor ihrer Veröffentlichung an den Überwachungsausschuss weiter.

Der Generaldirektor unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Tätigkeiten des Amtes, dessen Wahrnehmung seiner Untersuchungsbefugnisse und die im Anschluss an die Untersuchungen ergriffenen Folgemaßnahmen.

Der Generaldirektor unterrichtet den Überwachungsausschuss regelmäßig über

a)

die Fälle, in denen den Empfehlungen des Generaldirektors nicht Folge geleistet wurde;

b)

die Fälle, in denen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten Informationen übermittelt wurden;

c)

die Dauer der Untersuchungen gemäß Artikel 7 Absatz 8.

(6)   Der Generaldirektor kann die Ausübung bestimmter ihm nach Artikel 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 12 Absatz 2 obliegender Aufgaben schriftlich an einen oder mehrere Bedienstete des Amtes delegieren; dabei gibt er die Bedingungen und Grenzen dieser Delegation an.

(7)   Der Generaldirektor richtet ein internes Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich einer Rechtmäßigkeitsprüfung ein, mit dem unter anderem der Achtung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der betroffenen Personen sowie der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten unter besonderer Bezugnahme auf Artikel 11 Absatz 2 Rechnung getragen wird.

(8)   Der Generaldirektor erlässt für die Bediensteten des Amtes Leitlinien zu den Untersuchungsverfahren. Diese Leitlinien stehen mit dieser Verordnung im Einklang und decken unter anderem folgende Bereiche ab:

a)

die Durchführung der Untersuchungen,

b)

die Verfahrensgarantien,

c)

die Einzelheiten zu den internen Beratungs- und Kontrollverfahren einschließlich der Rechtmäßigkeitsprüfung,

d)

den Datenschutz.

Diese Leitlinien und etwaige Änderungen hierzu werden erlassen, nachdem dem Überwachungsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; sie werden dann informationshalber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und zu Informationszwecken in den Amtssprachen der Organe der Union auf der Website des Amtes veröffentlicht.

(9)   Vor der Verhängung etwaiger disziplinarischer Maßnahmen gegen den Generaldirektor hört die Kommission den Überwachungsausschuss an.

Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Generaldirektor ist Gegenstand eines mit Gründen versehenen Beschlusses, der informationshalber dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Überwachungsausschuss übermittelt wird.

(10)   Jede Bezugnahme auf den Direktor des Amtes in Rechtstexten ist als Bezugnahme auf den Generaldirektor zu verstehen.

Artikel 18

Finanzierung

Die dem Amt zur Verfügung gestellten Gesamtmittel, die auch die Mittel für den Überwachungsausschuss und sein Sekretariat beinhalten, werden in eine besondere Haushaltslinie des Einzelplans „Kommission“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt und in einem Anhang zu diesem Einzelplan aufgeschlüsselt.

Der Stellenplan des Amtes, der das Sekretariat des Überwachungsausschusses mit einschließt, wird dem Stellenplan der Kommission beigefügt.

Artikel 19

Bewertungsbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. Oktober 2017 einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Diesem Bericht wird eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beigefügt; in dem Bericht wird angegeben, ob eine Änderung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Artikel 20

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 21

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 15 Absatz 3 gilt auch für die Dauer des Mandats der Mitglieder des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden Überwachungsausschusses. Unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestimmt der Präsident des Europäischen Parlaments per Losentscheid unter den Mitgliedern des Überwachungsausschusses zwei Mitglieder, deren Pflichten in Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 mit Ablauf der ersten 36 Monate ihres Mandats enden. Auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 2 des Beschlusses 2012/45/EU, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 23. Januar 2012 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) und in der Reihenfolge der darin genannten Liste werden als Nachfolger der ausscheidenden Mitglieder automatisch zwei neue Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Diese neuen Mitglieder sind die ersten beiden Personen, deren Namen in dieser Liste erscheinen.

(3)   Artikel 17 Absatz 1 Satz 3 gilt auch für die Dauer der Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden Generaldirektors.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. September 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 254 vom 30.8.2011, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 (ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 201) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 25. Februar 2013 (ABl. C 89 E vom 27.3.2013, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

(5)  ABl. C 202 vom 18.8.2005, S. 1.

(6)  ABl. C 124 vom 27.4.2011, S. 9.

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(9)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(11)  ABl. C 279 vom 23.9.2011, S. 11.

(12)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.

(13)  ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 30.


ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNGEN (GEMÄSS ARTIKEL 20)

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates

(ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4 Satz 1

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Satz 1

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2 Satz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 8

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 7

Artikel 11 Absatz 8

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4 Satz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 7

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 15 Absatz 8

Artikel 11 Absatz 7

Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 8

Artikel 15 Absatz 9

Artikel 16

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 6

Artikel 17 Absatz 7

Artikel 17 Absatz 8

Artikel 12 Absatz 4 Satz 1

Artikel 17 Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 4 Satz 2

Artikel 17 Absatz 9 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 10

Artikel 13

Artikel 18

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Anhang I

Anhang II


Erklärung der Kommission

Die Kommission bestätigt, dass das OLAF erklärt hat, jederzeit im Einklang mit dem Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und dem Statut der Abgeordneten des Europäischen Parlaments zu handeln, wobei die Freiheit und die Unabhängigkeit der Abgeordneten gemäß Artikel 2 des Statuts in vollem Umfang gewahrt werden.


Erklärung der Kommission

Die Kommission beabsichtigt, die derzeitigen Befugnisse des Generaldirektors des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung beizubehalten, die es ihm erlauben, die Voraussetzungen und Modalitäten von Einstellungen des Amtes festzulegen, insbesondere hinsichtlich Vertragsdauer und -verlängerung.


Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Jedes Mal wenn das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission neue Mitglieder des neuen Überwachungsausschusses ernennen, sollten sie auch diejenigen Mitglieder ernennen, die bei der nächsten teilweisen Ersetzung ihr Amt antreten.