10.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/172 DER KOMMISSION

vom 24. November 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung der Energieerzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wurde eine modulare Struktur für umweltökonomische Gesamtrechnungen eingerichtet; deren Anhang VI umfasst auch ein Modul für Rechnungen über physische Energieflüsse.

(2)

Die Erstellung einer Liste der Energieerzeugnisse für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen spielt eine wesentliche Rolle bei der Festlegung des Gegenstands der Rechnungen über physische Energieflüsse und damit für die Vergleichbarkeit der statistischen Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie die interne Kohärenz (Ausgewogenheit) der Rechnungen über physische Energieflüsse.

(3)

Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält eine Liste der für die Energiestatistiken herangezogenen Energieerzeugnisse. Auf der Grundlage dieser Liste sind die Energieerzeugnisse für die Zwecke der Energierechnung zu bestimmen. Mit der Energierechnung soll durch eine Analyse des Zusammenspiels zwischen Umwelt und menschlichem Handeln der gesamte durch Aktivitäten des Menschen entstandene Umwelt-Wirtschaft-Umwelt-Kreislauf bewertet werden. Die Energierechnung sollte daher insbesondere die Residuen aus der Endverwendung von Energieerzeugnissen sowie die rohen natürlichen und die verarbeiteten Erzeugnisse umfassen.

(4)

Im Sinne der Kosteneffizienz und der Vermeidung unnötiger Belastungen für die Auskunftgebenden sollte eine Definition für die nicht in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erfassten Energieerzeugnisse auf den Vorgaben für die internationalen umweltökonomischen Gesamtrechnungen beruhen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erstellen für die Zwecke von Anhang VI Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 die Rechnungen über physische Energieflüsse mit den im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Energieerzeugnissen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 24. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).


ANHANG

Bezeichnung

Entsprechung zum Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008

(falls vorhanden)

Definition des Energieerzeugnisses

(falls keine Entsprechung zum Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 vorhanden)

Aus der Natur entnommene Energieformen

 

Der natürlichen Umgebung im Rahmen von Produktionstätigkeiten entnommene oder direkt in der Produktion verwendete Energieflüsse

N01

Fossile nicht erneuerbare, aus der Natur entnommene Energieformen

 

Fossilen Energiequellen (Vorkommen von Erdöl, Erdgas, Steinkohle und Torf) in der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse

N02

Nukleare nicht erneuerbare, aus der Natur entnommene Energieformen

 

Mineralischen Ressourcen in der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Flüsse verwertbarer nuklearer Energie

N03

Wasserbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen

 

Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall hydrokinetische Energie

N04

Windbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen

 

Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall durch Produktionstätigkeiten aus Wind gewonnene kinetische Energie

N05

Solarbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen

 

Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall durch Produktionstätigkeiten aus Sonneneinstrahlung gewonnene Energie

N06

Biomassebasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen

 

Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall biomassebasierte Energie

N07

Sonstige aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen

 

Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall nicht unter N03, N04, N05 und N06 erwähnte Quellen (z. B. geothermische Energie, Wellenenergie, Gezeitenenergie)

Energieerzeugnisse

 

Produktionswert der durch Produktionstätigkeiten erzeugten Energieflüsse (im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG))

P08

Steinkohle

1.1-1.

Anthrazit

1.1-2.

Kokskohle

1.1-3.

Sonstige bituminöse Kohle (Kesselkohle)

 

P09

Braunkohle und Torf

1.1-4.

Subbituminöse Kohle

1.1-5.

Braunkohle

1.1-15.

Torf

1.1-17.

Ölschiefer und Ölsande

 

P10

Abgeleitete Gase (= industriell erzeugte Gase ohne Biogas)

1.1-11.

Ortsgas

1.1-12.

Kokereigas

1.1-13.

Hochofengas

1.1-14.

Sonstiges Konvertergas

 

P11

Sekundäre Kohleerzeugnisse (Koks, Kohlenteer, Steinkohlenbriketts, BKB und Torferzeugnisse)

1.1-6.

Steinkohlenbriketts

1.1-7.

Kokereikoks

1.1-8.

Gaskoks

1.1-9.

Kohlenteer

1.1-10.

BKB (Braunkohlenbriketts)

1.1-16.

Torferzeugnisse

 

P12

Rohöl, Erdgaskondensate (NGL) und sonstige Kohlenwasserstoffe (ohne Biokomponenten)

4.1-1.

Rohöl

4.1-2.

NGL

4.1-5.

Sonstige Kohlenwasserstoffe

 

P13

Erdgas (ohne Biokomponenten)

2.1 —

Erdgas

 

P14

Motorenbenzin und Flugbenzin (ohne Biokomponenten)

4.1-10.

Motorenbenzin

4.1-11.

Flugbenzin

 

P15

Kerosine und Flugturbinenkraftstoffe (ohne Biokomponenten)

4.1-12.

Flugturbinenkraftstoff auf Naphtabasis

4.1-13.

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (ohne Biokomponenten)

4.1-14.

Sonstiges Kerosin

 

P16

Naphta

4.1-9.

Naphta

 

P17

Kraftfahrzeug-Diesel (ohne Biokomponenten)

4.1-15.1.

Kraftfahrzeug-Diesel

 

P18

Heizöl und sonstiges Gasöl (ohne Biokomponenten)

4.1-15.2.

Heizöl und sonstiges Gasöl

 

P19

Rückstandsheizöl

4.1-16.1.

Heizöl — schwefelarm

4.1-16.2.

Heizöl — mit hohem Schwefelgehalt

 

P20

Raffineriegas, Ethan und Flüssiggas (LPG)

4.1-6.

Raffineriegas (nicht verflüssigt)

4.1-7.

Ethan

4.1-8.

LPG (Flüssiggas)

 

P21

Andere Mineralölerzeugnisse einschließlich Zusatzstoffe/Oxigenate und Raffinerieeinsatzmaterial

4.1-4.

Zusatzstoffe/Oxigenate

4.1-3.

Raffinerieeinsatzmaterial

4.1-17.

Testbenzin und Industriebrennstoffe

4.1-18.

Schmierstoffe

4.1-19.

Bitumen

4.1-21.

Petrolkoks

4.1-20.

Paraffinwachse

4.1-22.

Sonstige Mineralölerzeugnisse

 

P22

Nuklearbrennstoff

3.2.1-1.1.

Nuklearenergie

 

P23

Brennholz, Holzrückstände und andere feste Biobrennstoffe, Holzkohle

5.1-8,1.

Holzkohle

5.2.7-1.1.

Brennholz, Holzrückstände und Nebenprodukte

5.2.7-1.2.

Schwarzlauge

5.2.7-1.3.

Bagasse

5.2.7-1.4.

Tierische Abfälle

5.2.7-1.5.

Sonstige pflanzliche Materialien und Rückstände

 

P24

Flüssige Biobrennstoffe

5.1-10,1.

Biobenzin

5.1-10,2.

Biodiesel

5.1-10,3.

Bio-Flugbenzin

5.1-10,4.

Sonstige flüssige Biobrennstoffe

 

P25

Biogas

5.2.7-2.1.

Deponiegas

5.2.7-2.2.

Klärschlammgas

5.2.7-2.3.

Sonstige Biogase aus anaerober Gärung

5.2.7-3.

Biogase aus thermischen Prozessen

 

P26

Elektrizität

3.1.

Elektrizität

 

P27

Abgeleitete Wärme

3.1.

Sekundäre Wärme

5.1-2.

Geothermie

5.1-3.

Solarthermie

 

Energieresiduen

 

Energieflüsse, enthalten in Nicht-Produkten, die bei Produktion, Verbrauch und Bestandsveränderungen entsorgt, fortgeleitet oder emittiert werden

R28

Erneuerbare Abfälle

5.1-7.1.

Siedlungsabfälle (erneuerbar)

 

R29

Nicht erneuerbare Abfälle

5.1-6.

Industrieabfälle (nicht erneuerbar)

5.1-7.2.

Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)

 

R30

Energieverluste aller Art (bei der Gewinnung, Verteilung, Lagerung, Transformation sowie dissipative Wärme nach Endnutzung)

 

Energieflüsse (hauptsächlich in Form dissipativer Wärme), die durch wirtschaftliche Tätigkeiten in die Umwelt entsorgt oder durch Fortleitung oder Emission in die Umwelt gelangen

R31

In Erzeugnissen für nicht energetische Nutzung enthaltene Energie

 

In Erzeugnissen für nicht energetische Nutzung (Schmierstoffe, Bitumen) enthaltene Energieflüsse