10.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/3 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/172 DER KOMMISSION
vom 24. November 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung der Energieerzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wurde eine modulare Struktur für umweltökonomische Gesamtrechnungen eingerichtet; deren Anhang VI umfasst auch ein Modul für Rechnungen über physische Energieflüsse. |
(2) |
Die Erstellung einer Liste der Energieerzeugnisse für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen spielt eine wesentliche Rolle bei der Festlegung des Gegenstands der Rechnungen über physische Energieflüsse und damit für die Vergleichbarkeit der statistischen Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie die interne Kohärenz (Ausgewogenheit) der Rechnungen über physische Energieflüsse. |
(3) |
Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält eine Liste der für die Energiestatistiken herangezogenen Energieerzeugnisse. Auf der Grundlage dieser Liste sind die Energieerzeugnisse für die Zwecke der Energierechnung zu bestimmen. Mit der Energierechnung soll durch eine Analyse des Zusammenspiels zwischen Umwelt und menschlichem Handeln der gesamte durch Aktivitäten des Menschen entstandene Umwelt-Wirtschaft-Umwelt-Kreislauf bewertet werden. Die Energierechnung sollte daher insbesondere die Residuen aus der Endverwendung von Energieerzeugnissen sowie die rohen natürlichen und die verarbeiteten Erzeugnisse umfassen. |
(4) |
Im Sinne der Kosteneffizienz und der Vermeidung unnötiger Belastungen für die Auskunftgebenden sollte eine Definition für die nicht in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erfassten Energieerzeugnisse auf den Vorgaben für die internationalen umweltökonomischen Gesamtrechnungen beruhen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten erstellen für die Zwecke von Anhang VI Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 die Rechnungen über physische Energieflüsse mit den im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Energieerzeugnissen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 24. November 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).
ANHANG
Bezeichnung |
Entsprechung zum Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (falls vorhanden) |
Definition des Energieerzeugnisses (falls keine Entsprechung zum Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 vorhanden) |
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Aus der Natur entnommene Energieformen |
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Der natürlichen Umgebung im Rahmen von Produktionstätigkeiten entnommene oder direkt in der Produktion verwendete Energieflüsse |
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N01 |
Fossile nicht erneuerbare, aus der Natur entnommene Energieformen |
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Fossilen Energiequellen (Vorkommen von Erdöl, Erdgas, Steinkohle und Torf) in der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse |
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N02 |
Nukleare nicht erneuerbare, aus der Natur entnommene Energieformen |
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Mineralischen Ressourcen in der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Flüsse verwertbarer nuklearer Energie |
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N03 |
Wasserbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen |
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Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall hydrokinetische Energie |
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N04 |
Windbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen |
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Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall durch Produktionstätigkeiten aus Wind gewonnene kinetische Energie |
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N05 |
Solarbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen |
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Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall durch Produktionstätigkeiten aus Sonneneinstrahlung gewonnene Energie |
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N06 |
Biomassebasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen |
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Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall biomassebasierte Energie |
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N07 |
Sonstige aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen |
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Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse — in diesem Fall nicht unter N03, N04, N05 und N06 erwähnte Quellen (z. B. geothermische Energie, Wellenenergie, Gezeitenenergie) |
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Energieerzeugnisse |
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Produktionswert der durch Produktionstätigkeiten erzeugten Energieflüsse (im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG)) |
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P08 |
Steinkohle |
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P09 |
Braunkohle und Torf |
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P10 |
Abgeleitete Gase (= industriell erzeugte Gase ohne Biogas) |
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P11 |
Sekundäre Kohleerzeugnisse (Koks, Kohlenteer, Steinkohlenbriketts, BKB und Torferzeugnisse) |
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P12 |
Rohöl, Erdgaskondensate (NGL) und sonstige Kohlenwasserstoffe (ohne Biokomponenten) |
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P13 |
Erdgas (ohne Biokomponenten) |
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P14 |
Motorenbenzin und Flugbenzin (ohne Biokomponenten) |
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P15 |
Kerosine und Flugturbinenkraftstoffe (ohne Biokomponenten) |
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P16 |
Naphta |
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P17 |
Kraftfahrzeug-Diesel (ohne Biokomponenten) |
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P18 |
Heizöl und sonstiges Gasöl (ohne Biokomponenten) |
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P19 |
Rückstandsheizöl |
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P20 |
Raffineriegas, Ethan und Flüssiggas (LPG) |
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P21 |
Andere Mineralölerzeugnisse einschließlich Zusatzstoffe/Oxigenate und Raffinerieeinsatzmaterial |
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P22 |
Nuklearbrennstoff |
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P23 |
Brennholz, Holzrückstände und andere feste Biobrennstoffe, Holzkohle |
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P24 |
Flüssige Biobrennstoffe |
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P25 |
Biogas |
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P26 |
Elektrizität |
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P27 |
Abgeleitete Wärme |
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Energieresiduen |
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Energieflüsse, enthalten in Nicht-Produkten, die bei Produktion, Verbrauch und Bestandsveränderungen entsorgt, fortgeleitet oder emittiert werden |
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R28 |
Erneuerbare Abfälle |
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R29 |
Nicht erneuerbare Abfälle |
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R30 |
Energieverluste aller Art (bei der Gewinnung, Verteilung, Lagerung, Transformation sowie dissipative Wärme nach Endnutzung) |
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Energieflüsse (hauptsächlich in Form dissipativer Wärme), die durch wirtschaftliche Tätigkeiten in die Umwelt entsorgt oder durch Fortleitung oder Emission in die Umwelt gelangen |
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R31 |
In Erzeugnissen für nicht energetische Nutzung enthaltene Energie |
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In Erzeugnissen für nicht energetische Nutzung (Schmierstoffe, Bitumen) enthaltene Energieflüsse |