13.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/24 DER KOMMISSION
vom 8. Januar 2016
zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Brasilien, Capsicum annuum und Muskatnuss aus Indien und Muskatnuss aus Indonesien sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EU) Nr. 884/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (3) sieht verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter, in ihrem Anhang I aufgeführter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs vor. Erdnüsse aus Brasilien sowie Capsicum annuum und Muskatnuss aus Indien unterliegen bereits seit Januar 2010 solchen verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf das Vorhandensein von Aflatoxinen. Seit Juli 2012 wird auch Muskatnuss aus Indonesien einer verstärkten amtlichen Kontrolle auf Aflatoxine unterzogen. |
(2) |
Die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bei diesen Waren durchgeführt werden, zeigen ein kontinuierlich hohes Niveau an Nichteinhaltung der Höchstgehalte für Aflatoxine. Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr solcher Futtermittel und Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt. Nach mehreren Jahren verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Union war keine Verbesserung der Situation zu verzeichnen. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission (4) werden Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination festgelegt. |
(4) |
Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union bedarf es zusätzlicher Garantien hinsichtlich dieser Lebensmittel und Futtermittel aus Brasilien, Indien und Indonesien. Alle Sendungen mit Erdnüssen aus Brasilien, Capsicum annuum aus Indien sowie Muskatnuss aus Indien und Indonesien sollten von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass von den Erzeugnissen Proben genommen und auf das Vorhandensein von Aflatoxinen analysiert wurden und dass sie den Unionsvorschriften entsprachen. Die Ergebnisse der Analysen sollten der Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt werden. |
(5) |
Außer bestimmten, an Privatpersonen zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch versandten Sendungen sollten auch sehr kleine Sendungen mit bestimmten Futtermitteln und Lebensmitteln, d. h. von 20 kg oder weniger, die z. B. zu gewerblichen Ausstellungszwecken oder als Warenmuster versandt werden, von dieser Vorschrift befreit werden. Die Anforderung, eine Genusstauglichkeitsbescheinigung mit den Analyseergebnissen beizufügen, steht bei solchen Sendungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem von diesen ausgehenden geringen Risiko für die öffentliche Gesundheit. |
(6) |
Die türkischen und die iranischen Behörden informierten die Kommission über eine Änderung der zuständigen Behörde, deren bevollmächtigter Vertreter berechtigt ist, die Genusstauglichkeitsbescheinigung zu unterschreiben. Die brasilianische Behörde ist auch für Futtermittel zuständig. Diese Änderungen sollten daher entsprechend eingeführt werden. |
(7) |
Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte vorgesehen werden, dass bei einer Sendung, deren Verpackung mehrere kleine Packungen/Einheiten umfasst, die Kennnummer der Sendung nicht notwendigerweise auf jeder einzelnen Packung erscheinen muss, sondern dass es ausreicht, wenn sie auf der Verpackung, die diese kleinen Packungen/Einheiten umhüllt, aufgebracht ist. |
(8) |
Aufgrund festgestellter Probleme sollte festgelegt werden, dass die Felder des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr betreffend den zufriedenstellenden Abschluss der Dokumentenprüfung ausgefüllt sein müssen, bevor die Weiterbeförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort genehmigt wird. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben i, j und k angefügt:
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2. |
In Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Diese Verordnung gilt auch nicht für Futtermittel- und Lebensmittelsendungen mit einem Bruttogewicht von höchstens 20 kg.“ |
3. |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:
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5. |
In Artikel 5 Absatz 2 wird Buchstabe i angefügt:
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6. |
In Artikel 6 wird folgender Satz angefügt: „Bei einer Sendung, deren Verpackung mehrere kleine Packungen/Einheiten umfasst, reicht es aus, die Kennnummer der Sendung auf der Verpackung, die diese kleinen Packungen/Einheiten umhüllt, aufzubringen.“ |
7. |
Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort genehmigt die Weiterbeförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort nach zufriedenstellendem Abschluss der Prüfungen gemäß Absatz 2 und wenn die betreffenden Felder in Teil II des GDE (II.3, II.5, II.8 und II.9) ausgefüllt sind.“ |
8. |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sendungen mit Futtermitteln und Lebensmitteln im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben i, j und k, die das Ursprungsland vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben, können auch ohne Genusstauglichkeitsbescheinigung und Ergebnisse von Probenahme und Analyse in die EU eingeführt werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Januar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4).
ANHANG I
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 werden folgende Einträge gestrichen:
Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code |
TARIC-Unterposition |
Ursprungsland oder Herkunftsland |
Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%) |
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Brasilien (BR) |
10 |
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(Futter- und Lebensmittel) |
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Indien (IN) |
20 |
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10 |
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||||||
(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
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Indonesien (ID) |
20“ |
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(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
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ANHANG II
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Im letzten Eintrag wird „Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse“ ersetzt durch „Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus gewonnene Erzeugnisse“. |
2. |
Folgende Einträge werden angefügt:
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