32000R2549

Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)

Amtsblatt Nr. L 292 vom 21/11/2000 S. 0005 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates

vom 17. November 2000

mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Bestand geschlechtsreifer Kabeljaue in der Irischen See ist zur Zeit dezimiert; mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2000 der Kommission vom 9. Februar 2000 mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)(3) wurden dringende und befristete technische Maßnahmen für die Fischerei in der Irischen See festgelegt.

(2) In der Irischen See müssen junge Kabeljaue besser geschützt werden, damit eine größere Anzahl überleben und zu geschlechtsreifen Fischen heranwachsen kann.

(3) Zusätzliche technische Maßnahmen zum Schutz junger Kabeljaue sind in der Irischen See erforderlich.

(4) Gemäß der Fußnote 6 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischreiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(4) gelten derzeit für das Jahr 2000 weniger strenge Beifangbedingungen für unterschiedliche Fanggeräte in den Gewässern der Irischen See und in angrenzenden Gewässern (ICES-Gebiet VIIa). Diese Bestimmungen sollten im Jahr 2000 nicht angewandt werden. Die genannte Fußnote sollte daher in der Irischen See nicht gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält technische Maßnahmen, die zu den in der Verordnung (EG) Nr. 850/98 festgelegten Maßnahmen hinzukommen, aber ausschließlich in der Irischen See gelten (ICES-Gebiet VIIa gemäß der Abgrenzung der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben(5).

Artikel 2

Beim Fischfang in der Irischen See ist es verboten, folgendes Schleppnetzgeschirr zu verwenden:

1. Grundschleppnetze außer Baumkurren mit Steerte und/oder Tunnel, die zum Teil oder ganz aus Netzmaterial bestehen, das aus Mehrfachzwirn gearbeitet ist;

2. Grundschleppnetze außer Baumkurren mit Steerte und/oder Tunnel, deren Garnstärke mehr als 6 mm beträgt;

3. Grundschleppnetze außer Baumkurren mit Steerte des Maschenöffnungsbereichs 70 bis 79 mm oder 80 bis 89 mm, die im Steertumfang mehr als 120 Maschen aufweisen, Verbindungsstellen und Laschverstärkungen ausgenommen;

4. Grundschleppnetze, die rechteckige Maschen aufweisen, deren Seiten nicht ungefähr gleich lang sind;

5. Grundschleppnetze außer Baumkurren des Maschenöffnungsbereichs 70 bis 79 mm oder 80 bis 99 mm, es sei denn, die obere Hälfte eines solchen Netzes weist ein Netzblatt auf, das unmittelbar am Kopftau befestigt ist, sich von dort über mindestens 15 Maschen zum hinteren Ende des Netzes erstreckt und aus Rautenmaschen besteht, von denen keine eine geringere Öffnung als 140 mm aufweist;

6. Baumkurren des Maschenöffnungsbereichs 70 bis 79 mm oder 80 bis 99 mm, es sei denn, die obere Hälfte eines solchen Netzes weist ein Netzblatt auf, das unmittelbar am Kopftau befestigt ist, sich von dort über mindestens 30 Maschen zum hinteren Ende des Netzes erstreckt und aus Rautenmaschen besteht, von denen keine eine geringere Öffnung als 180 mm aufweist;

7. Grundschleppnetze außer Baumkurren des Maschenöffnungsbereichs 80 bis 99 mm, es sei denn, in dieses Netz ist ein Netzblatt mit Quadratmaschen von mindestens 80 mm Maschenöffnung eingearbeitet, und zwar im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 850/98;

8. Grundschleppnetze, an denen ein Steert mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm auf andere Weise als in den vorderen Teil des Steerts eingenäht angebracht ist.

Artikel 3

Die Fußnote (6) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gilt nicht für das ICES-Gebiet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 2 gilt ab 1. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Glavany

(1) ABl. C 248 E vom 29.8.2000, S. 120.

(2) Stellungnahme vom 10. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 10.

(4) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2000 (ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 1).

(5) ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.