Brüssel, den 4.5.2016

COM(2016) 271 final

2016/0131(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission nahm am 6. April 2016 eine Mitteilung mit dem Titel „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ 1 an, in der sie ihre Prioritäten zur Verbesserung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) darlegt. Die Kommission kündigte angesichts der Forderungen des Europäischen Rates 2 an, dass sie schrittweise auf eine Reform des bestehenden Unionsrahmens hinarbeiten werde und zu diesem Zweck ein tragfähiges und faires System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates einführt, das Eurodac-System stärkt, eine größere Konvergenz im EU-Asylsystem herstellt, wodurch Sekundärbewegungen innerhalb der EU verhindert werden, und das Mandat für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) verstärkt. Dieser Vorschlag gehört zusammen mit zwei weiteren Vorschlägen – einem Vorschlag zur Reform des Dublin-Systems und einem Vorschlag zur Änderung des Eurodac-Systems – zum ersten Paket für die Reformierung des GEAS.

Ziel des Vorschlags ist es, die Rolle des EASO zu stärken und zu einer eigenen Agentur auszubauen, wodurch die Umsetzung des GEAS erleichtert und dessen Funktionsweise verbessert wird. Seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 2011 hat das EASO die Mitgliedstaaten kontinuierlich bei der Anwendung des geltenden Rechts und der Verbesserung der Funktionsweise der vorhandenen Instrumente unterstützt. Die Agentur hat an Erfahrung gewonnen und für ihre Unterstützung der Mitgliedstaaten bei deren praktischer Zusammenarbeit und bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen des GEAS Glaubwürdigkeit erworben. Mit der Zeit haben sich die Aufgaben des EASO schrittweise weiterentwickelt, um den wachsenden Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und des GEAS insgesamt gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten greifen immer stärker auf die operative und technische Unterstützung durch die Agentur zurück. Die Agentur hat ihr Wissen und ihre Erfahrung im Bereich Asyl ausgebaut, und es ist an der Zeit, sie zu einem eigenständigen Kompetenzzentrum umzuwandeln, damit sie nicht länger in erheblichem Maße auf die Informationen und das Fachwissen der Mitgliedstaaten angewiesen ist.

Nach Auffassung der Kommission ist die Agentur eines der Instrumente, das wirksam eingesetzt werden kann, um die strukturellen Defizite des GEAS zu beheben, die insbesondere im vergangenen Jahr durch die große Zahl und den unkontrollierten Zustrom von Migranten und Asylsuchenden in die Europäische Union noch weiter verstärkt wurden. Eine Reformierung des GEAS wäre unrealistisch, wenn der Agentur kein Mandat erteilt wird, das den Anforderungen infolge der Reform gerecht wird. Die Agentur muss mit den notwendigen Mitteln ausgestattet werden, damit sie die Mitgliedstaaten in Krisensituationen unterstützen kann; noch wichtiger ist es jedoch, einen soliden rechtlichen, operativen und praktischen Rahmen für die Agentur zu schaffen, um die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten zu verbessern und zu ergänzen.

Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, das EASO in Asylagentur der Europäischen Union umzubenennen. Mit dem in diesem Vorschlag dargelegten verbesserten Mandat wird das EASO in eine vollwertige Agentur umgewandelt, die in der Lage ist, den Mitgliedstaaten die notwendige operative und technische Unterstützung zu bieten, die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, eine tragfähige und gerechte Verteilung der Anträge auf internationalen Schutz zu unterstützen, die Umsetzung des GEAS und die Kapazität der Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten zu kontrollieren und zu bewerten und eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union zu ermöglichen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Europäische Rat hielt in seinen Schlussfolgerungen vom 19. Februar 2016 fest, dass Fortschritte bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU erforderlich seien, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Die Kommission blieb in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 dabei, dass das übergeordnete Ziel der Migrations- und Asylpolitik der Union darin besteht, sich von einem System abzukehren, das aufgrund seiner mangelhaften Konzeption oder Implementierung bestimmten Mitgliedstaaten unverhältnismäßig viel Verantwortung aufbürdet und den unkontrollierten Zustrom irregulärer Migranten begünstigt. Das Ziel der Union ist ein solides und wirksames System zur nachhaltigen Steuerung der Migration, das auf Verantwortung und Solidarität gegründet ist.

Die Kommission würdigte in der Europäischen Migrationsagenda 3 die Bedeutung des EASO für die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer starken gemeinsamen Asylpolitik. Nach Auffassung der Kommission könnte das EASO die praktische Zusammenarbeit ausweiten und künftig als Zentralstelle für Informationen über das Herkunftsland fungieren; dies würde einheitlichere Entscheidungen fördern. Ferner könnte sie wichtige Maßnahmen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung treffen und speziell zu diesem Zweck ein Netz von nationalen Behörden einrichten, um die operative Zusammenarbeit im Asylbereich zu verbessern. Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 an, dass sie vorschlagen wird, das Mandat des EASO zu erweitern, damit das Büro eine neue Rolle bei der Umsetzung der Asylvorschriften und eine verstärkte operative Rolle übernehmen kann. Dies ließe sich durch einen Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Erfüllung der GEAS – und anderer zentraler Aufgaben – erreichen, wie der Bereitstellung und Analyse von Informationen über Herkunftsländer, der Anwendung des Verteilungsschlüssels im Rahmen des Dublin-Systems und der Unterstützung der Mitgliedstaaten in Dringlichkeitsfällen oder falls keine erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden.

Ziel des Vorschlags ist es, die Asylagentur der Europäischen Union mit den notwendigen Instrumenten auszustatten und zu einer Agentur auszubauen, mit der die Umsetzung des GEAS erleichtert und dessen Funktionsweise verbessert wird. Damit werden die Rechtsvorschriften und politischen Instrumente im Bereich Asyl, insbesondere im Hinblick auf die Asylverfahren, Normen für die Anerkennung von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, das Dublin-System und die Um- und Neuansiedlung ergänzt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der umfassenden langfristigen Politik zu einem besseren Migrationsmanagement im Einklang mit der Europäischen Migrationsagenda der Kommission, in der die politischen Leitlinien von Präsident Juncker auf der Grundlage von vier Schwerpunkten zu einer Reihe kohärenter und sich gegenseitig verstärkender Initiativen ausgestaltet wurden. Diese Schwerpunkte zielen darauf ab, die Anreize für irreguläre Migration reduzieren, Menschenleben zu retten und die Außengrenzen zu sichern, eine starke Asylpolitik zu gewährleisten und eine neue Politik für legale Migration zu schaffen. Mit diesem Vorschlag wird die Europäischen Migrationsagenda weiter umgesetzt, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, die Asylpolitik der Union zu stärken, da die Asylagentur der Europäischen Union eine vollständige und kohärente Umsetzung des GEAS sicherstellen wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 78 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität

Dieser Vorschlag dient der erleichterten Umsetzung und der verbesserten Funktionsweise des GEAS, der Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich, der Förderung von Unionsrecht und operativen Standards zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit im Hinblick auf Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union, der Kontrolle der operativen und technischen Anwendung von Unionsrecht und -normen im Bereich Asyl sowie der verbesserten operativen und technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind.

Die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Rechtsrahmens für Asyl durch ein abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union ist von allgemeinem und gemeinsamem Interesse, damit das GEAS stabilisiert werden und ordnungsgemäß funktionieren kann; die Ziele dieses Vorschlags können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und sind besser auf Unionsebene zu verwirklichen. Daher kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

Verhältnismäßigkeit

Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen politische Gegebenheiten und Herausforderungen der Union im Bereich Migration und Asyl angegangen werden, indem die Asylagentur der Europäischen Union mit den erforderlichen Instrumenten ausgestattet wird, um sowohl dem unverhältnismäßigen Druck auf die Asyl- oder Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten als auch den systemimmanenten Schwächen längerfristig zu begegnen.

Mit dem Vorschlag sollen die uneingeschränkte und ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften und operativen Normen im Asylbereich durch die Mitgliedstaaten, die Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Drittstaaten sowie geeignete Maßnahmen zum ordnungsgemäßen Funktionieren des GEAS und zur Beseitigung von unverhältnismäßigem Druck mit Unterstützung und in Zusammenarbeit mit der Agentur sichergestellt werden. Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten kann die Agentur sie bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz innerhalb eines im Einsatzplan klar definierten Rahmens unterstützen. Die Agentur darf nur intervenieren und einen Mitgliedstaat unterstützen, wenn der betreffende Mitgliedstaat im Anschluss an ein Kontrollverfahren oder bei unverhältnismäßigem Druck auf die Asyl- und Aufnahmesysteme keine Maßnahmen bzw. unzureichende Maßnahmen ergriffen hat und damit das Funktionieren des GEAS gefährdet ist. Im Hinblick auf sein Ziel und entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Die effiziente und einheitliche Anwendung des Asylrechts der Union lässt sich nur durch eine Verordnung erreichen. Da das EASO, das in „Asylagentur der Europäischen Union“ umbenannt werden soll, im Wege einer Verordnung errichtet wurde, sollte dieses Instrument auch für den vorliegenden Vorschlag verwendet werden.

3.KONSULTATION DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung des Vorschlags stützte sich die Kommission auf die regelmäßig im Europäischen Rat und im Ministerrat sowie im Europäischen Parlament geführten Debatten über die Entwicklung der Migrations- und Asylpolitik der Union und den Einsatz der Agenturen der Union zur besseren Migrationssteuerung. Die Bedeutung des EASO für die operative und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten, unter anderem an den Außengrenzen in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde mehrfach hervorgehoben. Die Mitgliedstaaten vertraten generell die Auffassung, dass dem EASO bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsiedlung und Neuansiedlung eine wesentliche Rolle zukommt.

Seit das EASO am 1. Februar 2011 seine Tätigkeit aufnahm, fanden anhaltende Gespräche mit maßgeblichen Akteuren auf europäischer und nationaler Ebene statt. Insbesondere fand anlässlich der Berichterstattung der Agentur im Europäischen Parlament und im Rat ein regelmäßiger Austausch statt. Die Agentur berichtet im Rahmen der Sitzungen ihres Verwaltungsrats laufend über ihre Tätigkeiten und legt außerdem im Jahresverlauf verschiedene Berichte vor. Daneben fand ein regelmäßiger Informationsaustausch mit anderen Agenturen der Union – insbesondere der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte – statt. Auch mit der Zivilgesellschaft und Hochschulen wurden mehrere Diskussionsveranstaltungen abgehalten.

Auf der Grundlage von Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 – der eine unabhängige externe Bewertung des EASO und dessen Auswirkungen auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und des GEAS vorsieht – wurde eine Bewertung des EASO vorgenommen. 2013 nahm die Kommission eine interne Bewertung des EASO vor. Im Jahr 2014 wurde die Arbeit des EASO im Zeitraum Februar 2011 bis Juni 2014 von einem unabhängigen externen Auftragnehmer bewertet. Der zeitliche Erfassungsbereich der externen Bewertung wurde anschließend auf den gesamten Zeitraum seit Aufnahme der Tätigkeiten durch die Agentur erweitert. Die Bewertung fand von Oktober 2014 bis Juli 2015 statt und umfasste alle vom EASO in allen Mitgliedstaaten durchgeführten Tätigkeiten. Dieser Vorschlag berücksichtigt die aus der Bewertung resultierenden Empfehlungen und den Standpunkt des EASO zur zukünftigen Agentur.

Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Alle Tätigkeiten der Asylagentur der Europäischen Union werden unter uneingeschränkter Achtung der in der Charta verankerten Grundrechte ausgeführt, darunter dem Recht auf Asyl (Artikel 18 der Charta), dem Schutz vor Zurückweisung (Artikel 19 der Charta), dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) und dem Recht auf wirksame Beschwerde (Artikel 47 der Charta). Der Vorschlag trägt den Rechten des Kindes und den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen in vollem Umfang Rechnung.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Asylagentur der Europäischen Union wird aus dem bestehenden EASO hervorgehen und damit betraut sein, die Umsetzung des GEAS zu erleichtern und dessen Funktionsweise zu verbessern.

Zur Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen des vorgeschlagenen erweiterten Mandats werden für die Agentur im Zeitraum 2017-2020 insgesamt Finanzmittel in Höhe von 363 963 Mio. EUR benötigt. Damit die Agentur ihre neuen Aufgaben wirksam erfüllen kann, werden für den Zeitraum 2017-2020 über die im Haushaltsplan 2016 genehmigten Stellen für Vertrags- und Zeitbedienstete hinaus insgesamt 357 Bedienstete, davon 275 Zeitbedienstete und 82 Vertragsbedienstete, benötigt, sodass das Personal der Agentur bis 2020 auf 500 Bedienstete aufgestockt wird.

Der Finanzbedarf ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar, könnte jedoch die Inanspruchnahme besonderer Instrumente, wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 4 definiert, erforderlich machen.

5.WEITERE ANGABEN

Regelungen in Bezug auf die Beobachtung, die Bewertung und die Berichterstattung

Die Asylagentur der Europäischen Union muss einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Asylsituation erstellen, in dem die Ergebnisse der über das Jahr durchgeführten Tätigkeiten bewertet werden. Der Bericht muss eine vergleichende Analyse der Tätigkeiten der Agentur enthalten, damit die Agentur die Qualität, Kohärenz und Effizienz des GEAS verbessern kann. Die Agentur übermittelt den jährlichen Tätigkeitsbericht dem Verwaltungsrat der Agentur, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Die Kommission muss innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und danach alle fünf Jahre eine Evaluierung in Auftrag geben, um insbesondere die Auswirkungen sowie die Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu bewerten. Diese Evaluierung hat die von der Agentur ausgehenden Auswirkungen auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und das GEAS zum Gegenstand. Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht zusammen mit ihren daraus gezogenen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) wird die Rolle des EASO dahin gehend festgelegt, die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Mitgliedstaaten mit operativen Maßnahmen zu unterstützen oder eine solche Unterstützung zu koordinieren. Um diese Ziele zu erreichen, sollte das EASO einen Informationsaustausch ermöglichen und bewährte Verfahren bündeln, Schulungs- und Umsiedlungsmaßnahmen unterstützen, Maßnahmen in Bezug auf Informationen über Herkunftsländer koordinieren, die Umsetzung und die externe Dimension des GEAS unterstützen, Fachdokumentationen zur Anwendung der Instrumente der Union im Asylbereich erstellen und die Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, mit operativen Maßnahmen unterstützen.

Der vorliegende Vorschlag baut auf dem laufenden Mandat des EASO auf und erweitert es, sodass aus dem EASO eine eigenständige Agentur wird mit den notwendigen Instrumenten zur: (1) Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Asylbereich; (2) Förderung von Unionsrecht und operativen Normen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit bei der Anwendung des Asylrechtsrahmens; (3) Gewährleistung einer größeren Konvergenz bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union; (4) Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des GEAS; (5) operativen und technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn diese unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind. Um dem erweiterten Mandat der Agentur Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, das EASO in Asylagentur der Europäischen Union umzubenennen.

(1)Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Asylbereich

Dieser Aspekt wird in Kapitel 2 des Vorschlags über die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur behandelt. Im Vorschlag wird dargelegt, wie die Agentur ihre Aufgabe – die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verschiedenen Aspekten im Asylbereich zu erleichtern, zu koordinieren und zu intensivieren – wahrnehmen wird. Diese Aufgabe ist für die Agentur nicht völlig neu, da das EASO bereits dafür zuständig ist, den Informationsaustausch zu ermöglichen und die praktische Zusammenarbeit zu erleichtern. Allerdings musste sich das EASO auf die freiwillige Bereitstellung von Informationen durch die Mitgliedstaaten verlassen. Mit diesem Vorschlag werden die Agentur und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen verpflichtet.

Als Kompetenzzentrum muss die Agentur ihre eigenen Kapazitäten für das Sammeln und Analysieren von Informationen über die Asylsituation in der Union und – soweit sie sich auf die Union auswirken könnte – in Drittstaaten sowie über die Umsetzung des GEAS ausbauen. Die Analyse von Informationen über die Asylsituation sollte es der Agentur ermöglichen, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Faktoren für eine asylbedingte Migration in die Union und innerhalb der Union besser zu verstehen, sowie zur Frühwarnung und Vorbereitung der Mitgliedstaaten dienen. Insofern sollte die Agentur nicht nur mit den Mitgliedstaaten, sondern auch mit anderen zuständigen Agenturen der Union, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und mit internationalen Organisationen wie dem UNHCR eng zusammenarbeiten.

Im Zusammenhang mit der Reform des Dublin-Systems werden sich für die Agentur zusätzliche Aufgaben und Verpflichtungen ergeben. Die Agentur ist die naheliegendste Wahl, um die Mitgliedstaaten beim Anwenden und Verwalten des Korrekturmechanismus zu unterstützen.

Die Agentur wird weiterhin eine wichtige Rolle bei der Einrichtung von Schulungen für Mitglieder nationaler Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstiger nationaler Stellen – die in den Mitgliedstaaten für Asylfragen zuständig sind – und beim Ausbau des Schulungsangebots spielen. Angesichts der stärkeren Einbeziehung des agentureigenen Personals in die operative und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten muss die Agentur auch geeignete Schulungen für ihr eigenes Personal sicherstellen. Die Agentur muss ferner gewährleisten, dass alle in den Asyl-Unterstützungsteams und im Asyl-Einsatzpool tätigen Experten vor der Teilnahme an operativen Maßnahmen eine ihren Aufgaben und Funktionen entsprechende Fachschulung erhalten.

(2)Gewährleistung einer größeren Konvergenz bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union

Der Rat verweist in seinen Schlussfolgerungen vom 21. April 2016 zur Konvergenz der Asylentscheidungsverfahren 5 darauf, dass trotz der Fortschritte des GEAS weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennungsquoten, der Art und Qualität der Gewährung des internationalen Schutzstatus und grundsätzlich hinsichtlich der Ergebnisse der Verfahren bestehen. Der Rat ist sich bewusst, dass ein besser strukturiertes und strafferes Verfahren zur COI-Erstellung durch das EASO, das alle wichtigen Herkunftsländer und Themengebiete umfasst, dadurch eingeführt werden muss, dass die verfügbaren Mittel für die COI-Erstellung durch das EASO aufgestockt werden. Er ersuchte daher das EASO, den Prozess der Politikentwicklung auf EU-Ebene auf der Grundlage gemeinsamer COI zu unterstützen.

Um eine größere Konvergenz zu gewährleisten und Unterschiede bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz abzubauen, wird vorgeschlagen, dass die Agentur die Bemühungen der Mitgliedstaaten koordiniert, eine gemeinsame Analyse vorzunehmen und weiterzuentwickeln, die eine Orientierungshilfe zur Lage in bestimmten Herkunftsländern im Sinne von Kapitel 3 bietet. Bislang war es die Aufgabe der Agentur, die Maßnahmen in Bezug auf Informationen über Herkunftsländer, einschließlich einer Analyse dieser Informationen, zu organisieren, zu fördern und zu koordinieren. Diese Aufgabe wird die Agentur auch weiterhin wahrnehmen und darüber hinaus die Koordinierung nationaler Initiativen zur Zusammenstellung von Informationen über Herkunftsländer gewährleisten; zu diesem Zwecke richtet sie Netze für Herkunftsländerinformationen ein. Über diese Netze werden nationale Berichte ausgetauscht und aktualisiert sowie Anfragen zu konkreten Sachfragen an die Agentur gerichtet, die sich aus Anträgen auf internationalen Schutz ergeben.

Eine weitere neue Aufgabe der Agentur wird es sein, die Kommission bei der regelmäßigen Überprüfung der Lage in den Drittstaaten, die in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten geführt werden, zu unterstützen. Erwägt die Kommission, einen weiteren Drittstaat in die EU-Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufzunehmen, könnte sie die Agentur um Informationen über den betreffenden Drittstaat ersuchen.

(3)Förderung von Unionsrecht und operativen Normen im Asylbereich

Kapitel 4 des Vorschlags befasst sich mit den operativen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren. Im Rahmen seines derzeitigen Mandats konnte das EASO Fachdokumentationen zur Anwendung der Instrumente im Asylbereich annehmen. Der Vorschlag unterscheidet verschiedene Arten von Fachdokumentationen, die die Agentur annehmen kann. Die Agentur wird auf eigene Initiative oder auf Verlangen der Kommission operative Normen über die Anwendung der unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich und Indikatoren für die Kontrolle der Einhaltung dieser Normen ausarbeiten. Ferner kann die Agentur Leitlinien und bewährte Verfahren für die Anwendung der unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich entwickeln. Die Mitgliedstaaten können die Agentur um die erforderliche operative oder technische Unterstützung ersuchen, sollten sie bei der Anwendung der operativen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren Hilfe benötigen.

(4)Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des GEAS

Mit Kapitel 5 des Vorschlags wird der Agentur als neue Aufgabe die Kontrolle und Bewertung aller Aspekte des GEAS – besonders in Bezug auf die Asylverfahren, das Dublin-System, die Anerkennungsquoten und die Art und Qualität der Gewährung des internationalen Schutzes –, die Kontrolle der Einhaltung der operativen Normen und Leitlinien sowie die Überprüfung der Asyl- und Aufnahmesysteme und der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die effiziente Verwaltung dieser Systeme – insbesondere wenn die Mitgliedstaaten unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind – übertragen. Ziel der Kontrolle ist es einerseits sicherzustellen, dass Mängel, die das Funktionieren des GEAS gefährden, so früh wie möglich angegangen werden, damit eine ordnungsgemäße Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme gewährleistet ist, und andererseits sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über die notwendigen Instrumente verfügen, um unverhältnismäßigen Druck auf die Asylsysteme angemessen zu begegnen.

In Artikel 13 wird der Anwendungsbereich des Mechanismus für die Kontrolle und Bewertung festgelegt, und Artikel 14 sieht das entsprechende Verfahren dafür vor. Die Agentur kann sich bei ihrer Bewertung auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, die von der Agentur erarbeitete Analyse von Informationen über die Asylsituation sowie auf Ortsbesichtigungen und Stichproben von Fällen stützen. Das Kontrollverfahren kann für die einzelnen Mitgliedstaaten oder anhand thematischer oder spezifischer Aspekte der Asylsysteme programmiert werden. Für jedes Kontrollverfahren wird die Agentur Expertenteams aus Experten der Agentur und der Kommission zusammenstellen und einen Bericht zu den Ergebnissen ausarbeiten. Der Verwaltungsrat nimmt den Bericht unter Berücksichtigung der Anmerkungen des betreffenden Mitgliedstaats an und übermittelt ihn der Kommission. Parallel dazu legt der Exekutivdirektor nach Rücksprache mit der Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungsentwürfe zu dessen Anmerkungen vor. Die Empfehlungsentwürfe sollten die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der im Kontrollbericht festgestellten Mängel umreißen. Der Verwaltungsrat nimmt die Empfehlungen an und ersucht den Mitgliedstaat um einen Aktionsplan, um diese Empfehlungen innerhalb von höchstens neun Monaten umzusetzen.

Artikel 15 regelt die Fälle, in denen der betreffende Mitgliedstaat den Aktionsplan nach Ablauf der Frist nicht umgesetzt hat und die Mängel so schwerwiegend sind, dass sie das Funktionieren des GEAS gefährden. Zu diesem Zeitpunkt nimmt die Kommission eine eigene Bewertung des Aktionsplans und der Schwere der Mängel vor. Anschließend nimmt sie Empfehlungen an und kann erforderlichenfalls Maßnahmen festlegen, die von der Agentur zu treffen sind, um den betreffenden Mitgliedstaat zu unterstützen. Der Mitgliedstaat muss der Kommission zum Stand der Umsetzung dieser Empfehlungen Bericht erstatten. Sollte der Mitgliedstaat nach Ablauf einer in den Empfehlungen der Kommission angegebenen Frist die Empfehlungen nach wie vor nicht umgesetzt haben, kann die Kommission weitere Maßnahmen festlegen, die von der Agentur zu treffen sind, um den Mitgliedstaat zu unterstützen.

(5)Technische und operative Unterstützung von Mitgliedstaaten

Die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams zur technische Unterstützung der Mitgliedstaaten – insbesondere in Bezug auf Dolmetschdienste, Informationen über Herkunftsländer und Kenntnisse über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylverfahren – gehörte zu den zentralen Aufgaben des EASO. Die Autonomie der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wahl der Anzahl und der Profile der Experten sowie die Dauer der Entsendung blieb unberührt.

Kapitel 6 sieht analog zu den Vorschlägen der Kommission zur Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache 6 eine umfangreiche Ausweitung der Rolle und Aufgaben der Agentur vor, die die operative und technische Unterstützung betreffen. In dem Vorschlag werden die operativen und technischen Maßnahmen klar dargelegt, die die Agentur auf Verlangen der Mitgliedstaaten organisieren und koordinieren kann. Dabei könnte für die Agentur zudem die Möglichkeit vorgesehen werden, die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zu erleichtern, die von den zuständigen nationalen Behörden geprüft werden. In diesem Fall sind im Einsatzplan genaue Bestimmungen und eine klare Beschreibung der Aufgaben und ein Verweis auf die geltenden Rechtsvorschriften vorzusehen.

Die Agentur wird Asyl-Unterstützungsteams entsenden, um in den Mitgliedstaaten operative und technische Unterstützung zu leisten. Diese Asyl-Unterstützungsteams setzen sich aus Experten aus den Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordneten Experten und aus eigenen Experten der Agentur zusammen. Wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind, der außergewöhnlich schwere und dringende Anforderungen stellt, organisiert und koordiniert die Agentur ein umfassendes Paket von operativen und technischen Maßnahmen. Die Agentur kann dazu auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder auf eigenen Vorschlag tätig werden. Wenn ein Mitgliedstaat, der unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt ist, nicht um Unterstützung ersucht oder das Angebot der Agentur nicht annimmt oder keine ausreichenden Maßnahmen trifft, sodass das Funktionieren des GEAS gefährdet wird, kann die Kommission einen Beschluss in Form eines Durchführungsrechtsaktes erlassen, in dem sie eine oder mehrere operative und technische Maßnahmen festlegt, die die Agentur treffen sollte, um den betreffenden Mitgliedstaat zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird die Agentur einen Asyl-Einsatzpool aus einer Reserve von mindestens 500 Experten aus den Mitgliedstaaten zusammenstellen.

Der Verwaltungsrat entscheidet auf Vorschlag des Exekutivdirektors über die Anzahl und die Anforderungsprofile der Experten für die Asyl-Unterstützungsteams. Angesichts der steigenden Zahl von Kindern und unbegleiteten Kinder unter den Migranten und Asylsuchenden, ist es wichtig, dass diesen Teams auch Experten angehören, die im Bereich des Schutzes von Minderjährigen geschult sind. Die Dauer der Entsendung wird vom Herkunftsmitgliedstaat bestimmt; um bei der Entsendung eine Kontinuität sicherzustellen, ist es allerdings notwendig, im Vorschlag eine Mindestdauer von 30 Tagen für die Entsendung vorzusehen. Was die Experten des Asyl-Einsatzpools anbelangt, so wird der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors über die Anforderungsprofile und die Anzahl der Experten entscheiden, die jeder Mitgliedstaat zur Bildung einer Reserve von 500 Experten leisten muss. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Experten des Asyl-Einsatzpools zu entsenden; sie können sich dabei nicht auf eine Ausnahmesituation berufen, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigen könnte. Die Agentur kann auch eigene Experten entsenden, um die Entsendung von Experten aus dem Asyl-Einsatzpool zu unterstützen.

Die Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX sieht die Einrichtung von Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements in den Hotspots mit gemischter Migration vor. Diese Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements setzen sich aus Experten und Bediensteten zusammen, die von bzw. über verschiedene Agenturen der Union – einschließlich der Asylagentur der Europäischen Union – entsandt werden. Die von den Asyl-Unterstützungsteams oder von den entsandten Experten des Asyl-Einsatzpools geleistete operative oder technische Verstärkung kann umfassen: die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz und auf Ersuchen der Mitgliedstaaten auch ihre Prüfung, sowie die Bereitstellung von Informationen und der besonderen Unterstützung für Antragsteller oder potenzielle Antragsteller, die umgesiedelt werden könnten.

Die Experten der Asyl-Unterstützungsteams und die entsandten Experten des Asyl-Einsatzpools sollten nationale und europäische Datenbanken konsultieren können, damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen und die Mitgliedstaaten unterstützen können. Zu diesem Zweck enthält der Vorschlag eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, den Experten die Konsultation der europäischen Datenbanken einzuräumen, und sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Konsultation nationaler Datenbanken im Einklang mit den Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts über den Zugang zu diesen Datenbanken ermöglichen können.

Um eine angemessene und effiziente Koordination vor Ort zu gewährleisten, wird mit dem Vorschlag die bisherige „Kontaktstelle der Union“ in einen Koordinierungsbeamten der Agentur umgewandelt, ähnlich dem Koordinierungsbeamten, der Einsätze der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordiniert. Der Koordinierungsbeamte hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern. Der Koordinierungsbeamte nimmt ausschließlich Anweisungen der Agentur entgegen und erstattet dem Exekutivdirektor Bericht, wenn der Einsatzplan nicht adäquat umgesetzt wird.

Da die Agentur eigene Experten für die Asyl-Unterstützungsteams und zusätzlich zum Asyl-Einsatzpool bereitstellt, ist im Vorschlag auch vorgesehen, dass die Agentur eigene technische Ausrüstung erwerben und mieten kann. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Agentur die notwendigen Einrichtungen und Ausrüstungen bereitzustellen, um die erforderliche operative und technische Unterstützung leisten zu können; damit sollte die von anderen Agenturen der Union bereitgestellte Ausrüstung ergänzt werden.

(6)Sonstige Aspekte

Kapitel 7 des Vorschlags enthält die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und sieht für die Agentur ein Mandat zur Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur ist beschränkt auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Bereitstellung operativer und technischer Unterstützung, der Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten und anderen Agenturen der Union – insbesondere im Hinblick auf die Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements – und der Analyse von Informationen über die Asylsituation. Die Agentur wird ferner in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) ein Informationssystem zum Austausch von Verschlusssachen entwickeln und betreiben.

Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Agentur umfasst Kapitel 8 die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und Dänemark sowie assoziierten Staaten, die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, die Zusammenarbeit mit anderen Unionsgremien und mit internationalen Organisationen, insbesondere dem UNHCR. Dabei handelt es sich nicht um eine völlig neue Aufgabe im Vergleich zum laufenden Mandat des EASO, das die Zusammenarbeit mit Akteuren als wichtige Aufgabe hervorhebt.

Die wichtigsten Änderungen in diesem Kapitel betreffen Artikel 35 über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, die nun strukturierter ist und deutlich bessere Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Agentur mit Drittstaaten vorsieht. Darin wird festgelegt, dass die Agentur nicht nur den Informationsaustausch, sondern auch die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten koordiniert und Beamte aus Drittstaaten als Beobachter operativer Tätigkeiten der Agentur eingeladen werden können. Im Bereich der Neuansiedlung wird die Agentur den Informationsaustausch und andere Maßnahmen der Mitgliedstaaten weiter koordinieren, darunter der Programme auf Ebene der Europäischen Union. Darüber hinaus wird sich die Agentur an der Durchführung internationaler Abkommen beteiligen können, die von der Union mit Drittstaaten geschlossen wurden.

Kapitel 9 befasst sich mit der Organisation der Agentur. Dieses Kapitel spiegelt die bestehende Organisation des EASO wider und folgt dem vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission festgelegten Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen. Im Unterschied zur derzeitigen Struktur sieht der Vorschlag aufgrund der wesentlich ausgebauten Aufgaben der Agentur den Posten eines Stellvertretenden Exekutivdirektors vor; auch das Personal wird bis 2020 entsprechend stark aufgestockt. Der Beirat stellt einen weiteren Unterschied im Vergleich zur aktuellen Organisation dar. Er sollte unabhängig von der Agentur sein und wird zu diesem Zweck nicht länger vom Exekutivdirektor geführt. Er sollte den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in Asylfragen unterstützen.

Kapitel 10 betrifft die Finanzbestimmungen, und Kapitel 11 enthält die Allgemeinen Bestimmungen. Die Finanzbestimmungen sehen vor, dass die Agentur Finanzhilfen gewähren kann. Die Allgemeinen Bestimmungen beruhen auf den Bestimmungen der bestehenden Verordnung. Kapitel 12 enthält die Schlussbestimmungen. Der Artikel über das Ausschussverfahren wird neu in das Kapitel aufgenommen und soll es der Kommission ermöglichen, im Rahmen des vorliegenden Vorschlags Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Das letzte Kapitel betrifft die Verpflichtung der Agentur, jährlich über ihre Tätigkeiten Bericht zu erstatten sowie die Evaluierung und Überprüfung der Agentur.

2016/0131 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Ziel der Asylpolitik der Union ist es, ein im Einklang mit den Werten und der humanitären Tradition der Europäischen Union stehendes Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) zu entwickeln und einzurichten, das auf dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten ruht.

(2)Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Mindeststandards für Asylverfahren, Anerkennung und Schutz auf EU-Ebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der Fortschritte des GEAS bestehen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gewährung des internationalen Schutzes und bei den Formen eines solchen internationalen Schutzes nach wie vor große Unterschiede. Diese Unterschiede sollten angegangen werden, indem eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und eine hohes Maß an Einheitlichkeit bei der Anwendung des Unionsrechts in der gesamten Union sichergestellt wird.

(3)Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 ihre Optionen zur Verbesserung des GEAS vor, wie die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, eine Stärkung des Eurodac-Systems, eine größere Konvergenz im Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen und die Verstärkung des Mandats für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen. Diese Mitteilung steht im Einklang mit den Forderungen des Europäischen Rates vom 18. Februar 2016 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Darin wird im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist, eine künftige Vorgehensweise vorgeschlagen.

(4)Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen wurde mit Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichtet und nahm am 1. Februar 2011 seine Tätigkeit auf. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen hat die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich verbessert und sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GEAS unterstützt. Ferner unterstützt es die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme unter besonderen Druck geraten sind. Die Rolle und die Aufgaben des Büros müssen jedoch weiter ausgeweitet werden, sodass die Mitgliedstaaten nicht nur in ihrer praktischen Zusammenarbeit unterstützt werden, sondern auch die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten verbessert und ergänzt werden.

(5)Angesichts der strukturellen Defizite des GEAS, die durch den unkontrollierten Zustrom einer großen Zahl von Migranten und Asylsuchenden in die Union und die Notwendigkeit einer effizienten und einheitlichen Anwendung des Asylrechts der Union in den Mitgliedstaaten verstärkt werden, ist es notwendig, die Umsetzung und die Funktionsweise des GEAS zu verbessern, indem auf der Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aufgebaut wird und das Unterstützungsbüro zu einer eigenständigen Agentur ausgebaut wird, die dafür zuständig ist, die Funktionsweise des GEAS zu erleichtern und zu verbessern, eine tragfähige und gerechte Verteilung der Anträge auf internationalen Schutz zu ermöglichen, eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union sicherzustellen und die operative und technische Anwendung des Unionsrecht zu überwachen.

(6)Die Aufgaben des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen sollten ausgeweitet werden, und um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollte es in Asylagentur der Europäischen Union umbenannt werden. Die Agentur sollte ein Kompetenzzentrum sein, dessen Hauptaufgabe darin besteht, die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich zu intensivieren, Unionsrecht und operative Standards zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit im Hinblick auf Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union zu fördern, die operative und technische Anwendung von Unionsrecht und -normen im Bereich Asyl zu kontrollieren, das Dublin-System zu unterstützen, und den Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind, eine bessere operative und technische Unterstützung zu bieten.

(7)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte eng mit der Kommission und den Asylbehörden der Mitgliedstaaten sowie den einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asylbehörden oder anderen Stellen zusammenarbeiten und deren Kapazitäten und Fachwissen nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit der Agentur zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass sie in der Lage ist, ihr Mandat zu erfüllen. Hierzu ist es wichtig, dass die Agentur und die Mitgliedstaaten in redlicher Absicht handeln und sachlich richtige Informationen zeitnah austauschen. Die Bereitstellung statistischer Daten sollte im Einklang mit den technischen und methodischen Spezifikationen der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 8 erfolgen.

(8)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte Informationen über die Asylsituation in der Union und – soweit sie sich auf die Union auswirken könnte – in Drittstaaten sammeln und analysieren. Dadurch sollte sie die Mitgliedstaaten dabei unterstützen können, die Faktoren für eine asylbedingte Migration in die Union und innerhalb der Union besser zu verstehen, sowie zur Frühwarnung und Vorbereitung der Mitgliedstaaten dienen.

(9)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung im Hinblick auf die Reform des Dublin-Systems bieten, insbesondere beim Anwenden und Verwalten des Korrekturmechanismus.

(10)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte die Mitgliedstaaten bei der Schulung von Experten aus allen nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstigen nationalen Stellen unterstützen, die für Asylfragen zuständig sind, einschließlich der Erarbeitung eines gemeinsamen Basislehrplans. Darüber hinaus sollte die Agentur gewährleisten, dass die in den Asyl-Unterstützungsteams oder im Asyl-Einsatzpool tätigen Experten vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen eine entsprechende Fachschulung erhalten.

(11)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte auf Unionsebene ein besser strukturiertes und strafferes Verfahren zur Erstellung von Informationen über Herkunftsländer sicherstellen. Die Agentur muss Informationen über Herkunftsländer sammeln und Berichte dazu bereitstellen; dabei greift sie auf die Europäischen Netze für Herkunftsländerinformationen zurück, um Doppelaufwand zu vermeiden und Synergien mit nationalen Berichten zu schaffen. Zur Gewährleistung von Einheitlichkeit bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und der Art und der Qualität des gewährten Schutzes sollte die Agentur darüber hinaus zusammen mit den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Analyse vornehmen und weiterentwickeln, die eine Orientierungshilfe zur Lage in bestimmten Herkunftsländern bietet.

(12)Die mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX 9 festgelegte gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten sollte von der Kommission regelmäßig überprüft werden. Mit ihrer Kompetenz sollte die Agentur die Kommission bei der Überprüfung dieser Liste unterstützen. Ferner sollte die Agentur der Kommission auf Verlangen Informationen über bestimmte Drittstaaten, die für eine Aufnahme in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten in Betracht kommen, und über Drittstaaten übermitteln, die als sichere Herkunftsstaaten oder sichere Drittstaaten ausgewiesen sind oder für die das Konzept des sicheren Drittstaats, des ersten Asylstaats oder des sicheren europäischen Drittstaats nach Maßgabe der Mitgliedstaaten gilt.

(13)Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit für Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union sollte die Agentur Maßnahmen zur Förderung von Unionsrecht organisieren und koordinieren. Zu diesem Zweck sollte die Agentur die Mitgliedstaaten unterstützen und operative Normen und Indikatoren für die Kontrolle der Einhaltung dieser Normen ausarbeiten. Die Agentur sollte zudem Leitlinien im Asylbereich ausarbeiten und den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten ermöglichen.

(14)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und unbeschadet der Verantwortung der Kommission als Hüterin der Verträge einen Kontrollmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des GEAS, zur Kontrolle der Einhaltung der operativen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren im Asylbereich durch die Mitgliedstaaten und zur Überprüfung der Funktionsweise der Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten einrichten. Die Agentur sollte eine umfassende Kontrolle und Bewertung vornehmen und sich dabei insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, die von der Agentur erarbeitete Analyse von Informationen über die Asylsituation, Ortsbesichtigungen und Stichproben von Fällen stützen. Die Agentur sollte dem Verwaltungsrat Bericht erstatten, der diesen Bericht anschließend annehmen sollte. Der Exekutivdirektor sollte dem betreffenden Mitgliedstaat nach Rücksprache mit der Kommission Empfehlungsentwürfe vorlegen, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der schwerwiegenden Mängel umrissen werden und die der Verwaltungsrat anschließend als Empfehlungen annimmt.

(15)Den Empfehlungen sollten auf der Grundlage eines vom betreffenden Mitgliedstaat ausgearbeiteten Aktionsplans nachgekommen werden. Wenn der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Empfehlungen innerhalb der festgelegten Frist nicht umgesetzt hat und die Mängel in den Asyl- und Aufnahmesystemen so schwer sind, dass sie das Funktionieren des GEAS gefährden, sollte die Kommission auf der Grundlage einer eigenen Bewertung der Umsetzung des Aktionsplans und der Schwere der Mängel an diesen Mitgliedstaat gerichtete Empfehlungen beschließen, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der schweren Mängel umrissen werden. Die Kommission muss möglicherweise Ortsbesichtigungen in dem betreffenden Mitgliedstaat organisieren, um die Umsetzung des Aktionsplans überprüfen zu können. Falls notwendig, sollte die Kommission zudem die Maßnahmen ermitteln, die die Agentur treffen sollte, um diesen Mitgliedstaat zu unterstützen. Sollte der Mitgliedstaat innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach wie vor keine Abhilfe schaffen, kann die Kommission weitere Maßnahmen festlegen, die von der Agentur zu treffen sind, um den Mitgliedstaat zu unterstützen.

(16)Um das Funktionieren des GEAS zu erleichtern und zu verbessern und die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GEAS zu unterstützen, sollte die Asylagentur der Europäischen Union den Mitgliedstaaten operative und technische Unterstützung leisten, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind. Die Agentur sollte die notwendige operative und technische Unterstützung auf der Grundlage eines Einsatzplanes durch die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams leisten, der eigene Experten der Agentur, Experten der Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnete Experten angehören. Diese Teams sollten die Mitgliedstaaten mit operativen und technischen Maßnahmen unterstützen, unter anderem Fachwissen zu der Identifizierung und Registrierung von Drittstaatsangehörigen, Dolmetschdiensten, Informationen über Herkunftsländer und Kenntnissen über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylfällen bereitstellen, und darüber hinaus die für die Prüfung zuständigen nationalen Behörden und die Umsiedlung unterstützen. Damit die Asyl-Unterstützungsteams effizient eingesetzt werden, sollte für sie die vorliegende Verordnung maßgebend sein.

(17)Wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind, der außergewöhnlich schwere und dringende Anforderungen an diese Systeme stellt, sollte die Asylagentur der Europäischen Union von sich aus oder auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaat diesen mit einem umfassenden Paket an Maßnahmen – einschließlich der Entsendung von Experten des Asyl-Einsatzpools – unterstützen. Um die Verfügbarkeit dieser Experten und ihre unmittelbare Entsendung sicherzustellen, sollte der Asyl-Einsatzpool eine Reserve von mindestens 500 Experten aus den Mitgliedstaaten bilden. Die Agentur selbst sollte einen Mitgliedstaat unterstützen können, wenn dieser trotz unverhältnismäßigen Drucks die Agentur nicht um ausreichende Unterstützung ersucht oder der Mitgliedstaat keine ausreichenden Maßnahmen zur Bewältigung dieses Drucks trifft, und die Asyl- oder Aufnahmesysteme dadurch so uneffektiv werden, dass das Funktionieren des GEAS gefährdet ist. Ein Mitgliedstaat kann unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sein, wenn er eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Anträgen auf internationalen Schutz zu bewältigen hat.

(18)Um sicherzustellen, dass die Asyl-Unterstützungsteams oder die vom Asyl-Einsatzpool entsandten Experten ihre Aufgaben mit den notwendigen Mitteln wirksam wahrnehmen können, sollte die Asylagentur der Europäischen Union eigene technische Ausrüstung erwerben oder mieten können. Davon unberührt bleiben sollte jedoch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Agentur die notwendigen Einrichtungen und Ausrüstungen bereitzustellen, um die erforderliche operative und technische Unterstützung leisten zu können. Dem Erwerb oder der Miete von Ausrüstung muss eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-Nutzen-Analyse zugrunde liegen.

(19)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, die Entwicklung der Solidarität innerhalb der Union unterstützen, um eine bessere Umsiedlung der Personen, die internationalen Schutz genießen, zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen; gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass die Asyl- und Aufnahmesysteme nicht missbraucht werden.

(20)Die Mitgliedstaaten sollten an den als Hotspots bezeichneten Abschnitten der Außengrenzen mit einem unverhältnismäßig hohen Migrationsdruck, der sich durch einen starken Zustrom gemischter Migration auszeichnet, auf eine stärkere operative und technische Unterstützung durch die Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements zurückgreifen können, den Experten aus den Mitgliedstaaten angehören, die von der Asylagentur der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Europol sowie anderen zuständigen Agenturen der Union entsandt werden, sowie auf Experten der Asylagentur der Europäischen Union und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Agentur sollte für die Koordinierung ihrer Maßnahmen in den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements mit der Kommission und den anderen zuständigen Agenturen der Union sorgen.

(21)Zur Wahrnehmung ihres Auftrags und soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte die Asylagentur der Europäischen Union mit den Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union in den in dieser Verordnung geregelten Belangen im Rahmen von Arbeitsregelungen im Einklang mit Recht und Politik der Union kooperieren, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte. Diese Arbeitsregelungen sollten zuvor von der Kommission genehmigt werden.

(22)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte mit dem durch Entscheidung 2008/381/EG des Rates 10 errichteten Europäischen Migrationsnetzwerk zusammenarbeiten, um Synergien zu gewährleisten und eine Verdoppelung der Aktivitäten zu vermeiden.

(23)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte mit internationalen Organisationen – insbesondere mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) – in den in dieser Verordnung geregelten Belangen im Rahmen von Arbeitsregelungen kooperieren, damit sie von deren Fachwissen und Unterstützung profitieren kann. Die Rolle des UNHCR sowie der anderen einschlägigen internationalen Organisationen sollte deshalb uneingeschränkt anerkannt werden und diese Organisationen sollten in vollem Umfang in die Arbeiten der Agentur einbezogen werden. Die Arbeitsregelungen sollten zuvor von der Kommission genehmigt werden.

(24)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in dieser Verordnung geregelten Belangen erleichtern. Sie sollte darüber hinaus mit Behörden von Drittstaaten im Rahmen von Arbeitsregelungen kooperieren, die zuvor von der Kommission genehmigt wurden. Die Agentur sollte im Einklang mit der Unionspolitik im Bereich der Außenbeziehungen arbeiten und unter keinen Umständen eine unabhängige Außenpolitik festlegen. Die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten Normen und Standards einhalten, die den Vorgaben des Unionsrechts zumindest gleichwertig sind, auch wenn diese Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hoheitsgebiet dieser Staaten stattfindet.

(25)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen im Asylbereich einen engen Dialog mit der Zivilgesellschaft aufrechterhalten. Die Agentur sollte einen Beirat für den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Wissen einrichten. Der Beirat sollte den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in den in dieser Verordnung geregelten Belangen unterstützen.

(26)Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Alle Tätigkeiten der Asylagentur der Europäischen Union werden unter uneingeschränkter Achtung dieser Grundrechte und Grundsätze ausgeführt, darunter dem Recht auf Asyl, dem Schutz vor Zurückweisung, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht eines wirksamen Rechtsbehelfs. Den Rechten des Kindes und den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen wird in vollem Umfang Rechnung getragen.

(27)Um die Arbeit des Verwaltungsrats der Asylagentur der Europäischen Union wirksam kontrollieren zu können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in deren Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte sich soweit möglich aus den Geschäftsleitern der Asylbehörden der Mitgliedstaaten oder deren Vertretern zusammensetzen. Er sollte mit den erforderlichen Befugnissen insbesondere für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Durchführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für Entscheidungsprozesse der Agentur und für die Ernennung des Exekutivdirektors und des Stellvertretenden Exekutivdirektors ausgestattet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise der Agentur sollte sich an den Grundsätzen des am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Europäischen Kommission angenommenen gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Agenturen der Union orientieren.

(28)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung insbesondere in Situationen zu gewährleisten, in denen dringendes Handeln an den Außengrenzen geboten ist, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 ausgeübt werden.

(29)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte in operativen und technischen Fragen unabhängig sowie rechtlich, administrativ und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig und sinnvoll, die Agentur als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit zu errichten, die die ihr durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse ausübt.

(30)Um die Eigenständigkeit der Asylagentur der Europäischen Union zu gewährleisten, sollte sie mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Union bestehen. Die Finanzierung der Agentur sollte einer Einigung gemäß Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 12 unterliegen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte auf den Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(31)Wenn der Agentur gemäß dieser Verordnung Finanzmittel in Form von Darlehen, Übertragungsvereinbarungen oder Verträgen zur Verfügung gestellt werden, so sollte dies nicht dazu führen, dass bereits aus anderen innerstaatlichen, europäischen oder internationalen Quellen unterstützte Aktivitäten der Agentur doppelt finanziert werden.

(32)Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42) sollte auf die Asylagentur der Europäischen Union Anwendung finden.

(33)Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 sollte auf die Asylagentur der Europäischen Union uneingeschränkt Anwendung finden, und die Agentur sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung 14 beitreten.

(34)Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 15 sollte auf die Asylagentur der Europäischen Union Anwendung finden.

(35)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur der Europäischen Union im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Die Agentur kann personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der operativen und technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten, der Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol oder Eurojust, zur Analyse von Informationen über die Asylsituation und zu Verwaltungszwecken verarbeiten. Die Weiterverarbeitung gespeicherter personenbezogener Daten zu anderen als in der vorliegenden Verordnung genannten Zwecken sollte verboten werden.

(36)Die Verordnung (EU) Nr. XXX/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, durch die benannten oder zuständigen Behörden oder Prüfstellen der Mitgliedstaaten.

(37)Die Richtlinie 2016/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 18 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und zum freien Datenverkehr findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(38)Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. XXX/2016 über den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, insbesondere des Rechts auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, hinsichtlich der Verantwortung für die Verarbeitung der Daten, der Wahrung der Rechte der betroffenen Personen und der Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes, insbesondere in Bezug auf bestimmte Sektoren, präzisiert werden.

(39)Die Agentur sollte personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Bereitstellung operativer und technischer Unterstützung, der Erhebung von Stichproben von Fällen für die Zwecke der Kontrollverfahren, gegebenenfalls bei der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz von Kindern oder schutzbedürftigen Personen, der Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol oder Eurojust und im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements an den Hotspots gewonnenen Informationen und zur Analyse von Informationen über die Asylsituation verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und sich strikt auf die personenbezogenen Daten beschränken, die für diese Zwecke erforderlich sind.

(40)Die von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten sollten mit Ausnahme der zu Verwaltungszwecken verarbeiteten Daten nach 30 Tagen gelöscht werden. Eine darüber hinausgehende Speicherung der Daten ist für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen dieser Verordnung nicht erforderlich.

(41)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben 19 .

(42)Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die erleichterte Umsetzung und die verbesserte Funktionsweise des GEAS, die Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich, die Förderung von Unionsrecht und operativen Standards zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit im Hinblick auf Asylverfahren, Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union, die Kontrolle der operativen und technischen Anwendung von Unionsrecht und -normen im Asylbereich sowie die verbesserte operative und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(43)[Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.] 

ODER

[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diese Mitgliedstaaten weder verbindlich noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]

ODER

[(XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diesen Mitgliedstaat weder verbindlich noch ihm gegenüber anwendbar ist.

(XX) Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.]

ODER

[(XX) Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diesen Mitgliedstaat weder verbindlich noch ihm gegenüber anwendbar ist.] 

(44)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder verbindlich noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist.

(45)Unter Berücksichtigung, dass Dänemark bisher zur praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich beigetragen hat, sollte die Agentur die operative Zusammenarbeit mit Dänemark erleichtern. Zu diesem Zweck sollte ein dänischer Vertreter zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, ohne jedoch Stimmrecht zu haben.

(46)Die Zuständigkeit für Entscheidungen mitgliedstaatlicher Asylbehörden über einzelne Anträge auf internationalen Schutz bleibt bei den Mitgliedstaaten.

(47)Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sollen im Wege dieser Verordnung geändert und erweitert werden. Da es sich um wesentliche Änderungen handelt, sollte der genannte Rechtsakt aus Gründen der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

DIE ASYLAGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) gewährleistet die effiziente, einheitliche Anwendung des Asylrechts der Union in den Mitgliedstaaten. Sie erleichtert die Umsetzung und verbessert die Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und ist dafür zuständig, eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union zu ermöglichen.

(2)Mit ihrer Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität ihrer Unterstützung und der von ihr verbreiteten Informationen, der Transparenz ihrer Arbeitsweise und ihrer Verfahren, ihrem Engagement bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sowie der für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen IT-Ausstattung fungiert die Agentur als Kompetenzzentrum.

(3)„Asylagentur der Europäischen Union“ ist der neue Name des mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen. Grundlage für die Tätigkeit der Agentur ist von nun an diese Verordnung.

Artikel 2

Aufgaben

(1)Die Agentur nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)Erleichterung, Koordinierung und Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten zu verschiedenen Aspekten im Asylbereich;

b)Sammlung und Analyse von Informationen über die Asylsituation und über die Umsetzung des GEAS;

c)Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des GEAS;

d)Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Schulung von Experten aus allen einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstigen nationalen Stellen, die für Asylfragen zuständig sind, einschließlich der Erarbeitung eines gemeinsamen Basislehrplans;

e)Ausarbeitung und regelmäßige Aktualisierung von Berichten und anderen Unterlagen mit Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene;

f)Koordinierung von Bemühungen der Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Analyse der Lage in Herkunftsdrittstaaten vorzunehmen und weiterzuentwickeln;

g)wirksame operative und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind;

h)Unterstützung bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, innerhalb der Union;

i)Zusammenstellung und Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams und eines Asyl-Einsatzpools;

j)Bereitstellung der notwendigen technischen Ausrüstung für die Asyl-Unterstützungsteams und die Experten des Asyl-Einsatzpools;

k)Festlegung von operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren für die Anwendung aller unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich;

l)Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des GEAS sowie der Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten;

m)Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Asylfragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Neuansiedlung.

(2)Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten in Bezug auf die externe Dimension des GEAS. In diesem Zusammenhang koordiniert die Agentur im Einvernehmen mit der Kommission den Informationsaustausch und andere Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Instrumente und Mechanismen, die die externe Dimension des GEAS betreffen.

(3)Die Agentur kann im Rahmen ihres Auftrags von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die Öffentlichkeitsarbeit darf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben nicht abträglich sein und muss mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen.

KAPITEL 2

PRAKTISCHE ZUSAMMENARBEIT UND INFORMATIONEN IM ASYLBEREICH

Artikel 3

Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch

(1)Die Agentur und die Asylbehörden der Mitgliedstaaten, die einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldienste und andere nationale Stellen sind zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch verpflichtet.

(2)Die Agentur arbeitet eng mit den Asylbehörden der Mitgliedstaaten, mit den einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldiensten und anderen nationalen Stellen sowie mit der Kommission zusammen. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Aufgaben wahr, die anderen zuständigen Einrichtungen der Union übertragen wurden, und arbeitet eng mit diesen Einrichtungen sowie mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zusammen.

(3)Die Agentur organisiert, fördert und koordiniert Maßnahmen, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen, bei Bedarf auch durch die Einrichtung von Netzen. Für diese Zwecke tauschen die Agentur und die Asylbehörden der Mitgliedstaaten, die einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldienste und andere nationale Stellen zeitnah und präzise alle erforderlichen Informationen aus.

Artikel 4

Analyse von Informationen über die Asylsituation

(1)Die Agentur sammelt und analysiert Informationen über die Asylsituation in der Union und – soweit sie sich auf die Union auswirken könnte – in Drittstaaten, darunter aktuelle Informationen über Ursachen, Migrations- und Flüchtlingsströme sowie über jeden plötzlichen Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen, der zu einem unverhältnismäßigen Druck auf die Asyl- und Aufnahmesysteme führen könnte, um eine rasche und zuverlässige gegenseitige Information der Mitgliedstaaten zu fördern und mögliche Risiken für die Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu erkennen.

(2)Die Agentur stützt sich bei ihrer Analyse auf Informationen, die ihr insbesondere von den Mitgliedstaaten, den zuständigen Organen und Agenturen der Union, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie dem UNHCR und anderen internationalen Organisationen übermittelt werden.

Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur eng mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen und stützt sich insbesondere auf die von dieser Agentur vorgenommene Risikoanalyse, um ein Höchstmaß an Kohärenz und Konvergenz der von den beiden Agenturen bereitgestellten Informationen zu gewährleisten.

(3)Die Agentur sorgt für einen raschen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission. Ferner legt sie die Ergebnisse ihrer Analyse zeitnah und präzise dem Verwaltungsrat vor.

Artikel 5

Informationen über die Umsetzung des GEAS

(1)Die Agentur organisiert, koordiniert und fördert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Anwendung aller unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich.

(2)Die Agentur richtet eine Datenbank mit Sach-, Rechts- und Rechtsprechungsinformationen zur Anwendung und Auslegung der auf Unions-, nationaler und internationaler Ebene bestehenden Asylrechtsinstrumente ein und nutzt hierfür insbesondere bestehende Regelungen. In diesen Datenbanken werden keine personenbezogenen Daten gespeichert, es sei denn, sie stammen aus öffentlich zugänglichen Dokumenten.

(3)Die Agentur sammelt insbesondere Informationen über

a)die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die einzelstaatlichen Verwaltungen und Behörden;

b)nationale Rechtsvorschriften und Entwicklungen des nationalen Rechts im Asylbereich, einschließlich der Rechtsprechung;

c)die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Artikel 6

Unterstützung des Dublin-Systems

Die Agentur erfüllt ihre Aufgaben und Pflichten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX 20 .

Artikel 7

Schulung

(1)Die Agentur führt Schulungen für ihr eigenes Personal und die Mitglieder aller einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstiger nationaler Stellen durch, die in den Mitgliedstaaten für Asylfragen zuständig sind, und entwickelt das Schulungsangebot fort.

(2)Die Agentur entwickelt diese Schulungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit geeigneten Bildungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten, zum Beispiel Hochschulen und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen.

(3)Die Agentur entwickelt allgemeine, spezifische oder thematische Schulungsinstrumente, die die Methode der Ausbilder-Schulung und E-Learning umfassen können.

(4)Die Agentur richtet ein europäisches Schulungsprogramm für den Asylbereich ein und entwickelt es fort; sie trägt dabei der bestehenden Zusammenarbeit auf Unionsebene in diesem Bereich Rechnung. Im Einklang mit ihrer Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 21 integrieren die Mitgliedstaaten den gemeinsamen Basislehrplan in die Ausbildung des Personals der einzelstaatlichen Dienste und Behörden, die für Asylfragen zuständig sind, um sicherzustellen, dass ihr Personal hinreichend geschult ist.

(5)Gegenstand der spezifischen oder thematischen Schulungen in Asylfragen sind unter anderem

a)internationale Grundrechtsnormen und Grundrechtsnormen der Union, insbesondere die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie das internationale Asylrecht und das Asylrecht der Union, einschließlich konkreter Rechts- und Rechtsprechungsfragen;

b)Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, insbesondere von Anträgen schutzbedürftiger Personen mit besonderen Bedürfnissen und von Kindern, unter anderem im Hinblick auf die Prüfung des Kindeswohls, auf besondere Verfahrensgarantien wie die Achtung des Rechts des Kindes, gehört zu werden, und auf Aspekte des Schutzes von Kindern wie Altersbestimmungstechniken;

c)Gesprächsführungstechniken, wobei Kindern, schutzbedürftigen Gruppen und Folteropfern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

d)Fingerabdruckdaten, einschließlich der Anforderungen an Datenqualität und -sicherheit;

e)Verwendung medizinischer und rechtlicher Fachgutachten in Asylverfahren;

f)Fragen hinsichtlich der Zusammenstellung und Verwendung von Informationen über Herkunftsländer;

g)Aufnahmebedingungen, wobei unbegleiteten Kindern und Kindern mit ihren Familien, schutzbedürftigen Gruppen und Folteropfern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

(6)Das Schulungsangebot gewährleistet ein hohes Ausbildungsniveau und zeigt wesentliche Grundsätze und bewährte Verfahren auf, um eine größere Annäherung der Verwaltungsmethoden und -entscheidungen und der Rechtspraxis unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der nationalen Gerichtsbarkeit zu erreichen.

(7)Die Agentur gewährleistet, dass die in den Asyl-Unterstützungsteams und im Asyl-Einsatzpool tätigen Experten vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen eine ihren Aufgaben und Funktionen entsprechende Fachschulung erhalten. Die Agentur führt mit diesen Experten regelmäßig Übungen nach dem in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegten Plan für Fachschulungen und Übungen durch.

(8)Die Agentur kann in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten oder Drittstaaten Schulungen in deren Hoheitsgebiet organisieren.

KAPITEL 3

INFORMATIONEN ÜBER HERKUNFTSLÄNDER

Artikel 8

Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene

(1)Die Agentur ist die zentrale Stelle, bei der sachdienliche, zuverlässige, präzise und aktuelle Informationen über die Herkunftsländer der Personen, die internationalen Schutz beantragen, gesammelt werden, insbesondere Kinder betreffende Informationen und gezielte Informationen über Angehörige schutzbedürftiger Gruppen. Sie arbeitet Berichte und andere Produkte mit Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene, insbesondere über herkunftsländerspezifische Themen, aus und aktualisiert sie regelmäßig.

(2)Die Agentur hat insbesondere die Aufgabe,

a)alle einschlägigen Informationsquellen zu nutzen, einschließlich ihrer Analyse von Informationen über die Asylsituation und anderer Informationen, die bei staatlichen, nichtstaatlichen und internationalen Organisationen – auch über die in Artikel 9 genannten Netze – sowie bei Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und dem Europäischen Auswärtigen Dienst gesammelt wurden;

b)ein Portal für die Sammlung von Informationen über Herkunftsländer zu verwalten und auszubauen;

c)im Einklang mit den Anforderungen des Asylrechts der Union ein einheitliches Format und einheitliche Methoden einschließlich Vorgaben für die Gestaltung von Berichten und anderen Produkten mit Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene zu erarbeiten.

Artikel 9

Europäische Netze für Herkunftsländerinformationen

(1)Die Agentur sorgt für die Koordinierung nationaler Initiativen zur Zusammenstellung von Informationen über Herkunftsländer und richtet zu diesem Zweck Netze zwischen den Mitgliedstaaten für Herkunftsländerinformationen ein und verwaltet sie.

(2)Der Zweck der in Absatz 1 vorgesehenen Netze besteht darin, dass die Mitgliedstaaten

a)nationale Berichte und andere Produkte zu Herkunftsländern, insbesondere zu herkunftsländerspezifischen Themen, austauschen und aktualisieren;

b)unbeschadet der im nationalen Recht festgelegten Vertraulichkeitsvorschriften Anfragen zu konkreten Sachfragen an die Agentur richten, die sich aus Anträgen auf internationalen Schutz ergeben.

Artikel 10

Gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer

(1)Zur Förderung einer einheitlicheren Anwendung der in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 22 festgelegten Prüfungskriterien koordiniert die Agentur die Bemühungen der Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Analyse vorzunehmen und weiterzuentwickeln, die eine Orientierungshilfe zur Lage in bestimmten Herkunftsländern bietet.

(2)Der Exekutivdirektor legt diese gemeinsame Analyse nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat zur Billigung vor. Die Mitgliedstaaten sind unbeschadet ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über die einzelnen Anträge verpflichtet, diese gemeinsame Analyse bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu berücksichtigen.

(3)Die Agentur gewährleistet, dass die gemeinsame Analyse fortlaufend überprüft und im notwendigen Umfang aktualisiert wird. Für eine solche Änderung sind ebenfalls die vorherige Anhörung der Kommission und die Billigung durch den Verwaltungsrat erforderlich.

(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur einmal im Monat sachdienliche Informationen über die Entscheidungen in Bezug auf Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und aus der gemeinsamen Analyse unterliegenden Drittstaaten stammen. Zu diesen Informationen gehören insbesondere

a)Statistiken über die Zahl der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes für Antragsteller aus jedem der gemeinsamen Analyse unterliegenden Herkunftsland unter Angabe der Art des Schutzes;

b)Statistiken über die Zahl der Entscheidungen zur Ablehnung internationalen Schutzes für Antragsteller aus jedem der gemeinsamen Analyse unterliegenden Herkunftsland;

c)Statistiken über die Zahl der Entscheidungen in Bezug auf Antragsteller aus jedem der gemeinsamen Analyse unterliegenden Herkunftsland, bei denen die gemeinsame Analyse nicht berücksichtigt wurde, unter Angabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung.

Artikel 11

Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten und sicherer Drittstaaten

(1)Die Agentur unterstützt die Kommission bei der regelmäßigen Überprüfung der Lage in den Drittstaaten, die in der mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX festgelegten gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten geführt werden; dies gilt auch für die Staaten, die von der Kommission vorübergehend von der Liste gestrichen wurden, und für die Staaten, die endgültig von der Liste gestrichen wurden.

(2)Die Agentur übermittelt der Kommission auf Verlangen Informationen über bestimmte Drittstaaten, die für eine Aufnahme in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX in Betracht kommen.

(3)Bei der Unterrichtung der Kommission nach Artikel 37 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 7 der Richtlinie 2013/32/EU teilen die Mitgliedstaaten auch der Agentur die Drittstaaten mit, die sie als sichere Herkunftsstaaten oder sichere Drittstaaten einstufen oder auf die das Konzept des ersten Asylstaats, des sicheren Drittstaats oder des sicheren europäischen Drittstaats nach Artikel 35, 38 beziehungsweise 39 der Richtlinie 2013/32/EU angewandt wird.

Die Kommission kann die Agentur zu einer Überprüfung der Lage in einem solchen Drittstaat auffordern, um prüfen zu können, ob die in der genannten Richtlinie festgelegten einschlägigen Voraussetzungen und Kriterien erfüllt sind.

KAPITEL 4

OPERATIVE NORMEN UND LEITLINIEN

Artikel 12

Operative Normen, Leitlinien und bewährte Verfahren

(1)Die Agentur organisiert und koordiniert Maßnahmen zur Förderung einer ordnungsgemäßen, wirksamen Anwendung des Unionsrechts, insbesondere durch Entwicklung von operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien oder bewährten Verfahren im Asylbereich, und den Austausch bewährter Verfahren im Asylbereich unter den Mitgliedstaaten.

(2)Die Agentur entwickelt von sich aus oder auf Verlangen der Kommission nach Rücksprache mit der Kommission operative Normen für die Anwendung der unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich und Indikatoren für die Kontrolle der Einhaltung dieser operativen Normen sowie Leitlinien und bewährte Verfahren für die Anwendung der unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich. Nach Annahme durch den Verwaltungsrat und Rücksprache mit der Kommission übermittelt die Agentur diese Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren den Mitgliedstaaten.

(3)Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten auf Ersuchen bei der Anwendung der operativen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, indem sie das notwendige Fachwissen bereitstellt oder operative und technische Unterstützung leistet.

KAPITEL 5

KONTROLLE UND BEWERTUNG

Artikel 13

Mechanismus für die Kontrolle und Bewertung der Asyl- und Aufnahmesysteme

(1)Die Agentur richtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Mechanismus ein, der zu Folgendem dient:

a)Kontrolle der Umsetzung und Bewertung aller Aspekte des GEAS in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Dublin-System, die Aufnahmebedingungen, die Asylverfahren, die Anwendung der Kriterien für die Bestimmung der Schutzbedürfnisse sowie die Art und Qualität des Schutzes, den die Mitgliedstaaten Personen, die internationalen Schutz benötigen, gewähren, unter anderem hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, der Garantien zum Schutz von Kindern und der Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen;

b)Kontrolle der Einhaltung der operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren im Asylbereich durch die Mitgliedstaaten;

c)Überprüfung der Asyl- und Aufnahmesysteme, der Fähigkeiten, der Infrastruktur, der Ausrüstung, des unter anderem für Übersetzen und Dolmetschen in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Personals, der Finanzmittel und der Kapazitäten der Asylbehörden einschließlich der Justiz der Mitgliedstaaten für die effiziente, ordnungsgemäße Bearbeitung und Verwaltung von Asylfällen.

(2)Die Agentur kann sich bei ihrer Bewertung insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, die von der Agentur erarbeitete Analyse von Informationen über die Asylsituation, Ortsbesichtigungen und Stichproben von Fällen stützen.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Agentur auf Ersuchen die notwendigen Informationen in Bezug auf Asylverfahren, Ausrüstung, Infrastruktur, Aufnahmebedingungen, Anerkennungsquoten und Qualität des Schutzes sowie Personal und Finanzmittel, die auf nationaler Ebene für eine effiziente Verwaltung des Asyl- und Aufnahmesystems zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten arbeiten auch mit der Agentur zusammen und erleichtern Ortsbesichtigungen, die die Agentur für die Zwecke des Kontrollmechanismus durchführt.

(3)Die Agentur bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sind, einen möglichen unverhältnismäßigen Druck auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme zu bewältigen. Die Agentur kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr die Notfallpläne für die Maßnahmen zu übermitteln, die im Falle eines solchen möglichen unverhältnismäßigen Drucks getroffen werden sollen, und unterstützt die Mitgliedstaaten, falls notwendig, bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne.

Artikel 14

Verfahren für die Kontrolle und Bewertung durch die Agentur

(1)Der Verwaltungsrat legt nach Rücksprache mit der Kommission das Programm für die Kontrolle und Bewertung der Asyl- und Aufnahmesysteme in jedem Mitgliedstaat oder der Asyl- und Aufnahmesysteme aller Mitgliedstaaten anhand thematischer oder spezifischer Aspekte der Asylsysteme fest. Dieses Programm ist Teil der Mehrjahres- und der jährlichen Programmplanung nach Artikel 41.

Im Rahmen der Mehrjahresprogrammplanung wird eine Liste der Mitgliedstaaten aufgestellt, deren Asyl- und Aufnahmesysteme in den einzelnen Jahren kontrolliert werden, wobei sicherzustellen ist, dass jeder Mitgliedstaat in jedem Fünfjahreszeitraum mindestens einmal kontrolliert wird.

Im Jahresarbeitsprogramm wird eine Liste der Mitgliedstaaten aufgestellt, die im Einklang mit der Mehrjahresprogrammplanung und den thematischen Bewertungen im folgenden Jahr kontrolliert werden. Es enthält eine Angabe des Gegenstands der Kontrolle und einen Zeitplan für Ortsbesichtigungen.

Das Jahresarbeitsprogramm kann, falls notwendig, nach Artikel 41 angepasst werden.

Die Agentur kann von sich aus oder auf Verlangen der Kommission ein Kontrollverfahren für die Bewertung der Asyl- oder Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats einleiten, wenn ernste Zweifel am Funktionieren eines Aspekts der Asyl- oder Aufnahmesysteme dieses Mitgliedstaats bestehen.

(2)Die Agentur stellt für jedes Kontrollverfahren, einschließlich der notwendigen Ortsbesichtigungen, Expertenteams zusammen. Die Expertenteams setzen sich aus Experten der Agentur und Vertretern der Kommission zusammen. Das Expertenteam hat die Aufgabe, auf der Grundlage der Ergebnisse von Ortsbesichtigungen und der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Bericht auszuarbeiten.

(3)Der Exekutivdirektor übermittelt den Entwurf des Berichts des Expertenteams dem betreffenden Mitgliedstaat, der zu diesem Berichtsentwurf Stellung nimmt. Danach legt der Exekutivdirektor den Berichtsentwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats dem Verwaltungsrat vor. Der Verwaltungsrat nimmt den Kontrollbericht an und übermittelt ihn der Kommission.

(4)Der Exekutivdirektor legt dem betreffenden Mitgliedstaat nach Rücksprache mit der Kommission Entwürfe von Empfehlungen vor, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der im Kontrollbericht festgestellten Mängel umrissen werden. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats zu den Empfehlungsentwürfen Stellung nehmen. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme nimmt der Verwaltungsrat die Empfehlungen an und fordert den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan auszuarbeiten, in dem die Maßnahmen zur Behebung der Mängel umrissen werden.

(5)Der betreffende Mitgliedstaat legt der Agentur innerhalb eines Monats nach Annahme der in Absatz 4 genannten Empfehlungen einen Aktionsplan vor. Dieser Mitgliedstaat erstattet der Agentur innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Empfehlungen und anschließend höchstens sechs Monate lang monatlich über die Umsetzung des Aktionsplans Bericht.

(6)Die Agentur unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Umsetzung des Aktionsplans.

Artikel 15

Folgemaßnahmen und Kontrolle

(1)Wenn der betreffende Mitgliedstaat den Aktionsplan nach Ablauf der in Artikel 14 Absatz 5 genannten Frist nicht vollständig umgesetzt hat und die Mängel in den Asyl- und Aufnahmesystemen so schwer sind, dass sie das Funktionieren des GEAS gefährden, beschließt die Kommission auf der Grundlage einer eigenen Bewertung der Umsetzung des Aktionsplans und der Schwere der Mängel an diesen Mitgliedstaat gerichtete Empfehlungen, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der schweren Mängel umrissen und, falls notwendig, die von der Agentur zu treffenden Maßnahmen zur Unterstützung dieses Mitgliedstaats festgelegt sind.

(2)Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Schwere der festgestellten Mängel Ortsbesichtigungen in dem betreffenden Mitgliedstaat organisieren, um die Umsetzung des Aktionsplans zu überprüfen.

(3)Innerhalb der in den Empfehlungen nach Absatz 1 gesetzten Frist erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission über die Umsetzung dieser Empfehlungen Bericht. Ist die Kommission nach Ablauf dieser Frist nicht davon überzeugt, dass der Mitgliedstaat den Empfehlungen in vollem Umfang nachgekommen ist, so kann sie nach Artikel 22 Absatz 3 weitere Maßnahmen treffen.

(4)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die von dem betreffenden Mitgliedstaat erzielten Fortschritte.

KAPITEL 6

OPERATIVE UND TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG

Artikel 16

Operative und technische Unterstützung durch die Agentur

(1)Die Mitgliedstaaten können die Agentur um Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Asylbereich ersuchen, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind.

(2)Die Mitgliedstaaten richten ein Unterstützungsersuchen an den Exekutivdirektor, in dem sie die Lage beschreiben und den Zweck des Ersuchens angeben. Dem Ersuchen ist eine detaillierte Bedarfsanalyse beizufügen. Der Exekutivdirektor prüft, genehmigt und koordiniert die Unterstützungsersuchen. Jedes Ersuchen wird einer sorgfältigen, zuverlässigen Prüfung unterzogen, die es der Agentur ermöglicht, ein Paket aus den in Absatz 3 genannten Maßnahmen zusammenzustellen und vorzuschlagen, die den Bedarf des betreffenden Mitgliedstaats decken können.

(3)Die Agentur organisiert und koordiniert für einen begrenzten Zeitraum eine oder mehrere der folgenden operativen und technischen Maßnahmen:

a)Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Identifizierung und Registrierung von Drittstaatsangehörigen;

b)Erleichterung der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden geprüft werden;

c)Unterstützung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden, denen die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz obliegt;

d)Erleichterung von Initiativen der Mitgliedstaaten zur technischen Zusammenarbeit bei der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz;

e)Unterstützung bei der Bereitstellung von Informationen über das Verfahren des internationalen Schutzes;

f)Beratung und Koordinierung bei der Errichtung oder Bereitstellung von Aufnahmeeinrichtungen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere von Notunterkünften, Beförderungsmitteln und medizinischer Versorgung;

g)Unterstützung bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, innerhalb der Union;

h)Bereitstellung von Dolmetschdiensten;

i)Unterstützung von Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle notwendigen Rechte des Kindes und Garantien zum Schutz von Kindern vorhanden sind;

j)Beteiligung an den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements an Hotspots nach der Verordnung Nr. XXX/XXX 23 .

(4)Die Agentur finanziert oder kofinanziert die in Absatz 3 aufgeführten Maßnahmen im Einklang mit der für sie geltenden Finanzregelung aus ihrem Haushalt.

(5)Der Exekutivdirektor bewertet das Ergebnis der operativen und technischen Maßnahmen und übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss dieser Maßnahmen ausführliche Evaluierungsberichte. Die Agentur nimmt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse vor, die in den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 65 aufgenommen wird.

Artikel 17

Asyl-Unterstützungsteams

(1)Die Agentur entsendet Asyl-Unterstützungsteams in die Mitgliedstaaten, um operative und technische Unterstützung nach Artikel 16 zu leisten.

(2)Die Asyl-Unterstützungsteams bestehen aus Experten der Agentur, Experten aus den Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordneten Experten.

(3)Auf Vorschlag des Exekutivdirektors legt der Verwaltungsrat mit absoluter Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Asyl-Unterstützungsteams bereitzustellenden Experten fest. Dasselbe Verfahren wird bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Experten angewandt.

(4)Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Expertenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zu den Asyl-Unterstützungsteams, indem sie Experten benennen, die den benötigten Anforderungsprofilen entsprechen.

(5)Die Agentur stellt ein Verzeichnis von Dolmetschern zusammen, die Teil der Asyl-Unterstützungsteams sind. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Agentur bei der Ermittlung von Dolmetschern für das Dolmetscherverzeichnis. Die Mitgliedstaaten können die Dolmetscher entweder entsenden oder per Videokonferenz bereitstellen.

(6)Der Beitrag der Mitgliedstaaten in Form von eigenen Experten oder zur Agentur abgeordneten Experten für das Folgejahr wird im Rahmen jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Experten umgehend für eine Entsendung bereit, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.

(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Experten hinsichtlich ihrer Zahl und ihrer Profile dem Beschluss des Verwaltungsrats entsprechen. Über die Dauer der Entsendung entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat; sie darf aber nicht weniger als 30 Tage betragen.

(8)Die Agentur leistet mit eigenen Experten, die eigens für die Arbeit vor Ort eingestellt wurden, und Dolmetschern einen Beitrag zu den Asyl-Unterstützungsteams.

Artikel 18

Asyl-Einsatzpool

(1)Für die Zwecke des Artikels 22 stellt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Asyl-Einsatzpool zusammen; dieser bildet eine Reserve an Experten, über die die Agentur unmittelbar verfügen kann. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten der Agentur jährlich Experten zur Verfügung, deren Zahl nicht unter 500 liegen darf.

(2)Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors mit Dreiviertelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Anforderungsprofile der Experten und den Anteil fest, den jeder Mitgliedstaat zur Bildung des Asyl-Einsatzpools beitragen muss. Dasselbe Verfahren wird bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Experten angewandt.

(3)Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Expertenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zum Asyl-Einsatzpool, indem sie Experten benennen, die den benötigten Anforderungsprofilen entsprechen. Über die Dauer der Entsendung entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat; sie darf aber nicht weniger als 30 Tage betragen.

Artikel 19

Einsatzplan

(1)Der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat vereinbaren einen Einsatzplan. Der Einsatzplan ist für die Agentur, den Einsatzmitgliedstaat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich.

(2)Im Einsatzplan werden die Bedingungen für die operative und technische Unterstützung und die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams oder der Experten des Asyl-Einsatzpools im Einzelnen festgelegt, unter anderem:

a)eine Beschreibung der Lage, der Vorgehensweise und der Ziele der Entsendung einschließlich des Einsatzziels;

b)die voraussichtliche Dauer der Entsendung;

c)der Ort im Einsatzmitgliedstaat, an den die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools entsandt werden;

d)logistische Regelungen, einschließlich Informationen über die Arbeitsbedingungen und das Umfeld an dem Ort, an den die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools entsandt werden;

e)eine ausführliche, klare Beschreibung der Aufgaben und besondere Anweisungen für die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools, unter anderem in Bezug auf die nationalen und europäischen Datenbanken, die sie abfragen dürfen, und die Ausrüstung, die sie im Einsatzmitgliedstaat verwenden oder tragen dürfen;

f)die Zusammensetzung der Asyl-Unterstützungsteams oder der zu entsendenden Experten des Asyl-Einsatzpools;

g)die bereitgestellte technische Ausrüstung, einschließlich spezifischer Vorkehrungen, unter anderem zu Verwendungsbedingungen, Transport und sonstigen logistischen Fragen, sowie finanzieller Vorkehrungen;

h)im Hinblick auf Unterstützung bei Anträgen auf internationalen Schutz, einschließlich deren Prüfung, konkrete Informationen über die Aufgaben, die die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools wahrnehmen dürfen, sowie Hinweise auf das anzuwendende nationale und Unionsrecht;

i)eine Regelung für Berichterstattung und Evaluierung mit Eckdaten für den Evaluierungsbericht und der Frist für die Vorlage des abschließenden Evaluierungsberichts;

j)Modalitäten der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen;

k)Verfahren, nach denen Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und gefährdete Personen zwecks angemessener Unterstützung an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen werden.

(3)In Bezug auf Absatz 2 Buchstabe e gestattet der Einsatzmitgliedstaat den Experten der Asyl-Unterstützungsteams oder des Asyl-Einsatzpools die Abfrage der europäischen Datenbanken und kann ihnen die Abfrage seiner nationalen Datenbanken gestatten; die Abfrage muss im Einklang mit den Vorschriften des Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts für den Zugang zu diesen Datenbanken und ihre Abfrage erfolgen und notwendig sein, um die Ziele zu erreichen und die Aufgaben wahrzunehmen, die im Einsatzplan umrissen sind.

(4)Für Änderungen oder Anpassungen des Einsatzplans ist die Zustimmung des Exekutivdirektors und des Einsatzmitgliedstaats erforderlich. Die Agentur übermittelt den teilnehmenden Mitgliedstaaten umgehend eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans.

Artikel 20

Verfahren für die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams

(1)Falls notwendig, kann der Exekutivdirektor Experten der Agentur entsenden, um die Lage in dem um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaat zu bewerten. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat umgehend über jedes Ersuchen um Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams.

(2)Der Exekutivdirektor entscheidet über das Ersuchen um Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens. Der Exekutivdirektor unterrichtet gleichzeitig den um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaat und den Verwaltungsrat unter Angabe der wichtigsten Gründe schriftlich über seine Entscheidung.

(3)Bei der Zusammenstellung jedes Asyl-Unterstützungsteams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Umstände und die Bedarfsanalyse des um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaats. Das Asyl-Unterstützungsteam wird im Einklang mit dem Einsatzplan zusammengestellt.

(4)Der Exekutivdirektor und der ersuchende Mitgliedstaat arbeiten innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Entscheidung zur Entsendung des Asyl-Unterstützungsteams getroffen wurde, einen Einsatzplan aus.

(5)Sobald der Einsatzplan vereinbart ist, ersucht der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten, die Experten innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen zu entsenden. Der Exekutivdirektor teilt den Mitgliedstaaten mit, wie viele Experten mit welchen Profilen benötigt werden. Die nationalen Kontaktstellen werden hiervon unter Angabe des geplanten Entsendetermins schriftlich in Kenntnis gesetzt. Den nationalen Kontaktstellen wird auch eine Kopie des Einsatzplans übermittelt.

(6)Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der operativen und technischen Maßnahmen nicht mehr gegeben oder wird der Einsatzplan vom Einsatzmitgliedstaat nicht eingehalten, so setzt der Exekutivdirektor nach Unterrichtung des Einsatzmitgliedstaats die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams aus oder beendet sie.

Artikel 21

Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements

(1)Wenn ein Mitgliedstaat um operative und technische Verstärkung durch Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements nach Artikel 17 der Verordnung Nr. XXX/XXX ersucht oder wenn Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements an Hotspots nach Artikel 18 der Verordnung Nr. XXX/XXX entsandt werden, sorgt der Exekutivdirektor für die Koordinierung der Tätigkeit der Agentur in den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements mit der Kommission und mit anderen zuständigen Agenturen der Union, insbesondere der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(2)Der Exekutivdirektor leitet bei Bedarf das Verfahren für die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams oder von Experten des Asyl-Einsatzpools nach den Artikeln 17 und 18 ein. Die operative und technische Verstärkung durch die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools im Rahmen der Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements kann Folgendes umfassen:

a)die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich ihrer Identifizierung, ihrer Registrierung und, auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, der Abnahme ihrer Fingerabdrücke;

b)die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz und, auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, ihre Prüfung;

c)die Bereitstellung von Informationen über Asylverfahren, einschließlich der Umsiedlung und der besonderen Unterstützung für Antragsteller oder potenzielle Antragsteller, die umgesiedelt werden könnten.

Artikel 22

Unverhältnismäßiger Druck auf die Asyl- und Aufnahmesysteme

(1)Wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind, der außergewöhnlich schwere und dringende Anforderungen an diese Systeme stellt, organisiert und koordiniert die Agentur auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder von sich aus ein umfassendes Paket von in Artikel 16 genannten operativen und technischen Maßnahmen und entsendet Experten des in Artikel 18 genannten Asyl-Einsatzpools und eigene Experten, um die Asyl- und Aufnahmesysteme kurzfristig zu verstärken.

(2)Die Experten des Asyl-Einsatzpools werden nach dem Verfahren des Artikels 20 entsandt; die Entsendung aus dem Mitgliedstaat hat innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem der Einsatzplan vom Exekutivdirektor und vom Einsatzmitgliedstaat vereinbart wurde. Die Mitgliedstaaten können sich nicht auf die in Artikel 17 Absatz 6 vorgesehene Ausnahme berufen.

(3)Wenn im Falle unverhältnismäßigen Drucks auf die Asyl- oder Aufnahmesysteme ein Mitgliedstaat nicht um operative und technische Unterstützung ersucht, ein Angebot der Agentur für eine solche Unterstützung nicht annimmt oder keine ausreichenden Maßnahmen zur Bewältigung dieses Drucks trifft oder wenn er den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Empfehlungen der Kommission nicht nachkommt und die Asyl- oder Aufnahmesysteme dadurch so uneffektiv werden, dass das Funktionieren des GEAS gefährdet ist, kann die Kommission einen Beschluss in Form eines Durchführungsrechtsakts erlassen, in dem sie eine oder mehrere der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Maßnahmen festlegt, die von der Agentur zu treffen sind, um den betreffenden Mitgliedstaat zu unterstützen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 64 erlassen.

(4)Für die Zwecke des Absatzes 3 bestimmt der Exekutivdirektor innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der Beschluss der Kommission erlassen wurde, welche Schritte zur praktischen Durchführung der im Beschluss der Kommission festgelegten Maßnahmen unternommen werden müssen. Gleichzeitig vereinbaren der Exekutivdirektor und der betreffende Mitgliedstaat den Einsatzplan.

(5)Die Agentur entsendet unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans, die notwendigen Experten des Asyl-Einsatzpools sowie eigene Experten. Falls notwendig, werden die entsandten Experten des Asyl-Einsatzpools umgehend durch Asyl-Unterstützungsteams verstärkt.

(6)Der betreffende Mitgliedstaat nimmt umgehend die Zusammenarbeit mit der Agentur auf und trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Umsetzung des Beschlusses und die praktische Durchführung der in diesem Beschluss und im Einsatzplan genannten Maßnahmen zu erleichtern.

(7)Die Mitgliedstaaten stellen die vom Exekutivdirektor bestimmten Experten des Asyl-Einsatzpools bereit.

Artikel 23

Technische Ausrüstung

(1)Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die notwendigen Einrichtungen und Ausrüstungen bereitzustellen, damit die Agentur in der Lage ist, die erforderliche operative und technische Unterstützung zu leisten, kann die Agentur eigene Ausrüstung in die Mitgliedstaaten entsenden, soweit sie von den Asyl-Unterstützungsteams oder den Experten des Asyl-Einsatzpools benötigt werden und soweit sie die bereits von den Mitgliedstaaten oder anderen Agenturen der Union bereitgestellte Ausrüstung ergänzen könnte.

(2)Die Agentur kann durch Entscheidung des Exekutivdirektors nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat technische Ausrüstung erwerben oder mieten. Dem Erwerb oder der Miete von Ausrüstung muss eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-Nutzen-Analyse vorausgehen. Ausgaben dieser Art müssen im Einklang mit der für die Agentur geltenden Finanzregelung in dem vom Verwaltungsrat festgestellten Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen sein.

Artikel 24

Nationale Kontaktstelle

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur in allen Angelegenheiten, die die operative und technische Unterstützung nach den Artikeln 16 und 22 betreffen.

Artikel 25

Koordinierungsbeamter der Agentur

(1)Die Agentur sorgt für die operative Umsetzung aller organisatorischen Aspekte, einschließlich der Anwesenheit von Personal der Agentur und der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams oder von Experten des Asyl-Einsatzpools während der gesamten operativen und technischen Unterstützung nach den Artikeln 16 und 22.

(2)Der Exekutivdirektor benennt einen oder mehrere Experten aus dem Personal der Agentur, die für die Zwecke des Absatzes 1 als Koordinierungsbeamte fungieren oder entsandt werden. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Einsatzmitgliedstaat über die Benennung.

(3)Der Koordinierungsbeamte fördert die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Koordinierungsbeamte hat insbesondere die Aufgabe,

a)als Schnittstelle zwischen der Agentur, dem Einsatzmitgliedstaat und den Experten der Asyl-Unterstützungsteams oder den Experten des Asyl-Einsatzpools zu fungieren und den Experten im Namen der Agentur in allen Fragen, die ihre Entsendungsbedingungen betreffen, Unterstützung zu leisten;

b)die ordnungsgemäße Umsetzung des Einsatzplans zu kontrollieren;

c)in Bezug auf alle Aspekte der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams oder der Experten des Asyl-Einsatzpools im Namen der Agentur zu handeln und ihr darüber Bericht zu erstatten;

d)dem Exekutivdirektor Bericht zu erstatten, wenn der Einsatzplan nicht adäquat umgesetzt wird.

(4)Der Exekutivdirektor kann den Koordinierungsbeamten ermächtigen, bei der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Einsatzplans und der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams oder von Experten des Asyl-Einsatzpools behilflich zu sein.

(5)Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Koordinierungsbeamte Anweisungen nur vom Exekutivdirektor entgegen.

Artikel 26

Zivilrechtliche Haftung

(1)Wenn Experten eines Asyl-Unterstützungsteams oder des Asyl-Einsatzpools in einem Einsatzmitgliedstaat tätig sind, haftet dieser Mitgliedstaat nach seinem innerstaatlichen Recht für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen.

(2)Wurde der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so kann sich der Einsatzmitgliedstaat an den Herkunftsmitgliedstaat oder die Agentur wenden, um sich die den Geschädigten oder den in deren Namen Berechtigten gezahlten Beträge vom Herkunftsmitgliedstaat oder von der Agentur erstatten zu lassen.

(3)Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, wegen eines erlittenen Schadens Ansprüche gegen den Einsatzmitgliedstaat oder einen anderen Mitgliedstaat geltend zu machen, es sei denn, der Schaden wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

(4)Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten oder mit der Agentur über die Anwendung der Absätze 2 und 3, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt werden können, werden von diesen nach Artikel 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

(5)Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten trägt die Agentur die Kosten für einen während der Entsendung entstandenen Schaden an der Ausrüstung der Agentur, es sei denn, der Schaden wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

Artikel 27

Strafrechtliche Haftung

Während der Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams oder von Experten des Asyl-Einsatzpools werden diese Experten in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt.

Artikel 28

Kosten

(1)Die Agentur trägt die Kosten, die den Mitgliedstaaten entstehen, wenn sie ihre Experten für die Entsendung in Asyl-Unterstützungsteams oder als Teil des Asyl-Einsatzpools bereitstellen, insbesondere für

a)die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat und vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat;

b)Impfungen;

c)besondere Versicherungen;

d)die Gesundheitsfürsorge;

e)Tagegelder einschließlich Unterbringung;

f)die technische Ausrüstung der Agentur;

g)die Vergütung der Experten.

(2)Der Verwaltungsrat legt Durchführungsvorschriften für die Zahlung der Tagegelder für die von den Mitgliedstaaten in Asyl-Unterstützungsteams entsandten Experten fest und aktualisiert sie bei Bedarf.

KAPITEL 7

INFORMATIONSAUSTAUSCH UND DATENSCHUTZ

Artikel 29

Systeme für den Informationsaustausch

(1)Die Agentur kann alle notwendigen Maßnahmen treffen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den zuständigen Agenturen der Union zu erleichtern.

(2)In Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 24 errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickelt und betreibt die Agentur ein Informationssystem, über das Verschlusssachen sowie die in den Artikeln 31 und 32 genannten personenbezogenen Daten im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU des Rates 25 und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 26 mit diesen Akteuren ausgetauscht werden können.

Artikel 30

Datenschutz

(1)Die Agentur wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

(2)Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

(3)Unbeschadet der Artikel 31 und 32 kann die Agentur personenbezogene Daten für Verwaltungszwecke verarbeiten.

(4)Die Übermittlung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Weiterübermittlung der im Zusammenhang mit dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten an Behörden von Drittstaaten oder Dritte, einschließlich internationaler Organisationen, ist verboten.

Artikel 31

Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Die Agentur darf personenbezogene Daten nur für die folgenden Zwecke verarbeiten:

a)Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der operativen und technischen Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2;

b)Erhebung von Stichproben von Fällen für die Zwecke des Kontrollmechanismus nach Artikel 13;

c)Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz von Kindern oder schutzbedürftigen Personen auf Ersuchen der Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c;

d)Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol oder Eurojust nach Artikel 36 und hinsichtlich der Informationen, die in Erfüllung der in Artikel 21 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben erlangt wurden;

e)Analyse von Informationen über die Asylsituation nach Artikel 4.

(2)Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und sich strikt auf die personenbezogenen Daten beschränken, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind.

(3)Die Mitgliedstaaten und die anderen Agenturen der Union, die der Agentur personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, dürfen diese nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke übermitteln. Die Weiterverarbeitung gespeicherter personenbezogener Daten für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist verboten.

(4)Die Mitgliedstaaten und die anderen Agenturen der Union können bei der Übermittlung personenbezogener Daten auf für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art hinweisen, insbesondere bezüglich der Übermittlung, Löschung oder Vernichtung der Daten. Sollten sich solche Einschränkungen erst nach der Übermittlung der Informationen als notwendig erweisen, setzen sie die Agentur hiervon in Kenntnis. Die Agentur leistet den Einschränkungen Folge.

Artikel 32

Verarbeitung von während der operativen und technischen Unterstützung erfassten personenbezogenen Daten

(1)Die Verwendung der personenbezogenen Daten, die von den Mitgliedstaaten oder vom Personal der Agentur während der operativen und technischen Unterstützung von Mitgliedstaaten erfasst oder der Agentur übermittelt wurden, durch die Agentur beschränkt sich auf den Namen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, den Beruf oder Bildungsabschluss, die Fingerabdrücke und das digitalisierte Foto von Drittstaatsangehörigen.

(2)Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten können von der Agentur verarbeitet werden,

a)wenn dies für die Identifizierung und Registrierung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a erforderlich ist;

b)wenn dies für die Erleichterung der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die von den zuständigen nationalen Behörden geprüft werden, nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erforderlich ist;

c)wenn dies für die Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden, denen die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz obliegt, nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c erforderlich ist;

d)wenn dies für die Unterstützung bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, innerhalb der Union nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g erforderlich ist;

e)wenn die Übermittlung an die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol oder Eurojust für die Erfüllung von deren Aufgaben im Einklang mit dem jeweiligen Auftrag und mit Artikel 30 erforderlich ist;

f)wenn die Übermittlung an die Behörden oder Einwanderungs- und Asyldienste der Mitgliedstaaten für die Verwendung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den innerstaatlichen Datenschutzvorschriften und den Datenschutzvorschriften der Union erforderlich ist;

g)wenn dies für die Analyse von Informationen über die Asylsituation erforderlich ist.

(3)Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol, Eurojust oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder für die Analyse von Informationen über die Asylsituation verwendet wurden. Die Daten dürfen höchstens 30 Tage nach dem Tag gespeichert werden, an dem die Agentur sie erfasst oder erhalten hat. Die Daten im Ergebnis der Analyse von Informationen über die Asylsituation dürfen zu keinem Zeitpunkt die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglichen.

KAPITEL 8

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 33

Zusammenarbeit mit Dänemark

Die Agentur erleichtert die operative Zusammenarbeit mit Dänemark, insbesondere den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in ihrem Tätigkeitsbereich.

Artikel 34

Zusammenarbeit mit den assoziierten Staaten

(1)Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz können sich an der Agentur beteiligen.

(2)Für Art, Umfang und Form der Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Agentur sind weiterhin die einschlägigen Arbeitsregelungen maßgebend. Zu diesen Regelungen gehören auch Bestimmungen über die Mitwirkung an Initiativen der Agentur, die Finanzbeiträge, die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen und das Personal. In Personalangelegenheiten müssen diese Regelungen in jedem Fall mit dem Statut vereinbar sein.

Artikel 35

Zusammenarbeit mit Drittstaaten

(1)In Angelegenheiten, die mit ihren Tätigkeiten zusammenhängen, erleichtert und fördert die Agentur, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die operative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem in Bezug auf den Schutz der Grundrechte, und arbeitet dabei mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst zusammen. Die Agentur und die Mitgliedstaaten fördern Normen und Standards, die denen des Unionsrechts gleichwertig sind, und halten sie ein, auch wenn sie Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieser Drittstaaten ausüben.

(2)Die Agentur kann mit Unterstützung der Delegationen der Union und in Abstimmung mit ihnen mit den Behörden von Drittstaaten, die für unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten zuständig sind, zusammenarbeiten, insbesondere zur Förderung der Asylstandards der Union und zur Unterstützung der Drittstaaten im Hinblick auf den Ausbau des Fachwissens und der Kapazitäten für ihre eigenen Asyl- und Aufnahmesysteme sowie zur Umsetzung regionaler Entwicklungs- und Schutzprogramme und anderer Maßnahmen. Die Agentur kann diese Zusammenarbeit im Rahmen von mit diesen Behörden getroffenen Arbeitsregelungen im Einklang mit Recht und Politik der Union durchführen. Die Agentur holt die vorherige Genehmigung der Kommission zu diesen Arbeitsregelungen ein und unterrichtet das Europäische Parlament.

(3)Die Agentur kann mit Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats Beamte aus Drittstaaten einladen, die in Artikel 16 Absatz 3 umrissenen operativen und technischen Maßnahmen zu beobachten, wenn ihre Anwesenheit die Erreichung der Ziele dieser Maßnahmen nicht gefährdet und wenn dies dazu beitragen kann, die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zu verbessern.

(4)Die Agentur koordiniert Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Union zur Neuansiedlung, einschließlich des Informationsaustauschs, um den Bedarf von Flüchtlingen in Drittstaaten an internationalem Schutz zu decken und Solidarität mit ihren Aufnahmeländern zu bekunden. Die Agentur sammelt Informationen, kontrolliert die Neuansiedlung in den Mitgliedstaaten und unterstützt die Mitgliedstaaten beim Ausbau der Kapazitäten für die Neuansiedlung. Mit Zustimmung des Drittstaats und im Einvernehmen mit der Kommission kann die Agentur einen solchen Informationsaustausch oder andere Maßnahmen zwischen Mitgliedstaaten und einem Drittstaat auch im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats koordinieren.

(5)Die Agentur beteiligt sich an der Umsetzung internationaler Übereinkünfte mit Drittstaaten, die die Union im Rahmen ihrer Politik im Bereich Außenbeziehungen in Bezug auf unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten geschlossen hat.

(6)Die Agentur kann nach den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen Unionsmittel erhalten. Sie kann Projekte für technische Unterstützung in Drittstaaten in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten auf den Weg bringen und finanzieren.

Artikel 36

Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)Die Agentur arbeitet mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, die mit ihrem Tätigkeitsbereich zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, insbesondere die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und die für unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten zuständig sind.

(2)Diese Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen von mit diesen Stellen getroffenen Arbeitsregelungen, die von der Kommission zuvor genehmigt wurden. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament über solche Regelungen.

(3)Die Zusammenarbeit soll Synergien zwischen den zuständigen Stellen der Union schaffen und Doppelaufwand bei der Arbeit, die jede von ihnen im Rahmen ihres Auftrags leistet, verhindern.

Artikel 37

Zusammenarbeit mit dem UNHCR und anderen internationalen Organisationen

Die Agentur arbeitet mit internationalen Organisationen, insbesondere dem UNHCR, in unter diese Verordnung fallenden Bereichen im Rahmen von Arbeitsregelungen zusammen, die im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Bestimmungen über die Zuständigkeit dieser Einrichtungen getroffen wurden. Der Verwaltungsrat beschließt die Arbeitsregelungen, die der vorherigen Genehmigung durch die Kommission bedürfen.

KAPITEL 9

ORGANISATION DER AGENTUR

Artikel 38

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus

a)einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 40 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

b)einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 46 vorgesehenen Zuständigkeiten wahrnimmt;

c)einem Stellvertretenden Exekutivdirektor nach Artikel 47.

Artikel 39

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die stimmberechtigt sind.

(2)Dem Verwaltungsrat gehört auch ein Vertreter des UNHCR an, der jedoch nicht stimmberechtigt ist.

(3)Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.

(4)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Asylbereich unter Berücksichtigung relevanter Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

(5)Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

Artikel 40

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,

a)nach Artikel 41 allgemeine Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur zu erlassen und jedes Jahr das Programmplanungsdokument der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu verabschieden;

b)den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und nach Kapitel 10 weitere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahrzunehmen;

c)einen konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur anzunehmen und spätestens am 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;

d)nach Artikel 53 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen;

e)alle Beschlüsse zu fassen, die für die Erfüllung des in dieser Verordnung festgelegten Auftrags der Agentur erforderlich sind;

f)eine Betrugsbekämpfungsstrategie zu verabschieden, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht;

g)Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen;

h)auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren;

i)sich eine Geschäftsordnung zu geben;

j)im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse auszuüben, die im Statut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Einstellungsbehörde übertragen werden 27 („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

k)nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu erlassen;

l)nach Artikel 45 beziehungsweise Artikel 47 den Exekutivdirektor und den Stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen, die Disziplinargewalt über sie auszuüben und, falls notwendig, ihre Amtszeit zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben;

m)nach Artikel 65 einen jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union anzunehmen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorgelegt;

n)alle Beschlüsse über den Ausbau der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme einschließlich des in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationsportals zu fassen;

o)nach Artikel 58 die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festzulegen;

p)nach Artikel 55 die Personalpolitik der Agentur festzulegen;

q)das Programmplanungsdokument nach Artikel 41 nach Einholung der Stellungnahme der Kommission zu verabschieden;

r)alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen der Agentur zu fassen;

s)für geeignete Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu sorgen;

t)die von der Agentur nach Artikel 12 Absatz 2 entwickelten operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren festzulegen;

u)die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 und Änderungen dieser gemeinsamen Analyse zu billigen;

v)das Programm für die Kontrolle und Bewertung der Asyl- und Aufnahmesysteme nach Artikel 14 Absatz 1 festzulegen;

w)den Berichtsentwurf des Expertenteams, das das Kontrollverfahren durchführt, nach Artikel 14 Absatz 3 anzunehmen;

x)die sich an ein Kontrollverfahren anschließenden Empfehlungen nach Artikel 14 Absatz 4 anzunehmen;

y)die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Asyl-Unterstützungsteams bereitzustellenden Experten nach Artikel 17 Absatz 3 festzulegen und zu beschließen;

z)die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für den Asyl-Einsatzpool bereitzustellenden Experten nach Artikel 18 Absatz 2 festzulegen und zu beschließen;

aa)eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen in Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist, sowie eine Arbeitsregelung mit der Kommission für ihre Umsetzung zu verabschieden;

bb)nach Artikel 35 den Abschluss von Arbeitsregelungen zu genehmigen.

(2)Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

(3)Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss einsetzen, der sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den beiden Vertretern der Kommission im Verwaltungsrat und drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammensetzt und den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor bei der Ausarbeitung der vom Verwaltungsrat zu verabschiedenden Beschlüsse, jährlichen und Mehrjahresprogrammplanungen und Maßnahmen unterstützt. Der Exekutivausschuss kann, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit notwendig ist, bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen, insbesondere in Verwaltungsangelegenheiten.

Artikel 41

Mehrjahresprogrammplanung und Jahresarbeitsprogramme

(1)Bis zum 30. November jedes Jahres verabschiedet der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und – im Falle der Mehrjahresprogrammplanung – nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein Programmplanungsdokument mit der Mehrjahres- und der jährlichen Programmplanung. Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.

Dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wird spätestens am 31. Januar jedes Jahres ein Entwurf des Programmplanungsdokuments und danach jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments übermittelt.

(2)In der Mehrjahresprogrammplanung wird die mittel- und langfristige strategische Gesamtprogrammplanung einschließlich der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren festgelegt. Sie umfasst auch die Ressourcenplanung, insbesondere die Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung.

In der Mehrjahresprogrammplanung werden die strategischen Einsatzbereiche festgelegt und die für die Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen erläutert. Sie umfasst die in Artikel 34 beziehungsweise Artikel 37 genannte Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen und die mit dieser Strategie verbundenen Maßnahmen sowie eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.

Die Mehrjahresprogrammplanung wird im Wege von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt und ist jährlich zu aktualisieren. Die Mehrjahresprogrammplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung des Ergebnisses der in Artikel 66 genannten Evaluierung.

(3)Das Jahresarbeitsprogramm umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Leistungsindikatoren. Nach den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements enthält es auch eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der für die einzelnen Tätigkeiten bereitgestellten finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit der Mehrjahresprogrammplanung nach Absatz 2 im Einklang stehen. Im Jahresarbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.

(4)Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird.

Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Jahresarbeitsprogramms beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.

Artikel 42

Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1)Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

Der Stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

(2)Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

Artikel 43

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.

(3)Der Vertreter des UNHCR nimmt nicht an der Sitzung teil, wenn der Verwaltungsrat die Aufgaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben l, o, p, q und r und nach Artikel 40 Absatz 2 wahrnimmt und wenn der Verwaltungsrat beschließt, nach Artikel 49 Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen des UNHCR bereitzustellen, die es der Agentur ermöglichen, dessen Fachwissen zu nutzen.

(4)Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

(5)Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(6)Dänemark wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.

(7)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in den Sitzungen von Beratern oder Experten unterstützen lassen.

(8)Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

Artikel 44

Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat

(1)Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(2)Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.

(3)Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil.

(4)Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.

(5)In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Regelungen für die Abstimmung festgelegt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

Artikel 45

Exekutivdirektor

(1)Der Exekutivdirektor ist Bediensteter der Agentur und wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit eingestellt.

(2)Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem offenen, transparenten Auswahlverfahren vorgeschlagen werden. Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistungen und nachgewiesenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen von hohem Niveau sowie seiner Erfahrung als leitende Fachkraft im Bereich Migration und Asyl ernannt.

Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3)Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(4)Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf künftige Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur.

(5)Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 4 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(6)Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(7)Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(8)Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.

(9)Über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 46

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1)Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2)Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats ist der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig; Anweisungen von Regierungen, Organen, Personen oder sonstigen Stellen darf er weder anfordern noch entgegennehmen.

(3)Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(4)Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

(5)Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,

a)die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen;

b)die Beschlüsse des Verwaltungsrats umzusetzen;

c)das Programmplanungsdokument auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission vorzulegen;

d)das Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;

e)den konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;

f)einen Aktionsplan auszuarbeiten, der den Schlussfolgerungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Rechnung trägt, und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

g)unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen zu schützen;

h)eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;

i)den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung auszuarbeiten;

j)den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auszuarbeiten und ihren Haushaltsplan auszuführen;

k)die in Artikel 55 festgelegten Befugnisse in Bezug auf das Personal der Agentur auszuüben;

l)alle Beschlüsse über die Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme einschließlich des in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationsportals zu fassen;

m)alle Beschlüsse über die Verwaltung der internen Strukturen der Agentur zu fassen;

n)dem Verwaltungsrat die gemeinsame Analyse nach Artikel 10 Absatz 2 vorzulegen;

o)dem betreffenden Mitgliedstaat und später dann dem Verwaltungsrat Berichts- und Empfehlungsentwürfe nach Artikel 14 Absatz 3 und 4 im Rahmen des Kontrollverfahrens vorzulegen;

p)Ersuchen um operative und technische Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 20 zu prüfen, zu genehmigen und zu koordinieren;

q)für die Umsetzung des in Artikel 19 genannten Einsatzplans zu sorgen;

r)für die Koordinierung der Tätigkeit der Agentur in den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements mit der Kommission und anderen zuständigen Agenturen der Union nach Artikel 21 Absatz 1 zu sorgen;

s)für die Umsetzung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten Beschlusses der Kommission zu sorgen;

t)nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat über den Erwerb oder die Miete technischer Ausrüstung nach Artikel 23 Absatz 2 zu entscheiden;

u)einen Koordinierungsbeamten der Agentur nach Artikel 25 Absatz 1 zu benennen.

Artikel 47

Stellvertretender Exekutivdirektor

(1)Der Exekutivdirektor wird von einem Stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt.

(2)Für den Stellvertretenden Exekutivdirektor gilt Artikel 45.

Artikel 48

Beirat

(1)Die Agentur pflegt einen engen Dialog mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen zuständigen Einrichtungen, die auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- oder internationaler Ebene im Bereich der Asylpolitik tätig sind. Zu diesem Zweck richtet die Agentur einen Beirat ein.

(2)Der Beirat bietet ein Forum für den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Wissen. Er gewährleistet einen engen Dialog zwischen der Agentur und den einschlägigen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 und unterstützt den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in den unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten.

(3)Die Agentur lädt die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den UNHCR und andere einschlägige Organisationen oder Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein, sich an der Arbeit des Beirats zu beteiligen.

Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors über die Zusammensetzung und die Arbeitsmethoden des Beirats, darunter thematisch oder geografisch ausgerichtete Konsultationsgruppen, und über die Modalitäten der Übermittlung von Informationen an den Beirat.

(4)Der Beirat unterstützt den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in Asylfragen, je nach den besonderen Bedürfnissen in den Bereichen, die für die Arbeit der Agentur als prioritär eingestuft wurden.

(5)Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe,

a)dem Verwaltungsrat Vorschläge für die jährliche und Mehrjahresprogrammplanung nach Artikel 41 zu unterbreiten,

b)dem Verwaltungsrat Rückmeldungen zu dem in Artikel 65 genannten jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union zu geben und Folgemaßnahmen vorzuschlagen und

c)dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat die Schlussfolgerungen und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen sowie die Ergebnisse der von Mitgliedsorganisationen oder -einrichtungen des Beirats durchgeführten Studien oder Arbeiten vor Ort, die für die Arbeit der Agentur von Belang sind, mitzuteilen.

(6)Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

KAPITEL 10

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 49

Haushalt

(1)Für jedes Haushaltsjahr – das dem Kalenderjahr entspricht – wird ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen.

(2)Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der Agentur

a)einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;

b)Unionsmittel in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit der in Artikel 53 genannten Finanzregelung der Agentur und den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Politik der Union;

c)freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten;

d)Beiträge der assoziierten Staaten;

e)Vergütungen für Veröffentlichungen und sonstige Leistungen der Agentur.

(4)Zu den Ausgaben der Agentur gehören die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Artikel 50

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

(2)Auf der Grundlage dieses Vorentwurfs nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an.

(3)Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur wird bis zum 31. Januar jedes Jahres der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(4)Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde.

(5)Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr als erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie nach den Artikeln 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Haushaltsbehörde vorlegt.

(6)Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur.

(7)Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.

(8)Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union endgültig. Falls notwendig, wird er entsprechend angepasst.

(9)Für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission 28 .

Artikel 51

Ausführung des Haushaltsplans

(1)Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

Artikel 52

Rechnungslegung und Entlastung

(1)Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss.

(2)Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur.

(3)Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur nach Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(4)Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur ab.

(5)Bis zum 1. Juli nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs übermittelt der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats.

(6)Bis zum 15. November des folgenden Jahres wird der endgültige Rechnungsabschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(7)Bis zum 30. September übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(8)Im Einklang mit Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(9)Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n.

Artikel 53

Finanzregelung

(1)Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission erlassen. Sie muss mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 im Einklang stehen, es sei denn, dass wegen der besonderen Arbeitsweise der Agentur eine Ausnahmeregelung zu der genannten Verordnung erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

(2)Im Einklang mit dieser Verordnung oder aufgrund einer Übertragung durch die Kommission nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 30 kann die Agentur im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben Finanzhilfen gewähren. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission 31 .

KAPITEL 11

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 54

Rechtsform

(1)Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)Die Agentur genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit, die juristischen Personen nach seinen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)Die Agentur ist in operativen und technischen Fragen unabhängig.

(4)Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.

(5)Sitz der Agentur ist Malta.

Artikel 55

Personal

(1)Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des genannten Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

(2)Der Verwaltungsausschuss erlässt nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

(3)Die Agentur übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die im Statut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Einstellungsbehörde übertragen werden.

(4)Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur beschäftigt wird. Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.

(5)Die Agentur kann Personal beschäftigen, das vor Ort in den Mitgliedstaaten arbeitet.

Artikel 56

Vorrechte und Befreiungen

Für die Agentur und ihr Personal gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 57

Sprachenregelung

(1)Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates 32 .

(2)Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gefassten Beschlüsse werden der konsolidierte jährliche Bericht über die Tätigkeit der Agentur und das Programmplanungsdokument in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union erstellt.

(3)Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 58

Transparenz

(1)Für die Dokumente, die sich im Besitz der Agentur befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)Die Agentur kann in ihren Aufgabenbereichen von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten. Sie veröffentlicht den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht und stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten.

(3)Der Verwaltungsrat legt innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag seiner ersten Sitzung Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 fest.

(4)Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder Amtssprache der Union schriftlich an die Agentur wenden. Sie hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.

(5)Gegen Beschlüsse der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann unter den Voraussetzungen der Artikel 228 und 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beziehungsweise Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

Artikel 59

Betrugsbekämpfung

(1)Für die Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt uneingeschränkt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  33 . Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung geeignete Bestimmungen, die für alle Mitarbeiter der Agentur gelten.

(2)Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der Agentur Unionsmittel erhalten haben, anhand von Unterlagen und vor Ort Rechnungsprüfungen vorzunehmen.

(3)Das OLAF kann nach den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates 34 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.

Artikel 60

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

(1)Die Agentur wendet die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 35 und 2015/444 36 der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission an. Diese Vorschriften gelten insbesondere für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.

(2)Die Agentur wendet auch die Sicherheitsgrundsätze für die Verarbeitung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, die in den in Absatz 1 genannten Beschlüssen definiert sind, in der von der Kommission umgesetzten Form an. Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung dieser Sicherheitsgrundsätze fest.

Artikel 61

Haftung

(1)Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(5)Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach dem Statut beziehungsweise den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 62

Verwaltungskontrolle

Die Tätigkeit der Agentur wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kontrolliert.

Artikel 63

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1)Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der Agentur im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zu erbringenden Leistungen sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird.

(2)Der Sitzmitgliedstaat der Agentur gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

KAPITEL 12

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 64

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 37 .

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Zweidrittelmehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(4)Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(5)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 65

Berichterstattung

(1)Die Agentur erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Asylsituation in der Union und trägt dabei den bereits vorliegenden Informationen aus anderen einschlägigen Quellen gebührend Rechnung. Im Rahmen dieses Berichts bewertet die Agentur die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und nimmt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse vor, um die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit des GEAS zu verbessern.

(2)Die Agentur übermittelt den jährlichen Tätigkeitsbericht dem Verwaltungsrat, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Der Exekutivdirektor stellt den jährlichen Bericht dem Europäischen Parlament vor.

Artikel 66

Evaluierung und Überprüfung

(1)Spätestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Evaluierung in Auftrag, in deren Rahmen insbesondere die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Auftrag und ihren Aufgaben bewertet wird. Diese Evaluierung hat auch die von der Agentur ausgehenden Auswirkungen auf die praktische Zusammenarbeit im Asylbereich und auf das GEAS zum Gegenstand. Die Evaluierung trägt den von der Agentur im Rahmen ihres Auftrags erzielten Fortschritten gebührend Rechnung; dabei ist auch zu bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um eine wirksame Solidarität und Aufgabenteilung mit den Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, zu gewährleisten.

Im Rahmen der Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Ferner wird geprüft, ob die Leitungsstruktur für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur geeignet ist. Bei der Evaluierung werden die Meinungen der Beteiligten sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt.

(2)Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

(3)Die Kommission prüft im Rahmen jeder zweiten Evaluierung, ob ein Fortbestehen der Agentur unter Berücksichtigung ihrer Ziele, ihres Auftrags und ihrer Aufgaben gerechtfertigt ist; sie kann vorschlagen, diese Verordnung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.

Artikel 67

Aufhebung

(1)Die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

(2)Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 68

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS

1.1.Bezeichnung des Vorschlags

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags

1.4.Ziele

1.5.Begründung des Vorschlags

1.6.Laufzeit der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS

1.1.Bezeichnung des Vorschlags

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 38  

Politikbereich: Asyl und Migration (Titel 18)

Tätigkeit: Asyl

1.3.Art des Vorschlags

 Der Vorschlag betrifft eine neue Maßnahme. 

 Der Vorschlag betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme. 39  

 Der Vorschlag betrifft die Ergänzung einer bestehenden Maßnahme. 

 Der Vorschlag betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 

1.4.Ziel

1.4.1.Mit dem Vorschlag verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Ziel des Vorschlags ist es, die Rolle des EASO zu stärken und zu einer eigenständigen Agentur auszubauen, wodurch die Umsetzung des GEAS erleichtert und dessen Funktionsweise verbessert wird.

Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, das EASO in Asylagentur der Europäischen Union umzubenennen.

1.4.2.Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. 1: Erleichterung der Umsetzung und Verbesserung der Funktionsweise des GEAS

- Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des GEAS

- Unterstützungsmaßnahmen für die Umsetzung des GEAS

- Unterstützungsmaßnahmen zur praktischen Zusammenarbeit mit den MS

- Informationen über Herkunftsländer und gemeinsame Analyse

- Förderung von Unionsrecht und operativen Normen im Asylbereich

Einzelziel Nr. 2: Gesteigerte technische und operative Unterstützung der Mitgliedstaaten

- Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs

- operative Unterstützungstätigkeiten

- Zusammenarbeit mit Partnern und Akteuren

- operative Normen, Leitlinien und bewährte Verfahren im Asylbereich

- Kommunikation, Informationsaustausch

ABM/ABB-Tätigkeiten

Kapitel 18 03: Asyl und Migration

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Das EASO soll zu einer eigenständigen Agentur umgewandelt werden, die:

- den Mitgliedstaaten die notwendige technische und operative Unterstützung bietet;

- die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten intensiviert;

- eine tragfähige und gerechte Verteilung der Anträge auf internationalen Schutz unterstützt;

- die Umsetzung des GEAS und die Kapazität der Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten kontrolliert und bewertet und

- eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union ermöglicht.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags verfolgen lässt.

- Zahl der bei der Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des GEAS pro Jahr festgestellten Unzulänglichkeiten;

- Zahl der Unterstützungsmaßnahmen zur Umsetzung des GEAS pro Jahr;

- Zahl der Unterstützungsmaßnahmen zur praktischen Unterstützung der MS pro Jahr

- Zahl der Herkunftsländer, für die COI-Berichte erstellt werden und eine gemeinsame Analyse pro Jahr durchgeführt wird;

- Zahl der operativen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren im Asylbereich pro Jahr;

- Zahl der praktischen Zusammenarbeit und entwickelten Netze pro Jahr;

- Zahl der Vereinbarungen für einen Informationsaustausch pro Jahr;

- Zahl der operativen Unterstützungsmaßnahmen pro Jahr;

- Zahl der Regelungen und Maßnahmen mit Partnern und Akteuren pro Jahr;

- Zahl der Kommunikationsmaßnahmen pro Jahr.

1.5.Begründung des Vorschlags

1.5.1.Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Der vorliegende Vorschlag baut auf dem laufenden Mandat des EASO auf und erweitert es, sodass aus dem EASO eine eigenständige Agentur wird mit den notwendigen Instrumenten zur: (1) Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Asylbereich; (2) Förderung von Unionsrecht und operativen Normen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit bei der Anwendung des Rechtsrahmens für Asyl; (3) Gewährleistung einer größeren Konvergenz bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union; (4) Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des GEAS; (5) operativen und technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn diese unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Dieser Vorschlag dient der erleichterten Umsetzung und der verbesserten Funktionsweise des GEAS, der Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich, der Förderung von Unionsrecht und operativen Standards zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit im Hinblick auf Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union, der Kontrolle der operativen und technischen Anwendung von Unionsrecht und -normen im Bereich Asyl sowie der verbesserten operativen und technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind.

Da die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Rechtsrahmens für Asyl durch ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten mit Unterstützung durch die Asylagentur der Europäischen Union von allgemeinem und gemeinsamen Interesse ist, damit das GEAS stabilisiert werden und ordnungsgemäß funktionieren kann, können die Ziele dieses Vorschlags auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und sind besser auf Unionsebene zu verwirklichen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 2011 hat das EASO die Mitgliedstaaten kontinuierlich bei der Anwendung des geltenden Rechts und der Verbesserung der Funktionsweise der vorhandenen Instrumente unterstützt. Die Agentur hat an Erfahrung gewonnen und für ihre Unterstützung der Mitgliedstaaten bei deren praktischer Zusammenarbeit und bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen des GEAS Glaubwürdigkeit erworben. Mit der Zeit haben sich die Aufgaben des EASO schrittweise weiterentwickelt, um den wachsenden Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und des GEAS insgesamt gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten greifen immer stärker auf die operative und technische Unterstützung durch die Agentur zurück. Die Agentur hat ihr Wissen und ihre Erfahrung im Bereich Asyl entscheidend ausgebaut, und es ist an der Zeit, sie zu einem eigenständigen Kompetenzzentrum umzuwandeln, damit sie nicht länger in erheblichem Maße auf die Informationen und das Fachwissen der Mitgliedstaaten angewiesen ist.

Nach Auffassung der Kommission ist die Agentur eines der Instrumente, die wirksam eingesetzt werden können, um die strukturellen Defizite des GEAS zu beheben, die insbesondere im vergangenen Jahr durch die große Zahl und den unkontrollierten Zustrom von Migranten und Asylsuchenden in die Europäische Union noch weiter verstärkt wurden. Eine Reformierung des GEAS wäre unrealistisch, wenn der Agentur kein Mandat erteilt wird, das den Anforderungen infolge der Reform gerecht wird. Die Agentur muss mit den notwendigen Mitteln ausgestattet werden, damit sie die Mitgliedstaaten in Krisensituationen unterstützen kann; noch wichtiger ist es jedoch, einen soliden rechtlichen, operativen und praktischen Rahmen für die Agentur zu schaffen, um die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten zu verbessern und zu ergänzen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der umfassenden langfristigen Politik zu einem besseren Migrationsmanagement im Einklang mit der Europäischen Migrationsagenda der Kommission, in der die politischen Leitlinien von Präsident Juncker auf der Grundlage von vier Schwerpunkten zu einer Reihe kohärenter und sich gegenseitig verstärkender Initiativen ausgestaltet wurden. Diese Schwerpunkte zielen darauf ab, die Anreize für irreguläre Migration zu reduzieren, Menschenleben zu retten und die Außengrenzen zu sichern, eine starke Asylpolitik zu gewährleisten und eine neue Politik für legale Migration zu schaffen. Mit diesem Vorschlag wird die Europäischen Migrationsagenda weiter umgesetzt, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, die Asylpolitik der Union zu stärken, da die Asylagentur der Europäischen Union eine vollständige und kohärente Umsetzung des GEAS sicherstellen wird.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag mit unbefristeter Geltungsdauer

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung 40  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Anmerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Asylagentur der Europäischen Union ist verpflichtet, über ihre Tätigkeiten Bericht zu erstatten. Die Agentur muss einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Asylsituation erstellen, in dem die Ergebnisse der über das Jahr durchgeführten Tätigkeiten bewertet werden. Der Bericht muss eine vergleichende Analyse der Tätigkeiten der Agentur enthalten, damit die Agentur die Qualität, Kohärenz und Effizienz des GEAS verbessern kann. Die Agentur übermittelt den jährlichen Tätigkeitsbericht dem Verwaltungsrat der Agentur, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Die Kommission muss innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und danach alle fünf Jahre eine Evaluierung in Auftrag geben, um insbesondere die Auswirkungen sowie die Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu bewerten. Diese Evaluierung hat die von der Agentur ausgehenden Auswirkungen auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und das GEAS zum Gegenstand. Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht zusammen mit ihren daraus gezogenen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

- Eine Ausweitung der bestehenden Zuständigkeiten der Agentur ist notwendig, um die Umsetzung des GEAS und des reformierten Dublin-Systems sicherzustellen. Eine Aufstockung des Personals und der Ressourcen der Agentur ist erforderlich, damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann. Ohne diese Änderungen wird das GEAS gefährdet.

- Durch einen großen und unkontrollierten Zustrom an Migranten geraten die Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter Druck, womit der Übergang von der Notlage zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme verzögert wird.

- Personalaufstockung: die gestaffelte Personalaufstockung kann sich als riskant erweisen, da die Agentur derzeit nach wie vor eingeschränkte Kapazitäten besitzt, die Aufstockung relativ langsam erfolgt und der Umfang der sich ergebenden Arbeitsaufgaben steigt. Die Kommission versucht, dieses Risiko durch fortlaufende Unterstützung und Beobachtung zu verringern.

- Verzögerungen bei der Annahme der Rechtsgrundlage für das geänderte Dublin-System und der damit verbundenen IT-Entwicklungen, die von der Agentur verwendet und verwaltet werden sollten, könnten die Agentur bei der Erfüllung ihrer neuen Aufgaben diesbezüglich einschränken.

- Nach wie vor besteht eine große Abhängigkeit vom Wissen der Mitgliedstaaten, und die Erstellung der eigenen Wissensbasis durch die Agentur verzögert sich ebenso wie die Herausbildung als eigenständiges Kompetenzzentrum.

2.2.2.Vorgesehene Kontrollen

Die Rechnungsführung der Agentur ist dem Rechnungshof zur Genehmigung vorzulegen und ist Gegenstand des Entlastungsverfahrens. Die für die interne Finanzkontrolle zuständige Kommissionsdienststelle führt gemeinsam mit dem internen Prüfer der Agentur Audits durch.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

- Agentur: Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus. Der Exekutivdirektor legt der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof jedes Jahr die detaillierte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des vorausgegangenen Haushaltsjahres vor. Ferner unterstützt die für die interne Finanzkontrolle zuständige Kommissionsdienststelle die Agentur bei der Finanzverwaltung, indem sie die Risiken sowie die Einhaltung der Regeln (im Rahmen einer unabhängigen Stellungnahme zur Qualität des Verwaltungs- und Kontrollsystems) prüft und Empfehlungen für eine effizientere Vorgehensweise und eine rationelle Nutzung der Finanzmittel der Agentur ausspricht.

Die Agentur verabschiedet im Einklang mit der Verordnung Nr. 1271/2013 nach Zustimmung der Kommission und des Rechnungshofs ihre Finanzregelung. Sie führt ein System der internen Rechnungsprüfung ein, das dem entspricht, das die Kommission im Rahmen ihrer Umstrukturierung eingeführt hat.

- Zusammenarbeit mit OLAF: Die unter das Kommissionsstatut fallenden Beschäftigten arbeiten bei der Betrugsbekämpfung mit dem OLAF zusammen.

- Rechnungshof: Der Rechnungshof prüft die Bücher gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Agentur.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Rubrik 3]

GM/NGM 41

von EFTA-Ländern 42

von Kandidatenländern 43

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

18.03.02 Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)

GM/NGM

NEIN

NEIN

JA*

NEIN

*Das EASO erhält Beiträge von assoziierten Ländern.

Neu zu schaffende Haushaltslinien

Es muss keine neue Haushaltslinie geschaffen werden, aber die Haushaltslinie 18 02 03 sollte entsprechend umbenannt werden.

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung………………………………………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

Asylagentur der Europäischen Union

Jahr
2017 44

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

GESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie

Mittel für Verpflichtungen

(1)

Mittel für Zahlungen

(2)

Nummer der Haushaltslinie

Mittel für Verpflichtungen

(1a)

Mittel für Zahlungen

(2a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 45  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die Asylagentur der Europäischen Union

Mittel für Verpflichtungen

=1+1a +3

66 206

86 971

96 686

114 100

363 963

Mittel für Zahlungen

=2+2a

+3

66 206

86 971

96 686

114 100

363 963







Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

GESAMT

KOMMISSION

• Personalausgaben

0,536

0,536

0,536

0,536

2,144

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,030

0,030

0,030

0,030

0,120

Kommission INSGESAMT

Mittel

0,566

0,566

0,566

0,566

2,264

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,566

0,566

0,566

0,566

2,264

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017 46

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

GESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Mittel für Verpflichtungen

66 206,5

86 971,5

96 686,5

114 100,5

363 963,5

Mittel für Zahlungen

66 206,5

86 971,5

96 686,5

114 100,5

363 963,5

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der Asylagentur der Europäischen Union

   Für den Vorschlag werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

GESAMT

Art 47

Durchschnittskosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Zahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL 1 48 : Erleichterung der Umsetzung und Verbesserung der Funktionsweise des GEAS

- Ergebnis

Unterstützungsmaßnahmen zur Umsetzung des GEAS

90 104,922

70

7 810 000,00

120

10 810 000,00

150

13 810 000,00

170

13 523 510,20

510

45 953 510,200

- Ergebnis

Unterstützungsmaßnahmen zur praktischen Zusammenarbeit mit den MS

40 586,80

100

6 081 250

150

6 081 250

200

6 981 250

200

7 237 654

650

26 381 404,080

- Ergebnis

Informationen über Herkunftsländer und gemeinsame Analyse

494 651,327

8

4 306 250,00

10

4 645 000,00

10

4 845 000,00

12

5 989 803,06

40

19 786 053,060

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

625 343,05

178

18 197 500,000

280

21 536 250,000

360

25 636 250,000

382

26 750 967,340

1200

92 120 967,340

EINZELZIEL 2: Gesteigerte technische und operative Unterstützung der Mitgliedstaaten

- Ergebnis

Operative Unterstützungsmaßnahmen

572 666,823

70

28 633 341,16

70

28 633 341,16

70

28 633 341,16

70

28 633 341,16

280

114 533 364,620

- Ergebnis

Zusammenarbeit mit Partnern und Akteuren

73 281,678

15

1 240 000,00

20

1 740 000,00

25

1 740 000,00

30

1 875 351,02

90

6 595 351,020

- Ergebnis

Operative Normen und bewährte Verfahren im Asylbereich

43 969,007

15

500 000

20

700 000

20

800 000

20

1 297 675,51

75

3 297 675,510

- Ergebnis

Kommunikation, Informationsaustausch

82 441,888

10

500 000

10

700 000

10

800 000

10

1 297 675,51

40

3 297 675,510

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

772 359,40

110

30 873 341,155

120

31 773 341,155

125

31 973 341,155

130

33 104 043,195

485

127 724 066,660

GESAMTKOSTEN

1 309 064,436

288

49 070 841,155

400

53 309 591,155

485

57 609 591,155

512

59 855 010,535

1685

219 845 034,000

*Diese Tabelle enthält nur die operativen Ausgaben gemäß Titel 3.                

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Personalbedarf

2017

2018

2019

2020

C(2013)519 Baseline

51

51

51

51

Änderungen

40

40

40

40

geänderte Baseline

91

91

91

91

Beantragte zusätzliche Planstellen (nicht kumulativ)*

64

59

70

82

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Kopfzahlen)

155

214

284

366

davon AD

107

135

179

231

davon AST

48

79

105

135

Externes Personal (VZÄ)

52

83

106

134

davon Vertragsbedienstete

41

72

95

123

davon abgeordnete nationale Sachverständige (ANS)

11

11

11

11

Gesamtpersonalbestand

207

297

390

500

*Für das Jahr 2017 werden 34 Stellen im Rahmen des bestehenden Mandats beantragt und 30 zusätzliche Stellen im Hinblick auf das neue Mandat beantragt.

Personalausgaben

2017

2018

2019

2020

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen
(Kopfzahlen)

16 482 000

24 723 000

33 366 000

43 550 000

- davon AD

12 060 000

16 214 000

21 038 000

27 470 000

- davon AST

4 422 000

8 509 000

12 328 000

16 080 000

Externes Personal (VZÄ)

3 238 000

4 813 000

6 703 000

8 488 000

- Vertragsbedienstete

2 380 000

3 955 000

5 845 000

7 630 000

- davon abgeordnete nationale Sachverständige (ANS)

858 000

858 000

858 000

858 000

Gesamtpersonalbestand

19 720 000

29 536 000

40 069 000

52 038 000

Der Vorschlag folgt dem in der Statutsreform (2013-2017) vorgesehenen Personalabbau um 5 %, indem er (wie bereits in den Jahren 2013-2016) für den Stellenplan 2017 der Agentur eine Personalkürzung um 1 % vorsieht.

Der Stellenplan der Agentur wurde im Laufe der Jahre 2014 und 2015 um zusätzliche 40 Bedienstete aufgestockt, um Bedürfnisse verschiedener Mitgliedstaaten im Asylbereich so effektiv wie möglich anzugehen. Damit die Agentur ihre neuen, in der Verordnung vorgesehenen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie bis 2020 allerdings weitere 275 Planstellen. Insbesondere ist folgende Stellenaufstockung erforderlich:

Zur Erfüllung neuer Befugnisse im Rahmen des neuen Mandats zusätzlich benötigtes EASO-Personal

(nach operativen Zielen)

Personal insgesamt (VZÄ)

AD

AST

VB

Ziel

55

36

8

11

Ziel 1: Mechanismus für die Kontrolle und Bewertung der Asyl- und Aufnahmesysteme und Verfahren zur Kontrolle und Bewertung durch die Agentur, Verwaltung und Anwendung des Dublin-Systems

44

21

12

11

Ziel 2: Informationen über die Umsetzung des GEAS, Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Analyse von Informationen über die Asylsituation, Qualitätsverfahren und Fachwissen

32

13

8

11

Ziel 3: Europäische Netze für Herkunftsländerinformationen, Gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer, Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten und sicherer Drittstaaten.

126

66

29

31

Ziel 4: Einsatzplan, Asyl-Einsatzpool, Asyl-Unterstützungsteams, Umsiedlungsmaßnahmen, unverhältnismäßiger Druck auf die Asyl- und Aufnahmesysteme, technische Ausrüstung, Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements.

34

16

13

5

Ziel 5: Zusammenarbeit zu ENP-Ländern mit dem EASO (vorgesehen); Zusammenarbeit mit DK, assoziierten Ländern, Drittstaaten, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, dem UNHCR und anderen internationalen Organisationen, Unterstützung der Mitgliedstaaten in Bezug auf das GEAS, den Beirat

23

11

9

3

Ziel 6: Operative Normen, Leitlinien und bewährte Verfahren

15

2

7

6

Ziel 7: Öffentlichkeitsarbeit auf eigene Initiative im Rahmen des Mandats

28

9

15

4

Unterstützung von Management und Verwaltung für die neuen Aufgaben

357

174

101

82

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag wird das folgende Personal benötigt:



Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2017

2018

2019

2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

4

4

4

4

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 49

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  50

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

GESAMT

4

4

4

4

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Vertretung der Kommission im Verwaltungsrat der Agentur. Erstellung einer Stellungnahme der Kommission zum Jahresarbeitsprogramm und Überwachung von dessen Umsetzung. Beaufsichtigen der Erstellung des Haushaltsplans der Agentur und dessen Ausführung. Unterstützung der Agentur bei der Entwicklung ihrer Tätigkeiten gemäß den EU-Strategien, u. a. durch Teilnahme an Expertensitzungen.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar, könnte jedoch die Inanspruchnahme besonderer Instrumente, wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 51 definiert, erforderlich machen.

   Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Die Haushaltsmittel der Agentur für 2015 und 2016 wurde erheblich aufgestockt. Angesichts der wachsenden Rolle der Agentur bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten in Asylfragen, waren im Haushaltsplan für das Jahr 2015 40 zusätzliche Bedienstete im Stellenplan vorgesehen. Die Haushaltsmittel für 2016 sind hinsichtlich der operativen Ausgaben stark gestiegen und der Umfang der Unterstützung der Mitgliedstaaten durch das EASO nimmt stetig zu.

   Der Vorschlag erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. 52

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

◻ Der Vorschlag sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

☑ Der Vorschlag sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2017

2018

2019

2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Beitrag der assoziierten Schengen-Staaten 

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Kofinanzierung INSGESAMT




Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags 53

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1) COM(2016) 197 final.
(2) Dok. EUCO 19.2.2016, SN 1/16.
(3) COM(2015) 240 final.
(4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(5) Schlussfolgerungen des Rates zur Konvergenz der Asylentscheidungsverfahren vom 21. April 2016, Dok. 8210/16.
(6) COM(2015) 671 final.
(7) Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
(8) Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
(9) ABl. L […].
(10) Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerkes (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).
(11) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(12) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(13) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(14) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(15) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(16) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(17) ABl. L […].
(18) ABl. L […].
(19) ABl. C […].
(20) ABl. L […].
(21) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
(22) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(23) ABl. L […].
(24) Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).
(25) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
(26) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(27) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(28) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
(29) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(30) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(31) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(32) Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(33) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(34) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(35) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(36) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(37) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(38) ABM: Activity-Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
(39) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(40) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.
(41) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(42) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(43) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(44) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags begonnen wird.
(45) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(46) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags begonnen wird.
(47) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(48) Wie unter 1.4.2. „Einzelziele...“ beschrieben.
(49) VB = Vertragsbedienstete; ÖB = Örtliche Bedienstete; ANS = abgeordnete nationale Sachverständige; LAK = Leiharbeitskräfte; JSD = Junge Sachverständige in Delegationen.
(50) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(51) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(52) Siehe dazu Artikel 11 und 17 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020.
(53) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 4.5.2016

COM(2016) 271 final

ANHANG

zu dem

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010


ANHANG

zu dem

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

Entsprechungstabelle

Verordnung (EU) Nr. 439/2010

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 (ausgenommen Buchstaben g und h)

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absätze 1 und 3

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 3

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 4

Artikel 10

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 11

Artikel 5

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 65

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 14

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 20

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 22 Absätze 2 bis 7

Artikel 23

Artikel 19

Artikel 24

Artikel 20

Artikel 25

Artikel 21

Artikel 26

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 23

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 24

Artikel 38

Artikel 25

Artikel 39

Artikel 41

Artikel 26

Artikel 42

Artikel 27

Artikel 43

Artikel 28

Artikel 44

Artikel 29

Artikel 40

Artikel 30

Artikel 45

Artikel 31

Artikel 46

Artikel 32

Artikel 47

Artikel 33

Artikel 49

Artikel 34

Artikel 50

Artikel 35

Artikel 51

Artikel 36

Artikel 52

Artikel 37

Artikel 53 Absatz 1

Artikel 53 Absatz 2

Artikel 38

Artikel 55

Artikel 39

Artikel 56

Artikel 40

Artikel 54

Artikel 41

Artikel 57

Artikel 42

Artikel 58

Artikel 43

Artikel 60

Artikel 44

Artikel 59

Artikel 45

Artikel 61

Artikel 46

Artikel 66

Artikel 47

Artikel 62

Artikel 48

Artikel 33

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 34

Artikel 49 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 35 Absätze 3, 5 und 6

Artikel 50 Absatz 1

Artikel 37

Artikel 50 Absatz 2

Artikel 51

Artikel 48

Artikel 52

Artikel 36

Artikel 53

Artikel 63

Artikel 64

Artikel 54

Artikel 67

Artikel 55

Artikel 68