Brüssel, den 4.5.2016

COM(2016) 272 final

2016/0132(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Eurodac wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens 1 geschaffen. Ein erster Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung wurde im Juni 2013 vom Rat und dem Europäischen Parlament angenommen 2 . Im Rahmen dieser Neufassung wurde die Funktionsweise von Eurodac verbessert und festgelegt, unter welchen Bedingungen die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auf das System zugreifen dürfen, um terroristische und sonstige schwerwiegende Straftaten zu verhüten, aufzudecken und zu ermitteln.

Seit seiner Einrichtung wurde Eurodac zur Bereitstellung von Fingerabdruckdaten umfassend genutzt, um den für die Prüfung eines in der EU gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Vorrangiges Ziel von Eurodac war dabei stets die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 3 (im Folgenden „Dublin-Verordnung“); zusammen bilden diese beiden Instrumente das so genannte „Dublin-Verfahren“.

Als sich die Migrations- und Flüchtlingskrise im Jahr 2015 zuspitzte, waren einige Mitgliedstaaten damit überfordert, die Fingerabdrücke aller Personen zu erfassen, die irregulär über die Außengrenzen in die EU kamen und von dort aus zu ihrem Wunschziel weiterreisten, und verstießen damit gegen ihre Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken gemäß der geltenden Eurodac-Verordnung. In ihrer Mitteilung vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“ 4 wies die Kommission darauf hin, dass „die Mitgliedstaaten die Vorschriften über die Abnahme von Fingerabdrücken [...] an den Grenzen in vollem Umfang anwenden“ müssen. Im Mai 2015 legte die Kommission Leitlinien für die systematische Abnahme von Fingerabdrücken vor, die auf der praktischen Zusammenarbeit und dem Austausch bewährter Verfahren basieren und den Grundrechten umfassend Rechnung tragen 5 . Um den Problemen zu begegnen, mit denen sich einige Mitgliedstaaten bei der Abnahme von Fingerabdrücken für die Zwecke von Eurodac konfrontiert sahen, zog die Kommission außerdem in Betracht, andere biometrische Merkmale wie die Gesichtserkennung und die Erfassung digitaler Fotos in Eurodac aufzunehmen.

Gleichzeitig sahen die Mitgliedstaaten ohne EU-Außengrenzen immer stärker die Notwendigkeit, Informationen über illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältige irreguläre Migranten – vor allem über diejenigen, die kein Asyl beantragen – zu speichern und zu vergleichen. Tausende von Migranten in Europa sind folglich nicht erfasst, darunter Tausende von unbegleiteten Minderjährigen – eine Situation, die unerlaubte Sekundär- und Folgemigration sowie illegale Aufenthalte in der EU erleichtert. Es mussten also einschneidende Maßnahmen ergriffen werden, um gegen die irreguläre Migration in die EU sowie innerhalb der EU vorzugehen.

Der Vorschlag der Kommission über ein Einreise-/Ausreisesystem zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen der Europäischen Union überschreiten, wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Drittstaatsangehörige zu ermitteln, die ein Kurzaufenthaltsvisum erhalten haben und damit legal in die EU eingereist sind, sich seit Ablauf des Visums aber illegal im Land aufhalten 6 . Allerdings existiert kein solches System zur Identifizierung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die über die Außengrenzen irregulär in die EU einreisen. Mit dem derzeitigen Eurodac-System – das die ideale Datenbank zur Erfassung solcher Informationen wäre – wird lediglich ermittelt, ob ein Asylantrag in mehr als einem EU-Mitgliedstaat gestellt wurde.

In ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa 7 vom 6. April 2016 wies die Kommission darauf hin, dass die Reform der Dublin-Verordnung und die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates ein vorrangiges Anliegen sei, mit dem ein hohes Maß an Solidarität sowie eine faire Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet werden solle. In diesem Zusammenhang schlug sie einen Korrekturmechanismus für die Zuweisung vor. Nach Auffassung der Kommission sollte das Eurodac-System gestärkt werden, um den Änderungen des Dublin-Verfahrens Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass das System weiterhin die für sein Funktionieren erforderlichen Fingerabdruckdaten zur Beweisaufnahme liefert. Darüber hinaus zog sie in Betracht, Eurodac zur Bekämpfung der irregulären Migration einzusetzen, indem Fingerabdruckdaten zu sämtlichen Personenkategorien gespeichert und ein Abgleich mit allen gespeicherten Daten ermöglicht würden.

Der vorliegende Vorschlag sieht daher eine Änderung der derzeitigen Eurodac-Verordnung (EU) Nr. 603/2013 sowie eine Ausweitung ihres Geltungsbereichs vor, um die Identifizierung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen sowie von Personen, die über die Außengrenzen irregulär in die EU eingereist sind, zu ermöglichen. Diese Informationen sollen es den Mitgliedstaaten erleichtern, Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Rückführung neue Ausweispapiere auszustellen.

Eine einfachere Identifizierung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch biometrische Verfahren hätte eine wirksamere EU-Rückführungspolitik zur Folge, vor allem im Hinblick auf irreguläre Migranten, die mit betrügerischen Mitteln versuchen, die Feststellung ihrer Identität oder die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verhindern. Wenn Daten und Informationen zu Drittstaatsangehörigen ohne Ausweispapiere oder rechtmäßigen Aufenthaltsanspruch in der EU, deren Fingerabdrücke in einem anderen Mitgliedstaat erfasst wurden, zur Verfügung stünden, würde dies die Verfahren zur Identitätsfeststellung sowie zur Ausstellung von Ausweispapieren für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurden, beschleunigen. Dadurch wiederum könnten die Rückführungs- und Rückübernahmeverfahren (u. a. der Zeitraum, den irreguläre Migranten vor ihrer Abschiebung in Verwaltungshaft verbringen) verkürzt und Identitätsbetrug bekämpft werden. Ferner könnten die Transitländer der irregulären Migranten ermittelt und die Rückübernahme in diese Länder vereinfacht werden. Durch die Bereitstellung von Daten über die Bewegungen irregulärer Migranten innerhalb der EU könnten die nationalen Behörden darüber hinaus die individuelle Situation irregulärer Migranten genauer beurteilen, beispielsweise das Risiko, dass die betreffenden Personen während der Rückführungs- und Rückübernahmeverfahren untertauchen.

2015 hat die Zahl der in Europa ankommenden minderjährigen Flüchtlinge und Migranten eine neue Rekordmarke erreicht. Gleichzeitig war es für die Mitgliedstaaten schwierig, genaue Zahlen über unbegleitete und von ihrer Familie getrennte Kinder zu erlangen, da die formalen Registrierungsverfahren in einigen Mitgliedstaaten es nicht immer erlauben, die Identität dieser Kinder beim Grenzübertritt festzustellen. Aufgrund der aktuellen Migrations- und Flüchtlingskrise beschäftigen sich die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Mitgliedstaaten intensiv damit, wie der Schutz unbegleiteter Kinder sichergestellt werden kann. Der Schutz von Kindern und insbesondere das Thema der vermissten Kinder aus Drittstaaten sind in der aktuellen Krise in der EU zu einem weiteren Problem geworden 8 .

In der Vergangenheit wurden in Eurodac die Fingerabdrücke von Minderjährigen ab 14 Jahren gespeichert. Wurde in der EU ein Asylantrag gestellt, konnte auf diese Weise die Identität eines unbegleiteten Minderjährigen festgestellt werden. Da aber immer mehr Minderjährige unter 14 Jahren in die EU sowie innerhalb der EU geschleust werden, nimmt die Notwendigkeit zu, für die Zwecke von Eurodac auch biometrische Merkmale jüngerer Kinder zu erfassen, um eine Identitätsfeststellung zu ermöglichen und gegebenenfalls anhand dieser Informationen Kontakte zu den Familien oder einem Vormund in einem anderen Mitgliedstaat herzustellen.

Viele Mitgliedstaaten erfassen biometrische Merkmale von Minderjährigen unter 14 Jahren für die Ausstellung von Visa, Pässen, biometrischen Aufenthaltstiteln sowie im Rahmen der allgemeinen Einwanderungskontrolle. Daher wird ferner vorgeschlagen, in Eurodac künftig die Fingerabdrücke von Minderjährigen ab sechs Jahren – Untersuchungen zufolge dem Alter, ab dem die Fingerabdruckerkennung mit zufriedenstellender Genauigkeit funktioniert – zu erfassen.

Ferner wird es erforderlich sein, Informationen über illegal aufhältige Drittstaatsangehörige sowie über Personen, die beim irregulären Überschreiten der EU-Außengrenze aufgegriffen wurden, länger zu speichern, als dies derzeit erlaubt ist. Nach der derzeitigen Verordnung dürfen Informationen zu Personen, die an der Außengrenze aufgegriffen wurden, höchstens 18 Monate gespeichert werden; von Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, werden keinerlei Daten gespeichert. Gemäß der derzeitigen Eurodac-Verordnung werden Informationen über irreguläre Migranten nur so lange gespeichert, wie dies erforderlich ist, um das Land der ersten Einreise gemäß der Dublin-Verordnung festzustellen, wenn ein Asylantrag in einem zweiten Mitgliedstaat gestellt wurde. Da Eurodac künftig umfassender zu Zwecken der Migrationssteuerung eingesetzt werden soll, müssen diese Daten für einen längeren Zeitraum gespeichert werden, damit Sekundärbewegungen innerhalb der EU angemessen überwacht werden können, insbesondere wenn irreguläre Migranten mit allen Mitteln versuchen, unentdeckt zu bleiben. Ein Zeitraum von fünf Jahren erscheint für diese Zwecke angemessen, denn damit wird die Speicherfrist an die für andere EU-Datenbanken im Bereich Justiz und Inneres (JI) geltenden Fristen und an den Zeitraum angeglichen, für den irreguläre Migranten gemäß der Rückführungsrichtlinie 9 mit einem Einreiseverbot belegt werden können.

Der vorliegende Vorschlag ermöglicht auch den Austausch von Informationen über die Identität irregulärer Migranten mit Drittstaaten, jedoch nur, sofern dies für Rückführungszwecke erforderlich ist. Die Rückübernahme irregulärer Drittstaatsangehöriger durch ihr Herkunftsland und die Ausstellung neuer Ausweispapiere für diese Personen erfordern einen Austausch von Informationen über die betreffenden Personen mit den Behörden dieses Landes, damit die erforderlichen Reisedokumente ausgestellt werden können. Der vorliegende Vorschlag ermöglicht daher den diesbezüglichen Austausch von Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Strikt untersagt ist der Austausch von Informationen darüber, dass in der EU ein Asylantrag gestellt wurde, da dies die Sicherheit von abgelehnten Asylbewerbern gefährden und zu einer Verletzung ihrer Grundrechte führen könnte.

Ferner soll ein zusätzliches biometrisches Merkmal – ein Gesichtsbild – von den Mitgliedstaaten erfasst und zusammen mit anderen personenbezogenen Daten im Zentralsystem gespeichert werden. Damit soll der Bedarf an zusätzlicher Kommunikationsinfrastruktur für den zwischenstaatlichen Austausch von Informationen über irreguläre Migranten, die kein Asyl beantragt haben, so gering wie möglich gehalten werden. Die Erfassung von Gesichtsbildern wird die Grundlage für die geplante Einführung einer Gesichtserkennungssoftware schaffen und Eurodac an die anderen Systeme (z. B. das Einreise-/Ausreisesystem) angleichen. Bevor eine solche Software in das Zentralsystem eingespielt wird, sollte eu-LISA jedoch eine Studie zum Thema Gesichtserkennungssoftware durchführen, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit dieser Methode zu bewerten.

In ihrer Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ 10 verweist die Kommission auf die bereits vom Europäischen Rat und vom Ministerrat erkannte Notwendigkeit, die Interoperabilität der Informationssysteme langfristig zu verbessern. Die Kommission schlägt vor, eine Sachverständigengruppe „Informationssysteme und Interoperabilität“ einzusetzen, die untersucht, ob die Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit aus technischer und rechtlicher Sicht miteinander vernetzt werden können. Der vorliegende Vorschlag trägt den in der Mitteilung genannten Zielen Rechnung, da die Eurodac-Datenbank so weiterentwickelt werden soll, dass sie – sofern notwendig und angemessen – künftig mit anderen Informationssystemen gekoppelt werden kann. Zu diesem Zweck wird die Kommission mit Unterstützung der Sachverständigengruppe „Informationssysteme und Interoperabilität“ die Notwendigkeit und Angemessenheit einer künftigen Vernetzung mit dem Schengener Informationssystem (SIS) und dem Visa-Informationssystem (VIS) prüfen. Des Weiteren wird sie – wie in ihrer Mitteilung angekündigt – untersuchen, ob der Rechtsrahmen für den Zugang zu Eurodac zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken überarbeitet werden muss.

Der vorliegende Vorschlag wird den Zugang zum Zentralsystem zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken weiterhin ermöglichen und es den Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sowie Europol künftig erlauben, auf alle im System gespeicherten Informationen zuzugreifen und anhand von Gesichtsbildern Abfragen durchzuführen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ist eng an folgende Unionsstrategien angelehnt und ergänzt diese:

(a)Das Gemeinsame Europäische Asylsystem: Die Nutzung von Fingerabdruckdaten erleichtert die Bestimmung des für die Prüfung eines in der EU gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und trägt so zur wirksamen Umsetzung der Dublin-Verordnung bei.

(b)Eine wirksame EU-Rückkehr-/Rückführungspolitik: Das EU-System zur Rückführung irregulärer Migranten wird unterstützt und verbessert. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Asylsystem der EU aufrecht zu erhalten und Personen, die internationalen Schutz benötigen, weiterhin zu unterstützen. Eine höhere Rückführungsquote irregulärer Migranten muss einhergehen mit den intensiven Anstrengungen der EU, Schutzbedürftigen zu helfen.

(c)Die innere Sicherheit – wie in der Europäischen Sicherheitsagenda 11 ausgeführt – zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten: Die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sowie Europol sollen die Möglichkeit erhalten, personenbezogene Daten von Personen zu verarbeiten, die verdächtigt werden, an terroristischen Handlungen oder sonstigen schweren Straftaten beteiligt zu sein.

(d)Die Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache: Zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Außengrenzen sollen sie die Möglichkeit erhalten, im Namen eines Mitgliedstaats Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Asylbewerbern und irregulären Migranten zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln.

(e)Der Datenschutz: Dieser Vorschlag muss das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der Personen, deren Daten in Eurodac verarbeitet werden, wahren.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Bei dem vorliegenden Vorschlag für eine Neufassung dient Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage für die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist. Dieser Artikel des AEUV entspricht der Rechtsgrundlage des ursprünglichen Vorschlags (Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft). Des Weiteren dient Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c als Rechtsgrundlage für die Merkmale zur Identifizierung irregulärer Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in den Bereichen illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich Abschiebung und Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten; Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a dient als Rechtsgrundlage für das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken. Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a dient als Rechtsgrundlage für den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Europol, u. a. für das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen.

Unterschiede im Geltungsbereich

Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EG) Nr. 603/2013 bindend, da sie auf der Grundlage des einschlägigen Protokolls mitgeteilt haben, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

Gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands können diese Mitgliedstaaten beschließen, sich an der Annahme dieses Vorschlags zu beteiligen. Die Möglichkeit zur Teilnahme an der Anwendung der Verordnung haben sie auch nach der Annahme des Vorschlags.

Nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EUV und zum AEUV beteiligt sich dieser Mitgliedstaat nicht an der Annahme der Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel V AEUV fallen (dies gilt allerdings nicht für „Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen,“ sowie für „Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung“). Dänemark wird sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligen, die für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend und auf ihn nicht anwendbar ist. Da Dänemark die derzeitige Eurodac-Verordnung jedoch aufgrund eines 2006 mit der EU geschlossenen völkerrechtlichen Abkommens 12 anwendet, muss dieser Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 3 des Abkommens mitteilen, ob er die geänderte Verordnung inhaltlich umsetzen wird.

Auswirkungen des Vorschlags auf am Dublin-Verfahren beteiligte Drittstaaten

Parallel zu der Assoziierung einiger Nichtmitgliedstaaten der EU am Schengen-Besitzstand hat die Gemeinschaft mehrere Abkommen zur Assoziierung dieser Länder am Dublin-Eurodac-Besitzstand geschlossen bzw. ist im Begriff, solche Abkommen zu schließen:

Übereinkommen über die Assoziierung Islands und Norwegens von 2001 13 ;

Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 28. Februar 2008 14 ;

Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins vom 18. Juni 2011 15 .

Um zwischen Dänemark, das im Wege eines internationalen Abkommens dem Dublin-Eurodac-Besitzstand assoziiert wurde, und den anderen vorgenannten assoziierten Ländern Rechte und Pflichten zu schaffen, wurden zwei weitere Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und den assoziierten Ländern geschlossen 16 .

Entsprechend diesen drei Übereinkommen übernehmen die assoziierten Länder den Dublin-Eurodac-Besitzstand und seine Weiterentwicklung uneingeschränkt. Sie nehmen zwar an der Annahme von Rechtsakten, die den Dublin-Besitzstand ändern oder fortentwickeln, nicht teil (d. h. auch nicht an diesem Vorschlag), müssen der Kommission aber, sobald das Europäische Parlament und der Rat den Rechtsakt erlassen haben, innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, ob sie dem Inhalt dieses Rechtsakts zustimmen. Falls Norwegen, Island, die Schweiz oder Liechtenstein einen Rechtsakt zur Änderung oder Erweiterung des Dublin-Eurodac-Besitzstands nicht annehmen, kommt die „Guillotinenklausel“ zur Anwendung, d. h. die entsprechenden Abkommen treten außer Kraft, es sei denn, der durch die Abkommen eingerichtete gemeinsame/gemischte Ausschuss beschließt einstimmig etwas anderes.

Der Zugriff der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden auf Eurodac fällt weder unter die genannten Abkommen mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein noch unter das parallel geschlossene Abkommen mit Dänemark. Daher muss unmittelbar nach dem Erlass der neu gefassten Verordnung sichergestellt werden, dass mit diesen assoziierten Staaten, die ihren Wunsch zur Teilnahme bekundet haben, ergänzende Abkommen unterzeichnet und geschlossen wurden.

Gemäß dem vorliegenden Vorschlag dürfen Fingerabdruckdaten nur dann mithilfe von Eurodac abgeglichen werden, wenn mit den nationalen Fingerabdruck-Datenbanken und den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen anderer Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2008/615/JI (Prümer Beschluss) kein Treffer erzielt wurde. Somit ist ein Mitgliedstaat, der den Prümer Beschluss nicht umgesetzt hat und folglich keine Überprüfung nach den Prüm-Kriterien durchführen kann, auch nicht befugt, eine Eurodac-Abfrage zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken durchzuführen. Ähnliches gilt für die assoziierten Länder: Wenn sie den Prümer Beschluss nicht umgesetzt haben oder sich nicht daran beteiligen, sind sie nicht befugt, eine Eurodac-Abfrage durchzuführen.

Subsidiarität

Die vorgeschlagene Initiative stellt eine Weiterentwicklung der Dublin-Verordnung sowie der EU-Migrationspolitik dar. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass die gemeinsamen Vorschriften für die Erfassung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern irregulärer Drittstaatsangehöriger für die Zwecke von Eurodac in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Es wird ein Instrument geschaffen, das der Europäischen Union Informationen darüber bereitstellt, wie viele Drittstaatsangehörige irregulär in die EU einreisen und Asyl beantragen. Für eine nachhaltige und faktenbasierte Strategie im Bereich Migration und Visa sind diese Informationen unerlässlich. Die neu gefasste Verordnung garantiert auch den Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zu Eurodac und schafft somit eine schnelle, zuverlässige, sichere und kostenwirksame Möglichkeit, irreguläre Drittstaatsangehörige zu identifizieren, die einer terroristischen Handlung oder sonstigen schweren Straftat verdächtig (oder Opfer einer solchen Straftat) sind.

Der vorliegende Vorschlag wird es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige sowie Personen, die über die Außengrenzen irregulär in die EU eingereist sind, zu identifizieren. Diese Informationen sollen es den Mitgliedstaaten erleichtern, Drittstaatsangehörigen für deren Rückführung neue Ausweispapiere auszustellen.

Da die Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen grenzübergreifender Natur sind, ist die EU die geeignete Instanz, um im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) für die vorgenannten Probleme im Zusammenhang mit der Eurodac-Verordnung Lösungen vorzuschlagen.

Eine Änderung der Eurodac-Verordnung ist auch erforderlich, um eine zusätzliche Zweckbestimmung aufzunehmen: die Gewährung des Zugriffs auf Eurodac, um die illegale Migration in die EU sowie Sekundärbewegungen irregulärer Migranten innerhalb der EU zu kontrollieren. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden.

Verhältnismäßigkeit

Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union besagt, dass die Maßnahmen der Union nicht über das zur Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die Form einer solchen EU-Maßnahme muss gewährleisten, dass das angestrebte Ziel mit ihr erreicht wird und sie sich so effektiv wie möglich umsetzen lässt.

Der Vorschlag, der sich konzeptionell am Grundsatz des eingebauten Datenschutzes orientiert, ist in Bezug auf das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten verhältnismäßig, da er sich auf die Erhebung und Speicherung der Daten beschränkt, die für das Funktionieren des Systems und die Erreichung der damit angestrebten Ziele unbedingt notwendig sind, und da diese Daten auch nur während des hierfür unbedingt notwendigen Zeitraums erhoben und gespeichert werden sollen. Des Weiteren werden alle Garantien und Verfahren für den wirksamen Schutz der Grundrechte der Reisenden, insbesondere für den Schutz ihrer Privatsphäre und der sie betreffenden personenbezogenen Daten, vorgesehen und angewandt.

Damit das System funktioniert, bedarf es keiner weiteren Verfahren oder Vereinheitlichung auf EU-Ebene; die geplante Maßnahme ist also verhältnismäßig, da sie – was ein Tätigwerden auf EU-Ebene anbelangt – nicht über das für die Erreichung der festgelegten Ziele erforderliche Maß hinausgeht.

Wahl des Instruments

Die vorgeschlagene Neufassung wird ebenfalls in Form einer Verordnung vorgelegt. Der vorliegende Vorschlag baut auf dem bestehenden Zentralsystem auf, über das die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, und erweitert dieses. Hierfür sind eine gemeinsame Architektur sowie gemeinsame Betriebsvorschriften erforderlich. Außerdem enthält der Vorschlag Vorschriften über den Zugang zum System, unter anderem zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken, die für alle Mitgliedstaaten gleich sind. Deshalb kommt als Rechtsinstrument nur eine Verordnung in Frage.

3.KONSULTATION DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags stützte sich die Kommission auf die regelmäßig im Europäischen Rat, im Ministerrat und im Europäischen Parlament geführten Debatten über die zur Bewältigung der Migrationskrise notwendigen Maßnahmen, insbesondere auf die Diskussionen über die Reform der Dublin-Verordnung, die Eurodac unmittelbar betrifft. Darüber hinaus befasste sich die Kommission mit den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten, die während der Flüchtlings- und Migrationskrise zutage getreten waren.

Auf seiner Tagung vom 25./26. Juni 2015 hielt der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen fest, dass das Management der Außengrenzen der Union gestärkt werden müsse, um die wachsenden Ströme illegaler Zuwanderer besser einzudämmen. 17 Auf einer Sitzung des Europäischen Rates im Oktober 2015 kamen die Staats- und Regierungschefs zu dem Schluss, dass die Rückführungsrichtlinie von den Mitgliedstaaten zügiger umgesetzt werden müsse. Außerdem müsse sichergestellt werden, dass alle in den Hotspots ankommenden Personen identifiziert, registriert und daktyloskopisch erfasst und gleichzeitig Umsiedlungen und Rückführungen durchgeführt würden. 18 Im März 2016 bekräftigte der Europäische Rat ferner, dass die Arbeiten zur künftigen Gestaltung der Migrationspolitik der EU, einschließlich der Dublin-Verordnung, vorangebracht würden. 19

Darüber hinaus konsultierte die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten informell zu den neuen Bestimmungen des Vorschlags, die dem neuen Rechtsrahmen für den Datenschutz unterliegen.

Grundrechte

Die vorgeschlagene Verordnung berührt die Grundrechte, vor allem das Recht auf Achtung der Würde des Menschen (Artikel 1 der EU-Grundrechtecharta), das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (Artikel 5 der Charta), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6 der Charta), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta), das Asylrecht (Artikel 18 der Charta) und den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19 der Charta), das Recht auf Nichtdiskriminierung (Artikel 21 der Charta), die Rechte des Kindes (Artikel 24 der Charta) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 47 der Charta).

Auf das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit wird sich die Umsetzung der Eurodac-Verordnung positiv auswirken. Eine (mit Hilfe biometrischer Verfahren) bessere und genauere Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen der EU überschreiten, trägt dazu bei, Identitätsbetrug, Menschenhandel (insbesondere im Falle Minderjähriger) und grenzüberschreitende Kriminalität aufzudecken, und somit die Bekämpfung von Menschenhandel und Schleusertum voranzubringen sowie die Sicherheit eines jeden Bürgers in der EU zu verbessern.

Der Vorschlag leistet auch einen Beitrag zum Schutz der Rechte des Kindes und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Viele Personen, die internationalen Schutz beantragen, sowie irregulär in die Europäische Union einreisende Drittstaatsangehörige sind mit ihren Familien und häufig mit sehr kleinen Kindern unterwegs. Wenn es möglich wäre, diese Kinder anhand ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder zu identifizieren, würde dies die Identitätsfeststellung für den Fall vereinfachen, dass die Kinder von ihren Familien getrennt werden. In diesem Fall nämlich könnten die Mitgliedstaaten Anfragen nachgehen, wenn übereinstimmende Fingerabdrücke darauf hinweisen, dass die Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Dadurch würde außerdem der Schutz unbegleiteter Minderjähriger gestärkt, die nicht immer formell internationalen Schutz beantragen und aus den zuständigen Betreuungseinrichtungen oder Sozialeinrichtungen für Kinder verschwinden.

Bei der Erfüllung der Pflicht zur Abnahme von Fingerabdrücken muss der Menschenwürde und den Rechten des Kindes uneingeschränkt Rechnung getragen werden. Gemäß dem Vorschlag müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Verfahren zur Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten gemäß der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt wird. Die Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen die verpflichtende Erfassung von Fingerabdrücken müssen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen. Im Vorschlag wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gewahrsamnahme nur als letztes Mittel angeordnet werden sollte, wenn sich die Identität eines Drittstaatsangehörigen nicht anders feststellen oder überprüfen lässt. Bei Minderjährigen, insbesondere bei kleinen Kindern, sollte die Abnahme von Fingerabdrücken in kindgerechter Weise erfolgen. Ferner wird sichergestellt, dass gegen ein Kind, das die Erfassung seiner Fingerabdrücke oder seines Gesichtsbildes aus einem gerechtfertigten Grund verweigert, keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen verhängt werden dürfen. Wenn für ein Kind, das sich der Abnahme von Fingerabdrücken verweigert, aus Sicht der Behörden der Mitgliedstaaten ein Sicherheitsrisiko besteht, oder falls seine Fingerkuppen oder Hände verletzt sind, sind die nationalen Kinderschutzbehörden einzuschalten.

Die Umsetzung des Vorschlags lässt etwaige Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, unberührt, insbesondere was das Verbot der Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung sowie die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten anbelangt.

Nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta muss jede Einschränkung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, d. h. sie darf nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß hinausgehen. In Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist außerdem niedergelegt, dass eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nur eingreifen darf, soweit der Eingriff für die nationale oder öffentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten notwendig ist, wie dies auch im vorliegenden Vorschlag der Fall ist. Im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten sieht der Vorschlag den Zugang zu Eurodac zum Zwecke der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, und zum Zwecke des Zugriffs auf Daten zu ihren bisherigen Reisen vor. Die Garantien in Bezug auf personenbezogene Daten umfassen auch das Recht auf Auskunft über Daten und das Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten. Die Begrenzung der Datenspeicherfrist gemäß Kapitel 1 dieser Begründung trägt zudem zur Wahrung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten bei.

Im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten sieht der Vorschlag den Zugang zu Eurodac vor, wenn die Identität von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, festgestellt oder eine Auskunft über Daten zu ihren Reisen innerhalb der EU eingeholt werden soll. Darüber hinaus dürfen die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf Eurodac-Daten nur beantragen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme vorliegen, dass dieser Zugriff wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der fraglichen Straftat beitragen wird. Ein solcher Antrag wird von einer benannten Gefahrenabwehr- oder Strafverfolgungsbehörde daraufhin geprüft, ob die strengen Bedingungen für die Beantragung des Eurodac-Zugangs zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken erfüllt sind.

Des Weiteren enthält der Vorschlag strikte Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der verarbeiteten personenbezogenen Daten; er sieht vor, dass die Datenverarbeitung von unabhängigen Datenschutzbehörden überwacht wird und sämtliche Abfragen dokumentiert werden. Ferner ist festgelegt, dass die Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten aus der Eurodac-Datenbank durch die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden den Bestimmungen der neuen Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, mit der der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates aufgehoben wird, unterliegt. Der Vorschlag enthält strenge Vorschriften für den Zugang zu Eurodac sowie die notwendigen Garantien. Er sieht zudem vor, dass Einzelpersonen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Regress haben, insbesondere das Recht, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, und dass die Datenverarbeitung durch unabhängige Behörden zu beaufsichtigen ist. Der Vorschlag steht somit voll und ganz im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Darüber hinaus ist er mit Artikel 16 AEUV vereinbar, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat eine technische Änderung des Eurodac-Zentralsystems zur Folge, die den Abgleich sowie die Speicherung aller drei Datenkategorien ermöglichen soll. Zusätzliche Funktionen wie die Speicherung von Gesichtsbilddaten und biografischen Daten werden weitere Änderungen des Zentralsystems erfordern.

Im Finanzbogen zum vorliegenden Vorschlag ist dies berücksichtigt.

Die geschätzten Kosten in Höhe von 29 872 Millionen EUR beinhalten die Kosten für die technische Aufrüstung sowie die höhere Speicherkapazität und Datendurchsatzrate des Zentralsystems. Sie umfassen ferner IT-bezogene Dienste, Software und Hardware sowie die Umrüstung und Anpassung des Systems, um Abfragen für alle Datenkategorien in den Bereichen Asyl und irreguläre Migration zu ermöglichen, sowie die zusätzlichen Personalkosten von eu-LISA.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

- Ausweitung des Anwendungsbereichs von Eurodac für Rückführungszwecke (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b): Der Anwendungsbereich der neuen Eurodac-Verordnung wurde so ausgeweitet, dass die Mitgliedstaaten die Daten von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, speichern und abfragen und somit diese Personen im Hinblick auf ihre Rückführung oder Rückübernahme identifizieren können. Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c wurde hierfür als neue Rechtsgrundlage eingefügt. Damit wird Eurodac zu einer Datenbank, die im Bereich der Einwanderung umfassender eingesetzt wird und nicht mehr ausschließlich dazu dient, die wirksame Umsetzung der Dublin-III-Verordnung zu gewährleisten, wenngleich dies nach wie vor ein wichtiger Aspekt ist. Derzeit werden mit Hilfe von Eurodac lediglich Fingerabdrücke von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, mit denen von Asylbewerbern abgeglichen, da es sich um eine Asyldatenbank handelt. Fingerabdrücke, die von irregulären Migranten an den Außengrenzen erfasst wurden, werden bislang nicht mit den Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, abgeglichen.

Eine Ausweitung des Geltungsbereichs von Eurodac wird es den zuständigen Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Daten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die keinen Asylantrag stellen und sich unerkannt durch die Europäischen Union bewegen, zu übermitteln und zu vergleichen. Wird in Eurodac ein Treffer erzielt, so können diese Informationen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten helfen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zum Zwecke der Rückführung zu identifizieren. Darüber hinaus können die Informationen im Hinblick auf die Ausstellung neuer Ausweispapiere und die Rückübernahme wichtiges Beweismaterial liefern.

- Vorrang des Dublin-Verfahrens (Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 5): Anhand einer neuen Bestimmung wird sichergestellt, dass in Fällen, in denen ein Abgleich der Fingerabdruckdaten ergibt, dass in der Europäischen Union bereits ein Asylantrag gestellt wurde, derjenige Mitgliedstaat, der die Suche durchgeführt hat, systematisch das Dublin-Verfahren anwendet und kein Rückführungsverfahren für die betreffende Person einleitet. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Mitgliedstaat, der bei seiner Eurodac-Abfrage zu derselben Person einen Mehrfachtreffer im Zentralsystem erzielt, zweifelsfrei weiß, welches Verfahren anzuwenden ist, damit keine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, entgegen dem Grundsatz der Nichtzurückweisung in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat rückgeführt wird. Um dies zu ermöglichen, wurde der Begriff der „Trefferhierarchie“ eingeführt.

- Verpflichtende Erfassung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern (Artikel 2): Der Vorschlag enthält eine klare Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, von allen drei Personenkategorien die Fingerabdrücke sowie ein Gesichtsbild zu erfassen. Darüber hinaus müssen Personen, die internationalen Schutz beantragen, sowie Drittstaatsangehörige und Staatenlose von den Mitgliedstaaten diesbezüglich entsprechend informiert werden. Die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken gab es schon immer. Die betroffene Person wurde in Form eines Merkblatts gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 hierüber unterrichtet. Der vorliegende Artikel ermöglicht den Mitgliedstaaten ferner, im Einklang mit ihren nationalen Gesetzen Sanktionen für Personen einzuführen, die sich der Erfassung eines Gesichtsbildes oder ihrer Fingerabdrücke verweigern. Als Leitfaden dient – sofern relevant – die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Umsetzung der Eurodac-Verordnung, mit der den Mitgliedstaaten bewährte Verfahren zur Abnahme von Fingerabdrücken an die Hand gegeben werden. 20 Allerdings wurden neue Bestimmungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die Erfassung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen, insbesondere kleinen Kindern, auf kindgerechte Weise erfolgt. Ferner wird sichergestellt, dass gegen einen Minderjährigen, der die Erfassung seiner Fingerabdrücke oder seines Gesichtsbildes aus einem gerechtfertigten Grund verweigert, keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen verhängt werden dürfen. Wenn für ein Kind, das sich der Abnahme von Fingerabdrücken verweigert, aus Sicht der Behörden der Mitgliedstaaten ein Sicherheitsrisiko besteht, oder falls seine Fingerkuppen oder Hände verletzt sind, sind die nationalen Kinderschutzbehörden einzuschalten.

- Speicherung personenbezogener Daten (Artikel 12, 13 und 14): Das Eurodac-System funktionierte bislang nur mit Fingerabdruckdaten, d. h. mit Ausnahme des Geschlechts der betroffenen Person wurden keine weiteren personenbezogenen Daten gespeichert. Der neue Vorschlag ermöglicht nunmehr die Speicherung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person wie Vorname(n), Alter, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, die Speicherung von Angaben zu den Ausweisdokumenten sowie die Erfassung eines Gesichtsbildes. Die Speicherung personenbezogener Daten wird es den Einwanderungs- und Asylbehörden ermöglichen, die Identität einer Person problemlos festzustellen, ohne diese Informationen erst von einem anderen Mitgliedstaat anfordern zu müssen. Werden personenbezogene Daten vom Zentralsystem abgerufen, so wird lediglich „Treffer“ bzw. „kein Treffer“ gemeldet. Dies bietet einen Schutz vor unberechtigten Zugriffen auf die Daten, denn wenn beim Abgleich der Fingerabdrücke oder der Gesichtsbilder kein Treffer erzielt wird, ist die Abfrage personenbezogener Daten nicht möglich.

Für die Zwecke der Dublin-Verordnung müssen nach Zuweisung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat die Informationen zu dem Mitgliedstaat, an den die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags dieser Person übergeht, aktualisiert werden. Anhand dieser Informationen kann festgestellt werden, welcher Mitgliedstaat gemäß der neuen Dublin-Verordnung zuständig ist, wenn ein Asylbewerber nach einem Zuweisungsverfahren untertaucht oder in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt und beim Abgleich der Fingerabdrücke ein Treffer erzielt wird.

- Biometrische Merkmale (Artikel 2, 15 und 16): Die derzeitige Eurodac-Verordnung ermöglicht lediglich den Abgleich von Fingerabdruckdaten. 2015 wurde in der Europäischen Migrationsagenda vorgeschlagen, Eurodac andere biometrische Merkmale hinzuzufügen, um einige der Probleme abzumildern, mit denen sich Mitgliedstaaten konfrontiert sahen (beschädigte Fingerkuppen, Verstöße gegen das Verfahren der Fingerabdrucknahme). 21 Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten nunmehr dazu, ein Gesichtsbild der jeweiligen Person zu erfassen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Ferner legt er fest, unter welchen Bedingungen Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten zusammen und Gesichtsbilder separat abzugleichen sind. Die Erfassung von Gesichtsbildern im Zentralsystem bildet die Grundlage für künftige Abfragen anhand einer Gesichtserkennungssoftware.

Die Mitgliedstaaten werden auch weiterhin flache und abgerollte Fingerabdrücke aller zehn Finger erfassen. Dieses Verfahren findet nun auch auf Personen Anwendung, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, da für einen genauen Abgleich dieselben Fingerabdruckdatensätze aller drei Kategorien erforderlich sind.

- Abgleich und Übermittlung aller Datenkategorien (Artikel 15 und 16): Während nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 nur zwei Kategorien von Fingerabdrücken gespeichert wurden und die Daten nur mit den Fingerabdrücken von Personen, die internationalen Schutz beantragt hatten, abgeglichen werden konnten, werden nunmehr die Gesichtsbild- und Fingerabdruckdaten aller drei Kategorien gespeichert und miteinander verglichen. Dies ermöglicht es den Einwanderungsbehörden eines Mitgliedstaates zu prüfen, ob ein in einem Mitgliedstaat illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger Asyl beantragt hat oder über die Außengrenze illegal in die EU eingereist ist. Ferner kann ein Mitgliedstaat künftig prüfen, ob eine Person, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen wurde, sich bereits einmal illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat. Durch erweiterte Abfragemöglichkeiten können irreguläre Bewegungen und Sekundärbewegungen in der gesamten Europäischen Union nachverfolgt und unter Umständen auch die Identität der betreffenden Person auch ohne gültige Identitätsdokumente festgestellt werden.

- Senkung der Altersgrenze für die Abnahme von Fingerabdrücken auf sechs Jahre (Artikel 10, 13 und 14): Bislang wurden nur von Personen ab 14 Jahren die Fingerabdrücke erfasst. Gemäß einer Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission über die Fingerabdruckidentifizierung bei Kindern („Fingerprint Recognition for children“) 22 können Fingerabdrücke von Kindern ab sechs Jahren für einen automatisierten Abgleich, beispielsweise im Rahmen von Eurodac, herangezogen werden, sofern eine gute Bildqualität sichergestellt ist.

Viele Mitgliedstaaten erfassen bereits Fingerabdrücke von Kindern unter sechs Jahren für nationale Zwecke, beispielsweise für die Ausstellung von Reisepässen oder biometrischen Aufenthaltsgenehmigungen.

Viele Personen, die internationalen Schutz beantragen, sowie irregulär in die Europäische Union einreisende Drittstaatsangehörige sind mit ihren Familien und häufig mit sehr kleinen Kindern unterwegs. Wenn es möglich wäre, diese Kinder anhand ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder zu identifizieren, würde dies die Identitätsfeststellung für den Fall vereinfachen, dass die Kinder von ihren Familien getrennt werden. In diesem Fall könnten die Mitgliedstaaten Anfragen nachgehen, wenn übereinstimmende Fingerabdrücke darauf hinweisen, dass die Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Dadurch würde außerdem der Schutz unbegleiteter Minderjähriger gestärkt, die nicht immer formell internationalen Schutz beantragen und aus den zuständigen Betreuungseinrichtungen oder Sozialeinrichtungen für Kinder verschwinden. Der derzeitige rechtliche und technische Rahmen ermöglicht es nicht, ihre Identität festzustellen. Daher könnte das Eurodac-System dazu genutzt werden, Kinder aus Drittstaaten, die ohne Ausweispapiere in der EU aufgefunden werden, zu erfassen, um ihre Spur weiterzuverfolgen und sie vor Ausbeutung zu schützen.

- Dauer der Aufbewahrung der Daten (Artikel 17): Die Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, werden nach wie vor zehn Jahre lang aufbewahrt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union Sekundärbewegungen von Personen, denen der internationale Schutzstatus gewährt wurde, die sich jedoch nicht in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten dürfen, nachverfolgen können. Da die geänderte Dublin-Verordnung auch auf Personen, die internationalen Schutz genießen, Anwendung findet, können diese Daten künftig genutzt werden, um Flüchtlinge oder Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, in den Mitgliedstaat rückzuführen, der ihnen diesen Schutz gewährt hat.

Fingerabdruckdaten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die keinen Asylantrag gestellt haben, werden fünf Jahre lang aufbewahrt. Dies liegt daran, dass Eurodac nicht länger ausschließlich als Asyldatenbank dient und diese Daten länger aufbewahrt werden müssen, damit die illegale Einwanderung und Sekundärbewegungen innerhalb der EU und in die EU ausreichend überwacht werden können. Die Aufbewahrungsfrist wird zu Zwecken der Migrationssteuerung an die Höchstdauer für das Einreiseverbot gemäß Artikel 11 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, die Frist für die Speicherung von Visadaten (Artikel 23 der Visa-Verordnung) und die vorgeschlagene Dauer für die Datenspeicherung im Einreise-/Ausreisesystem (Artikel 31 EES) angepasst.

- Vorzeitige Löschung der Daten (Artikel 18): Die vorzeitige Löschung der Daten gilt unverändert für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, sowie für irreguläre Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben. Im Zentralsystem über diese Personen gespeicherte Daten werden vorzeitig gelöscht, wenn die betreffenden Personen die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben und somit nicht mehr in den Anwendungsbereich von Eurodac fallen.

Daten über illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wurde oder die das Hoheitsgebiet der Europäischen Union verlassen haben, werden nicht mehr vorzeitig gelöscht. Diese Daten müssen für den Fall gespeichert werden, dass die Gültigkeit eines Aufenthaltstitels, mit dem in der Regel eine befristete Duldung erteilt wird, eines Tages abläuft und die betreffende Person die zulässige Aufenthaltsdauer überschreitet oder ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der in einen Drittstaat zurückgekehrt ist, versucht, irregulär wieder in die EU einzureisen.

- Markierung von Daten illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Artikel 19 Absätze 4 und 5): Nach der derzeitigen Eurodac-Verordnung werden die Daten zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die keinen Asylantrag in der Europäischen Union gestellt haben, vorzeitig gelöscht, sobald ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Der Vorschlag sieht nun vor, dass diese Daten künftig nicht vorzeitig gelöscht sondern markiert werden, damit ein Mitgliedstaat, der bei seiner Eurodac-Abfrage einen Treffer im Zentralsystem erzielt hat, anhand der markierten Daten unmittelbar prüfen kann, ob dem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen von einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die betreffende Person kann dann gegebenenfalls nach Artikel 6 Absatz 2 der Rückführungsrichtlinie an den Mitgliedstaat überstellt werden, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat.

Daten zu Personen, die internationalen Schutz beantragen, werden nach drei Jahren für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gesperrt; Daten zu illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen jedoch, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen ein befristeter Aufenthaltstitel gewährt wurde, werden nicht für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gesperrt. Damit soll sichergestellt werden, dass in Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist abläuft, die Daten noch abrufbar sind. Daten zu Asylbewerbern werden diesbezüglich weiterhin anders behandelt, da es wahrscheinlicher ist, dass einem Asylbewerber, der internationalen Schutz genießt, eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung oder ein langfristiger Aufenthaltstitel gewährt wird.

- Weitergabe von Informationen aus Eurodac an Drittstaaten (Artikel 38): Die Weitergabe von Informationen an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen ist nach der geltenden Verordnung strikt untersagt. Da der erweiterte Anwendungsbereich der Eurodac-Verordnung es den Mitgliedstaaten künftig ermöglicht, Eurodac-Daten zu nutzen, um illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zum Zwecke der Rückführung und Rückübernahme zu identifizieren und ihnen neue Ausweispapiere auszustellen, müssen diese Daten unter bestimmten Umständen – jedoch ausschließlich für den legitimen Zweck der Rückführung – an den betreffenden Drittstaat weitergegeben werden. Daher wurde eine spezifische Bestimmung aufgenommen, die die Weitergabe von Daten an Drittstaaten für die Zwecke der Rückführung unter sehr strengen Auflagen ermöglicht. Ausdrücklich untersagt ist der Zugriff auf die Eurodac-Datenbank durch Drittstaaten, die keine Vertragsparteien der Dublin-Verordnung sind. Darüber hinaus darf ein Mitglied nicht im Auftrag eines Drittstaates Daten überprüfen. Durch die Aufnahme dieser Bestimmung über den Datenaustausch mit Drittstaaten wird Eurodac an andere Datenbanken angepasst wie das Visa-Informationssystem (VIS) und das Einreise-/Ausreisesystem, für die ähnliche Bestimmungen für den Informationsaustausch zu Rückführungszwecken gelten.

- Zugang durch die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sowie durch Europol (Artikel 20 Absatz 3): Die Bestimmungen für den Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden wurden geringfügig geändert, um sicherzustellen, dass alle drei im Zentralsystem gespeicherten Datenkategorien zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken überprüft werden können und künftig Abfragen anhand von Gesichtsbildern ermöglicht werden.

- Abnahme von Fingerabdrücken durch die Europäische Grenz- und Küstenwache sowie EASO-Experten der Mitgliedstaaten (Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 7: Der Vorschlag erlaubt es der Europäischen Agentur für die Grenz[- und Küsten]wache sowie unter der Federführung des EASO in einen Mitgliedstaat entsandten Asylexperten, im Namen eines Mitgliedstaats Fingerabdrücke zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln. Bei beiden Agenturen ist diese Funktion dabei auf diejenigen Bereiche beschränkt, die unter ihr jeweiliges Mandat fallen (z. B. illegal über die Außengrenze einreisende Personen bzw. Asylbewerber).

- Statistiken (Artikel 9): Im Interesse einer größeren Transparenz der Eurodac-Daten wurden die Art der veröffentlichten Statistiken sowie die Häufigkeit, mit der eu-LISA Veröffentlichungen vornimmt, geändert. Es wurden neue Bestimmungen aufgenommen, die es ermöglichen, die von Eurodac erhaltenen statistischen Daten mit den einschlägigen EU-Agenturen im Bereich Justiz und Inneres zu Analyse- und Forschungszwecken auszutauschen. Von eu-LISA zu diesen Zwecken erstellte Statistiken sollten keine Namen, Geburtsdaten oder personenbezogenen Daten enthalten, die es ermöglichen, einzelne Personen zu identifizieren. Ferner wurden Änderungen aufgenommen, die es der Kommission ermöglichen, von eu-LISA ad hoc Statistiken anzufragen.

- Aufbau und Betriebsmanagement des Zentralsystems (Artikel 4 und 5): Es wurden Änderungen hinsichtlich der Kommunikationsinfrastruktur vorgenommen, um eine Nutzung der Eurodomain durch das Zentralsystem zu ermöglichen. Dies wird erhebliche Skaleneffekte zur Folge haben. Ferner wurde das Betriebsmanagement von DubliNet, das für die Zwecke der Dublin-Verordnung als separate Kommunikationsinfrastruktur genutzt wird, in die Systemarchitektur integriert. Dadurch soll sowohl das Finanz- als auch das Betriebsmanagement an die Agentur eu-LISA übertragen werden, die aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit der Kommission (GD Inneres) derzeit nur für das Betriebsmanagement zuständig ist.

- Bereitstellung von Informationen über falsche Treffer (Artikel 26 Absatz 6): Die Mitgliedstaaten werden künftig nur noch eu-LISA über falsche Treffer im Zentralsystem unterrichten und die entsprechenden Informationen übermitteln, damit die betreffenden Einträge aus der Datenbank entfernt werden können. Da eu-LISA künftig Statistiken zur Zahl der ihr mitgeteilten falschen Treffer erstellen wird, erübrigt sich die direkte Information der Kommission über solche Treffer.

- Verwendung echter personenbezogener Daten zu Testzwecken (Artikel 5 Absatz 1): Um das Eurodac-Zentralsystem zu testen, durfte eu-LISA bislang sowohl für die Testumgebung als auch für den Test neuer Technologien nur „fiktive Daten“ nutzen, was die Testergebnisse beeinträchtigt hat. Der Vorschlag ermöglicht es nun, das Zentralsystem zu Diagnose- und Reparaturzwecken anhand echter personenbezogener Daten zu testen, wobei jedoch strenge Auflagen gelten. Die Daten sind für die Tests zu anonymisieren und dürfen nicht zur Identifizierung einzelner Personen herangezogen werden.

ê 603/2013 (angepasst)

2016/0132 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Ö Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Õ Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê 603/2013 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens 23 und die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens 24  müssen Ö Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 muss Õ in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnungen.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 2

(2)Eine gemeinsame Asylpolitik, einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände in der Union um internationalen Schutz nachsuchen.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(3)Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm an, das die Ziele im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für den Zeitraum 2005-2010 vorgibt. Auf seiner Tagung vom 15./16. Oktober 2008 nahm der Europäische Rat den Europäischen Pakt über Einwanderung und Asyl an, der die Vollendung der Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch Schaffung eines einheitlichen Verfahrens mit gemeinsamen Garantien und einem einheitlichen Status für Flüchtlinge und für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz fordert.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(4)Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates 26 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist 27 , setzt voraus, dass die Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Personen, die beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Union aufgegriffen wurden, festgestellt wird. Im Sinne einer wirksamen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. […/…] und insbesondere der Artikel [..] und [..] wäre es darüber hinaus wünschenswert, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

ð neu

(5)Fingerabdrücke ð Biometrische Merkmale ï sind ein wichtiges Mittel zur genauen Identifizierung dieser Personen. Es bedarf eines Systems zum Abgleich ihrer Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 6

ð neu

(6)Hierzu ist es notwendig, ein europaweites Fingerabdruck-Identifizierungssystem mit der Bezeichnung "Eurodac" einzurichten, das aus einem Zentralsystem, das als eine automatisierte Zentraldatenbank für Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten betrieben wird, und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem (im Folgenden "Kommunikationsinfrastruktur") besteht.

ò neu

(7)Für die Anwendung und Durchführung der Verordnung (EU) Nr. [.../...] muss ferner gewährleistet sein, dass eine separate und sichere Kommunikationsinfrastruktur vorhanden ist, die von den zuständigen Asylbehörden des Mitgliedstaats für den Austausch von Informationen über Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, genutzt werden kann. Dieser geschützte elektronische Datenübertragungskanal mit der Bezeichnung „DubliNet“ wird von eu-LISA verwaltet und betrieben.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(8)Im Haager Programm ist festgelegt, dass der Zugang zu den bestehenden Datenbanken der Union zu verbessern ist. Im Stockholmer Programm wurden darüber hinaus die gezielte Datenerhebung und die den Anforderungen der Strafverfolgung entsprechende Entwicklung des Informationsaustauschs und der dazugehörigen Instrumente gefordert.

ò neu

(9)Im Jahr 2015 wurde im Zuge der Flüchtlings- und Migrationskrise deutlich, mit welchen Problemen sich einige Mitgliedstaaten bei der Abnahme von Fingerabdrücken von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die versuchten, die Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu umgehen, konfrontiert sahen. In ihrer Mitteilung vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“ 28 wies die Kommission darauf hin, dass „die Mitgliedstaaten die Vorschriften über die Abnahme von Fingerabdrücken an den Grenzen in vollem Umfang anwenden [müssen]. [..] Die Kommission wird zudem untersuchen, wie mehr biometrische Identifikatoren über das Eurodac-System verwendet werden können (wie etwa die Nutzung von Gesichtserkennungstechniken durch digitale Fotos)“.

(10)Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Schwierigkeiten aufgrund der Nichteinhaltung des Fingerabdruckverfahrens zu unterstützen, sieht diese Verordnung als letztes Mittel, wenn es aufgrund vorsätzlich oder nicht vorsätzlich verletzter oder entfernter Fingerkuppen nicht möglich ist, die Fingerabdrücke eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzunehmen, die Möglichkeit vor, lediglich einen Gesichtsbildabgleich durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten alle Mittel ausschöpfen, um die Fingerabdrucknahme sicherzustellen, bevor sie sich in den Fällen, in denen die Fingerabdrucknahme aus Gründen, die nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen der betreffenden Person zusammenhängen, nicht möglich ist, auf einen Gesichtsbildabgleich beschränken. Wenn Gesichtsbilder und Fingerabdrücke kombiniert verwendet werden, kann die Zahl der registrierten Fingerabdrücke verringert und das gleiche Ergebnis in Bezug auf Genauigkeit der Identifizierung erzielt werden.

(11)Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG 29 erfolgt, ist zentraler Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Migration. Im Sinne größerer Wirksamkeit des Unionssystems und um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten, ist die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erforderlich; die Rückführung sollte mit den Bemühungen, Menschen in Not zu schützen, einhergehen.

(12)Die nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten bei der Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, die mit betrügerischen Mitteln versuchen, die Feststellung ihrer Identität oder die Ausstellung neuer Ausweispapiere im Hinblick auf ihre Rückführung und Rückübernahme zu verhindern. Es ist daher äußerst wichtig, dass Informationen über illegal in der EU aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erfasst, an Eurodac übermittelt und mit denjenigen Daten abgeglichen werden, die zum Zwecke der Feststellung der Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Drittstaatsangehörigen, die beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Union aufgegriffen wurden, erfasst und an Eurodac übermittelt wurden, um die Identifizierung dieser Personen und die Ausstellung von Ausweispapieren zu erleichtern, ihre Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten und die Fälle von Identitätsbetrug zu verringern. Dies dürfte auch dazu beitragen, die Dauer der Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Rückführung und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, einschließlich der Dauer, während der sie vor ihrer Abschiebung in Verwaltungshaft gehalten werden können, zu verringern. Außerdem könnten auf diese Weise die Transit-Drittstaaten ermittelt werden, die die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen rückübernehmen können.

(13)In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2015 zur künftigen Rückführungspolitik unterstützte der Rat die von der Kommission angekündigte Initiative, die Ausweitung von Anwendungsbereich und Zweck der Eurodac-Verordnung zu prüfen, um die Nutzung von Daten für Rückkehrzwecke zu ermöglichen 30 . Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Instrumente verfügen, die es ihnen ermöglichen, die illegale Migration in die Union und Sekundärbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger innerhalb der Union zu erkennen. Aus diesem Grund sollten die in Eurodac gespeicherten Daten, zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, den benannten Behörden der Mitgliedstaaten für einen Abgleich zur Verfügung stehen.

(14)In ihrer Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟ 31 verweist die Kommission auf die bereits vom Europäischen Rat und vom Ministerrat erkannte Notwendigkeit, die Interoperabilität der Informationssysteme langfristig zu verbessern. In der Mitteilung wird vorgeschlagen, eine Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität einzusetzen, die untersucht, ob die Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit aus technischer und rechtlicher Sicht miteinander vernetzt werden können. Des Weiteren sollte die Gruppe untersuchen, inwieweit die Herstellung der Interoperabilität mit dem Schengener Informationssystem (SIS) und dem Visa Informationssystem (VIS) notwendig und verhältnismäßig ist, und ob der Rechtsrahmen für den Zugang zu Eurodac zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken überarbeitet werden muss.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 8

(15)Für die Bekämpfung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten ist es unerlässlich, dass die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden über möglichst umfassende und aktuelle Informationen verfügen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können. Die in Eurodac enthaltenen Informationen sind für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates 32  vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung oder sonstiger schwerer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates 33  vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten notwendig. Daher sollten die Eurodac-Daten den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zur Verfügung stehen.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 9

(16)Die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Zugangs zu Eurodac bestehen unbeschadet des Rechts der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass ihre Anträge rechtzeitig gemäß den geltenden Rechtsvorschriften bearbeitet werden. Ferner sollte dieses Recht auch von sämtlichen Folgemaßnahmen nach einem "Treffer" in Eurodac unberührt bleiben.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 10

(17)Die Kommission erklärte in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 24. November 2005 über die Verbesserung der Effizienz der europäischen Datenbanken im Bereich Justiz und Inneres und die Steigerung ihrer Interoperabilität sowie der Synergien zwischen ihnen, dass die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden in genau bestimmten Fällen Zugang zu Eurodac erhalten könnten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Täter einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In dieser Mitteilung stellt die Kommission auch fest, dass Eurodac nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur abgefragt werden darf, wenn ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht, d. h. wenn die von dem Straftäter oder Terroristen begangene Straftat so gravierend ist, dass die Abfrage einer Datenbank, in der Personen ohne kriminelle Vergangenheit registriert sind, gerechtfertigt ist; die Schwelle für die Abfrage von Eurodac durch die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden müsse deshalb stets signifikant höher sein als die Schwelle für die Abfrage strafrechtlicher Datenbanken.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 11

(18)Darüber hinaus kommt Europol im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei Ermittlungen wegen grenzüberschreitender Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Kriminalitätsprävention sowie der Analyse und Untersuchung von Straftaten auf Unionsebene zu. Daher sollte Europol im Einklang mit dem Beschluss 2009/371/JHA des Rates 34  vom 6. April 2009 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) im Rahmen seiner Aufgaben ebenfalls Zugang zu Eurodac haben. 

ê 603/2013 Erwägungsgrund 12

(19)Anträge von Europol zum Abgleich von Eurodac-Daten sollten nur in bestimmten Fällen, unter besonderen Umständen und unter strengen Voraussetzungen gestellt werden dürfen.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 13 (angepasst)

ð neu

(20)Da Eurodac ursprünglich eingerichtet wurde, um die Anwendung des Dubliner Übereinkommens zu erleichtern, stellt der Zugang zu Eurodac zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten eine Änderung der ursprünglichen Zweckbestimmung von Eurodac dar, die das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der Personen, deren personenbezogene Eurodac-Daten verarbeitet werden, beeinträchtigt. ð Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union muss ï AJjede derartige Beeinträchtigung muss mit Rechtsvorschriften konform sein, die so präzise formuliert sein müssen, dass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann; sie müssen den Einzelnen vor Willkür schützen und den Ermessensspielraum, den die zuständigen Behörden haben, und die Art und Weise, wie dieser genutzt werden darf, hinreichend klar festlegen. Jede Einschränkung muss in einer demokratischen Gesellschaft für den Schutz eines rechtmäßigen und angemessenen ð einem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel dienen  ï Interesses notwendig und im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 14

(21)Zwar erforderte die ursprüngliche Zielsetzung bei der Einrichtung von Eurodac nicht, eine Funktion für die Beantragung eines Abgleichs mit Daten aus der Datenbank auf der Grundlage einer Fingerabdruckspur vorzusehen, die gegebenenfalls an einem Tatort gefunden wurde, jedoch ist eine solche Funktion für die Zusammenarbeit der Polizeibehörden von wesentlicher Bedeutung. Die Möglichkeit eines Abgleichs von Fingerabdruckspuren mit Fingerabdruckdaten in Eurodac in Fällen, in denen hinreichende Gründe zu der Annahme besteht, dass der Täter oder das Opfer einer Personenkategorie zugeordnet werden kann, die von dieser Verordnung erfasst wird, stellt den benannten Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ein sehr nützliches Instrument zur Verfügung, wenn beispielsweise an einem Tatort als einziger Beweis Fingerabdruckspuren gefunden wurden.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 15

(22)In dieser Verordnung sind die Bedingungen, unter denen Anträge auf einen Abgleich von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten gestellt werden können, sowie Schutzklauseln festgelegt, um das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre der Personen, deren Eurodac-Daten verarbeitet werden, zu garantieren. Die Bedingungen sind deshalb so streng, weil in der Eurodac-Datenbank die Fingerabdrücke von Personen gespeichert werden, die nicht in dem Verdacht stehen, terroristische oder sonstige schwere Straftaten verübt zu haben.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 16 (angepasst)

(23)Um die Gleichbehandlung aller Personen sicherzustellen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union zu gewährleisten, insbesondere mit der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 35  vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und mit der Verordnung (EU) Nr. […/…], 604/2013, empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich Ö umfasst der Anwendungsbereich Õ dieser Verordnung auf Personen auszudehnen, die subsidiären Schutz beantragt haben, sowie auf Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 17 (angepasst)

ð neu

(24)Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten zu verpflichten, allen Personen, die internationalen Schutz beantragen, und allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die mindestens 14 Ö sechs Õ Jahre alt sind und beim illegalen irregulären Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden ð oder sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, ï unverzüglich die Fingerabdrücke abzunehmen und die Daten dem Zentralsystem zu übermitteln.

ò neu

(25)Um den Schutz unbegleiteter Minderjähriger, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und von Kindern, die gegebenenfalls von ihren Familien getrennt werden, zu verbessern, ist es auch erforderlich, die Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild zu erfassen und im Zentralsystem zu speichern; dies kann dazu beitragen, die Identität eines Kindes festzustellen und einen Mitgliedstaat dabei unterstützen, herauszufinden, ob das Kind familiäre oder andere Bindungen zu einem anderen Mitgliedstaat hat. Die Feststellung familiärer Bindungen ist von zentraler Bedeutung bei der Wiederherstellung des Familienverbands und muss mit der Feststellung des Kindeswohls und schließlich einer dauerhaften Lösung eng verknüpft werden.

(26)Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten das Kindeswohl vorrangig berücksichtigen. Stellt der antragstellende Mitgliedstaat fest, dass Eurodac-Daten einem Kind zuzuordnen sind, darf er diese Daten nur im Einklang mit den in diesem Staat auf Minderjährige anwendbaren Gesetzen und im Einklang mit der Verpflichtung, dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen, für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke verwenden.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 18 (angepasst)

ð neu

(27)Für die Übermittlung der Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten an das Zentralsystem, die Speicherung dieser und sonstiger relevanter Ö personenbezogener Õ Daten im Zentralsystem, ihre Aufbewahrung, den Abgleich mit anderen Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten, die Übermittlung der Abgleichsergebnisse sowie die Markierung und Löschung von gespeicherten Daten sind klar umrissene Regeln aufzustellen. Diese Regeln, die für die einzelnen Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unterschiedlich gestaltet sein können, sollten spezifisch auf die Situation dieser Personen zugeschnitten sein.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 19 (angepasst)

ð neu

(28)Die Mitgliedstaaten sollten die Übermittlung der Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïidentifizierungssystem angemessenen Qualität gewährleisten. Alle Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten in angemessene Schulungen für ihr Personal und die erforderliche technische Ausrüstung investieren. Die Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 36  (im Folgenden "Agentur" Ö "eu-LISA" Õ ) eingerichtet wurde, über spezifische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Qualität der Daten informieren, um diese Schwierigkeiten zu lösen. 

ê 603/2013 Erwägungsgrund 20

ð neu

(29)Ist es vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten zu nehmen und/oder zu übermitteln, beispielsweise weil die Qualität der Daten für einen Abgleich nicht ausreichend ist, technische Probleme bestehen, der Schutz der Gesundheit dem entgegensteht oder die betreffende Person aus Gründen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, nicht in der Lage ist, sich die Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, sich einer Fingerabdruck- ð oder Gesichtsbild ïerfassung zu unterziehen, sollte dies keine negativen Auswirkungen auf die Prüfung oder die Entscheidung über den Antrag dieser Person auf internationalen Schutz haben.

ò neu

(30)Die Mitgliedstaaten sollten auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken zurückgreifen, die der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat 37 und in der bewährte Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke von irregulären Drittstaatsangehörigen aufgezeigt sind. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Gewalt oder Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige, bei denen es sich in der Regel um schutzbedürftige Personen handelt, und Minderjährige sollten - außer in gebührend begründeten und nach nationalem Recht zulässigen Fällen - nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 21 (angepasst)

ð neu

(31)Treffermeldungen von Eurodac sollten von einem ausgebildeten Fachmann für Daktyloskopie (Fingerabdruckidentifizierung) überprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Festlegung der Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 korrekt ist und um ð die genaue Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ï und die genaue Identifizierung des mutmaßlichen Straftäters oder des Opfers der Straftat, deren Daten in Eurodac gespeichert sein könnten, zu gewährleisten. ð Treffermeldungen von Eurodac in Bezug auf Gesichtsbilddaten sollten ebenfalls überprüft werden, wenn Zweifel besteht, dass sich das Ergebnis auf dieselbe Person bezieht. ï

ê 603/2013 Erwägungsgrund 22 (angepasst)

ð neu

(32)Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, könnten die Möglichkeit haben, ð versuchen, ï während eines mehrere Jahre umfassenden Zeitraums auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz ð zu ï stellen. Daher sollte die maximale Dauer der Aufbewahrung von Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten im Zentralsystem großzügig bemessen werden. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach mehrjährigem Aufenthalt in der Union einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte ein Zeitraum von zehn Jahren als angemessen für die Speicherung von Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten angesehen werden.

ò neu

(33)Um unbefugte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, erfolgreich zu verhindern und zu überwachen und um die erforderlichen Maßnahmen für die erfolgreiche Durchsetzung der Rückführung und Rückübernahme in Drittstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG 38 und mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen, sollte ein Zeitraum von fünf Jahren für die Speicherung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten als erforderlich betrachtet werden.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 23

ð neu

(34)In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten ð und alle anderen personenbezogenen Daten ï so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Die Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten ð und alle anderen personenbezogenen Daten eines Drittstaatsangehörigen ï sollten umgehend gelöscht werden, wenn Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 24

ð neu

(35)Es ist zweckmäßig, die Daten derjenigen Personen zu speichern, deren Fingerabdruck- ð und Gesichtbild ïdaten in Eurodac erfasst worden sind, nachdem sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten und ihnen dieser in einem Mitgliedstaat gewährt worden war, um einen Abgleich dieser Daten mit den im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz gespeicherten Daten zu ermöglichen.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 25 (angepasst)

(36)Die Agentur Ö eu-LISA Õ wurde ab dem 1. Dezember 2012, dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur Ö eu-LISA Õ ihre Arbeit aufgenommen hat, gemäß dieser Verordnung mit der Erfüllung der Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement von Eurodac sowie mit bestimmten Aufgaben betreffend die Kommunikationsinfrastruktur betraut. Die Agentur sollte die ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen; die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2001 sollten entsprechend geändert werden. Außerdem sollte Europol bei den Sitzungen des Verwaltungsrats der Agentur Ö von eu-LISA Õ Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung betreffend die Eurodac-Abfrage durch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und Europol zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten stehen. Europol sollte einen Vertreter in die Eurodac-Beratergruppe der Agentur Ö von eu-LISA Õ entsenden können.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 26

Das Statut der Beamten der Europäischen Union ("Beamtenstatut") und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, ("Beschäftigungsbedingungen") niedergelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 39 (beide zusammen im Folgenden "Statut"), sollten für alle Beschäftigten gelten, die in der Agentur in Angelegenheiten tätig sind, die diese Verordnung betreffen.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 27 (angepasst)

(37)Die Aufgaben der Kommission und Ö von eu-LISA Õ der Agentur in Bezug auf das Zentralsystem und die Kommunikationsinfrastruktur sowie die Aufgaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung der Daten, die Datensicherheit, den Datenzugang und die Berichtigung gespeicherter Daten müssen eindeutig festgelegt werden.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 28

(38)Es ist notwendig, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und eine nationale Zugangsstelle, über die Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten gestellt werden können, zu benennen und eine Liste der operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden zu führen, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von terroristischen Straftaten oder von sonstigen schweren Straftaten berechtigt sind.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 29

(39)Anträge auf Abgleich mit Daten im Zentralsystem sollten von den operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden über die Prüfstelle bei der nationalen Zugangsstelle gestellt und begründet werden. Die zum Stellen von Anträgen auf einen Abgleich mit den Eurodac-Daten befugten operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden sollten nicht als Prüfstellen fungieren. Die Prüfstellen sollten unabhängig von den benannten Behörden sein und damit betraut werden, die genaue Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Zugangsbedingungen unabhängig zu gewährleisten. Sie sollten prüfen, ob alle Voraussetzungen für den Zugang erfüllt sind und den Antrag auf Abgleich anschließend über die nationale Zugangsstelle an das Zentralsystem weiterleiten, ohne die Gründe hierfür weiterzuleiten. In Fällen von besonderer Dringlichkeit, in denen ein frühzeitiger Zugang erforderlich ist, um auf eine konkrete gegenwärtige Gefahr im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten reagieren zu können, sollte die Prüfstelle den Antrag unverzüglich bearbeiten und die Überprüfung erst nachträglich durchführen.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 30

(40)Die benannte Behörde und die Prüfstelle können, wenn das nationale Recht dies vorsieht, zu der gleichen Organisation gehören; die Prüfstelle sollte ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch unabhängig wahrnehmen.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 31

(41)Aus Datenschutzgründen und um einen systematischen Abgleich, der verboten werden sollte, auszuschließen, sollten Eurodac-Daten nur in besonderen Fällen verarbeitet werden, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist. Ein besonderer Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine bestimmte und konkrete Situation oder eine bestimmte und konkrete Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Straftat oder mit bestimmten Personen betrifft, bei denen ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie eine solche Straftat begehen werden oder begangen haben. Ein besonderer Fall ist auch dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine Person betrifft, die Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat ist. Die benannten Behörden und Europol sollten daher nur dann den Abgleich mit in Eurodac gespeicherten Daten beantragen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dieser Abgleich Informationen erbringt, die einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat leisten.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 32

(42)Darüber hinaus sollte der Zugang nur unter der Voraussetzung gestattet sein, dass Abgleiche mit den Fingerabdruck-Datenbanken des Mitgliedstaats und den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates 40  vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt haben. Diese Voraussetzung beinhaltet für den anfragenden Mitgliedstaat das Erfordernis, Abgleiche mit den technisch verfügbaren automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI vorzunehmen, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kann hinreichende Gründe angeben, die zu der Annahme führen, dass dies nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person führen würde. Solche hinreichenden Gründe bestehen insbesondere, wenn der vorliegende Fall keine operativen oder ermittlungsbezogenen Verbindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat aufweist. Diese Voraussetzung erfordert die vorherige rechtliche und technische Umsetzung der Beschluss 2008/615/JHA im Bereich der Fingerabdruck-Daten durch den anfragenden Mitgliedstaat, da eine Eurodac- Abfrage zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken unzulässig sein sollte, wenn die genannten Schritte nicht zuvor unternommen wurden.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 33

(43)Die benannten Behörden sollten ferner, sofern die Voraussetzungen für einen solchen Abgleich erfüllt sind, das mit dem Ratsbeschluss 2008/633/JI 41  vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten errichtete Visa-Informationssystem konsultieren, bevor sie eine Abfrage in Eurodac vornehmen.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 34

(44)Zu einem effizienten Abgleich und einem effizienten Austausch personenbezogener Daten sollten die Mitgliedstaaten die bestehenden internationalen Vereinbarungen sowie das bereits bestehende Unionsrecht über den Austausch personenbezogener Daten, insbesondere den Beschluss 2008/615/JI, vollständig umsetzen und anwenden.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 35

Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen. Stellt der antragstellende Mitgliedstaat fest, dass die Eurodac-Daten einem Minderjährigen zuzuordnen sind, so dürfen diese Daten vom antragstellenden Mitgliedstaat nur in Einklang mit den in diesem Staat auf Minderjährige anwendbaren Gesetzen und mit der Verpflichtung, dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen, für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke verwendet werden.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 36

(45)Die außervertragliche Haftung der Union im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac-Systems ist in den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Für die außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems hingegen sind entsprechende Regeln aufzustellen.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 37 (angepasst)

ð neu

(46)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïidentifizierungssystems zur Unterstützung der Asyl- Ö und Migrations Õpolitik der Union, aufgrund von dessen Beschaffenheit durch die Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann und deshalb besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (TEU EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 38 (angepasst)

ð neu

(47)Die [Richtlinie [2016/…/…] des Europäischen Parlaments und des Rates 42 ] vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr findet Anwendung auf die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt durch die benannten Behörden oder Ö zuständigen Õ Prüfstellen der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Ö Untersuchung Õ, Aufdeckung oder Untersuchung ð Verfolgung ï terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ð , was den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit einschließt ï.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 39 (angepasst)

ð neu

(48)Ö Die gemäß der Richtlinie [2016/… /EU] des Europäischen Parlaments und des Rates [vom … 2016] zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr erlassenen nationalen Vorschriften finden Anwendung auf Õ Ddie Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ö zuständigen Õ Behörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Ö Untersuchung, Õ Aufdeckung oder Untersuchung ð Verfolgung ï terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe dieser Verordnung. sollte den Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß ihrem nationalen Recht entsprechen, die im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden 43 , stehen.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 40 (angepasst)

ð neu

(49)Die Grundsätze ð Bestimmungen ï der Verordnung Richtlinie [2016/…/..] 95/46/EG betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, namentlich den Schutz der Privatsphäre Ö sie betreffenden personenbezogenen Daten Õ, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten - insbesondere in Bezug auf bestimmte Bereiche - ð hinsichtlich der Verantwortung für die Verarbeitung der Daten, der Wahrung der Rechte der betroffenen Personen und der Datenschutzaufsicht präzisiert werden ï ergänzt oder geklärt werden.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 41

ð neu

(50)Die Übermittlung von auf der Grundlage dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erlangten personenbezogenen Daten durch einen Mitgliedstaat oder Europol an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Union sollte verboten werden, um das Recht auf Asyl zu garantieren und um Personen, die internationalen Schutz beantragen, vor einer Weitergabe ihrer Daten an Drittstaaten zu schützen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine Informationen aus dem Zentralsystem weitergeben sollten in Bezug auf: ð den/die Namen; das Geburtsdatum; die Staatsangehörigkeit; ï den Herkunftsmitgliedstaat bzw. die Herkunftsmitgliedstaaten ð oder den Zuweisungsmitgliedstaat; Details in Bezug auf das Identitäts- oder Reisedokument ï; den Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; den Zeitpunkt, zu dem die Fingerabdrücke abgenommen wurden sowie den Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten an Eurodac weitergegeben hat/haben; das Benutzerkennwort und alle Informationen in Bezug auf alle Übermittlungen von Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Dieses Verbot sollte das Recht der Mitgliedstaaten auf Weitergabe solcher Daten an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendbar ist, [ð im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. […/2016] beziehungsweise mit den nach der Richtlinie [2016/…/EU] erlassenen nationalen Bestimmungen ï] unberührt lassen, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung mit solchen Drittstaaten zusammenarbeiten können.

ò neu

(51)In Einzelfällen können aus dem Zentralsystem erhaltene Informationen einem Drittstaat zur Verfügung gestellt werden, um diesem bei der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen mit Blick auf dessen Rückführung behilflich zu sein. Die Weitergabe personenbezogener Daten muss mit strikten Auflagen verknüpft sein. Werden personenbezogene Informationen weitergegeben, so erhält ein Drittstaat keinerlei Informationen über die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn das Land, in das die betreffende Person rückübernommen wird, auch ihr Herkunftsland ist oder ein anderer Drittstaat, in das die Person rückübernommen wird. Jede Datenübermittlung zum Zwecke der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen muss gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. […2016] erfolgen.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 42

(52)Die nationalen Kontrollbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, während die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Europol von der mit dem Beschluss 2009/371/JHA eingerichteten Kontrollinstanz überwacht werden sollte.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 43

(53)Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 44 , insbesondere die Artikel 21 und 22 über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, gilt für die in Anwendung dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union. Allerdings sollten Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Datenverarbeitung und mit der Datenschutzaufsicht geklärt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Datenschutz von entscheidender Bedeutung für den erfolgreichen Betrieb von Eurodac ist und dass die Datensicherheit, die hohe technische Qualität und die Rechtmäßigkeit der Abfrage wesentlich sind, um das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren von Eurodac zu gewährleisten sowie die Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013] zu erleichtern.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 44 (angepasst)

ð neu

(54)Die betroffene Person sollte ð insbesondere ï davon in Kenntnis gesetzt werden, warum ihre Daten in Eurodac verarbeitet wurden, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013 und inwieweit die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden ihre Daten verwenden können.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 45

(55)Nationale Kontrollbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, während der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannte Europäische Datenschutzbeauftragte die Tätigkeiten der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung kontrollieren sollte.

ò neu

(56)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat seine Stellungnahme am […] abgegeben.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 46

(57)Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten sicherstellen, dass die einzelstaatlichen und europäischen Aufsichtsbehörden in der Lage sind, die Nutzung der Eurodac-Daten und den Zugang zu ihnen angemessen zu kontrollieren.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 47 (angepasst)

(58)Die Leistung von Eurodac sollte überwacht und in regelmäßigen Abständen bewertet werden, einschließlich der Frage, ob der Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zu den Daten der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zu deren indirekter Diskriminierung geführt hat, die von der Kommission bei ihrer Einschätzung aufgeworfen wurde, inwieweit diese Verordnung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") vereinbar ist. Die Agentur Ö eu-LISA Õ sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Zentralsystems unterbreiten.

 

ê 603/2013 Erwägungsgrund 48

ð neu

(59)Die Mitgliedstaaten sollten ein System wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen festlegen, um eine dem Zweck von Eurodac zuwiderlaufende ð unrechtmäßige ï Verarbeitung von im Zentralsystem eingegebenen Daten ahnden zu können.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 49

(60)Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig über den Stand besonderer Asylverfahren informieren, um die adäquate Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu erleichtern.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 50

(61)Diese Verordnung achtet die Grundrechte und hält die Grundsätze ein, die insbesondere mit der Charta anerkannt werden. Mit dieser Verordnung sollen insbesondere die uneingeschränkte Beachtung des Datenschutzes und des Rechts auf internationalen Schutz beachtet und die Anwendung der Artikel 8 und 18 der Charta verbessert werden. Diese Verordnung sollte daher entsprechend angewendet werden.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 51

(62)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 52 (angepasst)

Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

ê 603/2013 Erwägungsgrund 53 (angepasst)

Gemäß Artikel 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

ò neu

(63)[Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.] ODER

(64)[Gemäß Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung, und sind weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.] ODER

(65)[Gemäß Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung, und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(66)Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland (mit Schreiben vom …) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.] ODER

(67)[Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich (mit Schreiben vom …) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(68)Gemäß Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]

ê 603/2013 Erwägungsgrund 54 (angepasst)

(69)Es empfiehlt sich, den territorialen Anwendungsbereich der Verordnung so zu begrenzen, dass er dem territorialen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013 entspricht —

ê 603/2013 (angepasst)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Aufgabe von Eurodac"

(1) Es wird ein System mit der Bezeichnung "Eurodac" eingerichtet, dessen Aufgabe es ist,

a) nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung die Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013 für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zu unterstützen und allgemein die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013 unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern.;

ò neu

b)die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen;

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

(2) c)Mit dieser Verordnung werden außerdem die Bedingungen festgelegtzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung ð zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ï beantragen können.

(3)(2) Unbeschadet der Verarbeitung der für Eurodac bestimmten Daten durch den Herkunftsmitgliedstaat in nach seinem nationalen Recht eingerichteten Datenbanken dürfen die Fingerabdruckdaten und andere personenbezogene Daten nur für die in dieser Verordnung und in [Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013] genannten Zwecke in Eurodac verarbeitet werden.

ò neu

Artikel 2

Verpflichtende Erfassung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern

(1)    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung zu erfassen; sie verlangen von den betroffenen Personen, dass sie ihre Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild erfassen lassen und klären die betroffenen Personen über diese Verpflichtung gemäß Artikel 30 dieser Verordnung auf.

(2)    Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

(3)    Die Mitgliedstaaten dürfen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, nach ihrem nationalen Recht zulässige Verwaltungssanktionen verhängen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme nur als letztes Mittel anzuwenden, um es um die Feststellung oder Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen geht.

(4)    Wenn die Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten von Drittstaatsangehörigen, die als schutzbedürftig angesehen werden, oder von Minderjährigen aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, erlegen die Behörden dieses Mitgliedstaats den betreffenden Personen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels keine Sanktionen auf, um die Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder zu erzwingen. Ein Mitgliedstaat kann erneut versuchen, die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten einer minderjährigen oder schutzbedürftigen Person zu erfassen, die sich weigert, der Aufforderung Folge zu leisten, wenn die Gründe für die Verweigerung nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen oder dem Gesicht oder dem Gesundheitszustand der betreffenden Person zusammenhängen und wenn dieses Vorgehen ordnungsgemäß begründet ist. Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild erfassen zu lassen, und der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit und der Schutz des Kindes gefährdet sind, wird der Minderjährige an die nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen weiterverwiesen.

ê 603/2013

ð neu

(5) Das Verfahren zur Erfassung von Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten wird gemäß der nationalen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt.

Artikel 2 3

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ‚Person, die internationalen Schutz beantragt‘, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;

b) ‚Herkunftsmitgliedstaat‘

i) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 9 10 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;

ii) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 14 13 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt ð und die Abgleichsergebnisse erhält ï ;

iii) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 17 14 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;

ò neu

c)‚Drittstaatsangehöriger‘ jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist und bei der es sich nicht um einen Staatsangehörigen eines Staates handelt, der sich aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union an dieser Verordnung beteiligt;

ò neu

d)‚illegaler Aufenthalt‘ die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

 ce) ‚Person, der internationaler Schutz gewährt wird‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der internationalen Schutz gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU erhalten hat;

df) ‚Treffer‘ die aufgrund eines Abgleichs durch das Zentralsystem festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der automatisierten zentralen Fingerabdruck-Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ergebnisse des Abgleichs gemäß Artikel 25 26 Absatz 4 des Übereinkommens sofort zu prüfen;

eg) ‚nationale Zugangsstelle‘ die benannte nationale Stelle, die mit dem Zentralsystem Daten austauscht;

fh) ‚Agentur' Ö ‚eu-LISA‘ Õ die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Ö Europäische Õ Agentur Ö für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Õ;

gi) ‚Europol‘ das mit dem Beschluss 2009/371/JI errichtete Europäische Polizeiamt;

hj) ‚Eurodac-Daten‘ sämtliche Daten, die im Zentralsystem gemäß Artikel 11 12, und Artikel 14 13 Absatz 2 ð und Artikel 14 Absatz 2 ï gespeichert sind;

ik) ‚Gefahrenabwehr und Strafverfolgung‘ die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;

jl) ‚terroristische Straftaten‘ Straftaten nach einzelstaatlichem Recht, die den in den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates genannten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind;

km) ‚schwere Straftaten‘ Straftaten, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind, wenn die Straftaten mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren nach dem einzelstaatlichen Recht geahndet werden können;

   ln) ‚Fingerabdruckdaten‘ die Fingerabdruckdaten für sämtliche Finger ð Daten zu den flachen und abgerollten Abdrücken aller zehn Finger, sofern vorhanden, ï mindestens aber für die Zeigefinger, oder sollten diese fehlen, für alle anderen Finger einer Person oder eine Fingerabdruckspur.;

ò neu

o) ‚Gesichtsbilddaten‘ digitale Aufnahmen des Gesichts in einer Bildauflösung und Qualität, die für einen Abgleich biometrischer Daten geeignet sind.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

(2) Die in Artikel [..]2 der Richtlinie [2016/…/EU[ 95/46/EC festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort, insoweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken erfolgt.

(3) Sofern nichts anderes angegeben ist, haben die in Artikel [..]2 der Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013 festgelegten Begriffe in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort.

(4) Die in Artikel […] 2 der Richtlinie [2016/…/EU] des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI  festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort, soweit personenbezogene Daten von den Ö zuständigen Õ Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken verarbeitet werden.

Artikel 3 4

Aufbau des Systems und Grundprinzipien

(1) Eurodac besteht aus:

a) einer rechnergestützten zentralen Fingerabdruck-Datenbank (im Folgenden "Zentralsystem") mit

i) einer Zentraleinheit

ii) einem Notfallplan und Notfallsystem

b) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den Mitgliedstaaten, die ein verschlüsseltes virtuelles Netz für ð einen sicheren und verschlüsselten Kanal für die Übermittlung von ï Eurodac-Daten zur Verfügung stellt (im Folgenden "Kommunikationsinfrastruktur").

ò neu

(2) Die Eurodac-Kommunikationsinfrastruktur wird das bestehende Computernetz TESTA (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen) nutzen. Um die logische Trennung zwischen Eurodac-Daten und anderen Daten zu gewährleisten, wird auf dem bereits existierenden privaten virtuellen TESTA-Netzwerk ein separates privates virtuelles Netzwerk eingerichtet.

ê 603/2013

2(3) Jeder Mitgliedstaat hat eine einzige nationale Zugangsstelle.

3(4) Das Zentralsystem verarbeitet die Daten von unter die Artikel 9 10 Absatz 1, Artikel 14 13 Absatz 1 und Artikel 17 14 Absatz 1 fallenden Personen im Auftrag des Herkunftsmitgliedstaats unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und trennt die Daten mit den geeigneten technischen Mitteln.

4(5) Die für Eurodac geltenden Regeln gelten auch für die Operationen der Mitgliedstaaten ab der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem bis zur Verwendung der Ergebnisse des Abgleichs.

ê 603/2013 (angepasst)

Artikel 4 5

Betriebsmanagement

(1) Für das Betriebsmanagement von Eurodac ist die Agentur Ö eu-LISA Õ zuständig.

Das Betriebsmanagement von Eurodac umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um Eurodac nach Maßgabe dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; insbesondere auch die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, um unter anderem die zum Abfragen des Zentralsystems erforderliche Zeit auf einem akzeptablen Niveau zu halten. Es werden ein Notfallplan und ein Notfallsystem entwickelt; dabei wird Wartungsanforderungen und unvorhergesehene Ausfallzeiten des Systems Rechnung getragen, einschließlich der Auswirkungen von Notfallmaßnahmen auf Datenschutz und Datensicherheit.

Die Agentur Ö eu-LISA Õ gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare und sicherste Technologie und Technik für das Zentralsystem zum Einsatz kommt.

ò neu

(2) Der eu-LISA ist es gestattet, in den nachstehenden Fällen echte personenbezogene Daten aus dem Eurodac-Produktivsystem zu Testzwecken zu verwenden:

a) zur Diagnose und Behebung von Störungen im Zentralsystem und

b) zum Testen neuer Technologien und Methoden zur Erhöhung der Leistung des Zentralsystems oder der Übermittlung von Daten an das Zentralsystem.

In derartigen Fällen sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung identisch mit denen im Eurodac-Produktivsystem. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betreffende Person nicht mehr identifiziert werden kann.

ê 603/2013 (angepasst)

2(3) Die Agentur Ö eu-LISA Õ ist für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig:

a) Überwachung

b) Sicherheit

c) Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber.

3(4) Die Kommission ist für alle nicht in Absatz 2 3 genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für:

a) den Haushaltsvollzug

b) Anschaffung und Erneuerung

c) vertragliche Belange.

ò neu

(5)    Des Weiteren wird eu-LISA einen separaten gesicherten elektronischen Kanal zur Übermittlung von Daten zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten betreiben und verwalten, der als Kommunikationsnetzwerk mit der Bezeichnung ,DubliNet’ gemäß [Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003] für die in Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. […/…] genannten Zwecke eingerichtet wurde.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

(4)(6) Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts wendet die Agentur Ö eu-LISA Õ angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter an, die mit Eurodac- Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

Artikel 5 6

Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benannte Behörden der Mitgliedstaaten

(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 1 Buchstabe c benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die gemäß dieser Verordnung berechtigt sind, einen Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen. Bei den benannten Behörden handelt es sich um Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständig sind. Bei den benannten Behörden darf es sich nicht um Behörden oder Einheiten handeln, die im Bereich der nationalen Sicherheit ausschließlich nachrichtendienstlich tätig sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste der benannten Behörden.

(3) Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste der operativen Stellen innerhalb seiner benannten Behörden, die berechtigt sind, den Abgleich mit Eurodac-Daten über die nationale Zugangsstelle zu beantragen.

Artikel 6 7

Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zugangsberechtigte Prüfstellen der Mitgliedstaaten

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 2 1 Buchstabe c festgelegten Zwecke benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige nationale Behörde oder eine Stelle innerhalb einer solchen Behörde als Prüfstelle. Die Prüfstelle ist eine Behörden des Mitgliedstaats, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständig ist.

Die benannte Behörde und die Prüfstelle können, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, Teile der gleichen Organisation sein. Die Prüfstelle sollte ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch unabhängig wahrnehmen. Die Prüfstelle ist von den operativen Stellen gemäß Artikel 5 6 Absatz 3 getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von diesen keine Anweisungen entgegen.

Die Mitgliedstaaten können mehr als eine Prüfstelle benennen, wenn dies nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres nationalen Rechts ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur entspricht.

(2) Die Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind.

Nur ordnungsgemäß ermächtigte Mitarbeiter der Prüfstelle sind berechtigt, einen Antrag auf Zugang zu Eurodac gemäß Artikel 19 20 entgegenzunehmen und zu übermitteln.

Nur die Prüfstelle ist berechtigt, Anträge auf einen Abgleich von Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten an die nationale Zugangsstelle zu übermitteln.

Artikel 7 8

Europol

(1) Zu den in gemäß Artikel 1 Absatz 21 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine mit ordnungsgemäß befugtem Europol-Personal ausgestattete spezialisierte Stelle, die für Europol als Prüfstelle fungiert und unabhängig von der benannten Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist, wenn sie ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt; ferner nimmt sie von der benannten Behörde keine Anweisungen bei der Durchführung ihrer Prüftätigkeiten entgegen. Die Stelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind. Europol benennt in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine nationale Zugangsstelle dieses Mitgliedstaats, die Anträge von Europol auf einen Abgleich von Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten an das Zentralsystem übermittelt.

(2) Zu den in gemäß Artikel 1 Absatz 2 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine operative Einheit, die berechtigt ist, über die benannte nationale Zugangsstelle den Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen. Bei der benannten Einheit handelt es sich um eine operative Stelle von Europol mit Zuständigkeit für die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von Informationen und für die Gewährleistung von deren Austausch, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen des Mandats von Europol zu unterstützen und zu stärken.

Artikel 8 9

Statistiken

(1) Die Agentur Ö eu-LISA Õ erstellt ð monatlich ï vierteljährlich eine Statistik über die Arbeit des Zentralsystems, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht:

a) die Anzahl der Datensätze, die zu Personen nach Artikel 9 10 Absatz 1, Artikel 14 13 Absatz 1 und Artikel 17 14 Absatz 1 übermittelt wurden;

b) die Anzahl der Treffer in Bezug auf Antragsteller Ö Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Õ, die Ö zu einem späteren Zeitpunkt Õ in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und ð die beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze der EU aufgegriffen wurden und sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten ï;

c) die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 14 13 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und ð die beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze der EU aufgegriffen wurden und sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten ï;

d) die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 17 14 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatten und ð die beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze der EU aufgegriffen wurden und sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten ï ;

e) die Anzahl der Fingerabdruckdaten, die das Zentralsystem mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich anhand des automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem ungeeignet waren;

f) die Zahl der gemäß Artikel 18 19 Absätze Absatz 1 und (3) ð Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 ï markierten, entfernten, gesperrten und entsperrten Datensätze;

g) die Zahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 18 19 Absatz Absätze 1 ð und 4 ï genannten Personen, für die Treffer gemäß den Buchstaben b ð , c ï und d dieses Artikels gespeichert wurden;

h) die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 20 21 Absatz 1;

i) die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 21 22 Absatz 1.;

ò neu

j) die Zahl der in Bezug auf die in Artikel 31 genannten Personen gestellten Anträge;

h) die Zahl der vom Zentralsystem erhaltenen Treffer gemäß Artikel 26 Absatz 6.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

(2) ð Die monatlichen statistischen Daten zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen werden monatlich veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. ï Am Ende jeden Jahres ð veröffentlicht eu-LISA ï wird eine Ö jährliche Õ Statistik ð zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen. ï erstellt, die die vierteljährlichen Statistiken des Jahres zusammenfasst und die Anzahl der Personen angibt, zu denen es Treffermeldungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d gegeben hat. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Die Ergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht. 

ò neu

(3) Die eu-LISA stellt der Kommission auf Ersuchen Statistiken zu bestimmten Aspekten für Forschungs- und Analysezwecke zur Verfügung, die weder die Identifizierung einzelner Personen noch die Erstellung regelmäßiger Statistiken gemäß Absatz 1 ermöglichen. Diese Statistiken werden auch anderen Agenturen aus dem Bereich Justiz und Inneres zur Verfügung gestellt, sofern sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

KAPITEL II

PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN

Artikel 910

Erfassung, Ö und Õ Übermittlung und Abgleich von Fingerabdruck- Ö und Gesichtsbilddaten Õ

(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst von jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens 14 ð sechs ï Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger ð und ein Gesichtsbild ï und übermittelt die Fingerabdruckdaten diese Daten zusammen mit den in Artikel 11 12 Buchstaben b bis g ð c bis n ï der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragstellung gemäß Artikel [21 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, an das Zentralsystem.

Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 25 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.

(2) In Fällen, in denen es aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit einer Person, die internationalen Schutz beantragt, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht möglich ist, die Fingerabdrücke ð und ein Gesichtsbild ï zu erfassen, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, abweichend von Absatz 1 so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, die Fingerabdrücke ð und das Gesichtsbild ï abzunehmen und zu übermitteln.

Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden in Absatz 1 um maximal weitere 48 Stunden verlängern, um ihre nationalen Notfallpläne durchzuführen.

(3) Mit Ausnahme der gemäß Artikel 10 Buchstabe b übermittelten Daten werden von einem Mitgliedstaat übermittelte Fingerabdruckdaten im Sinne von Artikel 11 Buchstabe a automatisch mit den Fingerabdruckdaten abgeglichen, die andere Mitgliedstaaten übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

(4) Das Zentralsystem veranlasst auf Antrag eines Mitgliedstaats, dass beim Abgleich nach Absatz 3 neben den Daten anderer Mitgliedstaaten auch die von diesem Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten Fingerabdruckdaten abgeglichen werden.

(5) Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 11 Buchstaben a bis k, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 18 Absatz 1.

ò neu

(3) Fingerabdruckdaten können auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- [und Küsten]wacheteams oder von Asylexperten der Mitgliedstaaten abgenommen und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der [Verordnung über die Europäische Grenz- [und Küsten]wache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates] und der [Verordnung (EU) Nr. 439/2010] wahrnehmen.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

Artikel 10 11

Informationen zur Rechtsstellung der betroffenen Person

Die nachstehenden Informationen werden an das Zentralsystem übermittelt und dort im Einklang mit Artikel 12 17 Absatz 1 zum Zwecke der Übermittlung gemäß ð der ï Artikel 9 Absatz 5 ð 15 und 16 ï gespeichert:

a) Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, oder eine andere Person nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d ð 21 Absatz 1 Buchstaben b, c, d oder e ï der Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013 im Zuge einer Überstellung nach Annahme einesr Wiederaufnahmegesuchs ð mitteilung ï gemäß Artikel ð 26 ï 25 der Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013 in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, aktualisiert dieser seinen gemäß Artikel 11 12 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts ihrer Ankunft.

b) Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Zuge einer Überstellung nach Annahme eines Aufnahmegesuchs gemäß Artikel 22 ð 24 ï der Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013 in dem Mitgliedstaat ankommt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, übermittelt dieser seinen gemäß Artikel 11 12 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person und fügt ihm den Zeitpunkt ihrer Ankunft hinzu.

ò neu

c)Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in dem ihr gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. […/…] zugewiesenen Mitgliedstaat ankommt, übermittelt dieser seinen gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person, fügt ihm den Zeitpunkt ihrer Ankunft hinzu sowie die Information, dass er der Zuweisungsmitgliedstaat ist.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

 

c) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat nachweist, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Artikel 11 in Eurodac gespeichert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat, aktualisiert er seinen gemäß Artikel 11 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem die Person das Hoheitsgebiet verlassen hat, um die Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu erleichtern.

d) Sobald der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Artikel 11 12 der vorliegenden Verordnung in Eurodac gespeichert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat, denen eine Rücknahme oder Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorangegangen ist, aktualisiert er seinen gemäß Artikel 11 12 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem diese abgeschoben wurde oder das Hoheitsgebiet verlassen hat.

e) Der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 17 Absatz 1 ð 19 Absatz 1 ï der Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013 die Verantwortung für die Prüfung des Antrags übernimmt, aktualisiert seinen gemäß Artikel 11 12 der vorliegenden Verordnung gespeicherten Datensatz zu der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, durch Hinzufügung des Zeitpunkts, zu dem die Entscheidung, den Antrag zu prüfen, getroffen wurde.

Artikel 11 12

Datenspeicherung

Im Zentralsystem werden ausschließlich folgende Daten gespeichert:

a) Fingerabdruckdaten

ò neu

b) ein Gesichtsbild

c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

d) Staatsangehörigkeit(en)

e) Geburtsort und Geburtsdatum

ê 603/2013

bf) Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; in den Fällen nach Artikel 10 11 Buchstabe b ist unter Zeitpunkt der Antragstellung das Datum anzugeben, das der Mitgliedstaat, der den Antragsteller überstellt hat, eingegeben hat.

cg) Geschlecht

ò neu

h) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Gültigkeitsdauer des Dokuments

ê 603/2013

di) vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

ò neu

j) Nummer des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […/…]

k) der Zuweisungsmitgliedstaat gemäß Artikel 11 Buchstabe c

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

el) Zeitpunkt der Erfassung der Fingerabdrücke ð und/oder des Gesichtsbilds ï

fm) Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem

gn) Benutzerkennwort

ho) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 11 Buchstabe a oder Buchstabe b der Zeitpunkt der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung

Ö p) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 11 Buchstabe b der Zeitpunkt der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung Õ

ò neu

q) gegebenenfalls gemäß Artikel 11 Buchstabe c der Zeitpunkt der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

i) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe c der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat

jr) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 11 Buchstabe d der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde

ks) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 11 Buchstabe e der Zeitpunkt, zu dem die Prüfung des Antrags beschlossen wurde

KAPITEL III

DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE BEIM ILLEGALEN ÜBERSCHREITEN EINER AUSSENGRENZE AUFGEGRIFFEN WERDEN

Artikel 14 13

Erfassung und Übermittlung von Fingerabdruck- Ö und Gesichtsbild Õdaten

1. Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens 14 ð sechs ï Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der – aus einem Drittstaat kommend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses nicht durch Haft, Gewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde, unverzüglich den Abdruck aller Finger ð und ein Gesichtsbild ï .

2. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Datum des Aufgreifens, an das Zentralsystem die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1, die nicht zurückgewiesen wurden:

a) Fingerabdruckdaten

ò neu

b)ein Gesichtsbild

c)Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

d)Staatsangehörigkeit(en)

e)Geburtsort und Geburtsdatum

ê 603/2013

 bf) Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem die Person aufgegriffen wurde

cg) Geschlecht

ò neu

h) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Gültigkeitsdauer des Dokuments

ê 603/2013

ð neu

di) vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

ej) Zeitpunkt der Erfassung der Fingerabdrücke und/oder des Gesichtsbilds

fk) Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem

gl) Benutzerkennwort

ò neu

m) gegebenenfalls gemäß Absatz 6 der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde

ê 603/2013

ð neu

(3) In Fällen, in denen Personen in der in Absatz 1 beschriebenen Weise aufgegriffen wurden und sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, aber, nachdem sie aufgegriffen wurden, für einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden die Bewegungsfreiheit durch Haft, Gewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde, werden die in Absatz 2 genannten Daten zu diesen Personen abweichend von Absatz 2 vor der Beendigung der Haft, des Gewahrsams oder der Festnahme übermittelt.

(4) Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 25 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der in der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Weise aufgegriffenen Person ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.

(5) In Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine Fingerabdrücke ð und kein Gesichtsbild ï von dieser Person erfasst werden können, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat, abweichend von Absatz 1 so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, die Fingerabdrücke ð und das Gesichtsbild ï erfasst und übermittelt.

Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen.

ò neu

(6) Sobald der Herkunfsmitgliedstaat sichergestellt hat, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Absatz 1 in Eurodac gespeichert wurden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, aktualisiert er den gemäß Absatz 2 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts ihrer Abschiebung oder des Zeitpunkts, zu dem sie das Hoheitsgebiet verlassen hat.

(7) Fingerabdruckdaten können auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- [und Küsten]wacheteams abgenommen und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der [Verordnung über die Europäische Grenz- [und Küsten]wache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates] wahrnehmen.

ê 603/2013 (angepasst)

Artikel 15

Datenspeicherung

1. Die in Artikel 14 Absatz 2 aufgeführten Daten werden im Zentralsystem gespeichert.

Unbeschadet des Artikels 8 werden Daten, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt werden, ausschließlich zum Zwecke des Abgleichs mit in der Folge an das Zentralsystem übermittelten Daten zu Personen, die internationalen Schutz beantragen und für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 gespeichert.

Das Zentralsystem darf gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelte Daten nicht mit zuvor im Zentralsystem gespeicherten Daten oder mit Daten abgleichen, die dem Zentralsystem in der Folge gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt werden.

2. Für den Abgleich von in der Folge an das Zentralsystem übermittelten Daten zu Personen, die internationalen Schutz beantragen, mit den in Absatz 1 genannten Daten gelten die in Artikel 9 Absätze 3 und 5 sowie in Artikel 25 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 16

Aufbewahrung der Daten

1. Jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 14 Absatz 1 wird für 18 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme seiner Fingerabdrücke im Zentralsystem aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden diese Daten automatisch gelöscht.

2. Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 14 Absatz 1 werden gemäß Artikel 28 Absatz 3 aus dem Zentralsystem gelöscht, sobald dem Herkunftsmitgliedstaat vor Ablauf des Zeitraums von 18 Monaten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels einer der folgenden Umstände bekannt wird:

a) dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wurde ein Aufenthaltstitel erteilt;

b) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen;

c) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats angenommen.

3. Das Zentralsystem informiert so bald wie möglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Löschung von Daten aus einem in Absatz 2 Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Grund durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die die Herkunftsmitgliedstaaten zu Personen nach Artikel 14 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat.

4. Das Zentralsystem informiert so bald wie möglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Löschung von Daten aus einem in Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Grund durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die die Herkunftsmitgliedstaaten zu Personen nach Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat.

KAPITEL IV

DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE SICH IILEGAL IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN

Artikel 17 14

Abgleich Ö , Erfassung und Übermittlung Õ von Fingerabdruck- Ö und Gesichtsbild Õ daten

1. Um zu überprüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, kann ein Mitgliedstaat dem Zentralsystem die Fingerabdruckdaten, die er einem solchen mindestens 14 Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gegebenenfalls abgenommen hat, zusammen mit der von diesem Mitgliedstaat verwendeten Kennnummer übermitteln.

Eine Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zu einem früheren Zeitpunkt bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, ist in der Regel begründet, wenn

a) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erklärt, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch den Mitgliedstaat der Antragstellung nicht angibt;

b) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose keinen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Rückführung in sein Herkunftsland jedoch mit der Begründung ablehnt, er sei dort in Gefahr, oder

c) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seine Abschiebung anderweitig zu verhindern versucht, indem er es ablehnt, bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, vor allem indem er keine oder gefälschte Ausweispapiere vorlegt.

2. Soweit die Mitgliedstaaten an dem in Absatz 1 bezeichneten Verfahren teilnehmen, übermitteln sie dem Zentralsystem den Abdruck aller Finger oder zumindest der Zeigefinger der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1; wenn letztere fehlen, übermitteln sie den Abdruck aller sonstigen Finger.

ò neu

(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, unverzüglich den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Zeitpunkt des Aufgreifens, die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1 an das Zentralsystem:

a)    Fingerabdruckdaten

b)    ein Gesichtsbild

c)    Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

d)    Staatsangehörigkeit(en)

e)    Geburtsort und Geburtsdatum

f)    Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem die Person aufgegriffen wurde

g)    Geschlecht

h)    Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Gültigkeitsdauer des Dokuments

i)    vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

j)    Zeitpunkt der Erfassung der Fingerabdrücke und/oder des Gesichtsbilds

k)    Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem

l)    Benutzerkennwort

m)    gegebenenfalls gemäß Absatz 6 der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

(3) Die Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Absatz 1 werden dem Zentralsystem ausschließlich zum Zwecke des Abgleichs ð übermittelt und ï mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und im Zentralsystem bereits gespeicherten Fingerabdruckdaten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ð abgeglichen ï, denen für die Zwecke von Artikel 9 10 Absatz 1, Artikel 14 13 Absatz 1 und Artikel 17 14 Absatz 1 die Fingerabdrücke abgenommen wurden.

Die Fingerabdruckdaten dieser Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen werden weder im Zentralsystem gespeichert noch mit den dem Zentralsystem gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelten Daten abgeglichen.

ò neu

(4) Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der aufgegriffenen Person gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.

(5) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine Fingerabdrücke und kein Gesichtsbild von dieser Person erfasst werden können, von dem betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese Fingerabdrücke und das Gesichtsbild erfasst und übermittelt.

Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen.

(6) Sobald der Herkunfsmitgliedstaat sichergestellt hat, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in Eurodac gespeichert wurden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, aktualisiert er den gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts ihrer Abschiebung oder des Zeitpunkts, zu dem sie das Hoheitsgebiet verlassen hat.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

4. Sobald die Ergebnisse des Abgleichs der Fingerabdruckdaten dem Herkunftsmitgliedstaat übermittelt worden sind, darf ein Abfrageprotokoll im Zentralsystem ausschließlich für die Zwecke des Artikels 28 gespeichert werden. Zu anderen als diesen Zwecken darf ein Abfrageprotokoll weder von den Mitgliedstaaten noch im Zentralsystem gespeichert werden.

5. Für den Abgleich von nach diesem Artikel übermittelten Fingerabdruckdaten mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und bereits im Zentralsystem gespeicherten Fingerabdruckdaten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, gelten die in Artikel 9 Absätze 3 und 5 und in Artikel 25 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.

KAPITEL V

Ö VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH DER DATEN VON PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN, UND VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN, DIE BEIM IRREGULÄREN GRENZÜBERTRITT AUFGEGRIFFEN WERDEN ODER SICH ILLEGAL IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUFHALTEN Õ

Artikel 15

Ö Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten Õ

(3)(1) Mit Ausnahme der gemäß Artikel 10 11 Buchstabe b übermittelten Daten werden von einem Mitgliedstaat übermittelte Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten im Sinne von Artikel 11 Buchstabe a automatisch mit den Fingerabdruckdaten abgeglichen, die andere Mitgliedstaaten Ö gemäß Artikel 9 10 Absatz 1, 14 13 Absatz 1 und 17 14 Absatz 1 Õ übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

(4)(2) Das Zentralsystem veranlasst auf Antrag eines Mitgliedstaats, dass beim Abgleich nach Absatz 3 1 Ö des vorliegenden Artikels Õ neben den Ö Fingerabdruck- Õ ð und Gesichtsbild ïDdaten anderer Mitgliedstaaten auch die von diesem Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten abgeglichen werden.

(5)(3) Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs ð nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 4 ï automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 11 Buchstaben a bis k ð 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 ï, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 18 19 Absatz Absätze 1 ð und 4 ï . ð Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt ï .

ò neu

(4)    Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac den Nachweis über einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erleichtern kann, so hat dieser Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern.

ò neu

Artikel 16

Abgleich von Gesichtsbilddaten

(1)Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, oder verweigert eine Person nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 die Abnahme ihrer Fingerabdrücke, kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel einen Abgleich der Gesichtsbilddaten durchführen.

(2)Mit Ausnahme der gemäß Artikel 11 Buchstaben b und c übermittelten Daten können Gesichtsbilddaten sowie Daten zum Geschlecht der betroffenen Person automatisch mit den Gesichtsbilddaten und personenbezogenen Daten zum Geschlecht der betroffenen Person abgeglichen werden, die andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

(3)Das Zentralsystem veranlasst auf Antrag eines Mitgliedstaats, dass beim Abgleich nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels neben den Gesichtsbilddaten anderer Mitgliedstaaten auch die von diesem Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten Gesichtsbilddaten abgeglichen werden.

(4)Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 17 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.

(5)Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac den Nachweis über einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erleichtern kann, so hat dieser Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern.

ê 603/2013 (angepasst)

KAPITEL V VI

PERSONEN, DENEN INTERNATIONALER SCHUTZ GEWÄHRT WIRD Ö AUFBEWAHRUNG DER DATEN, VORZEITIGE LÖSCHUNG DER DATEN UND DATENMARKIERUNG Õ

Artikel 12 17

Aufbewahrung der Daten

(1) Ö Für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird Õ Jjeder Datensatz Ö zu einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, Õ nach Artikel 11 12 wird ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

ò neu

(2)    Für die Zwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 13 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(3)    Für die Zwecke gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 14 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

(2)(4) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz der in den Absätzen 1 ð bis 3 ï genannten Ö Aufbewahrungsfristen Õ werden die Daten Ö der betroffenen Personen Õ im Zentralsystem automatisch gelöscht.

Artikel 13 18

Vorzeitige Löschung der Daten

(1) Daten über Personen, die vor Ablauf des in Artikel 1217 Absatz 1 ð , 2 oder 3 ï genannten Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben, werden gemäß Artikel 27 28 Absatz 4 im Zentralsystem gelöscht, sobald der Herkunftsmitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat.

(2) Das Zentralsystem informiert so bald wie möglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Löschung von Daten gemäß Absatz 1 durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 9 10 Absatz 1, oder Artikel 14 13 Absatz 1 ð oder 14 Absatz 1 ï übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat.

Artikel 18 19

Datenmarkierung

(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat und deren Daten gemäß Artikel 11 12 zuvor im Zentralsystem gespeichert wurden, internationalen Schutz gewährt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von Ö eu-LISA Õ der Agentur festgelegten Bestimmungen für elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem. Diese Markierung wird gemäß Artikel 12 17 Absatz 1 für Datenübermittlungszwecke nach Artikel 9 Absatz 5 ð 15 ï im Zentralsystem gespeichert. Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten ð  sobald wie möglich, spätestens aber binnen 72 Stunden, ï über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die er zu Personen nach Artikel 9 10 Absatz 1, oder Artikel 14 13 Absatz 1 ð oder Artikel 14 Absatz 1 ï übermittelt hatte, einen Treffer erzielt hat. Diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren ferner die entsprechenden Datensätze.

(2) Die Daten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, die im Zentralsystem erfasst und gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels markiert wurden, werden für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 21 Buchstabe c für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffenden Person internationaler Schutz gewährt wurde, für einen Abgleich verfügbar gehalten.

Im Fall eines Treffers übermittelt das Zentralsystem für alle Datensätze, die dem Treffer entsprechen, die Daten nach Artikel 11 12 Buchstaben a bis k ð b bis s ï. Die Markierung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird vom Zentralsystem nicht übermittelt. Nach Ablauf der Frist von drei Jahren sperrt das Zentralsystem diese Daten automatisch und verhindert damit ihre Weitergabe im Fall einer Anfrage auf Abgleich für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 21 Buchstabe c für einen Abgleich zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Zwecken stehen die betreffenden Daten bis zu ihrer endgültigen Löschung hingegen weiterhin zur Verfügung. Gesperrte Daten werden nicht weitergegeben, und das Zentralsystem teilt dem anfragenden Mitgliedstaat bei einem Treffer ein negatives Ergebnis mit.

(3) Der Herkunftsmitgliedstaat entfernt die Markierung von Daten oder gibt Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen frei, deren Daten zuvor gemäß den Absätzen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels markiert oder gesperrt worden waren, wenn der ihnen gewährte Schutzstatus nach [Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU] aberkannt, beendet oder eine Verlängerung abgelehnt wird.

ò neu

(4)    Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Daten gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 zuvor im Zentralsystem gespeichert wurden, einen Aufenthaltstitel gewährt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von eu-LISA festgelegten Bestimmungen für elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem. Diese Markierung wird gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 für Datenübermittlungszwecke nach Artikel 15 und 16 im Zentralsystem gespeichert. Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten sobald wie möglich, spätestens aber binnen 72 Stunden, über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem mit den von ihnen übermittelten Daten zu Personen nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 ein Treffer erzielt wurde. Auch diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren die entsprechenden Datensätze.

(5)    Die Daten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Zentralsystem erfasst und gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels markiert wurden, werden für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c so lange für einen Abgleich verfügbar gehalten, bis die Daten gemäß Artikel 17 Absatz 4 automatisch aus dem Zentralsystem gelöscht werden.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

KAPITEL VI VII

VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH UND DIE ÜBERTRAGUNG VON DATEN FÜR GEFAHRENABWEHR- UND STRAFVERFOLGUNGSZWECKE

Artikel 19 20

Verfahren für den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten

(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 1 Buchstabe c können die nach Artikel 5 6 Absatz 1 benannten Behörden und die gemäß Artikel 7 8 Absatz 2 von Europol benannte Einheit in elektronischer Form einen begründeten Antrag gemäß Artikel 20 21 Absatz 1 zusammen mit der von ihnen verwendeten Kennnummer an die Prüfstelle übermitteln, damit diese die Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten über die nationale Zugangsstelle zum Zweck des Abgleichs an das Zentralsystem übermittelt. Erhält die Prüfstelle einen solchen Antrag, so prüft sie, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 20 21 oder Artikel 21 22 erfüllt sind.

(2) Sind alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 20 21 oder Artikel 21 22 erfüllt, so übermittelt die Prüfstelle den Antrag auf Abgleich der nationalen Zugangsstelle, die diesen zwecks Abgleichs gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 5 ð 15 und 16 ï mit den Ö Fingerabdruck- Õ ð und Gesichtsbild ïDdaten, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 9 10 Absatz 1, und Artikel 14 13 Absatz 2 ð 1 und 14 Absatz 1 ï übermittelt wurden, in das Zentralsystem überträgt.

ò neu

(3)    Der Abgleich eines Gesichtsbildes mit den Gesichtsbilddaten im Zentralsystem nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c kann im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 durchgeführt werden, wenn diese Daten zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der begründete Antrag in elektronischer Form gemäß Artikel 21 Absatz 1 gestellt wird.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

(3)(4) In dringenden Ausnahmefällen, in denen es zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr, die im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder mit sonstigen schweren Straftaten steht, erforderlich ist, kann die Prüfstelle bei Erhalt eines Antrags einer benannten Behörde die Fingerabdruckdaten unverzüglich der nationalen Zugangsstelle übermitteln und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 20 21 oder Artikel 21 22 erfüllt sind; überprüft wird auch, ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Antrags durchzuführen.

(4)(5) Wird bei einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass der Zugang zu Eurodac-Daten nicht berechtigt war, so löschen alle Behörden, die Zugang zu den aus Eurodac übermittelten Informationen haben, diese Informationen und melden die Löschung der Prüfstelle.

Artikel 20 21

Voraussetzungen für den Zugang der benannten Behörden zu Eurodac

(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 21 Buchstabe c können die benannten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten im Zentralsystem stellen, wenn der Abgleich mit den folgenden Datenbanken nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt hat:

den nationalen Fingerabdruck-Datenbanken,

den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI, wenn entsprechende Abgleiche technisch möglich sind, es sei denn, es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass ein Abgleich mit dieses Systemen nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person führen würde. Diese hinreichenden Gründe werden in den begründeten elektronischen Antrag auf einen Abgleich mit Eurodac-Daten aufgenommen, der von der benannten Behörde der Prüfstelle übermittelt wird und

dem Visa-Informationssystem sofern die in dem Beschluss 2008/633/JHA enthaltenen Voraussetzungen für einen solchen Abgleich vorliegen,

sowie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) der Abgleich ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich, das heißt, es besteht ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse,, aufgrund dessen die Abfrage der Datenbank verhältnismäßig ist;

b) der Abgleich ist im Einzelfall erforderlich (d. h., es findet kein systematischer Abgleich statt) und

c) es liegen hinreichende Gründe zu der Annahme vor, dass der Abgleich wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer der fraglichen Straftaten beitragen wird. Diese hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder sonstiger schwerer Straftaten einer Personenkategorie zugeordnet werden kann, die von dieser Verordnung erfasst wird.

(2) Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf Abfragen anhand von Fingerabdruck- ð oder Gesichtsbild ïdaten beschränkt.

Artikel 21 22

Bedingungen für den Zugang von Europol zu Eurodac

(1) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 1 Buchstabe c kann die von Europol benannte Einheit im Rahmen des Mandats von Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich der Fingerabdruckdaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten stellen, wenn die Abgleiche mit den Fingerabdruckdaten in sämtlichen Informationsverarbeitungssystemen, zu denen Europol in technischer und rechtlicher Hinsicht Zugang hat, nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt haben, und wenn die folgenden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) der Abgleich ist erforderlich, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten zu unterstützen und zu stärken, die unter das Mandat von Europol fallen und ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht, aufgrund dessen die Abfrage der Datenbank verhältnismäßig ist;

b) der Abgleich ist im Einzelfall erforderlich (d. h., es findet kein systematischer Abgleich statt), und

c) hinreichende Gründe zu der Annahme vorliegen, dass der Abgleich wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung der fraglichen Straftaten beitragen wird. Diese hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder sonstiger schwerer Straftaten einer Personenkategorie zugeordnet werden kann, die von dieser Verordnung erfasst wird.

(2) Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf die Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten beschränkt.

(3) Die Verarbeitung der von Europol durch den Abgleich mit Eurodac-Daten erlangten Informationen unterliegt der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaates. Die Zustimmung ist über die nationale Europol-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats einzuholen.

Artikel 22 23

Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen

(1) Unbeschadet von Artikel 26 27 erfolgt die Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen geschützt und auf elektronischem Weg.

(2) Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 21 Buchstabe c werden die Fingerabdrücke von den Mitgliedstaaten digitalisiert verarbeitet und im ð in dem in der vereinbarten Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung ïÖ festgelegten Õ Datenformat nach Anhang I übermittelt, um sicherzustellen, dass der Abgleich mit einem automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem vorgenommen werden kann.

KAPITEL VII VIII

DATENVERARBEITUNG, DATENSCHUTZ UND HAFTUNG

Artikel 23 24

Verantwortung für die Datenverarbeitung

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat ist verantwortlich für:

a) die Rechtmäßigkeit der Abnahme Erfassung der Fingerabdrücke ð und Gesichtsbilder ï ;

b) die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Fingerabdruckdaten sowie sonstiger Daten nach Artikel 11 12, Artikel 14 13 Absatz 2 und Artikel 17 14 Absatz 2 an das Zentralsystem;

c) die Richtigkeit und die Aktualität der Daten bei deren Übermittlung an das Zentralsystem;

d) die Rechtmäßigkeit der Speicherung, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten im Zentralsystem unbeschadet der Verantwortung von Ö eu-LISA Õ der Agentur;

e) die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der vom Zentralsystem übermittelten Ergebnisse des Abgleichs der Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten.

(2) Gemäß Artikel 34 36 trägt der Herkunftsmitgliedstaat für die Sicherheit der Daten nach Absatz 1 vor und bei der Übermittlung an das Zentralsystem sowie für die Sicherheit der Daten, die er vom Zentralsystem empfängt, Sorge.

(3) Der Herkunftsmitgliedstaat ist für die endgültige Identifizierung der Daten gemäß Artikel 25 26 Absatz 4 verantwortlich.

(4) Die Agentur Ö eu-LISA Õ trägt dafür Sorge, dass das Zentralsystem gemäß den Bestimmungen der Verordnung betrieben wird. Insbesondere gewährleistet die Agentur Ö eu-LISA Õ Folgendes:

a) sie trifft Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass mit dem Zentralsystem arbeitende Personen die darin gespeicherten Daten nur in einer Weise verarbeiten, die dem mit Eurodac verfolgten Zweck nach Artikel 1 Absatz 1 entspricht;

b) sie trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit des Zentralsystems gemäß Artikel 34 36 zu gewährleisten;

c) sie stellt sicher, dass unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten nur die Personen Zugang zu dem System erhalten, die befugt sind, mit dem Zentralsystem zu arbeiten.

Die Agentur Ö eu-LISA Õ unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat sowie den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Maßnahmen, die sie gemäß Unterabsatz 1 ergreift.

Artikel 24 25

Übermittlung

(1) Die Fingerabdruckdaten werden digitalisiert verarbeitet und in dem in Anhang I ð der vereinbarten Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung ï Ö festgelegten Õ Datenformat übermittelt. Die Agentur Ö eu-LISA Õ legt die technischen Anforderungen für die Übermittlung der Datenformate durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist. Die Agentur Ö eu-LISA Õ stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten im automatisierten Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïidentifizierungssystem abgeglichen werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Artikel 11 12, Artikel 14 13 Absatz 2 und Artikel 17 14 Absatz 2 auf elektronischem Weg. Die in Artikel 11 12, und Artikel 14 13 Absatz 2 ð und Artikel 14 Absatz 2 ï aufgeführten Daten werden automatisch im Zentralsystem gespeichert. Die Agentur Ö eu-LISA Õ legt die technischen Voraussetzungen fest, unter denen eine ordnungsgemäße elektronische Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt gewährleistet werden kann, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

(3) Die Kennnummer nach den Artikeln 11 Buchstabe d 12 Buchstabe i, 14 Absatz 2 Buchstabe d, 13 Absatz 2 Buchstabe i, 17 14 Absatz 1 ð Absatz 2 Buchstabe i ï und 19 20 Absatz 1 muss die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, ermöglichen. Weiterhin muss die Kennnummer die Feststellung ermöglichen, ob die Daten sich auf eine Person nach Artikel 9 10 Absatz 1, Artikel 14 13 Absatz 1 oder Artikel 17 14 Absatz 1 beziehen.

(4) Die Kennnummer beginnt mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen gemäß dem in Anhang I genannten Format die Mitgliedstaaten bezeichnet werden, die die Daten übermitteln. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personen- oder Antragskategorien. Dabei werden Daten von Personen nach Artikel 9 10 Absatz 1 mit "1", von Personen nach Artikel 14 13 Absatz 1 mit "2" und von Personen nach Artikel 17 14 Absatz 1 mit "3", von Anträgen nach Artikel 20 21 mit "4", von Anträgen nach Artikel 21 22 mit "5" und von Anträgen nach Artikel 29 30 mit "9" gekennzeichnet.

(5) Die Agentur Ö eu-LISA Õ legt die technischen Verfahren fest, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem anzuwenden haben, um den Empfang eindeutiger Daten durch das Zentralsystem zu gewährleisten.

(6) Das Zentralsystem bestätigt den Empfang der übermittelten Daten so bald wie möglich. Zu diesem Zweck legt die Agentur Ö eu-LISA Õ die erforderlichen technischen Voraussetzungen fest, unter denen gewährleistet werden kann, dass die Mitgliedstaaten auf Anfrage eine Empfangsbestätigung erhalten.

Artikel 25 26

Datenabgleich und Übermittlung der Ergebnisse

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übermittlung der Fingerabdruckdaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïidentifizierungssystem angemessenen Qualität. Soweit erforderlich, um sicherzustellen, dass die vom Zentralsystem erstellten Abgleichergebnisse eine sehr hohe Treffergenauigkeit erreichen, legt die Agentur Ö eu-LISA Õ Kriterien für eine angemessene Qualität der zu übermittelnden Fingerabdruckdaten fest. Das Zentralsystem überprüft so bald wie möglich die Qualität der übermittelten Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïdaten. Sind die Fingerabdruck- ð oder Gesichtsbild ïdaten für Abgleiche durch das automatisierte Fingerabdruck- ð und Gesichtsbild ïidentifizierungssystem ungeeignet, teilt das Zentralsystem dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat übermittelt dann qualitativ geeignete Fingerabdruck- ð oder Gesichtsbild ïdaten, für die er die gleiche Kennnummer wie beim vorherigen Fingerabdruck- ð oder Gesichtsbild ïdatensatz verwendet.

(2) Das Zentralsystem führt die Abgleiche in der Reihenfolge des Eingangs der Anfragen durch. Jede Anfrage wird innerhalb von 24 Stunden bearbeitet. Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen des nationalen Rechts verlangen, dass besonders eilbedürftige Abgleiche innerhalb einer Stunde durchgeführt werden. Können diese Bearbeitungszeiten aus Gründen, die die Agentur Ö eu-LISA Õ nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, bearbeitet das Zentralsystem die Anfrage vorrangig, sobald diese Umstände nicht mehr vorliegen. In diesen Fällen legt die Agentur Ö eu-LISA Õ Kriterien zur Sicherstellung der vorrangigen Behandlung von Anfragen fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

(3) Die Agentur Ö eu-LISA Õ legt die Verfahren für die Verarbeitung der eingegangenen Daten und die Übermittlung des Ergebnisses des Datenabgleichs fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

(4) Das Ergebnis des Datenabgleichs Ö gemäß Artikel 15 durchgeführten Abgleichs der Fingerabdruckdaten Õ wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort von einem Fachmann für Daktyloskopie, der gemäß den nationalen Bestimmungen für den Abgleich der verschiedenen Arten von Fingerabdrücken, die unter diese Verordnung fallen, besonders ausgebildet wurde, geprüft. Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgenommen.

ò neu

(5)    Das Ergebnis des gemäß Artikel 16 durchgeführten Abgleichs der Gesichtsbilddaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort kontrolliert und geprüft. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

Vom Zentralsystem erhaltene Informationen über sonstige Daten, die sich als unzuverlässig herausgestellt haben, werden gelöscht, sobald festgestellt ist, dass die Daten unzuverlässig sind.

(5)(6) Ergibt die endgültige Identifizierung gemäß Absatz 4, dass das vom Zentralsystem übermittelte Abgleichergebnis nicht den Fingerabdruck- ð oder Gesichtsbild ïdaten entspricht, die zum Zwecke eines Abgleichs übermittelt wurden, löschen die Mitgliedstaaten das Ergebnis des Abgleichs sofort und teilen dies der Kommission und Ö eu-LISA Õ der Agentur so bald wie möglich, spätestens jedoch nach drei Arbeitstagen mit ð und übermitteln die Kennnummer des Herkunftsmitgliedstaats sowie die Kennnummer des Mitgliedstaats, der das Ergebnis des Abgleichs erhalten hat ï .

Artikel 26 27

Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem

Die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur. Die Agentur Ö eu-LISA Õ legt die erforderlichen technischen Verfahren für die Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

Artikel 27 28

Zugriff auf die in Eurodac gespeicherten Daten und Berichtigung oder Löschung dieser Daten

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat hat Zugriff auf die von ihm übermittelten Daten, die gemäß dieser Verordnung im Zentralsystem gespeichert sind.

Kein Mitgliedstaat darf von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Daten abfragen oder solche Daten erhalten, mit Ausnahme der Daten, die das Ergebnis des Abgleichs nach Artikel 9 Absatz 5 ð 15 und 16 ï sind.

(2) Zugriff nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf die im Zentralsystem gespeicherten Daten haben diejenigen nationalen Behörden, die von den Mitgliedstaaten für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Zwecke benannt worden sind. Bei der Benennung wird die für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zuständige Einheit genau angegeben. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und der Agentur Ö eu-LISA Õ unverzüglich ein Verzeichnis dieser Dienststellen und aller daran vorgenommenen Änderungen. Die Agentur Ö eu-LISA Õ veröffentlicht die konsolidierte Fassung der Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Im Falle von Änderungen veröffentlicht die Agentur Ö eu-LISA Õ jedes Jahr online eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste.

(3) Unbeschadet der Löschung von Daten nach Artikel ð 18 ï 12 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 1 ist lediglich der Herkunftsmitgliedstaat berechtigt, die Daten, die er an das Zentralsystem übermittelt hat, durch Berichtigung oder Ergänzung zu verändern oder sie zu löschen.

(4) Hat ein Mitgliedstaat oder die Agentur Ö eu-LISA Õ Grund zu der Annahme, dass im Zentralsystem gespeicherte Daten sachlich falsch sind, so benachrichtigt er/sie ð - unbeschadet der Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel [33..] der Verordnung (EU) Nr. […/2016] - ï den Herkunftsmitgliedstaat so bald wie möglich.

Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die Speicherung von Daten unter Verstoß gegen diese Verordnung im Zentralsystem gespeichert wurden, so benachrichtigt er so bald wie möglich Ö eu-LISA Õ die Agentur, die Kommission und den Herkunftsmitgliedstaat. Der Herkunftsmitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und ändert oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich.

(5) Die Agentur Ö eu-LISA Õ übermittelt im Zentralsystem gespeicherte Daten nicht an die Behörden eines Drittstaats und stellt ihnen diese auch nicht zur Verfügung. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Daten an Drittländer, für die die Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013 gilt.

Artikel 28 29

Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge

(1) Die Agentur Ö eu-LISA Õ fertigt über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Zentralsystem Aufzeichnungen an. Diese Aufzeichnungen geben Aufschluss über den Zweck des Zugriffs, den Tag und die Uhrzeit, die übermittelten Daten, die für eine Abfrage verwendeten Daten und die Namen der Stellen und verantwortlichen Personen, die Daten eingegeben oder abgefragt haben.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen nur für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Artikel 34 verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff gesichert und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Artikel ð 17 ï 12 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 gelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

(3) Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Ziele in Bezug auf sein nationales System zu erreichen. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Aufzeichnungen über das zur Dateneingabe und -abfrage ordnungsgemäß befugte Personal.

Artikel 29 30

Rechte Ö auf Information Õ der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet die unter Artikel 9 10 Absatz 1, Artikel 14 13 Absatz 1 oder Artikel 17 14 Absatz 1 fallenden Personen schriftlich, falls notwendig auch mündlich, in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, ð in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher, klarer und einfacher Form ï über:

   a) die Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie [../../EU] 95/46/EG und gegebenenfalls seines Vertreters ð sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten ï;

b) den mit der Verarbeitung ihrer Daten in Eurodac verfolgten Zweck, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013 im Einklang mit Artikel 4 ð Artikel 6 ï der Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013, sowie in verständlicher Form in einer klaren und einfachen Sprache darüber, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken Zugang zu Eurodac haben;

c) die Empfänger ð oder Kategorien von Empfängern ï der Daten;

d) die Verpflichtung zur Fingerabdrucknahme bei Personen im Sinne der Artikel 9 10 Absatz 1 oder 14 13 Absatz 1 ð oder 14 Absatz 1 ï;

ò neu

e) die Aufbewahrungsfrist der Daten gemäß Artikel 17;

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

ef) ihr Recht, ð den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen um ï Zugang zu den sie betreffende Daten ð zu ersuchen ïzu erhalten und zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten korrigiert Ö berichtigt Õ ð und unvollständige personenbezogene Daten ergänzt ï oder sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete Ö personenbezogene Õ Daten gelöscht werden, sowie das Recht, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der nationalen Kontrollbehörden nach Artikel 30 32 Absatz 1 zu erhalten.;

ò neu

g) ihr Recht, bei der Kontrollbehörde Beschwerde einzulegen.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden Personen im Sinne der Artikel 9 10 Absatz 1 oder 14 13 Absatz 1 ð und 14 Absatz 1 ï zum Zeitpunkt der Fingerabdruckabnahme erteilt.

Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden Personen im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der sie betreffenden Daten an das Zentralsystem erteilt. Diese Informationspflicht besteht nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Ist eine Person, die unter Artikel 9 10 Absatz 1, Artikel 14 13 Absatz 1 und Artikel 17 14 Absatz 1 fällt, minderjährig, so unterrichten die Mitgliedstaaten diese Person in einer ihrem Alter angemessenen Weise.

(3) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013 wird ein gemeinsames Merkblatt erstellt, das mindestens die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und gemäß ð Artikel 6 Absatz 2 ï der Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013 enthält.

Das Merkblatt muss klar und einfach ð in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher Form und ï in einer Sprache abgefasst sein, die die betroffene Person versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht.

Das Merkblatt wird so gestaltet, dass die Mitgliedstaaten es mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. Diese mitgliedstaatsspezifischen Informationen müssen mindestens Angaben über die Rechte der betreffenden Person und die Möglichkeit einer Unterstützung ð Information ï durch die nationalen Kontrollbehörden sowie die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen ð sowie des Datenschutzbeauftragten ï und der nationalen Kontrollbehörden enthalten.

Artikel 31

Ö Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten Õ

(4)(1) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung kann jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person in jedem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die in Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG genannten Rechte wahrnehmen ð unterliegt die Ausübung des Rechts der von einer Datenverarbeitung betroffenen Person auf Zugang, Berichtigung und Löschung ihrer Daten Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. […/2016] sowie den Bestimmungen dieses Artikels ï .

Unbeschadet der Verpflichtung zur Bereitstellung anderweitiger Informationen gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG hat die betroffene Person das Recht, Ö (2) Das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den sie betreffenden Daten in jedem Mitgliedstaat umfasst das Recht, Õ darüber eine Mitteilung zu erhalten, welche sie betreffenden Daten im Zentralsystem gespeichert sind und welcher Mitgliedstaat die Daten an das Zentralsystem übermittelt hat. Der Zugang zu Daten kann nur von einem Mitgliedstaat gewährt werden.

(5) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann jede Person in allen Mitgliedstaaten verlangen, dass sachlich falsche Daten berichtigt oder unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden. Die Berichtigung und die Löschung werden ohne übermäßige Verzögerung durch den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren vorgenommen.

(6)(2) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 wird festgelegt, dass, wWenn die Ansprüche das Recht auf Berichtigung und Löschung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, der/die die Daten übermittelt hat/haben, geltend gemacht wirdwerden, setzen sich die Behörden dieses Mitgliedstaats mit den Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, der/ die Daten übermittelt hat/haben, in Verbindung setzen, damit diese die Richtigkeit der Daten sowie die Rechtmäßigkeit ihrer Übermittlung und ihrer Speicherung im Zentralsystem überprüfen können.

(7)(3) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 wird festgelegt, dass, wWenn sich zeigt, dass die im Zentralsystem gespeicherten Daten sachlich falsch sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, werden sie von dem Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, gemäß Artikel 27 28 Absatz 3 berichtigt oder gelöscht werden. Der betreffende Mitgliedstaat bestätigt der betroffenen Person schriftlich ohne übermäßige Verzögerung, dass er Maßnahmen zur Berichtigungð , Ergänzung, ï oder Löschung ð oder Einschränkung der Verarbeitung ï der sie betreffenden Ö personenbezogenen Õ Daten ergriffen hat.

(8)(4) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird festgelegt, dass, wWenn der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, nicht der Ansicht ist, dass die im Zentralsystem gespeicherten Daten sachlich falsch sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, erläutert er der von der Datenverarbeitung betroffenen Person ohne übermäßige Verzögerung in einer schriftlichen Begründung erläutert, warum er nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen.

Der Mitgliedstaat teilt der betroffenen Person ebenfalls mit, welche Schritte sie ergreifen kann, wenn sie mit der Erläuterung nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats Klage zu erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einzulegen ist, sowie Angaben über jede finanzielle oder sonstige Unterstützung, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung steht.

(9)(5) Jeder Antrag nach den Absätzen 4 1 und 5 2 Ö dieses Artikels betreffend den Zugang zu zu personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten Õ enthält die zur Identifizierung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person erforderlichen Angaben einschließlich der Fingerabdruckdaten. Diese Daten werden ausschließlich für die Wahrnehmung der in den Absätzen 4 1 und 5 2 genannten Rechte Ö durch die betroffene Person Õ verwendet und anschließend unverzüglich gelöscht.

(10)(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zusammen, damit die Ansprüche Rechte Ö der von der Datenverarbeitung betroffenen Person Õ nach den Absätzen 5, 6 und 7 Ö auf Berichtigung und Löschung Õ unverzüglich durchgesetzt werden.

(11)(7) Fordert Beantragt eine Person Ö Zugang zu den Õ sie betreffenden Daten gemäß Absatz 4 an, wird hierüber von der zuständigen Behörde eine schriftliche Aufzeichnung angefertigt, in der die Anforderung der Antrag sowie die Art und Weise ihrer seiner Bearbeitung festgehalten werden,; diese Aufzeichnung stellt die zuständige Behörde den nationalen Kontrollbehörden unverzüglich zur Verfügung.

(12) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterstützt in jedem Mitgliedstaat die nationale Kontrollbehörde die betroffene Person auf deren Antrag bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG.

(13)(8) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterstützen dDie nationale Kontrollstelle des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, und die nationale Kontrollstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die von der Datenverarbeitung betroffene Person aufhält, Ö informieren diese Õ - wenn sie darum ersucht werden - Ö über Õ beraten diese bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Berichtigung oder Löschung von Daten.ð , bei dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen den Zugang zu ï Ö den sie betreffenden personenbezogenen Daten Õ Ö sowie die Berichtigung, Õ ð Ergänzung, ï Ö Löschung Õ ð oder Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten zu beantragen ï. Beide nationalen Ö Die Õ Kontrollbehörden arbeiten zu diesem Zweck dabei ð gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. […/2016] ï zusammen. Ersuchen um Unterstützung können an die nationale Kontrollbehörde des Mitgliedstaates, in dem sich die von der Datenverarbeitung betroffene Person aufhält, gerichtet werden; diese leitet die Ersuchen an die Stelle des Mitgliedstaats weiter, der die Daten übermittelt hat.

(14) In jedem Mitgliedstaat kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats eine Beschwerde bei den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls eine Klage bei den zuständigen Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats erheben, wenn ihr das in Absatz 4 vorgesehene Auskunftsrecht verweigert wird. 

(15) Jede Person kann nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, hinsichtlich der sie betreffenden, im Zentralsystem gespeicherten Daten eine Beschwerde bei den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls eine Klage bei den zuständigen Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats erheben, um ihre Rechte nach Absatz 5 geltend zu machen. Die Verpflichtung der nationalen Kontrollbehörden zur Unterstützung und – sofern beantragt – zur Beratung der betroffenen Person gemäß Absatz 13 bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.

Artikel 30 32

Überwachung durch die nationalen Kontrollbehörden

(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sieht jJeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die gemäß Artikel ð 41 ï 28 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG benannte(n) nationale(n) Kontrollbehörde(n) Ö der einzelnen Mitgliedstaaten Õ ð , auf die in Artikel [46 Absatz 1] der Verordnung (EU) Nr. […/2016] Bezug genommen wird, ï nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat Ö für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b, Õ einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das Zentralsystem, unabhängig überwacht/überwachen.

(2) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine nationale Kontrollbehörde die Möglichkeit hat, sich von Personen mit ausreichender Kenntnis im Bereich der Fingerabdruckdaten beraten zu lassen.

Artikel 31 33

Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Eurodac, insbesondere durch Ö eu-LISA Õ die Agentur, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und dieser Verordnung erfolgt.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass mindestens alle drei Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur Ö eu-LISA Õ nach den internationalen Prüfungsgrundsätzen überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, der Agentur Ö eu-LISA Õ und den nationalen Kontrollbehörden übermittelt. Die Agentur Ö eu-LISA Õ erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts eine Stellungnahme abzugeben.

Artikel 32 34

Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

(1) Die nationalen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung von Eurodac.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Jahr eine Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 21 Buchstabe c, einschließlich einer stichprobenartigen Analyse der in elektronischer Form übermittelten begründeten Anträge, von einer unabhängigen Stelle gemäß Artikel 3335 Absatz 21 durchgeführt wird.

Die Überprüfung wird dem in Artikel 4042 Absatz 78 genannten Jahresbericht der Mitgliedstaaten beigefügt.

(3) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen die nationalen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, untersuchen Probleme bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der von der Datenverarbeitung betroffener Personen, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.

(4) Die nationalen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen für die Zwecke des Artikels 3 mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam entwickelt. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Agentur Ö eu-LISA Õ alle zwei Jahre übermittelt.

Artikel 33 35

Schutz der für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verarbeiteten personenbezogenen Daten

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Bestimmungen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI angenommen wurden, auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ihrer nationalen Behörden für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung anwendbar sind.

(2)(1) Die Ö in Artikel [39 Absatz 1] der Richtlinie [2016/… /EU] genannten Kontrollbehörden oder Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Õ Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 21 Buchstabe c dieser Verordnung, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an und von Eurodac, wird von den gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI benannten nationalen Behörden überwacht.

(3)(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2009/371/JI und wird von einem unabhängigen externen Datenschutzbeauftragten überwacht. Die Artikel 30, 31 und 32 dieses Beschlusses sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol gemäß dieser Verordnung anwendbar. Der unabhängige Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Rechte der betreffenden Person nicht verletzt werden.

(4)(3) Die für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 21 Buchstabe c von Eurodac nach dieser Verordnung erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung des konkreten Falls, für den die Daten von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, verarbeitet werden.

(5)(4) Ö Unbeschadet der Artikel [23 und 24] der Richtlinie [2016/ …/EU] Õ bewahren Ddas Zentralsystem, die benannten Behörden und Prüfstellen sowie Europol bewahren die Abfrageprotokolle auf, um den nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Überprüfung zu ermöglichen, ob bei der Datenverarbeitung die Datenschutzbestimmungen der Union eingehalten wurden, sowie um die Jahresberichte gemäß Artikel 4042 Absatz 78 zu erstellen. Außer aus diesen Gründen werden die personenbezogenen Daten sowie auch Abfrageprotokolle nach Ablauf eines Monats aus allen Datenbanken des Mitgliedstaats und Europols gelöscht, es sei denn, die Daten sind für die bestimmte laufende strafrechtliche Ermittlung, für die sie von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, erforderlich.

Artikel 34 36

Datensicherheit

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet die Datensicherheit vor und während der Übermittlung an das Zentralsystem.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft für sämtliche Daten, die von seinen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung verarbeitet werden, die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Aufstellung eines Sicherheitsplans, um

a) die Daten physisch zu schützen, auch durch die Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;

b) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den ð Datenverarbeitungsgeräten und ï nationalen Anlagen erhalten, in denen der Mitgliedstaat Tätigkeiten ausführt, die dem Zweck von Eurodac dienen (Zugangskontrolle ð Kontrolle des Zugangs zu den Geräten und den ï Anlagen);

c) das unbefugte Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgern zu verhindern (Datenträgerkontrolle);

d) die unbefugte Eingabe von Daten sowie die unbefugte Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

ò neu

e) zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mithilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

ê 603/2013 (angepasst)

ef) die unbefugte Verarbeitung von Eurodac-Daten und die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die in Eurodac verarbeitet wurden, zu verhindern (Kontrolle der Dateneingabe);

fg) sicherzustellen, dass die zur Benutzung von Eurodac- befugten Personen über individuelle und einmalig vergebene Benutzerkennung und einen geheimen Zugangsmodus ausschließlich Zugriff auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten haben (Kontrolle des Datenzugriffs);

gh) sicherzustellen, dass die zum Zugriff auf Eurodac berechtigten Behörden Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse der Personen erstellen, die zum Zugriff auf die Daten sowie zu ihrer Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage berechtigt sind, und dass diese Profile und alle anderen einschlägigen Informationen, die diese Behörden zur Überwachung anfordern könnten, den nationalen Kontrollbehörden nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 25 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI Ö Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. […/2016] Õ, Ö Kapitel VI der Richtlinie [2016/.../EU] Õ und Ö Artikel [..] der Richtlinie [2016/.../EU] Õ auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (Profile der zugriffsberechtigten Personen);

hi) zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);

ij) sicherzustellen, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann, von wem und zu welchem Zweck in Eurodac verarbeitet worden sind (Datenerfassungskontrolle);

jk) insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Eurodac oder von Eurodac oder während des Transports von Datenträgern die Daten von Unbefugten gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

ò neu

l) zu gewährleisten, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);

m) zu gewährleisten, dass die Eurodac-Funktionen zur Verfügung stehen, auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität);

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

kn) die Effizienz der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um sicherzustellen, dass dieser Verordnung entsprochen wird (Eigenkontrolle) und innerhalb von 24 Stunden sämtliche relevanten Fälle automatisch zu erkennen, zu denen es infolge der Anwendung der in den Buchstaben b bis j ð k ï beschriebenen Maßnahmen kommt und die auf den Eintritt eines Sicherheitsvorfalls hinweisen könnten.

(3) ð Unbeschadet der Meldung und Mitteilung von Verstößen gegen den Schutz personenbezogener Daten gemäß [Artikel 31 und 32] der Verordnung (EU) Nr. […/2016] beziehungsweise gemäß [Artikel 28 und 29] ï unterrichten Ddie Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur Ö eu-LISA Õ über in ihren Systemen festgestellte Sicherheitsvorfälle. Die Agentur Ö eu-LISA Õ setzt bei einem Sicherheitsvorfall die Mitgliedstaaten, Europol und den Europäischen Datenschutzbeauftragten davon in Kenntnis. Der betreffende Mitgliedstaat, die Agentur Ö eu-LISA Õ und Europol arbeiten während eines Sicherheitsvorfalls zusammen.

4. Die Agentur Ö eu-LISA Õ ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 genannten Ziele in Bezug auf den Betrieb von Eurodac, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, zu verwirklichen.

Artikel 35 37

Verbot der Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen

(1) Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol nach dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erhalten hat, dürfen nicht an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Stelle innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten im Sinne von [Artikel […] 2 Buchstabe b der Richtlinie [2016/../EU] des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI] auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.

(2) Personenbezogene Daten aus einem Mitgliedstaat, die zwischen den Mitgliedstaaten nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 21 Buchstabe c erzielt wurde, ausgetauscht werden, werden nicht an Drittstaaten weitergegeben, wenn ein ernstzunehmendes Ö konkretes Õ Risiko besteht, dass die von der Datenverarbeitung betroffene Person infolge dieser Weitergabe gefoltert, unmenschlich und erniedrigend behandelt oder bestraft wird oder ihre Grundrechte in sonstiger Weise verletzt werden.

ò neu

(3)    In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben, insbesondere wenn es sich bei diesem Staat um den Herkunftsstaat des Antragstellers handelt.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

(3)(4) Dieses Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 schränkt das Recht der Mitgliedstaaten, auf die Übermittlung, solcher Daten ð im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. […/2016] beziehungszweise mit den gemäß der Richtlinie [2016/…/EU] erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ï an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) Nr. […/…] 604/2013 anwendbar ist, zu übermitteln, nicht ein.

ò neu

Artikel 38

Übermittlung von Daten an Drittstaaten zum Zweck der Rückführung

(1)    Abweichend von Artikel 37 dieser Verordnung können die personenbezogenen Daten der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die ein Mitgliedstaat nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a oder b erzielt wurde, im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. […/2016] an einen Drittstaat übermittelt oder diesem zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückführung erforderlich ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

 b)    Der Drittstaat stimmt ausdrücklich zu, die Daten nur zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden, und nur insoweit dies zur Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Aufgaben rechtens und erforderlich ist, zu verwenden, und diese Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung nicht länger gerechtfertigt ist.

 c)    Der Herkunftsmitgliedstaat, der die Daten in das Zentralsystem eingegeben hat, hat seine Zustimmung erteilt, und die betroffene Person ist darüber unterrichtet worden, dass ihre personenbezogenen Informationen gegebenenfalls an die Behörden eines Drittstaates weitergegeben werden.

(2)    In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben, insbesondere wenn es sich bei diesem Staat um den Herkunftsstaat des Antragstellers handelt.

(3)    Drittstaaten erhalten weder einen direkten Zugriff auf das Zentralsystem, um Fingerabdruckdaten oder andere personenbezogene Daten eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzugleichen oder zu übermitteln, noch einen Zugriff über die benannte nationale Zugangsstelle.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

Artikel 36 39

Protokollierung und Dokumentierung

(1) Die Mitgliedstaaten und Europol gewährleisten, dass alle Datenverarbeitungsvorgänge, die aus Anträgen auf Abgleich mit Eurodac-Daten für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 21 Buchstabe c resultieren, zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit und zur Eigenkontrolle protokolliert oder dokumentiert werden.

(2) Das Protokoll beziehungsweise die Dokumentation enthalten stets folgende Angaben:

a) den genauen Zweck des Antrags auf Abgleich, einschließlich Angaben zur Art der terroristischen und sonstigen schweren Straftat, und im Falle Europols den genauen Zweck des Antrags auf Abgleich;

b) die hinreichenden Gründe, gemäß Artikel 20 21 Absatz 1 dieser Verordnung keinen Abgleich mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI durchzuführen;

c) das nationale Aktenzeichen;

d) das Datum und den genauen Zeitpunkt des Antrags der nationalen Zugangsstelle auf Abgleich mit den Daten des Zentralsystems;

e) die Bezeichnung der Behörde, die den Zugriff zwecks Datenabgleichs beantragt hat, sowie die zuständige Person, die den Antrag gestellt und die Daten verarbeitet hat;

f) gegebenenfalls die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens nach Artikel 1920 Absatz 34 und das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung;

g) die für den Abgleich verwendeten Daten;

h) nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder des Beschlusses Nr. 2009/371/JI die Kennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage oder Übermittlung angeordnet hat.

(3) Die Protokolle oder Dokumentationen dürfen nur zur Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit verwendet werden. Für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 40 42 dürfen nur Protokolle verwendet werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten. Die für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags und die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit zuständigen nationalen Kontrollbehörden haben auf Antrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Protokollen.

Artikel 37 40

Haftung

(1) Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der oder dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch eine andere Handlung, die dieser Verordnung zuwiderläuft, ein Ö materieller oder immaterieller Õ Schaden entstanden ist, hat das Recht, von dem für den erlittenen Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht Ö in keinerlei Hinsicht Õverantwortlich ist.

(2) Für Schäden am Zentralsystem, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, ist dieser Mitgliedstaat haftbar, sofern und soweit die Agentur Ö eu-LISA Õ oder ein anderer Mitgliedstaat keine angemessenen Schritte unternommen hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

(3) Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt ð gemäß den Artikeln [75 und 76] der Verordnung (EU) Nr. […/2016] und den Artikeln [52 und 53] der Richtlinie [2016/… /EU] ï den nationalen Rechtsvorschriften des beklagten Mitgliedstaats.

KAPITEL VIII

ÄNDERUNGEN AN DER VERORDNUNG (EU) NR. 1077/2011

Artikel 38

Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Aufgaben im Zusammenhang mit Eurodac

In Bezug auf Eurodac nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a) die Aufgaben, die der Agentur durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (*) übertragen wurden 45 ; und

b) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von Eurodactasks relating to training on the technical use of Eurodac."

2. Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstaben u und v erhalten folgende Fassung:

"u) den Jahresbericht über die Tätigkeit des Zentralsystems von Eurodac gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 anzunehmen;

v) zu den Berichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Überprüfungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Stellung zu nehmen und für angemessene Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen Sorge zu tragen;"

b) Buchstabe x erhält folgende Fassung:

"x) Statistiken über die Arbeit des Zentralsystems von Eurodac gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu erstellen;"

c) Buchstabe z erhält folgende Fassung:

"z) dafür zu sorgen, dass die Liste der gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 benannten Stellen jährlich veröffentlicht wird;"

3. Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4. Europol und Eurojust können an Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn auf der Tagesordnung das SIS II betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI stehen. Europol kann auch an Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn auf der Tagesordnung das VIS betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI oder Eurodac betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 stehen."

4. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

"g) unbeschadet des Artikels 17 des Statuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 nachzukommen;"

b) Absatz 6 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

"i) die Entwürfe der Berichte über die technische Funktionsweise jedes der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe t genannten IT-Großsysteme und den Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeit des Zentralsystems von Eurodac gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe u auf der Grundlage der Kontroll- und Bewertungsergebnisse;"

5. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Europol und Eurojust können jeweils einen Vertreter in die SIS II-Beratergruppe entsenden. Europol kann auch einen Vertreter in die VIS-Beratergruppe und die Eurodac- Beratergruppe entsenden.".

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39 41

Kosten

(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

(2) Die Kosten für die nationalen Zugangsstellen und die Kosten für deren Anbindung an das Zentralsystem werden von den Mitgliedstaaten getragen.

(3) Die Mitgliedstaaten und Europol errichten und unterhalten auf eigene Kosten die zur Anwendung dieser Verordnung notwendige technische Infrastruktur und kommen für die Kosten auf, die ihnen durch Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 21 Buchstabe c entstehen.

Artikel 40 42

Jahresbericht: Überwachung und Bewertung

(1) Die Agentur Ö eu-LISA Õ unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Jahresbericht über den Betrieb des Zentralsystems, der die Aspekte des technischen Betriebs und der Sicherheit umfasst. Der Jahresbericht gibt unter anderem Aufschluss über Verwaltung und Leistung von Eurodac gemessen an Mengenindikatoren, die für die in Absatz 2 genannten Ziele vorgegeben werden.

(2) Die Agentur Ö eu-LISA Õ trägt dafür Sorge, dass Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen der Betrieb des Zentralsystems anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits- und Dienstleistungsqualitätszielen überwacht werden kann.

(3) Zum Zwecke der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat die Agentur Ö eu-LISA Õ Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im Zentralsystem.

ò neu

(4) Bis [2020] untersucht eu-LISA anhand einer Studie, ob es technisch möglich ist, das Zentralsystem um eine Gesichtserkennungssoftware zu ergänzen, mit der Gesichtsbilder abgeglichen werden können. Mit der Studie sollen die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Ergebnisse einer solchen Software für die Zwecke von Eurodac bewertet und Empfehlungen im Hinblick auf die Einbindung der Gesichtserkennungstechnologie ins Zentralsystem formuliert werden.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

(4)(5) Bis zum 20. Juli 2018 ð […] ï und danach alle vier Jahre legt die Kommission eine umfassende Bewertung von Eurodac vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst und die Auswirkungen auf die Grundrechte überprüft, einschließlich inwiefern die Nutzung von Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu indirekten Diskriminierungen von Personen geführt hat, auf die sich diese Richtlinie erstreckt, sowie feststellt, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin gültig sind; dazu gehören auch alle gebotenen Schlussfolgerungen für künftige Tätigkeiten und gegebenenfalls erforderliche Empfehlungen. Die Kommission legt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(5)(6) Die Mitgliedstaaten stellen der Agentur Ö eu-LISA Õ und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zum Abfassen des Jahresberichts gemäß Absatz 1 erforderlich sind.

(6)(7) Die Agentur Ö eu-LISA Õ, die Mitgliedstaaten und Europol stellen der Kommission die für die Erstellung der Bewertung nach Absatz 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung. Diese Informationen dürfen nicht zu einer Störung der Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen der benannten Behörden gestatten.

(7)(8) Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten auch Angaben und Statistiken über

den genauen Zweck des Abgleichs, einschließlich über die Art der terroristischen oder sonstigen schweren Straftat,

die Rechtfertigung eines begründeten Verdachts,

die hinreichenden Gründe, die gemäß Artikel 20 21 Absatz 1 dieser Verordnung dafür angegeben werden, keinen Abgleich mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI durchzuführen,

die Anzahl der Anträge auf Abgleich,

die Anzahl und die Art von Fällen, in denen die Identität einer Person festgestellt werden konnte und

die Notwendigkeit und die Nutzung des Ausnahmeverfahrens in dringenden Fällen, darunter über Fälle, in denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die Prüfstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war.

Die Berichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt.

(8)(9) Auf der Grundlage der Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol gemäß Absatz 7 8 erstellt die Kommission zusätzlich zu der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 4 5 einen Jahresbericht über den Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zu Eurodac und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem europäischen Datenschutzbeauftragten.

Artikel 41 43

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Verarbeitung von im Zentralsystem gespeicherten Daten, die dem in Artikel 1 genannten Zweck von Eurodac zuwiderläuft, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen im Einklang mit dem nationalen Recht, geahndet wird.

Artikel 42 44

Territorialer Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Gebiete, für die die [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht gilt].

Artikel 43 45

Meldung der benannten Behörden und Prüfstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt bis zum ð […] ï 20. Oktober 2013 der Kommission seine benannten Behörden, die in Artikel 5 6 Absatz 3 genannten operativen Stellen und seine Prüfstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.

(2) Europol teilt bis zum ð […] ï 20. Oktober 2013 der Kommission seine benannten Behörden, seine Prüfstelle sowie die benannte nationale Zugangsstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.

(3) Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen einmal im Jahr im Amtsblatt der Europäischen Union und in einer ohne Verzug auf dem neuesten Stand gehaltenen elektronischen Veröffentlichung.

Artikel 44

Übergangsbestimmungen

Daten, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 im Zentralsystem blockiert wurden, werden freigegeben und gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung am 20. Juli 2015 markiert.

Artikel 45 46

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 werden Ö (EU) Nr. 603/2013 wird Õ mit Wirkung ab dem 20. Juli 2015 ð […] ï aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in im Anhang III zu lesen.

Artikel 46 47

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 20. Juli 2015 ð […] ï .

ò neu

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 32, Artikel 32 und – für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecke – Artikel 28 Absatz 4, Artikel 30 und Artikel 37 gelten ab dem in Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […/2016] genannten Zeitpunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Artikel 2 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 29, Artikel 30 und Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.

Artikel 2 Absatz 4, Artikel 35 und – für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Zwecke – Artikel 28 Absatz 4, Artikel 30, Artikel 37 und Artikel 40 gelten ab dem in Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie [2016/…/EU] genannten Zeitpunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Artikel 2 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 29, Artikel 33, Artikel 35 und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.

Ein Abgleich von Gesichtsbildern mithilfe von Gesichtserkennungssoftware gemäß den Artikeln 15 und 16 dieser Verordnung erfolgt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Gesichtserkennungstechnologie ins Zentralsystem eingebunden ist. Die Gesichtserkennungssoftware wird [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] ins Zentralsystem eingebunden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Gesichtsbilder als Teil der Datensätze der betroffenen Person im Zentralsystem gespeichert und einem Mitgliedstaat übermittelt, wenn bei einem Abgleich der Fingerabdrücke ein Treffer erzielt wird.

ê 603/2013 (angepasst)

ð neu

Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission und die Agentur Ö eu-LISA Õ, sobald sie die technischen Vorkehrungen für die Datenübermittlung an das Zentralsystem Ö gemäß Artikel XX-XX Õ getroffen haben, in jedem Fall spätestens jedoch bis zum aber nicht später als 20. Juli 2015 ð […] ï .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

ê 603/2013

ANHANG I

Datenformat und fingerabdruckblatt

Datenformat für den Austausch von Fingerabdruckdaten

Folgendes Format für den Austausch von Fingerabdruckdaten wird vorgeschrieben:

ANSI/NIST-ITL 1a-1997, Ver.3, Juni 2001 (INT-1) und alle zukünftigen Fortentwicklungen dieses Standards.

Norm für die Kennbuchstaben der Mitgliedstaaten

Es gilt folgende ISO-Norm: ISO 3166 – 2 – Buchstaben-Code.

ê 603/2013 (angepasst)

ANHANG II

Aufgehobene Verordnungen (gemäß Artikel 45)

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates

(ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates

(ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1)

_____________

ê 603/2013 (angepasst)

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000

Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b bis e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f bis j

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a bis e

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben f bis i

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 25 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis f

Artikel 11 Buchstaben a bis f

Artikel 11 Buchstaben g bis k

Artikel 5 Absatz a Buchstaben g und h

Artikel 6

Artikel 12

Artikel 7

Artikel 13

Artikel 8

Artikel 14

Artikel 9

Artikel 15

Artikel 10

Artikel 16

Artikel 11 Absätze 1 bis 3

Artikel 17(1) to (3)

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 17(5)

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 17(4)

Artikel 12

Artikel 18

Artikel 13

Artikel 23

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 27

Artikel 16

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 17

Artikel 37

Artikel 18

Artikel 29 Absätze 1, 2, 4 bis 10 und 12 bis 15

Artikel 29 Absätze 3 und 11

Artikel 19

Artikel 30

Artikel 31 bis 36

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 39 Absätze 1 und 2

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24 Absätze 1 und 2

Artikel 40 Absätze 1 und 2

Artikel 40 Absätze 3 bis 8

Artikel 25

Artikel 41

Artikel 26

Artikel 42

Artikel 43 bis 45

Artikel 27

Artikel 46

Verordnung (EG) Nr. 407/2002

Diese Verordnung

Artikel 2

Artikel 24

Artikel 3

Artikel 25 Absätze 1 bis 3

Artikel 25 Absätze 4 und 5

Artikel 4

Artikel 26

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Anhang I

Anhang I

Anhang II

é

ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EU) Nr. 603/2013

Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 3

-

-

Artikel 1 Absatz 3

-

Artikel 2 Absätze 1 bis 4

Artikel 2 Absatz 1, Einleitungssatz

Artikel 3 Absatz 1, Einleitungssatz

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b

-

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m

-

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n

-

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o

Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 3 Absätze 1 bis 4

Artikel 4 Absätze 1 bis 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5

-

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis i

Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis i

-

Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben j und h

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

-

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

-

Artikel 9 Absatz 4

-

Artikel 9 Absatz 5

-

-

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 10 Buchstaben a und b

Artikel 11 Buchstaben a und b

Artikel 10 Buchstabe c

Artikel 11 Buchstabe c

Artikel 10 Buchstabe d

Artikel 11 Buchstabe d

Artikel 10 Buchstabe e

Artikel 11 Buchstabe e

Artikel 11 Buchstabe a

Artikel 12 Buchstabe a

Artikel 11 Buchstabe b

Artikel 12 Buchstabe b

Artikel 11 Buchstabe c

Artikel 12 Buchstabe c

Artikel 11 Buchstabe d

Artikel 12 Buchstabe d

Artikel 11 Buchstabe e

Artikel 12 Buchstabe e

Artikel 11 Buchstabe f

Artikel 12 Buchstabe f

Artikel 11 Buchstabe g

Artikel 12 Buchstabe g

Artikel 11 Buchstabe h

Artikel 12 Buchstabe h

Artikel 11 Buchstabe i

Artikel 12 Buchstabe i

Artikel 11 Buchstabe j

Artikel 12 Buchstabe j

Artikel 11 Buchstabe k

Artikel 12 Buchstabe k

-

Artikel 12 Buchstabe l

-

Artikel 12 Buchstabe m

-

Artikel 12 Buchstabe n

-

Artikel 12 Buchstabe o

-

Artikel 12 Buchstabe p

-

Artikel 12 Buchstabe q

-

Artikel 12 Buchstabe r

-

Artikel 12 Buchstabe s

Artikel 12

-

Artikel 13

-

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g

-

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe h

-

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i

-

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe j

-

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe k

-

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe l

-

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe m

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 5

-

Artikel 13 Absatz 6

-

Artikel 13 Absatz 7

-

Artikel 15

-

Artikel 16

-

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a

-

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

-

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c

-

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

-

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe i

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe j

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe k

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe l

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe m

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 5

-

Artikel 14 Absatz 6

-

Artikel 15 Absatz 1

-

Artikel 15 Absatz 2

-

Artikel 15 Absatz 3

-

Artikel 15 Absatz 4

-

Artikel 16 Absätze 1 bis 5

-

Artikel 17 Absatz 1

-

Artikel 17 Absatz 2

-

Artikel 17 Absatz 3

-

Artikel 17 Absatz 4

-

Artikel 18 Absatz 1

-

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 3

-

Artikel 19 Absatz 4

-

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 4

-

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 21 Buchstaben a bis c

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben 1 bis c

Artikel 24 Absatz 4 Buchstaben 1 bis c

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 25 Absätze 1 bis 5

Artikel 26 Absätze 1 bis 6

-

Artikel 26 Absatz 6

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 29 Absatz 1 bis Buchstabe e

Artikel 30 Absatz 1 bis Buchstabe e

-

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f

-

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 29 Absätze 4 bis 15

-

-

Artikel 31 Absatz 1

-

Artikel 31 Absatz 2

-

Artikel 31 Absatz 3

-

Artikel 31 Absatz 4

-

Artikel 31 Absatz 5

-

Artikel 31 Absatz 6

-

Artikel 31 Absatz 7

-

Artikel 31 Absatz 8

Artikel 30

Artikel 32

Artikel 31

Artikel 33

Artikel 32

Artikel 34

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 4

Artikel 35 Absatz 4

Artikel 33 Absatz 5

-

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben a bis k

Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a bis k

-

Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben l bis n

Artikel 34 Absatz 3

Artikel 36 Absatz 3

Artikel 34 Absatz 4

Artikel 36 Absatz 4

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 37 Absatz 3

-

Artikel 37 Absatz 4

-

Artikel 38 Absatz 1

-

Artikel 38 Absatz 2

-

Artikel 38 Absatz 3

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a bis h

Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a bis h

Artikel 36 Absatz 3

Artikel 39 Absatz 3

Artikel 37

Artikel 40

Artikel 38

-

Artikel 39

Artikel 41

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 2

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 40 Absatz 3

Artikel 42 Absatz 3

Artikel 40 Absatz 4

Artikel 42 Absatz 4

Artikel 40 Absatz 5

Artikel 42 Absatz 5

Artikel 40 Absatz 6

Artikel 42 Absatz 6

Artikel 40 Absatz 7

Artikel 42 Absatz 7

Artikel 40 Absatz 8

Artikel 42 Absatz 8

-

Artikel 42 Absatz 9

Artikel 41

Artikel 43

Artikel 42

Artikel 44

Artikel 43

Artikel 45

Artikel 44

-

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 46

Artikel 47

Anhang I

Anhang I

Anhang II

-

Anhang III

Anhang II



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 46  

Politikbereich: Migration und Inneres (Titel 18)

Tätigkeit: Asyl und Migration

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 47  

⌧ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Erweiterung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

In ihrer Europäischen Migrationsagenda (COM(2015) 240 final) kündigte die Kommission eine Bewertung des Dublin-Verfahrens an, um auf dieser Grundlage entscheiden zu können, ob die rechtlichen Parameter des Verfahrens überarbeitet werden müssen, um die Asylsuchenden gerechter auf die Mitgliedstaaten zu verteilen. Ferner schlug sie vor, die Möglichkeit zu prüfen, Eurodac zusätzliche biometrische Merkmale wie Gesichtsbilder hinzuzufügen und Gesichtserkennungssoftware zu nutzen.

Die Flüchtlingskrise hat erhebliche strukturelle Schwächen und Mängel bei der Gestaltung und Umsetzung der europäischen Asyl- und Migrationspolitik aufgezeigt, einschließlich beim Dublin- und Eurodac-System, die Forderungen nach einer Reform zur Folge hatten.

In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ (COM(2016) 197 final) erklärte die Kommission, dass die Reform der Dublin-Verordnung und die Einführung einer tragfähigen, fairen Regelung zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates ein vorrangiges Anliegen sei, mit dem ein hohes Maß an Solidarität sowie eine faire Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet werden solle. In diesem Zusammenhang schlug sie einen Korrekturmechanismus für die Zuweisung vor.

Nach Ansicht der Kommission sollte Eurodac gestärkt werden, um den Änderungen des Dublin-Verfahrens Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass das System weiterhin die für sein Funktionieren erforderlichen Fingerabdruckdaten zur Beweisaufnahme liefert. Des Weiteren vertrat die Kommission die Auffassung, dass Eurodac zur Bekämpfung der irregulären Migration eingesetzt werden könnte, indem Fingerabdruckdaten zu sämtlichen Personenkategorien gespeichert und der Abgleich mit allen zu diesem Zweck gespeicherten Daten ermöglicht würden.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

GD HOME AMP Einzelziel Nr. 1: Stärkung und Weiterentwicklung sämtlicher Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension

ABM-/ABB-Tätigkeit(en): Kapitel 18 03: Asyl und Migration.

Einzelziel Nr. 1: Weiterentwicklung der Eurodac-Funktionalitäten

Einzelziel Nr. 2: Kapazitätserweiterung der Eurodac-Datenbank


1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Identifizierung irregulärer Drittstaatsangehöriger in der EU zu verbessern und eine wirksame Umsetzung der überarbeiteten Dublin-Verordnung zu gewährleisten, indem Fingerabdruckdaten zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats bereitgestellt werden.

Ziel ist es, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, um sicherzustellen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Dadurch soll das „Asyl-Shopping“ innerhalb der EU verhindert und somit ein Missbrauch des Asylsystems erschwert werden.

Darüber hinaus wird für die Mitgliedstaaten eine Möglichkeit geschaffen, illegal in der EU aufhältige Drittstaatsangehörige zu identifizieren, indem die personenbezogenen Daten der betreffenden Personen gespeichert werden und Informationen darüber bereitgestellt werden, über welches Land sie zuerst in die EU eingereist sind oder wo sie sich illegal aufgehalten haben. Die auf EU-Ebene gespeicherten Informationen wiederum werden es den EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, einem Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Rückführung in sein Herkunftsland oder die Rückübernahme durch einen Drittstaat neue Ausweispapiere auszustellen.

Viele Personen, die internationalen Schutz beantragen, sowie illegal in die Europäische Union einreisende Drittstaatsangehörige sind mit ihren Familien und häufig mit sehr kleinen Kindern unterwegs. Wenn es möglich wäre, diese Kinder anhand ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder zu identifizieren, würde dies die Identitätsfeststellung vereinfachen, wenn die Kinder von ihren Familien getrennt sind. In diesem Fall nämlich könnten die Mitgliedstaaten Anfragen nachgehen, wenn übereinstimmende Fingerabdrücke darauf hinweisen, dass die Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Dadurch würde außerdem der Schutz unbegleiteter Minderjähriger gestärkt, die nicht immer formell internationalen Schutz beantragen und aus den zuständigen Betreuungseinrichtungen oder Sozialeinrichtungen für Kinder verschwinden. Der derzeitige rechtliche und technische Rahmen ermöglicht es nicht, ihre Identität festzustellen. Daher könnte das Eurodac-System dazu genutzt werden, Kinder aus Drittstaaten, die ohne Ausweispapiere in der EU aufgefunden werden, zu erfassen, um ihre Spur weiterzuverfolgen und sie vor Ausbeutung zu schützen.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Während der Aufrüstung des Zentralsystems

Wenn der Vorschlagsentwurf und die technischen Spezifikationen angenommen sind, wird das Eurodac-Zentralsystem aufgerüstet (Kapazitätserweiterung sowie Erhöhung der Durchsatzrate für Datenübertragungen von den nationalen Zugangsstellen). Die eu-LISA wird die Aufrüstung des Zentralsystems und der nationalen Systeme auf EU-Ebene koordinieren. Für die Integration der einheitlichen nationalen Schnittstelle (National Uniform Interface - NUI) sind die Mitgliedstaaten zuständig.

Einzelziel: Sobald die geänderte Dublin-Verordnung in Kraft tritt, soll das System betriebsbereit sein.

Indikator: Um an den Start gehen zu können, muss eu-LISA den erfolgreichen Abschluss einer umfassenden Prüfung des Eurodac-Zentralsystems durch die Agentur zusammen mit den Mitgliedstaaten bekannt gegeben haben.

Sobald das neue Zentralsystem betriebsbereit ist

Sobald das Eurodac-System betriebsbereit ist, stellt eu-LISA stellt sicher, dass Systeme vorhanden sind, um den Systembetrieb anhand von Zielvorgaben zu überwachen. Am Ende jedes Jahres unterbreitet eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über den Betrieb des Zentralsystems, der auch Angaben zum technischen Betrieb und der Sicherheit des Systems umfasst. Der Jahresbericht gibt unter anderem Aufschluss über die Verwaltung und Leistung von Eurodac gemessen an Mengenindikatoren, die für die jeweiligen Ziele vorgegeben werden.

Bis 2020 untersucht eu-LISA anhand einer Studie, ob es technisch möglich ist, das Zentralsystem um eine Gesichtserkennungssoftware zu ergänzen, die beim Vergleich von Gesichtsbildern zuverlässige und genaue Ergebnisse liefert.

Bis zum 20. Juli 2018 und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine umfassende Bewertung von Eurodac vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst und die Auswirkungen auf die Grundrechte überprüft, einschließlich inwiefern die Nutzung von Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu indirekten Diskriminierungen von Personen geführt hat, auf die sich diese Verordnung erstreckt, sowie feststellt, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin gültig sind; dazu gehören auch alle gebotenen Schlussfolgerungen für künftige Tätigkeiten und gegebenenfalls erforderliche Empfehlungen. Die Kommission übermittelt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken; diese Berichte enthalten auch Statistiken über die Zahl der Anfragen und die erzielten Treffer.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

1) Bestimmung des gemäß dem Vorschlag für die geänderte Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaats.

2) Überprüfung der Identität irregulärer Drittstaatsangehöriger, die in die EU einreisen oder innerhalb der EU aufgegriffen werden, um den betreffenden Personen im Hinblick auf ihre Rückführung neue Ausweispapiere auszustellen und schutzbedürftige Drittstaatsangehörige (z. B. Kinder) zu identifizieren, die häufig Schleusern zum Opfer fallen.

3) Verstärkter Kampf gegen internationale Kriminalität, Terrorismus und andere Sicherheitsbedrohungen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Kein Mitgliedstaat kann die irreguläre Einwanderung allein bewältigen oder alle in der EU gestellten Asylanträge bearbeiten. Bereits seit vielen Jahren besteht das Problem, dass Personen über die Außengrenzen in die EU einreisen können, ohne sich an einer offiziellen Grenzübergangsstelle zu melden. Insbesondere in den Jahren 2014-2015 war dies zu beobachten, als mehr als eine Million irregulärer Migranten über die zentrale und östliche Mittelmeerroute in die EU kamen. 2015 reisten ferner viele dieser Personen von den an den Außengrenzen gelegenen Ländern in andere Mitgliedstaaten weiter. Kein Mitgliedstaat kann daher allein die Einhaltung der EU-Vorschriften und Verfahren – wie das Dublin-Verfahren – überwachen. In einem Raum ohne Binnengrenzen sollten Maßnahmen gegen die irreguläre Einwanderung im Verbund ergriffen werden. Die EU ist in Anbetracht all dessen besser als die Mitgliedstaaten dazu in der Lage, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Durch die Nutzung der drei bestehenden IT-Großsysteme (SIS, VIS und Eurodac) wird das Grenzmanagement verbessert. Bessere Informationen auf EU-Ebene zu grenzüberschreitenden Bewegungen von Drittstaatsangehörigen würden dazu beitragen, eine faktische Grundlage für eine Weiterentwicklung und Anpassung der EU-Migrationspolitik zu schaffen. Eine Änderung der Eurodac-Verordnung ist somit auch erforderlich, um eine zusätzliche Zweckbestimmung aufzunehmen: die Gewährung des Zugriffs auf Eurodac, um die irreguläre Einwanderung in die EU sowie Sekundärmigration irregulärer Migranten innerhalb der EU zu kontrollieren. Eine derartige Änderung kann nur von der Kommission vorgeschlagen werden; dieses Ziel kann daher von den Mitgliedstaaten im Alleingang nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Nach Annahme der ersten Neufassung der Eurodac-Verordnung 48 wurde das Eurodac-Zentralsystem aktualisiert. Die wichtigste Erkenntnis hierbei war, dass ein frühzeitiges Projektmanagement durch die Mitgliedstaaten äußerst wichtig ist und für die Aktualisierung der nationalen Anbindungen Projektmeilensteine festgelegt werden müssen. Obwohl eu-LISA für die Aufrüstung des Zentralsystems sowie der nationalen Anbindungen der Mitgliedstaaten einen strikten Projektplan erstellt hatte, gelang einigen Mitgliedstaaten die Anbindung nicht bzw. bestand das Risiko, dass diese Anbindung nicht bis zum 20. Juli 2015 (zwei Jahre nach Annahme der Verordnung) erfolgen würde.

In einem Workshop über die aus der Aufrüstung des Systems im Jahr 2015 gewonnenen Erkenntnisse („Lessons Learnt“) betonten die Mitgliedstaaten, dass für die nächste Aktualisierung des Zentralsystems eine Einführungsphase erforderlich sei, um eine fristgerechte Anbindung aller Mitgliedstaaten an das Zentralsystem sicherzustellen.

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die 2015 noch nicht an das Zentralsystem angebunden waren, wurden alternative Lösungen gefunden. So konnte eu-LISA einem Mitgliedstaat eine NAP/FIT-Lösung (Lösung für die nationale Zugangsstelle/Fingerabdruck-Bild-Übertragung) zur Verfügung stellen, die von der Agentur zu Simulationstests verwendet wurde, da der betreffende Mitgliedstaat nicht die nötige Finanzierung gesichert hatte, um das Vergabeverfahren unmittelbar im Anschluss an die Annahme der Eurodac-Verordnung in die Wege zu leiten. Zwei weitere Mitgliedstaaten mussten für ihre Anbindung auf eine „In-house“-Lösung zurückgreifen, bevor sie die von ihnen in Auftrag gegebene NAP/FIT-Lösung installieren konnten.

Ferner hatte eu-LISA mit einem externen Auftragnehmer einen Rahmenvertrag über die Bereitstellung von Funktionen und Wartungsleistungen für das Eurodac-System geschlossen. Viele Mitgliedstaaten nutzen diesen Rahmenvertrag zur Beschaffung einer standardisierten NAP/FIT-Lösung, wodurch Einsparungen erzielt wurden und auf nationale Vergabeverfahren verzichtet werden konnte. Ein derartiger Rahmenvertrag sollte auch für künftige Aktualisierungen in Betracht gezogen werden.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag reiht sich ein in die Arbeiten der Kommission zur Weiterentwicklung der Dublin-Verordnung 49 , der Mitteilung der Kommission „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ 50 , insbesondere der Mitteilung der Kommission „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ 51 , und ist darüber hinaus in Verbindung mit dem ISF - Grenzen 52 im Rahmen des MFR und der Gründungsverordnung für eu-LISA 53 zu sehen.

Innerhalb der Kommission ist die Generaldirektion Inneres (GD HOME) für die Einrichtung von Eurodac zuständig.


1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von 2017 bis 2020,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 54  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

⌧ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

⌧ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Bemerkungen

Die Kommission ist für die Gesamtverwaltung der Maßnahme, eu-LISA für die Entwicklung, den Betrieb und die Wartung des Systems zuständig.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Überwachungs- und Evaluierungsbestimmungen für das Eurodac-System sind in Artikel 40 des Vorschlags enthalten:

Jahresbericht: Überwachung und Evaluierung

1. Die eu-LISA unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Jahresbericht über den Betrieb des Zentralsystems, der die Aspekte des technischen Betriebs und der Sicherheit umfasst. Der Jahresbericht gibt unter anderem Aufschluss über Verwaltung und Leistung von Eurodac gemessen an Mengenindikatoren, die für die in Absatz 2 genannten Ziele vorgegeben werden.

2. Die eu-LISA trägt dafür Sorge, dass Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen der Betrieb des Zentralsystems anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits- und Dienstleistungsqualitätszielen überwacht werden kann.

3. Zur Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat eu-LISA Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im Zentralsystem.

3a. Bis [2020] untersucht eu-LISA anhand einer Studie, ob es technisch möglich ist, das Zentralsystem um eine Gesichtserkennungssoftware zu ergänzen, mit der Gesichtsbilder abgeglichen werden können. Mit der Studie sollen die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Ergebnisse einer solchen Software für die Zwecke von Eurodac bewertet werden und im Hinblick auf die Einbindung der Gesichtserkennungstechnologie ins Zentralsystem Empfehlungen formuliert werden.

4. Bis zum XX/XX/XX und danach alle vier Jahre legt die Kommission eine umfassende Bewertung von Eurodac vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst und die Auswirkungen auf die Grundrechte überprüft, einschließlich inwiefern die Nutzung von Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu indirekten Diskriminierungen von Personen geführt hat, auf die sich diese Verordnung erstreckt, sowie feststellt, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin gültig sind; dazu gehören auch alle gebotenen Schlussfolgerungen für künftige Tätigkeiten und gegebenenfalls erforderliche Empfehlungen. Die Kommission übermittelt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zum Abfassen des Jahresberichts gemäß Absatz 1 erforderlich sind.

6. Die eu-LISA, die Mitgliedstaaten und Europol stellen der Kommission die für die Erstellung der umfassenden Bewertung nach Absatz 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung. Diese Informationen dürfen nicht zu einer Störung der Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen der benannten Behörden zulassen.

7. Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten auch Angaben und Statistiken über

   den genauen Zweck des Abgleichs, einschließlich über die Art der terroristischen oder sonstigen schweren Straftat,

   die Rechtfertigung eines begründeten Verdachts,

   die Gründe, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung dafür angegeben werden, keinen Abgleich mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI durchzuführen,

   die Anzahl der Anträge auf Abgleich,

   die Anzahl und die Art von Fällen, in denen die Identität einer Person festgestellt werden konnte und

   die Notwendigkeit und die Nutzung des Ausnahmeverfahrens in dringenden Fällen, darunter über Fälle, in denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die Prüfstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war.

Die Berichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt.

8. Auf der Grundlage der Jahresberichte der Mitgliedstaaten und von Europol gemäß Absatz 7 erstellt die Kommission zusätzlich zu der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 4 einen Jahresbericht über den Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zu Eurodac, den er dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem europäischen Datenschutzbeauftragten übermittelt.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Es wurden folgende Risiken ermittelt:

1) Für eu-LISA ist es schwierig, die Entwicklung dieses Systems parallel zu Entwicklungen für andere komplexere Systeme (Ein-/Ausreisesystem, AFIS für SIS II, VIS usw.), die im gleichen Zeitraum stattfinden, zu steuern.

2) Die Eurodac-Aktualisierung muss in die nationalen IT-Systeme eingespielt werden, da diese umfassend mit den Anforderungen auf zentraler Ebene in Einklang stehen müssen. Die Diskussionen mit den Mitgliedstaaten, mit denen die einheitliche Nutzung des Systems gewährleistet werden soll, können zu Verzögerungen bei der Entwicklung führen.

2.2.2.Vorgesehene Kontrollmethode(n)

Die Rechnungsführung der Agentur ist dem Rechnungshof zur Genehmigung vorzulegen und ist Gegenstand des Entlastungsverfahrens. Der Interne Auditdienst der Kommission führt in Absprache mit dem internen Prüfer der Agentur Prüfungen durch.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die geplanten Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung sind in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 festgelegt:

1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.

2. Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die für alle Beschäftigten der Agentur geltenden einschlägigen Vorschriften.

3. Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsvereinbarungen und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der Agentur und bei den verteilenden Stellen durchführen können.

Gemäß diesen Bestimmungen fasste der Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts am 28. Juni 2012 den Beschluss über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union.

Es gilt die Strategie für die Betrugsaufdeckung und -bekämpfung der GD HOME.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Rubrik 3 – Sicherheit und Unionsbürgerschaft

GM/NGM 55

von EFTA-Ländern 56

von Kandidatenländern 57

von Drittstaaten

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

18 03 03 – Europäische Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

18 02 07 – Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu-LISA)

GM

NEIN

NEIN

JA*

NEIN

* eu-LISA erhält Beiträge von den assoziierten Schengen-Ländern (NO, IS, CH, LI).

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
 

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

eu-LISA

Jahr
2017 58

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Titel 1: Personalausgaben

Verpflichtungen

(1)

0,268

0,268

0,268

0,268

1,072

Zahlungen

(2)

0,268

0,268

0,268

0,268

1,072

Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben

Verpflichtungen

(1a)

0

0

0

0

0

Zahlungen

(2 a)

0

0

0

0

0

Titel 3: Operative Ausgaben*

Verpflichtungen

(3 a)

11,330

11,870

5,600

0

28,800

Zahlungen

(3b)

7,931

8,309

3,920

8,640

28,800

Mittel INSGESAMT
für eu-LISA

Verpflichtungen

=1+1a +3a

11,598

12,138

5,868

0,268

29,872

Zahlungen

=2+2a

+3b

8,199

8,577

4,188

8,908

29,872

* Die von eu-LISA durchgeführte Folgenabschätzung sieht einen kontinuierlichen Anstieg des Datendurchsatzes vor (wie in den letzten Monaten des Jahres 2015, bevor die Grenzen entlang der Westbalkanroute geschlossen wurden).

* Die potenziellen Kosten für Aktualisierungen und den Betrieb von DubliNET sind im Gesamtbetrag von Titel 3 enthalten.



Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
 

5

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GD: Migration und Inneres

• Personalausgaben

0,402

0,402

0,402

0,402

1,608

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD Migration und Inneres INSGESAMT

Mittel

0,402

0,402

0,402

0,402

1,608

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,402

0,402

0,402

0,402

1,608

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017 59

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

12,000

12,540

6,270

0,670

31,480

Zahlungen

8,601

8,979

4,590

9,310

31,480

Für Europol fallen keine Kosten an, da Europol über die nationale holländische Schnittstelle auf Eurodac zugreift.

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel von eu-LISA

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 60

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL NR. 1 61 Weiterentwicklung der Eurodac-Funktionalitäten

- Ergebnis

Auftragnehmer*

0,130

0,670

0

0

0,800

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0,130

0,670

0

0

0,800

EINZELZIEL NR. 2 Kapazitätserweiterung der Eurodac-Datenbank

- Ergebnis

Hardware, Software**

11,200

11,200

5,600

0

28,000

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

11,200

11,200

5,600

0

28,000

GESAMTKOSTEN

11,330

11,870

5,600

0

28,800

* Alle vertraglich vereinbarten Kosten für die Funktionsupdates werden auf die ersten beiden Jahre verteilt, wobei der größte Teil auf das zweite Jahr (nach der Abnahme) entfällt.

* * Die Zahlungen für Kapazitätserweiterungen werden auf drei Jahre verteilt (40 %, 40 %, 20 %).

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Personalausgaben von eu-LISA

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt:

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017 62

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Beamte (AD-Funktionsgruppen)

0,268

0,268

0,268

0,268

1,072

Beamte (AST-Funktionsgruppen)

Vertragsbedienstete

Zeitbedienstete

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

0,268

0,268

0,268

0,268

1,072

Geschätzte personelle Auswirkungen (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan für eu-LISA

Stellen (Stellenplan)

2017

2018

2019

2020

Ausgangslage gemäß Mitteilung 63

115

113

113

113

Zusätzliche Stellen

2

2

2

2

Zusätzliche Stellen EES

14

14

14

14

Insgesamt

131

129

129

129

Einstellungen sind für Januar 2017 geplant. Alle Mitarbeiter müssen Anfang 2017 zur Verfügung stehen, damit die Entwicklung rechtzeitig beginnen und Eurodac 2017 in Betrieb genommen werden kann. Die zwei neuen Zeitbediensteten werden für die Umsetzung des Projekts sowie nach der Inbetriebnahme des Systems für die operative Unterstützung und Wartung benötigt. Diese Ressourcen werden verwendet für:

die Unterstützung der Projektdurchführung als Mitglieder des Projektteams, u. a. für folgende Tätigkeiten: Festlegung der Anforderungen und technischen Spezifikationen, Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten (MS) und deren Unterstützung während der Projektdurchführung, Aktualisierung der Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung (Interface Control Document - ICD), Überwachung der vertraglich vereinbarten Leistungen, Tests (einschließlich Koordinierung der MS-Tests), Bereitstellung von Dokumentation, Aktualisierungen usw.

Unterstützung der Übergangsmaßnahmen zur Inbetriebnahme des Systems in Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer (Follow-up der einzelnen Versionen, Aktualisierung des Betriebsprozesses, Schulungen (einschließlich Fortbildungsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten) usw.

Unterstützung der längerfristigen Maßnahmen, Festlegung von Spezifikationen, Vertragsvorbereitung im Falle einer Umgestaltung des Systems (z. B. für die Bilderkennung) oder falls der neue Vertrag über die Instandhaltung des Eurodac-Systems überarbeitet werden muss, um zusätzlichen (technischen oder budgetären) Änderungen Rechnung zu tragen.

Unterstützung des Second-Level-Support nach der Inbetriebnahme bei kontinuierlichen Wartungsarbeiten sowie bei Tätigkeiten, die während des laufenden Betriebs anfallen.

Die beiden neuen Ressourcen (Zeitbedienstete, VZÄ) werden die internen Kapazitäten des Teams ergänzen und sowohl für operative Aufgaben/das Follow-up des Projekts/der vertraglichen und finanziellen Aspekte eingesetzt werden. Durch den Einsatz von Zeitbediensteten wird eine angemessene Vertragsdauer und -kontinuität gewährleistet, um den laufenden Dienstbetrieb sicherzustellen und nach Abschluss des Projekts dieselben Fachkräfte für operative Unterstützungsaufgaben einsetzen zu können. Darüber hinaus ist für die operativen Unterstützungstätigkeiten ein Zugang zur Produktionsumgebung erforderlich, der Auftragnehmern oder externen Mitarbeitern nicht gewährt werden kann.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Planstellen (Beamte und Zeitbedienstete)

18 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

0,402

0,402

0,402

0,402

1,608

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX  01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 64

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy 65

- am Sitz 66

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

0,402

0,402

0,402

0,402

1,608

18 steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Verschiedene Aufgaben im Rahmen von Eurodac, z. B. im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Kommission zum Jahresarbeitsprogramm und der Überwachung von dessen Umsetzung, Überwachung der Vorbereitung des Haushaltsplans der Agentur sowie seiner Umsetzung, Unterstützung der Agentur bei der Entwicklung ihrer Tätigkeiten gemäß den EU-Strategien, u. a. durch Teilnahme an Expertensitzungen usw.

Externes Personal

Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ sind im Anhang V Abschnitt 3 anzugeben.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 67 .

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

   Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT




3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 68

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

0,492

0,516

0,243

0,536

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Die Mittel enthalten einen Beitrag der Länder, die durch entsprechende Abkommen an Eurodac-bezogenen Maßnahmen beteiligt sind*. Die Schätzwerte haben rein indikativen Charakter und beruhen auf Berechnungen der Einnahmen für die Einrichtung des Eurodac-Systems von den Staaten, die zurzeit einen Jahresbeitrag (geleistete Zahlungen) zum Gesamthaushalt der Europäischen Union des jeweiligen Haushaltsjahrs leisten, der sich nach dem Anteil des Bruttoinlandsprodukts des jeweiligen Staats an dem Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Länder zusammengenommen berechnet. Die Berechnung beruht auf den Eurostat-Zahlen vom Juni 2015. Sie variieren je nach Wirtschaftslage der teilnehmenden Länder stark.

* Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags, ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40.

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.

Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39.

Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (2006/257 CNS, geschlossen am 24.10.2008, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags, ABl. L 93 vom 3.4.2001.

(1) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1.
(2) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1.
(3) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
(4) COM(2015) 240 final vom 13.5.2015.
(5) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Umsetzung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken, SWD(2015) 150 final vom 27.5.2015.
(6) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten
sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den
Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der
Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, COM(2016) 194 final vom 6.4.2016.
(7) COM(2016) 197 final.
(8)

   Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres; Debatte zum Schicksal von 10 000 vermissten Flüchtlingskindern vom 21.4.2016.

(9) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
(10) COM(2016) 205 final.
(11) COM(2015) 185 final.
(12) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. L 66 vom 8.3.2006.
(13) Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags, ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40.
(14) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.
(15) Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39.
(16) Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (2006/257 CNS, geschlossen am 24.10.2008, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags, ABl. L 93 vom 3.4.2001.
(17) Dok. EUCO 22/15 vom 26.6.2015.
(18) Dok. EUCO 26/15 vom 15.10.2015.
(19) Dok. EUCO 12/16 vom 18.3.2016.
(20) SWD(2015) 150 final.
(21)

   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Europäische Sicherheitsagenda“, COM(2015) 240 final vom 13.5.2015, S. 13-14.

(22) (Bericht EUR 26193 EN; ISBN 978-92-79-33390-3).
(23) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.
(24) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1.
(25) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
(26) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(27) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.
(28) COM(2015) 240 final vom 13.5.2015.
(29) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
(30) EU-Aktionsplan für die Rückkehr, COM(2015) 453 final.
(31) COM(2016) 205 final.
(32) Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
(33) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
(34) Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(35) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.
(36) Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts , ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.
(37) SWD(2015) 150 final vom 27.5.2015.
(38) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
(39) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(40) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(41) Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.
(42) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(43) ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
(44) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz persönlicher Personen personenbezogener Daten durch die Organeund Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(45) OJ L 180, 29.6.2013, p. 1.;
(46) ABM: Activity Based Management (maßnahmenbezogenes Management); ABB: Activity Based Budgeting (maßnahmenbezogene Budgetierung).
(47) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(48) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1.
(49) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung). ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
(50) COM(2016) 197 final.
(51) COM(2016) 205 final.
(52) Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG, ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.
(53)

   Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Artikel 1 Absatz 3: „Die Agentur kann auch die Zuständigkeit für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement anderer als der in Absatz 2 genannten IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts übertragen werden, jedoch nur, wenn dies in entsprechenden [...] Rechtsinstrumenten vorgesehen ist“, ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1-17.

(54) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(55) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(56) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(57) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(58) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(59) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(60) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(61) Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(62) Das Jahr 2017 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(63) COM(2013) 519 final: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020.
(64) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(65) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(66) Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).
(67) Siehe Artikel 11 und 17 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020.
(68) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.